opencaselaw.ch

D-1062/2014

D-1062/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-01 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1062/2014 Urteil vom 1. September 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Mazedonien, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2011 gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. August 2011 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Dezember 2011 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6745/2011 vom 2. Februar 2012 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden beim BFM am 28. Januar 2014 ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und beantragten, es sei die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 14. November 2011 im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Gesuchs und um Anweisung an das Migrationsamt des Kantons F._______, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen, ersuchten, dass die Beschwerdeführerin darin zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, ihre Kinder seien heute etwas mehr als (...), (...), (...) und (...) Jahre alt und alle in der Schweiz geboren, dass - abgesehen vom jüngsten Sohn - alle, ausser in der Zeit zwischen dem Jahr (...) und (...), als sie in Mazedonien gewesen seien und die Wochenenden meistens in Serbien verbracht hätten, immer in der Schweiz gelebt hätten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen seines Beschwerdeurteils vom 2. Februar 2012 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls geäussert habe und zum Schluss gekommen sei, ein Wegweisungsvollzug sei nicht unzumutbar, da keine erhebliche Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen sei, weshalb eine Rückkehr der Kinder keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeute, dass seither zwei Jahre vergangen seien und sich die Situation wesentlich verändert habe, da die Kinder nach der Wiedereinreise im Jahre 2011 erfolgreich eingeschult worden seien und deren Integration weitere Fortschritte gemacht habe, dass die beiden älteren Kinder B._______ und D._______ heute in einem Alter seien, in welchem sie sich von ihren Eltern weg nach aussen orientierten und ihre Mutter nicht mehr als ihre alleinige wesentliche Bezugsperson bezeichnet werden könne, dass die Verwurzelung der Kinder mit der Schweiz bei objektiver Betrachtung sehr viel stärker als diejenige in Serbien sei, da sie während ihres dortigen Aufenthaltes die Wochenenden jeweils bei ihrer Mutter verbracht hätten, wodurch die gesellschaftliche Einbettung in Mazedonien eine Beeinträchtigung erfahren habe, dass ferner aufgrund der am (...) vollzogenen Scheidung und der ihr zugesprochenen Obhut und Erziehung der Kinder ein Wegweisungsvollzug nicht mehr nach Mazedonien, sondern nur noch nach Serbien in Betracht falle, wo ihre Kinder nie sozialisiert gewesen seien und ein Wegweisungsvollzug nicht eine Rückkehr, sondern eine Abschiebung an einen ihnen unbekannten Ort und somit eine Entwurzelung bedeutete, dass ihr (...) Sohn C._______ in der Schweiz eine Sonderschule besuchen könne, was sie als Mutter sehr entlaste, zumal sie nicht in der Lage wäre, selber vollumfänglich für ihn zu sorgen, dass ein Wegweisungsvollzug nach Serbien nicht als zumutbar erachtet werden könne, da sie alleinerziehende Mutter von vier Kindern sei, von welchen eines behindert und das jüngste noch ein Kleinkind sei, weshalb sie fremde Hilfe benötige und noch genau geklärt werden müsste, wo sie überhaupt wohnen könnten, dass allein gestützt auf den Umstand, dass ihre Eltern noch in Serbien lebten, nicht auf ein bestehendes tragfähiges Beziehungsnetz geschlossen werden könne, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2014 - frühestens eröffnet am 5. Februar 2014 - das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Januar 2014 abwies, die Verfügung vom 14. November 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu den schulischen und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des an (Nennung Krankheit) leidenden Sohnes in Serbien bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 2012 geäussert und eine grundsätzliche Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bejaht, dass die Gesundheitsversorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet sei und bei einer Rückkehr dorthin nicht von einer drastischen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._______ ausgegangen werden müsse, dass in diesem Punkt auch keine veränderte Sachlage eingetreten sein dürfte, weshalb es sich vorliegend erübrige, vertiefter auf dieses Vorbringen einzugehen, dass die angeführte neue Sachlage, wonach die Beschwerdeführerin mittlerweile geschieden und die Integration der Kinder in der Schweiz bereits fortgeschritten sei, nicht zu einer veränderten Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöge, dass diesbezüglich zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 2. Februar 2012 zu verweisen sei, wonach zum Urteilszeitpunkt keine erhebliche Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld angenommen worden sei, dass die eingereichten Schulberichte zudem nicht den Eindruck zu vermitteln vermöchten, die Kinder hätten sich seit dem erwähnten Urteil in einem überdurchschnittlichen Masse in das hiesige soziale Umfeld integriert, zumal darin von einigen Integrationsschwierigkeiten die Rede sei, die - wenn auch teilweise durch familiäre Probleme ausgelöst - den Umgang mit dem sozialen Umfeld in der Schweiz erschwerten, dass bei einer Rückkehr nach Serbien auch nicht von einer kompletten sozialen, kulturellen und sprachlichen Entwurzelung ausgegangen werden könne, zumal die Kinder in den Jahren (...) bis (...) jeweils die Wochenenden dort verbracht hätten, dass ferner die Beschwerdeführerin mit der Wegweisungsanordnung im Jahre 2011 selber die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Kindern eine Wiedereingliederung in das serbische Schulsystem zu ermöglichen, dass in Serbien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche und die Beschwerdeführerin dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, auf dessen Hilfe sie bei der Reintegration zählen könnte, und überdies in J._______ und der Schweiz zahlreiche Verwandte besitze, die sie nach der Rückkehr zumindest finanziell unterstützen könnten, dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien grundsätzlich möglich sei und bezüglich der Rückübernahme der Kinder, welche nicht über eine serbische Staatsangehörigkeit verfügten, das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Serbien (SR 0.142.116.829) zur Anwendung gelangen könne, zumal gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 Bst. b Serbien alle Drittstaatsangehörigen übernehme, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde, dass diese Personen nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Serbien illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist seien, dass diese Voraussetzungen vorliegend mit der illegalen Wiedereinreise in die Schweiz im Jahre 2010 gegeben seien, was die Rückübernahme der Beschwerdeführenden nach Serbien demnach ermögliche, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 14. November 2011 im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons F._______ sei anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen, dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung den vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen entgegenhielt, vorliegend sei der Bezug ihrer Kinder zur Schweiz demjenigen zu Serbien gegenüberzustellen, um den Grad der Entwurzelung für diese zu ermitteln, zumal gemäss dem angefochtenen Entscheid nur noch Serbien für einen zumutbaren Vollzug der Wegweisung für die Familie in Frage komme, dass unbestritten sei, dass die Kinder in der Schweiz geboren seien, sich den grössten Teil ihres bisherigen Lebens hier aufgehalten hätten und sich seit der Wiedereinreise im Jahre 2010 seit über drei Jahren ununterbrochen in der Schweiz befänden, alle Deutsch sprechen würden, hier Freunde hätten und die drei älteren hier erfolgreich eingeschult worden seien, weshalb ein gewisser Grad an Integration kaum in Abrede gestellt werden könne, dass sie jedoch in Serbien nie ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten, nicht über die serbische Staatsangehörigkeit verfügten, der serbischen Sprache nicht mächtig seien, dort nie zur Schule gegangen seien und - ausser ihren Grosseltern - über keinerlei soziale Kontakte verfügten, dass die vorinstanzliche Argumentation sehr einseitig zu ihren Ungunsten ausgefallen sei, sich einzig auf den Bericht des Klassenlehrers von B._______ stütze und das BFM daraus nur die Punkte ziehe, die gegen die Assimilierung sprechen würden, ohne auch die positiven Aspekte zu erwähnen, und die Integration der beiden anderen Kinder komplett ausblende, dass ein Bezug zu Serbien, falls ein solcher überhaupt existiere, als sehr gering einzuschätzen sei und es fraglich sei, ob von einer Rückkehr nach Serbien eigentlich gesprochen werden könne, zumal die Kinder zu keinem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt dort gehabt hätten, dass der verfügte Wegweisungsvollzug mit Sicherheit eine Entwurzelung darstelle, zumal die drei älteren Kinder aufgrund ihres Alters durch den langen Aufenthalt in der Schweiz geprägt worden seien, dass die Krankheit des Sohnes C._______ nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, auch wenn die vergleichsweise besseren Entwicklungsmöglichkeiten für diesen in der Schweiz für sich alleine vermutlich nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien begründen könnten, dass auch C._______ sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in der Schweiz integriert habe, indem seine Hauptsprache Deutsch sei, er in der Schule einen guten Freund gefunden habe und sich insgesamt seine heutige Lebenssituation verglichen mit derjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung viel besser darstelle, dass ferner das Argument des BFM, die Beschwerdeführerin hätte mit der Wegweisungsandrohung im Jahre 2011 die Möglichkeit gehabt, ihren Kindern eine Wiedereingliederung ins serbische Schulsystem zu ermöglichen, bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht beachtet werden könne, zumal die Kinder für das Handeln oder Nichthandeln ihrer Mutter nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnten, dass überdies die Vorinstanz bei ihren Überlegungen verkenne, dass die Kinder nie in Serbien eingeschult gewesen seien und auch ihren Lebensmittelpunkt nie dort gehabt hätten, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und festgehalten wurde, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass vorliegend der Entscheid vom 4. Februar 2014, mit welchem das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 28. Januar 2014 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 14. November 2011 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass nach Abs. 2 Satz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, d.h. am 1. Februar 2014, hängigen Verfahren bisheriges Recht gilt, dass vorliegend das Verfahren am 28. Januar 2014 anhängig gemacht wurde und somit bisheriges Recht anzuwenden ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs­mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), wonach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass vorliegend die Vorinstanz einen Wegweisungsvollzug nach Serbien als möglich erachtete und hinsichtlich einer Rückübernahme der Kinder der Beschwerdeführerin, die über die mazedonische Staatsangehörigkeit verfügen, die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt (abgeschlossen am 30. Juni 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2010) bejahte, dass gemäss dieser Bestimmung Serbien Drittstaatsangehörige rückübernimmt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Serbien oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist sind, dass die Vorinstanz anführte, diese Voraussetzungen seien vorliegend mit der illegalen Wiedereinreise in die Schweiz im Jahre 2010 gegeben, weshalb die Rückübernahme der Beschwerdeführenden durch Serbien möglich sei, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in den Akten jedoch keine Stütze findet, zumal aus dem in Frage stehenden Protokoll der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ und demjenigen der direkten Anhörung sowie den Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführenden hervorgeht, dass sie aus Mazedonien ausreisten respektive zuletzt das Dorf H._______ in Mazedonien - wo sie vorher zehn bis zwölf Tage am Wohnort der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin respektive der Grosseltern der Kinder blieben - verliessen, mit dem Auto nach I._______ fuhren, von dort mit dem Flugzeug am (...) nach J._______ (K._______) reisten und sich dort während (...) Monaten ununterbrochen aufhielten, bevor sie im (...) in die Schweiz weiterreisten (vgl. act. A6/16 S. 2 und 9 f.; A16/13 S. 3 ff.), dass daher die Beschwerdeführenden weder vom Hoheitsgebiet Serbiens ausreisten noch von dort illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz gelangten, weshalb hinsichtlich einer Rückübernahme der Kinder durch Serbien die vorinstanzliche Annahme, wonach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des oben erwähnten Rückübernahmeabkommens Anwendung finde, auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, dass nämlich ein Sachverhalt insbesondere dann unrichtig erhoben ist, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 37), dass ein Sachverhalt dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49), dass deshalb die Frage, ob und inwiefern die Kinder der Beschwerdeführerin von Serbien rückübernommen würden, vorliegend nicht schlüssig beantwortet werden kann, dass vor diesem Hintergrund eine Beurteilung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Serbien nicht ohne Vornahme weiterer Abklärungen möglich ist, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, nachträglich für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, weshalb die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich unter diesen Umständen Ausführungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Er-wägungen gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 4. Februar 2014 aufzuheben ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen, dass das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass den obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, sich jedoch der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass in diesem Zusammenhang die Rüge zur nicht ausreichenden Prüfung der fortgeschrittenen Integration der Kinder in der Schweiz durch die Vorinstanz mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Beschwerde kürzer hätte dargelegt werden können, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung obiger Erwägungen und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: