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D-1024/2014

D-1024/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. Juli 2005 (gemäss dem iranischen Kalender am 24. 04.1384) und gelangte nach längeren Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland am 13. Februar 2011 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 17. Februar 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 30. April 2013 zu seinen Asyl- und Ausreisegründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei iranischer Staatsangehöriger, konfessionslos, gehöre dem Volk der Lure an und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt. In seiner Heimat sehr er mehrmals festgenommen worden. Bei einer Rückkehr in die islamische Republik Iran werde er erneut festgenommen und ins Gefängnis gebracht. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 mündlich eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens teils widersprüchliche, teils zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegte Vorbringen zu Protokoll gegeben. Bei der Kurzbefragung habe er "mindestens" drei Festnahmen geltend gemacht (vgl. BFM-Akten A6/11 S. 5). Da es sich bei den geltend gemachten Festnahmen um ein zentrales Element seiner Asylgründe handle, wäre zu erwarten, dass er diesbezüglich konkrete und verlässliche Aussagen machen könnte. Des Weiteren habe er im Gegensatz dazu bei der einlässlichen Anhörung vom 30. April 2013 lediglich zwei Festnahmen geltend gemacht und auf entsprechenden Vorhalt hin ausdrücklich erklärt, er sei kein drittes Mal festgenommen worden (vgl. A20/13 S. 6 F. 45). Gemäss seinen Angaben bei der Kurzbefragung soll er sich in seiner Heimat nicht politisch betätigt haben. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ein politisches Engagement geltend gemacht (vgl. A20/13 S. 3 F. 10). Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtung, er würde bei einer Rückkehr in den Iran erneut festgenommen und inhaftiert (vgl. A6/11 S. 6), wäre davon auszugehen, dass die iranischen Behörden entsprechende Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Seinen Aussagen würden sich indessen entsprechende Hinweise nicht entnehmen lassen, zumal er ausdrücklich erklärt habe, er sei von den iranischen Behörden nicht gesucht worden (vgl. A20/13 S. 8 F. 68). C. C.a Am 17. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Akteneinsicht, woraufhin das BFM mit Schreiben vom 19. Februar 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten, deren Einsicht nicht abzulehnen war, an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse zustellte. C.b Diese Sendung wurde dem BFM mit dem postalischen Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 27. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und infolgedessen sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt E. E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer nachträglich Akteneinsicht eingeräumt. Gleichzeitig erhielt er unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, die Beschwerde bis zum 26. März 2014 zu ergänzen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert derselben Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 25. März 2014. E.c Mit Eingabe vom 26. März 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. B.b vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen bestreitet, sich widersprochen zu haben und auf der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beharrt. Er sei so oft von den Sittenwächtern angehalten worden, dass er die jeweiligen Behelligungen nicht genau beziffern könne. Auch wenn er nur von zwei "schlimmsten Ereignissen" gesprochen habe, bedeute dies nicht, dass er nicht öfters behelligt worden sei und er bei der dritten Inhaftierung die Flucht ergriffen habe. Die "grüne Bewegung" sei erst im Jahr 2009 entstanden. Da er den Iran bereits im Jahr 2005 verlassen habe, habe er sich im Ausland dafür eingesetzt und an Kundgebungen teilgenommen. Deshalb sei er auch überzeugt, dass er bei einer Rückkehr sofort inhaftiert werden würde. In der Beschwerdeergänzung wiederholte er, dass er aufgrund seiner Einstellung und seines Lebenswandels wiederholt von den Sittenwächtern (Basijdi) festgehalten, verbal belästigt, festgenommen oder bestraft worden sei. Er habe ausserdem seine Heimat bereits im Jahr 2005 verlassen und lebe seit dem 13. Februar 2011 in der Schweiz. Zudem sei er illegal aus dem Iran ausgereist. Allein dieser Umstand würde in seiner Heimat zu einer Inhaftierung und einer Bestrafung führen.

E. 5.2 Die auf Beschwerdeebene erhobenen Bestreitungsvermerke und Behauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer gab bei der Kurzbefragung ausdrücklich zu Protokoll, er habe keine politischen Gründe, er sei nur wegen der extremen Repressionen ausgereist (vgl. A6/11 S. 5 F. 15). Er erklärte ferner, er habe den Iran legal verlassen und sei mit seinem Reisepass in die Türkei eingereist (vgl. A6/11 S. 6 F. 16). Für diese Reise habe er kein Visum benötigt. Bei der Anhörung bekräftigte er, mit seinem Reisepass aus dem Iran ausgereist zu sein (vgl. A20/13 S. 10 F. 84). Sein erstmals geltend gemachtes politisches Engagement im Iran (vgl. A20/13 S. 3 F. 10) relativierte er im weiteren Verlauf der Anhörung, indem er erklärte, als er den Iran verlassen habe, habe es weder die "grüne Bewegung" gegeben noch Proteste, an denen er hätte teilnehmen können (vgl. A20/13 S. 3 F. 13). Aufgrund der erläuterten Unstimmigkeiten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.

E. 5.3 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er habe sich im Ausland für die "grüne Bewegung" eingesetzt und an Kundgebungen teilgenommen.

E. 5.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 5.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Urteile des BVGer E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November 2011 E. 4.4, E-5159/2006 vom 1. Oktober 2010 E. 3.4.2).

E. 5.7 Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe sich, da er den Iran bereits im Jahr 2005 verlassen habe, im Ausland für die "grüne Bewegung" eingesetzt und an Kundgebungen teilgenommen. Weder seinen Aussagen noch den Akten ist zu entnehmen, dass er sich bei den Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorfluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte.

E. 5.8 An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver-waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).

E. 5.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.

E. 7.6 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der junge - und soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise am 15. Juli 2005 immer im Iran gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen vertraut. Er hat dort zehn Jahre die Schule besucht und als Automechaniker gearbeitet (vgl. A6/11 S. 2). Auch während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Griechenland fand er als Automechaniker für sich und seine damalige Ehefrau ein Auskommen (vgl. A6/11 S. 7). Auch verfügt er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, da gemäss seinen Aussagen seine Eltern und Geschwister in B._______ leben (vgl. A6/11 S.3). Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung bezogen auf die Lage im Iran als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. März 2014 geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1024/2014 Urteil vom 14. November 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M. Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N_______. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. Juli 2005 (gemäss dem iranischen Kalender am 24. 04.1384) und gelangte nach längeren Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland am 13. Februar 2011 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 17. Februar 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 30. April 2013 zu seinen Asyl- und Ausreisegründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei iranischer Staatsangehöriger, konfessionslos, gehöre dem Volk der Lure an und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt. In seiner Heimat sehr er mehrmals festgenommen worden. Bei einer Rückkehr in die islamische Republik Iran werde er erneut festgenommen und ins Gefängnis gebracht. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 mündlich eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens teils widersprüchliche, teils zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegte Vorbringen zu Protokoll gegeben. Bei der Kurzbefragung habe er "mindestens" drei Festnahmen geltend gemacht (vgl. BFM-Akten A6/11 S. 5). Da es sich bei den geltend gemachten Festnahmen um ein zentrales Element seiner Asylgründe handle, wäre zu erwarten, dass er diesbezüglich konkrete und verlässliche Aussagen machen könnte. Des Weiteren habe er im Gegensatz dazu bei der einlässlichen Anhörung vom 30. April 2013 lediglich zwei Festnahmen geltend gemacht und auf entsprechenden Vorhalt hin ausdrücklich erklärt, er sei kein drittes Mal festgenommen worden (vgl. A20/13 S. 6 F. 45). Gemäss seinen Angaben bei der Kurzbefragung soll er sich in seiner Heimat nicht politisch betätigt haben. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ein politisches Engagement geltend gemacht (vgl. A20/13 S. 3 F. 10). Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtung, er würde bei einer Rückkehr in den Iran erneut festgenommen und inhaftiert (vgl. A6/11 S. 6), wäre davon auszugehen, dass die iranischen Behörden entsprechende Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Seinen Aussagen würden sich indessen entsprechende Hinweise nicht entnehmen lassen, zumal er ausdrücklich erklärt habe, er sei von den iranischen Behörden nicht gesucht worden (vgl. A20/13 S. 8 F. 68). C. C.a Am 17. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Akteneinsicht, woraufhin das BFM mit Schreiben vom 19. Februar 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten, deren Einsicht nicht abzulehnen war, an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse zustellte. C.b Diese Sendung wurde dem BFM mit dem postalischen Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 27. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und infolgedessen sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt E. E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer nachträglich Akteneinsicht eingeräumt. Gleichzeitig erhielt er unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, die Beschwerde bis zum 26. März 2014 zu ergänzen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert derselben Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 25. März 2014. E.c Mit Eingabe vom 26. März 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. B.b vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen bestreitet, sich widersprochen zu haben und auf der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beharrt. Er sei so oft von den Sittenwächtern angehalten worden, dass er die jeweiligen Behelligungen nicht genau beziffern könne. Auch wenn er nur von zwei "schlimmsten Ereignissen" gesprochen habe, bedeute dies nicht, dass er nicht öfters behelligt worden sei und er bei der dritten Inhaftierung die Flucht ergriffen habe. Die "grüne Bewegung" sei erst im Jahr 2009 entstanden. Da er den Iran bereits im Jahr 2005 verlassen habe, habe er sich im Ausland dafür eingesetzt und an Kundgebungen teilgenommen. Deshalb sei er auch überzeugt, dass er bei einer Rückkehr sofort inhaftiert werden würde. In der Beschwerdeergänzung wiederholte er, dass er aufgrund seiner Einstellung und seines Lebenswandels wiederholt von den Sittenwächtern (Basijdi) festgehalten, verbal belästigt, festgenommen oder bestraft worden sei. Er habe ausserdem seine Heimat bereits im Jahr 2005 verlassen und lebe seit dem 13. Februar 2011 in der Schweiz. Zudem sei er illegal aus dem Iran ausgereist. Allein dieser Umstand würde in seiner Heimat zu einer Inhaftierung und einer Bestrafung führen. 5.2 Die auf Beschwerdeebene erhobenen Bestreitungsvermerke und Behauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer gab bei der Kurzbefragung ausdrücklich zu Protokoll, er habe keine politischen Gründe, er sei nur wegen der extremen Repressionen ausgereist (vgl. A6/11 S. 5 F. 15). Er erklärte ferner, er habe den Iran legal verlassen und sei mit seinem Reisepass in die Türkei eingereist (vgl. A6/11 S. 6 F. 16). Für diese Reise habe er kein Visum benötigt. Bei der Anhörung bekräftigte er, mit seinem Reisepass aus dem Iran ausgereist zu sein (vgl. A20/13 S. 10 F. 84). Sein erstmals geltend gemachtes politisches Engagement im Iran (vgl. A20/13 S. 3 F. 10) relativierte er im weiteren Verlauf der Anhörung, indem er erklärte, als er den Iran verlassen habe, habe es weder die "grüne Bewegung" gegeben noch Proteste, an denen er hätte teilnehmen können (vgl. A20/13 S. 3 F. 13). Aufgrund der erläuterten Unstimmigkeiten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 5.3 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er habe sich im Ausland für die "grüne Bewegung" eingesetzt und an Kundgebungen teilgenommen. 5.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Urteile des BVGer E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai 2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November 2011 E. 4.4, E-5159/2006 vom 1. Oktober 2010 E. 3.4.2). 5.7 Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe sich, da er den Iran bereits im Jahr 2005 verlassen habe, im Ausland für die "grüne Bewegung" eingesetzt und an Kundgebungen teilgenommen. Weder seinen Aussagen noch den Akten ist zu entnehmen, dass er sich bei den Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorfluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht hat, und dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte. 5.8 An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver-waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). 5.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.6 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der junge - und soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise am 15. Juli 2005 immer im Iran gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen vertraut. Er hat dort zehn Jahre die Schule besucht und als Automechaniker gearbeitet (vgl. A6/11 S. 2). Auch während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Griechenland fand er als Automechaniker für sich und seine damalige Ehefrau ein Auskommen (vgl. A6/11 S. 7). Auch verfügt er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, da gemäss seinen Aussagen seine Eltern und Geschwister in B._______ leben (vgl. A6/11 S.3). Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung bezogen auf die Lage im Iran als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. März 2014 geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: