opencaselaw.ch

E-3160/2020

E-3160/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) September 2018 auf dem Luftweg in Richtung C._______. Von dort aus gelangte sie über Italien am 18. September 2018 in die Schweiz, wo sie am 20. September 2018 um Asyl nachsuchte. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2018 summarisch befragt. Am 21. Dezember 2018 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Von 1990 bis 2006 habe sie in D._______ gelebt, ehe sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren älteren Schwestern nach E._______ im Distrikt F._______ gezogen sei. Im Jahr 2000 habe sie in D._______ ihren späteren Verlobten kennengelernt, welcher Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Im Jahr 2006 sei er nach Indien geflohen und sie hätten bis zu seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2016 telefonisch Kontakt gehalten. Nach seiner Rückkehr habe ihr Verlobter im Haus ihrer Familie gelebt, ehe er Sri Lanka im Dezember 2016 respektive Mai 2017 erneut in Richtung Indien verlassen habe. Seit seiner zweiten Ausreise hätten sie keinen Kontakt mehr zueinander. Nach einem Nachbarschaftsstreit aufgrund einer durch ihren Vater erbauten Grenzmauer, sei sie am 9. Juni 2018 von drei Vertretern des CID (Criminal Investigation Department) in Zivil von zuhause für eine Befragung mitgenommen worden. Die Nachbarn hätten gute Beziehungen zum Militär gepflegt, weshalb der Besuch der CID-Vertreter vermutungsweise auf die Nachbarn zurückzuführen sei. Sie sei drei Tage lang in einem düsteren Raum im Militärcamp G._______ festgehalten worden. Während ihrer Festhaltung sei sie mit einem Gewehr bedroht und mit einer Holzlatte sowie mit Händen und Füssen geschlagen worden. Dabei sei insbesondere ihr rechtes Ohr derart verletzt worden, dass sie auf diesem bis heute nicht gut hören könne. Drei Tage lang sei sie ohne Unterlass zum Aufenthaltsort ihres Verlobten sowie zum Grund für ihren Umzug aus D._______ nach E._______ befragt worden. Ausserdem habe man sie beschuldigt, ebenfalls LTTE-Anhängerin zu sein. Im Zuge dieser Befragung habe sie erfahren, dass ihr Verlobter entgegen ihrem eigenen Kenntnisstand nicht lediglich Mitglied der LTTE gewesen sei, sondern er bei der Marine der LTTE eine wichtige Position eingenommen habe. Schliesslich habe man sie - nach einer Geldzahlung ihres Vaters - vor dem Haus ihrer Nachbarn freigelassen und ihr mit erneuter Festnahme zu weiteren Befragungen gedroht. Zwei Tage nach ihrer Freilassung habe ihr Vater sie nach H._______ gebracht und einen Schlepper für ihre Ausreise organisiert. Bis zu ihrer Ausreise am (...) September 2018 sei sie zwischen H._______ und Colombo gependelt. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie ein Foto mit ihrem Verlobten und ein Foto ihres Verlobten bei den LTTE zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 - eröffnet am 19. Mai 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zudem ersuchte sie um ergänzende Akteneinsicht und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die (unvertretene) Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2020 die Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht habe und diesem Gesuch am 27. Mai 2020 durch die Vorinstanz entsprochen worden sei. Demnach habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Mandatierung ihres Rechtsvertreters am 16. Juni 2020 über sämtliche zu editierenden Akten verfügt. Aus der Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs gehe jedoch nicht hervor, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch - wie von ihr beantragt - Kopien der von ihr im Asylverfahren eingereichten Beweismittel ausgehändigt habe. Der Beschwerdeführerin wurden durch das Gericht Kopien der entsprechenden Beweismittel übermittelt, unter Verweis auf Art. 32 VwVG. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. F. Mit Eingabe vom 1. September 2020 belegte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist ihre prozessuale Bedürftigkeit. Ferner ergänzte sie ihre Rechtsmitteleingabe unter den Gesichtspunkten von Art. 32 VwVG. Insbesondere reichte sie einen Arztbericht vom 8. Juli 2020 betreffend ihre Hörfähigkeit, Auszüge aus dem Familienregister (in Kopie), eine Vorladung für den 25. November 2019 im Original sowie eine Kopie eines Haftbefehls vom 2. Januar 2020 zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als deren amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz liess sich am 1. Oktober 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 19. November 2020 innert erstreckter Frist und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei vom CID festgehalten und befragt worden. Mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schläge - die im Rahmen der Glaubhaftigkeit zu beurteilen seien - handle es sich bei Ermittlungen der sri-lankischen Behörden mit Bezug zu den LTTE jeweils um Massnahmen zu rechtsstaatlich legitimen Zwecken. Überdies sei die Beschwerdeführerin nach einer Geldzahlung ihres Vaters freigelassen worden und es sei seither weder mit den Behörden noch mit den Nachbarn, die sie angeblich denunziert hätten, zu weiteren Kontakten respektive Problemen gekommen. Insofern sei nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausreichender Intensität im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen. Im Übrigen qualifizierte das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. So sei deren Aufenthalt in Sri Lanka zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung in Frage zu stellen. Einen mit einem Visumsantrag in Neu-Delhi in Zusammenhang stehenden Aufenthalt in Indien im August 2017 habe sie zunächst verschwiegen und abgestritten. Erst als sie mit der Übereinstimmung der Fingerabdrücke konfrontiert worden sei, habe sie eingeräumt, sich zwecks Visumsantrag eine Woche in Indien aufgehalten zu haben, da es in Colombo keine spanische Vertretung gebe - was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Es sei ausserdem nicht glaubhaft, dass sie wenige Monate nach der Flucht ihres Verlobten nach Indien gereist sei, um Ferien in Spanien zu organisieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie im Jahr 2017 bereits in Indien gelebt und sich 2018 nicht mehr in Sri Lanka befunden habe. Dieser Verdacht werde auch durch ihre unstimmigen und vagen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort zwischen ihrer Freilassung im Juni 2018 und ihrer Ausreise drei Monate später untermauert. Ferner sei weder die Schilderung ihrer Verhaftung und ihres dreitägigen Haftaufenthalts noch die ihrer Freilassung substanziiert und detailliert ausgefallen. Es entstehe nicht der Eindruck, sie berichte von eigenen Erlebnissen. Insbesondere sei ihr angeblich während der Haft erlittener Hörschaden bis zum Entscheiddatum nicht medizinisch bestätigt worden, sodass weder die Verletzung noch die Art ihrer Entstehung belegt seien.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen zunächst aus, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die während der Inhaftierung vom CID gegen sie angewendete Gewalt bei der Sachverhaltsfeststellung unberücksichtigt gelassen habe. Soweit die Vorinstanz verschiedene ihrer Ausführungen betreffend die Beziehung zu einem LTTE-Mitglied als unglaubhaft abgetan habe, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest, da ihre Schilderung sich als konsistent und detailliert erweisen würden. Ferner bezeichne die Vorinstanz ihre Ausführungen betreffend ihren Aufenthaltsort zwischen Juni und September 2018 zu Unrecht als vage und unstimmig. In den erwähnten drei Monaten habe sie sich zwischen Colombo und H._______ bewegt, da der Aufenthalt in H._______ sicherer gewesen sei, sie sich jedoch zur Organisation ihrer Ausreise mehrmals mit ihrem Schlepper in Colombo habe treffen müssen. Soweit die Vorinstanz mutmasse, sie hätte sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Festnahme in Indien aufgehalten, verkenne sie, dass sri-lankischen Staatsangehörigen in Indien lediglich ein zweimonatiger Aufenthalt bewilligt werde. Folglich hätte sie sich während über einem Jahr illegal aufgehalten. Auch betreffend die widersprüchlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt ihres Verlobten habe sie ihm Rahmen der Anhörung schlüssig darlegen können, dass er zur Regenzeit und dementsprechend im Dezember geflüchtet sei. Ebenfalls zu Unrecht habe die Vorinstanz ihre Schilderungen zur Verhaftung und Festnahme als undetailliert bezeichnet. Sie sei mit verbundenen Augen entführt und danach drei Tage lang gefesselt in einem dunklen Raum verhört worden, weshalb nicht ersichtlich sei, welche zusätzlichen Angaben sie hätte machen können. Erschwerend kämen die Faktoren der Scham und Verdrängung hinzu. Insgesamt habe sie die Vorverfolgung von asylrelevanter Intensität glaubhaft machen können. Zudem seien ihr bei ihrer Freilassung weitere Nachteile angedroht worden.

E. 3.3 In ihrer Eingabe vom 1. September 2020 führte die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde zunächst an, die geltend gemachten Verletzungen ihres rechten Ohrs infolge der Gewaltanwendung während der Befragung durch das CID liessen sich anhand des beigelegten Arztberichts vom 8. Juli 2020 belegen. Sodann habe sie weitere Dokumente (insbesondere Auszüge aus dem Familienregister) erhältlich machen können, die ihren Wohnsitz an den genannten Adressen in I._______ und E._______ belegen würden, womit der vorinstanzlichen Vermutung, sie habe bereits im Jahr 2017 in Indien gelebt, die Grundlage entzogen sei. Zudem habe ihre Familie in Sri Lanka eine Vorladung für sie als beschuldigte Person für den 25. November 2019 sowie einen Haftbefehl gegen sie vom 2. Januar 2020 erhalten und ihr diese Unterlagen am 18. August 2020 zugestellt. Aus diesen Dokumente gehe hervor, dass sie in Sri Lanka weiterhin gesucht werde und ihr bei einer allfälligen Rückkehr schwerwiegende Konsequenzen drohen würden.

E. 3.4 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Arztbericht, der die teilweise beeinträchtigte Hörfähigkeit feststelle, enthalte keine Angabe zu deren Ursache und zum Entstehungszeitraum. Insofern sei nicht belegt, dass die Beeinträchtigungen tatsächlich wie dargelegt von einem Verhör herrührten. Vielmehr dränge sich die Frage auf, weshalb die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach den angeblichen Schlägen einen Arzt aufgesucht habe. Die eingereichten Auszüge aus dem Familienregister könnten zwar allenfalls belegen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angeblichen Festnahme in Sri Lanka registriert gewesen sei. Sie seien aber nicht geeignet, ihre tatsächliche Anwesenheit im fraglichen Zeitpunkt zu belegen. Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Sri Lanka hätten ergeben, dass weder die Verfahrensnummer der gerichtlichen Vorladung und des Haftbefehls noch die ausstellende Behörde tatsächlich existieren würden. Bei der gerichtlichen Vorladung und dem Haftbefehl handle es sich somit eindeutig um gefälschte Dokumente.

E. 3.5 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, die Erwartungen der Vorinstanz an die Beweiserbringung, wonach ihr Gehörsverlust im Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylgründen stehe, sei nicht nachvollziehbar. Der ärztlich festgestellte teilweise Hörverlust bezeuge jedenfalls, dass ihre Aussagen den Tatsachen entsprächen. Einen Beweis für ihre tatsächliche Anwesenheit in Sri Lanka im fraglichen Zeitpunkt könne sie nicht erbringen, es gebe jedoch keine Veranlassung, ihre Anwesenheit dort anzuzweifeln. Die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu seien lediglich hypothetischer Natur und würden sich demnach als untauglicher Versuch erweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft zu bestreiten. Im Übrigen berufe die Vorinstanz sich betreffend Vorladung und Haftbefehl auf einen angeblichen Bericht der Schweizer Botschaft. Sofern dieser nicht offengelegt werde, könnten die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu selbstredend nicht berücksichtigt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5 Zunächst ist festzustellen, dass eine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Beschwerde S. 8 ff.) betreffen die materielle Würdigung der Vorbringen, die Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bildet. Ebenso wenig sind die in der Beschwerde (Beschwerde S. 15 f.) gerügte Verletzung des Willkürverbots, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und ein Ermessensmissbrauch feststellbar. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann die Frage der Asylrelevanz der Vorbringen - in Abweichung von der angefochtenen Verfügung, an deren Begründung das Gericht nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) - letztlich offen bleiben.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin gab an der BzP zu Protokoll, ihr Verlobter habe Sri Lanka im Mai 2017 verlassen (act. A7/12 1.14). Demgegenüber führte sie anlässlich der Anhörung aus, er sei bereits im Dezember 2016 ausgereist (act. A14/14 F48). Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin ausserdem ein Foto von sich und ihrem Verlobten ein und gab zunächst an, es sei 2015 aufgenommen worden (act. A14/14 F11). Später darauf angesprochen, dass ihr Verlobter sich zwischen 2006 und 2016 ihren Aussagen zufolge nicht in Sri Lanka aufgehalten habe, gab sie an, das Foto stamme aus dem Jahr 2016 (act. A14/14 F95). Diese Widersprüche wecken erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel ausführte, sie habe anlässlich der Anhörung schlüssig darlegen können, die Ausreise ihres Verlobten sei in der Regenzeit - und somit im Dezember - erfolgt, vermag sie damit nicht zu überzeugen (Beschwerde S. 11). Tatsächlich gab sie bei der Anhörung zu Protokoll, ihr Verlobter sei während der Regenzeit mit einem Boot nach Indien gereist, weshalb ihre innere Stimme ihr sage, er sei eventuell verstorben, sie hoffe jedoch, dass er noch lebe (act. A14/14 F96). Diese Aussage und die von ihr geäusserte Besorgnis steht aber ihrem Vorbringen auf Beschwerdeebene entgegen, indem sie auf Beschwerdeebene ausführte, im August 2017 gemeinsam mit ihrem Verlobten in Neu-Delhi bei der spanischen Vertretung um ein Visum nachgesucht zu haben (vgl. Beschwerde S. 5). Dies widerspricht im Übrigen auch klar ihrer Aussage, wonach sie seit 2016 keinen Kontakt mehr mit ihrem Verlobten gehabt habe (act. A14/14 F15). Somit gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Widersprüche hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts ihres Verlobten aufzulösen. Abschliessend ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch die protokollierten Herausforderungen in der Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Übersetzerin während der Anhörung diese Einschätzung nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen (act. A14/14 F18). Insbesondere kennzeichnen sich die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin durch die Erwähnung von Jahreszahlen, anhand derer sie sich zeitlich einordnen lassen. Insofern kann die Problematik der schwierigen zeitlichen Einordnung infolge unklarer Abgrenzung zwischen Gegenwarts- und Vergangenheitsform im Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Einschätzung der genannten Widersprüche führen.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von den Nachbarn aufgrund eines Nachbarschaftsstreits bei den Sicherheitsbehörden denunziert worden, wirkt dieses Vorbringen konstruiert. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Nachbarn im Juni 2018 infolge eines Nachbarschaftsstreits die Behörden über die vormalige Anwesenheit ihres Verlobten im Jahr 2016 hätten in Kenntnis setzen sollen. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, bis zur Befragung keine Kenntnis über die genaue Tätigkeit ihres Verlobten bei den LTTE gehabt und erst durch das CID von dessen Position bei der LTTE-Marine erfahren zu haben. In diesem Zusammenhang ist wenig überzeugend, dass die Nachbarn die Behörden über ein Jahr nach der Abreise des Verlobten über dessen vormalige Anwesenheit im Haus der Familie der Beschwerdeführerin informiert haben sollen. Vielmehr wäre anzunehmen, dass die mit dem Militär angeblich gut vernetzten Nachbarn bereits früher Meldung an die Behörden gemacht hätten, insbesondere sofern sie über Informationen zur ehemaligen Stellung des Verlobten innerhalb der LTTE verfügt hätten.

E. 6.4 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verhaftung und dreitägigen Inhaftierung unsubstanziiert und detailarm ausgefallen sind (vgl. act. A14/14 F58, F62 ff., F83 f.). Anhand der Schilderungen der Beschwerdeführerin entsteht nicht der Eindruck, als ob sie die geltend gemachte intensive Verhörsituation, während der sie drei Tage lang befragt, wachgehalten und geschlagen worden sein soll, tatsächlich selbst erlebt hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin detailliertere Aussagen zu einer dreitägigen Festhaltung machen könnte, auch wenn sie sich dabei lediglich in einem dunklen Raum aufgehalten haben soll (vgl. Beschwerde S. 12). Insbesondere lassen ihre Schilderungen eine persönliche Färbung und Realkennzeichen vermissen. Ebenso wenig erlebnisgeprägt sind ihre Ausführungen zur anschliessenden Freilassung, beschränken sich diese doch im Wesentlichen auf die Ausführung, dass sie zu einem Auto gebracht und vor dem Haus ihrer Nachbarn freigelassen worden sei (act. A14/14 F83 f.). Insgesamt entsteht somit nicht der Eindruck, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Festnahme und Befragung tatsächlich zugetragen hat. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass aus der vorinstanzlichen Begründung der Verfügung hinlänglich hervorgeht, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Schläge während der Inhaftierung nicht als glaubhaft erachtet. Insofern kann von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein und für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung (vgl. auch E. 5). Die Beschwerdeführerin konnte sodann anlässlich der Anhörung auch keine Angaben dazu machen, ob der ihrer Behelligung angeblich zugrundeliegende Konflikt mit den Nachbarn weiterhin bestehe, und führte diesbezüglich aus, sie habe ihre Familie nicht danach gefragt (act. A14/14 F92), was nicht plausibel erscheint.

E. 6.5 Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen und Dokumente hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest:

E. 6.5.1 Vor dem Hintergrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung ist auch der eingereichte Arztbericht vom 8. Juli 2020 nicht geeignet, eine Gewaltanwendung im Rahmen der behördlichen Befragung zu belegen. Allein aus der Beeinträchtigung der Hörfähigkeit kann nicht auf die Richtigkeit der behaupteten Umstände geschlossen werden. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussage der Beschwerdeführerin, die Beeinträchtigung ihres rechten Ohrs sei das Schlimmste, was sie während der Inhaftierung erlebt habe, erstaunt es, dass sie sich in der Folge rund drei Monate lang nicht in ärztlichen Behandlung begeben hat (act. A14/14 F80). Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage, sie habe nach einem ersten Spitalbesuch keinen weiteren Termin vereinbart, da ihre Familie bereits einen Schlepper organisiert habe (act. A14/14 F82). Immerhin gab sie an, sich vor ihrer Ausreise noch rund drei Monate in H._______ und Colombo aufgehalten zu haben, womit anzunehmen wäre, dass sich ihr ausreichend Gelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen geboten hat.

E. 6.5.2 Die eingereichten Familienregisterauszüge datieren von 1997 und belegen lediglich den Aufenthalt der Familie der Beschwerdeführerin in K._______ in dieser Zeit. Insofern sind die Dokumente nicht geeignet, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Sri Lanka im Juni 2018 zu belegen.

E. 6.5.3 Die Dokumente, bei denen es sich um eine gerichtliche Vorladung und einen Haftbefehl handeln soll, sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zunächst geht aus der Beschwerdeergänzung nicht hervor, weshalb die Beschwerdeführerin die Dokumente erstmals auf Beschwerdeebene im August 2020 erwähnt, nachdem der Haftbefehl am 2. Januar 2020 ergangen und die gerichtliche Vorladung bereits für den 25. November 2019 ausgestellt worden sein soll. Nach Kenntnisstand des Gerichts existiert in I._______ zudem kein High Court. Weitere Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente ergeben sich zudem aus den Schreibfehlern sowohl auf den Dokumenten (mit Atroni Genaral ist vermutungsweise Attorney General und mit Vanta Lisam wohl Vandalism gemeint) als auch dem verwendeten Stempel (Corut anstelle von Court). Die von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene getroffene Einschätzung ist mithin zu bestätigen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzustellen, dass die Vorinstanz die Gründe, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt ist, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt, nachvollziehbar dargelegt hat. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Konkretes entgegengehalten (Beschwerdeergänzung vom 19. November 2020 S. 2), weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die eingereichten gerichtlichen Dokumente seien nicht authentisch und es handle sich um Fälschungen. Die im Original eingereichte Vorladung ist daher einzuziehen. Abschliessend erstaunt es, dass auf beiden Dokumenten die Adresse der Beschwerdeführerin in K._______ aufgeführt ist, obwohl sie angab, dort seit 2006 nicht mehr gelebt zu haben und zuletzt in E._______ offiziell registriert gewesen zu sein (act. A7/12 2.02). Angesichts der bis anhin festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale kann somit auch die Frage nach dem genauen Verbleib der Beschwerdeführerin ab August 2017 letztlich offenbleiben. Dennoch sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes zwischen Juni und September 2018 - wie von der Vorinstanz festgestellt - in sich nicht schlüssig erscheinen (act. A7/12 7.01; act. A14/14 A27 f.). Unzutreffend ist allein die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte sich auch in Sri Lanka zwecks Visumserhalts an eine spanische Vertretung wenden können (vgl. Verfügung S. 4). Informationen des spanischen Aussenministeriums zufolge befindet sich in Colombo lediglich eine Honorarvertretung und sri-lankische Staatsangehörige sind in Visumsfragen an die spanische Vertretung in Neu-Delhi verwiesen (Spanische Vertretung in Indien: < http://www.exteriores.gob.es/Embajadas/NUEVADELHI/en/ServiciosConsulares/Pages/Visa-Applications.aspx > , abgerufen am 2. Februar 2021). Die Richtigstellung der vorinstanzlichen Verfügung in diesem Punkt führt vorliegend allerdings nicht zu einer anderen Einschätzung.

E. 7 Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise im September 2018 in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Insbesondere erübrigt sich anhand der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen deren Prüfung auf die Asylrelevanz hin.

E. 8.1 Zutreffend verneinte das SEM in seiner Verfügung sodann auch das Vorliegen von Risikofaktoren, welche zum heutigen Zeitpunkt zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle der Rückkehr führen könnten (vgl. hierzu Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Person keine Faktoren im Sinne eines besonderen Profils auf, die im Falle einer Wiedereinreise ein behördliches Interesse vermuten liessen. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund bekanntschaftlicher Verbindungen - namentlich durch den Verlobten - asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann die Beschwerdeführerin keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 8.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell die Beschwerdeführerin einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein könnte. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre.

E. 11.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf die Beschwerdeführerin auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).

E. 11.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der einseitig beeinträchtigten Hörfähigkeit - um eine gesunde Frau mit einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Ihre Familie führt einen Landwirtschaftsbetrieb, indem sie eigenen Angaben gemäss vor ihrer Ausreise nebst einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Kindergärtnerin ebenfalls mitgeholfen hat (A7/12 1.17.04, 2.02). Ausserdem wird die Beschwerdeführerin in der Schweiz von ihrer hier wohnhaften (...) und deren (...) unterstützt und es ist anzunehmen, dass sie sich auch bei einer allfälligen Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten verlassen kann (A14/14 F8). Im Lichte ihrer Schulbildung, der mehrjährigen Berufserfahrung sowie der familiären Unterstützung ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin durchaus möglich ist, sich wieder eine Existenz im Heimatstaat aufzubauen. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Heimatstaat herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern.

E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 13.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 4. September 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit der Beschwerde vom 18. Juni 2020 eine Honorarnote zu den Akten, in welcher er einen Vertretungsaufwand von 12,2 Stunden auflistet, was in zeitlicher Hinsicht (einschliesslich Beschwerdeergänzung und Replik) angemessen erscheint. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.- ist indes in Übereinstimmung mit dem in der Zwischenverfügung vom 4. September 2020 angekündigten Höchstansatz entsprechend auf Fr. 220.- zu kürzen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 220.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'927.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'927.50 ausgerichtet.
  4. Das als Fälschung erkannte Beweismittel wird eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3160/2020 Urteil vom 18. Februar 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch den amtlichen Rechtsbeistand Maître Elmar Wohlhauser, (...), (...), (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) September 2018 auf dem Luftweg in Richtung C._______. Von dort aus gelangte sie über Italien am 18. September 2018 in die Schweiz, wo sie am 20. September 2018 um Asyl nachsuchte. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2018 summarisch befragt. Am 21. Dezember 2018 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Von 1990 bis 2006 habe sie in D._______ gelebt, ehe sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren älteren Schwestern nach E._______ im Distrikt F._______ gezogen sei. Im Jahr 2000 habe sie in D._______ ihren späteren Verlobten kennengelernt, welcher Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Im Jahr 2006 sei er nach Indien geflohen und sie hätten bis zu seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2016 telefonisch Kontakt gehalten. Nach seiner Rückkehr habe ihr Verlobter im Haus ihrer Familie gelebt, ehe er Sri Lanka im Dezember 2016 respektive Mai 2017 erneut in Richtung Indien verlassen habe. Seit seiner zweiten Ausreise hätten sie keinen Kontakt mehr zueinander. Nach einem Nachbarschaftsstreit aufgrund einer durch ihren Vater erbauten Grenzmauer, sei sie am 9. Juni 2018 von drei Vertretern des CID (Criminal Investigation Department) in Zivil von zuhause für eine Befragung mitgenommen worden. Die Nachbarn hätten gute Beziehungen zum Militär gepflegt, weshalb der Besuch der CID-Vertreter vermutungsweise auf die Nachbarn zurückzuführen sei. Sie sei drei Tage lang in einem düsteren Raum im Militärcamp G._______ festgehalten worden. Während ihrer Festhaltung sei sie mit einem Gewehr bedroht und mit einer Holzlatte sowie mit Händen und Füssen geschlagen worden. Dabei sei insbesondere ihr rechtes Ohr derart verletzt worden, dass sie auf diesem bis heute nicht gut hören könne. Drei Tage lang sei sie ohne Unterlass zum Aufenthaltsort ihres Verlobten sowie zum Grund für ihren Umzug aus D._______ nach E._______ befragt worden. Ausserdem habe man sie beschuldigt, ebenfalls LTTE-Anhängerin zu sein. Im Zuge dieser Befragung habe sie erfahren, dass ihr Verlobter entgegen ihrem eigenen Kenntnisstand nicht lediglich Mitglied der LTTE gewesen sei, sondern er bei der Marine der LTTE eine wichtige Position eingenommen habe. Schliesslich habe man sie - nach einer Geldzahlung ihres Vaters - vor dem Haus ihrer Nachbarn freigelassen und ihr mit erneuter Festnahme zu weiteren Befragungen gedroht. Zwei Tage nach ihrer Freilassung habe ihr Vater sie nach H._______ gebracht und einen Schlepper für ihre Ausreise organisiert. Bis zu ihrer Ausreise am (...) September 2018 sei sie zwischen H._______ und Colombo gependelt. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie ein Foto mit ihrem Verlobten und ein Foto ihres Verlobten bei den LTTE zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 - eröffnet am 19. Mai 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zudem ersuchte sie um ergänzende Akteneinsicht und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die (unvertretene) Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2020 die Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht habe und diesem Gesuch am 27. Mai 2020 durch die Vorinstanz entsprochen worden sei. Demnach habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Mandatierung ihres Rechtsvertreters am 16. Juni 2020 über sämtliche zu editierenden Akten verfügt. Aus der Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs gehe jedoch nicht hervor, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch - wie von ihr beantragt - Kopien der von ihr im Asylverfahren eingereichten Beweismittel ausgehändigt habe. Der Beschwerdeführerin wurden durch das Gericht Kopien der entsprechenden Beweismittel übermittelt, unter Verweis auf Art. 32 VwVG. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. F. Mit Eingabe vom 1. September 2020 belegte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist ihre prozessuale Bedürftigkeit. Ferner ergänzte sie ihre Rechtsmitteleingabe unter den Gesichtspunkten von Art. 32 VwVG. Insbesondere reichte sie einen Arztbericht vom 8. Juli 2020 betreffend ihre Hörfähigkeit, Auszüge aus dem Familienregister (in Kopie), eine Vorladung für den 25. November 2019 im Original sowie eine Kopie eines Haftbefehls vom 2. Januar 2020 zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als deren amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz liess sich am 1. Oktober 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 19. November 2020 innert erstreckter Frist und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei vom CID festgehalten und befragt worden. Mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schläge - die im Rahmen der Glaubhaftigkeit zu beurteilen seien - handle es sich bei Ermittlungen der sri-lankischen Behörden mit Bezug zu den LTTE jeweils um Massnahmen zu rechtsstaatlich legitimen Zwecken. Überdies sei die Beschwerdeführerin nach einer Geldzahlung ihres Vaters freigelassen worden und es sei seither weder mit den Behörden noch mit den Nachbarn, die sie angeblich denunziert hätten, zu weiteren Kontakten respektive Problemen gekommen. Insofern sei nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausreichender Intensität im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen. Im Übrigen qualifizierte das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. So sei deren Aufenthalt in Sri Lanka zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung in Frage zu stellen. Einen mit einem Visumsantrag in Neu-Delhi in Zusammenhang stehenden Aufenthalt in Indien im August 2017 habe sie zunächst verschwiegen und abgestritten. Erst als sie mit der Übereinstimmung der Fingerabdrücke konfrontiert worden sei, habe sie eingeräumt, sich zwecks Visumsantrag eine Woche in Indien aufgehalten zu haben, da es in Colombo keine spanische Vertretung gebe - was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Es sei ausserdem nicht glaubhaft, dass sie wenige Monate nach der Flucht ihres Verlobten nach Indien gereist sei, um Ferien in Spanien zu organisieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie im Jahr 2017 bereits in Indien gelebt und sich 2018 nicht mehr in Sri Lanka befunden habe. Dieser Verdacht werde auch durch ihre unstimmigen und vagen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort zwischen ihrer Freilassung im Juni 2018 und ihrer Ausreise drei Monate später untermauert. Ferner sei weder die Schilderung ihrer Verhaftung und ihres dreitägigen Haftaufenthalts noch die ihrer Freilassung substanziiert und detailliert ausgefallen. Es entstehe nicht der Eindruck, sie berichte von eigenen Erlebnissen. Insbesondere sei ihr angeblich während der Haft erlittener Hörschaden bis zum Entscheiddatum nicht medizinisch bestätigt worden, sodass weder die Verletzung noch die Art ihrer Entstehung belegt seien. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen zunächst aus, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die während der Inhaftierung vom CID gegen sie angewendete Gewalt bei der Sachverhaltsfeststellung unberücksichtigt gelassen habe. Soweit die Vorinstanz verschiedene ihrer Ausführungen betreffend die Beziehung zu einem LTTE-Mitglied als unglaubhaft abgetan habe, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest, da ihre Schilderung sich als konsistent und detailliert erweisen würden. Ferner bezeichne die Vorinstanz ihre Ausführungen betreffend ihren Aufenthaltsort zwischen Juni und September 2018 zu Unrecht als vage und unstimmig. In den erwähnten drei Monaten habe sie sich zwischen Colombo und H._______ bewegt, da der Aufenthalt in H._______ sicherer gewesen sei, sie sich jedoch zur Organisation ihrer Ausreise mehrmals mit ihrem Schlepper in Colombo habe treffen müssen. Soweit die Vorinstanz mutmasse, sie hätte sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Festnahme in Indien aufgehalten, verkenne sie, dass sri-lankischen Staatsangehörigen in Indien lediglich ein zweimonatiger Aufenthalt bewilligt werde. Folglich hätte sie sich während über einem Jahr illegal aufgehalten. Auch betreffend die widersprüchlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt ihres Verlobten habe sie ihm Rahmen der Anhörung schlüssig darlegen können, dass er zur Regenzeit und dementsprechend im Dezember geflüchtet sei. Ebenfalls zu Unrecht habe die Vorinstanz ihre Schilderungen zur Verhaftung und Festnahme als undetailliert bezeichnet. Sie sei mit verbundenen Augen entführt und danach drei Tage lang gefesselt in einem dunklen Raum verhört worden, weshalb nicht ersichtlich sei, welche zusätzlichen Angaben sie hätte machen können. Erschwerend kämen die Faktoren der Scham und Verdrängung hinzu. Insgesamt habe sie die Vorverfolgung von asylrelevanter Intensität glaubhaft machen können. Zudem seien ihr bei ihrer Freilassung weitere Nachteile angedroht worden. 3.3 In ihrer Eingabe vom 1. September 2020 führte die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde zunächst an, die geltend gemachten Verletzungen ihres rechten Ohrs infolge der Gewaltanwendung während der Befragung durch das CID liessen sich anhand des beigelegten Arztberichts vom 8. Juli 2020 belegen. Sodann habe sie weitere Dokumente (insbesondere Auszüge aus dem Familienregister) erhältlich machen können, die ihren Wohnsitz an den genannten Adressen in I._______ und E._______ belegen würden, womit der vorinstanzlichen Vermutung, sie habe bereits im Jahr 2017 in Indien gelebt, die Grundlage entzogen sei. Zudem habe ihre Familie in Sri Lanka eine Vorladung für sie als beschuldigte Person für den 25. November 2019 sowie einen Haftbefehl gegen sie vom 2. Januar 2020 erhalten und ihr diese Unterlagen am 18. August 2020 zugestellt. Aus diesen Dokumente gehe hervor, dass sie in Sri Lanka weiterhin gesucht werde und ihr bei einer allfälligen Rückkehr schwerwiegende Konsequenzen drohen würden. 3.4 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Arztbericht, der die teilweise beeinträchtigte Hörfähigkeit feststelle, enthalte keine Angabe zu deren Ursache und zum Entstehungszeitraum. Insofern sei nicht belegt, dass die Beeinträchtigungen tatsächlich wie dargelegt von einem Verhör herrührten. Vielmehr dränge sich die Frage auf, weshalb die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach den angeblichen Schlägen einen Arzt aufgesucht habe. Die eingereichten Auszüge aus dem Familienregister könnten zwar allenfalls belegen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angeblichen Festnahme in Sri Lanka registriert gewesen sei. Sie seien aber nicht geeignet, ihre tatsächliche Anwesenheit im fraglichen Zeitpunkt zu belegen. Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Sri Lanka hätten ergeben, dass weder die Verfahrensnummer der gerichtlichen Vorladung und des Haftbefehls noch die ausstellende Behörde tatsächlich existieren würden. Bei der gerichtlichen Vorladung und dem Haftbefehl handle es sich somit eindeutig um gefälschte Dokumente. 3.5 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, die Erwartungen der Vorinstanz an die Beweiserbringung, wonach ihr Gehörsverlust im Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylgründen stehe, sei nicht nachvollziehbar. Der ärztlich festgestellte teilweise Hörverlust bezeuge jedenfalls, dass ihre Aussagen den Tatsachen entsprächen. Einen Beweis für ihre tatsächliche Anwesenheit in Sri Lanka im fraglichen Zeitpunkt könne sie nicht erbringen, es gebe jedoch keine Veranlassung, ihre Anwesenheit dort anzuzweifeln. Die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu seien lediglich hypothetischer Natur und würden sich demnach als untauglicher Versuch erweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft zu bestreiten. Im Übrigen berufe die Vorinstanz sich betreffend Vorladung und Haftbefehl auf einen angeblichen Bericht der Schweizer Botschaft. Sofern dieser nicht offengelegt werde, könnten die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu selbstredend nicht berücksichtigt werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5. Zunächst ist festzustellen, dass eine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Beschwerde S. 8 ff.) betreffen die materielle Würdigung der Vorbringen, die Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen bildet. Ebenso wenig sind die in der Beschwerde (Beschwerde S. 15 f.) gerügte Verletzung des Willkürverbots, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und ein Ermessensmissbrauch feststellbar. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann die Frage der Asylrelevanz der Vorbringen - in Abweichung von der angefochtenen Verfügung, an deren Begründung das Gericht nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) - letztlich offen bleiben. 6.2 Die Beschwerdeführerin gab an der BzP zu Protokoll, ihr Verlobter habe Sri Lanka im Mai 2017 verlassen (act. A7/12 1.14). Demgegenüber führte sie anlässlich der Anhörung aus, er sei bereits im Dezember 2016 ausgereist (act. A14/14 F48). Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin ausserdem ein Foto von sich und ihrem Verlobten ein und gab zunächst an, es sei 2015 aufgenommen worden (act. A14/14 F11). Später darauf angesprochen, dass ihr Verlobter sich zwischen 2006 und 2016 ihren Aussagen zufolge nicht in Sri Lanka aufgehalten habe, gab sie an, das Foto stamme aus dem Jahr 2016 (act. A14/14 F95). Diese Widersprüche wecken erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel ausführte, sie habe anlässlich der Anhörung schlüssig darlegen können, die Ausreise ihres Verlobten sei in der Regenzeit - und somit im Dezember - erfolgt, vermag sie damit nicht zu überzeugen (Beschwerde S. 11). Tatsächlich gab sie bei der Anhörung zu Protokoll, ihr Verlobter sei während der Regenzeit mit einem Boot nach Indien gereist, weshalb ihre innere Stimme ihr sage, er sei eventuell verstorben, sie hoffe jedoch, dass er noch lebe (act. A14/14 F96). Diese Aussage und die von ihr geäusserte Besorgnis steht aber ihrem Vorbringen auf Beschwerdeebene entgegen, indem sie auf Beschwerdeebene ausführte, im August 2017 gemeinsam mit ihrem Verlobten in Neu-Delhi bei der spanischen Vertretung um ein Visum nachgesucht zu haben (vgl. Beschwerde S. 5). Dies widerspricht im Übrigen auch klar ihrer Aussage, wonach sie seit 2016 keinen Kontakt mehr mit ihrem Verlobten gehabt habe (act. A14/14 F15). Somit gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Widersprüche hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts ihres Verlobten aufzulösen. Abschliessend ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch die protokollierten Herausforderungen in der Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Übersetzerin während der Anhörung diese Einschätzung nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen (act. A14/14 F18). Insbesondere kennzeichnen sich die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin durch die Erwähnung von Jahreszahlen, anhand derer sie sich zeitlich einordnen lassen. Insofern kann die Problematik der schwierigen zeitlichen Einordnung infolge unklarer Abgrenzung zwischen Gegenwarts- und Vergangenheitsform im Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Einschätzung der genannten Widersprüche führen. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von den Nachbarn aufgrund eines Nachbarschaftsstreits bei den Sicherheitsbehörden denunziert worden, wirkt dieses Vorbringen konstruiert. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Nachbarn im Juni 2018 infolge eines Nachbarschaftsstreits die Behörden über die vormalige Anwesenheit ihres Verlobten im Jahr 2016 hätten in Kenntnis setzen sollen. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, bis zur Befragung keine Kenntnis über die genaue Tätigkeit ihres Verlobten bei den LTTE gehabt und erst durch das CID von dessen Position bei der LTTE-Marine erfahren zu haben. In diesem Zusammenhang ist wenig überzeugend, dass die Nachbarn die Behörden über ein Jahr nach der Abreise des Verlobten über dessen vormalige Anwesenheit im Haus der Familie der Beschwerdeführerin informiert haben sollen. Vielmehr wäre anzunehmen, dass die mit dem Militär angeblich gut vernetzten Nachbarn bereits früher Meldung an die Behörden gemacht hätten, insbesondere sofern sie über Informationen zur ehemaligen Stellung des Verlobten innerhalb der LTTE verfügt hätten. 6.4 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verhaftung und dreitägigen Inhaftierung unsubstanziiert und detailarm ausgefallen sind (vgl. act. A14/14 F58, F62 ff., F83 f.). Anhand der Schilderungen der Beschwerdeführerin entsteht nicht der Eindruck, als ob sie die geltend gemachte intensive Verhörsituation, während der sie drei Tage lang befragt, wachgehalten und geschlagen worden sein soll, tatsächlich selbst erlebt hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin detailliertere Aussagen zu einer dreitägigen Festhaltung machen könnte, auch wenn sie sich dabei lediglich in einem dunklen Raum aufgehalten haben soll (vgl. Beschwerde S. 12). Insbesondere lassen ihre Schilderungen eine persönliche Färbung und Realkennzeichen vermissen. Ebenso wenig erlebnisgeprägt sind ihre Ausführungen zur anschliessenden Freilassung, beschränken sich diese doch im Wesentlichen auf die Ausführung, dass sie zu einem Auto gebracht und vor dem Haus ihrer Nachbarn freigelassen worden sei (act. A14/14 F83 f.). Insgesamt entsteht somit nicht der Eindruck, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Festnahme und Befragung tatsächlich zugetragen hat. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass aus der vorinstanzlichen Begründung der Verfügung hinlänglich hervorgeht, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Schläge während der Inhaftierung nicht als glaubhaft erachtet. Insofern kann von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein und für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung (vgl. auch E. 5). Die Beschwerdeführerin konnte sodann anlässlich der Anhörung auch keine Angaben dazu machen, ob der ihrer Behelligung angeblich zugrundeliegende Konflikt mit den Nachbarn weiterhin bestehe, und führte diesbezüglich aus, sie habe ihre Familie nicht danach gefragt (act. A14/14 F92), was nicht plausibel erscheint. 6.5 Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen und Dokumente hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest: 6.5.1 Vor dem Hintergrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung ist auch der eingereichte Arztbericht vom 8. Juli 2020 nicht geeignet, eine Gewaltanwendung im Rahmen der behördlichen Befragung zu belegen. Allein aus der Beeinträchtigung der Hörfähigkeit kann nicht auf die Richtigkeit der behaupteten Umstände geschlossen werden. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussage der Beschwerdeführerin, die Beeinträchtigung ihres rechten Ohrs sei das Schlimmste, was sie während der Inhaftierung erlebt habe, erstaunt es, dass sie sich in der Folge rund drei Monate lang nicht in ärztlichen Behandlung begeben hat (act. A14/14 F80). Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage, sie habe nach einem ersten Spitalbesuch keinen weiteren Termin vereinbart, da ihre Familie bereits einen Schlepper organisiert habe (act. A14/14 F82). Immerhin gab sie an, sich vor ihrer Ausreise noch rund drei Monate in H._______ und Colombo aufgehalten zu haben, womit anzunehmen wäre, dass sich ihr ausreichend Gelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen geboten hat. 6.5.2 Die eingereichten Familienregisterauszüge datieren von 1997 und belegen lediglich den Aufenthalt der Familie der Beschwerdeführerin in K._______ in dieser Zeit. Insofern sind die Dokumente nicht geeignet, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Sri Lanka im Juni 2018 zu belegen. 6.5.3 Die Dokumente, bei denen es sich um eine gerichtliche Vorladung und einen Haftbefehl handeln soll, sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zunächst geht aus der Beschwerdeergänzung nicht hervor, weshalb die Beschwerdeführerin die Dokumente erstmals auf Beschwerdeebene im August 2020 erwähnt, nachdem der Haftbefehl am 2. Januar 2020 ergangen und die gerichtliche Vorladung bereits für den 25. November 2019 ausgestellt worden sein soll. Nach Kenntnisstand des Gerichts existiert in I._______ zudem kein High Court. Weitere Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente ergeben sich zudem aus den Schreibfehlern sowohl auf den Dokumenten (mit Atroni Genaral ist vermutungsweise Attorney General und mit Vanta Lisam wohl Vandalism gemeint) als auch dem verwendeten Stempel (Corut anstelle von Court). Die von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene getroffene Einschätzung ist mithin zu bestätigen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzustellen, dass die Vorinstanz die Gründe, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt ist, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt, nachvollziehbar dargelegt hat. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Konkretes entgegengehalten (Beschwerdeergänzung vom 19. November 2020 S. 2), weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die eingereichten gerichtlichen Dokumente seien nicht authentisch und es handle sich um Fälschungen. Die im Original eingereichte Vorladung ist daher einzuziehen. Abschliessend erstaunt es, dass auf beiden Dokumenten die Adresse der Beschwerdeführerin in K._______ aufgeführt ist, obwohl sie angab, dort seit 2006 nicht mehr gelebt zu haben und zuletzt in E._______ offiziell registriert gewesen zu sein (act. A7/12 2.02). Angesichts der bis anhin festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale kann somit auch die Frage nach dem genauen Verbleib der Beschwerdeführerin ab August 2017 letztlich offenbleiben. Dennoch sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes zwischen Juni und September 2018 - wie von der Vorinstanz festgestellt - in sich nicht schlüssig erscheinen (act. A7/12 7.01; act. A14/14 A27 f.). Unzutreffend ist allein die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte sich auch in Sri Lanka zwecks Visumserhalts an eine spanische Vertretung wenden können (vgl. Verfügung S. 4). Informationen des spanischen Aussenministeriums zufolge befindet sich in Colombo lediglich eine Honorarvertretung und sri-lankische Staatsangehörige sind in Visumsfragen an die spanische Vertretung in Neu-Delhi verwiesen (Spanische Vertretung in Indien: , abgerufen am 2. Februar 2021). Die Richtigstellung der vorinstanzlichen Verfügung in diesem Punkt führt vorliegend allerdings nicht zu einer anderen Einschätzung.

7. Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise im September 2018 in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Insbesondere erübrigt sich anhand der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen deren Prüfung auf die Asylrelevanz hin. 8. 8.1 Zutreffend verneinte das SEM in seiner Verfügung sodann auch das Vorliegen von Risikofaktoren, welche zum heutigen Zeitpunkt zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle der Rückkehr führen könnten (vgl. hierzu Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Person keine Faktoren im Sinne eines besonderen Profils auf, die im Falle einer Wiedereinreise ein behördliches Interesse vermuten liessen. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund bekanntschaftlicher Verbindungen - namentlich durch den Verlobten - asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann die Beschwerdeführerin keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 8.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell die Beschwerdeführerin einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein könnte. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. 11.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf die Beschwerdeführerin auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 11.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der einseitig beeinträchtigten Hörfähigkeit - um eine gesunde Frau mit einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Ihre Familie führt einen Landwirtschaftsbetrieb, indem sie eigenen Angaben gemäss vor ihrer Ausreise nebst einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Kindergärtnerin ebenfalls mitgeholfen hat (A7/12 1.17.04, 2.02). Ausserdem wird die Beschwerdeführerin in der Schweiz von ihrer hier wohnhaften (...) und deren (...) unterstützt und es ist anzunehmen, dass sie sich auch bei einer allfälligen Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten verlassen kann (A14/14 F8). Im Lichte ihrer Schulbildung, der mehrjährigen Berufserfahrung sowie der familiären Unterstützung ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin durchaus möglich ist, sich wieder eine Existenz im Heimatstaat aufzubauen. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Heimatstaat herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 13.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 4. September 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit der Beschwerde vom 18. Juni 2020 eine Honorarnote zu den Akten, in welcher er einen Vertretungsaufwand von 12,2 Stunden auflistet, was in zeitlicher Hinsicht (einschliesslich Beschwerdeergänzung und Replik) angemessen erscheint. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.- ist indes in Übereinstimmung mit dem in der Zwischenverfügung vom 4. September 2020 angekündigten Höchstansatz entsprechend auf Fr. 220.- zu kürzen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 220.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'927.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'927.50 ausgerichtet.

4. Das als Fälschung erkannte Beweismittel wird eingezogen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand: