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D-1277/2023

D-1277/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er sei ein alevitischer Kurde aus B._______ und Sympathisant der (…). Als solcher sei er per se als Terrorist betrachtet und schikaniert worden. Während seines Studiums habe er sich zudem politisch engagiert und an Kundgebungen teilgenommen, letztmals vier Jahre vor der Ausreise. Er sei in der Türkei zweimal verurteilt worden, einmal wegen Beamtenbeleidigung und Widerstand gegen die Staatsge- walt, das zweite Mal wegen Rauchens von medizinischem Marihuana. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-1846/2018 vom 9. Juli 2018 ab. B. Am 14. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wie- dererwägungsgesuch ein, wobei er geltend machte, er sei Mitglied der (…) und habe im Nordirak mit den (…) gegen den Islamischen Staat (IS) ge- kämpft. Deswegen drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Haft, Folter und Lebensgefahr. Überdies sei er seit einigen Monaten in einer Beziehung mit einer Frau, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Ausserdem habe er gesundheitliche Probleme. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2019 ab und stellte fest, die Verfügung vom 22. Februar 2018 sei rechtskräftig und voll- streckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit einer als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe vom 14. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte insbesondere um Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung von Asyl. C.b Zur Begründung brachte er vor, gegen ihn seien in der Türkei zwei po- litisch motivierte Strafverfahren eingeleitet worden, und zwar wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation sowie Beleidigung des Präsidenten. Er habe davon erst erfahren, als die Gendarmerie ihn an seinem Wohnort gesucht habe. Er habe daraufhin einen Unteroffizier der Gendarmerie na- mens C._______ kontaktiert, der ihm gesagt habe, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, da er den Vorladungen zur polizeilichen Einvernahme nicht Folge geleistet habe. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer

D-1277/2023 Seite 3 Wiedereinreise in die Türkei verhaftet und zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt werde. C.c Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 12. März 2021, ein Schreiben des türkischen Anwalts D._______ vom 14. März 2022 sowie mehrere Textnachrichten von C._______ bei (alles in Kopie). C.d Mit Eingaben vom 13. September 2022 und 25. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mehrere Unterlagen betref- fend die gegen ihren Mandanten eingeleiteten Strafverfahren respektive deren Übersetzungen zu den Akten (Kopien). D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben und beauf- tragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug derselben. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. E. E.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom

6. März 2023 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Zudem beantragte er, es sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesse- rung anzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom

12. März 2021, ein Medienbericht vom Dezember 2018 zum Massaker von Maras im Jahr 1978, ein übersetzter Medienbericht vom September 2022 zur Situation der Kurden in B._______, zwei ärztliche Zwischenberichte des Kantonsspitals F._______ vom 15. März 2021 und 8. Juni 2021 sowie ein Arztbericht der (…) vom 1. Juli 2021 bei (alles in Kopie). E.b Mit Eingabe vom 17. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser lagen eine Fürsorgebestätigung vom

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10. März 2023, ein Schreiben der türkischen Interpol-Abteilung vom

23. März 2023 sowie ein Auszug aus dem Twitter-Konto von G._______bei (alles in Kopie). F. Mit Verfügung vom 23. März 2023 erwog die Instruktionsrichterin, der An- trag, es sei Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, sei durch die Eingabe vom 17. März 2023 (vgl. vorstehend Bst. E.b) ge- genstandslos geworden. Sie stellte ausserdem fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie ab. Sie forderte den Beschwerdefüh- rer im Weiteren auf, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte betreffend die geltend gemachten medizinischen Probleme sowie eine Übersetzung des eingereichten türkischsprachigen Twitter-Ausdrucks nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztli- chen Bericht der (…) vom 3. April 2023 (Kopie), eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 10. April 2023, die Übersetzung des Twitter-Ausdrucks sowie mehrere Medienberichte zur Veranschaulichung der in der Türkei herrschenden anti-kurdischen und anti-westlichen Stimmung zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2023 hielt das SEM fest, die Be- schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2023 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der subeventuell gestellte Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge), wird we- der in der Beschwerde vom 6. März 2023 noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens begründet. Der Kassationsantrag erweist sich da- mit als unbegründet und ist abzuweisen, zumal auch von Amtes wegen nicht festgestellt werden kann, dass die angefochtene Verfügung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dem Be- schwerdeführer werde den eingereichten Unterlagen zufolge vorgeworfen, auf Facebook Propaganda für eine Terrororganisation zu betreiben und In- halte zu teilen, welche den Präsidenten beleidigten. Gegen ihn bestehe ein Vorführbefehl gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG). Zudem bestünden gegen ihn Haftbefehle betreffend vor seiner Aus- reise begangene Delikte (Betrug und Drohung); diesbezüglich werde ihm vorgeworfen, sich als Beamter oder Angestellter von Bank-, Versicherungs- und Krediteinrichtungen ausgegeben zu haben. Der Beschwerdeführer habe auf Facebook Beiträge betreffend gewaltsame Aktionen des militan- ten Flügels der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) weiterverbreitet, sich selbst mit einer Waffe abgebildet und den türkischen Präsidenten Erdogan als «lügnerischen Zuhälter» bezeichnet. Er habe damit den Eindruck er- weckt, dass er bewaffnete Anschläge und Gewalt gegen türkische Sicher- heitskräfte befürworte. Angesichts dessen sei nachvollziehbar, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden sei; derartige Gewaltverherrlichungen würden auch in der Schweiz straf- rechtlich verfolgt. Es gebe keine Hinweise auf eine rechtsstaatlich illegitime Verfolgung, zumal den Akten zu entnehmen sei, dass er nach der Einver- nahme wieder freigelassen würde. Auch hinsichtlich der gemeinrechtlichen Verfahren (Betrug und Drohung) gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen eines Politmalus. Die Furcht vor einer Inhaftierung sei daher flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer die Social Media-Ermittlungsverfahren absichtlich provo- ziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und den Vollzug der Wegweisung in die Türkei zu verhindern; denn er habe den türkischen Behörden durch seine vollständigen und wahrheitsgetreuen Personalien- angaben in seinem Facebook-Profil die rasche und eindeutige Identifizie- rung ermöglicht. Zudem seien die Facebook-Einträge allesamt (…) – und damit kurz nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft – entstan- den, und er habe das SEM über die deswegen gegen ihn eingeleiteten Verfahren erst am Antrittstag der erneuten Ausschaffungshaft im März (…) informiert. Durch dieses Vorgehen versuche er mutmasslich, der vorbe- standenen strafrechtlichen Verfolgung wegen Betrugs und Drohung zu ent- gehen. Das Mehrfachgesuch sei aus diesen Gründen abzulehnen.

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E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt auf Beschwerdeebene (vgl. Be- schwerde, Beschwerdeergänzung sowie Eingabe vom 11. April 2023) zu- nächst die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen. Er legt sodann dar, gegen ihn seien schon mindestens vier Strafverfahren eingeleitet worden. Bereits vor der Ausreise sei er wegen Beleidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt worden. Ein weiteres Straf- verfahren betreffe gemeinrechtliche Tatbestände und sei vermutlich kon- struiert worden. Aktuell seien zwei Strafverfahren gegen ihn hängig, und zwar wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Beleidigung des Präsidenten. Er werde deswegen polizeilich gesucht. Als er letztes Mal in Ausschaffungshaft gewesen sei, hätten die türkischen Behörden schon da- rauf gewartet, ihn bei der Einreise zu verhaften. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich nicht um eine legitime Strafverfolgung. Er sei zu- dem nicht gewalttätig, sondern ein friedlicher Mensch; die Posts, welche der Strafverfolgung zugrunde lägen, stellten keine Befürwortung von Ge- walt dar, sondern seien seine Reaktion auf die unerträgliche Gewalt ge- genüber den Kurden. Er habe lediglich Beiträge beziehungsweise Videos zu den Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den bewaff- neten Einheiten der PKK geteilt; dies machten auch das türkische Militär sowie regierungsnahe Politiker. Betreffend die angebliche Beleidigung des Präsidenten sei darauf hinzuweisen, dass für öffentliche Personen ein her- abgesetzter Massstab gelte. Ferner treffe es nicht zu, dass er die Einleitung dieser Strafverfahren absichtlich und in rechtsmissbräuchlicher Weise pro- voziert habe. Er sei seit Jahren in den Sozialen Medien aktiv und habe schon in der Vergangenheit politische Beiträge geteilt. Nachdem er von den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erfahren habe, habe er sein Face- book-Konto jedoch gelöscht, und auch sein Twitter-Konto sei – nach mehr- maligen Sperrungen – nicht mehr aktiv. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er verhaftet, da gegen ihn im Zusammenhang mit früheren Strafver- fahren sowie mit den aktuellen Verfahren Haftbefehle vorlägen. Er sei be- reits früher inhaftiert gewesen und dabei unmenschlich behandelt worden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet das Mehrfachgesuch mit zwei straf- rechtlichen Ermittlungsverfahren, welche den Akten zufolge im Sommer (…) aufgrund von zwölf Facebook-Posts vom Mai (…) gegen ihn eingeleitet worden sind. Es handelt sich dabei um ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation PKK mit der Ermittlungsnummer (…) sowie ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten mit der Ermittlungs- nummer (…) (vgl. A1 S. 6) Gemäss den eingereichten Akten ist davon aus- zugehen, dass im Juli (…) tatsächlich Ermittlungen aufgenommen wurden,

D-1277/2023 Seite 8 um abzuklären, ob er mit den erwähnten Social-Media-Aktivitäten den Prä- sidenten beleidigt und/oder Propaganda für eine Terrororganisation betrie- ben hat (vgl. A8 S. 4 und 5 [UYAP-Auszug] sowie das Schreiben der Poli- zeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft vom […]). Da die Behörden den Beschwerdeführer nicht erreichen konnten, erging im Verfahren Nr. (…) (Propaganda für Terrororganisation) am (…) ein Vorführbefehl zwecks Ein- vernahme und anschliessender Freilassung. Spätere Dokumente betref- fend dieses Verfahren sind bis heute nicht eingereicht worden. In Bezug auf das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Nr. […]) sind nach dem Schreiben vom (…) gar keine weiteren Verfahrensschritte akten- kundig, insbesondere wurde offenbar auch kein Vorführbefehl erlassen. Damit ist festzustellen, dass diese beiden Verfahren nicht über das Ermitt- lungsstadium hinausgekommen sind. Im heutigen Zeitpunkt ist somit gänz- lich offen, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird, zumal nur ein Bruchteil der eingeleiteten Social Media-Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haftstrafe enden (vgl. dazu das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälli- gen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum Motiv seiner Facebook-Aktivitäten zu äussern. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass der vom SEM in seinen Erwägungen geäusserte Verdacht, der Beschwerdeführer habe diese Ermittlungsverfah- ren absichtlich provoziert, um die Rückschaffung in die Türkei zu verhin- dern, aufgrund der Aktenlage – und ungeachtet der gegenteiligen Beteue- rungen – plausibel erscheint. Es gibt ferner keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermitt- lungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten ha- ben (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 m.w.H.). Im Zusammenhang mit den hier interes- sierenden Verfahren ergeben sich aufgrund der Aktenlage auch keine Hin- weise auf einen individuellen Politmalus. Wie das SEM zu Recht festge- stellt hat, können die vom Beschwerdeführer auf Facebook geteilten Bei- träge durchaus als beleidigend beziehungsweise gewaltverherrlichend in- terpretiert werden, weshalb die Einleitung der Verfahren jedenfalls nicht von vornherein als rechtsstaatlich illegitim erscheint. Der bisherige Verfah- rensablauf lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerde- führer ein unfaires Strafverfahren droht. Ausserdem ist die Wahrscheinlich- keit, dass es in diesen Verfahren zu einer Verurteilung mit unbedingter Haftstrafe kommt, wie erwähnt generell äusserst gering. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Wahrscheinlichkeit aufgrund individueller

D-1277/2023 Seite 9 Merkmale des Beschwerdeführers massgeblich erhöht wird. Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt wurde, hat er sich politisch nicht exponiert, und es gibt keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden über- haupt Kenntnis haben von seinen früheren, niederschwelligen Aktivitäten zugunsten der (…) (vgl. Beschwerdeurteil D-1846/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5.2 ff.). Diese Feststellungen sind nach wie vor zutreffend. Sodann kann der Beschwerdeführer zwar aufgrund von früheren strafrechtlichen Verur- teilungen nicht mehr als strafrechtlich unbescholten gelten, aber es ist nicht davon auszugehen, dass er deswegen in den aktuellen Verfahren mit einer unverhältnismässigen, politisch motivierten Strafschärfung rechnen müsste, da es sich bei den früheren Verfahren offensichtlich um völlig an- dere, rein gemeinrechtliche Tatbestände gehandelt hat. Nach dem Gesag- ten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit den erwähnten Ermittlungsverfahren mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgungsmassnahmen zu werden, als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälli- gen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.

E. 6.2 Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer of- fenbar aufgrund von früheren Verurteilungen per Haftbefehl international (via Interpol) gesucht wird (vgl. dazu das Schreiben der Polizeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom […] [A12 S. 3], die entspre- chenden Haftbefehle [A12 S. 13 und 14], das Schreiben des türkischen Abteilungsleiters Interpol-Europol vom […] [A12 S. 35] sowie die beiden Schreiben von Interpol Ankara an Interpol Bern vom […] [A17 S. 2 und A18 S. 2]). Der eine Haftbefehl steht im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Betrugs (Strafdatum […], Beschlussnummer […]), der andere im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Drohung (Strafdatum […], Be- schlussnummer […]). Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr inhaftiert würde; es bestehen aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine entsprechende Inhaftierung die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würde. Die Verurteilungen be- treffen gemeinrechtliche Delikte, und es weist – entgegen der pauschalen und völlig unsubstanziierten Bemerkung des Beschwerdeführers, es handle sich dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein «konstruiertes» Verfahren (vgl. Ziff. III.B.21 der Eingabe vom 6. Februar 2023 – nichts da- rauf hin, dass die Urteile irregulär zustande gekommen beziehungsweise mit einem Politmalus behaftet sind. Bemerkenswert ist ferner der Umstand,

D-1277/2023 Seite 10 dass der Beschwerdeführer diese Verurteilungen respektive die ihm in die- sem Zusammenhang drohende Haft weder im ersten Asylverfahren noch im Wiedererwägungsverfahren oder zumindest im aktuellen Mehrfachver- fahren ausdrücklich und im Sinne eines Asylgrundes erwähnt hat. Daraus ist zu schliessen, dass auch er selber die zu erwartende Haftstrafe nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahme erachtet. Im Weiteren ist nicht zu erwarten, dass sich die beiden im Jahr (…) eingeleiteten Social-Media- Verfahren in relevanter Weise auf den Vollzug der für die Delikte Betrug und Drohung ausgesprochenen Strafen auswirken wird, zumal es sich um völlig andere Rechtsgebiete handelt und sich die hängigen Verfahren wie erwähnt erst im Ermittlungsstadium befinden. Schliesslich ist festzustellen, dass das Risiko von Misshandlungen primär bei Polizeihaft besteht. Der Beschwerdeführer würde indessen aufgrund der bereits erfolgten Verurtei- lungen mutmasslich direkt in eine Strafvollzugsanstalt überführt werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit dem drohenden Strafvollzug ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. Insbe- sondere liegen – auch unter Berücksichtigung des Profils des Beschwer- deführers – keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm während der Haft aus asylbeachtlichen Gründen eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohen würde. Demnach kann dem Beschwerdeführer auch aufgrund der Tatsache, dass er via Interpol gesucht wird und bei einer Rückkehr in die Türkei mutmasslich verhaftet und in den Strafvollzug ver- setzt würde, keine asylbeachtliche Verfolgungsfurcht zuerkannt werden.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Mehrfachverfahren er- neut seine alevitisch-kurdische Herkunft, sein Engagement für die (…) in der Türkei, die vor der Ausreise aus dem Heimatland erlittenen Schikanen durch Privatpersonen und die Polizei sowie frühere Verurteilungen wegen Beamtenbeleidigung/Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Drogen- konsums aufführt, ist festzustellen, dass diese Sachverhaltselemente nicht neu sind, sondern bereits Thema des ersten Asylverfahrens waren. Es kann daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen nament- lich im Beschwerdeurteil D-1846/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5.2 ff. verwiesen werden. Diese Vorbringen sind demnach nach wie vor nicht als asylrele- vant zu erachten.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. Mehrfachgesuch) ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im

D-1277/2023 Seite 12 vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Zwar ist nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in den Strafvollzug versetzt wird, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er während einer all- fälligen Strafverbüssung einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, zumal in der Türkei kein systematisches und flächendeckendes Ri- siko für Folter und Misshandlungen in Haft besteht. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren (na- mentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Bereits im ersten Asylverfahren wurde einlässlich erwogen, der Voll- zug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in B._______ sei generell zumutbar, und es bestünden auch keine individu- ellen Vollzugshindernisse. Er verfüge am Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem habe er eine gute Schuldbildung genossen und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen erwerben können. Im Wie- dererwägungsverfahren wurde in Bezug auf die bereits damals geltend ge- machten psychischen Probleme des Beschwerdeführers ([…]) erwogen, diese Vorbringen führten nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs.

E. 8.3.2 Im aktuellen Verfahren macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, welche zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit führen könnten. Den im Mehrfachverfahren eingereichten ärztlichen Berichten

D-1277/2023 Seite 13 zufolge leidet er (nach wie vor) unter (…) und steht deswegen in Behand- lung ([…]). Es ist damit festzustellen, dass sich die gesundheitliche Situa- tion seit dem Wiedererwägungsverfahren nicht wesentlich verändert hat, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im Wiedererwägungsent- scheid des SEM vom 26. Februar 2019 verwiesen werden kann. Es bleibt anzufügen, dass sowohl die psychischen Leiden als auch die körperlichen Symptome ([…]) des Beschwerdeführers ohne weiteres auch in der Türkei behandelt werden können, zumal die Türkei grundsätzlich über ein hinrei- chendes Gesundheitssystem verfügt und keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende Behandlung verweigert würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-5566/2024 vom

1. November 2024 S. 12, m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Heimatort H._______ sei vom Erdbeben im Februar 2023 zerstört wor- den, ist festzustellen, dass er den Akten zufolge zwar in H._______ gebo- ren wurde, jedoch in B._______ aufgewachsen ist und zuletzt dort gelebt hat. Die geltend gemachte Zerstörung von H._______ ist daher für die Be- urteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant.

E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Medi- enberichte zur allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei respektive in B._______ und zum Massaker von Maras im Dezember 1978 nichts zu ändern.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu- weisen.

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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 23. März 2023 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1277/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1277/2023 Urteil vom 27. Februar 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er sei ein alevitischer Kurde aus B._______ und Sympathisant der (...). Als solcher sei er per se als Terrorist betrachtet und schikaniert worden. Während seines Studiums habe er sich zudem politisch engagiert und an Kundgebungen teilgenommen, letztmals vier Jahre vor der Ausreise. Er sei in der Türkei zweimal verurteilt worden, einmal wegen Beamtenbeleidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt, das zweite Mal wegen Rauchens von medizinischem Marihuana. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1846/2018 vom 9. Juli 2018 ab. B. Am 14. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, wobei er geltend machte, er sei Mitglied der (...) und habe im Nordirak mit den (...) gegen den Islamischen Staat (IS) gekämpft. Deswegen drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Haft, Folter und Lebensgefahr. Überdies sei er seit einigen Monaten in einer Beziehung mit einer Frau, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Ausserdem habe er gesundheitliche Probleme. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2019 ab und stellte fest, die Verfügung vom 22. Februar 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit einer als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe vom 14. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte insbesondere um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. C.b Zur Begründung brachte er vor, gegen ihn seien in der Türkei zwei politisch motivierte Strafverfahren eingeleitet worden, und zwar wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Beleidigung des Präsidenten. Er habe davon erst erfahren, als die Gendarmerie ihn an seinem Wohnort gesucht habe. Er habe daraufhin einen Unteroffizier der Gendarmerie namens C._______ kontaktiert, der ihm gesagt habe, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, da er den Vorladungen zur polizeilichen Einvernahme nicht Folge geleistet habe. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei verhaftet und zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt werde. C.c Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 12. März 2021, ein Schreiben des türkischen Anwalts D._______ vom 14. März 2022 sowie mehrere Textnachrichten von C._______ bei (alles in Kopie). C.d Mit Eingaben vom 13. September 2022 und 25. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mehrere Unterlagen betreffend die gegen ihren Mandanten eingeleiteten Strafverfahren respektive deren Übersetzungen zu den Akten (Kopien). D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug derselben. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. E.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. März 2023 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Zudem beantragte er, es sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 12. März 2021, ein Medienbericht vom Dezember 2018 zum Massaker von Maras im Jahr 1978, ein übersetzter Medienbericht vom September 2022 zur Situation der Kurden in B._______, zwei ärztliche Zwischenberichte des Kantonsspitals F._______ vom 15. März 2021 und 8. Juni 2021 sowie ein Arztbericht der (...) vom 1. Juli 2021 bei (alles in Kopie). E.b Mit Eingabe vom 17. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser lagen eine Fürsorgebestätigung vom 10. März 2023, ein Schreiben der türkischen Interpol-Abteilung vom 23. März 2023 sowie ein Auszug aus dem Twitter-Konto von G._______bei (alles in Kopie). F. Mit Verfügung vom 23. März 2023 erwog die Instruktionsrichterin, der Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, sei durch die Eingabe vom 17. März 2023 (vgl. vorstehend Bst. E.b) gegenstandslos geworden. Sie stellte ausserdem fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie ab. Sie forderte den Beschwerdeführer im Weiteren auf, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte betreffend die geltend gemachten medizinischen Probleme sowie eine Übersetzung des eingereichten türkischsprachigen Twitter-Ausdrucks nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...) vom 3. April 2023 (Kopie), eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 10. April 2023, die Übersetzung des Twitter-Ausdrucks sowie mehrere Medienberichte zur Veranschaulichung der in der Türkei herrschenden anti-kurdischen und anti-westlichen Stimmung zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2023 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2023 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der subeventuell gestellte Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge), wird weder in der Beschwerde vom 6. März 2023 noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens begründet. Der Kassationsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, zumal auch von Amtes wegen nicht festgestellt werden kann, dass die angefochtene Verfügung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dem Beschwerdeführer werde den eingereichten Unterlagen zufolge vorgeworfen, auf Facebook Propaganda für eine Terrororganisation zu betreiben und Inhalte zu teilen, welche den Präsidenten beleidigten. Gegen ihn bestehe ein Vorführbefehl gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG). Zudem bestünden gegen ihn Haftbefehle betreffend vor seiner Ausreise begangene Delikte (Betrug und Drohung); diesbezüglich werde ihm vorgeworfen, sich als Beamter oder Angestellter von Bank-, Versicherungs- und Krediteinrichtungen ausgegeben zu haben. Der Beschwerdeführer habe auf Facebook Beiträge betreffend gewaltsame Aktionen des militanten Flügels der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) weiterverbreitet, sich selbst mit einer Waffe abgebildet und den türkischen Präsidenten Erdogan als «lügnerischen Zuhälter» bezeichnet. Er habe damit den Eindruck erweckt, dass er bewaffnete Anschläge und Gewalt gegen türkische Sicherheitskräfte befürworte. Angesichts dessen sei nachvollziehbar, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden sei; derartige Gewaltverherrlichungen würden auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt. Es gebe keine Hinweise auf eine rechtsstaatlich illegitime Verfolgung, zumal den Akten zu entnehmen sei, dass er nach der Einvernahme wieder freigelassen würde. Auch hinsichtlich der gemeinrechtlichen Verfahren (Betrug und Drohung) gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen eines Politmalus. Die Furcht vor einer Inhaftierung sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Social Media-Ermittlungsverfahren absichtlich provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und den Vollzug der Wegweisung in die Türkei zu verhindern; denn er habe den türkischen Behörden durch seine vollständigen und wahrheitsgetreuen Personalienangaben in seinem Facebook-Profil die rasche und eindeutige Identifizierung ermöglicht. Zudem seien die Facebook-Einträge allesamt (...) - und damit kurz nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft - entstanden, und er habe das SEM über die deswegen gegen ihn eingeleiteten Verfahren erst am Antrittstag der erneuten Ausschaffungshaft im März (...) informiert. Durch dieses Vorgehen versuche er mutmasslich, der vorbestandenen strafrechtlichen Verfolgung wegen Betrugs und Drohung zu entgehen. Das Mehrfachgesuch sei aus diesen Gründen abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde, Beschwerdeergänzung sowie Eingabe vom 11. April 2023) zunächst die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen. Er legt sodann dar, gegen ihn seien schon mindestens vier Strafverfahren eingeleitet worden. Bereits vor der Ausreise sei er wegen Beleidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt worden. Ein weiteres Strafverfahren betreffe gemeinrechtliche Tatbestände und sei vermutlich konstruiert worden. Aktuell seien zwei Strafverfahren gegen ihn hängig, und zwar wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Beleidigung des Präsidenten. Er werde deswegen polizeilich gesucht. Als er letztes Mal in Ausschaffungshaft gewesen sei, hätten die türkischen Behörden schon darauf gewartet, ihn bei der Einreise zu verhaften. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich nicht um eine legitime Strafverfolgung. Er sei zudem nicht gewalttätig, sondern ein friedlicher Mensch; die Posts, welche der Strafverfolgung zugrunde lägen, stellten keine Befürwortung von Gewalt dar, sondern seien seine Reaktion auf die unerträgliche Gewalt gegenüber den Kurden. Er habe lediglich Beiträge beziehungsweise Videos zu den Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den bewaffneten Einheiten der PKK geteilt; dies machten auch das türkische Militär sowie regierungsnahe Politiker. Betreffend die angebliche Beleidigung des Präsidenten sei darauf hinzuweisen, dass für öffentliche Personen ein herabgesetzter Massstab gelte. Ferner treffe es nicht zu, dass er die Einleitung dieser Strafverfahren absichtlich und in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert habe. Er sei seit Jahren in den Sozialen Medien aktiv und habe schon in der Vergangenheit politische Beiträge geteilt. Nachdem er von den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erfahren habe, habe er sein Facebook-Konto jedoch gelöscht, und auch sein Twitter-Konto sei - nach mehrmaligen Sperrungen - nicht mehr aktiv. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er verhaftet, da gegen ihn im Zusammenhang mit früheren Strafverfahren sowie mit den aktuellen Verfahren Haftbefehle vorlägen. Er sei bereits früher inhaftiert gewesen und dabei unmenschlich behandelt worden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet das Mehrfachgesuch mit zwei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welche den Akten zufolge im Sommer (...) aufgrund von zwölf Facebook-Posts vom Mai (...) gegen ihn eingeleitet worden sind. Es handelt sich dabei um ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation PKK mit der Ermittlungsnummer (...) sowie ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten mit der Ermittlungsnummer (...) (vgl. A1 S. 6) Gemäss den eingereichten Akten ist davon auszugehen, dass im Juli (...) tatsächlich Ermittlungen aufgenommen wurden, um abzuklären, ob er mit den erwähnten Social-Media-Aktivitäten den Präsidenten beleidigt und/oder Propaganda für eine Terrororganisation betrieben hat (vgl. A8 S. 4 und 5 [UYAP-Auszug] sowie das Schreiben der Polizeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft vom [...]). Da die Behörden den Beschwerdeführer nicht erreichen konnten, erging im Verfahren Nr. (...) (Propaganda für Terrororganisation) am (...) ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung. Spätere Dokumente betreffend dieses Verfahren sind bis heute nicht eingereicht worden. In Bezug auf das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Nr. [...]) sind nach dem Schreiben vom (...) gar keine weiteren Verfahrensschritte aktenkundig, insbesondere wurde offenbar auch kein Vorführbefehl erlassen. Damit ist festzustellen, dass diese beiden Verfahren nicht über das Ermittlungsstadium hinausgekommen sind. Im heutigen Zeitpunkt ist somit gänzlich offen, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird, zumal nur ein Bruchteil der eingeleiteten Social Media-Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haftstrafe enden (vgl. dazu das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum Motiv seiner Facebook-Aktivitäten zu äussern. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass der vom SEM in seinen Erwägungen geäusserte Verdacht, der Beschwerdeführer habe diese Ermittlungsverfahren absichtlich provoziert, um die Rückschaffung in die Türkei zu verhindern, aufgrund der Aktenlage - und ungeachtet der gegenteiligen Beteuerungen - plausibel erscheint. Es gibt ferner keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 m.w.H.). Im Zusammenhang mit den hier interessierenden Verfahren ergeben sich aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, können die vom Beschwerdeführer auf Facebook geteilten Beiträge durchaus als beleidigend beziehungsweise gewaltverherrlichend interpretiert werden, weshalb die Einleitung der Verfahren jedenfalls nicht von vornherein als rechtsstaatlich illegitim erscheint. Der bisherige Verfahrensablauf lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires Strafverfahren droht. Ausserdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass es in diesen Verfahren zu einer Verurteilung mit unbedingter Haftstrafe kommt, wie erwähnt generell äusserst gering. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Wahrscheinlichkeit aufgrund individueller Merkmale des Beschwerdeführers massgeblich erhöht wird. Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt wurde, hat er sich politisch nicht exponiert, und es gibt keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden überhaupt Kenntnis haben von seinen früheren, niederschwelligen Aktivitäten zugunsten der (...) (vgl. Beschwerdeurteil D-1846/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5.2 ff.). Diese Feststellungen sind nach wie vor zutreffend. Sodann kann der Beschwerdeführer zwar aufgrund von früheren strafrechtlichen Verurteilungen nicht mehr als strafrechtlich unbescholten gelten, aber es ist nicht davon auszugehen, dass er deswegen in den aktuellen Verfahren mit einer unverhältnismässigen, politisch motivierten Strafschärfung rechnen müsste, da es sich bei den früheren Verfahren offensichtlich um völlig andere, rein gemeinrechtliche Tatbestände gehandelt hat. Nach dem Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit den erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. 6.2 Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar aufgrund von früheren Verurteilungen per Haftbefehl international (via Interpol) gesucht wird (vgl. dazu das Schreiben der Polizeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom [...] [A12 S. 3], die entsprechenden Haftbefehle [A12 S. 13 und 14], das Schreiben des türkischen Abteilungsleiters Interpol-Europol vom [...] [A12 S. 35] sowie die beiden Schreiben von Interpol Ankara an Interpol Bern vom [...] [A17 S. 2 und A18 S. 2]). Der eine Haftbefehl steht im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Betrugs (Strafdatum [...], Beschlussnummer [...]), der andere im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Drohung (Strafdatum [...], Beschlussnummer [...]). Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr inhaftiert würde; es bestehen aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine entsprechende Inhaftierung die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würde. Die Verurteilungen betreffen gemeinrechtliche Delikte, und es weist - entgegen der pauschalen und völlig unsubstanziierten Bemerkung des Beschwerdeführers, es handle sich dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein «konstruiertes» Verfahren (vgl. Ziff. III.B.21 der Eingabe vom 6. Februar 2023 - nichts darauf hin, dass die Urteile irregulär zustande gekommen beziehungsweise mit einem Politmalus behaftet sind. Bemerkenswert ist ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Verurteilungen respektive die ihm in diesem Zusammenhang drohende Haft weder im ersten Asylverfahren noch im Wiedererwägungsverfahren oder zumindest im aktuellen Mehrfachverfahren ausdrücklich und im Sinne eines Asylgrundes erwähnt hat. Daraus ist zu schliessen, dass auch er selber die zu erwartende Haftstrafe nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahme erachtet. Im Weiteren ist nicht zu erwarten, dass sich die beiden im Jahr (...) eingeleiteten Social-Media-Verfahren in relevanter Weise auf den Vollzug der für die Delikte Betrug und Drohung ausgesprochenen Strafen auswirken wird, zumal es sich um völlig andere Rechtsgebiete handelt und sich die hängigen Verfahren wie erwähnt erst im Ermittlungsstadium befinden. Schliesslich ist festzustellen, dass das Risiko von Misshandlungen primär bei Polizeihaft besteht. Der Beschwerdeführer würde indessen aufgrund der bereits erfolgten Verurteilungen mutmasslich direkt in eine Strafvollzugsanstalt überführt werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit dem drohenden Strafvollzug ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. Insbesondere liegen - auch unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers - keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm während der Haft aus asylbeachtlichen Gründen eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohen würde. Demnach kann dem Beschwerdeführer auch aufgrund der Tatsache, dass er via Interpol gesucht wird und bei einer Rückkehr in die Türkei mutmasslich verhaftet und in den Strafvollzug versetzt würde, keine asylbeachtliche Verfolgungsfurcht zuerkannt werden. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Mehrfachverfahren erneut seine alevitisch-kurdische Herkunft, sein Engagement für die (...) in der Türkei, die vor der Ausreise aus dem Heimatland erlittenen Schikanen durch Privatpersonen und die Polizei sowie frühere Verurteilungen wegen Beamtenbeleidigung/Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Drogenkonsums aufführt, ist festzustellen, dass diese Sachverhaltselemente nicht neu sind, sondern bereits Thema des ersten Asylverfahrens waren. Es kann daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen namentlich im Beschwerdeurteil D-1846/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5.2 ff. verwiesen werden. Diese Vorbringen sind demnach nach wie vor nicht als asylrelevant zu erachten. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. Mehrfachgesuch) ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar ist nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in den Strafvollzug versetzt wird, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er während einer allfälligen Strafverbüssung einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, zumal in der Türkei kein systematisches und flächendeckendes Risiko für Folter und Misshandlungen in Haft besteht. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Bereits im ersten Asylverfahren wurde einlässlich erwogen, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in B._______ sei generell zumutbar, und es bestünden auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Er verfüge am Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem habe er eine gute Schuldbildung genossen und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen erwerben können. Im Wiedererwägungsverfahren wurde in Bezug auf die bereits damals geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers ([...]) erwogen, diese Vorbringen führten nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.2 Im aktuellen Verfahren macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, welche zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit führen könnten. Den im Mehrfachverfahren eingereichten ärztlichen Berichten zufolge leidet er (nach wie vor) unter (...) und steht deswegen in Behandlung ([...]). Es ist damit festzustellen, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem Wiedererwägungsverfahren nicht wesentlich verändert hat, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 26. Februar 2019 verwiesen werden kann. Es bleibt anzufügen, dass sowohl die psychischen Leiden als auch die körperlichen Symptome ([...]) des Beschwerdeführers ohne weiteres auch in der Türkei behandelt werden können, zumal die Türkei grundsätzlich über ein hinreichendes Gesundheitssystem verfügt und keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende Behandlung verweigert würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 12, m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Heimatort H._______ sei vom Erdbeben im Februar 2023 zerstört worden, ist festzustellen, dass er den Akten zufolge zwar in H._______ geboren wurde, jedoch in B._______ aufgewachsen ist und zuletzt dort gelebt hat. Die geltend gemachte Zerstörung von H._______ ist daher für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Medienberichte zur allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei respektive in B._______ und zum Massaker von Maras im Dezember 1978 nichts zu ändern. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. März 2023 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: