Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem seine griechische Aufenthaltsbewilligung im Original, ein griechisches Reisedokument im Original, zwei Vollmachten für griechische Anwälte (eine im Original und eine Kopie), die Kopie eines griechischen Arbeitsvertrags ohne Unterschriften, Kopien von griechischen Steuerunterlagen, ein Foto seines Schlafplatzes in Griechenland sowie Dokumente aus dem Asylverfahren in Deutschland zu den Akten. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer am (...)Februar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am (...)April 2024 internationaler Schutz gewährt wurde. Der Abgleich mit EURODAC ergab ferner, dass der Beschwerdeführer am (...) Mai 2024 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a Am 25. September 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Information bezüglich des Stands des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Deutschland. Mit Schreiben vom 29. September 2025 antworteten die deutschen Behörden, das Asylverfahren sei abgeschlossen, da dem Beschwerdeführer am (...) April 2024 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. C.b Am 7. Oktober 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C.c Mit Schreiben vom 26 Oktober 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei seit dem (...) April 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine vom (...) April 2024 bis zum (...) April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. C.d Am 19. Januar 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.e Am 9. Februar 2026 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Am 10. Februar 2026 übermittelte diese dem SEM die Stellungnahme des Beschwerdeführers. C.f Der Beschwerdeführer hat sich im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens diversen medizinischen Konsultationen unterzogen. D. Mit Verfügung datiert vom 10. Januar 2026 - am Folgetag bereitgestellt und eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag namentlich eine Mailauskunft von Medic-Help im Bundesasylzentrum Kreuzlingen vom 17. Februar 2026 bei (Beilage 4). F. Am 20. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor-genommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, die Begründung beschränkt sich aber auf den Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung mangels unvollständiger Prüfung des Gesundheitszustandes und der konkreten Gegebenheiten (im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug) oder zwecks Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden zu kassieren sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Beschwerde erwähnt.
E. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG offensichtlich zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ist im Besitz einer griechischen Aufenthaltsbewilligung.
E. 4.4 Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Die Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz ausserdem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch seine Wegweisung wurde demnach offenkundig zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz haben den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Beschwerde, II. b.).
E. 5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. dort Punkt III., S. 12, 13, 14) und festgehalten, dass seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde, namentlich mittels Einholens weiterer ärztlicher Beurteilungen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf eine psychiatrische Konsultation in der Schweiz wartet und sich dabei weitere formelle Diagnosen - namentlich nach dem ICD-11-Standard - ergeben könnten, vermag daran nichts zu ändern, zumal in den Akten bereits diverse ärztliche Berichte und Diagnosen vorhanden sind. Das SEM hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass Griechenland auch im psychiatrischen Bereich über eine dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt. Soweit der Beschwerdeführer sich mit der materiellen Beurteilung seines Gesundheitszustandes nicht einverstanden sieht, ist darauf im Folgenden einzugehen (vgl. hiernach E. 6 und 7).
E. 5.3 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht damit keine Veranlassung, da der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar sind. Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer zeige eine ausgeprägte psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Symptomen, erheblicher Beeinträchtigung des körperlichen und psychischen Allgemeinzustands sowie mehrfach dokumentierter «Non-Response» auf unterschiedliche medikamentöse Therapieansätze. Aufgrund der Aktenlage erscheine es als völlig offen, welcher Art und welchen Umfangs seine psychische Erkrankungslage tatsächlich sei, da er bis anhin weiterhin auf einen fachärztlichen Termin bei einem Psychiater warte. Zudem würde der Einsatz des Medikamentes Quetiapin unmissverständlich zu erkennen geben, dass die behandelnden Fachpersonen von einer gravierenden psychischen Erkrankung, mindestens aber von einer schweren depressiven Episode ausgehen würden. Es handle sich dabei um das erste atypische Antipsychotikum, das ausdrücklich für die Augmentationsbehandlung bei «Major Depression» zugelassen worden sei, und zwar ausschliesslich für jene Fälle, in denen klassische Antidepressiva nicht mehr wirken würden. Dies sei besonders alarmierend und ein starkes Indiz für eine hochgradige Vulnerabilität, einen komplexen therapieresistenten Erkrankungsverlauf sowie eine massive psychische Destabilisierung, die sich der üblichen pharmakologischen Behandlung entziehe. Unter diesen Umständen sei nach der gefestigten Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) klar zu bejahen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschiebung nach Griechenland eine rasche und gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen würde. Eine Wegweisung würde daher Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verletzen und wäre unzulässig.
E. 6.2.2 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine «besonders vulnerable» Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 handle. Trotzdem habe er sich in Griechenland mehr als zwei Monate lang erfolglos um Unterstützung bemüht und sogar eine Rechtsvertretung mandatiert. Dennoch sei, ausser der Kirche, die ihm sporadisch eine Mahlzeit gewährt habe, jegliche Hilfe ausgeblieben. Er habe zudem weder Bekannte noch Verwandte in Griechenland, die für ihn sorgen könnten. Es fehle somit an «begünstigenden» Umständen. Damit würde bei einer Wegweisung eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer vorliegen, da er in eine existenzielle und medizinische Notlage geraten würde, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 7.1) als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer namentlich Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung - namentlich im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK - drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 sowie das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 7.3 f.).
E. 7.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, namentlich wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt im Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15 §§ 133-136).
E. 7.3.2 Gemäss den medizinischen Akten wurden beim Beschwerdeführer am 21. November 2025 namentlich chronifizierte Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen in chronischer Stresssituation sowie eine depressive Entwicklung mit unbestätigtem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...] -20/2, 26/2). Die behandelnde Neurologin des Beschwerdeführers empfahl als Behandlung Physiotherapie bei Myogelosen im Nackenbereich sowie eine Behandlung der craniomandibulären Dysfunktion. Idealerweise solle er wegen der Schlafstörungen ein Zimmer mit ruhigeren Verhältnissen und weniger Mitbewohnern bekommen. Betreffend die Dosisanpassung von Sertralin und Quetiapin vertrat die Ärztin die Ansicht, dass Sertralin nicht das geeignete Medikament für den Beschwerdeführer sei, wobei sich diesbezüglich eine psychiatrische Mitbeurteilung und Umstellung der Medikation empfehle (vgl. SEM-Akte [...] -42/3). Zusätzlich wurden am 7. Februar 2026 eine Synkope sowie eine Hypokaliämie diagnostiziert, wobei empfohlen wurde, die Einnahme von Dafalgan auf die bedarfsweise Einnahme zu reduzieren (vgl. SEM-Akte [...] -38/6).
E. 7.3.3 Den vorhandenen ärztlichen Berichten ist - entgegen den Beschwerdevorbringen - nicht zu entnehmen, dass eine Überstellung nach Griechenland eine rasche und gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Die genannten gesundheitlichen Beschwerden stellen kein derart gravierendes Krankheitsbild dar, das die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Als anerkannter Schutzberechtigter hat der Beschwerdeführer in Griechenland den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Staatsangehörige (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.4.1 und E. 9.7.1). Somit wird er nach der Rücküberstellung, soweit notwendig, eine (trauma-)spezifische medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil des BVGer E-6750/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.5.7). Dass ihm eine solche in Griechenland in der Vergangenheit verwehrt worden wäre, ist im Übrigen vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das Beschwerdevorbringen, wonach insbesondere die Verschreibung von Quetiapin den gravierenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätige, findet schliesslich keinen Rückhalt in den Akten und spricht vorliegend ebenfalls nicht gegen die Zulässigkeit (oder Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland (vgl. auch Urteile des BVGer E-9084/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 4.4.5; E-8616/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 9.3.3).
E. 7.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird in einem konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 8.3 Ohne die gesundheitlichen Belastungen des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen, handelt es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der koordinierten Rechtsprechung, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 6.2 f. und E. 8.8 f. oder das Urteil des BVGer E-8873/2025 vom 25. No-vember 2025 E. 8.2.1 f.). Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer, der sich mit Unterbruch insgesamt knapp vier Monate in Griechenland aufgehalten hat (vgl. unten, E. 6.2.3), dort keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychiatrischen Behandlung sowie Medikamenten - erhalten würde. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zur Zulässigkeit verwiesen werden (E. 7.1.2).
E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er aus eigener Kraft nicht abzuwenden vermöge. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits mit zwei Rechtsvertretenden zusammengearbeitet hatte. Ebenso hat er seine griechischen Reise- und Ausweisdokumente organisieren und erhalten können. Somit war der Beschwerdeführer in Griechenland durchaus in der Lage, Behördengänge zu tätigen beziehungsweise sogar eine Rechtsvertretung zu finden und zu engagieren. Daher ist davon auszugehen, dass es ihm bei der Rückkehr auch möglich sein wird, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen, wobei er diesbezüglich bisher nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben scheint (vgl. Verfügung des SEM, S. 8 ff.), zumal er sich auch nur jeweils für kurze Zeit in Griechenland aufgehalten hat: Beim ersten Mal war er rund eineinhalb Monate in Griechenland ([...] Februar 2024 bis 17. April 2024 [vgl. SEM-Akten [...] -12/1; 28/10, F5]). In der Folge hielt er sich etwas mehr als ein Jahr in Deutschland auf ([...] Mai 2024 bis [...] Juli 2025 [vgl. SEM-Akten [...] -12/1; 19/3 S. 2]), bevor er nach Griechenland zurückkehrte, wobei er das Land nach zwei Monaten und neun Tagen erneut verliess und am 17. September 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Aufgrund dieser jeweils nur kurzen Aufenthaltsdauer kann nicht davon ausgegangen werden, dass er alle vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten in Griechenland ausgeschöpft hat. Die mangelhaften Sprachkenntnisse und das fehlende soziale Netzwerk in Griechenland vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 5.3.4 m.H. auf das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Die eingereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Schluss, zumal namentlich dem Foto eines Schlafplatzes kein relevanter Beweiswert zukommen kann. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handelt, offengelassen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8, 9.9).
E. 8.5 Im Übrigen ist diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM datiert vom 10. Februar 2026, S. 6 ff.).
E. 8.6 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.
E. 9 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag ist demnach ebenfalls abzuweisen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4868/2025, E-4853/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.6).
E. 10 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...] -24/2) und dieser im Besitz eines griechischen Reisedokuments für Flüchtlinge ist.
E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Hauptbegehren ist dementsprechend abzuweisen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Giulia Marelli Jasmine Andenmatten Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rechnung) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1223/2026 Urteil vom 16. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Giulia Marelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Christa Bucher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem seine griechische Aufenthaltsbewilligung im Original, ein griechisches Reisedokument im Original, zwei Vollmachten für griechische Anwälte (eine im Original und eine Kopie), die Kopie eines griechischen Arbeitsvertrags ohne Unterschriften, Kopien von griechischen Steuerunterlagen, ein Foto seines Schlafplatzes in Griechenland sowie Dokumente aus dem Asylverfahren in Deutschland zu den Akten. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer am (...)Februar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am (...)April 2024 internationaler Schutz gewährt wurde. Der Abgleich mit EURODAC ergab ferner, dass der Beschwerdeführer am (...) Mai 2024 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a Am 25. September 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Information bezüglich des Stands des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Deutschland. Mit Schreiben vom 29. September 2025 antworteten die deutschen Behörden, das Asylverfahren sei abgeschlossen, da dem Beschwerdeführer am (...) April 2024 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. C.b Am 7. Oktober 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C.c Mit Schreiben vom 26 Oktober 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei seit dem (...) April 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine vom (...) April 2024 bis zum (...) April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. C.d Am 19. Januar 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.e Am 9. Februar 2026 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Am 10. Februar 2026 übermittelte diese dem SEM die Stellungnahme des Beschwerdeführers. C.f Der Beschwerdeführer hat sich im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens diversen medizinischen Konsultationen unterzogen. D. Mit Verfügung datiert vom 10. Januar 2026 - am Folgetag bereitgestellt und eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag namentlich eine Mailauskunft von Medic-Help im Bundesasylzentrum Kreuzlingen vom 17. Februar 2026 bei (Beilage 4). F. Am 20. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor-genommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4.2 In der Beschwerde wird zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, die Begründung beschränkt sich aber auf den Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung mangels unvollständiger Prüfung des Gesundheitszustandes und der konkreten Gegebenheiten (im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug) oder zwecks Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden zu kassieren sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Beschwerde erwähnt. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG offensichtlich zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ist im Besitz einer griechischen Aufenthaltsbewilligung. 4.4 Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Die Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz ausserdem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch seine Wegweisung wurde demnach offenkundig zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz haben den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Beschwerde, II. b.). 5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. dort Punkt III., S. 12, 13, 14) und festgehalten, dass seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde, namentlich mittels Einholens weiterer ärztlicher Beurteilungen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf eine psychiatrische Konsultation in der Schweiz wartet und sich dabei weitere formelle Diagnosen - namentlich nach dem ICD-11-Standard - ergeben könnten, vermag daran nichts zu ändern, zumal in den Akten bereits diverse ärztliche Berichte und Diagnosen vorhanden sind. Das SEM hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass Griechenland auch im psychiatrischen Bereich über eine dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt. Soweit der Beschwerdeführer sich mit der materiellen Beurteilung seines Gesundheitszustandes nicht einverstanden sieht, ist darauf im Folgenden einzugehen (vgl. hiernach E. 6 und 7). 5.3 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht damit keine Veranlassung, da der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar sind. Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer zeige eine ausgeprägte psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Symptomen, erheblicher Beeinträchtigung des körperlichen und psychischen Allgemeinzustands sowie mehrfach dokumentierter «Non-Response» auf unterschiedliche medikamentöse Therapieansätze. Aufgrund der Aktenlage erscheine es als völlig offen, welcher Art und welchen Umfangs seine psychische Erkrankungslage tatsächlich sei, da er bis anhin weiterhin auf einen fachärztlichen Termin bei einem Psychiater warte. Zudem würde der Einsatz des Medikamentes Quetiapin unmissverständlich zu erkennen geben, dass die behandelnden Fachpersonen von einer gravierenden psychischen Erkrankung, mindestens aber von einer schweren depressiven Episode ausgehen würden. Es handle sich dabei um das erste atypische Antipsychotikum, das ausdrücklich für die Augmentationsbehandlung bei «Major Depression» zugelassen worden sei, und zwar ausschliesslich für jene Fälle, in denen klassische Antidepressiva nicht mehr wirken würden. Dies sei besonders alarmierend und ein starkes Indiz für eine hochgradige Vulnerabilität, einen komplexen therapieresistenten Erkrankungsverlauf sowie eine massive psychische Destabilisierung, die sich der üblichen pharmakologischen Behandlung entziehe. Unter diesen Umständen sei nach der gefestigten Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) klar zu bejahen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschiebung nach Griechenland eine rasche und gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen würde. Eine Wegweisung würde daher Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verletzen und wäre unzulässig. 6.2.2 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine «besonders vulnerable» Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 handle. Trotzdem habe er sich in Griechenland mehr als zwei Monate lang erfolglos um Unterstützung bemüht und sogar eine Rechtsvertretung mandatiert. Dennoch sei, ausser der Kirche, die ihm sporadisch eine Mahlzeit gewährt habe, jegliche Hilfe ausgeblieben. Er habe zudem weder Bekannte noch Verwandte in Griechenland, die für ihn sorgen könnten. Es fehle somit an «begünstigenden» Umständen. Damit würde bei einer Wegweisung eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer vorliegen, da er in eine existenzielle und medizinische Notlage geraten würde, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 7.1) als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer namentlich Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung - namentlich im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK - drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 sowie das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 7.3 f.). 7.3 7.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, namentlich wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt im Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15 §§ 133-136). 7.3.2 Gemäss den medizinischen Akten wurden beim Beschwerdeführer am 21. November 2025 namentlich chronifizierte Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen in chronischer Stresssituation sowie eine depressive Entwicklung mit unbestätigtem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...] -20/2, 26/2). Die behandelnde Neurologin des Beschwerdeführers empfahl als Behandlung Physiotherapie bei Myogelosen im Nackenbereich sowie eine Behandlung der craniomandibulären Dysfunktion. Idealerweise solle er wegen der Schlafstörungen ein Zimmer mit ruhigeren Verhältnissen und weniger Mitbewohnern bekommen. Betreffend die Dosisanpassung von Sertralin und Quetiapin vertrat die Ärztin die Ansicht, dass Sertralin nicht das geeignete Medikament für den Beschwerdeführer sei, wobei sich diesbezüglich eine psychiatrische Mitbeurteilung und Umstellung der Medikation empfehle (vgl. SEM-Akte [...] -42/3). Zusätzlich wurden am 7. Februar 2026 eine Synkope sowie eine Hypokaliämie diagnostiziert, wobei empfohlen wurde, die Einnahme von Dafalgan auf die bedarfsweise Einnahme zu reduzieren (vgl. SEM-Akte [...] -38/6). 7.3.3 Den vorhandenen ärztlichen Berichten ist - entgegen den Beschwerdevorbringen - nicht zu entnehmen, dass eine Überstellung nach Griechenland eine rasche und gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Die genannten gesundheitlichen Beschwerden stellen kein derart gravierendes Krankheitsbild dar, das die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Als anerkannter Schutzberechtigter hat der Beschwerdeführer in Griechenland den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Staatsangehörige (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.4.1 und E. 9.7.1). Somit wird er nach der Rücküberstellung, soweit notwendig, eine (trauma-)spezifische medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil des BVGer E-6750/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.5.7). Dass ihm eine solche in Griechenland in der Vergangenheit verwehrt worden wäre, ist im Übrigen vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das Beschwerdevorbringen, wonach insbesondere die Verschreibung von Quetiapin den gravierenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätige, findet schliesslich keinen Rückhalt in den Akten und spricht vorliegend ebenfalls nicht gegen die Zulässigkeit (oder Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland (vgl. auch Urteile des BVGer E-9084/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 4.4.5; E-8616/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 9.3.3). 7.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird in einem konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.3 Ohne die gesundheitlichen Belastungen des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen, handelt es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der koordinierten Rechtsprechung, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 6.2 f. und E. 8.8 f. oder das Urteil des BVGer E-8873/2025 vom 25. No-vember 2025 E. 8.2.1 f.). Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer, der sich mit Unterbruch insgesamt knapp vier Monate in Griechenland aufgehalten hat (vgl. unten, E. 6.2.3), dort keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychiatrischen Behandlung sowie Medikamenten - erhalten würde. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zur Zulässigkeit verwiesen werden (E. 7.1.2). 8.4 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er aus eigener Kraft nicht abzuwenden vermöge. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits mit zwei Rechtsvertretenden zusammengearbeitet hatte. Ebenso hat er seine griechischen Reise- und Ausweisdokumente organisieren und erhalten können. Somit war der Beschwerdeführer in Griechenland durchaus in der Lage, Behördengänge zu tätigen beziehungsweise sogar eine Rechtsvertretung zu finden und zu engagieren. Daher ist davon auszugehen, dass es ihm bei der Rückkehr auch möglich sein wird, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen, wobei er diesbezüglich bisher nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben scheint (vgl. Verfügung des SEM, S. 8 ff.), zumal er sich auch nur jeweils für kurze Zeit in Griechenland aufgehalten hat: Beim ersten Mal war er rund eineinhalb Monate in Griechenland ([...] Februar 2024 bis 17. April 2024 [vgl. SEM-Akten [...] -12/1; 28/10, F5]). In der Folge hielt er sich etwas mehr als ein Jahr in Deutschland auf ([...] Mai 2024 bis [...] Juli 2025 [vgl. SEM-Akten [...] -12/1; 19/3 S. 2]), bevor er nach Griechenland zurückkehrte, wobei er das Land nach zwei Monaten und neun Tagen erneut verliess und am 17. September 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Aufgrund dieser jeweils nur kurzen Aufenthaltsdauer kann nicht davon ausgegangen werden, dass er alle vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten in Griechenland ausgeschöpft hat. Die mangelhaften Sprachkenntnisse und das fehlende soziale Netzwerk in Griechenland vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 5.3.4 m.H. auf das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Die eingereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Schluss, zumal namentlich dem Foto eines Schlafplatzes kein relevanter Beweiswert zukommen kann. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handelt, offengelassen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8, 9.9). 8.5 Im Übrigen ist diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM datiert vom 10. Februar 2026, S. 6 ff.). 8.6 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.
9. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag ist demnach ebenfalls abzuweisen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4868/2025, E-4853/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.6). 10. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...] -24/2) und dieser im Besitz eines griechischen Reisedokuments für Flüchtlinge ist.
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Hauptbegehren ist dementsprechend abzuweisen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Giulia Marelli Jasmine Andenmatten Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons (...)