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E-1519/2014

E-1519/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...) - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 20. Juni 2008 und gelangte am 8. Juli 2008 auf dem Luftweg nach Genf, wo er am folgenden Tag am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2008 sowohl zu seiner Person befragt (BzP) als auch zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten: Protokoll BzP A12/9 und Anhörungsprotokoll A14/18). Mit Entscheid vom 26. Januar 2009 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 abgewiesen. A.b Am 16. März 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein (vgl. SEM-Akten zweites Asylgesuch B1/7), in welchem er neue Gründe vorbrachte, welche anlässlich des ordentlichen Verfahrens noch nicht geltend gemacht worden und geeignet seien, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Die vertiefte Anhörung zu diesen neuen Asylgründen fand am 14. Juni 2010 statt (vgl. SEM-Akten Anhörungsprotokoll B7/12). A.c Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei Vorstandsmitglied einer Organisation namens "(...)" und habe seit (...) an diversen regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen. Unter anderem habe er vor verschiedenen Konsulaten und vor den Vereinten Nationen ("United Nations Organization", UNO) in Genf demonstriert. Dabei habe er auch Einladungen angefertigt und die Leute auf Veranstaltungen hingewiesen. Er habe zudem drei Zeitungsartikel verfasst und diese im Internet veröffentlicht. Weiter habe er an einer Demonstration in (...) eine Rede gehalten. Sein älterer Bruder sei daraufhin, im (...) in Syrien von den Behörden aufgesucht worden und man habe diesem mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer, mit seinen Aktivitäten in der Schweiz aufhören solle. Auch sein jüngerer Bruder sei, wegen dem ersten Asylgesuch des Beschwerdeführers, in Syrien befragt und geschlagen worden, er habe Syrien auch verlassen. Zum Beleg seines exilpolitischen Wirkens reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein: Drei von ihm verfasste regimekritische Artikel, welche am (...), am (...) und am (...) unter seinem Namen und mit seinem Abbild auf der Internetseite (...) veröffentlicht worden seien; ein Schreiben der Partei B._______ vom 27. Februar 2010, mit Erläuterungen, warum er Syrien verlassen habe; ein undatiertes Bestätigungsschreiben der "(...)" betreffend die Verfolgungsgefahr aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten; ein Foto von ihm anlässlich des (...) in (...) vom (...); diverse CD's mit Aufnahmen von Kundgebungen vor verschiedenen Botschaften; diverse Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen; diverse Internetartikel über von ihm besuchte Demonstrationen, teilweise mit Fotos vom Beschwerdeführer und einer namentlichen Erwähnung; diverse "Facebook" Ausdrucke seines Profils (er ist unter dem Namen "[...]" registriert) sowie der Gruppe "(...)" mit Fotos von ihm vom (...) sowie (...); diverse Aufrufe zu diversen Demonstrationen; diverse Ausdrucke von You-Tube Videos betreffend die von ihm besuchten Demonstrationen. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 - am 19. Februar 2014 eröffnet - lehnte das damalige BFM (nachfolgend wird die heutige Bezeichnung SEM verwendet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2014 um Akteneinsicht entsprach das SEM mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilweise. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 21. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung, eventualiter die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling oder eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens, das entsprechende Aktenverzeichnis sowie in der Beschwerde näher bezeichnete Akten, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 wurde der Antrag, es sei die Rechtskraft der angeordneten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abgewiesen. Der Entscheid über das Gesuch um Akteneinsicht, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. - aufgefordert. F. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 9. April 2014 wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 entsprochen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen. G. Am 15. Mai 2014 liess die Vorinstanz sich vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. Juli 2014. H. In der Eingabe vom 12. Mai 2016 stellte der Rechtsvertreter unter anderem mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und auf die Situation des Beschwerdeführers sowie in Syrien fest, es erweise sich aus prozessökonomischer Sicht als sinnvoll, das Dossier dem SEM zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts Stellung zu nehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag in der Beschwerde vom 21. März 2014 Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens und das entsprechende Aktenverzeichnis sowie in die Akten B1/7, B3, B4/1, B5/3, B9/1, B22/4, B25/3 und B27/1 respektive eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, unter Hinweis auf die Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. Mai 2016 und auf das dort erwähnte Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, sich erneut vernehmen zu lassen. J. Das SEM liess sich am 29. Juni 2016 zu dieser Eingabe des Rechtsvertreters und dem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (formell) vernehmen. Gleichzeitig gewährte es dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens sowie in die Akten B1/7, B3, B5/3, B9/1 und B22/4. Zudem stellte es fest, dass es sich bei den Akten B4/1und B5/3 um interne Akten handle, weshalb keine Akteneinsicht gewährt werde. Auch die Akte B27/1 könne aufgrund von Geheimhaltungsinteressen nicht offengelegt werden; deren Inhalt wurde dem Rechtsvertreter jedoch zusammengefasst vorgelegt. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2016. K. Das SEM liess sich am 5. Januar 2017 zu den Auswirkungen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 auf den vorliegenden Fall (materiell) vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte darauf am 19. Januar 2017.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem in nachfolgender Erwägung Ausgeführten - einzutreten.

E. 1.4 Es ist festzustellen, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten ist. Verfahrensgegenstand ist somit die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Ablehnung seines Asylgesuchs sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Vollzug bilden demgegenüber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift und in der jeweiligen Replik vom 9. Juli 2014 und vom 14. Juli 2016 vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 4.3 In diesem Zusammenhang macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in sämtliche vor seiner Mandatierung am 25. März 2013 durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sowie sämtliche vor seiner Mandatierung an den Beschwerdeführer zugestellte Akten sowohl des ersten als auch des zweiten Asylverfahrens gewährt habe. Mit der Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. J) gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in sämtliche von ihm begehrte Aktenstücke, mit Ausnahme von B4/1, B25/1 und B27/1. Die Nichtgewährung wurde damit begründet, dass es sich bei den vorerwähnten Dokumenten um interne handle (m.H.a. BGE 115 V 297 S. 303) beziehungsweise öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen bestünden. Das Gericht stellt fest, dass mit der am 29. Juni 2016 gewährten Akteneinsicht und der darauf folgenden Replik vom 14. Juli 2016 allfällig zu Recht monierte Gehörsverletzungen als geheilt betrachtet werden können (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Auch der Begründung zur Nichtgewährung der Akteneinsicht stimmt das Gericht betreffend B4 und B25 vollumfänglich zu. Bei den zwei Aktenstücken B4/1und B25/1 handelt es sich tatsächlich um interne Akten und behördeninterne Dokumente unterliegen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Die Vorinstanz kann auch dahingehend bestätigt werden, dass der Einsicht in die Akte B27/1 öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Dem Rechtvertreter wurde zudem zusammenfassend der Inhalt mitgeteilt. Betreffend den SEM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien (B25/1) ist festzuhalten, dass der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 1.4 oben) bildet, weshalb dem betreffenden Aktenstück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zukommt. Ebenso wenig relevant für die Entscheidfindung ist das interne Aktenstück B4/1, ein Triageblatt nach Eingang des zweiten Asylgesuches. Zusammenfassend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht nicht zu erkennen. Das Gesuch um Einsicht und um rechtliches Gehör beziehungsweise Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung erweist sich in Bezug auf die Aktenstücke, in welche am 29. Juni 2016 Einsicht gewährt wurde, als gegenstandslos. Das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke B4/1, B25/1 und B27/1 und um rechtliches Gehör beziehungsweise Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, an welchem in der Replik vom 14. Juli 2016 festgehalten wird, ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt zum Anderen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als die Vorinstanz nicht sämtliche Beweismittel im Zusammenhang mit seinen vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten gewürdigt habe, da einige Beweismittel in der angefochten Verfügung "lediglich kurz" oder "gar nicht" erwähnt worden seien, so das Bestätigungsschreiben der "(...)" und andere nicht weiter spezifizierte Beweismittel. Dasselbe gelte für einige "unerwähnt gebliebene" oder lediglich "gestreifte" Sachverhaltselemente, so unter anderem die Vorbringen betreffend den aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Syrien bedrohten Bruder, betreffend die Gründe, weshalb er keine Beweismittel für das Verhör des Bruders durch die syrischen Behörden habe vorlegen können, betreffend die Verfolgung und Flucht eines weiteren Bruders, betreffend die Tatsache, dass er das (...) in (...) am (...) geleitet, vorbereitet und dort eine Rede gehalten habe, betreffend seine Teilnahme an der Gedenkveranstaltung zur Erinnerung an den (...) getöteten kurdischen Märtyrer (...), betreffend seine "wichtige", "engagierte" und "exponierte" Rolle in der "(...)" und schliesslich betreffend die Tatsache, dass seine veröffentlichten Artikel klar definierte, oppositionspolitische Vorstellungen beinhalten würden. Die Behörde ist nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, m.w.H.). Zudem verbietet der Anspruch auf rechtliches Gehör es der Behörde nicht, aufgrund einer antizipierten Würdigung die Abnahme von angebotenen Beweisen abzulehnen, wenn diese offensichtlich nicht geeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 17, E. 8). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichterwähnung beziehungsweise ungenügende Würdigung von Beweismitteln sowie der genannten "Einzelheiten" rund um die geltend gemachte Gefährdung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund nachfolgender Gründe als offenkundig unbegründet. So durfte die Vorinstanz einerseits zu Recht bei einer Vielzahl von Eingaben in einer antizipierten Beweiswürdigung davon absehen, auf Beweismittel ohne jeglichen Beweiswert umfassend einzugehen (vgl. Vernehmlassung vom 15. Mai 2014). Daran vermögen auch die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Replik vom 9. Juli 2014 zur "rechtswidrigen" antizipierten Beweiswürdigung nichts zu ändern, zumal dem im Asylrecht versierten Rechtsvertreter die einschlägige Rechtsprechung nach EMARK 2004 Nr. 17 bekannt sein dürfte und in der Beschwerdeschrift selbst (mit Ausnahme des Bestätigungsschreibens der "[...]") nicht einmal spezifiziert wird, welche Beweismittel nach Ansicht des Rechtsvertreters denn "zu wenig gewürdigt" worden seien. Andererseits erscheint die Argumentationslogik der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Mai 2014, wonach die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vom SEM nicht als derart intensiv betrachtet worden seien, dass er einer konkreten Bedrohung durch das syrische Regime ausgesetzt wäre, folgerichtig auch eine Bedrohung der Brüder aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ausgeschlossen werden könne, nach Ansicht des Gerichts zumindest nachvollziehbar. Somit stellt die gerügte "Nichtwürdigung" dieser Vorbringen nach Ansicht des Gerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Für das Gericht wird zudem nicht ersichtlich, inwiefern die angeführten Angaben des Beschwerdeführers rund um seine exilpolitischen Aktivitäten unzureichend gewürdigt worden wären. Vielmehr ist der Umstand, dass sich die Vorinstanz mit gewissen Einzelheiten nicht bis ins Detail auseinandergesetzt hat, nicht als Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu werten, zumal sie in der Begründung zur geltend gemachten Gefährdung einerseits als vorausgesetzt (regimekritischer Inhalt der Artikel) betrachtet werden können und andererseits eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Angaben an der Beurteilung seiner Exponiertheit grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Was in der Beschwerde moniert wird, ist somit nicht die Tiefe, sondern letztlich das Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung der Vorbringen. Ob diese zu Recht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgte, ist indes eine materielle Frage und wird in der nachfolgenden Erwägung 5 zu klären sein. Auf jeden Fall beschlagen die vom Rechtsvertreter angeführten Argumente offensichtlich nicht den Anspruch auf das rechtliche Gehör.

E. 4.5 Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, das rechtliche Gehör sei schwerwiegend verletzt worden, da die Vorinstanz im Rahmen des zweiten Asylgesuches eine erneute Botschaftsabklärung durchgeführt habe, diesbezüglich aber das rechtliche Gehör nicht gewährt und in der angefochten Verfügung diese Botschaftsabklärung auch mit keinem Wort erwähnt habe. Dazu merkt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Mai 2014 an, die Botschaftsanfrage sei in ihrer Beurteilung des Asylgesuches nicht einbezogen und in keiner Hinsicht gewürdigt worden. Deshalb sei darauf verzichtet worden, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik vom 9. Juli 2014 entgegen, die Vorinstanz dürfe nicht nach Belieben darüber befinden, ob Abklärungen zu erstellen seien, und ob dann bereits erfolgte Abklärungen zu erwähnen seien oder nicht. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, da damit die Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt würden. Das Gericht stellt an dieser Stelle fest, dass die erwähnte Botschaftsabklärung vom 8. Dezember 2010 zu Ungunsten des Beschwerdeführers festgestellt hat, er werde in Syrien nicht gesucht. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise rechtswidrig gehandelt haben soll, weil sie diese für ihn nachteilige Tatsache nicht erwähnt und gewürdigt habe, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auf jeden Fall vermag es darin keine Verletzung der Abklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs erkennen.

E. 4.6 Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie das Beschleunigungsgebot verletzt, indem die angefochtene Verfügung erst vier Jahre nach der Anhörung vom 14. Juni 2010 ergangen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM von Dezember 2010 bis September 2012 völlig untätig geblieben sei und insbesondere den Beschwerdeführer nicht erneut angehört habe. Seit der letzten Anhörung am 14. Juni 2010 sei in Syrien eine Revolution ausgebrochen, welche in einen umfassenden Bürgerkrieg ausgeartet sei. Es sei offensichtlich, dass vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der massiven Veränderungen in Syrien zwingend eine ergänzende Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. Dieser Rüge hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten gewesen, allfällige Neuerungen betreffend sein Asylverfahren den Behörden mitzuteilen, insbesondere da er seit März 2013 einen Anwalt beigezogen habe und seither mehrfach Beweismittel eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer repliziert dahingehend, dass die Vorinstanz offenbar in "willkürlicher Weise" die Auffassung vertrete, dass gerade bei einer anwaltlich vertretenen Person erwartet werden dürfe, dass die Vorbringen schriftlich ausführlich geschildert werden könnten. Das Gericht vermag allerdings auch im Vorgehen der Vorinstanz - trotz der erwiesenermassen dramatischen Entwicklung in Syrien seit der Anhörung im Jahre 2010 keine erneute Anhörung durchzuführen - keine Verletzung weder ihrer Abklärungspflicht noch des Beschleunigungsgebotes zu erkennen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungspflicht der Behörde im Asylverfahren immer ihre Grenzen findet an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. 8 Abs. 1 AsylG). Somit kann die Vorinstanz darin bestätigt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur zuzumuten, sondern es auch seine Pflicht gewesen ist, die für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft relevanten, neuen Umstände im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens selbstständig vorzubringen und entsprechend zu belegen.

E. 4.7 Zuletzt wird in der Beschwerdeschrift die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht im Zusammenhang mit Art. 7 AsylG und Art. 9 BV (Willkürverbot) geltend gemacht. Einerseits habe die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seiner Brüder nicht als unglaubhaft erachtet, indes diese Tatsache nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet. Andererseits sei die Botschaftsabklärung mangelhaft erstellt und nicht gewürdigt worden. Zum ersten Vorwurf ist anzumerken, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 die Vorbringen zur Verfolgung seiner Brüder indirekt als nicht glaubhaft gemacht erklärt hat. Betreffend der Unbegründetheit dieser auf Beschwerdeebene erhobenen Vorwürfe wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen oben in E. 4.4 (insbesondere 3. Abschnitt) beziehungsweise in E. 4.5 (ebenfalls 3. Abschnitt) verwiesen.

E. 4.8 In der Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 hat sich die Vorinstanz schliesslich zum Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 geäussert und begründet, weshalb sie der Auffassung sei, im vorliegenden Fall vermöge dieses keine entscheidenden Auswirkungen zu entfalten. Dazu konnte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 19. Januar 2017 Stellung nehmen. Damit kann eine allfällig zu Recht monierte Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).

E. 4.9 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen.

E. 5 Im Folgenden sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu prüfen:

E. 5.1 Das SEM führt zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aus, diese seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sich anhand der Fotos, "Facebook"-Ausdrucke, Zeitungsartikel und dem Parteischreiben nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Er habe zwar einige Internetartikel eingereicht, auf welchen er mit Foto abgebildet sei. Er sei indes nicht deutlich erkennbar und habe keine prominente Rolle inne, welche als qualifizierte Aktivität bewertet werden könne. Auch die von ihm auf der Internetseite (...) veröffentlichten Artikel vermöchten nicht den Eindruck zu erwecken, hinter diesen stehe als Autor eine Person, die über klar definierte, oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer konkreten Gefahr für das Regime in Syrien werden könnte. Zudem falle auf, dass die drei publizierten Artikel im Internet vom (...) datiert seien. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werde. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG führen und seien deshalb nicht als asylrelevant zu werten.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe die eingereichten Artikel unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG in "willkürlicher Weise" gewürdigt, indem sie festgestellt habe, "die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Artikel würden nicht den Eindruck erwecken, hinter diesen stehe als Autor eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer konkreten Gefahr für das Regime in Syrien werden könnte. Es falle zudem auf, dass alle drei Artikel vom (...) datiert seien". Diese Erwägungen seien äusserst vage und wenig stichhaltig. Zudem habe die Vorinstanz andere relevante Beweismittel, welche der Rechtsvertreter seit dem März 2010 eingereicht habe, ausser Acht gelassen. Zur Flüchtlingsrelevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wird in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht, einerseits gehe aus seinen Schilderungen hervor, dass er nicht einfach ein beliebiger, in der Masse untergehender Demonstrant sei, sondern er sei vielmehr als "Drahtzieher" und Organisator von Demonstrationen tätig, halte an diesen Reden und mache auch andere Leute auf die "kurdische Sache" aufmerksam und lade sie zu den Veranstaltungen ein. Andererseits habe er glaubhaft gemacht, dass den syrischen Behörden sein Aufenthalt in der Schweiz und sein hiesiges politisches Engagement bekannt seien. Sodann wird unter Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und ein Gutachten dreier auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts versierter Rechtsexperten vorgebracht, dem Beschwerdeführer würde aufgrund seines Profils als identifizierter "Oppositioneller" in Syrien Folter und Tod drohen. Untermauert wird die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und Berichte über die extensive und flächendeckende Beobachtung der im Exil politisch aktiven Syrer durch den syrischen Geheimdienst. Schliesslich wird auf verschiedene Fälle (unter Aufführung der Geschäftsnummern des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der vorinstanzlichen Verfahrensnummern) verwiesen, welche im vorliegenden Verfahren vom Gericht beizuziehen seien. Diese Fälle würden zum Einen die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers belegen, und zum Anderen nachweisen, dass für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft bei Personen aus Syrien offensichtlich auf einer tieferen Ebene angesetzt werden müsse.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2014 hält das SEM weiterhin an seinem Standpunkt fest, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten nicht derart exponiert habe, dass er eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes zu befürchten habe. Das SEM stelle nicht in Frage, dass syrische Organe im Ausland - insbesondere Angehörige von syrischen Vertretungen - die syrische Diaspora in zahlreichen Ländern überwachen würden. Das SEM gehe in seiner Einschätzung indessen davon aus, dass die Überwachung der syrischen Diaspora im Ausland nicht umfassend sei, sondern sich auf Personen beschränke, die der syrische Staat als gefährlich einstufe. Syrischen Vertretungen im Ausland sei nämlich auch bekannt, dass zahlreiche Landsleute in vielen Ländern - darunter der Schweiz - beispielsweise an Kundgebungen teilnehmen und sich dabei fotografieren lassen würden, um in diesen Ländern zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen. Im vorliegenden Fall sei das SEM zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer getätigten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtliche Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Schliesslich sei gemäss Einschätzung des SEM angesichts der aktuellen Lage in Syrien überwiegend wahrscheinlich, dass die Intensität der Überwachung der syrischen Diaspora im Ausland abgenommen habe, weil das syrische Regime die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen für den Überlebenskampf einsetzen müsse und nicht mehr in der Lage sei, seinen bis 2011 funktionierenden gewaltigen Überwachungsapparat aufrecht zu erhalten.

E. 5.4 In der Replik vom 9. Juli 2014 wird unter Hinweis auf Berichte des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des UK Home Office (britisches Innenministerium) eine nicht zu unterschätzende, flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger im Ausland durch den syrischen Geheimdienst geltend gemacht beziehungsweise wird moniert, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze keine Vorverfolgung oder das Risiko einer zukünftigen, gezielten Verfolgung voraus. Um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, genüge der geringste Verdacht auf eine Verbindung zur Opposition. Im Falle des Beschwerdeführers sei es offensichtlich, dass er diesem grossen Risiko einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, müsste er nach Syrien zurückkehren. Als Belege wurden Ausdrucke seines "Facebook" Profils vom 5. März 2014 beigelegt.

E. 5.5 In der Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 wird unter Berücksichtigung des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte. Zudem seien mit Eingabe vom 12. Mai 2016 offenbar keine den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Beweismittel eingereicht worden. Die letzten Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten würden demnach von März 2014 datieren. Ein derart aktives und exponiertes exilpolitisches Engagement, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, bestehe folglich nicht.

E. 5.6 Dem wird in der Replik vom 14. Juli 2016 entgegnet, mit der früheren Replik vom 9. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke seines "Facebook" Profils eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass er sich im Internet kritisch gegenüber dem syrischen Regime geäussert habe. Die betreffende Behauptung des SEM in der Vernehmlassung sei somit nicht korrekt. Zudem habe er sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch "enorm" betätigt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und seiner Flucht ins Ausland als Verräter seiner Heimat gelte, weshalb ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien die Verhaftung und die gezielte asylrelevante Verfolgung drohe.

E. 5.7 In der Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 führt die Vorinstanz sodann aus, im Urteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) habe das Bundesverwaltungsgericht die abweisende Verfügung des damaligen BFM vom 26. Januar 2009 gestützt. Es habe in der Erwägung 4 auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Demnach seien die syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorgegangen. Die syrischen Behörden hätten die Aktivitäten des Beschwerdeführers jedoch nicht als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates eingestuft. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2008 von den syrischen Behörden nicht als Regimegegner erachtet worden. Dies sei aus deren Verhalten ersichtlich. Diese vorgängige (vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte) Einstufung durch die Vorinstanz und der Zeitpunkt der Ausreise seien bei der Berücksichtigung des als Referenzurteil publizierten Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zentral. Unter dessen E. 5.7.2 f. werde ausgeführt, dass eine Person aufgrund ihrer Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert werde. Die im Urteil zitierte Änderung der Lage in Syrien würde somit eine neue Gruppe von Personen, die im Visier der syrischen Behörden stehen würden, hervorbringen, namentlich die Aktivisten der Oppositionsbewegung ab März 2011. Gemäss Einschätzung des SEM würden zum heutigen Zeitpunkt vorwiegend politische Aktivisten, die sich seit Beginn des Konflikts im März 2011 gegen das Regime Assad engagiert hätten, Gegner für das syrische System darstellen. Der Beschwerdeführer sei vor März 2011 aus Syrien ausgereist und sei in Syrien somit kein Aktivist der Oppositionsbewegung ab März 2011 gewesen. Zudem habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise - wie oben erwähnt - über kein politisches Risikoprofil verfügt. Das im Referenzurteil vom 25. Februar 2015 erwähnte politische Profil entspreche aus Sicht des SEM nicht dem Profil des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei auf drei Punkte hinzuweisen. Erstens werde in der Replik vom 14. Juli 2016 moniert, das SEM habe in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 geschrieben, es würden seit März 2014 keine den Beschwerdeführer persönlich betreffende Beweismittel vorliegen. Das sei zwar nicht ganz richtig, datiere doch ein letzter Eintrag auf einem der Beweismittel (auf der Beilage 3 der Replik vom 9. Juli 2014) vom 6. Juli 2014; dies führe aber nicht zu einer anderen Einschätzung. Daraus zu folgern, das SEM habe auch die früher eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, schlage jedenfalls fehl. Zweitens werde in der Replik vom 14. Juli 2016 auf das enorme exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers verwiesen. Es sei jedoch festzuhalten, dass seit der Replik vom 9. Juli 2014 keine weiteren Beweismittel eingereicht worden seien, welche das sehr aktive Engagement des Beschwerdeführers belegen würden. Vielmehr sei nach einem Blick auf das Facebook-Profil des Beschwerdeführers festzustellen, dass nach dem 6. Juli 2014 lediglich (...) Einträge, der letzte datierend vom (...), hochgeladen worden seien. Der Vollständigkeit halber sei hier zu erwähnen, dass das besagte Facebook-Konto nicht unter dem Namen des Beschwerdeführers laufe. Auch von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen, wie es in der Replik vom 14. Juli 2016 heisse, würden keine aktuellen Beweismittel vorliegen. Laut Akten sei die Teilnahme im (...) in (...) die letzte belegte Demonstrationsteilnahme. Drittens falle auf, dass der Beschwerdeführer insbesondere unmittelbar nach den beiden Verfügungen des SEM vom 26. Januar 2009 und vom 11. Februar 2014 sowie nach dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 15. Februar 2010 exilpolitisch aktiv geworden sei. Nach der Beweismitteleingabe vom 9. Juli 2014 sei der Beschwerdeführer offenbar keiner weiteren nachweislichen exilpolitischen Tätigkeit mehr nachgegangen. Dieses Verhalten entspreche jedoch nicht dem einer im grossen Ausmass exilpolitisch tätigen Person. Ein derart aktives und exponiertes exilpolitisches Engagement, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, könne aufgrund obiger Ausführungen nicht abgeleitet werden.

E. 5.8 Dazu wird in der Replik vom 19. Januar 2017 dahingehend Stellung genommen, dass die Verfolgungssituation der Gegner des syrischen Regimes im Rahmen des aktuellen Konflikts in Syrien seit dem Frühjahr 2011 eine andere sei als 2008 bis 2010. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers als eindeutig identifizierter Regimegegner müsse unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gefährdungslage in Syrien geprüft werden. Unter Hinweis auf die aktuellsten "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 (abrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers würde sich das syrische Regime in erster Linie dafür interessieren, welche politische Haltung der Beschwerdeführer vertrete, ob er regimetreu oder -feindlich sei. Letzteres stehe längst fest und sei den Behörden auch bekannt. Als identifizierter Regimegegner, der zudem im Ausland um Asyl ersucht habe, sich auch exilpolitisch stark engagiert habe und nun nach Syrien zurückkehren müsse, würde der Beschwerdeführer unweigerlich von den syrischen Behörden als Oppositioneller erkannt und verfolgt werden. Die Einschätzung des SEM, wonach sich das syrische Regime lediglich für politische Aktivisten der Oppositionsbewegung ab März 2011 interessiere, sei falsch.

E. 6.1 Einerseits ist somit die mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 aufgeworfene Frage nach einem allfälligen Einfluss der im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 entwickelten Rechtsprechung auf die Beurteilung des vorliegenden Falles zu beantworten.

E. 6.1.1 Es ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Dies wurde mit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. Sachverhalt Bst A.a) rechtskräftig festgestellt. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass ein Jahr nach dem abweisenden Entscheid der Vorinstanz das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 erging, worin die Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011 skizziert und für eine allenfalls begründete Furcht betroffener Personen vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt berücksichtigt wurde. Im genannten Urteil wurde ein von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehendes, brutales und rücksichtsloses Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner seit Ausbruch des Bürgerkrieges festgestellt. Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme (a.a.O. E. 5.7.2). Der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 gemachte Hinweis, dass durch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 eine "neue" Gruppe von Personen, die im Visier der syrischen Behörden stehen würden, definiert worden sei, namentlich die Aktivisten der Oppositionsbewegung ab März 2011, ist nicht zu beanstanden. Hingegen wurde die Frage, ob lediglich für diese Gruppe eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen sei, vom Gericht nicht absolut beantwortet, sondern in der Erwägung 5.7.1 wurde lediglich die Frage als berechtigt erachtet, "ob die Tatsache einer einmaligen Verhaftung wegen der Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen - jedenfalls im Falle einer Person, die nicht auch anderweitig politisch engagiert war - im Zeitraum vor dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien, die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgewiesen hätte."

E. 6.1.2 Es gilt somit die vorliegend vorgebrachte Einschätzung des SEM zu überprüfen, ob das im Referenzurteil vom 25. Februar 2015 erwähnte politische Profil dermassen vom Profil des Beschwerdeführers abweicht, dass zum aktuellen Zeitpunkt von keiner begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen ist. Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland, und auch im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1249/2009, also am 15. Februar 2010, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar unbestrittenermassen als Mitglied/Unterstützer der Partei B._______ identifiziert worden war, indes führte diese Identifizierung gemäss Urteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 - wie die Vorinstanz richtig ausführte - nicht dazu, dass seine Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates eingestuft worden seien. Somit verfügte er zum Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise am 15. Februar 2010 tatsächlich über kein politisches Risikoprofil, welches mit dem im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten Profil (Identifizierung als Regimegegner durch mindestens eine Verhaftung aufgrund der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration) übereinstimmt. Somit lässt sich das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner nicht auf ihn übertragen. Auch wurde im obgenannten Referenzurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert. Auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vermag der Beschwerdeführer somit nicht hinlänglich aufzuzeigen, das er aufgrund der vorgetragenen Mitgliedschaft/Unterstützung für die B._______ im Heimatland gesucht wurde beziehungsweise eine Verfolgung gegenwärtig zu befürchten hat. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern seine geltend gemachte Verbindung zur B._______ gegenwärtig die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte.

E. 6.2 Andererseits sind die vorliegend primär im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach der Ausreise selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft entstehen liessen - zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht in seinem zweiten Asylgesuch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er exilpolitische Tätigkeiten (Einladung zu sowie Leitung und Teilnahme an diversen Demonstrationen und Veranstaltungen) und die Vorstandsmitgliedschaft in einer Organisation namens "(...)" sowie das Verfassen von drei regimekritischen Artikeln, welche am (...), am (...) und am (...) auf der Internetseite (...) publiziert wurden, angibt.

E. 6.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 (www.bvger.ch) der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6).

E. 6.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht weist vorab den unbegründeten Antrag auf Beizug der Dossiers in den aufgeführten Fällen mangels Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Falles ab, da offensichtlich kein familiär oder anderweitig begründeter Konnex vorliegt. Weiter hält es fest, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffend erscheint, sondern erst dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er "zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft" (BGE 127 I 54, 56; 127 I 60, 70; 123 I 1, 5 m.w.H.). Die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift zur Verletzung des Willkürverbotes (vgl. E. 5.2, 1. Abschnitt oben) vermögen angesichts des Vorgesagten das Gericht nicht zu überzeugen, obschon zumindest der erste Teil der zitierten vorinstanzlichen Erwägungen ungeschickt formuliert erscheint und die damit geäusserte Einschätzung wohl nicht zutreffend ist. So erhellt sich dem Gericht nicht, inwiefern der Inhalt dieser Artikel nicht darauf hindeuten würde, ihr Autor verfüge über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen. Diese geforderte oppositionelle Haltung ist nach Ansicht des Gerichts nämlich bereits aus den Überschriften der jeweiligen Artikel erkennbar. Nichtsdestotrotz vermag das Gericht in dieser Einschätzung weder einen klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation noch eine krasse Verletzung von Art. 7 AsylG noch eine dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufende Würdigung zu erkennen, zumal sie für die Beurteilung, ob seine exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, nicht wirklich relevant ist. Vielmehr spielt dafür eine Rolle, dass die Vorinstanz das von diesen Artikeln ausgehende persönliche Agitationspotenzial und die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr aus Sicht des syrischen Regimes als gering einstufte und zudem auf die zeitliche Auffälligkeit der Publikation dieser Artikel hinwies. Aus welchen Gründen diese Einschätzung willkürlich erfolgt sein soll, erschliesst sich dem Gericht aber ebenfalls nicht. Ob die Vorinstanz hingegen zu Recht auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers schloss, wird in der nachfolgenden Erwägungen erörtert.

E. 6.2.6 In der Sache nimmt das Gericht zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer sich als angebliches "Vorstandsmitglied" einer Organisation namens "(...)" und als Autor dreier im Internet veröffentlichter Artikel seit März 2010 bis ins Frühjahr 2014 exilpolitisch immer wieder betätigte. Indes kann der Feststellung der Vorinstanz in der Verfügung (vgl. E. 5.1 oben) und in den Vernehmlassungen vom 29. Juni 2016 und 5. Januar 2017 (vgl. E. 5.3 und 5.7 oben), dass sich seine exilpolitischen Aktivitäten auffallend lediglich auf diesen Zeitraum beschränken würden, weshalb nicht davon auszugehen sei, er wäre so aktiv und exponiert exilpolitisch tätig, wie geltend gemacht, durchaus zugestimmt werden, zumal es im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) heisst: "Der Beschwerdeführer hat es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen, seine in der Beschwerde behauptete politische Tätigkeit in der Schweiz mit Beweismitteln zu untermauern, dies obgleich er in der Rechtsmittelschrift die Einreichung solcher Beweismittel in Aussicht gestellt hat und es ihm zumutbar sowie im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG möglich gewesen wäre. Die behauptete exilpolitische Betätigung in der Schweiz entzieht sich daher einer Prüfung durch das Gericht. (...)" (vgl. a.a.O., E. 5.3). Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift (vgl. E. 5.2 oben) und in der Replik vom 14. Juli 2016 (vgl. E. 5.4 oben) überzeugen in keiner Hinsicht. Wie oben erläutert (vgl. E. 6.2.4 oben) geht das Gericht des Weiteren davon aus, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung lässt sich auch beim Beschwerdeführer deshalb nur rechtfertigen, wenn aufgrund seiner Persönlichkeit, der Form seiner Auftritte und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen der Eindruck erweckt würde, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Die drei von ihm verfassten regimekritischen Artikel sind jeweils am (...), (...) und (...) auf der Internetseite (...) veröffentlicht worden, das heisst lediglich während eines sehr kurzen Zeitraums von einem Monat im Jahr (...). Seither wurden keine weiteren Informationen eingereicht, wonach der Beschwerdeführer sich wieder "journalistisch" betätigt hätte. Obwohl der Inhalt dieser Artikel unbestrittenermassen regimekritisch ist, ist der vorinstanzliche Eindruck, dass deren Autor nicht über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer konkreten Gefahr für das Regime in Syrien werden könnte, vom Gericht zu bestätigen. In Bezug auf seine Brüder, auf welche diese Artikel im Frühjahr (...) Auswirkungen gehabt hätten (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), wurde letzteres Vorbringen seither weder weiter substanziiert noch in irgendeiner Weise belegt. Folgerichtig ist nach Ansicht des Gerichts auch wenig glaubhaft, dass die Brüder des Beschwerdeführers wegen dem Beschwerdeführer aufgesucht beziehungsweise verhört worden seien. Somit musste die Vorinstanz diesen Umstand nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland als potenzielle Gefahr für das Regime registriert worden sei. Zudem ist auch den bei den Akten liegenden Fotos und den weiteren Unterlagen nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen und in seiner angeblichen Rolle als "Vorstandsmitglied" der Organisation "(...)" in besonderer Weise, und über das Mass der anderen Personen hinaus, exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Vielmehr scheint er aufgrund des eingereichten Bild- und Filmmaterials lediglich an zwei Veranstaltungen eine augenscheinlich etwas wichtigere Rolle gespielt zu haben, namentlich anlässlich des (...) in (...) am (...) und an der Gedenkveranstaltung zur Erinnerung an den von (...) getöteten kurdischen Märtyrer (...), wo er gemäss eigenen Angaben jeweils eine Rede gehalten habe. Aus den eingereichten Fotos wird indes auch ersichtlich, dass er jeweils nicht der einzige Redner beziehungsweise Darsteller an diesen Anlässen gewesen ist. Dass er wegen dieser Auftritte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird, erscheint dem Gericht nicht überwiegend wahrscheinlich. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Replik vom 9. Juli 2014 eingereichten "Facebook"-Ausdrucke (vom 25. März 3013, 26. April 2013 sowie 14. März 2014) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin nicht in seinem eigenen Namen auftritt, sondern unter dem Namen "(...)" registriert ist. Somit wurden seine entsprechenden Aktivitäten (das Teilen von regimekritischen Erklärungen auf seinem "Facebook" Profil bzw. die Mitgliedschaft in einer (geschlossenen) Gruppe von regimekritischen Syrern), sollten sie den syrischen Behörden denn bekannt geworden sein, ihm nicht zugerechnet. Auf den diversen eingereichten Aufrufen zu Demonstrationen wird der Beschwerdeführer zudem nie namentlich genannt, weder als Organisator noch als Kontaktperson. Mitnichten wird damit belegt, dass er im Vorfeld oder anlässlich der Demonstrationen organisatorische oder inhaltlich bestimmende Aufgaben übernommen und damit mit einer herausragenden Führungsposition in Erscheinung getreten wäre. Zudem wurden - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 zutreffend feststellte - seit der Replik vom 9. Juli 2014 keine weiteren Beweismittel, welche das sehr aktive exilpolitische Engagement belegen würden, eingereicht. Schliesslich sind sowohl das undatierte Bestätigungsschreiben der "(...)" als auch das Schreiben der Partei B._______ vom 27. Februar 2010 nach Ansicht des Gerichts als Beweismittel untauglich. Bei ersterem deutet sowohl seine unpersönliche Form als auch sein Inhalt darauf hin, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Zwar wird der Beschwerdeführer namentlich genannt und eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bestätigt, indes wird nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder besondere Stellung oder auf spezifische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder überhaupt auf seine Involvierung in die "(...)". Das zweite Schreiben der B._______ bezieht sich zudem auf seine Fluchtgründe, welche anlässlich seines ersten Asylgesuchs rechtskräftig als nicht asylrelevant eingestuft wurden (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Hinzu kommt, dass er nicht hinlänglich aufzuzeigen vermochte, dass er aufgrund der vorgetragenen Mitgliedschaft/Unterstützung für die B._______ im Heimatland gesucht wurde beziehungsweise eine Verfolgung gegenwärtig zu befürchten hätte (vgl. Erwägung 6.1 oben). Abschliessend ist noch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.7, 2. Abschnitt oben) zum Verhalten des Beschwerdeführers, welches überhaupt nicht jenem einer im grossen Ausmass exilpolitisch tätigen Person entspräche, zu verweisen und diese sind vollumfänglich zu bestätigen. Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Form seiner Auftritte und aufgrund des Inhalts seiner in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen der Eindruck erweckt wurde, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 6.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun vermag.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 30. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1519/2014 Urteil vom 9. März 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...) - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 20. Juni 2008 und gelangte am 8. Juli 2008 auf dem Luftweg nach Genf, wo er am folgenden Tag am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2008 sowohl zu seiner Person befragt (BzP) als auch zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten: Protokoll BzP A12/9 und Anhörungsprotokoll A14/18). Mit Entscheid vom 26. Januar 2009 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 abgewiesen. A.b Am 16. März 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein (vgl. SEM-Akten zweites Asylgesuch B1/7), in welchem er neue Gründe vorbrachte, welche anlässlich des ordentlichen Verfahrens noch nicht geltend gemacht worden und geeignet seien, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Die vertiefte Anhörung zu diesen neuen Asylgründen fand am 14. Juni 2010 statt (vgl. SEM-Akten Anhörungsprotokoll B7/12). A.c Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei Vorstandsmitglied einer Organisation namens "(...)" und habe seit (...) an diversen regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen. Unter anderem habe er vor verschiedenen Konsulaten und vor den Vereinten Nationen ("United Nations Organization", UNO) in Genf demonstriert. Dabei habe er auch Einladungen angefertigt und die Leute auf Veranstaltungen hingewiesen. Er habe zudem drei Zeitungsartikel verfasst und diese im Internet veröffentlicht. Weiter habe er an einer Demonstration in (...) eine Rede gehalten. Sein älterer Bruder sei daraufhin, im (...) in Syrien von den Behörden aufgesucht worden und man habe diesem mitgeteilt, dass er, der Beschwerdeführer, mit seinen Aktivitäten in der Schweiz aufhören solle. Auch sein jüngerer Bruder sei, wegen dem ersten Asylgesuch des Beschwerdeführers, in Syrien befragt und geschlagen worden, er habe Syrien auch verlassen. Zum Beleg seines exilpolitischen Wirkens reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein: Drei von ihm verfasste regimekritische Artikel, welche am (...), am (...) und am (...) unter seinem Namen und mit seinem Abbild auf der Internetseite (...) veröffentlicht worden seien; ein Schreiben der Partei B._______ vom 27. Februar 2010, mit Erläuterungen, warum er Syrien verlassen habe; ein undatiertes Bestätigungsschreiben der "(...)" betreffend die Verfolgungsgefahr aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten; ein Foto von ihm anlässlich des (...) in (...) vom (...); diverse CD's mit Aufnahmen von Kundgebungen vor verschiedenen Botschaften; diverse Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen; diverse Internetartikel über von ihm besuchte Demonstrationen, teilweise mit Fotos vom Beschwerdeführer und einer namentlichen Erwähnung; diverse "Facebook" Ausdrucke seines Profils (er ist unter dem Namen "[...]" registriert) sowie der Gruppe "(...)" mit Fotos von ihm vom (...) sowie (...); diverse Aufrufe zu diversen Demonstrationen; diverse Ausdrucke von You-Tube Videos betreffend die von ihm besuchten Demonstrationen. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 - am 19. Februar 2014 eröffnet - lehnte das damalige BFM (nachfolgend wird die heutige Bezeichnung SEM verwendet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2014 um Akteneinsicht entsprach das SEM mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilweise. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 21. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung, eventualiter die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling oder eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens, das entsprechende Aktenverzeichnis sowie in der Beschwerde näher bezeichnete Akten, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 wurde der Antrag, es sei die Rechtskraft der angeordneten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abgewiesen. Der Entscheid über das Gesuch um Akteneinsicht, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. - aufgefordert. F. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 9. April 2014 wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 entsprochen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen. G. Am 15. Mai 2014 liess die Vorinstanz sich vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. Juli 2014. H. In der Eingabe vom 12. Mai 2016 stellte der Rechtsvertreter unter anderem mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und auf die Situation des Beschwerdeführers sowie in Syrien fest, es erweise sich aus prozessökonomischer Sicht als sinnvoll, das Dossier dem SEM zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts Stellung zu nehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag in der Beschwerde vom 21. März 2014 Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens und das entsprechende Aktenverzeichnis sowie in die Akten B1/7, B3, B4/1, B5/3, B9/1, B22/4, B25/3 und B27/1 respektive eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, unter Hinweis auf die Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. Mai 2016 und auf das dort erwähnte Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, sich erneut vernehmen zu lassen. J. Das SEM liess sich am 29. Juni 2016 zu dieser Eingabe des Rechtsvertreters und dem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (formell) vernehmen. Gleichzeitig gewährte es dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens sowie in die Akten B1/7, B3, B5/3, B9/1 und B22/4. Zudem stellte es fest, dass es sich bei den Akten B4/1und B5/3 um interne Akten handle, weshalb keine Akteneinsicht gewährt werde. Auch die Akte B27/1 könne aufgrund von Geheimhaltungsinteressen nicht offengelegt werden; deren Inhalt wurde dem Rechtsvertreter jedoch zusammengefasst vorgelegt. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2016. K. Das SEM liess sich am 5. Januar 2017 zu den Auswirkungen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 auf den vorliegenden Fall (materiell) vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte darauf am 19. Januar 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem in nachfolgender Erwägung Ausgeführten - einzutreten. 1.4 Es ist festzustellen, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten ist. Verfahrensgegenstand ist somit die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Ablehnung seines Asylgesuchs sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Vollzug bilden demgegenüber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift und in der jeweiligen Replik vom 9. Juli 2014 und vom 14. Juli 2016 vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.3 In diesem Zusammenhang macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in sämtliche vor seiner Mandatierung am 25. März 2013 durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sowie sämtliche vor seiner Mandatierung an den Beschwerdeführer zugestellte Akten sowohl des ersten als auch des zweiten Asylverfahrens gewährt habe. Mit der Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. J) gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Einsicht in sämtliche von ihm begehrte Aktenstücke, mit Ausnahme von B4/1, B25/1 und B27/1. Die Nichtgewährung wurde damit begründet, dass es sich bei den vorerwähnten Dokumenten um interne handle (m.H.a. BGE 115 V 297 S. 303) beziehungsweise öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen bestünden. Das Gericht stellt fest, dass mit der am 29. Juni 2016 gewährten Akteneinsicht und der darauf folgenden Replik vom 14. Juli 2016 allfällig zu Recht monierte Gehörsverletzungen als geheilt betrachtet werden können (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Auch der Begründung zur Nichtgewährung der Akteneinsicht stimmt das Gericht betreffend B4 und B25 vollumfänglich zu. Bei den zwei Aktenstücken B4/1und B25/1 handelt es sich tatsächlich um interne Akten und behördeninterne Dokumente unterliegen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Die Vorinstanz kann auch dahingehend bestätigt werden, dass der Einsicht in die Akte B27/1 öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Dem Rechtvertreter wurde zudem zusammenfassend der Inhalt mitgeteilt. Betreffend den SEM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien (B25/1) ist festzuhalten, dass der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 1.4 oben) bildet, weshalb dem betreffenden Aktenstück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zukommt. Ebenso wenig relevant für die Entscheidfindung ist das interne Aktenstück B4/1, ein Triageblatt nach Eingang des zweiten Asylgesuches. Zusammenfassend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht nicht zu erkennen. Das Gesuch um Einsicht und um rechtliches Gehör beziehungsweise Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung erweist sich in Bezug auf die Aktenstücke, in welche am 29. Juni 2016 Einsicht gewährt wurde, als gegenstandslos. Das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke B4/1, B25/1 und B27/1 und um rechtliches Gehör beziehungsweise Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, an welchem in der Replik vom 14. Juli 2016 festgehalten wird, ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt zum Anderen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als die Vorinstanz nicht sämtliche Beweismittel im Zusammenhang mit seinen vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten gewürdigt habe, da einige Beweismittel in der angefochten Verfügung "lediglich kurz" oder "gar nicht" erwähnt worden seien, so das Bestätigungsschreiben der "(...)" und andere nicht weiter spezifizierte Beweismittel. Dasselbe gelte für einige "unerwähnt gebliebene" oder lediglich "gestreifte" Sachverhaltselemente, so unter anderem die Vorbringen betreffend den aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Syrien bedrohten Bruder, betreffend die Gründe, weshalb er keine Beweismittel für das Verhör des Bruders durch die syrischen Behörden habe vorlegen können, betreffend die Verfolgung und Flucht eines weiteren Bruders, betreffend die Tatsache, dass er das (...) in (...) am (...) geleitet, vorbereitet und dort eine Rede gehalten habe, betreffend seine Teilnahme an der Gedenkveranstaltung zur Erinnerung an den (...) getöteten kurdischen Märtyrer (...), betreffend seine "wichtige", "engagierte" und "exponierte" Rolle in der "(...)" und schliesslich betreffend die Tatsache, dass seine veröffentlichten Artikel klar definierte, oppositionspolitische Vorstellungen beinhalten würden. Die Behörde ist nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, m.w.H.). Zudem verbietet der Anspruch auf rechtliches Gehör es der Behörde nicht, aufgrund einer antizipierten Würdigung die Abnahme von angebotenen Beweisen abzulehnen, wenn diese offensichtlich nicht geeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 17, E. 8). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichterwähnung beziehungsweise ungenügende Würdigung von Beweismitteln sowie der genannten "Einzelheiten" rund um die geltend gemachte Gefährdung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund nachfolgender Gründe als offenkundig unbegründet. So durfte die Vorinstanz einerseits zu Recht bei einer Vielzahl von Eingaben in einer antizipierten Beweiswürdigung davon absehen, auf Beweismittel ohne jeglichen Beweiswert umfassend einzugehen (vgl. Vernehmlassung vom 15. Mai 2014). Daran vermögen auch die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Replik vom 9. Juli 2014 zur "rechtswidrigen" antizipierten Beweiswürdigung nichts zu ändern, zumal dem im Asylrecht versierten Rechtsvertreter die einschlägige Rechtsprechung nach EMARK 2004 Nr. 17 bekannt sein dürfte und in der Beschwerdeschrift selbst (mit Ausnahme des Bestätigungsschreibens der "[...]") nicht einmal spezifiziert wird, welche Beweismittel nach Ansicht des Rechtsvertreters denn "zu wenig gewürdigt" worden seien. Andererseits erscheint die Argumentationslogik der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Mai 2014, wonach die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vom SEM nicht als derart intensiv betrachtet worden seien, dass er einer konkreten Bedrohung durch das syrische Regime ausgesetzt wäre, folgerichtig auch eine Bedrohung der Brüder aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ausgeschlossen werden könne, nach Ansicht des Gerichts zumindest nachvollziehbar. Somit stellt die gerügte "Nichtwürdigung" dieser Vorbringen nach Ansicht des Gerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Für das Gericht wird zudem nicht ersichtlich, inwiefern die angeführten Angaben des Beschwerdeführers rund um seine exilpolitischen Aktivitäten unzureichend gewürdigt worden wären. Vielmehr ist der Umstand, dass sich die Vorinstanz mit gewissen Einzelheiten nicht bis ins Detail auseinandergesetzt hat, nicht als Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu werten, zumal sie in der Begründung zur geltend gemachten Gefährdung einerseits als vorausgesetzt (regimekritischer Inhalt der Artikel) betrachtet werden können und andererseits eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Angaben an der Beurteilung seiner Exponiertheit grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Was in der Beschwerde moniert wird, ist somit nicht die Tiefe, sondern letztlich das Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung der Vorbringen. Ob diese zu Recht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgte, ist indes eine materielle Frage und wird in der nachfolgenden Erwägung 5 zu klären sein. Auf jeden Fall beschlagen die vom Rechtsvertreter angeführten Argumente offensichtlich nicht den Anspruch auf das rechtliche Gehör. 4.5 Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, das rechtliche Gehör sei schwerwiegend verletzt worden, da die Vorinstanz im Rahmen des zweiten Asylgesuches eine erneute Botschaftsabklärung durchgeführt habe, diesbezüglich aber das rechtliche Gehör nicht gewährt und in der angefochten Verfügung diese Botschaftsabklärung auch mit keinem Wort erwähnt habe. Dazu merkt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Mai 2014 an, die Botschaftsanfrage sei in ihrer Beurteilung des Asylgesuches nicht einbezogen und in keiner Hinsicht gewürdigt worden. Deshalb sei darauf verzichtet worden, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik vom 9. Juli 2014 entgegen, die Vorinstanz dürfe nicht nach Belieben darüber befinden, ob Abklärungen zu erstellen seien, und ob dann bereits erfolgte Abklärungen zu erwähnen seien oder nicht. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, da damit die Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt würden. Das Gericht stellt an dieser Stelle fest, dass die erwähnte Botschaftsabklärung vom 8. Dezember 2010 zu Ungunsten des Beschwerdeführers festgestellt hat, er werde in Syrien nicht gesucht. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise rechtswidrig gehandelt haben soll, weil sie diese für ihn nachteilige Tatsache nicht erwähnt und gewürdigt habe, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auf jeden Fall vermag es darin keine Verletzung der Abklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs erkennen. 4.6 Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie das Beschleunigungsgebot verletzt, indem die angefochtene Verfügung erst vier Jahre nach der Anhörung vom 14. Juni 2010 ergangen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM von Dezember 2010 bis September 2012 völlig untätig geblieben sei und insbesondere den Beschwerdeführer nicht erneut angehört habe. Seit der letzten Anhörung am 14. Juni 2010 sei in Syrien eine Revolution ausgebrochen, welche in einen umfassenden Bürgerkrieg ausgeartet sei. Es sei offensichtlich, dass vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der massiven Veränderungen in Syrien zwingend eine ergänzende Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. Dieser Rüge hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten gewesen, allfällige Neuerungen betreffend sein Asylverfahren den Behörden mitzuteilen, insbesondere da er seit März 2013 einen Anwalt beigezogen habe und seither mehrfach Beweismittel eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer repliziert dahingehend, dass die Vorinstanz offenbar in "willkürlicher Weise" die Auffassung vertrete, dass gerade bei einer anwaltlich vertretenen Person erwartet werden dürfe, dass die Vorbringen schriftlich ausführlich geschildert werden könnten. Das Gericht vermag allerdings auch im Vorgehen der Vorinstanz - trotz der erwiesenermassen dramatischen Entwicklung in Syrien seit der Anhörung im Jahre 2010 keine erneute Anhörung durchzuführen - keine Verletzung weder ihrer Abklärungspflicht noch des Beschleunigungsgebotes zu erkennen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungspflicht der Behörde im Asylverfahren immer ihre Grenzen findet an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. 8 Abs. 1 AsylG). Somit kann die Vorinstanz darin bestätigt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur zuzumuten, sondern es auch seine Pflicht gewesen ist, die für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft relevanten, neuen Umstände im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens selbstständig vorzubringen und entsprechend zu belegen. 4.7 Zuletzt wird in der Beschwerdeschrift die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht im Zusammenhang mit Art. 7 AsylG und Art. 9 BV (Willkürverbot) geltend gemacht. Einerseits habe die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seiner Brüder nicht als unglaubhaft erachtet, indes diese Tatsache nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet. Andererseits sei die Botschaftsabklärung mangelhaft erstellt und nicht gewürdigt worden. Zum ersten Vorwurf ist anzumerken, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 die Vorbringen zur Verfolgung seiner Brüder indirekt als nicht glaubhaft gemacht erklärt hat. Betreffend der Unbegründetheit dieser auf Beschwerdeebene erhobenen Vorwürfe wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen oben in E. 4.4 (insbesondere 3. Abschnitt) beziehungsweise in E. 4.5 (ebenfalls 3. Abschnitt) verwiesen. 4.8 In der Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 hat sich die Vorinstanz schliesslich zum Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 geäussert und begründet, weshalb sie der Auffassung sei, im vorliegenden Fall vermöge dieses keine entscheidenden Auswirkungen zu entfalten. Dazu konnte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 19. Januar 2017 Stellung nehmen. Damit kann eine allfällig zu Recht monierte Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 4.9 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen.

5. Im Folgenden sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu prüfen: 5.1 Das SEM führt zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aus, diese seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sich anhand der Fotos, "Facebook"-Ausdrucke, Zeitungsartikel und dem Parteischreiben nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Er habe zwar einige Internetartikel eingereicht, auf welchen er mit Foto abgebildet sei. Er sei indes nicht deutlich erkennbar und habe keine prominente Rolle inne, welche als qualifizierte Aktivität bewertet werden könne. Auch die von ihm auf der Internetseite (...) veröffentlichten Artikel vermöchten nicht den Eindruck zu erwecken, hinter diesen stehe als Autor eine Person, die über klar definierte, oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer konkreten Gefahr für das Regime in Syrien werden könnte. Zudem falle auf, dass die drei publizierten Artikel im Internet vom (...) datiert seien. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werde. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG führen und seien deshalb nicht als asylrelevant zu werten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe die eingereichten Artikel unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG in "willkürlicher Weise" gewürdigt, indem sie festgestellt habe, "die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Artikel würden nicht den Eindruck erwecken, hinter diesen stehe als Autor eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer konkreten Gefahr für das Regime in Syrien werden könnte. Es falle zudem auf, dass alle drei Artikel vom (...) datiert seien". Diese Erwägungen seien äusserst vage und wenig stichhaltig. Zudem habe die Vorinstanz andere relevante Beweismittel, welche der Rechtsvertreter seit dem März 2010 eingereicht habe, ausser Acht gelassen. Zur Flüchtlingsrelevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wird in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht, einerseits gehe aus seinen Schilderungen hervor, dass er nicht einfach ein beliebiger, in der Masse untergehender Demonstrant sei, sondern er sei vielmehr als "Drahtzieher" und Organisator von Demonstrationen tätig, halte an diesen Reden und mache auch andere Leute auf die "kurdische Sache" aufmerksam und lade sie zu den Veranstaltungen ein. Andererseits habe er glaubhaft gemacht, dass den syrischen Behörden sein Aufenthalt in der Schweiz und sein hiesiges politisches Engagement bekannt seien. Sodann wird unter Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und ein Gutachten dreier auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts versierter Rechtsexperten vorgebracht, dem Beschwerdeführer würde aufgrund seines Profils als identifizierter "Oppositioneller" in Syrien Folter und Tod drohen. Untermauert wird die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und Berichte über die extensive und flächendeckende Beobachtung der im Exil politisch aktiven Syrer durch den syrischen Geheimdienst. Schliesslich wird auf verschiedene Fälle (unter Aufführung der Geschäftsnummern des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der vorinstanzlichen Verfahrensnummern) verwiesen, welche im vorliegenden Verfahren vom Gericht beizuziehen seien. Diese Fälle würden zum Einen die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers belegen, und zum Anderen nachweisen, dass für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft bei Personen aus Syrien offensichtlich auf einer tieferen Ebene angesetzt werden müsse. 5.3 In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2014 hält das SEM weiterhin an seinem Standpunkt fest, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten nicht derart exponiert habe, dass er eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes zu befürchten habe. Das SEM stelle nicht in Frage, dass syrische Organe im Ausland - insbesondere Angehörige von syrischen Vertretungen - die syrische Diaspora in zahlreichen Ländern überwachen würden. Das SEM gehe in seiner Einschätzung indessen davon aus, dass die Überwachung der syrischen Diaspora im Ausland nicht umfassend sei, sondern sich auf Personen beschränke, die der syrische Staat als gefährlich einstufe. Syrischen Vertretungen im Ausland sei nämlich auch bekannt, dass zahlreiche Landsleute in vielen Ländern - darunter der Schweiz - beispielsweise an Kundgebungen teilnehmen und sich dabei fotografieren lassen würden, um in diesen Ländern zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen. Im vorliegenden Fall sei das SEM zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer getätigten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtliche Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Schliesslich sei gemäss Einschätzung des SEM angesichts der aktuellen Lage in Syrien überwiegend wahrscheinlich, dass die Intensität der Überwachung der syrischen Diaspora im Ausland abgenommen habe, weil das syrische Regime die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen für den Überlebenskampf einsetzen müsse und nicht mehr in der Lage sei, seinen bis 2011 funktionierenden gewaltigen Überwachungsapparat aufrecht zu erhalten. 5.4 In der Replik vom 9. Juli 2014 wird unter Hinweis auf Berichte des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des UK Home Office (britisches Innenministerium) eine nicht zu unterschätzende, flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger im Ausland durch den syrischen Geheimdienst geltend gemacht beziehungsweise wird moniert, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze keine Vorverfolgung oder das Risiko einer zukünftigen, gezielten Verfolgung voraus. Um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, genüge der geringste Verdacht auf eine Verbindung zur Opposition. Im Falle des Beschwerdeführers sei es offensichtlich, dass er diesem grossen Risiko einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, müsste er nach Syrien zurückkehren. Als Belege wurden Ausdrucke seines "Facebook" Profils vom 5. März 2014 beigelegt. 5.5 In der Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 wird unter Berücksichtigung des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte. Zudem seien mit Eingabe vom 12. Mai 2016 offenbar keine den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Beweismittel eingereicht worden. Die letzten Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten würden demnach von März 2014 datieren. Ein derart aktives und exponiertes exilpolitisches Engagement, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, bestehe folglich nicht. 5.6 Dem wird in der Replik vom 14. Juli 2016 entgegnet, mit der früheren Replik vom 9. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke seines "Facebook" Profils eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass er sich im Internet kritisch gegenüber dem syrischen Regime geäussert habe. Die betreffende Behauptung des SEM in der Vernehmlassung sei somit nicht korrekt. Zudem habe er sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch "enorm" betätigt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und seiner Flucht ins Ausland als Verräter seiner Heimat gelte, weshalb ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien die Verhaftung und die gezielte asylrelevante Verfolgung drohe. 5.7 In der Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 führt die Vorinstanz sodann aus, im Urteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) habe das Bundesverwaltungsgericht die abweisende Verfügung des damaligen BFM vom 26. Januar 2009 gestützt. Es habe in der Erwägung 4 auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Demnach seien die syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorgegangen. Die syrischen Behörden hätten die Aktivitäten des Beschwerdeführers jedoch nicht als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates eingestuft. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2008 von den syrischen Behörden nicht als Regimegegner erachtet worden. Dies sei aus deren Verhalten ersichtlich. Diese vorgängige (vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte) Einstufung durch die Vorinstanz und der Zeitpunkt der Ausreise seien bei der Berücksichtigung des als Referenzurteil publizierten Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zentral. Unter dessen E. 5.7.2 f. werde ausgeführt, dass eine Person aufgrund ihrer Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert werde. Die im Urteil zitierte Änderung der Lage in Syrien würde somit eine neue Gruppe von Personen, die im Visier der syrischen Behörden stehen würden, hervorbringen, namentlich die Aktivisten der Oppositionsbewegung ab März 2011. Gemäss Einschätzung des SEM würden zum heutigen Zeitpunkt vorwiegend politische Aktivisten, die sich seit Beginn des Konflikts im März 2011 gegen das Regime Assad engagiert hätten, Gegner für das syrische System darstellen. Der Beschwerdeführer sei vor März 2011 aus Syrien ausgereist und sei in Syrien somit kein Aktivist der Oppositionsbewegung ab März 2011 gewesen. Zudem habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise - wie oben erwähnt - über kein politisches Risikoprofil verfügt. Das im Referenzurteil vom 25. Februar 2015 erwähnte politische Profil entspreche aus Sicht des SEM nicht dem Profil des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei auf drei Punkte hinzuweisen. Erstens werde in der Replik vom 14. Juli 2016 moniert, das SEM habe in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 geschrieben, es würden seit März 2014 keine den Beschwerdeführer persönlich betreffende Beweismittel vorliegen. Das sei zwar nicht ganz richtig, datiere doch ein letzter Eintrag auf einem der Beweismittel (auf der Beilage 3 der Replik vom 9. Juli 2014) vom 6. Juli 2014; dies führe aber nicht zu einer anderen Einschätzung. Daraus zu folgern, das SEM habe auch die früher eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, schlage jedenfalls fehl. Zweitens werde in der Replik vom 14. Juli 2016 auf das enorme exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers verwiesen. Es sei jedoch festzuhalten, dass seit der Replik vom 9. Juli 2014 keine weiteren Beweismittel eingereicht worden seien, welche das sehr aktive Engagement des Beschwerdeführers belegen würden. Vielmehr sei nach einem Blick auf das Facebook-Profil des Beschwerdeführers festzustellen, dass nach dem 6. Juli 2014 lediglich (...) Einträge, der letzte datierend vom (...), hochgeladen worden seien. Der Vollständigkeit halber sei hier zu erwähnen, dass das besagte Facebook-Konto nicht unter dem Namen des Beschwerdeführers laufe. Auch von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen, wie es in der Replik vom 14. Juli 2016 heisse, würden keine aktuellen Beweismittel vorliegen. Laut Akten sei die Teilnahme im (...) in (...) die letzte belegte Demonstrationsteilnahme. Drittens falle auf, dass der Beschwerdeführer insbesondere unmittelbar nach den beiden Verfügungen des SEM vom 26. Januar 2009 und vom 11. Februar 2014 sowie nach dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 15. Februar 2010 exilpolitisch aktiv geworden sei. Nach der Beweismitteleingabe vom 9. Juli 2014 sei der Beschwerdeführer offenbar keiner weiteren nachweislichen exilpolitischen Tätigkeit mehr nachgegangen. Dieses Verhalten entspreche jedoch nicht dem einer im grossen Ausmass exilpolitisch tätigen Person. Ein derart aktives und exponiertes exilpolitisches Engagement, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, könne aufgrund obiger Ausführungen nicht abgeleitet werden. 5.8 Dazu wird in der Replik vom 19. Januar 2017 dahingehend Stellung genommen, dass die Verfolgungssituation der Gegner des syrischen Regimes im Rahmen des aktuellen Konflikts in Syrien seit dem Frühjahr 2011 eine andere sei als 2008 bis 2010. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers als eindeutig identifizierter Regimegegner müsse unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gefährdungslage in Syrien geprüft werden. Unter Hinweis auf die aktuellsten "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 (abrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers würde sich das syrische Regime in erster Linie dafür interessieren, welche politische Haltung der Beschwerdeführer vertrete, ob er regimetreu oder -feindlich sei. Letzteres stehe längst fest und sei den Behörden auch bekannt. Als identifizierter Regimegegner, der zudem im Ausland um Asyl ersucht habe, sich auch exilpolitisch stark engagiert habe und nun nach Syrien zurückkehren müsse, würde der Beschwerdeführer unweigerlich von den syrischen Behörden als Oppositioneller erkannt und verfolgt werden. Die Einschätzung des SEM, wonach sich das syrische Regime lediglich für politische Aktivisten der Oppositionsbewegung ab März 2011 interessiere, sei falsch. 6. 6.1 Einerseits ist somit die mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 aufgeworfene Frage nach einem allfälligen Einfluss der im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 entwickelten Rechtsprechung auf die Beurteilung des vorliegenden Falles zu beantworten. 6.1.1 Es ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Dies wurde mit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. Sachverhalt Bst A.a) rechtskräftig festgestellt. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass ein Jahr nach dem abweisenden Entscheid der Vorinstanz das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 erging, worin die Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011 skizziert und für eine allenfalls begründete Furcht betroffener Personen vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt berücksichtigt wurde. Im genannten Urteil wurde ein von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehendes, brutales und rücksichtsloses Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner seit Ausbruch des Bürgerkrieges festgestellt. Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme (a.a.O. E. 5.7.2). Der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 gemachte Hinweis, dass durch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 eine "neue" Gruppe von Personen, die im Visier der syrischen Behörden stehen würden, definiert worden sei, namentlich die Aktivisten der Oppositionsbewegung ab März 2011, ist nicht zu beanstanden. Hingegen wurde die Frage, ob lediglich für diese Gruppe eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen sei, vom Gericht nicht absolut beantwortet, sondern in der Erwägung 5.7.1 wurde lediglich die Frage als berechtigt erachtet, "ob die Tatsache einer einmaligen Verhaftung wegen der Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen - jedenfalls im Falle einer Person, die nicht auch anderweitig politisch engagiert war - im Zeitraum vor dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien, die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgewiesen hätte." 6.1.2 Es gilt somit die vorliegend vorgebrachte Einschätzung des SEM zu überprüfen, ob das im Referenzurteil vom 25. Februar 2015 erwähnte politische Profil dermassen vom Profil des Beschwerdeführers abweicht, dass zum aktuellen Zeitpunkt von keiner begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen ist. Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland, und auch im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1249/2009, also am 15. Februar 2010, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar unbestrittenermassen als Mitglied/Unterstützer der Partei B._______ identifiziert worden war, indes führte diese Identifizierung gemäss Urteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 - wie die Vorinstanz richtig ausführte - nicht dazu, dass seine Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates eingestuft worden seien. Somit verfügte er zum Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise am 15. Februar 2010 tatsächlich über kein politisches Risikoprofil, welches mit dem im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten Profil (Identifizierung als Regimegegner durch mindestens eine Verhaftung aufgrund der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration) übereinstimmt. Somit lässt sich das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner nicht auf ihn übertragen. Auch wurde im obgenannten Referenzurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert. Auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vermag der Beschwerdeführer somit nicht hinlänglich aufzuzeigen, das er aufgrund der vorgetragenen Mitgliedschaft/Unterstützung für die B._______ im Heimatland gesucht wurde beziehungsweise eine Verfolgung gegenwärtig zu befürchten hat. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern seine geltend gemachte Verbindung zur B._______ gegenwärtig die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. 6.2 Andererseits sind die vorliegend primär im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach der Ausreise selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft entstehen liessen - zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht in seinem zweiten Asylgesuch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er exilpolitische Tätigkeiten (Einladung zu sowie Leitung und Teilnahme an diversen Demonstrationen und Veranstaltungen) und die Vorstandsmitgliedschaft in einer Organisation namens "(...)" sowie das Verfassen von drei regimekritischen Artikeln, welche am (...), am (...) und am (...) auf der Internetseite (...) publiziert wurden, angibt. 6.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 (www.bvger.ch) der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6). 6.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht weist vorab den unbegründeten Antrag auf Beizug der Dossiers in den aufgeführten Fällen mangels Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Falles ab, da offensichtlich kein familiär oder anderweitig begründeter Konnex vorliegt. Weiter hält es fest, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffend erscheint, sondern erst dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er "zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft" (BGE 127 I 54, 56; 127 I 60, 70; 123 I 1, 5 m.w.H.). Die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift zur Verletzung des Willkürverbotes (vgl. E. 5.2, 1. Abschnitt oben) vermögen angesichts des Vorgesagten das Gericht nicht zu überzeugen, obschon zumindest der erste Teil der zitierten vorinstanzlichen Erwägungen ungeschickt formuliert erscheint und die damit geäusserte Einschätzung wohl nicht zutreffend ist. So erhellt sich dem Gericht nicht, inwiefern der Inhalt dieser Artikel nicht darauf hindeuten würde, ihr Autor verfüge über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen. Diese geforderte oppositionelle Haltung ist nach Ansicht des Gerichts nämlich bereits aus den Überschriften der jeweiligen Artikel erkennbar. Nichtsdestotrotz vermag das Gericht in dieser Einschätzung weder einen klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation noch eine krasse Verletzung von Art. 7 AsylG noch eine dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufende Würdigung zu erkennen, zumal sie für die Beurteilung, ob seine exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, nicht wirklich relevant ist. Vielmehr spielt dafür eine Rolle, dass die Vorinstanz das von diesen Artikeln ausgehende persönliche Agitationspotenzial und die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr aus Sicht des syrischen Regimes als gering einstufte und zudem auf die zeitliche Auffälligkeit der Publikation dieser Artikel hinwies. Aus welchen Gründen diese Einschätzung willkürlich erfolgt sein soll, erschliesst sich dem Gericht aber ebenfalls nicht. Ob die Vorinstanz hingegen zu Recht auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers schloss, wird in der nachfolgenden Erwägungen erörtert. 6.2.6 In der Sache nimmt das Gericht zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer sich als angebliches "Vorstandsmitglied" einer Organisation namens "(...)" und als Autor dreier im Internet veröffentlichter Artikel seit März 2010 bis ins Frühjahr 2014 exilpolitisch immer wieder betätigte. Indes kann der Feststellung der Vorinstanz in der Verfügung (vgl. E. 5.1 oben) und in den Vernehmlassungen vom 29. Juni 2016 und 5. Januar 2017 (vgl. E. 5.3 und 5.7 oben), dass sich seine exilpolitischen Aktivitäten auffallend lediglich auf diesen Zeitraum beschränken würden, weshalb nicht davon auszugehen sei, er wäre so aktiv und exponiert exilpolitisch tätig, wie geltend gemacht, durchaus zugestimmt werden, zumal es im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1249/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) heisst: "Der Beschwerdeführer hat es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen, seine in der Beschwerde behauptete politische Tätigkeit in der Schweiz mit Beweismitteln zu untermauern, dies obgleich er in der Rechtsmittelschrift die Einreichung solcher Beweismittel in Aussicht gestellt hat und es ihm zumutbar sowie im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG möglich gewesen wäre. Die behauptete exilpolitische Betätigung in der Schweiz entzieht sich daher einer Prüfung durch das Gericht. (...)" (vgl. a.a.O., E. 5.3). Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift (vgl. E. 5.2 oben) und in der Replik vom 14. Juli 2016 (vgl. E. 5.4 oben) überzeugen in keiner Hinsicht. Wie oben erläutert (vgl. E. 6.2.4 oben) geht das Gericht des Weiteren davon aus, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung lässt sich auch beim Beschwerdeführer deshalb nur rechtfertigen, wenn aufgrund seiner Persönlichkeit, der Form seiner Auftritte und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen der Eindruck erweckt würde, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Die drei von ihm verfassten regimekritischen Artikel sind jeweils am (...), (...) und (...) auf der Internetseite (...) veröffentlicht worden, das heisst lediglich während eines sehr kurzen Zeitraums von einem Monat im Jahr (...). Seither wurden keine weiteren Informationen eingereicht, wonach der Beschwerdeführer sich wieder "journalistisch" betätigt hätte. Obwohl der Inhalt dieser Artikel unbestrittenermassen regimekritisch ist, ist der vorinstanzliche Eindruck, dass deren Autor nicht über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer konkreten Gefahr für das Regime in Syrien werden könnte, vom Gericht zu bestätigen. In Bezug auf seine Brüder, auf welche diese Artikel im Frühjahr (...) Auswirkungen gehabt hätten (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), wurde letzteres Vorbringen seither weder weiter substanziiert noch in irgendeiner Weise belegt. Folgerichtig ist nach Ansicht des Gerichts auch wenig glaubhaft, dass die Brüder des Beschwerdeführers wegen dem Beschwerdeführer aufgesucht beziehungsweise verhört worden seien. Somit musste die Vorinstanz diesen Umstand nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland als potenzielle Gefahr für das Regime registriert worden sei. Zudem ist auch den bei den Akten liegenden Fotos und den weiteren Unterlagen nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen und in seiner angeblichen Rolle als "Vorstandsmitglied" der Organisation "(...)" in besonderer Weise, und über das Mass der anderen Personen hinaus, exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Vielmehr scheint er aufgrund des eingereichten Bild- und Filmmaterials lediglich an zwei Veranstaltungen eine augenscheinlich etwas wichtigere Rolle gespielt zu haben, namentlich anlässlich des (...) in (...) am (...) und an der Gedenkveranstaltung zur Erinnerung an den von (...) getöteten kurdischen Märtyrer (...), wo er gemäss eigenen Angaben jeweils eine Rede gehalten habe. Aus den eingereichten Fotos wird indes auch ersichtlich, dass er jeweils nicht der einzige Redner beziehungsweise Darsteller an diesen Anlässen gewesen ist. Dass er wegen dieser Auftritte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird, erscheint dem Gericht nicht überwiegend wahrscheinlich. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Replik vom 9. Juli 2014 eingereichten "Facebook"-Ausdrucke (vom 25. März 3013, 26. April 2013 sowie 14. März 2014) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin nicht in seinem eigenen Namen auftritt, sondern unter dem Namen "(...)" registriert ist. Somit wurden seine entsprechenden Aktivitäten (das Teilen von regimekritischen Erklärungen auf seinem "Facebook" Profil bzw. die Mitgliedschaft in einer (geschlossenen) Gruppe von regimekritischen Syrern), sollten sie den syrischen Behörden denn bekannt geworden sein, ihm nicht zugerechnet. Auf den diversen eingereichten Aufrufen zu Demonstrationen wird der Beschwerdeführer zudem nie namentlich genannt, weder als Organisator noch als Kontaktperson. Mitnichten wird damit belegt, dass er im Vorfeld oder anlässlich der Demonstrationen organisatorische oder inhaltlich bestimmende Aufgaben übernommen und damit mit einer herausragenden Führungsposition in Erscheinung getreten wäre. Zudem wurden - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 zutreffend feststellte - seit der Replik vom 9. Juli 2014 keine weiteren Beweismittel, welche das sehr aktive exilpolitische Engagement belegen würden, eingereicht. Schliesslich sind sowohl das undatierte Bestätigungsschreiben der "(...)" als auch das Schreiben der Partei B._______ vom 27. Februar 2010 nach Ansicht des Gerichts als Beweismittel untauglich. Bei ersterem deutet sowohl seine unpersönliche Form als auch sein Inhalt darauf hin, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Zwar wird der Beschwerdeführer namentlich genannt und eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bestätigt, indes wird nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte oder besondere Stellung oder auf spezifische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder überhaupt auf seine Involvierung in die "(...)". Das zweite Schreiben der B._______ bezieht sich zudem auf seine Fluchtgründe, welche anlässlich seines ersten Asylgesuchs rechtskräftig als nicht asylrelevant eingestuft wurden (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Hinzu kommt, dass er nicht hinlänglich aufzuzeigen vermochte, dass er aufgrund der vorgetragenen Mitgliedschaft/Unterstützung für die B._______ im Heimatland gesucht wurde beziehungsweise eine Verfolgung gegenwärtig zu befürchten hätte (vgl. Erwägung 6.1 oben). Abschliessend ist noch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.7, 2. Abschnitt oben) zum Verhalten des Beschwerdeführers, welches überhaupt nicht jenem einer im grossen Ausmass exilpolitisch tätigen Person entspräche, zu verweisen und diese sind vollumfänglich zu bestätigen. Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Form seiner Auftritte und aufgrund des Inhalts seiner in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen der Eindruck erweckt wurde, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 6.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun vermag. 6.3 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 30. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan