Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei _______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______ - die Flughafenpolizei, _______ (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer inklusive Übersetzung und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1141/2008 spn/wer/dcl {T 0/2} Urteil vom 26. Februar 2008 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Kamerun, zur Zeit im Transitbereich des Flughafens, _______, Beschwerdeführer. gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 4. Februar 2008 auf den Flughafen _______ gelangte, dass er am 5. Februar 2008 ein Asylgesuch einreichte, dass ihm die Vorinstanz gleichentags die Einreise in die Schweiz verweigerte und den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass er am 7. Februar 2008 von der Flughafenpolizei kurz befragt und am 13. Februar 2008 vom BFM im Beisein einer Hilfswerkvertretung einlässlich angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, aus Kamerun zu stammen, in _______ aufgewachsen zu sein und sich vom 20. Mai 2006 an bis Ende 2007 bei der Familie eines (Gross) Cousins in _______ aufgehalten zu haben, dass er homosexuell sei und deswegen im Heimatland Nachteile erlitten habe, dass er im Jahre 2005 mit einem anderen Mann geschlafen habe, dass er wegen des Vorgefallenen respektive seiner sexuellen Orientierung durch Familienmitglieder und Quartierbewohner beschimpft worden sei, dass man mit Steinen nach ihm geworfen und gedroht habe, ihn bei der Polizei anzuzeigen, dass die Polizei von seiner Veranlagung gewusst und ihm gedroht habe, dass lediglich seine Mutter zu ihm gehalten und zum erwähnten Cousin geschickt habe, dass er indes auch durch einen Angriff der Ehefrau des Cousins verletzt worden sei, dass diese ihren Ehemann überdies verdächtigt habe, am Beschwerdeführer sexuell interessiert zu sein, dass ihn der Cousin sexuell bedrängt habe, dass dessen Ehefrau bei der Polizei eine Anzeige gegen ihren Gatten und den Beschwerdeführer deponiert habe, dass die Polizei zuhause erschienen sei und den Beschwerdeführer auf den Posten vorgeladen habe, dass der Cousin auf den Posten gebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge überall gesucht worden sei, dass nach dem Gesagten die Behelligungen auch in _______ nicht aufgehört hätten und er in Anbetracht der geschilderten Situation Kamerun am 3. Februar 2008 mit Hilfe seiner Mutter auf dem Luftweg verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2008 - eröffnet am 15. Februar 2008 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) nicht stand, dass die geltend gemachte Intensität der angeblichen Verfolgung wegen Homosexualität realitätsfremd anmute, dass die kamerunische Gesellschaft zwar Homosexualität überwiegend ablehne, dass Angehörige von Schwulen aber eher dazu tendierten, die Neigungen der Betroffenen geheimzuhalten und die Verbindung mit ihnen abzubrechen, dass vor diesem Hintergrund die vorgebrachten Behelligungen durch die Familie, welche der Beschwerdeführer überdies vage und stereotyp geschildert habe, in der geltend gemachten Form nicht zu überzeugen vermöchten, dass in diesem Lichte besehen auch die Vorgehensweise der Ehefrau des Cousins, welche Homosexualität öffentlich abgelehnt und gleichwohl einen schwulen Verwandten beherbergt habe, nicht nachvollzogen werden könne, dass in Würdigung der Situation vor Ort das Vorbringen, der verheiratete Cousin habe seine Homosexualität ausgerechnet im eigenen Haus und mit einem nicht einverstandenen Partner ausgelebt, ebenfalls unglaubhaft wirke, dass im Weiteren auch die angebliche behördliche Verfolgung in verschiedener Hinsicht realitätsfremd anmute, dass die angeblich den Beschwerdeführer betreffende Vorladung der Ehefrau des Cousins bei der Erstattung der Anzeige überreicht worden sei, was nicht der üblichen Vorgehensweise der Behörden entspreche, dass die ferner erwähnte behördliche Vorsprache zuhause insofern nicht glaubhaft wirke, als bei unterstellter Wahrheit der Vorbringen eine Festnahme des Beschwerdeführers nahe gelegen hätte, eine solche indes nicht erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer sich über die Situation seines Cousins offenbar nicht mehr informiert habe, was die Glaubhaftigkeit der Darlegungen zusätzlich beeinträchtige, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im Flughafen Utensilien (Fotos von Angehörigen; Agenda mit zahlreichen Adressen in Kamerun) auf sich getragen habe, was entgegen seinen Vorbringen auf eine gute Integration vor Ort hindeute, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass homosexuelle Handlungen in Kamerun strafbar seien, dass bei einer Verurteilung eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren sowie eine Geldbusse drohten, dass strafrechtliche Verfolgungen indes selten eingeleitet würden, dass die kamerunische Gesellschaft Homosexualität grundsätzlich ablehne, dass in _______ und _______ aber schwule Szenen mit entsprechenden Lokalen geduldet würden und in diversen Medien eine rege Debatte hinsichtlich homosexueller Belange geführt werde, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, welcher in den genannten Städten über soziale Netze verfügen dürfte, mithin zuzumuten sei, dorthin zurückzukehren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass er in seiner Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und unter anderem ausführte, die Cousine in _______ habe ihn nicht freiwillig, sondern auf Geheiss ihres Gatten beherbergt, dass dieser im Übrigen entgegen der Sichtweise des BFM durch die Annäherungsversuche im eigenen Haus aufgrund seiner gefestigten sozialen Stellung kein Risiko eingegangen sei, dass die Übergabe einer behördlichen Vorladung durch die anzeigende Person an die beanzeigte kamerunischer Realität entspreche, weshalb die anderslautende vorinstanzliche Einschätzung nicht zutreffe, dass er bei der erwähnten behördlichen Vorsprache nicht festgenommen worden sei, weil kein Haftbefehl bestanden habe, dass sein Cousin nach wie vor inhaftiert sei, dass die Mutter sein Reisegepäck vorbereitet habe und die erwähnten Utensilien mithin nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe zwei Internet-Ausdrucke beilegte, dass die Akten am 22. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Legitimation des Beschwerdeführers auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei dieser Sachlage auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen detailliert auf diverse Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers einging und auf Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen schloss, dass die entsprechenden Erwägungen, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), überzeugend und nachvollziehbar sind, dass der Beschwerdeführer gewisse Sachverhaltselemente zwar detailliert schilderte, bei der Geltendmachung namentlich der behördlichen Verfolgung aber wiederholt Realkennzeichen vermissen liess, dass im Weiteren die Behörden in _______ über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers informiert gewesen sein sollen (Anhörungsprotokoll, Antwort 2) dass der Beschwerdeführer indes nicht angab, bereits damals Opfer eines Verfahrens beziehungsweise einer behördlichen Suche geworden zu sein, was die Einschätzung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe sich offenbar nicht besonders exponiert, bestätigt, dass die Modalitäten der angeblichen Zustellung der Vorladung durch die Polizei in _______ entgegen den Beschwerdevorbringen kaum zu überzeugen vermögen, dass im Weiteren die angebliche behördliche Vorsprache im Haus des Cousins, bei welcher der Beschwerdeführer nicht festgenommen worden sei, in der geltend gemachten Form realitätsfremd anmutet, dass das Beschwerdeargument, es habe kein Haftbefehl bestanden, in Anbetracht der Situation vor Ort und der bereits ergangenen Anzeige nicht stichhaltig ist (Anhörungsprotokoll, Antworten 61 ff.), dass der Beschwerdeführer auf die Frage hinsichtlich eines allfälligen Verfahrens in Kamerun ausgesprochen vage antwortete (Anhörungsprotokoll, Antwort 101), dass es ihm sodann trotz behördlicher Suche gelungen sein soll, sein Heimatland mittels des eigenen Reisepasses zu verlassen (vgl. BFM-Verfügung, Ziff. 2 des Sachverhalts), dass er im Übrigen aussagte, sein Reiseziel sei _______ gewesen, wo man auf ihn gewartet habe und wo er nicht um asylrechtlichen Schutz nachgesucht hätte (Anhörungsprotokoll, Antwort 81), dass dadurch und mangels stichhaltiger weiterer Beschwerdeargumente die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschwerdeführer sei im Heimatland nicht behördlich verfolgt worden, bestätigt wird, dass die weiteren vorinstanzlichen Argumente, wonach die Behelligungen durch Angehörige und den erweiterten Familienkreis in der geltend gemachten Form realitätsfremd anmuten würden, ebenfalls gerechtfertigt erscheinen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt stereotyp beziehungsweise ohne Substanz antwortete (Anhörungsprotokoll, Antworten 34, 37 und 45), dass der Beschwerdeeingabe auch in diesem Punkt keine schlüssigen Hinweise, welche eine andere als die vorinstanzliche Beurteilung rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass die beiden eingereichten Beweismittel nicht die Person des Beschwerdeführers betreffen und sich keine Hinweise auf eine generelle Gefährdungssituation aller Homosexuellen im Sinne einer Kollektivverfolgung ergeben, dass es dem Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer gemäss den Akten über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Lage der Homosexuellen in Kamerun zwar angespannt ist und gestützt auf eine Bestimmung des Strafgesetzbuches deren sexuelle Handlungen geahndet und bestraft werden können, dass die kamerunischen Behörden Homosexuelle verfolgen, unter teilweise prekären Bedingungen in Haft nehmen und auch Verurteilungen aussprechen (vgl. u.a. SFH: Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen/Gutachten vom 14. März 2007; ai, Cameroon, Jahresbericht 2007; Cameroon, Country of Origin Information Report/UK Home Office, Januar 2008), dass gemäss dem erwähnten ai-Bericht im relevanten Jahreszeitraum 13 Verurteilungen erfolgt sein sollen, dass demnach die Gefahr, eine solche Verurteilung zu gewärtigen, nicht einem "real risque" hinsichtlich von Art. 3 EMRK gleichkommt, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäss den vorstehenden Darlegungen auch keine konkreten Hinweise auf eine drohende Inhaftierung ohne allfällige Aburteilung beziehungsweise Verurteilung bestehen, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da beim Beschwerdeführer keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über eine gewisse Schulbildung, Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung als Koch sowie sozialen Rückhalt in Teilen der Familie und bei Freunden verfügt (Protokoll Summarbefragung, S. 3 f.), dass ihn seine Mutter bei der Ausreise logistisch und finanziell unterstützt habe (Protokoll Summarbefragung, S. 7), dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei _______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______
- die Flughafenpolizei, _______ (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer inklusive Übersetzung und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: