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D-1846/2018

D-1846/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Konfession in B._______ (Provinz C._______) geboren und in der Stadt D._______ (Provinz D._______) aufgewachsen - suchte am 30. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort nahm das SEM am 31. Januar 2018 die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn summarisch zu den Ausweispapieren, den Asylgründen und zum Reiseweg. Am 15. Februar 2018 hörte das Staatssekretariat ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach acht Jahren Grundschule und drei Jahren Gymnasium in D._______ zwei Jahre an der Universität "(...)" in F._______ studiert, das Studium im Jahr 2010 indes abgebrochen. Seit 2007 habe er als (...) gearbeitet und zudem als (...) und (...) in G._______, H._______ und I._______ ein Auskommen gefunden. D._______ sei eine sehr konservative Stadt, wo er seine Identität als Kurde und Alevite nicht habe ausleben können. Im Alltag sei er seitens anderer Zivilisten und auch Polizisten Repressionen und Schikanen ausgesetzt gewesen. Wegen seiner Herkunft sei er schon geschlagen und bei polizeilichen Kontrollen beschimpft worden, und einige Monate vor seiner Ausreise sei er in einem Café in eine Auseinandersetzung geraten. Er sei Sympathisant der Demokratischen Partei der Völker (HDP) und habe diese unterstützt. Mitglied der HDP sei er jedoch nie gewesen. Als Kurde und Alevite, der mit der HDP sympathisiere, werde man als Terrorist abgestempelt und beschimpft. Er habe sich während der Studentenzeit politisch engagiert. Vor vier Jahren habe er das letzte Mal in J._______ an einer Kundgebung teilgenommen, wobei er dies nie unter dem Zeichen der HDP gemacht habe. Wenn man unter den Fahnen der HDP marschiere, riskiere man Angriffe und Festnahmen. Man habe in der Türkei ein "X" an Haustüren von Aleviten angebracht, was ihm auch passieren könne. Jeder, der in seiner Situation wäre, würde ausreisen, falls es seine finanziellen Mittel erlauben würden. Er sei zudem zweimal in der Türkei verurteilt worden. Das eine Mal wegen Beamtenbeleidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt, wobei die Strafe hierfür 425 Tage gemeinnützige Arbeit betragen habe. Zur zweiten Verurteilung sei es gekommen, weil er medizinisches Marihuana geraucht habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Sache abgeschlossen gewesen sei, da der Richter ihm gesagt habe, ihm würde nur bei einer Wiederholung der Straftat eine Strafe auferlegt. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine türkische Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 26. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die am 22. Februar 2018 eröffnete Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und er noch einmal zu befragen sei. Seiner Beschwerde legte er ein Unterstützungsschreiben von K._______ ([...]) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu überweisen. F. Am 18. April 2018 ist der Kostenvorschuss rechtzeitig eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, aufgrund dessen Schilderungen sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden kein Interesse an einer aktuellen oder zukünftigen Verfolgung des Beschwerdeführers hätten. Zwar sei es allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. So gingen die geltend gemachten Schikanen und repressiven Verhaltensweisen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Seine alevitische Glaubenszugehörigkeit trage nicht dazu bei, dass ihm darüber hinausgehende Nachteile entstehen würden. Seine kurdische Herkunft, sein alevitischer Glaube sowie die Schikanen und Schwierigkeiten, die sich davon ableiten liessen, seien demnach asylrechtlich unerheblich.

E. 4.1.2 Hinsichtlich seiner Unterstützung der HDP führt das SEM aus, diese Unterstützung sei den Behörden offensichtlich nicht bekannt geworden oder zu gering gewesen, um deren Interesse zu wecken. Er habe zwar an politischen Kundgebungen teilgenommen, dies sei jedoch zuletzt vor vier Jahren in J._______ gewesen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Er sei weder Parteimitglied gewesen noch habe er für die HDP Aktivitäten ausgeführt, die Engagements von Personen mit niedrigem politischem Profil übersteigen würden. Der Umstand, dass er legal aus der Türkei ausgereist sei, und die Aussage, wonach er nicht aus politischen Gründen gesucht werde, liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Tätigkeiten behördlich nicht gesucht werde. Demnach seien keine begründeten Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung auszumachen.

E. 4.1.3 Weiter läge eine asylrelevante Verfolgung nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Beschwerdeführer sei im Heimatstaat wegen Beamtenbeleidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt und wegen Drogenkonsums verurteilt worden. Die Verurteilungen und die damit verbundenen Strafen seien Ausdruck der türkischen Rechtsprechung und dienten demnach rechtsstaatlich legitimen Zwecken. Dies gelte auch für seine angeblich nach der Ausreise erneut erfolgte Verurteilung wegen Drogenkonsums. Falls diesbezüglich tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn ergangen wäre, diene dieser legitimen Interessen der türkischen Justizbehörden. Folglich würden die beiden Verurteilungen keine Asylrelevanz entfalten.

E. 4.1.4 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, dass verschiedene Verwandte politisch aktiv gewesen und deswegen von den Behörden verfolgt worden seien. Einige seien geflüchtet und würden heute als anerkannte Flüchtlinge im Ausland leben. Auf Nachfrage habe er aber erklärt, wegen seiner Verwandten keine offiziellen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, ausser starke Reaktionen bei Identitätskontrollen. Es seien somit keine Hinweise aktenkundig, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte.

E. 4.1.5 Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Deren Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG müsse demnach nicht geprüft werden.

E. 4.1.6 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe acht Jahre Grundschule und im Anschluss drei Jahre Gymnasium absolviert. Nach einem abgebrochenen Studium habe er als (...) und durch Nebenjobs ein Auskommen gefunden. Seine Eltern würden in D._______ in einer eigenen Wohnung leben und er habe drei volljährige Geschwister in L._______ und G._______ sowie diverse Onkel und Tanten in verschiedenen Städten der Türkei. Er habe einen Onkel und zahlreiche Cousins in der Schweiz sowie weitere Verwandte in anderen europäischen Ländern und verfüge somit über ein breitgefächertes familiäres Beziehungsnetz, von dem er im Bedarfsfall Unterstützung erwarten dürfe. Insofern würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Dolmetscher habe während der Anhörung diverse Wörter falsch übersetzt. In der türkischen Sprache könne ein Buchstabe zu einer ganz anderen Bedeutung führen. Das Anhörungsprotokoll sei ihm nicht eins zu eins rückübersetzt worden; auch seien diverse Wörter und Sätze nicht oder zu schnell vorgelesen worden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass alles korrekt übersetzt worden sei, aus diesem Grund habe er alles blind unterschrieben.

E. 4.2.2 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, in den letzten zwei bis drei Jahren seien in der Türkei sehr viele Menschen ermordet worden. Zehntausende Menschen würden leiden und unmenschlich behandelt. Weil er kurdischer Alevit sei, der zum Christentum konvertiert habe, habe er keine Garantie auf Leib und Leben, und er müsse damit rechnen, jederzeit verhaftet oder sogar umgebracht zu werden. Momentan befänden sich viele seiner Verwandten im Gefängnis. Er hätte jederzeit von der türkischen Polizei oder Extremisten umgebracht werden können. Über Kontakte und Unterstützung seines Anwalts habe er legal aus der Türkei flüchten können. Er werde im Moment aus politischen Gründen gesucht. Als Kurde werde er immer ungerecht behandelt. Er könne seine Religion nicht ausleben und sei gezwungen worden, den Islam als Religion einzutragen. Weil er seine Religion gewechselt habe, sei er oft von der Polizei, von Dorfbewohnern und sogar von der Familie geschlagen und fertig gemacht worden. Wenn er zurückkehre, werde er vernichtet. In der Nacht träume er davon und könne darum nicht schlafen. Wenn er daran denke, bekomme er Angstzustände; er möchte nur in Ruhe leben können. Aus diesen Gründen möchte er nochmals befragt werden.

E. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge zu behandeln, bei der Anhörung seien Wörter falsch übersetzt worden. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend und unvollständig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Beschwerde bleibt es indes bei der pauschalen Aussage der angeblich falschen Übersetzung diverser Wörter. Eine konkrete Angabe, um welche Wörter es sich hierbei handeln soll, fehlt. Ohne nähere Ausführungen kann freilich nicht überprüft werden, inwiefern bei der Übersetzung Fehler gemacht worden sein sollen. Weiter sei dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll nicht eins zu eins rückübersetzt worden und diverse Wörter und Sätze seien nicht oder zu schnell vorgelesen worden. Auch hier führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche Fehler bei der Rückübersetzung vorgefallen sein sollen. Es ist vielmehr festzustellen, dass ihm das Anhörungsprotokoll vorgelesen wurde, ist doch auf jeder Seite seine handschriftliche Unterschrift ersichtlich. Zudem gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher gut zu verstehen (SEM-Akte A10 F1). Dass bei der Übersetzung Schwierigkeiten aufgetreten sein sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unberechtigt und es gibt keinen Grund, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch bestehen - wie sogleich zu sehen ist - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer erneut befragt werden müsste, weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist.

E. 5.2 Die rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch das SEM (vgl. E. 4.1) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde geschilderten Schikanen und Benachteiligungen als alevitischer Kurde in der Türkei sind allgemein bekannt. Von solchen Benachteiligungen ist generell die alevitisch-kurdische Bevölkerungsgruppe betroffen. Diese sind mithin mangels Gezieltheit sowie hinreichender Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG praxisgemäss nicht flüchtlingsrechtlich relevant.

E. 5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um einen politischen Aktivisten, und entgegen der Behauptung in der Beschwerde gibt es auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er den türkischen Behörden als Unterstützer der HDP bekannt wäre. Seine persönliche Unterstützung dieser Organisation beschränkte sich darauf, Sympathisant gewesen zu sein und vor vier Jahren das letzte Mal in J._______ an einer Kundgebung teilgenommen zu haben. Die Frage in der Anhörung, ob er aus politischen Gründen gesucht worden sei, verneinte er ausdrücklich (SEM-Akte A10 F50). Aus dem Umstand, dass er in keiner exponierten Stellung für die HDP tätig war und legal aus der Türkei ausreiste - namentlich sei er mit seinem Reisepass von L._______ nach M._______ geflogen - kann geschlossen werden, dass er wegen seines politischen Engagements keinen konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus Gründen von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Sympathien des Beschwerdeführers für die HDP bis heute keine asylrelevanten Nachteile nach sich gezogen haben und er daher aus diesem Grund auch mit keiner künftigen Benachteiligung zu rechnen hat.

E. 5.4 Schliesslich sind übereinstimmend mit dem SEM die Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen, wonach verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen seien und dieser in der Türkei verurteilt worden sei. So hat er anlässlich der Anhörung angegeben, dass seine Verwandten keine offiziellen Probleme mit den Behörden gehabt hätten (SEM-Akte A10 F53). Bezüglich seinen Verurteilungen - die unbelegt geblieben sind - gilt sodann zu erwähnen, dass er wegen Beamtenbeleidigung und wegen Drogenkonsum verurteilt wurde. Diese staatlichen Massnahmen dienen rechtsstaatlich legitimen Zwecken; die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz sind zu bestätigen (vgl. E. 4.1.3). Das Unterstützungsschreiben von K._______ ([...]), das als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, vermag am Dargelegten nichts zu ändern. Insbesondere die darin erwähnte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ist in keiner Weise belegt und erscheint damit als nachgeschoben.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gelungen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht gehört - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort mit den Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Neben einem Abschluss des Gymnasiums hat der Beschwerdeführer auch Berufserfahrung in verschiedenen Branchen, die ihm den Wiedereinstieg erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. April 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1846/2018 Urteil vom 9. Juli 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Konfession in B._______ (Provinz C._______) geboren und in der Stadt D._______ (Provinz D._______) aufgewachsen - suchte am 30. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort nahm das SEM am 31. Januar 2018 die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn summarisch zu den Ausweispapieren, den Asylgründen und zum Reiseweg. Am 15. Februar 2018 hörte das Staatssekretariat ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach acht Jahren Grundschule und drei Jahren Gymnasium in D._______ zwei Jahre an der Universität "(...)" in F._______ studiert, das Studium im Jahr 2010 indes abgebrochen. Seit 2007 habe er als (...) gearbeitet und zudem als (...) und (...) in G._______, H._______ und I._______ ein Auskommen gefunden. D._______ sei eine sehr konservative Stadt, wo er seine Identität als Kurde und Alevite nicht habe ausleben können. Im Alltag sei er seitens anderer Zivilisten und auch Polizisten Repressionen und Schikanen ausgesetzt gewesen. Wegen seiner Herkunft sei er schon geschlagen und bei polizeilichen Kontrollen beschimpft worden, und einige Monate vor seiner Ausreise sei er in einem Café in eine Auseinandersetzung geraten. Er sei Sympathisant der Demokratischen Partei der Völker (HDP) und habe diese unterstützt. Mitglied der HDP sei er jedoch nie gewesen. Als Kurde und Alevite, der mit der HDP sympathisiere, werde man als Terrorist abgestempelt und beschimpft. Er habe sich während der Studentenzeit politisch engagiert. Vor vier Jahren habe er das letzte Mal in J._______ an einer Kundgebung teilgenommen, wobei er dies nie unter dem Zeichen der HDP gemacht habe. Wenn man unter den Fahnen der HDP marschiere, riskiere man Angriffe und Festnahmen. Man habe in der Türkei ein "X" an Haustüren von Aleviten angebracht, was ihm auch passieren könne. Jeder, der in seiner Situation wäre, würde ausreisen, falls es seine finanziellen Mittel erlauben würden. Er sei zudem zweimal in der Türkei verurteilt worden. Das eine Mal wegen Beamtenbeleidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt, wobei die Strafe hierfür 425 Tage gemeinnützige Arbeit betragen habe. Zur zweiten Verurteilung sei es gekommen, weil er medizinisches Marihuana geraucht habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Sache abgeschlossen gewesen sei, da der Richter ihm gesagt habe, ihm würde nur bei einer Wiederholung der Straftat eine Strafe auferlegt. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine türkische Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 26. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die am 22. Februar 2018 eröffnete Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und er noch einmal zu befragen sei. Seiner Beschwerde legte er ein Unterstützungsschreiben von K._______ ([...]) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu überweisen. F. Am 18. April 2018 ist der Kostenvorschuss rechtzeitig eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, aufgrund dessen Schilderungen sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden kein Interesse an einer aktuellen oder zukünftigen Verfolgung des Beschwerdeführers hätten. Zwar sei es allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. So gingen die geltend gemachten Schikanen und repressiven Verhaltensweisen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Seine alevitische Glaubenszugehörigkeit trage nicht dazu bei, dass ihm darüber hinausgehende Nachteile entstehen würden. Seine kurdische Herkunft, sein alevitischer Glaube sowie die Schikanen und Schwierigkeiten, die sich davon ableiten liessen, seien demnach asylrechtlich unerheblich. 4.1.2 Hinsichtlich seiner Unterstützung der HDP führt das SEM aus, diese Unterstützung sei den Behörden offensichtlich nicht bekannt geworden oder zu gering gewesen, um deren Interesse zu wecken. Er habe zwar an politischen Kundgebungen teilgenommen, dies sei jedoch zuletzt vor vier Jahren in J._______ gewesen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Er sei weder Parteimitglied gewesen noch habe er für die HDP Aktivitäten ausgeführt, die Engagements von Personen mit niedrigem politischem Profil übersteigen würden. Der Umstand, dass er legal aus der Türkei ausgereist sei, und die Aussage, wonach er nicht aus politischen Gründen gesucht werde, liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Tätigkeiten behördlich nicht gesucht werde. Demnach seien keine begründeten Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung auszumachen. 4.1.3 Weiter läge eine asylrelevante Verfolgung nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Beschwerdeführer sei im Heimatstaat wegen Beamtenbeleidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt und wegen Drogenkonsums verurteilt worden. Die Verurteilungen und die damit verbundenen Strafen seien Ausdruck der türkischen Rechtsprechung und dienten demnach rechtsstaatlich legitimen Zwecken. Dies gelte auch für seine angeblich nach der Ausreise erneut erfolgte Verurteilung wegen Drogenkonsums. Falls diesbezüglich tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn ergangen wäre, diene dieser legitimen Interessen der türkischen Justizbehörden. Folglich würden die beiden Verurteilungen keine Asylrelevanz entfalten. 4.1.4 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, dass verschiedene Verwandte politisch aktiv gewesen und deswegen von den Behörden verfolgt worden seien. Einige seien geflüchtet und würden heute als anerkannte Flüchtlinge im Ausland leben. Auf Nachfrage habe er aber erklärt, wegen seiner Verwandten keine offiziellen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, ausser starke Reaktionen bei Identitätskontrollen. Es seien somit keine Hinweise aktenkundig, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. 4.1.5 Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Deren Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG müsse demnach nicht geprüft werden. 4.1.6 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe acht Jahre Grundschule und im Anschluss drei Jahre Gymnasium absolviert. Nach einem abgebrochenen Studium habe er als (...) und durch Nebenjobs ein Auskommen gefunden. Seine Eltern würden in D._______ in einer eigenen Wohnung leben und er habe drei volljährige Geschwister in L._______ und G._______ sowie diverse Onkel und Tanten in verschiedenen Städten der Türkei. Er habe einen Onkel und zahlreiche Cousins in der Schweiz sowie weitere Verwandte in anderen europäischen Ländern und verfüge somit über ein breitgefächertes familiäres Beziehungsnetz, von dem er im Bedarfsfall Unterstützung erwarten dürfe. Insofern würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Dolmetscher habe während der Anhörung diverse Wörter falsch übersetzt. In der türkischen Sprache könne ein Buchstabe zu einer ganz anderen Bedeutung führen. Das Anhörungsprotokoll sei ihm nicht eins zu eins rückübersetzt worden; auch seien diverse Wörter und Sätze nicht oder zu schnell vorgelesen worden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass alles korrekt übersetzt worden sei, aus diesem Grund habe er alles blind unterschrieben. 4.2.2 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, in den letzten zwei bis drei Jahren seien in der Türkei sehr viele Menschen ermordet worden. Zehntausende Menschen würden leiden und unmenschlich behandelt. Weil er kurdischer Alevit sei, der zum Christentum konvertiert habe, habe er keine Garantie auf Leib und Leben, und er müsse damit rechnen, jederzeit verhaftet oder sogar umgebracht zu werden. Momentan befänden sich viele seiner Verwandten im Gefängnis. Er hätte jederzeit von der türkischen Polizei oder Extremisten umgebracht werden können. Über Kontakte und Unterstützung seines Anwalts habe er legal aus der Türkei flüchten können. Er werde im Moment aus politischen Gründen gesucht. Als Kurde werde er immer ungerecht behandelt. Er könne seine Religion nicht ausleben und sei gezwungen worden, den Islam als Religion einzutragen. Weil er seine Religion gewechselt habe, sei er oft von der Polizei, von Dorfbewohnern und sogar von der Familie geschlagen und fertig gemacht worden. Wenn er zurückkehre, werde er vernichtet. In der Nacht träume er davon und könne darum nicht schlafen. Wenn er daran denke, bekomme er Angstzustände; er möchte nur in Ruhe leben können. Aus diesen Gründen möchte er nochmals befragt werden. 5. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge zu behandeln, bei der Anhörung seien Wörter falsch übersetzt worden. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend und unvollständig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Beschwerde bleibt es indes bei der pauschalen Aussage der angeblich falschen Übersetzung diverser Wörter. Eine konkrete Angabe, um welche Wörter es sich hierbei handeln soll, fehlt. Ohne nähere Ausführungen kann freilich nicht überprüft werden, inwiefern bei der Übersetzung Fehler gemacht worden sein sollen. Weiter sei dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll nicht eins zu eins rückübersetzt worden und diverse Wörter und Sätze seien nicht oder zu schnell vorgelesen worden. Auch hier führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche Fehler bei der Rückübersetzung vorgefallen sein sollen. Es ist vielmehr festzustellen, dass ihm das Anhörungsprotokoll vorgelesen wurde, ist doch auf jeder Seite seine handschriftliche Unterschrift ersichtlich. Zudem gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher gut zu verstehen (SEM-Akte A10 F1). Dass bei der Übersetzung Schwierigkeiten aufgetreten sein sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unberechtigt und es gibt keinen Grund, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch bestehen - wie sogleich zu sehen ist - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer erneut befragt werden müsste, weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 5.2 Die rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch das SEM (vgl. E. 4.1) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde geschilderten Schikanen und Benachteiligungen als alevitischer Kurde in der Türkei sind allgemein bekannt. Von solchen Benachteiligungen ist generell die alevitisch-kurdische Bevölkerungsgruppe betroffen. Diese sind mithin mangels Gezieltheit sowie hinreichender Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG praxisgemäss nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um einen politischen Aktivisten, und entgegen der Behauptung in der Beschwerde gibt es auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er den türkischen Behörden als Unterstützer der HDP bekannt wäre. Seine persönliche Unterstützung dieser Organisation beschränkte sich darauf, Sympathisant gewesen zu sein und vor vier Jahren das letzte Mal in J._______ an einer Kundgebung teilgenommen zu haben. Die Frage in der Anhörung, ob er aus politischen Gründen gesucht worden sei, verneinte er ausdrücklich (SEM-Akte A10 F50). Aus dem Umstand, dass er in keiner exponierten Stellung für die HDP tätig war und legal aus der Türkei ausreiste - namentlich sei er mit seinem Reisepass von L._______ nach M._______ geflogen - kann geschlossen werden, dass er wegen seines politischen Engagements keinen konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus Gründen von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Sympathien des Beschwerdeführers für die HDP bis heute keine asylrelevanten Nachteile nach sich gezogen haben und er daher aus diesem Grund auch mit keiner künftigen Benachteiligung zu rechnen hat. 5.4 Schliesslich sind übereinstimmend mit dem SEM die Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen, wonach verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen seien und dieser in der Türkei verurteilt worden sei. So hat er anlässlich der Anhörung angegeben, dass seine Verwandten keine offiziellen Probleme mit den Behörden gehabt hätten (SEM-Akte A10 F53). Bezüglich seinen Verurteilungen - die unbelegt geblieben sind - gilt sodann zu erwähnen, dass er wegen Beamtenbeleidigung und wegen Drogenkonsum verurteilt wurde. Diese staatlichen Massnahmen dienen rechtsstaatlich legitimen Zwecken; die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz sind zu bestätigen (vgl. E. 4.1.3). Das Unterstützungsschreiben von K._______ ([...]), das als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, vermag am Dargelegten nichts zu ändern. Insbesondere die darin erwähnte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ist in keiner Weise belegt und erscheint damit als nachgeschoben. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gelungen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht gehört - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort mit den Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Neben einem Abschluss des Gymnasiums hat der Beschwerdeführer auch Berufserfahrung in verschiedenen Branchen, die ihm den Wiedereinstieg erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. April 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand: