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D-6745/2011

D-6745/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6745/2011 Urteil vom 2. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren V._______, Serbien, und ihre Kinder B._______, geboren W._______, C._______, geboren X._______, D._______, geboren Y._______, E._______, geboren Z._______, Mazedonien, alle vertreten durch Dr. iur. Tamara Nüssle, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2011 für sich und ihre Kinder im F._______ um Asyl nachsuchte und anlässlich der Kurzbefragung vom 29. August 2011 und der direkten Anhörung beim BFM vom 3. November 2011 zur Begründung anführte, sie sei serbische Staatsangehörige und habe mit ihrem Mann, der die mazedonische Staatsangehörigkeit besitze, und ihren Kindern in den Jahren (...) in der Schweiz gelebt, dass sie danach - da ihr Mann in der Schweiz eine Haftstrafe habe verbüssen müssen und ihnen die Niederlassungsbewilligung entzogen worden sei - zusammen mit ihren Kindern nach Mazedonien zurückgekehrt sei und sich dort bei den Schwiegereltern aufgehalten habe, dass ihr die mazedonischen Behörden die Staatsangehörigkeit verweigert hätten, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ständig zwischen Serbien und Mazedonien hin und her zu reisen, da ihre Kinder wegen ihrer mazedonischen Staatsangehörigkeit nicht in Serbien hätten bleiben können, dass sie während ihres Aufenthaltes in Mazedonien von der Schwiegerfa­milie ständig misshandelt und zur Hausarbeit gezwungen worden sei und sie sich von ihrem Mann - da dieser aus einer Beziehung mit einer anderen Frau ein Kind habe - habe trennen wollen, weshalb sie sich im (...) nach G._______ zu ihren Brüdern begeben habe und im (...) in die Schweiz weitergereist sei, da ihr Ehemann ihr mittlerweile nach G._______ gefolgt sei, dass der Ehemann ihr auch in die Schweiz nachgereist sei und gedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen, worauf sie sich eine Anwältin genommen und in Mazedonien die Scheidung beantragt habe, dass ihr Ehemann im (...) wegen einer Einreisesperre nach Mazedonien ausgeschafft worden sei und sie in der Folge für sich und ihre Kinder in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2011 - eröffnet am 15. November 2011 - die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 15. August 2011 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen, dass die Beschwerdeführerin A._______ nämlich zu wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung widersprüchliche Angaben gemacht habe, so hinsichtlich der Aufenthaltsdauer ihrer Kinder in Serbien, der effektiven Ausreisegründe, ihres sozialen Beziehungsnetzes (Eltern) in Serbien sowie der Umstände der Scheidung, dass ferner nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Asylgesuchs monatelang zugewartet und dieses erst nach der Ausschaffung ihres Ehemannes eingereicht habe, zumal ihr dieser in die Schweiz gefolgt sei und mit der Wegnahme der Kinder gedroht habe, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich wegen ihrer serbischen Staatsangehörigkeit nie länger als eine Woche in Mazedonien aufhalten können, tatsachenwidrig sei, da sie als Ehefrau eines mazedonischen Staatsangehörigen und als Mutter von Kindern mazedonischer Staatsangehörigkeit durchaus ein Anrecht habe, sich in Mazedonien aufzuhalten, dass es den Beschwerdeführern offenstehe, sich entweder nach Serbien oder Mazedonien zu begeben, weil in beiden Ländern von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen sei und der angeführte H._______ eines der Kinder nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Mazedonien oder Serbien spreche, da das Fehlen eines dem schweizerischen Standard entsprechenden Schulsystems im Heimatland der Beschwerdeführerin allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirke, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen und eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Ja­nuar 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführern Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 19. Januar 2012 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Scheidung eingewilligt habe und diese in ihrer Abwesenheit vollzogen worden sei, weshalb die diesbezüglichen Angaben vage geblieben seien, in den Akten keine Stütze finden dürften, zumal es sich bei dem als "Scheidungsklage und Scheidungsurteil vom (...)" bezeichneten Dokument (Beschwerdebeilage 6) nicht um ein Urteil des (Nennung Gericht), sondern lediglich um die Scheidungsklage mit den Begehren der Beschwerdeführerin handle, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in ihrem Scheidungsverfahren von einer Rechtsanwältin vertreten werde, weshalb es als unglaubhaft zu erachten sein dürfte, sie habe über die im Scheidungsverfahren beabsichtigte Regelung betreffend Obhut und Erziehung der Kinder keinerlei Auskünfte erhalten, dass das Vorbringen, die gerichtliche Zuteilung der Obhut der Kinder an die Beschwerdeführerin sei nur ein Trick des Ex-Mannes, um diese und die Kinder in trügerischer Absicht nach Mazedonien zu locken, eine unbelegte Parteibehauptung darstellen dürfte, dass die der Beschwerdeschrift beigelegten Bestätigungen, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin zum fehlenden Aufenthaltsrecht in Mazedonien respektive Serbien stützen sollen, zu diesem Nachweis nicht geeignet sein dürften, da aus der Beschwerdebeilage Nr. 4 nur ersichtlich werde, dass die Beschwerdeführerin die mazedonische Staatsangehörigkeit nicht besitze und ein diesbezüglicher Antrag abgelehnt worden sei, und in der Beschwerdebeilage Nr. 3 lediglich festgehalten werde, dass die Kinder in (...) die Schule nicht besuchen könnten, weil sie mazedonische Staatsangehörige seien, dass insgesamt keine Hinweise auf ein fehlendes Recht zum Verbleib der Kinder bei ihrer Mutter ersichtlich sein dürften, dass sich die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu den im angefochtenen Entscheid dargelegten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht eingehend äussern würden, weshalb an den Schlussfolgerungen des BFM diesbezüglich festgehalten werden dürfte, dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vollzug der Wegweisung betreffend serbische respektive mazedonische Staatsangehörige in ihren Heimatstaat in Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie des H._______ ihres Kindes C._______ und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen dürften, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von vornherein aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 11. Januar 2012 bezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. November 2011 legitimiert sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten seien, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 einlässlich ausgeführt wurde, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die dargelegte Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nicht als unzutreffend erscheinen lassen könnten und überdies keine Wegweisungshindernisse zu begründen vermöchten, die einem Vollzug entweder nach Serbien oder nach Montenegro entgegenstünden, und die Begehren der Beschwerdeführer daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass die Beschwerdeführer somit insgesamt die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen und das BFM nach dem Gesagten die Asylgesuche vom 15. August 2011 zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die Beschwerdeführerin A._______ in der Rechtsmitteleingabe anführt, gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein und (...) Hilfe benötige, und zum Beleg dieser Vorbringen (Auflistung Beweismittel) ins Recht legt, dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass vorliegend die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung beziehungsweise ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel bei einer Rückkehr nach Mazedonien oder nach Serbien ausgeschlossen werden können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder in Mazedonien noch in Serbien Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die Beschwerdeführer sowohl in Mazedonien als auch in Serbien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Hilfe sie bei der Reintegration wohl zählen können, dass zudem die Beschwerdeführerin A._______ und ihre Kinder den Akten zufolge in der Schweiz und in G._______ über zahlreiche, teilweise nahe Verwandte verfügen, die sie nach einer Rückkehr zumindest finanziell unterstützen können (vgl. Akten BFM act. A6/16, S. 4 f.), dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen wird, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, und die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- und Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass sich gemäss dem Schreiben (...), bei welcher es sich nicht um eine ärztliche Fachperson, sondern um (...) handelt, die Beschwerdeführerin täglich an (Nennung Leiden) und sie ([...]) eine (Vorschlag Therapie), dass gemäss dem eingereichten (Nennung Beweismittel) eine durch den Arzt veranlasste (Nennung Untersuchung und Resultat derselben) ergeben habe, dass vorliegend die Voraussetzungen einer medizinischen Notlage offensichtlich nicht gegeben sind und es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich ist, eine allenfalls nötige ärztliche Behandlung in Mazedonien oder Serbien in Anspruch zu nehmen, dass es den Beschwerdeführern offen steht, bei Bedarf im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312), dass auch der Umstand, dass in der Schweiz bessere Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten für das an H._______ leidende Kind C._______ - wie in der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 bereits angeführt - bestehen, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag, dass überdies der Hinweis, die Kinder der Beschwerdeführerin hätten bis im Jahre (...) in der Schweiz gelebt und somit prägende Jahre hierzulande verbracht, weshalb sie bei einem erneuten Verlassen der Schweiz entwurzelt würden, auch in Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749) als nicht stichhaltig zu erachten ist, da die Kinder bei ihrer Ausreise im Jahre (...) erst (Nennung Alter) waren und keine schulische Ausbildung in der Schweiz durchlaufen haben, dass sich die Kinder aufgrund ihres gesamten bisherigen Aufenthalts in der Schweiz, auch wenn dieser bis heute den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens ausmacht, und in Anbetracht ihres Alters nicht derart an die schweizerische Lebensweise assimiliert haben, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre, zumal namentlich keine erhebliche Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen ist, weshalb eine Rückkehr der Kinder, für welche die Beschwerdeführerin als die wesentliche Bezugsperson zu betrachten ist, keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeutet, dass folglich weder die allgemeine Lage in Mazedonien oder in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführer im Besitz von gültigen Reisepässen sind respektive es ihnen obliegt, sich im Falle des Kindes E._______ bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. Januar 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: