Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 15. März 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 29. Januar 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo er bei seinen Eltern und zusammen mit (...) Geschwistern ([...] und [...]) aufgewachsen sei. Mittlerweile lebe sein älterer Bruder in E._______, während seine Eltern und seine anderen Geschwister in Sri Lanka wohnhaft geblieben seien. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, sein älterer Bruder F._______ respektive mehrere Mitglieder seiner Familie - sein Vater, sein älterer Bruder F._______ sowie seine beiden älteren Schwestern G._______ und H._______ - seien bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) dabei gewesen. Sein Vater sei (...) gewesen, während seine älteren Geschwister einige Monate vor Kriegsende zwangsrekrutiert worden seien. Um einer Inhaftierung durch die sri-lankischen Behörden zu entgehen, habe sich aber niemand aus seiner Familie als LTTE-Mitglied registrieren lassen, als sie nach Kriegsende - im Jahr 2009 - im Flüchtlingslager in I._______ (Distrikt J._______, Nordprovinz) gelebt hätten. Aus Angst, dass die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders F._______ bekannt werden könnte, habe seine Familie diesen zu Beginn des Jahres 2010 vor respektive nach ihrer Umsiedlung nach K._______ (Distrikt L._______, Nordprovinz) ins Ausland geschickt. Aus demselben Grund habe man seine älteste Schwester G._______ fünf Monate später verheiratet, sodass sie zu ihrem Ehemann nach M._______ (Distrikt N._______, Nordprovinz) habe ziehen können. Die restliche Familie habe im Jahr 2012 nach C._______ zurückgesiedelt werden können, wo sie - dank der finanziellen Unterstützung seines in E._______ lebenden Bruders F._______ - ein gutes Leben habe führen können, bis sie im Mai 2015 über einen Nachbarn erfahren habe, dass sich Angehörige des CID (Criminal Investigation Departement) nach seinem Bruder F._______ erkundigt hätten. Im Juli 2015 seien sodann zwei Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten letzteren sprechen wollen. Als dies nicht möglich gewesen sei, hätten sie erklärt, dank Informationen von anderen Dorfbewohnern über dessen Vergangenheit bei den LTTE Bescheid zu wissen, weshalb sich dieser den Behörden zur Verfügung zu stellen habe und sie in zwei Monaten erneut vorbeikommen würden. Aus Angst, dass seine Schwester H._______ aufgrund ihrer LTTE-Vergangenheit ebenfalls Probleme bekommen könnte, hätten sie sie im August 2015 ebenfalls verheiratet und zu ihrem Ehemann nach I._______ geschickt. Als drei Angehörige des CID eines Abends im September 2015 - wie angekündigt - erneut bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen seien und seinen Bruder F._______ nicht vorgefunden hätten, hätten sie plötzlich ihn - den Beschwerdeführer - gewaltsam an sich genommen. Sie hätten ihm die Hände gefesselt, die Augen verbunden und mit einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort im Wald gebracht. Dort hätten sie ihm Fragen zu seinem Bruder F._______ gestellt und - nachdem er weder dessen Aufenthaltsort noch Kontaktdaten bekannt gegeben habe - misshandelt sowie mit dem Tod bedroht. Vor Sonnenuntergang habe man ihn nach Hause zurückgebracht und wiederum eine Frist von zwei Monaten angesetzt. Mit der Hilfe seines Bruders F._______ sei er kurz vor Ablauf dieser zwei Monate, Ende Oktober 2015, im Gebiet von O._______ bei (...) untergebracht worden. Nachdem ihm ein Pass ausgestellt worden sei, habe er Sri Lanka am 26. Januar 2016 - mit der Hilfe von Schleppern - auf dem Luftweg verlassen. Sowohl vor als auch nach seiner Ausreise hätten sich Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause mehrmals nach seinem Verbleib und demjenigen seines Bruders F._______ erkundigt. Infolge dieser Vorkommnisse sei sein (...) an (...) erkrankt. In der Schweiz habe er an zwei Demonstrationen in P._______ und Q._______ zu den Rechten von Tamilen teilgenommen. Im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme in P._______ sei in der tamilischen Zeitschrift «(...)» am (...) 2018 ein Bericht mitsamt Foto erschienen. Angehörige des CID hätten ihn auf dem Foto erkannt und seine (...) am (...) 2018 damit konfrontiert. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er seine Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde (in Kopie), seine temporäre Identitätskarte aus dem Flüchtlingslager (im Original), ein Formular betreffend die Umsiedlung seiner Familie nach K._______ (datiert vom 24. Dezember 2009), die Heiratsurkunde seiner Schwester H._______ vom 27. August 2015, einen Arztbericht betreffend seinen (...) vom 12. Juni 2016 sowie den oben zitierten Zeitungsbericht vom (...) 2018 (jeweils in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 24. Februar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 30. Mai 2016, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. Februar 2020 und eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom 24. Februar 2020. Als Beweismittel wurden ein weiterer Arztbericht betreffend seinen (...) vom Dezember 2019 und ein Bericht zu Sri Lanka (Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, aktualisiert am 16. Januar 2020) ins Recht gelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach einen amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Am 14. Dezember 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Am 22. Dezember 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 21. Januar 2021 Stellung. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote desselben Datums zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie zunächst aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er im Rahmen der BzP zu Protokoll gegeben, dass lediglich sein älterer Bruder F._______ ein LTTE-Mitglied gewesen sei. An der Anhörung habe er hingegen erklärt, auch sein Vater und seine beiden älteren Schwestern seien Teil der Bewegung gewesen. Auf entsprechende Nachfrage habe er behauptet, bereits an der BzP sämtliche LTTE-Mitgliedschaften seiner Familienangehörigen erwähnt zu haben. Auch bezüglich des Ausreisezeitpunktes seines Bruders F._______ habe er unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe er ausgesagt, dieser sei vor dem Umzug nach K._______ ausgereist, während er in der Anhörung davon gesprochen habe, die Ausreise habe erst einen Monat nach dem Umzug stattgefunden. Des Weiteren habe er sich hinsichtlich des Auslösers für dessen behördliche Suche widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er hierzu vorgebracht, die anderen Dorfbewohner hätten ihn aus Neid über die gute finanzielle Situation der Familie bei den heimatlichen Behörden denunziert. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung davon gesprochen, dass ihn vermutungsweise die Mutter eines Kollegen, welcher ebenfalls bei den LTTE gewesen und im Jahr 2015 verhaftet worden sei, denunziert habe. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er ihn nicht zu erklären vermocht, sondern wiederum Neid als Grund für die Denunziation vorgebracht. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb er über die LTTE-Tätigkeiten seiner Familienangehörigen keine genaueren Informationen habe geben können. Der Umstand, dass er damals noch ein kleiner Junge gewesen sei, stelle hierfür keine hinreichende Erklärung dar, zumal er noch Jahre danach mit seiner Familie zusammengelebt habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb seine Familie - trotz einem konkreten Hinweis aus der Nachbarschaft betreffend die behördliche Suche nach seinem Bruder F._______ - im Juli 2015 keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, obwohl letzterer im Jahr 2010 ohne irgendeinen konkreten Verdacht oder irgendeine Anschuldigung der Behörden präventiv nach E._______ geschickt worden sein solle. Weiter sei fraglich, wie die Familie seine beiden Schwestern G._______ und H._______ durch deren Verheiratung hätte schützen können. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, durch den damit einhergehenden Wohnsitzwechsel hätten die ehemaligen LTTE-Verbindungen versteckt werden können, vermöge nicht zu überzeugen, zumal das CID solche Informationen leicht beschaffen könne. Des Weiteren erscheine unlogisch, dass das CID nach seinem Verschwinden im Oktober 2015 nicht seinen jüngeren Bruder oder jemand anderen aus der Familie mitgenommen habe. Schliesslich widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im Januar 2016 legal habe ausreisen können. Ferner hält die Vorinstanz fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Entführung durch Angehörige des CID im September 2015 enthielten zwar Realkennzeichen, aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten habe er aber insgesamt nicht glaubhaft machen können, im Zusammenhang mit der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines geflohenen Bruders F._______ ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden geraten zu sein. An dieser Einschätzung würden auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Unterlagen betreffend den Aufenthalt im Flüchtlingslager, Heiratsurkunde betreffend seine Schwester H._______ und Arztbericht betreffend seinen [...]) nichts zu ändern vermögen, zumal diese keine Rückschlüsse auf seine Asylgründe zuliessen. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an zwei Demonstrationen in P._______ und Q._______) seien nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Hinsichtlich des hierzu eingereichten Zeitungsberichts vom (...) 2018 betreffend die Demonstrationsteilnahme in P._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin nicht namentlich genannt werde und auf dem dazugehörigen Foto aufgrund der schlechten Bildqualität kaum jemand zu erkennen sei. Vor diesem Hintergrund könne ihm die geltend gemachte Identifizierung durch die sri-lankischen Behörden anhand dieses Berichts nicht geglaubt werden. Darüber hinaus habe er über den Grund der obgenannten Veranstaltungen nicht näher Bescheid gewusst, weshalb er - wenn überhaupt - höchstens ein einfacher Demonstrationsteilnehmer gewesen wäre, welcher das Interesse der heimatlichen Behörden nicht erregt haben dürfte.
E. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Bezüglich den aufgeführten Widersprüchen sei zunächst festzuhalten, dass es nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 sowie Urteil des EGMR M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 [Beschwerde Nr. 52589/13]). Abgesehen davon liessen sich die aufgeführten Wiedersprüche - wie nachfolgend aufgezeigt - ohne Weiteres erklären oder seien von untergeordneter Bedeutung. Die LTTE-Mitgliedschaften seines Vaters und seiner beiden Schwestern habe er in der BzP deshalb nicht erwähnt, weil er explizit nach seinen Asylgründen gefragt worden sei und deren Mitgliedschaften nicht direkt mit seiner Flucht aus dem Heimatland zusammenhängen würden. Darüber hinaus sei er ständig angehalten worden, sich kurz zu fassen. Weiter halte er daran fest, dass die Organisation der Ausreise seines Bruders F._______ bereits im Flüchtlingslager begonnen habe. Schliesslich könnten seine Spekulationen über den Grund der Denunziation seines Bruders nicht als handfester Widerspruch angeführt werden. Sodann seien seine Aussagen durchwegs in sich schlüssig und stringent ausgefallen. Insbesondere enthielten seine Angaben zur Entführung und den dabei erlittenen Misshandlungen diverse Detail- und Realkennzeichen (beispielsweise das unaufgeforderte Angeben von Geräuschen und Gerüchen). Auch die restlichen Vorbringen hielten einer vertieften länderspezifischen Betrachtungsweise stand. So lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass er seine älteren Geschwister erst im Flüchtlingslager wiedergesehen habe. An einem solchen Ort sei es lebensgefährlich über vergangene und verschwiegene LTTE-Tätigkeiten zu sprechen. Auch danach habe sich hierfür keine Gelegenheit ergeben. Zudem habe ihn sein Vater zurechtgewiesen, als er sich über dessen LTTE-Tätigkeit habe informieren wollen. Sodann habe die Vorinstanz den länderspezifischen Kontext zu wenig beachtet. Pro Familie habe mindestens eine Person den LTTE beitreten müssen, oftmals der älteste Sohn. Nach Kriegsende seien die heimatlichen Behörden dieser Regel entsprechend gezielt Familien angegangen, von denen kein Mitglied eine Rehabilitation durchlaufen habe, obwohl gemäss der obgenannten Regel höchst wahrscheinlich eine Person bei der Bewegung gewesen sei. Gerade Personen, die sich nicht selber als LTTE-Mitglied zu erkennen gegeben hätten, seien aus staatlicher Sicht besonders verdächtig. Darum sei das Verschweigen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders F._______ mit einem grossen Risiko verbunden gewesen. Die Mitgliedschaft seiner beiden Schwestern sei ausserhalb der genannten Rekrutierungsregel erfolgt und die Gefahr einer Denunziation deshalb als weniger wahrscheinlich eingeschätzt worden. Durch die Eheschliessungen hätten sie sich sodann mit einem neuen Familiennamen an einem neuen Ort unverdächtig niederlassen können. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass das Verhalten seiner Familie nach Kenntnisnahme der behördlichen Suche nach seinem Bruder F._______ nicht nachvollziehbar sei, habe sie nicht dargelegt, wie sich seine Familie hätte verhalten müssen. Da sein Bruder F._______ bereits im Ausland gewesen sei, habe die Familie diese Information wenig beunruhigt. Sie hätten nicht gedacht, dass die Behörden deshalb ihn entführen und misshandeln würden, um an Informationen über seinen Bruder zu gelangen. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass sein jüngerer Bruder Jahrgang (...) habe und bei Kriegsende gerade einmal (...) Jahre alt gewesen sei, weshalb er über keine Informationen zur LTTE-Vergangenheit seines älteren Bruders verfüge und für die Behörden nicht interessant sei. Es sei durchaus realistisch und plausibel, dass ihm die legale Ausreise dank einem sogenannten «Airport-Setting» und mit Hilfe von Bestechungsgeldern gelungen sei. Schliesslich erfülle er gleich mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren. Er habe glaubhaft machen können, aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines in E._______ lebenden Bruders F._______ von Angehörigen des CID entführt, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Seine Flucht werde als Eingeständnis verstanden, dass er etwas vor den sri-lankischen Behörden zu verbergen habe. Auch seine Narbe am (...) mache ihn als Opfer von Folterungen erkennbar. Darüber hinaus habe sich seine Gefährdungslage seit den Wahlen im November 2019 massiv verschärft, was der eingereichte Bericht zu Sri Lanka belege. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Dasselbe gelte für die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. Sie merkt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe die aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht plausibel zu erklären vermocht. Vielmehr habe er sich in weitere Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. Hätte es tatsächlich eine solch klare Rekrutierungsregel seitens der LTTE gegeben respektive folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, so würde dies implizieren, dass die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders F._______ den sri-lankischen Behörden ohnehin hätte bekannt sein müssen. Ausserdem stünden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sein jüngerer Bruder aufgrund seines Alters keine Verfolgung zu befürchten habe, der Anmerkung in der BzP entgegen, dass die Familie nun auch Angst um denselben habe. Nach dem Gesagten erfülle er keinen der von ihm aufgeführten Risikofaktoren. Insbesondere könne er sich die Narbe (...) durch Ereignissen zu Kriegszeiten oder bei anderen Gelegenheiten zugezogen haben. Vor diesem Hintergrund sei auch ein konkreter Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka zu verneinen.
E. 4.4 In der Replik räumt der Beschwerdeführer ein, dass das Risiko einer Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden auch ohne Denunziation bestanden habe. Dennoch sei seine Familie von der Intensität der staatlichen Repressionen überrascht worden. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass sich die Ausführungen zu seinem jüngeren Bruder, wonach dieser aus behördlicher Sicht als «uninteressant» gegolten habe, auf einen viel früheren Zeitpunkt beziehen würden, während die aktuelle Angst von den jetzigen Umständen ausgehe. Sein jüngerer Bruder sei in der Zwischenzeit erwachsen geworden, lebe bei (...) in O._______ und versuche sich, soweit wie möglich, versteckt zu halten. Sodann hätten sich letztmals am (...) 2020 zwei Personen auf einem Motorrad bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib und demjenigen seines älteren Bruders F._______ erkundigt, was die weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr deutlich zum Ausdruck bringe.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und 4.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in den Erwägungen der Vorinstanz mit zutreffender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der verschwiegenen LTTE-Mitgliedschaft seines geflohenen Bruders F._______ in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand.
E. 5.2.1 Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der LTTE-Verbindungen seiner Familienangehörigen (vgl. A4/11 Ziff. 7.01; A18/24 F26, F150), des Zeitpunktes der Ausreise seines Bruders F._______ (vgl. A4/11 Ziff. 7.01; A18/24 F64 S. 8) und des Grundes für dessen Denunziation bei den heimatlichen Behörden (vgl. A4/11 Ziff. 7.01; A18/24 F69-71, F74, F137) inhaltliche Abweichungen aufweisen. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der BzP hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser wortreich über seine Asylgründe (vgl. A4/11 Ziff. 7.01) und bestätigte die Wahrheit sowie Vollständigkeit seiner gemachten Angaben (vgl. A4/11 S. 8). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der BzP zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass er in der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, so dass er gar nicht alles - namentlich die LTTE-Verbindungen sämtlicher Familienangehörigen - habe erzählen können, kann nicht gehört werden. So wäre es ihm auch im Rahmen einer Zusammenfassung möglich und zumutbar gewesen, zumindest kurz oder auch nur stichwortartig auf diese für seine Asylgründe wichtigen Tatsachen hinzuweisen. Sodann stellen die Ausführungen zur Ausreise seines Bruders F._______ und zum Grund für dessen Denunziation bei den heimatlichen Behörden zentrale «Vorelemente» seiner Verfolgungsgeschichte dar und sind nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet - von untergeordneter Bedeutung.
E. 5.2.2 Darüber hinaus ist zwar unbestritten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Entführung durch Angehörige des CID im September 2015 gewisse Realkennzeichen enthalten. Dessen ungeachtet überwiegen jedoch die Argumente, die gegen die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements sprechen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine diesbezüglichen Ausführungen seien schlüssig und plausibel ausgefallen, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Beispielsweise schilderte er den Ablauf der angeblichen Festnahme gänzlich unterschiedlich. In der BzP gab er diesbezüglich zu Protokoll, die Angehörigen des CID hätten ihn mitgenommen, weil sein (...) schwach und seine Schwestern verheiratet gewesen seien (vgl. A4/11 Ziff. 7.01). An der Anhörung führte er im Gegensatz hierzu aus, seine Festnahme sei dem Umstand geschuldet, dass er an diesem Abend von all seinen Familienangehörigen zuvorderst gestanden habe (vgl. A18/24 F64 S. 10). Darüber hinaus räumte er auf entsprechende Nachfrage ein, dass zu diesem Zeitpunkt keine seiner verheirateten Schwestern mehr zu Hause gewohnt habe (vgl. A18/24 F129). Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer berufe sich auf tatsächliche Erlebnisse. Schliesslich wirkt auch die Schilderung seiner Flucht äusserst unrealistisch. So sei er bloss deshalb in O._______ untergetaucht, weil ihm sein Bruder F._______ - notabene ohne sein Wissen - die Flucht organisiert haben soll (vgl. A18/24 F64 S. 11, F103, F108-109, F138).
E. 5.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers, durch das CID aufgrund der verschwiegenen LTTE-Mitgliedschaft seines geflohenen Bruders F._______ verfolgt zu werden, auch deshalb als wenig plausibel zu erachten, weil die übrigen Angehörigen seiner Kernfamilie (...) in der Heimat offenbar keinen behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind (vgl. A4/11 Ziff. 3.01; A18/24 F7, F112, F117-120). Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen das Gericht nicht zu überzeugen und greifen zu kurz, zumal sie sich nicht auf sämtliche Familienangehörigen beziehen.
E. 5.2.4 Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass dem Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im November 2015 ein Reisepass ausgestellt worden sei und er - mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - im Januar 2016 habe ausreisen können (vgl. A4/11 Ziff. 4.02; A18/24 F41-47, F50, F125, F144). Das erneute Vorbringen in der Beschwerde, es sei ohne Weiteres möglich, das Land mit Hilfe von Schleppern via Bestechung der Flughafenbehörden ungehindert zu verlassen, überzeugt mit Blick auf die Gesamtumstände nicht.
E. 5.2.5 Schliesslich wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht betreffend seinen (...) (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C) Rückschlüsse auf seine Asylgründe zulassen soll. Entsprechend ist darauf nicht näher einzugehen.
E. 5.2.6 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen.
E. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Erwägung, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines geflohenen Bruders F._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Überdies liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Namentlich wird die - auch auf Beschwerdeebene - geltend gemachte anhaltende behördliche Suche nach seiner Person nicht ansatzweise substantiiert (vgl. A4/11 Ziff. 7.01; A18/24 F114) und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Ferner lässt sich auch im Kontext seiner Vorbringen zu den LTTE-Verbindungen seines Vaters und seiner beiden Schwestern kein Verfolgungsinteresse erkennen; dies gilt umso mehr als er nicht geltend macht, vor seiner Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten zu haben. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an zwei Demonstrationen in P._______ und Q._______) als äusserst niederschwellig und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte behördliche Suche (vgl. A18/24 F5, F55-61, F131-133, F135, F145-146) als unglaubhaft einzustufen ist. Bezeichnenderweise wird dem auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengehalten. Was seine Narben ([...] und [...]; vgl. A18/24 F64 S. 10, F101-102) anbelangt, handelt es sich dabei - wie vorstehend erwähnt - lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 5.4 An dieser Einschätzung ändern - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Mitte Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 10. Februar 2021). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues], und Human Rights Watch, World Report 2020 - Sri Lanka [https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka], beide abgerufen am 10. Februar 2021). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/ 2019/nov/22/sri-lankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet], abgerufen am 10. Februar 2021). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl.Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019 [https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten], abgerufen am 10. Februar 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug einer asylsuchenden Person zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C) fehlt es an persönlichem Bezug. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2687/2019 vom 9. Februar 2021 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5692/2019 vom 9. November 2020, E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben zufolge (mit Ausnahme seiner Aufenthalte in I._______ und in K._______) von Geburt an in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz [vgl. A4/11 Ziff. 2.01; A18/24 F11-19]). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben - wie bereits mehrfach festgehalten - mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers in Sri Lanka (vgl. A4/11 Ziff. 3.01; A18/24 F33, F35), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner guten Schulbildung davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A4/11 Ziff. 1.17.04; A18/24 F37). Sodann führte der Beschwerdeführer aus, die Kosten für seine Reise von Sri Lanka in die Schweiz seien von seinem in E._______ lebenden Bruder getragen worden (vgl. A18/24 F136). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch letzteren möglich ist. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. A4/11 Ziff. 8.02). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diese reichte am 21. Januar 2021 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 14.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 170.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'670.- (inkl. Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'670.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1113/2020 Urteil vom 10. März 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 15. März 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 29. Januar 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo er bei seinen Eltern und zusammen mit (...) Geschwistern ([...] und [...]) aufgewachsen sei. Mittlerweile lebe sein älterer Bruder in E._______, während seine Eltern und seine anderen Geschwister in Sri Lanka wohnhaft geblieben seien. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, sein älterer Bruder F._______ respektive mehrere Mitglieder seiner Familie - sein Vater, sein älterer Bruder F._______ sowie seine beiden älteren Schwestern G._______ und H._______ - seien bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) dabei gewesen. Sein Vater sei (...) gewesen, während seine älteren Geschwister einige Monate vor Kriegsende zwangsrekrutiert worden seien. Um einer Inhaftierung durch die sri-lankischen Behörden zu entgehen, habe sich aber niemand aus seiner Familie als LTTE-Mitglied registrieren lassen, als sie nach Kriegsende - im Jahr 2009 - im Flüchtlingslager in I._______ (Distrikt J._______, Nordprovinz) gelebt hätten. Aus Angst, dass die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders F._______ bekannt werden könnte, habe seine Familie diesen zu Beginn des Jahres 2010 vor respektive nach ihrer Umsiedlung nach K._______ (Distrikt L._______, Nordprovinz) ins Ausland geschickt. Aus demselben Grund habe man seine älteste Schwester G._______ fünf Monate später verheiratet, sodass sie zu ihrem Ehemann nach M._______ (Distrikt N._______, Nordprovinz) habe ziehen können. Die restliche Familie habe im Jahr 2012 nach C._______ zurückgesiedelt werden können, wo sie - dank der finanziellen Unterstützung seines in E._______ lebenden Bruders F._______ - ein gutes Leben habe führen können, bis sie im Mai 2015 über einen Nachbarn erfahren habe, dass sich Angehörige des CID (Criminal Investigation Departement) nach seinem Bruder F._______ erkundigt hätten. Im Juli 2015 seien sodann zwei Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten letzteren sprechen wollen. Als dies nicht möglich gewesen sei, hätten sie erklärt, dank Informationen von anderen Dorfbewohnern über dessen Vergangenheit bei den LTTE Bescheid zu wissen, weshalb sich dieser den Behörden zur Verfügung zu stellen habe und sie in zwei Monaten erneut vorbeikommen würden. Aus Angst, dass seine Schwester H._______ aufgrund ihrer LTTE-Vergangenheit ebenfalls Probleme bekommen könnte, hätten sie sie im August 2015 ebenfalls verheiratet und zu ihrem Ehemann nach I._______ geschickt. Als drei Angehörige des CID eines Abends im September 2015 - wie angekündigt - erneut bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen seien und seinen Bruder F._______ nicht vorgefunden hätten, hätten sie plötzlich ihn - den Beschwerdeführer - gewaltsam an sich genommen. Sie hätten ihm die Hände gefesselt, die Augen verbunden und mit einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort im Wald gebracht. Dort hätten sie ihm Fragen zu seinem Bruder F._______ gestellt und - nachdem er weder dessen Aufenthaltsort noch Kontaktdaten bekannt gegeben habe - misshandelt sowie mit dem Tod bedroht. Vor Sonnenuntergang habe man ihn nach Hause zurückgebracht und wiederum eine Frist von zwei Monaten angesetzt. Mit der Hilfe seines Bruders F._______ sei er kurz vor Ablauf dieser zwei Monate, Ende Oktober 2015, im Gebiet von O._______ bei (...) untergebracht worden. Nachdem ihm ein Pass ausgestellt worden sei, habe er Sri Lanka am 26. Januar 2016 - mit der Hilfe von Schleppern - auf dem Luftweg verlassen. Sowohl vor als auch nach seiner Ausreise hätten sich Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause mehrmals nach seinem Verbleib und demjenigen seines Bruders F._______ erkundigt. Infolge dieser Vorkommnisse sei sein (...) an (...) erkrankt. In der Schweiz habe er an zwei Demonstrationen in P._______ und Q._______ zu den Rechten von Tamilen teilgenommen. Im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme in P._______ sei in der tamilischen Zeitschrift «(...)» am (...) 2018 ein Bericht mitsamt Foto erschienen. Angehörige des CID hätten ihn auf dem Foto erkannt und seine (...) am (...) 2018 damit konfrontiert. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er seine Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde (in Kopie), seine temporäre Identitätskarte aus dem Flüchtlingslager (im Original), ein Formular betreffend die Umsiedlung seiner Familie nach K._______ (datiert vom 24. Dezember 2009), die Heiratsurkunde seiner Schwester H._______ vom 27. August 2015, einen Arztbericht betreffend seinen (...) vom 12. Juni 2016 sowie den oben zitierten Zeitungsbericht vom (...) 2018 (jeweils in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 24. Februar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 30. Mai 2016, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. Februar 2020 und eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom 24. Februar 2020. Als Beweismittel wurden ein weiterer Arztbericht betreffend seinen (...) vom Dezember 2019 und ein Bericht zu Sri Lanka (Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, aktualisiert am 16. Januar 2020) ins Recht gelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach einen amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Am 14. Dezember 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Am 22. Dezember 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 21. Januar 2021 Stellung. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote desselben Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie zunächst aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er im Rahmen der BzP zu Protokoll gegeben, dass lediglich sein älterer Bruder F._______ ein LTTE-Mitglied gewesen sei. An der Anhörung habe er hingegen erklärt, auch sein Vater und seine beiden älteren Schwestern seien Teil der Bewegung gewesen. Auf entsprechende Nachfrage habe er behauptet, bereits an der BzP sämtliche LTTE-Mitgliedschaften seiner Familienangehörigen erwähnt zu haben. Auch bezüglich des Ausreisezeitpunktes seines Bruders F._______ habe er unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe er ausgesagt, dieser sei vor dem Umzug nach K._______ ausgereist, während er in der Anhörung davon gesprochen habe, die Ausreise habe erst einen Monat nach dem Umzug stattgefunden. Des Weiteren habe er sich hinsichtlich des Auslösers für dessen behördliche Suche widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er hierzu vorgebracht, die anderen Dorfbewohner hätten ihn aus Neid über die gute finanzielle Situation der Familie bei den heimatlichen Behörden denunziert. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung davon gesprochen, dass ihn vermutungsweise die Mutter eines Kollegen, welcher ebenfalls bei den LTTE gewesen und im Jahr 2015 verhaftet worden sei, denunziert habe. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er ihn nicht zu erklären vermocht, sondern wiederum Neid als Grund für die Denunziation vorgebracht. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb er über die LTTE-Tätigkeiten seiner Familienangehörigen keine genaueren Informationen habe geben können. Der Umstand, dass er damals noch ein kleiner Junge gewesen sei, stelle hierfür keine hinreichende Erklärung dar, zumal er noch Jahre danach mit seiner Familie zusammengelebt habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb seine Familie - trotz einem konkreten Hinweis aus der Nachbarschaft betreffend die behördliche Suche nach seinem Bruder F._______ - im Juli 2015 keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, obwohl letzterer im Jahr 2010 ohne irgendeinen konkreten Verdacht oder irgendeine Anschuldigung der Behörden präventiv nach E._______ geschickt worden sein solle. Weiter sei fraglich, wie die Familie seine beiden Schwestern G._______ und H._______ durch deren Verheiratung hätte schützen können. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, durch den damit einhergehenden Wohnsitzwechsel hätten die ehemaligen LTTE-Verbindungen versteckt werden können, vermöge nicht zu überzeugen, zumal das CID solche Informationen leicht beschaffen könne. Des Weiteren erscheine unlogisch, dass das CID nach seinem Verschwinden im Oktober 2015 nicht seinen jüngeren Bruder oder jemand anderen aus der Familie mitgenommen habe. Schliesslich widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im Januar 2016 legal habe ausreisen können. Ferner hält die Vorinstanz fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Entführung durch Angehörige des CID im September 2015 enthielten zwar Realkennzeichen, aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten habe er aber insgesamt nicht glaubhaft machen können, im Zusammenhang mit der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines geflohenen Bruders F._______ ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden geraten zu sein. An dieser Einschätzung würden auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Unterlagen betreffend den Aufenthalt im Flüchtlingslager, Heiratsurkunde betreffend seine Schwester H._______ und Arztbericht betreffend seinen [...]) nichts zu ändern vermögen, zumal diese keine Rückschlüsse auf seine Asylgründe zuliessen. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an zwei Demonstrationen in P._______ und Q._______) seien nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Hinsichtlich des hierzu eingereichten Zeitungsberichts vom (...) 2018 betreffend die Demonstrationsteilnahme in P._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin nicht namentlich genannt werde und auf dem dazugehörigen Foto aufgrund der schlechten Bildqualität kaum jemand zu erkennen sei. Vor diesem Hintergrund könne ihm die geltend gemachte Identifizierung durch die sri-lankischen Behörden anhand dieses Berichts nicht geglaubt werden. Darüber hinaus habe er über den Grund der obgenannten Veranstaltungen nicht näher Bescheid gewusst, weshalb er - wenn überhaupt - höchstens ein einfacher Demonstrationsteilnehmer gewesen wäre, welcher das Interesse der heimatlichen Behörden nicht erregt haben dürfte. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Bezüglich den aufgeführten Widersprüchen sei zunächst festzuhalten, dass es nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 sowie Urteil des EGMR M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 [Beschwerde Nr. 52589/13]). Abgesehen davon liessen sich die aufgeführten Wiedersprüche - wie nachfolgend aufgezeigt - ohne Weiteres erklären oder seien von untergeordneter Bedeutung. Die LTTE-Mitgliedschaften seines Vaters und seiner beiden Schwestern habe er in der BzP deshalb nicht erwähnt, weil er explizit nach seinen Asylgründen gefragt worden sei und deren Mitgliedschaften nicht direkt mit seiner Flucht aus dem Heimatland zusammenhängen würden. Darüber hinaus sei er ständig angehalten worden, sich kurz zu fassen. Weiter halte er daran fest, dass die Organisation der Ausreise seines Bruders F._______ bereits im Flüchtlingslager begonnen habe. Schliesslich könnten seine Spekulationen über den Grund der Denunziation seines Bruders nicht als handfester Widerspruch angeführt werden. Sodann seien seine Aussagen durchwegs in sich schlüssig und stringent ausgefallen. Insbesondere enthielten seine Angaben zur Entführung und den dabei erlittenen Misshandlungen diverse Detail- und Realkennzeichen (beispielsweise das unaufgeforderte Angeben von Geräuschen und Gerüchen). Auch die restlichen Vorbringen hielten einer vertieften länderspezifischen Betrachtungsweise stand. So lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass er seine älteren Geschwister erst im Flüchtlingslager wiedergesehen habe. An einem solchen Ort sei es lebensgefährlich über vergangene und verschwiegene LTTE-Tätigkeiten zu sprechen. Auch danach habe sich hierfür keine Gelegenheit ergeben. Zudem habe ihn sein Vater zurechtgewiesen, als er sich über dessen LTTE-Tätigkeit habe informieren wollen. Sodann habe die Vorinstanz den länderspezifischen Kontext zu wenig beachtet. Pro Familie habe mindestens eine Person den LTTE beitreten müssen, oftmals der älteste Sohn. Nach Kriegsende seien die heimatlichen Behörden dieser Regel entsprechend gezielt Familien angegangen, von denen kein Mitglied eine Rehabilitation durchlaufen habe, obwohl gemäss der obgenannten Regel höchst wahrscheinlich eine Person bei der Bewegung gewesen sei. Gerade Personen, die sich nicht selber als LTTE-Mitglied zu erkennen gegeben hätten, seien aus staatlicher Sicht besonders verdächtig. Darum sei das Verschweigen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders F._______ mit einem grossen Risiko verbunden gewesen. Die Mitgliedschaft seiner beiden Schwestern sei ausserhalb der genannten Rekrutierungsregel erfolgt und die Gefahr einer Denunziation deshalb als weniger wahrscheinlich eingeschätzt worden. Durch die Eheschliessungen hätten sie sich sodann mit einem neuen Familiennamen an einem neuen Ort unverdächtig niederlassen können. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass das Verhalten seiner Familie nach Kenntnisnahme der behördlichen Suche nach seinem Bruder F._______ nicht nachvollziehbar sei, habe sie nicht dargelegt, wie sich seine Familie hätte verhalten müssen. Da sein Bruder F._______ bereits im Ausland gewesen sei, habe die Familie diese Information wenig beunruhigt. Sie hätten nicht gedacht, dass die Behörden deshalb ihn entführen und misshandeln würden, um an Informationen über seinen Bruder zu gelangen. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass sein jüngerer Bruder Jahrgang (...) habe und bei Kriegsende gerade einmal (...) Jahre alt gewesen sei, weshalb er über keine Informationen zur LTTE-Vergangenheit seines älteren Bruders verfüge und für die Behörden nicht interessant sei. Es sei durchaus realistisch und plausibel, dass ihm die legale Ausreise dank einem sogenannten «Airport-Setting» und mit Hilfe von Bestechungsgeldern gelungen sei. Schliesslich erfülle er gleich mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren. Er habe glaubhaft machen können, aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines in E._______ lebenden Bruders F._______ von Angehörigen des CID entführt, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Seine Flucht werde als Eingeständnis verstanden, dass er etwas vor den sri-lankischen Behörden zu verbergen habe. Auch seine Narbe am (...) mache ihn als Opfer von Folterungen erkennbar. Darüber hinaus habe sich seine Gefährdungslage seit den Wahlen im November 2019 massiv verschärft, was der eingereichte Bericht zu Sri Lanka belege. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Dasselbe gelte für die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. Sie merkt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe die aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht plausibel zu erklären vermocht. Vielmehr habe er sich in weitere Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. Hätte es tatsächlich eine solch klare Rekrutierungsregel seitens der LTTE gegeben respektive folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, so würde dies implizieren, dass die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders F._______ den sri-lankischen Behörden ohnehin hätte bekannt sein müssen. Ausserdem stünden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sein jüngerer Bruder aufgrund seines Alters keine Verfolgung zu befürchten habe, der Anmerkung in der BzP entgegen, dass die Familie nun auch Angst um denselben habe. Nach dem Gesagten erfülle er keinen der von ihm aufgeführten Risikofaktoren. Insbesondere könne er sich die Narbe (...) durch Ereignissen zu Kriegszeiten oder bei anderen Gelegenheiten zugezogen haben. Vor diesem Hintergrund sei auch ein konkreter Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka zu verneinen. 4.4 In der Replik räumt der Beschwerdeführer ein, dass das Risiko einer Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden auch ohne Denunziation bestanden habe. Dennoch sei seine Familie von der Intensität der staatlichen Repressionen überrascht worden. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass sich die Ausführungen zu seinem jüngeren Bruder, wonach dieser aus behördlicher Sicht als «uninteressant» gegolten habe, auf einen viel früheren Zeitpunkt beziehen würden, während die aktuelle Angst von den jetzigen Umständen ausgehe. Sein jüngerer Bruder sei in der Zwischenzeit erwachsen geworden, lebe bei (...) in O._______ und versuche sich, soweit wie möglich, versteckt zu halten. Sodann hätten sich letztmals am (...) 2020 zwei Personen auf einem Motorrad bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib und demjenigen seines älteren Bruders F._______ erkundigt, was die weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr deutlich zum Ausdruck bringe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und 4.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in den Erwägungen der Vorinstanz mit zutreffender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der verschwiegenen LTTE-Mitgliedschaft seines geflohenen Bruders F._______ in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. 5.2.1 Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der LTTE-Verbindungen seiner Familienangehörigen (vgl. A4/11 Ziff. 7.01; A18/24 F26, F150), des Zeitpunktes der Ausreise seines Bruders F._______ (vgl. A4/11 Ziff. 7.01; A18/24 F64 S. 8) und des Grundes für dessen Denunziation bei den heimatlichen Behörden (vgl. A4/11 Ziff. 7.01; A18/24 F69-71, F74, F137) inhaltliche Abweichungen aufweisen. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der BzP hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser wortreich über seine Asylgründe (vgl. A4/11 Ziff. 7.01) und bestätigte die Wahrheit sowie Vollständigkeit seiner gemachten Angaben (vgl. A4/11 S. 8). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der BzP zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass er in der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, so dass er gar nicht alles - namentlich die LTTE-Verbindungen sämtlicher Familienangehörigen - habe erzählen können, kann nicht gehört werden. So wäre es ihm auch im Rahmen einer Zusammenfassung möglich und zumutbar gewesen, zumindest kurz oder auch nur stichwortartig auf diese für seine Asylgründe wichtigen Tatsachen hinzuweisen. Sodann stellen die Ausführungen zur Ausreise seines Bruders F._______ und zum Grund für dessen Denunziation bei den heimatlichen Behörden zentrale «Vorelemente» seiner Verfolgungsgeschichte dar und sind nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet - von untergeordneter Bedeutung. 5.2.2 Darüber hinaus ist zwar unbestritten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Entführung durch Angehörige des CID im September 2015 gewisse Realkennzeichen enthalten. Dessen ungeachtet überwiegen jedoch die Argumente, die gegen die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements sprechen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine diesbezüglichen Ausführungen seien schlüssig und plausibel ausgefallen, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Beispielsweise schilderte er den Ablauf der angeblichen Festnahme gänzlich unterschiedlich. In der BzP gab er diesbezüglich zu Protokoll, die Angehörigen des CID hätten ihn mitgenommen, weil sein (...) schwach und seine Schwestern verheiratet gewesen seien (vgl. A4/11 Ziff. 7.01). An der Anhörung führte er im Gegensatz hierzu aus, seine Festnahme sei dem Umstand geschuldet, dass er an diesem Abend von all seinen Familienangehörigen zuvorderst gestanden habe (vgl. A18/24 F64 S. 10). Darüber hinaus räumte er auf entsprechende Nachfrage ein, dass zu diesem Zeitpunkt keine seiner verheirateten Schwestern mehr zu Hause gewohnt habe (vgl. A18/24 F129). Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer berufe sich auf tatsächliche Erlebnisse. Schliesslich wirkt auch die Schilderung seiner Flucht äusserst unrealistisch. So sei er bloss deshalb in O._______ untergetaucht, weil ihm sein Bruder F._______ - notabene ohne sein Wissen - die Flucht organisiert haben soll (vgl. A18/24 F64 S. 11, F103, F108-109, F138). 5.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers, durch das CID aufgrund der verschwiegenen LTTE-Mitgliedschaft seines geflohenen Bruders F._______ verfolgt zu werden, auch deshalb als wenig plausibel zu erachten, weil die übrigen Angehörigen seiner Kernfamilie (...) in der Heimat offenbar keinen behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind (vgl. A4/11 Ziff. 3.01; A18/24 F7, F112, F117-120). Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen das Gericht nicht zu überzeugen und greifen zu kurz, zumal sie sich nicht auf sämtliche Familienangehörigen beziehen. 5.2.4 Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass dem Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im November 2015 ein Reisepass ausgestellt worden sei und er - mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - im Januar 2016 habe ausreisen können (vgl. A4/11 Ziff. 4.02; A18/24 F41-47, F50, F125, F144). Das erneute Vorbringen in der Beschwerde, es sei ohne Weiteres möglich, das Land mit Hilfe von Schleppern via Bestechung der Flughafenbehörden ungehindert zu verlassen, überzeugt mit Blick auf die Gesamtumstände nicht. 5.2.5 Schliesslich wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht betreffend seinen (...) (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C) Rückschlüsse auf seine Asylgründe zulassen soll. Entsprechend ist darauf nicht näher einzugehen. 5.2.6 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Erwägung, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines geflohenen Bruders F._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Überdies liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Namentlich wird die - auch auf Beschwerdeebene - geltend gemachte anhaltende behördliche Suche nach seiner Person nicht ansatzweise substantiiert (vgl. A4/11 Ziff. 7.01; A18/24 F114) und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Ferner lässt sich auch im Kontext seiner Vorbringen zu den LTTE-Verbindungen seines Vaters und seiner beiden Schwestern kein Verfolgungsinteresse erkennen; dies gilt umso mehr als er nicht geltend macht, vor seiner Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten zu haben. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an zwei Demonstrationen in P._______ und Q._______) als äusserst niederschwellig und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte behördliche Suche (vgl. A18/24 F5, F55-61, F131-133, F135, F145-146) als unglaubhaft einzustufen ist. Bezeichnenderweise wird dem auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengehalten. Was seine Narben ([...] und [...]; vgl. A18/24 F64 S. 10, F101-102) anbelangt, handelt es sich dabei - wie vorstehend erwähnt - lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 5.4 An dieser Einschätzung ändern - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Mitte Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 10. Februar 2021). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues], und Human Rights Watch, World Report 2020 - Sri Lanka [https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka], beide abgerufen am 10. Februar 2021). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019 [https://www.theguardian.com/world/ 2019/nov/22/sri-lankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet], abgerufen am 10. Februar 2021). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl.Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019 [https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten], abgerufen am 10. Februar 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug einer asylsuchenden Person zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C) fehlt es an persönlichem Bezug. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2687/2019 vom 9. Februar 2021 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5692/2019 vom 9. November 2020, E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben zufolge (mit Ausnahme seiner Aufenthalte in I._______ und in K._______) von Geburt an in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz [vgl. A4/11 Ziff. 2.01; A18/24 F11-19]). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben - wie bereits mehrfach festgehalten - mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers in Sri Lanka (vgl. A4/11 Ziff. 3.01; A18/24 F33, F35), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner guten Schulbildung davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A4/11 Ziff. 1.17.04; A18/24 F37). Sodann führte der Beschwerdeführer aus, die Kosten für seine Reise von Sri Lanka in die Schweiz seien von seinem in E._______ lebenden Bruder getragen worden (vgl. A18/24 F136). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch letzteren möglich ist. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. A4/11 Ziff. 8.02). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diese reichte am 21. Januar 2021 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 14.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 170.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'670.- (inkl. Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'670.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: