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D-1170/2020

D-1170/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 13. September 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Dezember 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewachsen. Eine (...) lebe mittlerweile in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), während die restlichen Familienmitglieder - mit Ausnahme seines im Jahr 2009 verstorbenen (...) - nach wie vor im Distrikt D._______ wohnhaft seien. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 25. Oktober 2006 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe nach Abschluss eines mehrmonatigen Trainings sowie einer Ausbildung als Journalist ab Mitte 2007 in der Einheit «(...)» in G._______ (Distrikt H._______, Nordprovinz) gedient. Aufgrund dessen, dass er gut und schön habe schreiben können, habe er zwar selber nie am Gefecht teilgenommen, sei aber jeweils vor Ort gewesen, um Kriegsrapporte zuhanden des oberen Kaders der LTTE zu verfassen. Nach einem Spitalaufenthalt infolge einer Verletzung im Jahr 2007 respektive im Jahr 2008 sei er zunächst nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, aber kurz darauf wieder zwangsrekrutiert worden und habe weiterhin Kriegsrapporte verfasst respektive sei er als Strafe für seine Desertion an den Wachposten eingesetzt worden. Von dort aus sei er erneut desertiert und habe sich bis Kriegsende bei seiner (...) an wechselnden Ortschaften versteckt. Am 21. April 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee in I._______ ergeben und die beiden folgenden Jahre in Rehabilitationshaft verbracht, bevor er am 25. Dezember 2010 mit der Hilfe eines Parlamentariers und gegen Bezahlung eines Geldbetrages freigelassen worden sei. Danach habe er wöchentlich Unterschrift im Armeecamp von J._______ leisten müssen, sei mehrmals verhört und vom CID (Criminal Investigation Departement) überwacht worden. Aus den obgenannten Gründen habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und Sri Lanka erstmals im August 2012 - mit der Hilfe eines Schleppers - verlassen. In der Folge habe er in K._______ ein Asylgesuch gestellt, welches er aufgrund der vermeintlichen Verbesserung der politischen Lage im Heimatland später zurückgezogen habe und im April 2014 nach C._______ zurückgekehrt sei. Zwei Monate nach seiner Rückkehr sei er von den heimatlichen Behörden von Neuem angehalten und in ein Gefängnis nach L._______ transferiert worden, wo er nach den Gründen für seine Aus- und Einreise befragt, geschlagen und seine Haut mit Zigaretten verbrannt worden sei. Nach einem Monat sei er schliesslich freigelassen und in seinen Distrikt abgeschoben worden, wo er wiederum wöchentlich habe Unterschrift leisten müssen und monatlich befragt worden sei. Beziehungsweise hätten die heimatlichen Behörden bereits zwei bis drei Tage nach seiner Rückkehr von ihm wissen wollen, wo er gewesen sei und weshalb er Sri Lanka verlassen habe. Er habe wiederum wöchentlich Unterschrift leisten müssen, sei mehrmals verhört und vom CID überwacht worden. Im Juni 2015 sei er vom CID erstmals ins «Headoffice» nach L._______ zu einer Befragung vorgeladen worden, was sich nachfolgend ungefähr fünf Mal wiederholt habe. Diese Befragungen hätten in der Regel einen Tag gedauert, zweimal habe er für zwei- bis drei Tage dort bleiben müssen. Als ein ehemaliges und im gleichen Umfang überwachtes LTTE-Mitglied vom CID verhaftet worden und seither unbekannten Aufenthaltes sei, habe er sich aus Angst, dass ihn dasselbe Schicksal ereile, zur erneuten Ausreise entschlossen. Respektive habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen, nachdem ein ehemaliger Kollege der LTTE (Bewegungsname: M._______) verhaftet worden sei und sich Angehörige des CID - erstmals in Begleitung von Mitgliedern der sri-lankischen Polizei - kurze Zeit später bei seiner Familie zu Hause auch nach ihm erkundigt hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich gerade bei seiner (...) aufgehalten und sei aus Angst, dass ihn das gleiche Schicksal wie M._______ ereile, direkt nach L._______ gereist. Am 30. August 2016 habe er Sri Lanka - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - auf dem Luftweg verlassen. Nach der Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. A.d Zum Nachweis seiner Identität legte er seine sri-lankische Identitätskarte und seinen Geburtsschein (jeweils im Original) ins Recht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er die Todesurkunde seines (...) (in Kopie), eine auf seinen Namen lautende Karte des internationalen Roten Kreuzes (IKRK), eine vom IKRK ausgestellte Haftbestätigung vom 26. Januar 2011 (jeweils im Original), eine undatierte Bestätigung des «Coordinating Center for Rehabilitation» in G._______ betreffend die erfolgreiche Beendigung des Rehabilitationsprogramms (in Kopie), ein handschriftliches Schreiben in singhalesischer Sprache vom 12. Juli 2015 (gemäss eigenen Angaben: eine Vorladung des CID), ein handschriftliches Schreiben in tamilischer Sprache vom 29. Juni 2015 (gemäss eigenen Angaben: eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers) (jeweils im Original) sowie einen in der Schweiz entfernten Splitter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2020 (Datum des Poststempels) - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 13. Februar 2020 und einer Kostennote der Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2020 - ein Bericht «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss» vom 2. Januar 2020. Gleichzeitig stellte er die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und ordnete dem Beschwerdeführer diesfalls MLaw Cora Dubach als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten. E. Am 11. März 2020 liess der Beschwerdeführer fristgemäss eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. März 2020 zu den Akten reichen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ankündigungsgemäss weitere Beweismittel ins Recht:

- Zeugenvorladung («summons to a witness to give evidence») des Magistrate's Court J._______ vom 2. September 2016 (ausgefüllt in singhalesischer Sprache und im Original);

- Zeugenvorladung («summons to a witness to give evidence») des Magistrate's Court J._______ vom 6. Januar 2020 (ausgefüllt in englischer Sprache und im Original);

- Haftbefehl («warrant of arrest») des High Court J._______ vom 20. Januar 2020 (ausgefüllt in englischer Sprache und in Kopie);

- Bestätigung einer Anzeigeerstattung bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 22. Januar 2020 (im Original). G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer - nebst einer aktualisierten Kostennote seiner Rechtsvertreterin desselben Datums - sodann eine Fotografie (gemäss eigenen Angaben: eine aus dem Jahr 2006 stammende Aufnahme von ihm in LTTE-Uniform) sowie drei tamilische Presseartikel über die Situation in Sri Lanka vom 26. April 2020, 9. Mai 2020 und 29. Juni 2020 aktenkundig. Gleichzeitig brachte er vor, seine (...) habe ihm mitgeteilt, dass er bereits die dritte Gerichtsvorladung erhalten habe und im März 2020 bei seiner Familie zu Hause von vier Personen in Polizeiuniform gesucht worden sei. H. Am 14. Dezember 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Dezember 2020 eingeladen. I. Am 18. Januar 2021 liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 19. Februar 2021 innert erstreckter Frist Stellung. Dabei legte er fünf Fotografien (gemäss eigenen Angaben: zwei private Aufnahmen aus dem Jahr 2006 und drei Aufnahmen von ihm selbst - teils alleine, teils zusammen mit anderen Teilnehmern - anlässlich einer politischen Aktion im März 2020) ins Recht. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote desselben Datums zu den Akten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Behelligungen durch das CID nach seiner Rückkehr aus K._______ im Jahr 2014 seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Hinzu komme, dass er diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er im Rahmen der BzP zu Protokoll gegeben, er sei im Jahr 2015 während eines Monats in L._______ inhaftiert worden, wo man ihm mit Zigaretten Brandmarken auf der Haut zugefügt habe. An der Anhörung habe er diese beiden Vorbringen nicht mehr erwähnt, sondern lediglich von mehreren ein-, zwei- oder dreitägigen Befragungen in L._______ gesprochen. Als er im Laufe der Anhörung auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei, habe er plötzlich erklärt, zwei oder sogar drei Monate in L._______ in Haft gewesen zu sein, was schliesslich eine dritte Version desselben Vorbringens darstelle. Darüber hinaus seien seine in der Anhörung gemachten Aussagen rund um die angeblichen Befragungen im «Headoffice» des CID in L._______ äusserst oberflächlich ausgefallen. Namentlich habe er den Grund für dieselben bloss hypothetisch angegeben. So hätten die Befragungen stets dann stattgefunden, wenn in seinem Heimatdorf etwas vorgefallen sei. Auch erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht konkret habe darlegen können, wo sich das «Headoffice» in L._______ befinde, obwohl er sich dort fünf- bis sechsmal eingefunden haben wolle. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. An dieser Einschätzung vermöge auch die in diesem Zusammenhang eingereichte Vorladung des CID vom 12. Juli 2015 nichts zu ändern, zumal diese in handschriftlicher Form vorliege, was nicht für ein authentisches Dokument spreche. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner Tätigkeit für die LTTE gemacht. An der BzP habe er diesbezüglich zu Protokoll gegeben, bis September 2007 bei den LTTE gewesen zu sein. An der Anhörung habe er das Ende seiner LTTE-Tätigkeit hingegen auf April 2007 respektive August 2007 respektive August 2008 datiert. Ebenso seien diese chronologischen Unsicherheiten in Bezug auf die Verletzung an den Beinen zu notieren. In diesem Zusammenhang habe er einmal von August 2007 und ein anderes Mal von August 2008 gesprochen. Vor diesem Hintergrund könnten seine LTTE-Vorbringen nicht als gänzlich überzeugend bezeichnet werden. Soweit der Beschwerdeführer Vorbringen im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen nach der Rehabilitationshaft bis zur Ausreise nach K._______ im Jahr 2012 geltend mache, stünden diese zeitlich und sachlich nicht in einem hinreichenden Kausalzusammenhang zu seiner vier Jahre später erfolgten Ausreise, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Gemäss offiziellen Angaben sei das Ziel der Rehabilitationshaft sicherzustellen, dass ehemalige LTTE-Mitglieder «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. Rehabilitierte Personen würden vielfach durch die Behörden überwacht, etwa durch Melde- oder Unterschriftenpflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und damit verbundene Beeinträchtigungen würden in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, nach seiner Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Überdies würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Auch die am 16. November 2019 durchgeführten Präsidentschaftswahlen vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Bezüglich der aufgeführten Widersprüche macht er unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 sowie Urteil des EGMR M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 [Beschwerde Nr. 52589/13]) geltend, dass es nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Abgesehen davon seien die aufgeführten Widersprüche - wie nachfolgend aufgezeigt - angesichts der in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich eines hängigen Gerichtsverfahrens betreffend LTTE-Aktivitäten obsolet oder liessen sich ohne Weiteres erklären. So habe ihm seine (...) viel zu spät mitgeteilt, dass er im September 2016 - mithin kurz nach seiner Ausreise - eine gerichtliche Vorladung erhalten habe. Sie habe ihn damals nicht zusätzlich beunruhigen wollen. Als er im Januar 2020 aber das zweite Mal gerichtlich vorgeladen worden sei, habe sie ihm schliesslich davon berichtet. Infolge des zweimaligen Nichterscheinens liege sodann ein Haftbefehl gegen ihn vor. Obwohl es sich beim Haftbefehl um ein behördeninternes Dokument handle, habe seine Familie eine Kopie davon erhalten. Die soeben zitierten Dokumente werde er so bald als möglich nachreichen und bitte diesbezüglich um etwas Geduld. Im Übrigen sei der Vorinstanz zwar darin beizupflichten, dass er die Dauer seiner Tätigkeit für die LTTE nicht zweifelsfrei habe angeben können. Allerdings habe er sowohl seine Aktivitäten (Verfassen von Kriegsrapporten) als auch die Örtlichkeiten genau widergeben können. Abgesehen davon, würden die eingereichten Dokumente des IKRK seine zweijährige Rehabilitationshaft belegen. Dieser Umstand und die nachzureichende Foto von ihm in LTTE-Uniform sollten Beleg genug sein, dass er tatsächlich bei der Bewegung gewesen und den von ihm angegebenen Tätigkeiten nachgegangen sei. Des Weiteren erfüllten die bereits erlittene Rehabilitationshaft mitsamt Folter und die daran anschliessende engmaschige Überwachung für sich genommen bereits das geforderte Mass einer asylrelevanten Verfolgung. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, gleich mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren zu erfüllen. Er habe glaubhaft machen können, aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft bereits mehrfach inhaftiert worden zu sein. Als Rückkehrer aus K._______ sei ihm sodann unterstellt worden, mit der dort aktiven LTTE-Garde in Kontakt getreten zu sein. Zusätzlich werde ihm weiteres Wissen über die LTTE und deren Kader unterstellt. Er habe damals die entscheidenden Informationen über die Stellungen des Krieges um H._______ zusammengetragen und direkt an N._______ weitergeleitet. Dies sei die Grundlage für die strategische Analyse und Weiterplanung des Widerstandkampfes der LTTE gewesen. Aufgrund dieser Schlüsselfunktion habe er mit vielen Kadern der LTTE zusammengearbeitet, wobei er während der Rehabilitationshaft nicht alle seine Kontaktpersonen preisgegeben habe. Aus den obgenannten Gründen sei - wie bereits erwähnt - ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Ferner habe er in der Schweiz an Märtyrergedenkfeiertagen teilgenommen und sei von einem LTTE-Verein angeworben worden. Darüber hinaus habe sich seine Gefährdungslage seit den Wahlen im November 2019 massiv verschärft, was der eingereichte Bericht zu Sri Lanka belege. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Dasselbe gelte für die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde und deren Ergänzungen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Zeugenvorladungen vom 8. September 2016 (recte: 2. September 2016) und 20. Januar 2020 (recte: 6. Januar 2020) sowie der Haftbefehl vom 20. Januar 2020 würden lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien vorliegen, weshalb diesen Dokumenten ein geringer Beweiswert zukomme. Ferner würden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei den LTTE eine hohe Hierarchieposition innegehabt haben solle, nicht zu überzeugen vermögen. Alleine aufgrund der geschilderten Aufgaben und der darin eingeschlossenen mutmasslichen Kontakte mit ranghohen Mitgliedern könne nicht auf eine solche geschlossen werden; eine solche sei von ihm bisher auch nicht geltend gemacht worden. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuchs vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er für die LTTE eine Tätigkeit in niederschwelligem Rahmen ausgeübt habe. Schliesslich sei die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichte Fotografie zu klein, um den Beschwerdeführer darauf zu erkennen; ausserdem fehle es an geeignetem Vergleichsmaterial aus dem Jahr 2006.

E. 4.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, dass die eingereichten Beweismittel bezüglich des hängigen Gerichtsverfahrens betreffend LTTE-Aktivitäten echt seien. Sodann sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz seine frühere LTTE-Mitgliedschaft - trotz seinen ausführlichen Schilderungen, den eingereichten Bestätigungen seiner Rehabilitationshaft sowie der eingereichten Fotografie von ihm in LTTE-Uniform - in Zweifel ziehe. Als Vergleichsmaterial reiche er zwei private Fotografien von sich aus jener Zeit zu den Akten. Des Weiteren sei nicht erheblich, welche Funktion er innerhalb der offiziellen Hierarchie der LTTE innegehabt habe, sondern über welches Wissen er tatsächlich verfüge respektive welches Wissen ihm von den sri-lankischen Behörden unterstellt werde. Aus diesem Grund greife das Argument der fehlenden hierarchischen Position vorliegend zu kurz und vermöge das bestehende staatliche Interesse an seiner Person nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner habe er sein exilpolitisches Engagement weiter fortgeführt, was die eingereichten Fotografien von einer politischen Aktion im März 2020 belegten. Dieses exilpolitische Engagement führe angesichts des Regierungswechsels zu einer Erhöhung des zukünftigen Verfolgungsrisikos. Schliesslich hätten sich die sri-lankischen Behörden sowohl bei seiner in E._______ lebenden (...), bei seinen (...) als auch seinen (...) nach ihm erkundigt, was die weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr deutlich zum Ausdruck bringe.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und 4.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.

E. 5.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit bei den LTTE in Funktion und Umfang in den Protokollen keine Stütze finden (vgl. A11 F32-49), auch wenn das Gericht die vergangenen Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE - entgegen der Vorinstanz - grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.2).

E. 5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.d) sodann unbestritten, dass er inhaftiert war und am 25. Dezember 2010 offiziell aus der Rehabilitation entlassen wurde. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Folter während der Rehabilitationshaft ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), weshalb die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens vorliegend offengelassen werden kann.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Vergangenheit bei den LTTE nach der Entlassung aus der Rehabilitation seitens der sri-lankischen Behörden asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft sind. Was die Überwachungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden nach der Entlassung aus der Rehabilitation bis zur Ausreise nach K._______ im August 2012 anbelangt, ist festzustellen, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten (vgl. A5 Ziff. 7.02; A11 F55), weshalb diese Überwachungsmassnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Sodann waren letztere gemäss seinen Angaben auch nicht der Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka im August 2016 (vgl. A5 Ziff. 7.02; A11 F64). Diese Vorbringen sind somit mangels Intensität und aufgrund des fehlenden sachlichen sowie zeitlichen Kausalzusammenhangs - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht als asylrelevant zu werten. Sodann ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Behelligungen durch das CID nach seiner Rückkehr aus K._______ im April 2014 bis zur Ausreise im August 2016 eindeutig gegensätzlich ausgefallen sind (vgl. A5 Ziff. 7.02; A11 F65-83, F90-93). Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dasselbe Gewicht wie einer Anhörung zukommt. Klar asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der BzP hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser wortreich über seine Asylgründe (vgl. A5 Ziff. 7.01 und Ziff. 7.02) und bestätigte die Wahrheit sowie Vollständigkeit seiner gemachten Angaben (vgl. A5 S. 7). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der BzP zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Im Übrigen hat die Vorinstanz auch zu Recht festgehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung zu den angeblichen Befragungen durch Angehörige des CID in L._______ vage, detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind (vgl. A11 F65-83). Mit dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen sind. Aufgrund der Aktenlage muss insgesamt von einem konstruierten Vorverfolgungsvorbringen ausgegangen werden.

E. 5.5 Weiter ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, dass das im Rahmen der Beschwerde erstmals geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit seinen LTTE-Aktivitäten sei nach der Ausreise im August 2016 ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, ebenfalls als unglaubhaft zu erachten ist. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst auf Beschwerdeebene einbringt, obwohl die erste Zeugenvorladung vom 2. September 2016 datiert, erweckt den Eindruck, dass es sich dabei um eine nachgeschobene und unglaubhafte Behauptung handelt. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, dass ihn seine (...) viel zu spät darüber informiert habe, um ihn nicht zu beunruhigen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Darüber hinaus erscheint es auch wenig plausibel, dass gegen den Beschwerdeführer erst am 20. Januar 2020 ein Haftbefehl ausgestellt worden sein soll, mithin viereinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatland, wäre er denn wirklich im September 2016 vorgeladen worden. Ungeachtet dessen weisen die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente (Zeugenvorladungen und Haftbefehl; vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.) diverse Unstimmigkeiten auf. So stimmt bei der zweiten Zeugenvorladung vom 6. Januar 2020 die verfügende Behörde («Magistrate's Court») nicht mit dem Anlass der Vorladung («Fail to appear before H/C», mithin «High Court») überein. Vor diesem Hintergrund ist auch fraglich, weshalb die erste Zeugenvorladung vom 2. September 2016 vom «Magistrate's Court» ausgestellt wurde. Ferner stammt der Haftbefehl vom 20. Januar 2020 angeblich vom «High Court J._______», obwohl nach Kenntnisstand des Gerichts in J._______ kein High Court existiert (vgl. Urteil des BVGer E-3160/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.5.3). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die besagten Dokumente nicht authentisch sind. Die im Original eingereichten Vorladungen sind daher einzuziehen.

E. 5.6 Im Weiteren ist auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung einer Anzeigeerstattung bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 22. Januar 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.) nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Zum einen ist das Schreiben - wenn überhaupt - nur geeignet zu beweisen, dass bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» eine Anzeige eingereicht worden ist, ohne dass sich jene jedoch zu deren Begründetheit äussern würde. Zum anderen machte der Beschwerdeführer hierzu keinerlei Ausführungen.

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist auch die - letztmals in der Replik (vgl. oben E. 4.4) - geltend gemachte anhaltende behördliche Suche nach seiner Person als blosse Schutzbehauptung zu werten.

E. 5.8 Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen.

E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Erwägung, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer war Mitglied der LTTE und diente für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der Einheit «(...)» in G._______, wo er Kriegsrapporte zuhanden des oberen Kaders verfasste (vgl. A11 F32-49). Allein aus dieser weit zurückliegenden und niederschwelligen Tätigkeit lässt sich - unabhängig davon, welchen LTTE-Mitgliedern diese gedient haben sollte - kein Risikoprofil herleiten. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krieges in Rehabilitationshaft genommen worden ist. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, nach der Rehabilitation asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise dass ihm solche gedroht hätten, kann diesem Element ebenfalls kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden; es tritt aber zu den anderen Elementen hinzu. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. Juli 2020 diesbezüglich angibt, sein (...) sei ebenfalls bei den LTTE gewesen (vgl. daselbst Ziff. 4), ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen der Angabe anlässlich der Anhörung, er sei als einziges Mitglied seiner Kernfamilie bei der Bewegung gewesen (vgl. A11 F25), widerspricht. Selbst wenn diese Verbindung seines (...) zu den LTTE jedoch bestanden haben sollte, ist ein Verfolgungsinteresse zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor der Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten zu haben. Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten anbelangt, ist das Folgende festzuhalten: Aus den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Fotografien (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.) geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebungen und Gedenkveranstaltungen eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hätte. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Es wird indessen vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer "Stop-List" eingetragen wäre, da er mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausreisen konnte (vgl. A5 Ziff. 5.01). Was schliesslich die Narben am (...) und im (...) betrifft (vgl. A11 F45, F51; Prozessgeschichte, Bst. A.d), handelt es sich dabei lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 6.3 An dieser Einschätzung ändern - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - sodann weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Mitte Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 8. März 2021). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues], und Human Rights Watch, World Report 2020 - Sri Lanka [https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka], beide abgerufen am 8. März 2021). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/ 2019/nov/22/sri-lankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet], abgerufen am 8. März 2021). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019 [https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten], abgerufen am 8. März 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch dem auf Beschwerdeebene angeführten Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. Prozessgeschichte Bst. C.) fehlt es an persönlichem Bezug. Dasselbe gilt gemäss den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich den vorgelegten tamilischen Presseartikeln (vgl. Prozessgeschichte Bst. G.). Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht gegeben.

E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehende Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2687/2019 vom 9. Februar 2021 E. 7.2.2 und E-6309/2018 E. 9.3 vom 6. November 2020). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5692/2019 vom 9. November 2020, E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben zufolge (mit Ausnahme seiner Aufenthalte in G._______, verschiedenen Rehabilitationscamps und K._______) seit Geburt in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz [vgl. A5 Ziff. 2.02; A11 F6-8]). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Nach wie vor leben mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sri Lanka ([...] [vgl. A5 Ziff. 3.01; A11 F18, F20]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner guten Schulbildung davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A5 Ziff. 1.17.04; A11 F24). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass seine (...) im Besitz von eigenen Ländereien sei und es ihr wirtschaftlich gut gehe (vgl. A11 F11, F17). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch letztere möglich ist. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage gerät. Den vorinstanzlichen Akten zufolge leidet er an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. A5 Ziff. 8.02; A11 F96). Was die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme betrifft (vgl. daselbst Ziff. 34), ist festzuhalten, dass sich eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung offenbar nicht als notwendig erwiesen hat, zumal diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen ins Recht gelegt wurden. Im Übrigen sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Sie reichte am 19. Februar 2021 letztmals eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 19.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 254.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'054.- (inkl. Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 2'054.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1170/2020 Urteil vom 6. April 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 13. September 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Dezember 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewachsen. Eine (...) lebe mittlerweile in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz), während die restlichen Familienmitglieder - mit Ausnahme seines im Jahr 2009 verstorbenen (...) - nach wie vor im Distrikt D._______ wohnhaft seien. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 25. Oktober 2006 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe nach Abschluss eines mehrmonatigen Trainings sowie einer Ausbildung als Journalist ab Mitte 2007 in der Einheit «(...)» in G._______ (Distrikt H._______, Nordprovinz) gedient. Aufgrund dessen, dass er gut und schön habe schreiben können, habe er zwar selber nie am Gefecht teilgenommen, sei aber jeweils vor Ort gewesen, um Kriegsrapporte zuhanden des oberen Kaders der LTTE zu verfassen. Nach einem Spitalaufenthalt infolge einer Verletzung im Jahr 2007 respektive im Jahr 2008 sei er zunächst nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, aber kurz darauf wieder zwangsrekrutiert worden und habe weiterhin Kriegsrapporte verfasst respektive sei er als Strafe für seine Desertion an den Wachposten eingesetzt worden. Von dort aus sei er erneut desertiert und habe sich bis Kriegsende bei seiner (...) an wechselnden Ortschaften versteckt. Am 21. April 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee in I._______ ergeben und die beiden folgenden Jahre in Rehabilitationshaft verbracht, bevor er am 25. Dezember 2010 mit der Hilfe eines Parlamentariers und gegen Bezahlung eines Geldbetrages freigelassen worden sei. Danach habe er wöchentlich Unterschrift im Armeecamp von J._______ leisten müssen, sei mehrmals verhört und vom CID (Criminal Investigation Departement) überwacht worden. Aus den obgenannten Gründen habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und Sri Lanka erstmals im August 2012 - mit der Hilfe eines Schleppers - verlassen. In der Folge habe er in K._______ ein Asylgesuch gestellt, welches er aufgrund der vermeintlichen Verbesserung der politischen Lage im Heimatland später zurückgezogen habe und im April 2014 nach C._______ zurückgekehrt sei. Zwei Monate nach seiner Rückkehr sei er von den heimatlichen Behörden von Neuem angehalten und in ein Gefängnis nach L._______ transferiert worden, wo er nach den Gründen für seine Aus- und Einreise befragt, geschlagen und seine Haut mit Zigaretten verbrannt worden sei. Nach einem Monat sei er schliesslich freigelassen und in seinen Distrikt abgeschoben worden, wo er wiederum wöchentlich habe Unterschrift leisten müssen und monatlich befragt worden sei. Beziehungsweise hätten die heimatlichen Behörden bereits zwei bis drei Tage nach seiner Rückkehr von ihm wissen wollen, wo er gewesen sei und weshalb er Sri Lanka verlassen habe. Er habe wiederum wöchentlich Unterschrift leisten müssen, sei mehrmals verhört und vom CID überwacht worden. Im Juni 2015 sei er vom CID erstmals ins «Headoffice» nach L._______ zu einer Befragung vorgeladen worden, was sich nachfolgend ungefähr fünf Mal wiederholt habe. Diese Befragungen hätten in der Regel einen Tag gedauert, zweimal habe er für zwei- bis drei Tage dort bleiben müssen. Als ein ehemaliges und im gleichen Umfang überwachtes LTTE-Mitglied vom CID verhaftet worden und seither unbekannten Aufenthaltes sei, habe er sich aus Angst, dass ihn dasselbe Schicksal ereile, zur erneuten Ausreise entschlossen. Respektive habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen, nachdem ein ehemaliger Kollege der LTTE (Bewegungsname: M._______) verhaftet worden sei und sich Angehörige des CID - erstmals in Begleitung von Mitgliedern der sri-lankischen Polizei - kurze Zeit später bei seiner Familie zu Hause auch nach ihm erkundigt hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich gerade bei seiner (...) aufgehalten und sei aus Angst, dass ihn das gleiche Schicksal wie M._______ ereile, direkt nach L._______ gereist. Am 30. August 2016 habe er Sri Lanka - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - auf dem Luftweg verlassen. Nach der Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt. A.d Zum Nachweis seiner Identität legte er seine sri-lankische Identitätskarte und seinen Geburtsschein (jeweils im Original) ins Recht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er die Todesurkunde seines (...) (in Kopie), eine auf seinen Namen lautende Karte des internationalen Roten Kreuzes (IKRK), eine vom IKRK ausgestellte Haftbestätigung vom 26. Januar 2011 (jeweils im Original), eine undatierte Bestätigung des «Coordinating Center for Rehabilitation» in G._______ betreffend die erfolgreiche Beendigung des Rehabilitationsprogramms (in Kopie), ein handschriftliches Schreiben in singhalesischer Sprache vom 12. Juli 2015 (gemäss eigenen Angaben: eine Vorladung des CID), ein handschriftliches Schreiben in tamilischer Sprache vom 29. Juni 2015 (gemäss eigenen Angaben: eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers) (jeweils im Original) sowie einen in der Schweiz entfernten Splitter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2020 (Datum des Poststempels) - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 13. Februar 2020 und einer Kostennote der Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2020 - ein Bericht «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss» vom 2. Januar 2020. Gleichzeitig stellte er die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und ordnete dem Beschwerdeführer diesfalls MLaw Cora Dubach als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten. E. Am 11. März 2020 liess der Beschwerdeführer fristgemäss eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. März 2020 zu den Akten reichen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ankündigungsgemäss weitere Beweismittel ins Recht:

- Zeugenvorladung («summons to a witness to give evidence») des Magistrate's Court J._______ vom 2. September 2016 (ausgefüllt in singhalesischer Sprache und im Original);

- Zeugenvorladung («summons to a witness to give evidence») des Magistrate's Court J._______ vom 6. Januar 2020 (ausgefüllt in englischer Sprache und im Original);

- Haftbefehl («warrant of arrest») des High Court J._______ vom 20. Januar 2020 (ausgefüllt in englischer Sprache und in Kopie);

- Bestätigung einer Anzeigeerstattung bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 22. Januar 2020 (im Original). G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer - nebst einer aktualisierten Kostennote seiner Rechtsvertreterin desselben Datums - sodann eine Fotografie (gemäss eigenen Angaben: eine aus dem Jahr 2006 stammende Aufnahme von ihm in LTTE-Uniform) sowie drei tamilische Presseartikel über die Situation in Sri Lanka vom 26. April 2020, 9. Mai 2020 und 29. Juni 2020 aktenkundig. Gleichzeitig brachte er vor, seine (...) habe ihm mitgeteilt, dass er bereits die dritte Gerichtsvorladung erhalten habe und im März 2020 bei seiner Familie zu Hause von vier Personen in Polizeiuniform gesucht worden sei. H. Am 14. Dezember 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Dezember 2020 eingeladen. I. Am 18. Januar 2021 liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 19. Februar 2021 innert erstreckter Frist Stellung. Dabei legte er fünf Fotografien (gemäss eigenen Angaben: zwei private Aufnahmen aus dem Jahr 2006 und drei Aufnahmen von ihm selbst - teils alleine, teils zusammen mit anderen Teilnehmern - anlässlich einer politischen Aktion im März 2020) ins Recht. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote desselben Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.) 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Behelligungen durch das CID nach seiner Rückkehr aus K._______ im Jahr 2014 seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Hinzu komme, dass er diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er im Rahmen der BzP zu Protokoll gegeben, er sei im Jahr 2015 während eines Monats in L._______ inhaftiert worden, wo man ihm mit Zigaretten Brandmarken auf der Haut zugefügt habe. An der Anhörung habe er diese beiden Vorbringen nicht mehr erwähnt, sondern lediglich von mehreren ein-, zwei- oder dreitägigen Befragungen in L._______ gesprochen. Als er im Laufe der Anhörung auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei, habe er plötzlich erklärt, zwei oder sogar drei Monate in L._______ in Haft gewesen zu sein, was schliesslich eine dritte Version desselben Vorbringens darstelle. Darüber hinaus seien seine in der Anhörung gemachten Aussagen rund um die angeblichen Befragungen im «Headoffice» des CID in L._______ äusserst oberflächlich ausgefallen. Namentlich habe er den Grund für dieselben bloss hypothetisch angegeben. So hätten die Befragungen stets dann stattgefunden, wenn in seinem Heimatdorf etwas vorgefallen sei. Auch erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht konkret habe darlegen können, wo sich das «Headoffice» in L._______ befinde, obwohl er sich dort fünf- bis sechsmal eingefunden haben wolle. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. An dieser Einschätzung vermöge auch die in diesem Zusammenhang eingereichte Vorladung des CID vom 12. Juli 2015 nichts zu ändern, zumal diese in handschriftlicher Form vorliege, was nicht für ein authentisches Dokument spreche. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner Tätigkeit für die LTTE gemacht. An der BzP habe er diesbezüglich zu Protokoll gegeben, bis September 2007 bei den LTTE gewesen zu sein. An der Anhörung habe er das Ende seiner LTTE-Tätigkeit hingegen auf April 2007 respektive August 2007 respektive August 2008 datiert. Ebenso seien diese chronologischen Unsicherheiten in Bezug auf die Verletzung an den Beinen zu notieren. In diesem Zusammenhang habe er einmal von August 2007 und ein anderes Mal von August 2008 gesprochen. Vor diesem Hintergrund könnten seine LTTE-Vorbringen nicht als gänzlich überzeugend bezeichnet werden. Soweit der Beschwerdeführer Vorbringen im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen nach der Rehabilitationshaft bis zur Ausreise nach K._______ im Jahr 2012 geltend mache, stünden diese zeitlich und sachlich nicht in einem hinreichenden Kausalzusammenhang zu seiner vier Jahre später erfolgten Ausreise, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Gemäss offiziellen Angaben sei das Ziel der Rehabilitationshaft sicherzustellen, dass ehemalige LTTE-Mitglieder «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. Rehabilitierte Personen würden vielfach durch die Behörden überwacht, etwa durch Melde- oder Unterschriftenpflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und damit verbundene Beeinträchtigungen würden in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, nach seiner Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Überdies würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Auch die am 16. November 2019 durchgeführten Präsidentschaftswahlen vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Bezüglich der aufgeführten Widersprüche macht er unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 sowie Urteil des EGMR M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 [Beschwerde Nr. 52589/13]) geltend, dass es nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Abgesehen davon seien die aufgeführten Widersprüche - wie nachfolgend aufgezeigt - angesichts der in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich eines hängigen Gerichtsverfahrens betreffend LTTE-Aktivitäten obsolet oder liessen sich ohne Weiteres erklären. So habe ihm seine (...) viel zu spät mitgeteilt, dass er im September 2016 - mithin kurz nach seiner Ausreise - eine gerichtliche Vorladung erhalten habe. Sie habe ihn damals nicht zusätzlich beunruhigen wollen. Als er im Januar 2020 aber das zweite Mal gerichtlich vorgeladen worden sei, habe sie ihm schliesslich davon berichtet. Infolge des zweimaligen Nichterscheinens liege sodann ein Haftbefehl gegen ihn vor. Obwohl es sich beim Haftbefehl um ein behördeninternes Dokument handle, habe seine Familie eine Kopie davon erhalten. Die soeben zitierten Dokumente werde er so bald als möglich nachreichen und bitte diesbezüglich um etwas Geduld. Im Übrigen sei der Vorinstanz zwar darin beizupflichten, dass er die Dauer seiner Tätigkeit für die LTTE nicht zweifelsfrei habe angeben können. Allerdings habe er sowohl seine Aktivitäten (Verfassen von Kriegsrapporten) als auch die Örtlichkeiten genau widergeben können. Abgesehen davon, würden die eingereichten Dokumente des IKRK seine zweijährige Rehabilitationshaft belegen. Dieser Umstand und die nachzureichende Foto von ihm in LTTE-Uniform sollten Beleg genug sein, dass er tatsächlich bei der Bewegung gewesen und den von ihm angegebenen Tätigkeiten nachgegangen sei. Des Weiteren erfüllten die bereits erlittene Rehabilitationshaft mitsamt Folter und die daran anschliessende engmaschige Überwachung für sich genommen bereits das geforderte Mass einer asylrelevanten Verfolgung. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, gleich mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren zu erfüllen. Er habe glaubhaft machen können, aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft bereits mehrfach inhaftiert worden zu sein. Als Rückkehrer aus K._______ sei ihm sodann unterstellt worden, mit der dort aktiven LTTE-Garde in Kontakt getreten zu sein. Zusätzlich werde ihm weiteres Wissen über die LTTE und deren Kader unterstellt. Er habe damals die entscheidenden Informationen über die Stellungen des Krieges um H._______ zusammengetragen und direkt an N._______ weitergeleitet. Dies sei die Grundlage für die strategische Analyse und Weiterplanung des Widerstandkampfes der LTTE gewesen. Aufgrund dieser Schlüsselfunktion habe er mit vielen Kadern der LTTE zusammengearbeitet, wobei er während der Rehabilitationshaft nicht alle seine Kontaktpersonen preisgegeben habe. Aus den obgenannten Gründen sei - wie bereits erwähnt - ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Ferner habe er in der Schweiz an Märtyrergedenkfeiertagen teilgenommen und sei von einem LTTE-Verein angeworben worden. Darüber hinaus habe sich seine Gefährdungslage seit den Wahlen im November 2019 massiv verschärft, was der eingereichte Bericht zu Sri Lanka belege. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Dasselbe gelte für die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde und deren Ergänzungen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Zeugenvorladungen vom 8. September 2016 (recte: 2. September 2016) und 20. Januar 2020 (recte: 6. Januar 2020) sowie der Haftbefehl vom 20. Januar 2020 würden lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien vorliegen, weshalb diesen Dokumenten ein geringer Beweiswert zukomme. Ferner würden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei den LTTE eine hohe Hierarchieposition innegehabt haben solle, nicht zu überzeugen vermögen. Alleine aufgrund der geschilderten Aufgaben und der darin eingeschlossenen mutmasslichen Kontakte mit ranghohen Mitgliedern könne nicht auf eine solche geschlossen werden; eine solche sei von ihm bisher auch nicht geltend gemacht worden. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuchs vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er für die LTTE eine Tätigkeit in niederschwelligem Rahmen ausgeübt habe. Schliesslich sei die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichte Fotografie zu klein, um den Beschwerdeführer darauf zu erkennen; ausserdem fehle es an geeignetem Vergleichsmaterial aus dem Jahr 2006. 4.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, dass die eingereichten Beweismittel bezüglich des hängigen Gerichtsverfahrens betreffend LTTE-Aktivitäten echt seien. Sodann sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz seine frühere LTTE-Mitgliedschaft - trotz seinen ausführlichen Schilderungen, den eingereichten Bestätigungen seiner Rehabilitationshaft sowie der eingereichten Fotografie von ihm in LTTE-Uniform - in Zweifel ziehe. Als Vergleichsmaterial reiche er zwei private Fotografien von sich aus jener Zeit zu den Akten. Des Weiteren sei nicht erheblich, welche Funktion er innerhalb der offiziellen Hierarchie der LTTE innegehabt habe, sondern über welches Wissen er tatsächlich verfüge respektive welches Wissen ihm von den sri-lankischen Behörden unterstellt werde. Aus diesem Grund greife das Argument der fehlenden hierarchischen Position vorliegend zu kurz und vermöge das bestehende staatliche Interesse an seiner Person nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner habe er sein exilpolitisches Engagement weiter fortgeführt, was die eingereichten Fotografien von einer politischen Aktion im März 2020 belegten. Dieses exilpolitische Engagement führe angesichts des Regierungswechsels zu einer Erhöhung des zukünftigen Verfolgungsrisikos. Schliesslich hätten sich die sri-lankischen Behörden sowohl bei seiner in E._______ lebenden (...), bei seinen (...) als auch seinen (...) nach ihm erkundigt, was die weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr deutlich zum Ausdruck bringe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und 4.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 5.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit bei den LTTE in Funktion und Umfang in den Protokollen keine Stütze finden (vgl. A11 F32-49), auch wenn das Gericht die vergangenen Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE - entgegen der Vorinstanz - grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.2). 5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.d) sodann unbestritten, dass er inhaftiert war und am 25. Dezember 2010 offiziell aus der Rehabilitation entlassen wurde. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Folter während der Rehabilitationshaft ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), weshalb die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens vorliegend offengelassen werden kann. 5.4 Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Vergangenheit bei den LTTE nach der Entlassung aus der Rehabilitation seitens der sri-lankischen Behörden asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft sind. Was die Überwachungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden nach der Entlassung aus der Rehabilitation bis zur Ausreise nach K._______ im August 2012 anbelangt, ist festzustellen, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten (vgl. A5 Ziff. 7.02; A11 F55), weshalb diese Überwachungsmassnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Sodann waren letztere gemäss seinen Angaben auch nicht der Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka im August 2016 (vgl. A5 Ziff. 7.02; A11 F64). Diese Vorbringen sind somit mangels Intensität und aufgrund des fehlenden sachlichen sowie zeitlichen Kausalzusammenhangs - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht als asylrelevant zu werten. Sodann ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Behelligungen durch das CID nach seiner Rückkehr aus K._______ im April 2014 bis zur Ausreise im August 2016 eindeutig gegensätzlich ausgefallen sind (vgl. A5 Ziff. 7.02; A11 F65-83, F90-93). Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dasselbe Gewicht wie einer Anhörung zukommt. Klar asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der BzP hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser wortreich über seine Asylgründe (vgl. A5 Ziff. 7.01 und Ziff. 7.02) und bestätigte die Wahrheit sowie Vollständigkeit seiner gemachten Angaben (vgl. A5 S. 7). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der BzP zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Im Übrigen hat die Vorinstanz auch zu Recht festgehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung zu den angeblichen Befragungen durch Angehörige des CID in L._______ vage, detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind (vgl. A11 F65-83). Mit dem nicht näher substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen sind. Aufgrund der Aktenlage muss insgesamt von einem konstruierten Vorverfolgungsvorbringen ausgegangen werden. 5.5 Weiter ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, dass das im Rahmen der Beschwerde erstmals geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit seinen LTTE-Aktivitäten sei nach der Ausreise im August 2016 ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, ebenfalls als unglaubhaft zu erachten ist. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst auf Beschwerdeebene einbringt, obwohl die erste Zeugenvorladung vom 2. September 2016 datiert, erweckt den Eindruck, dass es sich dabei um eine nachgeschobene und unglaubhafte Behauptung handelt. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, dass ihn seine (...) viel zu spät darüber informiert habe, um ihn nicht zu beunruhigen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Darüber hinaus erscheint es auch wenig plausibel, dass gegen den Beschwerdeführer erst am 20. Januar 2020 ein Haftbefehl ausgestellt worden sein soll, mithin viereinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatland, wäre er denn wirklich im September 2016 vorgeladen worden. Ungeachtet dessen weisen die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente (Zeugenvorladungen und Haftbefehl; vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.) diverse Unstimmigkeiten auf. So stimmt bei der zweiten Zeugenvorladung vom 6. Januar 2020 die verfügende Behörde («Magistrate's Court») nicht mit dem Anlass der Vorladung («Fail to appear before H/C», mithin «High Court») überein. Vor diesem Hintergrund ist auch fraglich, weshalb die erste Zeugenvorladung vom 2. September 2016 vom «Magistrate's Court» ausgestellt wurde. Ferner stammt der Haftbefehl vom 20. Januar 2020 angeblich vom «High Court J._______», obwohl nach Kenntnisstand des Gerichts in J._______ kein High Court existiert (vgl. Urteil des BVGer E-3160/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.5.3). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die besagten Dokumente nicht authentisch sind. Die im Original eingereichten Vorladungen sind daher einzuziehen. 5.6 Im Weiteren ist auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung einer Anzeigeerstattung bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom 22. Januar 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.) nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Zum einen ist das Schreiben - wenn überhaupt - nur geeignet zu beweisen, dass bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» eine Anzeige eingereicht worden ist, ohne dass sich jene jedoch zu deren Begründetheit äussern würde. Zum anderen machte der Beschwerdeführer hierzu keinerlei Ausführungen. 5.7 Nach dem Gesagten ist auch die - letztmals in der Replik (vgl. oben E. 4.4) - geltend gemachte anhaltende behördliche Suche nach seiner Person als blosse Schutzbehauptung zu werten. 5.8 Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Erwägung, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer war Mitglied der LTTE und diente für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der Einheit «(...)» in G._______, wo er Kriegsrapporte zuhanden des oberen Kaders verfasste (vgl. A11 F32-49). Allein aus dieser weit zurückliegenden und niederschwelligen Tätigkeit lässt sich - unabhängig davon, welchen LTTE-Mitgliedern diese gedient haben sollte - kein Risikoprofil herleiten. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krieges in Rehabilitationshaft genommen worden ist. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, nach der Rehabilitation asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise dass ihm solche gedroht hätten, kann diesem Element ebenfalls kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden; es tritt aber zu den anderen Elementen hinzu. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. Juli 2020 diesbezüglich angibt, sein (...) sei ebenfalls bei den LTTE gewesen (vgl. daselbst Ziff. 4), ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen der Angabe anlässlich der Anhörung, er sei als einziges Mitglied seiner Kernfamilie bei der Bewegung gewesen (vgl. A11 F25), widerspricht. Selbst wenn diese Verbindung seines (...) zu den LTTE jedoch bestanden haben sollte, ist ein Verfolgungsinteresse zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor der Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten zu haben. Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten anbelangt, ist das Folgende festzuhalten: Aus den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Fotografien (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.) geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebungen und Gedenkveranstaltungen eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hätte. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Es wird indessen vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer "Stop-List" eingetragen wäre, da er mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausreisen konnte (vgl. A5 Ziff. 5.01). Was schliesslich die Narben am (...) und im (...) betrifft (vgl. A11 F45, F51; Prozessgeschichte, Bst. A.d), handelt es sich dabei lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.3 An dieser Einschätzung ändern - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - sodann weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Mitte Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 8. März 2021). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues], und Human Rights Watch, World Report 2020 - Sri Lanka [https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka], beide abgerufen am 8. März 2021). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/ 2019/nov/22/sri-lankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet], abgerufen am 8. März 2021). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019 [https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten], abgerufen am 8. März 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch dem auf Beschwerdeebene angeführten Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. Prozessgeschichte Bst. C.) fehlt es an persönlichem Bezug. Dasselbe gilt gemäss den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich den vorgelegten tamilischen Presseartikeln (vgl. Prozessgeschichte Bst. G.). Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht gegeben. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehende Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2687/2019 vom 9. Februar 2021 E. 7.2.2 und E-6309/2018 E. 9.3 vom 6. November 2020). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5692/2019 vom 9. November 2020, E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben zufolge (mit Ausnahme seiner Aufenthalte in G._______, verschiedenen Rehabilitationscamps und K._______) seit Geburt in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz [vgl. A5 Ziff. 2.02; A11 F6-8]). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Nach wie vor leben mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sri Lanka ([...] [vgl. A5 Ziff. 3.01; A11 F18, F20]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner guten Schulbildung davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A5 Ziff. 1.17.04; A11 F24). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass seine (...) im Besitz von eigenen Ländereien sei und es ihr wirtschaftlich gut gehe (vgl. A11 F11, F17). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch letztere möglich ist. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage gerät. Den vorinstanzlichen Akten zufolge leidet er an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. A5 Ziff. 8.02; A11 F96). Was die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme betrifft (vgl. daselbst Ziff. 34), ist festzuhalten, dass sich eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung offenbar nicht als notwendig erwiesen hat, zumal diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen ins Recht gelegt wurden. Im Übrigen sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Sie reichte am 19. Februar 2021 letztmals eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 19.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 254.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'054.- (inkl. Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 2'054.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: