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D-1249/2009

D-1249/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 20. Juni 2008 und gelangte am 8. Juli 2008 auf dem Luftweg nach B._______, wo er am folgenden Tag am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Gleichentags verweigerte ihm die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und wies ihm die Transitzone des Flughafens als provisorischen Aufenthaltsort zu. Am 14. Juli 2008 zeigte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt ihre Mandatsübernahme an. Am 17. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen in B._______ im Beisein seiner Rechtsvertretung durch das BFM befragt (Kurzbefragung) und zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______. Seit dem Jahre 1990 sei er Mitglied der Kurdisch Demokratischen Partei Syriens (PDKS). Als Mitglied eines Lokalausschusses sei er als Verbindungsglied zwischen den Mitgliedern und der lokalen Parteileitung tätig gewesen. Nach dem Aufstand von Qamishli im März 2004 hätten die Behörden nach ihm zu suchen begonnen. Sie hätten ihm vorgeworfen, die jungen Leute gegen das Regime aufgehetzt zu haben. Daher habe er sich während zehn Monaten bei einer seiner Schwestern in Damaskus versteckt, bis der syrische Staatspräsident ihm und den anderen gesuchten Personen eine Amnestie gewährt habe. Anlässlich der Vorbereitungen zu den Newroz-Feierlichkeiten im März 2008 seien drei Personen von den Sicherheitsbehörden getötet worden, weswegen die Regierung begonnen habe, ihn und andere Leute zu verfolgen, da sie befürchtet habe, es komme zu einem Aufstand der Bevölkerung wie im Jahre 2004. Am 13. April 2008 habe ihn der politische Sicherheitsdienst auf seinen Posten vorgeladen, wo er befragt und bedroht worden sei. Nach etwa einer Stunde habe man ihn freigelassen, worauf er nach Hause zurückgekehrt sei. Eine Woche später hätten Mitglieder des Sicherheitsdienstes während seiner Abwesenheit das Haus, das er mit seiner Familie bewohnt habe, durchsucht und dabei eine Zeitung der PDKS gefunden. Daraufhin hätten sie seiner Mutter mitgeteilt, dass er sich nach seiner Rückkehr in ihrem Büro zu melden habe. Nachdem er am selben Abend nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter über die Hausdurchsuchung durch den Sicherheitsdienst sowie seine Meldepflicht informiert, worauf er sich bei seinen Geschwistern in Qamishli beziehungsweise Damaskus versteckt habe. Am 20. Juni 2008 habe er Syrien mit der Hilfe eines Schleppers Richtung Türkei verlassen, von wo er am 30. Juni 2009 via eines ihm unbekannten Drittlandes in die Schweiz geflogen sei. B. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2008 gestattete das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Fortsetzung des Asylverfahrens. C. Am gleichen Tag (Eingang BFM: 21. Juli 2008) gab der Beschwerdeführer zwei arabischsprachige Dokumente (in Kopie) zu den Akten und liess durch seine vormalige Rechtsvertretung dem BFM eine Mitgliedsbestätigung der PDKS per Fax zustellen. D. Mit Eingabe vom 9. September 2008 liess der Beschwerdeführer eine bereits früher eingereichte Mitgliedsbestätigung der PDKS (in Kopie), eine syrische Identitätskarte (im Original) sowie ein Diplom und eine Bestätigung der Universität von Damaskus (im Original) zu den Akten reichen. E. Mit Schreiben vom 15. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um nähere Abklärungen bezüglich der Identität des Beschwerdeführers, den Umständen von dessen Ausreise aus Syrien sowie einer allfälligen Gefährdung seiner Person. F. In der Botschaftsantwort vom 12. November 2008 wurde dem BFM bezüglich des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er keinen syrischen Reisepass besitze, jedoch einen beantragen könne, und in Syrien nicht gesucht werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit bis zum 5. Dezember 2008 eingeräumt, eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort einzureichen. Am 5. Dezember 2008 reichte dieser eine solche bei der Vorinstanz ein. Da darin unter anderem geltend gemacht wurde, der Zwischenverfügung vom 25. November 2008 habe fälschlicherweise die Botschaftsanfrage sowie der Botschaftsbericht nicht beigelegen, wurde dem Be-schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 - unter Beilage der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts - erneut Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 19. Dezember 2008 vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf, erneut eine Stellungnahme einzureichen. H. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Januar 2009 - eröffnet am 29. Januar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Amnestie durch den syrischen Staatspräsidenten wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen nach dem Aufstand von Qamishli im März 2004 nichts mehr zu befürchten habe. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers habe er sich im Jahre 2006 einen Pass ausstellen lassen, was nicht möglich gewesen wäre, hätte noch etwas gegen ihn vorgelegen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er bis im Frühjahr 2008 keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer an, er sei im April 2008 auf den Posten des politischen Sicherheitsdienstes vorgeladen worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, Mitglied einer illegalen Partei zu sein und andere Leute gegen das Regime aufgehetzt zu haben. Nach einer Stunde sei er jedoch freigelassen worden. Eine Woche später hätten die Behörden bei der Durchsuchung seines Hauses Parteiunterlagen gefunden, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise bei seinen Geschwistern versteckt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass die syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorgehen würden. Hätten die Behörden die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates eingestuft, wäre der Sicherheitsdienst mit härteren Massnahmen gegen ihn vorgegangen. Den überall in Syrien gegenwärtigen Geheim-diensten wäre es zudem ein Leichtes gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers aufzuspüren, zumal er sich bei seinen Geschwis-tern aufgehalten habe. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer unbehelligt während zweier Monate bei nahen Verwandten habe aufhalten können, müsse die begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden verneint werden. Es erstaune daher nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus bei den syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege. Deshalb sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland nicht gesucht werde, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz zudem als zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es im vorliegenden Fall zweifelhaft erscheine, ob das Prinzip der Waffengleichheit durch die Botschaftsabklärung und deren Würdigung gewahrt sei. Nur öffentlich zugängliche Herkunftsländerinformationen könnten durch alle Akteure unabhängig geprüft werden. Fehler in der Country of Origin Information (COI) könnten wegen der Beschränkung des Zugangs zur COI nicht erkannt werden. Den Ergebnissen der Botschaftsabklärung sei zudem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008 vorgeladen, befragt, bedrängt und sein Haus durchsucht worden sei. Dies sei durch den politischen Sicherheitsdienst, welcher keinen dieser Schritte durch einen offiziellen Akt oder Dokument legitimiert habe, geschehen. Überdies sei bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Damaskus vor dessen Ausreise aus Syrien im Juni 2008 festzuhalten, dass seine Schwester in einem Slum in einem Aussenbezirk von Damaskus lebe, welcher nicht von der Stadtverwaltung kontrolliert werde. Dort gebe es weder Strassennamen noch Adressen. Zudem sei die Schwester des Beschwerdeführers behördlich nicht erfasst, weshalb es denkbar sei, dass er sich während der Vorbereitung seiner Flucht für zwei Monate unbemerkt bei ihr habe aufhalten können. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz politisch betätigt habe. Schon vor der Flucht sei er Kadermitglied der PDKS gewesen und habe an Protestaktionen der Organisation teilgenommen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich verstärkt für die PDKS und deren Ziele eingesetzt. Zudem habe er bereits kurz nach der Ankunft in der Schweiz eine Bestätigung dieser Partei zu den Akten reichen können, die von einem hohen Mitglied dieser Organisation unterschrieben sei, was zeige, welch hohe Stellung der Beschwerdeführer in dieser Partei innehabe. Auch aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr ernsthafter Verfolgung, weshalb subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen die bereits früher eingereichte Mitgliedsbestätigung der PDKS (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2009 bei. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 19. März 2009 zu bezahlen habe. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 19. März 2009 ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 2. April 2009 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt wurde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer 1; Bst. H. vorstehend). Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es denkbar sei, dass er sich trotz Fahndung durch die Sicherheitsdienste unbemerkt bei seiner Schwes-ter in Damaskus habe aufhalten können, ist davon auszugehen, dass es für die effizient arbeitenden und gut organisierten sowie dotierten syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer dort aufzuspüren, hätten sie wirklich nach ihm gesucht. Dies umso mehr, da aufgrund der Verhältnisse in Syrien - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - anzunehmen ist, die Schwester des Beschwerdeführers sei behördlich registriert. Bezüglich der in der eingereichten Mitgliedsbestätigung der PDKS enthaltenen Aussage, wonach der Beschwerdeführer Syrien zwangsweise habe verlassen müssen, ist festzuhalten, dass dieses Schreiben lediglich in Kopie eingereicht wurde. Zudem können nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts solche Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden, weshalb diesem Schreiben auch deshalb kein Beweiswert zukommt. Schliesslich ist hinsichtlich der in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung, wonach es beispielsweise nicht ausgeschlossen werden könne, dass der mit den Abklärungen betraute Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Damaskus Verbindungen zu den syrischen Behörden unterhalte beziehungsweise seine Informationen auf Auskünfte dubioser Drittpersonen stütze, festzuhalten, dass diese Einwände spekulativ und wenig überzeugend sind, und keine Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten, weshalb vorliegend von der Richtigkeit der Botschaftsabklärung auszugehen ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde im Weiteren geltend, er habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz politisch betätigt. Schon vor der Flucht sei er Kadermitglied der PDKS gewesen und habe an Protestaktionen der Organisation teilgenommen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich verstärkt für die PDKS und deren Ziele eingesetzt. Aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr ernsthafter Verfolgung, weshalb subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen, seine in der Beschwerde behauptete politische Tätigkeit in der Schweiz mit Beweismitteln zu untermauern, dies obgleich er in der Rechtsmittelschrift die Einreichung solcher Beweismittel in Aussicht gestellt hat und es ihm zumutbar sowie im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG möglich gewesen wäre. Die behauptete exilpolitische Betätigung in der Schweiz entzieht sich daher einer Prüfung durch das Gericht. Die eingereichte Mitgliedsbestätigung der PDKS vermittelt dazu kein anderes Bild, insbesondere da darin nicht geltend gemacht wird, der Beschwerde-führer würde sich auch in der Schweiz politisch betätigen. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat politisch betätigt hat, zur Zuerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen zu führen, zumal er dort - wie in E. 4. dargelegt - vor seiner Ausreise nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, muss er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht eine behördlicher Verfolgung fürchten.

E. 5.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.5 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als eineinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Juni 2008 immer in Syrien gelebt, wo er die Schule besucht, studiert und insbesondere gearbeitet hat. Da der Beschwerdeführer über einen Universitätsabschluss sowie über Berufserfahrung als Verkäufer verfügt, ist davon auszugehen, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in Syrien. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die von der ARK begründete und weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1249/2009 {T 0/2} Urteil vom 15. Februar 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M.Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 20. Juni 2008 und gelangte am 8. Juli 2008 auf dem Luftweg nach B._______, wo er am folgenden Tag am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Gleichentags verweigerte ihm die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und wies ihm die Transitzone des Flughafens als provisorischen Aufenthaltsort zu. Am 14. Juli 2008 zeigte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt ihre Mandatsübernahme an. Am 17. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen in B._______ im Beisein seiner Rechtsvertretung durch das BFM befragt (Kurzbefragung) und zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______. Seit dem Jahre 1990 sei er Mitglied der Kurdisch Demokratischen Partei Syriens (PDKS). Als Mitglied eines Lokalausschusses sei er als Verbindungsglied zwischen den Mitgliedern und der lokalen Parteileitung tätig gewesen. Nach dem Aufstand von Qamishli im März 2004 hätten die Behörden nach ihm zu suchen begonnen. Sie hätten ihm vorgeworfen, die jungen Leute gegen das Regime aufgehetzt zu haben. Daher habe er sich während zehn Monaten bei einer seiner Schwestern in Damaskus versteckt, bis der syrische Staatspräsident ihm und den anderen gesuchten Personen eine Amnestie gewährt habe. Anlässlich der Vorbereitungen zu den Newroz-Feierlichkeiten im März 2008 seien drei Personen von den Sicherheitsbehörden getötet worden, weswegen die Regierung begonnen habe, ihn und andere Leute zu verfolgen, da sie befürchtet habe, es komme zu einem Aufstand der Bevölkerung wie im Jahre 2004. Am 13. April 2008 habe ihn der politische Sicherheitsdienst auf seinen Posten vorgeladen, wo er befragt und bedroht worden sei. Nach etwa einer Stunde habe man ihn freigelassen, worauf er nach Hause zurückgekehrt sei. Eine Woche später hätten Mitglieder des Sicherheitsdienstes während seiner Abwesenheit das Haus, das er mit seiner Familie bewohnt habe, durchsucht und dabei eine Zeitung der PDKS gefunden. Daraufhin hätten sie seiner Mutter mitgeteilt, dass er sich nach seiner Rückkehr in ihrem Büro zu melden habe. Nachdem er am selben Abend nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter über die Hausdurchsuchung durch den Sicherheitsdienst sowie seine Meldepflicht informiert, worauf er sich bei seinen Geschwistern in Qamishli beziehungsweise Damaskus versteckt habe. Am 20. Juni 2008 habe er Syrien mit der Hilfe eines Schleppers Richtung Türkei verlassen, von wo er am 30. Juni 2009 via eines ihm unbekannten Drittlandes in die Schweiz geflogen sei. B. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2008 gestattete das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Fortsetzung des Asylverfahrens. C. Am gleichen Tag (Eingang BFM: 21. Juli 2008) gab der Beschwerdeführer zwei arabischsprachige Dokumente (in Kopie) zu den Akten und liess durch seine vormalige Rechtsvertretung dem BFM eine Mitgliedsbestätigung der PDKS per Fax zustellen. D. Mit Eingabe vom 9. September 2008 liess der Beschwerdeführer eine bereits früher eingereichte Mitgliedsbestätigung der PDKS (in Kopie), eine syrische Identitätskarte (im Original) sowie ein Diplom und eine Bestätigung der Universität von Damaskus (im Original) zu den Akten reichen. E. Mit Schreiben vom 15. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um nähere Abklärungen bezüglich der Identität des Beschwerdeführers, den Umständen von dessen Ausreise aus Syrien sowie einer allfälligen Gefährdung seiner Person. F. In der Botschaftsantwort vom 12. November 2008 wurde dem BFM bezüglich des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er keinen syrischen Reisepass besitze, jedoch einen beantragen könne, und in Syrien nicht gesucht werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit bis zum 5. Dezember 2008 eingeräumt, eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort einzureichen. Am 5. Dezember 2008 reichte dieser eine solche bei der Vorinstanz ein. Da darin unter anderem geltend gemacht wurde, der Zwischenverfügung vom 25. November 2008 habe fälschlicherweise die Botschaftsanfrage sowie der Botschaftsbericht nicht beigelegen, wurde dem Be-schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 - unter Beilage der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts - erneut Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 19. Dezember 2008 vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf, erneut eine Stellungnahme einzureichen. H. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Januar 2009 - eröffnet am 29. Januar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Amnestie durch den syrischen Staatspräsidenten wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen nach dem Aufstand von Qamishli im März 2004 nichts mehr zu befürchten habe. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers habe er sich im Jahre 2006 einen Pass ausstellen lassen, was nicht möglich gewesen wäre, hätte noch etwas gegen ihn vorgelegen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er bis im Frühjahr 2008 keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer an, er sei im April 2008 auf den Posten des politischen Sicherheitsdienstes vorgeladen worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, Mitglied einer illegalen Partei zu sein und andere Leute gegen das Regime aufgehetzt zu haben. Nach einer Stunde sei er jedoch freigelassen worden. Eine Woche später hätten die Behörden bei der Durchsuchung seines Hauses Parteiunterlagen gefunden, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise bei seinen Geschwistern versteckt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass die syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorgehen würden. Hätten die Behörden die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates eingestuft, wäre der Sicherheitsdienst mit härteren Massnahmen gegen ihn vorgegangen. Den überall in Syrien gegenwärtigen Geheim-diensten wäre es zudem ein Leichtes gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers aufzuspüren, zumal er sich bei seinen Geschwis-tern aufgehalten habe. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer unbehelligt während zweier Monate bei nahen Verwandten habe aufhalten können, müsse die begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden verneint werden. Es erstaune daher nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus bei den syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege. Deshalb sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland nicht gesucht werde, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz zudem als zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es im vorliegenden Fall zweifelhaft erscheine, ob das Prinzip der Waffengleichheit durch die Botschaftsabklärung und deren Würdigung gewahrt sei. Nur öffentlich zugängliche Herkunftsländerinformationen könnten durch alle Akteure unabhängig geprüft werden. Fehler in der Country of Origin Information (COI) könnten wegen der Beschränkung des Zugangs zur COI nicht erkannt werden. Den Ergebnissen der Botschaftsabklärung sei zudem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008 vorgeladen, befragt, bedrängt und sein Haus durchsucht worden sei. Dies sei durch den politischen Sicherheitsdienst, welcher keinen dieser Schritte durch einen offiziellen Akt oder Dokument legitimiert habe, geschehen. Überdies sei bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Damaskus vor dessen Ausreise aus Syrien im Juni 2008 festzuhalten, dass seine Schwester in einem Slum in einem Aussenbezirk von Damaskus lebe, welcher nicht von der Stadtverwaltung kontrolliert werde. Dort gebe es weder Strassennamen noch Adressen. Zudem sei die Schwester des Beschwerdeführers behördlich nicht erfasst, weshalb es denkbar sei, dass er sich während der Vorbereitung seiner Flucht für zwei Monate unbemerkt bei ihr habe aufhalten können. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz politisch betätigt habe. Schon vor der Flucht sei er Kadermitglied der PDKS gewesen und habe an Protestaktionen der Organisation teilgenommen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich verstärkt für die PDKS und deren Ziele eingesetzt. Zudem habe er bereits kurz nach der Ankunft in der Schweiz eine Bestätigung dieser Partei zu den Akten reichen können, die von einem hohen Mitglied dieser Organisation unterschrieben sei, was zeige, welch hohe Stellung der Beschwerdeführer in dieser Partei innehabe. Auch aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr ernsthafter Verfolgung, weshalb subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen die bereits früher eingereichte Mitgliedsbestätigung der PDKS (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2009 bei. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 19. März 2009 zu bezahlen habe. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 19. März 2009 ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 2. April 2009 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer 1; Bst. H. vorstehend). Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es denkbar sei, dass er sich trotz Fahndung durch die Sicherheitsdienste unbemerkt bei seiner Schwes-ter in Damaskus habe aufhalten können, ist davon auszugehen, dass es für die effizient arbeitenden und gut organisierten sowie dotierten syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer dort aufzuspüren, hätten sie wirklich nach ihm gesucht. Dies umso mehr, da aufgrund der Verhältnisse in Syrien - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - anzunehmen ist, die Schwester des Beschwerdeführers sei behördlich registriert. Bezüglich der in der eingereichten Mitgliedsbestätigung der PDKS enthaltenen Aussage, wonach der Beschwerdeführer Syrien zwangsweise habe verlassen müssen, ist festzuhalten, dass dieses Schreiben lediglich in Kopie eingereicht wurde. Zudem können nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts solche Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden, weshalb diesem Schreiben auch deshalb kein Beweiswert zukommt. Schliesslich ist hinsichtlich der in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung, wonach es beispielsweise nicht ausgeschlossen werden könne, dass der mit den Abklärungen betraute Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Damaskus Verbindungen zu den syrischen Behörden unterhalte beziehungsweise seine Informationen auf Auskünfte dubioser Drittpersonen stütze, festzuhalten, dass diese Einwände spekulativ und wenig überzeugend sind, und keine Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten, weshalb vorliegend von der Richtigkeit der Botschaftsabklärung auszugehen ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde im Weiteren geltend, er habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz politisch betätigt. Schon vor der Flucht sei er Kadermitglied der PDKS gewesen und habe an Protestaktionen der Organisation teilgenommen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich verstärkt für die PDKS und deren Ziele eingesetzt. Aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr ernsthafter Verfolgung, weshalb subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 5.3 Der Beschwerdeführer hat es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen, seine in der Beschwerde behauptete politische Tätigkeit in der Schweiz mit Beweismitteln zu untermauern, dies obgleich er in der Rechtsmittelschrift die Einreichung solcher Beweismittel in Aussicht gestellt hat und es ihm zumutbar sowie im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG möglich gewesen wäre. Die behauptete exilpolitische Betätigung in der Schweiz entzieht sich daher einer Prüfung durch das Gericht. Die eingereichte Mitgliedsbestätigung der PDKS vermittelt dazu kein anderes Bild, insbesondere da darin nicht geltend gemacht wird, der Beschwerde-führer würde sich auch in der Schweiz politisch betätigen. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat politisch betätigt hat, zur Zuerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen zu führen, zumal er dort - wie in E. 4. dargelegt - vor seiner Ausreise nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, muss er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht eine behördlicher Verfolgung fürchten. 5.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als eineinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Juni 2008 immer in Syrien gelebt, wo er die Schule besucht, studiert und insbesondere gearbeitet hat. Da der Beschwerdeführer über einen Universitätsabschluss sowie über Berufserfahrung als Verkäufer verfügt, ist davon auszugehen, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in Syrien. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die von der ARK begründete und weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: