Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2021 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. Nach der Personali- enaufnahme (PA) vom 4. November 2021 wurde am 9. November 2021 ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 13. Januar 2022 wurde er zu den Asyl- gründen angehört und am 1. Februar 2022 fand eine ergänzende Anhö- rung statt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Provinz D._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach dem (…) Schuljahr habe er bis Ende (…) 2021 als Hilfsarbeiter oder auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie im Dorf E._______ gearbeitet. Im (…) 2021 sei er illegal über F._______ nach G._______ gereist, wo er sich während rund (…) Monate aufgehalten habe. Von G._______ sei er in einem Lastwagen versteckt durch ihm unbekannte Länder in (…) Tagen in die Schweiz gelangt. Er habe den Irak verlassen, weil er vom der Geheimdienst Asayesch der ARK unter Druck gesetzt worden sei, mit diesem zusammenzuarbeiten. Der Ge- heimdienst habe von ihm Informationen über die Standorte der kurdischen Arbeiterpartei (PKK; Partiya Karkerên Kurdistanê) verlangt. Sein Vater sei von der regierenden (…) ([…]) im Jahr (…) beschuldigt worden, die PKK unterstützt zu haben, und deshalb zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt wor- den. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe sich sein Vater den Peschmerga angeschlossen und sei im Jahr (…) im Kampf gegen den so- genannten islamischen Staat (IS) ums Leben gekommen. Er, der Be- schwerdeführer, sei seit dem Jahr 2019 (…) bis (…) Mal vom Asayesch vorgeladen worden und bis ungefähr (…) 2020 habe man ihn immer ge- fragt, was er im Dorf mache und wen er dort treffe. Später habe der Asayesch von ihm verlangt, als Spitzel zu arbeiten. Er sei zuletzt im (…) 2020 beziehungsweise im (…) 2021 beim Asayesch gewesen. Am (…) 2021 sei er von seiner Familie angerufen worden, welche ihm erzählt habe, dass der Asayesch sich nach ihm erkundigt habe. Da es keine Garantie gebe, dass er nicht durch den Asayesch verhaftet werden würde, sei er ungefähr (…) Tage später ausgereist. A.b Am 7. Februar 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese da- tiert vom selben Tag und ging am 8. Februar 2022 beim SEM ein.
D-1175/2022 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Am 14. Februar 2022 legte die dem Beschwerdeführer von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Gegen den Entscheid vom 9. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Schreiben vom 14. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-1175/2022 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Er- wägungen – einzutreten.
E. 1.3 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer macht zwar eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Mit seinem pauschalen Vorbringen, dass er seine Verfolgung nachgewiesen
D-1175/2022 Seite 5 habe, vermag er aber seine Rüge nicht zu begründen. Das Subeventual- begehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte vom Geheimdienst als Agent oder Spitzel angeworben werden sollen, komme keine Asylrelevanz zu. Er habe bislang keine ernsthaften Nachteile erdulden müssen beziehungs- weise geltend gemacht. Seine Annahme, dass er eines Tages verhaftet werden würde, genüge noch nicht, um eine begründete Furcht vor zukünf- tiger, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung darzulegen. Hinzu komme, dass die Asylvorbringen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, zuletzt im (…) 2021 vom Asayesch befragt worden zu sein, demgegenüber in der ergän- zenden Anhörung behauptet, dass dies im (…) 2020 geschehen sei. Aus- serdem habe er keine plausible Erklärung dafür zu geben vermocht, dass der Asayesch gerade ihn und nicht seine Brüder oder die anderen Bewoh- ner des Heimatdorfes in Verbindung mit der PKK gebracht habe. Nament- lich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund seines Vaters Informa- tionen über die PKK hätte haben sollen, die von einer solchen Wichtigkeit hätten sein sollen, dass sie den Asayesch dazu veranlasst hätten, ihn zu
D-1175/2022 Seite 6 verfolgen. Zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters sei der Beschwerdefüh- rer gerade mal (…) Jahre alt und jener sei vorher angeblich noch (…) Jahre im Gefängnis gewesen. Es stelle sich weiter die Frage, warum der Geheim- dienst mit einem jungen Mann ohne politisches Profil derart grossen Auf- wand betrieben und ihn überhaupt anzuwerben versucht haben sollte, wenn allen bekannt gewesen sei, dass die PKK sich in seinem und in den umliegenden Dörfern aufgehalten habe und er mit ihr praktisch nicht zu tun gehabt hätte. Ausserdem scheine die Zahl der angeblichen Vorladungen übertrieben und realitätsfremd. Überdies sei die Behauptung, dass sein Va- ter angeblich wegen Beziehungen zur PKK (…) Jahre lang im Gefängnis gewesen sein solle und sich gleich nach der Freilassung den Peschmerga für den Kampf gegen den IS angeschlossen habe, nicht nachvollziehbar. Er habe zudem nicht zu belegen vermocht, dass sein Vater wegen Unter- stützung der PKK verurteilt worden sei, und dazu lediglich gesagt, dass er die Dokumente nicht habe finden können. Gemäss seinen Angaben lebten seine Brüder in der Heimat und einer von ihnen sei sogar bei den Pe- schmerga. Dies wiederum bedeute, dass er oder seine Familie kaum Prob- leme mit der regierenden KDP gehabt haben könnten, auch wenn sein Va- ter irgendwann der PKK nahegestanden sein sollte. Vor diesem Hinter- grund seien seine Asylvorbringen als konstruiert und somit als unglaubhaft zu bewerten. Schliesslich sei seine Schilderung der Reise vom Irak bis in die Schweiz unglaubhaft. Diese Angaben untermauerten die Unglaubhaf- tigkeit seiner Asylvorbringen. In den Dossiers seiner zwei in der Schweiz lebenden Schwestern hätten keine Hinweise darauf gefunden werden kön- nen, dass seine Ausreise mit deren Asylgründen in Zusammenhang stehen könnte. Er selbst habe Derartiges auch nicht geltend gemacht.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird pauschal an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der bisherigen Vorbringen festgehalten. Zudem sei eine Schwester des Beschwerdeführers mit einem Kurden aus der F._______ verheiratet. Ihr Ehemann sei ebenfalls Sympathisant der PKK. Dieser habe sich vorher im Flüchtlingslager (…) im Irak aufgehalten. Durch Flüchtlinge aus diesem Lager habe auch der Beschwerdeführer die PKK kennenge- lernt und diese unterstützt.
E. 6.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Es kann deshalb vorab im Wesentlichen auf die entsprechen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl.
D-1175/2022 Seite 7 E. 6.1), selbst wenn der Schilderung des Reisewegs vorliegend kein we- sentliches Gewicht beizumessen ist.
E. 6.4 Sodann ist die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte ei- gene Unterstützung der PKK durch den Beschwerdeführer nachgescho- ben. Deshalb erscheint eine allfällige diesbezügliche Furcht des Beschwer- deführers vor Verfolgung in keiner Weise begründet.
E. 6.5 Soweit in der Beschwerde in pauschaler Weise ausgeführt wird, der Beschwerdeführer bemühe sich, aus dem Irak Beweise für die von ihm gel- tend gemachte Verfolgung zu beschaffen und einzureichen, ist darauf nicht weiter einzugehen und kann auf die Ansetzung einer diesbezüglichen Frist verzichtet werden, zumal bereits in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 zum Urteilsentwurf sinngemäss identische Ausführungen enthalten sind (vgl. SEM-act. […]-27/2). Er hätte mithin zur Einreichung von Beweis- dokumenten genügend Zeit zur Verfügung gehabt, und legt auch nicht kon- kret dar, um welche Art von Beweisen es sich handeln solle.
E. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
D-1175/2022 Seite 8 Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un- zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si- tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Auslän- derin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Hindernissen beim Wegweisungsvollzug gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008/4 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4). Der Vollzug der Wegwei- sung ist demnach zulässig.
D-1175/2022 Seite 9
E. 8.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, D._______, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungs- vollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten- kreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er während sei- nes gesamten Lebens bis zu seiner Ausreise gewohnt hat. Gemäss seinen Aussagen sind auch (…) und die meisten seiner (…) dort wohnhaft. Die Familie besitzt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Er ist jung, gesund und ver- fügt über mehrjährige Arbeitserfahrung als (…) und (…). Demnach dürfte er in der Lage sein, auch künftig für sich zu sorgen, nötigenfalls mit Unter- stützung von im Heimatstaat wohnhaften Verwandten oder seiner beiden in der Schweiz lebenden Schwestern, (…) in H._______ oder (…) im I._______.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1175/2022 Seite 10 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstands- los geworden.
E. 10.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung – ungeachtet der im Übrigen nicht nachgewiesenen Bedürf- tigkeit – abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1175/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1175/2022 Urteil vom 29. März 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, (...), Irak, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 4. November 2021 wurde am 9. November 2021 ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 13. Januar 2022 wurde er zu den Asylgründen angehört und am 1. Februar 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Provinz D._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach dem (...) Schuljahr habe er bis Ende (...) 2021 als Hilfsarbeiter oder auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie im Dorf E._______ gearbeitet. Im (...) 2021 sei er illegal über F._______ nach G._______ gereist, wo er sich während rund (...) Monate aufgehalten habe. Von G._______ sei er in einem Lastwagen versteckt durch ihm unbekannte Länder in (...) Tagen in die Schweiz gelangt. Er habe den Irak verlassen, weil er vom der Geheimdienst Asayesch der ARK unter Druck gesetzt worden sei, mit diesem zusammenzuarbeiten. Der Geheimdienst habe von ihm Informationen über die Standorte der kurdischen Arbeiterpartei (PKK; Partiya Karkerên Kurdistanê) verlangt. Sein Vater sei von der regierenden (...) ([...]) im Jahr (...) beschuldigt worden, die PKK unterstützt zu haben, und deshalb zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe sich sein Vater den Peschmerga angeschlossen und sei im Jahr (...) im Kampf gegen den sogenannten islamischen Staat (IS) ums Leben gekommen. Er, der Beschwerdeführer, sei seit dem Jahr 2019 (...) bis (...) Mal vom Asayesch vorgeladen worden und bis ungefähr (...) 2020 habe man ihn immer gefragt, was er im Dorf mache und wen er dort treffe. Später habe der Asayesch von ihm verlangt, als Spitzel zu arbeiten. Er sei zuletzt im (...) 2020 beziehungsweise im (...) 2021 beim Asayesch gewesen. Am (...) 2021 sei er von seiner Familie angerufen worden, welche ihm erzählt habe, dass der Asayesch sich nach ihm erkundigt habe. Da es keine Garantie gebe, dass er nicht durch den Asayesch verhaftet werden würde, sei er ungefähr (...) Tage später ausgereist. A.b Am 7. Februar 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese datiert vom selben Tag und ging am 8. Februar 2022 beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Am 14. Februar 2022 legte die dem Beschwerdeführer von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Gegen den Entscheid vom 9. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Schreiben vom 14. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer macht zwar eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Mit seinem pauschalen Vorbringen, dass er seine Verfolgung nachgewiesen habe, vermag er aber seine Rüge nicht zu begründen. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte vom Geheimdienst als Agent oder Spitzel angeworben werden sollen, komme keine Asylrelevanz zu. Er habe bislang keine ernsthaften Nachteile erdulden müssen beziehungsweise geltend gemacht. Seine Annahme, dass er eines Tages verhaftet werden würde, genüge noch nicht, um eine begründete Furcht vor zukünftiger, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung darzulegen. Hinzu komme, dass die Asylvorbringen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, zuletzt im (...) 2021 vom Asayesch befragt worden zu sein, demgegenüber in der ergänzenden Anhörung behauptet, dass dies im (...) 2020 geschehen sei. Ausserdem habe er keine plausible Erklärung dafür zu geben vermocht, dass der Asayesch gerade ihn und nicht seine Brüder oder die anderen Bewohner des Heimatdorfes in Verbindung mit der PKK gebracht habe. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund seines Vaters Informationen über die PKK hätte haben sollen, die von einer solchen Wichtigkeit hätten sein sollen, dass sie den Asayesch dazu veranlasst hätten, ihn zu verfolgen. Zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters sei der Beschwerdeführer gerade mal (...) Jahre alt und jener sei vorher angeblich noch (...) Jahre im Gefängnis gewesen. Es stelle sich weiter die Frage, warum der Geheimdienst mit einem jungen Mann ohne politisches Profil derart grossen Aufwand betrieben und ihn überhaupt anzuwerben versucht haben sollte, wenn allen bekannt gewesen sei, dass die PKK sich in seinem und in den umliegenden Dörfern aufgehalten habe und er mit ihr praktisch nicht zu tun gehabt hätte. Ausserdem scheine die Zahl der angeblichen Vorladungen übertrieben und realitätsfremd. Überdies sei die Behauptung, dass sein Vater angeblich wegen Beziehungen zur PKK (...) Jahre lang im Gefängnis gewesen sein solle und sich gleich nach der Freilassung den Peschmerga für den Kampf gegen den IS angeschlossen habe, nicht nachvollziehbar. Er habe zudem nicht zu belegen vermocht, dass sein Vater wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden sei, und dazu lediglich gesagt, dass er die Dokumente nicht habe finden können. Gemäss seinen Angaben lebten seine Brüder in der Heimat und einer von ihnen sei sogar bei den Peschmerga. Dies wiederum bedeute, dass er oder seine Familie kaum Probleme mit der regierenden KDP gehabt haben könnten, auch wenn sein Vater irgendwann der PKK nahegestanden sein sollte. Vor diesem Hintergrund seien seine Asylvorbringen als konstruiert und somit als unglaubhaft zu bewerten. Schliesslich sei seine Schilderung der Reise vom Irak bis in die Schweiz unglaubhaft. Diese Angaben untermauerten die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. In den Dossiers seiner zwei in der Schweiz lebenden Schwestern hätten keine Hinweise darauf gefunden werden können, dass seine Ausreise mit deren Asylgründen in Zusammenhang stehen könnte. Er selbst habe Derartiges auch nicht geltend gemacht. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird pauschal an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der bisherigen Vorbringen festgehalten. Zudem sei eine Schwester des Beschwerdeführers mit einem Kurden aus der F._______ verheiratet. Ihr Ehemann sei ebenfalls Sympathisant der PKK. Dieser habe sich vorher im Flüchtlingslager (...) im Irak aufgehalten. Durch Flüchtlinge aus diesem Lager habe auch der Beschwerdeführer die PKK kennengelernt und diese unterstützt. 6.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Es kann deshalb vorab im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1), selbst wenn der Schilderung des Reisewegs vorliegend kein wesentliches Gewicht beizumessen ist. 6.4 Sodann ist die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte eigene Unterstützung der PKK durch den Beschwerdeführer nachgeschoben. Deshalb erscheint eine allfällige diesbezügliche Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in keiner Weise begründet. 6.5 Soweit in der Beschwerde in pauschaler Weise ausgeführt wird, der Beschwerdeführer bemühe sich, aus dem Irak Beweise für die von ihm geltend gemachte Verfolgung zu beschaffen und einzureichen, ist darauf nicht weiter einzugehen und kann auf die Ansetzung einer diesbezüglichen Frist verzichtet werden, zumal bereits in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 zum Urteilsentwurf sinngemäss identische Ausführungen enthalten sind (vgl. SEM-act. [...]-27/2). Er hätte mithin zur Einreichung von Beweisdokumenten genügend Zeit zur Verfügung gehabt, und legt auch nicht konkret dar, um welche Art von Beweisen es sich handeln solle. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Hindernissen beim Wegweisungsvollzug gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008/4 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, D._______, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er während seines gesamten Lebens bis zu seiner Ausreise gewohnt hat. Gemäss seinen Aussagen sind auch (...) und die meisten seiner (...) dort wohnhaft. Die Familie besitzt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Er ist jung, gesund und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) und (...). Demnach dürfte er in der Lage sein, auch künftig für sich zu sorgen, nötigenfalls mit Unterstützung von im Heimatstaat wohnhaften Verwandten oder seiner beiden in der Schweiz lebenden Schwestern, (...) in H._______ oder (...) im I._______. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der im Übrigen nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: