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D-1280/2024

D-1280/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. März 2023 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, er sei bereits während der Schulzeit wegen seiner kurdischen Ethnie benachteiligt wor- den. Anlässlich eines Fussballspiels im (…) 2020 habe er ein Shirt in den kurdischen Farben getragen, weshalb er im Anschluss von den Sicher- heitsbehörden festgehalten und einer Identitätskontrolle unterzogen wor- den sei. Das Kleidungsstück sei ihm abgenommen worden und er habe ein Dokument ihm unbekannten Inhalts unterzeichnen müssen. Er sei in der Folge dem Verein Hezkurd beigetreten und habe sich dort ehrenamtlich betätigt. Bei seiner in diesem Zusammenhang stehenden Unterrichtstätig- keit hätten im (…) 2021 zwei Razzien stattgefunden und er sei Opfer von Gewalt geworden. Im (…) 2021 habe die Polizei versucht, ihn als Informan- ten zu gewinnen. Als Folge seiner Weigerung sei er zusammengeschlagen worden. Er habe sich daraufhin nicht mehr an seiner offiziellen Adresse aufgehalten, wo er zwischen Juni 2021 und anfangs 2023 drei- bis viermal behördlich gesucht worden sei. Wegen seiner Äusserungen auf den Sozi- alen Medien sei er überdies von Unbekannten bedroht worden. Im Februar 2023 sei er illegal ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 3995/2023 vom 21. Dezember 2023 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 an das SEM ersuchte der Beschwerde- führer um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Juni 2023. Dabei brachte er vor, er könne auf keinen Fall in die Türkei zurück, da die türki- sche Polizei erneut eine Hausdurchsuchung bei den Eltern durchgeführt habe. Er werde weiterhin gesucht. Zudem habe er von seinem türkischen Anwalt ein neues Dokument erhalten, worin stehe, dass er wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation zur Festnahme ausgeschrieben sei. An- gesichts dieses Haftbefehls drohe ihm unmenschliche Behandlung. Er habe bereits in der Vergangenheit viele schreckliche Sachen erleben müs- sen und es gehe im psychisch noch schlechter als vorher.

D-1280/2024 Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Wiedererwägungsgesuch zwei fremdsprachige Dokumente ein. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 – eröffnet am 20. Februar 2024 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass seine Ver- fügung vom 16. Juni 2023 rechtskräftig und vollstreckbar sei. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

28. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Wegweisung (recte: der Wegwei- sungsvollzug) sei als unzumutbar beziehungsweise unzulässig zu beurtei- len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. E. Am 17. Januar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg- weisung einstweilen aus.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-1280/2024 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung der eingereichten Beweismittel und der damit verbundenen Vorbringen nicht in Abrede gestellt und ist auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegenge- nommene Eingabe eingetreten. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob es das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die eingereichten Beweismittel (ein Vorführbeschluss [Değişik Iş Karar] und ein Vorführbefehl [Yakalama emri]: beide datierend vom 22. Januar 2024) wiesen keinen ma- teriellen Inhalt auf und liessen sich leicht fälschen, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. Überdies sei bekannt, dass sowohl von

D-1280/2024 Seite 5 professionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produ- zierte Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Ob es sich bei den ein- gereichten Verfahrensdokumenten um echte Dokumente handle, könne in- dessen offenbleiben. Selbst wenn von authentischen Beweismitteln aus- gegangen werde, führe die Hängigkeit eines Ermittlungs-/Untersuchungs- verfahrens wegen Propaganda für eine illegale terroristische Organisation für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die einge- reichten Dokumente seien damit als wiedererwägungsrechtlich nicht er- heblich zu qualifizieren.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerdeschrift entgegen, die eingereichten Dokumente belegten, dass er von der türkischen Polizei aufgrund seiner kurdischen Herkunft gesucht werde. Das SEM führe zwar aus, dass er höchstwahrscheinlich nach dem Verhör wieder freigelassen würde, aber Kurden könnten den türkischen Behörden nicht vertrauen. Die Türkei sei kein Rechtsstaat, jedenfalls nicht für die kurdische Bevölkerung. Er habe kein Heimatland, in das er zurückkehren könne.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine er- hebliche Veränderung der Sachlage seit Erlass der Verfügung des SEM vom 16. Juni 2023 und des entsprechenden Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts D-3995/2023 vom 21. Dezember 2023 zu belegen. Das Bun- desverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsan- waltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch kombiniert

– noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. statt vieler bereits Urteil des BVGer E- 7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 bestätigt in Referenzurteil E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Aus den beiden bei der Vo- rinstanz neu eingereichten Dokumenten lässt sich deshalb – selbst bei An- nahme ihrer Authentizität – keine rechtserheblich veränderte Sachlage ab- leiten, zumal sich hinsichtlich der bereits im ordentlichen Verfahren ge- troffenen Feststellung, der Beschwerdeführer weise kein besonderes poli- tisches Profil auf (vgl. Urteil D-3995/2023 S. 8 f.), keine neuen Erkennt- nisse ergeben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur schwierigen Lage der kurdischen Bevölkerung vermögen daran nichts zu ändern.

D-1280/2024 Seite 6

E. 6.4 Wiedererwägungsrechtlich relevante Umstände, welche – unabhängig vom behaupteten Bestehen des Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation – hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen wären, werden auf Beschwerdeebene keine geltend ge- macht noch ergeben sich solche aus den Akten. Auf das entsprechende (Eventual-)Begehren ist nicht weiter einzugehen.

E. 6.5 Das SEM hat demnach mit der angefochtenen Verfügung zutreffend das Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweismittel und Umstände verneint und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils gegenstandslos. Der angeordnete Voll- zugsstopp fällt dahin.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.‒ fest- zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1280/2024 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1280/2024 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. März 2023 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, er sei bereits während der Schulzeit wegen seiner kurdischen Ethnie benachteiligt worden. Anlässlich eines Fussballspiels im (...) 2020 habe er ein Shirt in den kurdischen Farben getragen, weshalb er im Anschluss von den Sicherheitsbehörden festgehalten und einer Identitätskontrolle unterzogen worden sei. Das Kleidungsstück sei ihm abgenommen worden und er habe ein Dokument ihm unbekannten Inhalts unterzeichnen müssen. Er sei in der Folge dem Verein Hezkurd beigetreten und habe sich dort ehrenamtlich betätigt. Bei seiner in diesem Zusammenhang stehenden Unterrichtstätigkeit hätten im (...) 2021 zwei Razzien stattgefunden und er sei Opfer von Gewalt geworden. Im (...) 2021 habe die Polizei versucht, ihn als Informanten zu gewinnen. Als Folge seiner Weigerung sei er zusammengeschlagen worden. Er habe sich daraufhin nicht mehr an seiner offiziellen Adresse aufgehalten, wo er zwischen Juni 2021 und anfangs 2023 drei- bis viermal behördlich gesucht worden sei. Wegen seiner Äusserungen auf den Sozialen Medien sei er überdies von Unbekannten bedroht worden. Im Februar 2023 sei er illegal ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3995/2023 vom 21. Dezember 2023 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Juni 2023. Dabei brachte er vor, er könne auf keinen Fall in die Türkei zurück, da die türkische Polizei erneut eine Hausdurchsuchung bei den Eltern durchgeführt habe. Er werde weiterhin gesucht. Zudem habe er von seinem türkischen Anwalt ein neues Dokument erhalten, worin stehe, dass er wegen Propaganda für eine Terrororganisation zur Festnahme ausgeschrieben sei. Angesichts dieses Haftbefehls drohe ihm unmenschliche Behandlung. Er habe bereits in der Vergangenheit viele schreckliche Sachen erleben müssen und es gehe im psychisch noch schlechter als vorher. Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Wiedererwägungsgesuch zwei fremdsprachige Dokumente ein. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 - eröffnet am 20. Februar 2024 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 16. Juni 2023 rechtskräftig und vollstreckbar sei. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei als unzumutbar beziehungsweise unzulässig zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. E. Am 17. Januar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung der eingereichten Beweismittel und der damit verbundenen Vorbringen nicht in Abrede gestellt und ist auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe eingetreten. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob es das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die eingereichten Beweismittel (ein Vorführbeschluss [De i ik I Karar] und ein Vorführbefehl [Yakalama emri]: beide datierend vom 22. Januar 2024) wiesen keinen materiellen Inhalt auf und liessen sich leicht fälschen, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. Überdies sei bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produzierte Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Ob es sich bei den eingereichten Verfahrensdokumenten um echte Dokumente handle, könne indessen offenbleiben. Selbst wenn von authentischen Beweismitteln ausgegangen werde, führe die Hängigkeit eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens wegen Propaganda für eine illegale terroristische Organisation für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die eingereichten Dokumente seien damit als wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich zu qualifizieren. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerdeschrift entgegen, die eingereichten Dokumente belegten, dass er von der türkischen Polizei aufgrund seiner kurdischen Herkunft gesucht werde. Das SEM führe zwar aus, dass er höchstwahrscheinlich nach dem Verhör wieder freigelassen würde, aber Kurden könnten den türkischen Behörden nicht vertrauen. Die Türkei sei kein Rechtsstaat, jedenfalls nicht für die kurdische Bevölkerung. Er habe kein Heimatland, in das er zurückkehren könne. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine erhebliche Veränderung der Sachlage seit Erlass der Verfügung des SEM vom 16. Juni 2023 und des entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3995/2023 vom 21. Dezember 2023 zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. statt vieler bereits Urteil des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 bestätigt in Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Aus den beiden bei der Vorinstanz neu eingereichten Dokumenten lässt sich deshalb - selbst bei Annahme ihrer Authentizität - keine rechtserheblich veränderte Sachlage ableiten, zumal sich hinsichtlich der bereits im ordentlichen Verfahren getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer weise kein besonderes politisches Profil auf (vgl. Urteil D-3995/2023 S. 8 f.), keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur schwierigen Lage der kurdischen Bevölkerung vermögen daran nichts zu ändern. 6.4 Wiedererwägungsrechtlich relevante Umstände, welche - unabhängig vom behaupteten Bestehen des Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation - hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen wären, werden auf Beschwerdeebene keine geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Auf das entsprechende (Eventual-)Begehren ist nicht weiter einzugehen. 6.5 Das SEM hat demnach mit der angefochtenen Verfügung zutreffend das Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweismittel und Umstände verneint und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: