Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 16. Februar 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. Dezember 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo er mit seinen Eltern und seinem (...) aufgewachsen sei. Im Jahr 1985 sei sein (...) freiwillig den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Er selber habe diese lediglich in den Jahren 1992 bis 1995 unterstützt, indem er im «(...)»-Büro gearbeitet und verletzte LTTE-Kämpfer versorgt habe. Anschliessend habe er in E._______ im (...)-Gebiet gelebt, bevor er im Jahr 2001 nach C._______ zurückgekehrt sei und selber eine Familie gegründet habe. Seit den letzten Monaten vor Kriegsende sei sein (...) - welcher zuletzt als LTTE-Kadermitglied für die «(...)»-Minenfabrik verantwortlich gewesen sei - verschollen und wahrscheinlich im Gefecht getötet worden. Jedenfalls hätten die sri-lankischen Behörden im Jahr 2008 begonnen, sich bei seiner (...) und ihm - sein (...) sei zum damaligen Zeitpunkt bereits verstorben gewesen - nach dessen Verbleib zu erkundigen. Wenig später sei seine (...) von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und seither ebenfalls verschollen. Aus Angst, ihm könne das gleiche Schicksal wie seine (...) ereilen, sei er im März 2009 ohne seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sowie ohne einen Passierschein («Clearance») nach F._______ geflohen. Dort sei er noch am Bahnhof von der sri-lankischen Polizei kontrolliert worden und infolge des fehlenden Passierscheins unter Verdacht geraten, ein Mitglied der LTTE zu sein. In der Folge sei er festgenommen und in ein Gefängnis in F._______ gekommen respektive habe er dort zunächst neun Monate verbracht, bevor er ins G._______-Gefängnis nach H._______ verlegt worden sei. Er sei gefoltert und zu Unrecht beschuldigt worden, Mitglied der LTTE zu sein. Weitere Gründe für die Inhaftierung seien ihm nicht bekannt. Es habe nie ein Gerichtsverfahren und auch kein Urteil gegeben. Auch habe er die ganze Zeit hinweg keinerlei Kontakt zur Aussenwelt gehabt. Eines Tages sei zwei Gefängnisinsassen die Flucht nach I._______ gelungen, woraufhin diese die Presse darauf aufmerksam gemacht hätten, dass in einem Gefängnis bei H._______ Sympathisanten der LTTE ohne Gerichtsverfahren eingesperrt seien. Dieser Umstand habe seine (...) dazu veranlasst, mit der Hilfe eines Parlamentariers Nachforschungen nach seinem Verbleib anzustellen. Jener habe ihn schliesslich ausfindig gemacht und gegen Bezahlung eines Geldbetrages am 17. Januar 2016 respektive 26. Januar 2016 für seine Haftentlassung gesorgt. Danach sei er bei seiner (...) zu Hause untergetaucht, bevor er Sri Lanka am 19. Januar 2016 beziehungsweise am 4. Februar 2016 auf dem Luftweg - mit der Hilfe eines Schleppers und mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass - verlassen habe. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte er seine sri-lankische Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde sowie seinen Eheschein (jeweils in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. April 2019 - eröffnet am 1. Mai 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 31. Mai 2019 (Poststempel, Eingabe datiert vom 28. Mai 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 29. März 2018 (jeweils in Kopie) sowie eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2019. D. Am 4. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 28. Mai 2019 zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach einen amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 8. Juli 2019 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 30. Juli 2019 innert erstreckter Frist Stellung. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote desselben Datums zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie zunächst aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er im Rahmen der BzP explizit angegeben, nach der Festnahme im Jahr 2009 bis im Januar 2016, mithin für sieben Jahre, ins Gefängnis in F._______ gekommen zu sein. Dieses befinde sich dort, wo das berühmte J._______-Camp gewesen sei. An der Anhörung habe er hingegen geschildert, nach der Festnahme im Jahr 2009 zunächst neun Monate im Gefängnis in F._______ gewesen zu sein, wobei er nicht wisse, wo sich dieses Gefängnis genau befinde, zumindest sei es nicht beim J._______-Camp gewesen. Danach sei er ins G._______-Gefängnis bei H._______ transferiert worden, wo er bis im Januar 2016 inhaftiert gewesen sei. Auf diese Widersprüche in der Anhörung angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, er sei anlässlich der BzP angehalten worden, nur kurz zu berichten. Als er trotzdem versucht habe zu erzählen, sei er gestoppt worden. Er kenne den Namen oder die Gegend des Gefängnisses in F._______ nicht, was er auch in der BzP so angegeben habe. Ferner habe er in der BzP kein J._______-Camp erwähnt. Weiter kenne er das G._______-Gefängnis bloss deshalb, weil er dort aus der Haft entlassen worden sei. Alle diese Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr seien seine diesbezüglichen Angaben eindeutig gegensätzlich und die Inhaftierung im G._______-Gefängnis erst im Rahmen der Anhörung erwähnt worden, was einen Nachschub darstelle. Darüber hinaus habe er sich auch hinsichtlich entscheidender Zeitangaben widersprochen. An der BzP habe er erklärt, er sei am 16. Januar 2016 aus der Haft entlassen worden und am 19. Januar 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung seine Entlassung auf den 26. Januar 2016 und seine Ausreise auf den 4. Februar 2016 datiert. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Vorbringen rund um die geltend gemachte Inhaftierung im Gefängnis in F._______ respektive im G._______-Gefängnis bei H._______ seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Auf entsprechende Aufforderung in der Anhörung hin, die Umstände seiner Festnahme detailliert zu beschreiben, habe er lediglich erklärt, er sei von der Polizei angehalten worden, als er am Bahnhof von F._______ aus dem Zug gestiegen sei. Danach sei er in einen Van eingeladen und mit verbundenen Augen in einer ungefähr zwanzigminütigen Fahrt an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Auch was die Unterbringung anbelange, seien seine Angaben grösstenteils stereotyp ausgefallen. In diesem Zusammenhang habe er im Rahmen der Anhörung erklärt, er sei in einem dunklen Raum untergebracht gewesen, wo er geschlagen worden sei, wenn es den Wärtern gepasst habe. Geschlafen und gegessen habe er auf dem Boden. Jegliche Interaktionen mit Mitinsassen, Wärtern, Gefängnispersonal oder zur Aussenwelt habe er auf entsprechende Nachfrage pauschal verneint. Einzig Geräusche, das heisst Schreie und Flugzeuglärm, habe er explizit erwähnt. Ausweichend beziehungsweise äussert vage seien auch seine Antworten hinsichtlich der in der Anhörung aufgeworfenen Fragen ausgefallen, wie es ihm nach der Verlegung ins G._______-Gefängnis bei H._______ ergangen sei und wie sich dieses von demjenigen in F._______ unterschieden habe. Diesbezüglich habe er zunächst angegeben, einfach dort gewesen zu sein und sein Leben weitergelebt zu haben. Nur auf Nachfrage hin habe er erklärt, in F._______ habe er grosse Qualen erleiden müssen, in G._______ dagegen nicht mehr oder nur noch ab und zu. Bezüglich des Aussehens beider Gefängnisse habe er schliesslich bloss festgehalten, diese seien «anders» gewesen, ohne einen Unterschied zu nennen. Auch hier habe er erst auf Nachfrage hin erklärt, das G._______-Gefängnis habe eine Hufeisenform und grössere Zimmer gehabt. Schliesslich sei der Grund für seine Inhaftierung unklar geblieben. Er sei wegen der LTTE befragt beziehungsweise beschuldigt worden, ohne weitere Details oder Hintergründe dazu oder zu den Befragungen zu liefern. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten sei nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei, zumal er diesbezüglich keinerlei Belege eingereicht habe, was - gerade bei der angegebenen Involvierung eines Parlamentsmitglieds bei der Haftentlassung - zu erwarten gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka trotz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen objektiv begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, der Beschwerdeführer habe bis am 19. Januar 2016 beziehungsweise 4. Februar 2016 - und somit noch über sechs Jahre nach Kriegsende - in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren (insbesondere eigene Hilfstätigkeit zugunsten der LTTE sowie LTTE-Mitgliedschaft des ... ) hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Bezugnahme auf diverse Berichte zu Sri Lanka - im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Zunächst sei festzuhalten, dass hinsichtlich des angegebenen Ortes des Gefängnisses in F._______ kein Widerspruch erkennbar sei. Er habe nie behauptet, im J._______-Camp gewesen zu sein, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sich dieses ebenfalls in F._______ befinde. Namentlich habe er anlässlich der BzP ausgeführt: «Es gibt dort ein berühmtes Camp, das J._______-Camp. Aber Belege, dass ich dort inhaftiert war, gibt es nicht» (vgl. A3/11 Ziff. 7.01 S. 7). Auch auf die Frage, wo er im Gefängnis gewesen sei, habe er erklärt: «In F._______-Town. Aber wo das war, weiss ich nicht» (vgl. A3/11 Ziff. 7.01 S. 7). In der Anhörung habe er schliesslich wiederholt, dass er nicht wisse, wo sich das Gefängnis befunden habe (vgl. A11/19 F151). Soweit die Vorinstanz darüber hinaus moniere, er habe die Verlegung ins G._______-Gefängnis erst im Rahmen der Anhörung erwähnt, handle es sich nicht um einen Nachschub, sondern um eine Präzisierung. Die Frage, in welchem Gefängnis er wie lange gewesen sei, habe für ihn und seine Gesuchsgründe keine grosse Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass er sieben Jahre inhaftiert gewesen sei, stelle den Grund für sein Asylgesuch dar. Diese Kernaussage habe sich nicht dadurch geändert, dass er die Verlegung nach H._______ erst in der Anhörung beschrieben habe. Ferner sei er am 26. Januar 2016 aus der Haft entlassen worden und am 4. Februar 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Wie die anderen Daten ins Protokoll der BzP gekommen seien, lasse sich nicht mehr aufklären. Sodann habe er alle wesentlichen Umstände so geschildert, wie er es vermocht habe. Da sich während seiner Haftzeit keine besonderen Vorkommnisse ereignet hätten, habe er auch nicht davon berichten können. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Zwar sei der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass er mit den offenen Fragen in der Anhörung offensichtlich Mühe bekundet habe, was seine kurzen Antworten bei den Fragen 64 und 86 zeigten. Diesbezüglich müsse aber berücksichtigt werden, dass er nur fünf Jahre zur Schule gegangen sei, beim Erzählen rasch abschweife und während der Anhörung offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, sich auf die jeweiligen Fragen zu konzentrieren. Erst auf die wenigen gezielten Nachfragen habe er Unterschiede nennen können. Soweit die Vorinstanz seine Aussagen zu seiner Festnahme, den Umständen der Haft und der Entlassung aus derselben für unzureichend erachte, wäre sie gehalten gewesen, gezielt nachzufragen. Es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er selbst wisse, welche Details bei den Antworten wichtig seien. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, aufgrund der LTTE-Verbindungen seiner Familie bereits in Haft gewesen zu sein. Dieser sei er nur gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern entkommen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er auch in Zukunft von den sri-lankischen Behörden als gefährlich eingeschätzt werde. Aufgrund der Einreise mit einem bloss temporären Reisepass würde er sodann bereits bei der Einreise als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifiziert, verhaftet und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Orts der Inhaftierung widersprüchlich seien und die Verlegung ins G._______-Gefängnis nachgeschoben sei. Habe der Beschwerdeführer die in der BzP aufgeworfene Frage, ob er in F._______ sechs bis sieben Jahre in Haft gewesen sei, doch ausdrücklich bejaht. Sodann stellt sie klar, dass es bezüglich des dargelegten Widerspruchs betreffend das J._______-Camp - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht darum gehe, ob der Beschwerdeführer dort inhaftiert gewesen sei, sondern einzig darum, dass er dieses Camp im Zusammenhang mit dem Gefängnis in F._______ anlässlich der BzP erwähnt habe und in der Anhörung nicht mehr. Im Übrigen, insbesondere zur mangelhaften Substanz der Vorbringen, werde auf die bisherigen Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer erneut geltend, dass er in der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Daher sei es durchaus möglich, dass es hinsichtlich der Frage anlässlich der BzP, ob er in F._______ sechs bis sieben Jahre in Haft gewesen sei, zu einem Missverständnis gekommen sei. Ihm deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen, erscheine nicht gerechtfertigt. Ferner habe er den angeblichen Widerspruch betreffend das J._______-Camp bereits in der Anhörung plausibel erklären können, indem er ausgeführt habe, ihm sei anlässlich der BzP explizit die Frage gestellt worden, ob er im J._______-Camp inhaftiert gewesen sei. Dies sei denn auch der Grund, weshalb das J._______-Camp an der BzP namentlich genannt werde. Schliesslich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung seiner Aussagen einen individuellen Massstab hätte anwenden müssen. Dies gelte umso mehr, als er auf präzise Nachfrage hin durchaus im Stande gewesen sei, ein detailliertes Bild seiner Inhaftierung zu zeichnen. So habe er anlässlich der Anhörung insbesondere ausgeführt, dass es in seiner Zelle Blutspuren gehabt habe (vgl. A11/19 F70), er von nebenan buddhistische Predigten gehört habe (vgl. A11/19 F90) und es am Ende des Flurs einen singhalesischen Kalender neben einer buddhistischen Statue gegeben habe, dank welchem er sich grob zeitlich habe orientieren können (vgl. A11/19 F82 ff.). Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass er seine Gefangenschaft nicht glaubhaft habe darlegen können. Angesichts der Tatsache, dass er alleine in einer kargen Zelle eingesperrt gewesen sei, ohne jegliche Beschäftigung und lediglich mit einer halben Stunde Hofgang pro Tag, seien es genau jene Wahrnehmungen, die sich ihm eingeprägt hätten. Schliesslich habe er geschildert, dass seine Frau im dritten Monat schwanger gewesen sei, als er sie das letzte Mal vor seiner Inhaftierung gesehen habe (vgl. A3/11 Ziff. 1.14; A11/19 F128 ff.), was seine Vorbringen in schlüssiger Weise abrunde.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und 4.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe und die Replik halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht die Verbindungen des (...) des Beschwerdeführers zu den LTTE (vgl. A3/11 Ziff. 3.01 und Ziff. 7.01; A11/19 F25-31) sowie die in diesem Zusammenhang erfolgten Behelligungen durch die Angehörigen der sri-lankischen Armee im Jahr 2008 (vgl. A11/19 F37) als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich aber nicht geltend, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Armee konkrete Nachteile angedroht respektive Massnahmen ergriffen hätten. Die Behelligungen durch die Angehörigen der sri-lankischen Armee im Jahr 2008 erreichen demnach die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Sodann stellen letztere gemäss seinen Angaben auch nicht den Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka anfangs 2016 dar (vgl. A3/11 Ziff. 7.01). Dieses Vorbringen ist somit mangels Intensität und aufgrund des fehlenden sachlichen sowie zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant.
E. 5.3 Ferner hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in den Erwägungen der Vorinstanz mit umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachte Inhaftierung durch die sri-lankischen Behörden in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand.
E. 5.3.1 So ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ort der geltend gemachten Inhaftierung - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - als eindeutig gegensätzlich erweisen (vgl. A3/11 Ziff. 2.01, Ziff. 7.01; A11/19 F38, F150-151, F153-155). Der erneute Einwand auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer in der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, so dass er gar nicht alles - namentlich die Verlegung in ein anderes Gefängnis - habe erzählen können, kann nicht gehört werden. So wäre es ihm auch im Rahmen einer Zusammenfassung möglich und zumutbar gewesen, zumindest kurz oder auch nur stichwortartig auf dieses für seine Asylgründe zentrale Sachverhaltselement hinzuweisen. Dass er ein zentrales Sachverhaltselement erst an der Anhörung vorgebracht hat, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Argumentation auf Beschwerdeebene - als Steigerung von Vorbringen im Laufe des Verfahrens beziehungsweise als Nachschub zu werten und stellt gemäss Praxis der Asylbehörden ein wesentliches Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar. Der Vorinstanz ist weiter Recht zu geben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Haftentlassung (vgl. A3/11 Ziff. 7.01; A11/19 F41, F124) sowie der Ausreise (vgl. A3/11 Ziff. 2.04; A11/19 F124) inhaltliche Abweichungen aufweisen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass eine asylsuchende Person grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Zum anderen muss er sich auf seine Angaben an der BzP behaften lassen, zumal er die Richtigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A3/11 S. 8).
E. 5.3.2 Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen bezüglich der geltend gemachten Festnahme im März 2009 (vgl. A3/11 Ziff. 7.01; A11/19 F38, F63-64), der darauffolgenden Haft (vgl. A3/11 Ziff. 1.07, 2.01, 7.01; A11/19 F38, F43-62, F67-90, F150-155) sowie der Haftentlassung im Januar 2016 (vgl. A3/11 Ziff. 7.01; A11/19 F38-42, F91-109, F114) auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Die auf Beschwerdeebene vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auf explizites Nachfragen zahlreiche Angaben gemacht, bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Realkennzeichen taxiert werden können. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Beispielsweise beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie es zu seiner Freilassung gekommen sei, einzig dahingehend, dass man ihn mit der Hilfe eines Parlamentariers dort «rausgeholt» habe (vgl. A11/19 F91). Auf entsprechende Nachfrage vermochte er weder den Namen desselben zu nennen (vgl. A11/19 F106; S. 18) noch wie der Kontakt zwischen seiner (...) und demselben zustande gekommen sein soll (vgl. A11/19 F108). Nach dem Gesagten muss denn auch von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe den individuellen Umständen (geringe Schulbildung sowie Konzentrationsschwierigkeiten) nicht Rechnung getragen und insgesamt zu wenig Nachfragen gestellt, nichts zu ändern, zumal die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person liegt. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich umfassend - auch in einem freien Bericht (vgl. A11/19 F37 f.) - zu seinen Asylgründen zu äussern. Darüber hinaus hat auch die anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt nichts vermerkt (vgl. A11/19 letzte Seite).
E. 5.3.3 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
E. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Erwägung, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 5.4.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das im Falle einer Wiedereinreise ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten liesse. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird, ein solches Verhalten kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie soeben dargelegt (vgl. oben E. 5.3), konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Insbesondere haben offensichtlich weder die eigenen und weit zurückliegenden Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE (vgl. A11/19 F17-21) noch die LTTE-Verbindungen seines (...) ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst. Anderweitige Verwandte mit LTTE-Verbindungen sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist zudem weder exilpolitisch aktiv, noch hat er sich vor der Ausreise in Sri Lanka regimekritisch betätigt; insbesondere ist er nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Auch der Umstand, dass er nie einen eigenen Reisepass besessen hat und mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehrt (vgl. A3/11 Ziff. 4.02), genügt nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung seiner Person ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 5.4.3 An dieser Einschätzung ändern auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts, dies betrifft insbesondere den Ausgang der Präsidentschaftswahlen im November 2019 und den darauf folgenden Regierungswechsel. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident war, Verteidigungsminister und wurde in diesem Zusammenhang zahlreicher Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten angeklagt. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2019 [https://www.theguardian.com/ world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues], und Human Rights Watch, World Report 2020 - Sri Lanka [https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka], beide abgerufen am 18. Januar 2021). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/ 2019/nov/22/sri-lankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet], abgerufen am 18. Januar 2021). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019 [https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten], abgerufen am 18. Januar 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16. Februar 2020, [https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened], abgerufen am 18. Januar 2021). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen vorliegend nicht ersichtlich.
E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehende Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6309/2018 E. 9.3 vom 6. November 2020). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5692/2019 vom 9. November 2020, E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz [vgl. A3/11 Ziff. 1.07; A11/19 F5]). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka ( ... [vgl. A3/11 Ziff. 3.01; A11/19 F11]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner soliden Schulbildung und der Arbeitserfahrungen in der (...) und als (...) davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A3/11 Ziff. 1.17.04 f.; A11/19 F14, F33). Sodann führte der Beschwerdeführer aus, die Kosten für seine Reise von Sri Lanka in die Schweiz seien von seiner in K._______ lebenden (...) getragen worden (vgl. A11/19 F135-136). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch letztere möglich ist. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. A3/11 Ziff. 8.02; A11/19 F159). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diese reichte am 30. Juli 2019 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 13.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 168.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'368.- (inkl. Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'368.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2687/2019 Urteil vom 9. Februar 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 16. Februar 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. Dezember 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo er mit seinen Eltern und seinem (...) aufgewachsen sei. Im Jahr 1985 sei sein (...) freiwillig den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Er selber habe diese lediglich in den Jahren 1992 bis 1995 unterstützt, indem er im «(...)»-Büro gearbeitet und verletzte LTTE-Kämpfer versorgt habe. Anschliessend habe er in E._______ im (...)-Gebiet gelebt, bevor er im Jahr 2001 nach C._______ zurückgekehrt sei und selber eine Familie gegründet habe. Seit den letzten Monaten vor Kriegsende sei sein (...) - welcher zuletzt als LTTE-Kadermitglied für die «(...)»-Minenfabrik verantwortlich gewesen sei - verschollen und wahrscheinlich im Gefecht getötet worden. Jedenfalls hätten die sri-lankischen Behörden im Jahr 2008 begonnen, sich bei seiner (...) und ihm - sein (...) sei zum damaligen Zeitpunkt bereits verstorben gewesen - nach dessen Verbleib zu erkundigen. Wenig später sei seine (...) von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und seither ebenfalls verschollen. Aus Angst, ihm könne das gleiche Schicksal wie seine (...) ereilen, sei er im März 2009 ohne seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sowie ohne einen Passierschein («Clearance») nach F._______ geflohen. Dort sei er noch am Bahnhof von der sri-lankischen Polizei kontrolliert worden und infolge des fehlenden Passierscheins unter Verdacht geraten, ein Mitglied der LTTE zu sein. In der Folge sei er festgenommen und in ein Gefängnis in F._______ gekommen respektive habe er dort zunächst neun Monate verbracht, bevor er ins G._______-Gefängnis nach H._______ verlegt worden sei. Er sei gefoltert und zu Unrecht beschuldigt worden, Mitglied der LTTE zu sein. Weitere Gründe für die Inhaftierung seien ihm nicht bekannt. Es habe nie ein Gerichtsverfahren und auch kein Urteil gegeben. Auch habe er die ganze Zeit hinweg keinerlei Kontakt zur Aussenwelt gehabt. Eines Tages sei zwei Gefängnisinsassen die Flucht nach I._______ gelungen, woraufhin diese die Presse darauf aufmerksam gemacht hätten, dass in einem Gefängnis bei H._______ Sympathisanten der LTTE ohne Gerichtsverfahren eingesperrt seien. Dieser Umstand habe seine (...) dazu veranlasst, mit der Hilfe eines Parlamentariers Nachforschungen nach seinem Verbleib anzustellen. Jener habe ihn schliesslich ausfindig gemacht und gegen Bezahlung eines Geldbetrages am 17. Januar 2016 respektive 26. Januar 2016 für seine Haftentlassung gesorgt. Danach sei er bei seiner (...) zu Hause untergetaucht, bevor er Sri Lanka am 19. Januar 2016 beziehungsweise am 4. Februar 2016 auf dem Luftweg - mit der Hilfe eines Schleppers und mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass - verlassen habe. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte er seine sri-lankische Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde sowie seinen Eheschein (jeweils in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. April 2019 - eröffnet am 1. Mai 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 31. Mai 2019 (Poststempel, Eingabe datiert vom 28. Mai 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 29. März 2018 (jeweils in Kopie) sowie eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2019. D. Am 4. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 28. Mai 2019 zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach einen amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 8. Juli 2019 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 30. Juli 2019 innert erstreckter Frist Stellung. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote desselben Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie zunächst aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er im Rahmen der BzP explizit angegeben, nach der Festnahme im Jahr 2009 bis im Januar 2016, mithin für sieben Jahre, ins Gefängnis in F._______ gekommen zu sein. Dieses befinde sich dort, wo das berühmte J._______-Camp gewesen sei. An der Anhörung habe er hingegen geschildert, nach der Festnahme im Jahr 2009 zunächst neun Monate im Gefängnis in F._______ gewesen zu sein, wobei er nicht wisse, wo sich dieses Gefängnis genau befinde, zumindest sei es nicht beim J._______-Camp gewesen. Danach sei er ins G._______-Gefängnis bei H._______ transferiert worden, wo er bis im Januar 2016 inhaftiert gewesen sei. Auf diese Widersprüche in der Anhörung angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, er sei anlässlich der BzP angehalten worden, nur kurz zu berichten. Als er trotzdem versucht habe zu erzählen, sei er gestoppt worden. Er kenne den Namen oder die Gegend des Gefängnisses in F._______ nicht, was er auch in der BzP so angegeben habe. Ferner habe er in der BzP kein J._______-Camp erwähnt. Weiter kenne er das G._______-Gefängnis bloss deshalb, weil er dort aus der Haft entlassen worden sei. Alle diese Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr seien seine diesbezüglichen Angaben eindeutig gegensätzlich und die Inhaftierung im G._______-Gefängnis erst im Rahmen der Anhörung erwähnt worden, was einen Nachschub darstelle. Darüber hinaus habe er sich auch hinsichtlich entscheidender Zeitangaben widersprochen. An der BzP habe er erklärt, er sei am 16. Januar 2016 aus der Haft entlassen worden und am 19. Januar 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung seine Entlassung auf den 26. Januar 2016 und seine Ausreise auf den 4. Februar 2016 datiert. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Vorbringen rund um die geltend gemachte Inhaftierung im Gefängnis in F._______ respektive im G._______-Gefängnis bei H._______ seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Auf entsprechende Aufforderung in der Anhörung hin, die Umstände seiner Festnahme detailliert zu beschreiben, habe er lediglich erklärt, er sei von der Polizei angehalten worden, als er am Bahnhof von F._______ aus dem Zug gestiegen sei. Danach sei er in einen Van eingeladen und mit verbundenen Augen in einer ungefähr zwanzigminütigen Fahrt an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Auch was die Unterbringung anbelange, seien seine Angaben grösstenteils stereotyp ausgefallen. In diesem Zusammenhang habe er im Rahmen der Anhörung erklärt, er sei in einem dunklen Raum untergebracht gewesen, wo er geschlagen worden sei, wenn es den Wärtern gepasst habe. Geschlafen und gegessen habe er auf dem Boden. Jegliche Interaktionen mit Mitinsassen, Wärtern, Gefängnispersonal oder zur Aussenwelt habe er auf entsprechende Nachfrage pauschal verneint. Einzig Geräusche, das heisst Schreie und Flugzeuglärm, habe er explizit erwähnt. Ausweichend beziehungsweise äussert vage seien auch seine Antworten hinsichtlich der in der Anhörung aufgeworfenen Fragen ausgefallen, wie es ihm nach der Verlegung ins G._______-Gefängnis bei H._______ ergangen sei und wie sich dieses von demjenigen in F._______ unterschieden habe. Diesbezüglich habe er zunächst angegeben, einfach dort gewesen zu sein und sein Leben weitergelebt zu haben. Nur auf Nachfrage hin habe er erklärt, in F._______ habe er grosse Qualen erleiden müssen, in G._______ dagegen nicht mehr oder nur noch ab und zu. Bezüglich des Aussehens beider Gefängnisse habe er schliesslich bloss festgehalten, diese seien «anders» gewesen, ohne einen Unterschied zu nennen. Auch hier habe er erst auf Nachfrage hin erklärt, das G._______-Gefängnis habe eine Hufeisenform und grössere Zimmer gehabt. Schliesslich sei der Grund für seine Inhaftierung unklar geblieben. Er sei wegen der LTTE befragt beziehungsweise beschuldigt worden, ohne weitere Details oder Hintergründe dazu oder zu den Befragungen zu liefern. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten sei nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei, zumal er diesbezüglich keinerlei Belege eingereicht habe, was - gerade bei der angegebenen Involvierung eines Parlamentsmitglieds bei der Haftentlassung - zu erwarten gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka trotz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen objektiv begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, der Beschwerdeführer habe bis am 19. Januar 2016 beziehungsweise 4. Februar 2016 - und somit noch über sechs Jahre nach Kriegsende - in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren (insbesondere eigene Hilfstätigkeit zugunsten der LTTE sowie LTTE-Mitgliedschaft des ... ) hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Bezugnahme auf diverse Berichte zu Sri Lanka - im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Zunächst sei festzuhalten, dass hinsichtlich des angegebenen Ortes des Gefängnisses in F._______ kein Widerspruch erkennbar sei. Er habe nie behauptet, im J._______-Camp gewesen zu sein, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sich dieses ebenfalls in F._______ befinde. Namentlich habe er anlässlich der BzP ausgeführt: «Es gibt dort ein berühmtes Camp, das J._______-Camp. Aber Belege, dass ich dort inhaftiert war, gibt es nicht» (vgl. A3/11 Ziff. 7.01 S. 7). Auch auf die Frage, wo er im Gefängnis gewesen sei, habe er erklärt: «In F._______-Town. Aber wo das war, weiss ich nicht» (vgl. A3/11 Ziff. 7.01 S. 7). In der Anhörung habe er schliesslich wiederholt, dass er nicht wisse, wo sich das Gefängnis befunden habe (vgl. A11/19 F151). Soweit die Vorinstanz darüber hinaus moniere, er habe die Verlegung ins G._______-Gefängnis erst im Rahmen der Anhörung erwähnt, handle es sich nicht um einen Nachschub, sondern um eine Präzisierung. Die Frage, in welchem Gefängnis er wie lange gewesen sei, habe für ihn und seine Gesuchsgründe keine grosse Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass er sieben Jahre inhaftiert gewesen sei, stelle den Grund für sein Asylgesuch dar. Diese Kernaussage habe sich nicht dadurch geändert, dass er die Verlegung nach H._______ erst in der Anhörung beschrieben habe. Ferner sei er am 26. Januar 2016 aus der Haft entlassen worden und am 4. Februar 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Wie die anderen Daten ins Protokoll der BzP gekommen seien, lasse sich nicht mehr aufklären. Sodann habe er alle wesentlichen Umstände so geschildert, wie er es vermocht habe. Da sich während seiner Haftzeit keine besonderen Vorkommnisse ereignet hätten, habe er auch nicht davon berichten können. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Zwar sei der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass er mit den offenen Fragen in der Anhörung offensichtlich Mühe bekundet habe, was seine kurzen Antworten bei den Fragen 64 und 86 zeigten. Diesbezüglich müsse aber berücksichtigt werden, dass er nur fünf Jahre zur Schule gegangen sei, beim Erzählen rasch abschweife und während der Anhörung offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, sich auf die jeweiligen Fragen zu konzentrieren. Erst auf die wenigen gezielten Nachfragen habe er Unterschiede nennen können. Soweit die Vorinstanz seine Aussagen zu seiner Festnahme, den Umständen der Haft und der Entlassung aus derselben für unzureichend erachte, wäre sie gehalten gewesen, gezielt nachzufragen. Es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er selbst wisse, welche Details bei den Antworten wichtig seien. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, aufgrund der LTTE-Verbindungen seiner Familie bereits in Haft gewesen zu sein. Dieser sei er nur gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern entkommen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er auch in Zukunft von den sri-lankischen Behörden als gefährlich eingeschätzt werde. Aufgrund der Einreise mit einem bloss temporären Reisepass würde er sodann bereits bei der Einreise als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifiziert, verhaftet und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Orts der Inhaftierung widersprüchlich seien und die Verlegung ins G._______-Gefängnis nachgeschoben sei. Habe der Beschwerdeführer die in der BzP aufgeworfene Frage, ob er in F._______ sechs bis sieben Jahre in Haft gewesen sei, doch ausdrücklich bejaht. Sodann stellt sie klar, dass es bezüglich des dargelegten Widerspruchs betreffend das J._______-Camp - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht darum gehe, ob der Beschwerdeführer dort inhaftiert gewesen sei, sondern einzig darum, dass er dieses Camp im Zusammenhang mit dem Gefängnis in F._______ anlässlich der BzP erwähnt habe und in der Anhörung nicht mehr. Im Übrigen, insbesondere zur mangelhaften Substanz der Vorbringen, werde auf die bisherigen Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer erneut geltend, dass er in der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Daher sei es durchaus möglich, dass es hinsichtlich der Frage anlässlich der BzP, ob er in F._______ sechs bis sieben Jahre in Haft gewesen sei, zu einem Missverständnis gekommen sei. Ihm deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen, erscheine nicht gerechtfertigt. Ferner habe er den angeblichen Widerspruch betreffend das J._______-Camp bereits in der Anhörung plausibel erklären können, indem er ausgeführt habe, ihm sei anlässlich der BzP explizit die Frage gestellt worden, ob er im J._______-Camp inhaftiert gewesen sei. Dies sei denn auch der Grund, weshalb das J._______-Camp an der BzP namentlich genannt werde. Schliesslich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung seiner Aussagen einen individuellen Massstab hätte anwenden müssen. Dies gelte umso mehr, als er auf präzise Nachfrage hin durchaus im Stande gewesen sei, ein detailliertes Bild seiner Inhaftierung zu zeichnen. So habe er anlässlich der Anhörung insbesondere ausgeführt, dass es in seiner Zelle Blutspuren gehabt habe (vgl. A11/19 F70), er von nebenan buddhistische Predigten gehört habe (vgl. A11/19 F90) und es am Ende des Flurs einen singhalesischen Kalender neben einer buddhistischen Statue gegeben habe, dank welchem er sich grob zeitlich habe orientieren können (vgl. A11/19 F82 ff.). Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass er seine Gefangenschaft nicht glaubhaft habe darlegen können. Angesichts der Tatsache, dass er alleine in einer kargen Zelle eingesperrt gewesen sei, ohne jegliche Beschäftigung und lediglich mit einer halben Stunde Hofgang pro Tag, seien es genau jene Wahrnehmungen, die sich ihm eingeprägt hätten. Schliesslich habe er geschildert, dass seine Frau im dritten Monat schwanger gewesen sei, als er sie das letzte Mal vor seiner Inhaftierung gesehen habe (vgl. A3/11 Ziff. 1.14; A11/19 F128 ff.), was seine Vorbringen in schlüssiger Weise abrunde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und 4.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe und die Replik halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht die Verbindungen des (...) des Beschwerdeführers zu den LTTE (vgl. A3/11 Ziff. 3.01 und Ziff. 7.01; A11/19 F25-31) sowie die in diesem Zusammenhang erfolgten Behelligungen durch die Angehörigen der sri-lankischen Armee im Jahr 2008 (vgl. A11/19 F37) als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich aber nicht geltend, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Armee konkrete Nachteile angedroht respektive Massnahmen ergriffen hätten. Die Behelligungen durch die Angehörigen der sri-lankischen Armee im Jahr 2008 erreichen demnach die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Sodann stellen letztere gemäss seinen Angaben auch nicht den Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka anfangs 2016 dar (vgl. A3/11 Ziff. 7.01). Dieses Vorbringen ist somit mangels Intensität und aufgrund des fehlenden sachlichen sowie zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant. 5.3 Ferner hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in den Erwägungen der Vorinstanz mit umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachte Inhaftierung durch die sri-lankischen Behörden in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. 5.3.1 So ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ort der geltend gemachten Inhaftierung - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - als eindeutig gegensätzlich erweisen (vgl. A3/11 Ziff. 2.01, Ziff. 7.01; A11/19 F38, F150-151, F153-155). Der erneute Einwand auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer in der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, so dass er gar nicht alles - namentlich die Verlegung in ein anderes Gefängnis - habe erzählen können, kann nicht gehört werden. So wäre es ihm auch im Rahmen einer Zusammenfassung möglich und zumutbar gewesen, zumindest kurz oder auch nur stichwortartig auf dieses für seine Asylgründe zentrale Sachverhaltselement hinzuweisen. Dass er ein zentrales Sachverhaltselement erst an der Anhörung vorgebracht hat, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Argumentation auf Beschwerdeebene - als Steigerung von Vorbringen im Laufe des Verfahrens beziehungsweise als Nachschub zu werten und stellt gemäss Praxis der Asylbehörden ein wesentliches Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar. Der Vorinstanz ist weiter Recht zu geben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Haftentlassung (vgl. A3/11 Ziff. 7.01; A11/19 F41, F124) sowie der Ausreise (vgl. A3/11 Ziff. 2.04; A11/19 F124) inhaltliche Abweichungen aufweisen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass eine asylsuchende Person grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Zum anderen muss er sich auf seine Angaben an der BzP behaften lassen, zumal er die Richtigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A3/11 S. 8). 5.3.2 Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen bezüglich der geltend gemachten Festnahme im März 2009 (vgl. A3/11 Ziff. 7.01; A11/19 F38, F63-64), der darauffolgenden Haft (vgl. A3/11 Ziff. 1.07, 2.01, 7.01; A11/19 F38, F43-62, F67-90, F150-155) sowie der Haftentlassung im Januar 2016 (vgl. A3/11 Ziff. 7.01; A11/19 F38-42, F91-109, F114) auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Die auf Beschwerdeebene vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auf explizites Nachfragen zahlreiche Angaben gemacht, bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Realkennzeichen taxiert werden können. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Beispielsweise beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie es zu seiner Freilassung gekommen sei, einzig dahingehend, dass man ihn mit der Hilfe eines Parlamentariers dort «rausgeholt» habe (vgl. A11/19 F91). Auf entsprechende Nachfrage vermochte er weder den Namen desselben zu nennen (vgl. A11/19 F106; S. 18) noch wie der Kontakt zwischen seiner (...) und demselben zustande gekommen sein soll (vgl. A11/19 F108). Nach dem Gesagten muss denn auch von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe den individuellen Umständen (geringe Schulbildung sowie Konzentrationsschwierigkeiten) nicht Rechnung getragen und insgesamt zu wenig Nachfragen gestellt, nichts zu ändern, zumal die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person liegt. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich umfassend - auch in einem freien Bericht (vgl. A11/19 F37 f.) - zu seinen Asylgründen zu äussern. Darüber hinaus hat auch die anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt nichts vermerkt (vgl. A11/19 letzte Seite). 5.3.3 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Erwägung, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 5.4.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das im Falle einer Wiedereinreise ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten liesse. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird, ein solches Verhalten kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie soeben dargelegt (vgl. oben E. 5.3), konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Insbesondere haben offensichtlich weder die eigenen und weit zurückliegenden Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE (vgl. A11/19 F17-21) noch die LTTE-Verbindungen seines (...) ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst. Anderweitige Verwandte mit LTTE-Verbindungen sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist zudem weder exilpolitisch aktiv, noch hat er sich vor der Ausreise in Sri Lanka regimekritisch betätigt; insbesondere ist er nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Auch der Umstand, dass er nie einen eigenen Reisepass besessen hat und mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehrt (vgl. A3/11 Ziff. 4.02), genügt nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung seiner Person ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 5.4.3 An dieser Einschätzung ändern auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts, dies betrifft insbesondere den Ausgang der Präsidentschaftswahlen im November 2019 und den darauf folgenden Regierungswechsel. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident war, Verteidigungsminister und wurde in diesem Zusammenhang zahlreicher Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten angeklagt. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2019 [https://www.theguardian.com/ world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues], und Human Rights Watch, World Report 2020 - Sri Lanka [https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka], beide abgerufen am 18. Januar 2021). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/ 2019/nov/22/sri-lankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet], abgerufen am 18. Januar 2021). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019 [https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten], abgerufen am 18. Januar 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16. Februar 2020, [https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened], abgerufen am 18. Januar 2021). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen vorliegend nicht ersichtlich. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehende Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6309/2018 E. 9.3 vom 6. November 2020). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5692/2019 vom 9. November 2020, E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz [vgl. A3/11 Ziff. 1.07; A11/19 F5]). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka ( ... [vgl. A3/11 Ziff. 3.01; A11/19 F11]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner soliden Schulbildung und der Arbeitserfahrungen in der (...) und als (...) davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A3/11 Ziff. 1.17.04 f.; A11/19 F14, F33). Sodann führte der Beschwerdeführer aus, die Kosten für seine Reise von Sri Lanka in die Schweiz seien von seiner in K._______ lebenden (...) getragen worden (vgl. A11/19 F135-136). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch letztere möglich ist. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. A3/11 Ziff. 8.02; A11/19 F159). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diese reichte am 30. Juli 2019 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 13.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 168.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'368.- (inkl. Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'368.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann