Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 13. Februar 2011 mit Verfügung vom 27. Januar 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2014 vollumfänglich ab (vgl. Verfahren D-1024/2014). Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Eingabe vom 19. November 2015 liess der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 14. November 2014 ersuchen. Ferner wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Januar 2014 sei wieder aufzunehmen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und er sei deswegen vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei das Revisionsgesuch als neues Asylgesuch zu qualifizieren und dem SEM zum Entscheid zu überweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um den Erlass von (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahmen (Vollzugsstopp) sowie um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) und Kostenvorschussverzicht ersucht. B.b Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller verfüge nun über zwei Strafurteile, welche er erst nach der Ausfällung des Beschwerdeurteils habe erhältlich machen können. Diese neuen Beweismittel seien geeignet, Tatsachen zu beweisen, welche in direktem Bezug zu den im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründen, namentlich den vorgebrachten Festnahmen, stünden. Da sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Ausfällung dieser Urteile bereits nicht mehr im Iran befunden habe, habe er von deren Existenz zunächst nichts gewusst. Erst kürzlich sei es seinem Onkel gelungen, an die fraglichen Urteile heranzukommen. Der Gesuchsteller habe die Dokumente dann ungefähr am 20. September 2015 von einem Mittelsmann erhalten. Aufgrund dieser Urteile stehe fest, dass die Ausführungen des Gesuchstellers im ordentlichen Asylverfahren glaubhaft seien, insbesondere dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine politisch motivierte, asylrelevante Bestrafung drohe. B.c Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: eine Anwaltsvollmacht vom 12. November 2015 (Kopie), das Urteil vom 14. November 2014 in Sachen D-1024/2014 (Kopie), ein Urteil vom 10. September 2005 des "B._______" sowie ein Urteil vom 13. Oktober 2005 der (...) (inkl. Übersetzungen), ein Bestätigungsschreiben vom 18. November 2015 sowie ein Ausweis der Notunterkunft C._______. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 11. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 11. Dezember 2015 einbezahlt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, er verfüge über neue Beweismittel, welche geeignet seien, die im Asylverfahren geltend gemachten und von den Asylbehörden für unglaubhaft befundenen Asylgründe zu belegen. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Er macht im Weiteren geltend, er habe die fraglichen Beweismittel erst am 20. September 2015 erhalten, womit er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens behauptet. Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Die allgemeinen Eintretens-voraussetzungen (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) sind damit erfüllt.
E. 3.1 Der Gesuchsteller lässt mit Eingabe vom 19. November 2015 zwei Strafurteile einreichen, mit welchen er seine Asylgründe nachträglich zu belegen versucht (ein Urteil des "B._______" (...) "D._______" sowie ein Urteil der (...)). Diese Beweismittel stammen vom 10. September 2005 respektive 13. Oktober 2005 und konnten gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers erst kürzlich via seinen Onkel sowie mehrere Mittelspersonen erhältlich gemacht werden.
E. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2008, Rz. 5.48 S. 250). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47). Tatsachen und Beweismittel, die zwar vorbestanden haben aber von der Partei bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht ins Verfahren eingebracht wurden, können nicht zur Revision führen. Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen.
E. 3.3 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers sind die beiden Urteile, welche mit dem Revisionsgesuch eingereicht wurden, nicht geeignet, seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe - insbesondere die angeblichen Festnahmen - zu belegen. Aufgrund der Aktenlage kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Urteilen um authentische, die Person des Beschwerdeführers betreffende Dokumente handelt. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die in den beiden Urteilen genannte Adresse nicht mit der vom Gesuchsteller im Asylverfahren angegebenen (vgl. dazu A6 S. 2) übereinstimmt. Sodann soll der Gesuchsteller gemäss dem Urteil vom 13. Oktober 2005 im Vorfeld der Verurteilung eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung erhalten haben, was er jedoch im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt hatte. Im Weiteren fällt auf, dass sich die eingereichten Urteile auf eine Festnahme am 24. Mai 2005 wegen Trunkenheit und Pöbelei beziehen. Der Gesuchsteller hat im ordentlichen Asylverfahren indessen nie geltend gemacht, er sei im Jahr 2005 wegen Trunkenheit und Pöbelei festgenommen worden. Vielmehr hat er damals lediglich vorgebracht, er sei, als er 22 Jahre alt gewesen sei (d.h. im Jahr 2000) einmal wegen Trunkenheit verhaftet und zu Peitschenhieben verurteilt worden (vgl. A20 S. 3 und 4). Dies steht wiederum im Widerspruch zur Bemerkung in den nun eingereichten Urteilen, wonach "kein vorheriger Eintrag im Strafregister" bestehe. Schliesslich gab der Gesuchsteller in der Anhörung durch die Vorinstanz zwar an, er sei noch ein zweites Mal verhaftet worden; diese zweite Verhaftung erfolgte seinen Angaben zufolge jedoch offenbar nicht wegen Trunkenheit, sondern wegen unsittlichen Verhaltens (Ausführen eines Mädchens mit seinem Motorrad), wovon wiederum in den eingereichten Urteilen keine Rede ist. Nach dem Gesagten erscheinen die nachträglich eingereichten Strafurteile aus dem Jahr 2005 mit den Asylvorbringen des Gesuchstellers unvereinbar und sind damit offensichtlich nicht geeignet, diese glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob diese Beweismittel ausserdem auch verspätet eingereicht wurden.
E. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die beiden Strafurteile nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen, namentlich die geltend gemachten Festnahmen respektive die Verfolgung durch die iranischen Behörden, nachträglich glaubhaft zu machen. Damit ist das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevanten Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1024/2014 vom 14. November 2014 ist demnach abzuweisen. Aufgrund der Aktenlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, die Eingabe vom 19. November 2015 zur allfälligen Prüfung unter dem Gesichtspunkt eines neuen Asylgesuchs (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) an das SEM zu überweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7458/2015/plo Urteil vom 12. Januar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. November 2014 / D-1024/2014. Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 13. Februar 2011 mit Verfügung vom 27. Januar 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2014 vollumfänglich ab (vgl. Verfahren D-1024/2014). Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Eingabe vom 19. November 2015 liess der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 14. November 2014 ersuchen. Ferner wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Januar 2014 sei wieder aufzunehmen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und er sei deswegen vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei das Revisionsgesuch als neues Asylgesuch zu qualifizieren und dem SEM zum Entscheid zu überweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um den Erlass von (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahmen (Vollzugsstopp) sowie um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) und Kostenvorschussverzicht ersucht. B.b Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller verfüge nun über zwei Strafurteile, welche er erst nach der Ausfällung des Beschwerdeurteils habe erhältlich machen können. Diese neuen Beweismittel seien geeignet, Tatsachen zu beweisen, welche in direktem Bezug zu den im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründen, namentlich den vorgebrachten Festnahmen, stünden. Da sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Ausfällung dieser Urteile bereits nicht mehr im Iran befunden habe, habe er von deren Existenz zunächst nichts gewusst. Erst kürzlich sei es seinem Onkel gelungen, an die fraglichen Urteile heranzukommen. Der Gesuchsteller habe die Dokumente dann ungefähr am 20. September 2015 von einem Mittelsmann erhalten. Aufgrund dieser Urteile stehe fest, dass die Ausführungen des Gesuchstellers im ordentlichen Asylverfahren glaubhaft seien, insbesondere dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine politisch motivierte, asylrelevante Bestrafung drohe. B.c Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: eine Anwaltsvollmacht vom 12. November 2015 (Kopie), das Urteil vom 14. November 2014 in Sachen D-1024/2014 (Kopie), ein Urteil vom 10. September 2005 des "B._______" sowie ein Urteil vom 13. Oktober 2005 der (...) (inkl. Übersetzungen), ein Bestätigungsschreiben vom 18. November 2015 sowie ein Ausweis der Notunterkunft C._______. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 11. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 11. Dezember 2015 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, er verfüge über neue Beweismittel, welche geeignet seien, die im Asylverfahren geltend gemachten und von den Asylbehörden für unglaubhaft befundenen Asylgründe zu belegen. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Er macht im Weiteren geltend, er habe die fraglichen Beweismittel erst am 20. September 2015 erhalten, womit er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens behauptet. Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Die allgemeinen Eintretens-voraussetzungen (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) sind damit erfüllt. 3. 3.1 Der Gesuchsteller lässt mit Eingabe vom 19. November 2015 zwei Strafurteile einreichen, mit welchen er seine Asylgründe nachträglich zu belegen versucht (ein Urteil des "B._______" (...) "D._______" sowie ein Urteil der (...)). Diese Beweismittel stammen vom 10. September 2005 respektive 13. Oktober 2005 und konnten gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers erst kürzlich via seinen Onkel sowie mehrere Mittelspersonen erhältlich gemacht werden. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2008, Rz. 5.48 S. 250). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47). Tatsachen und Beweismittel, die zwar vorbestanden haben aber von der Partei bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht ins Verfahren eingebracht wurden, können nicht zur Revision führen. Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. 3.3 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers sind die beiden Urteile, welche mit dem Revisionsgesuch eingereicht wurden, nicht geeignet, seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe - insbesondere die angeblichen Festnahmen - zu belegen. Aufgrund der Aktenlage kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Urteilen um authentische, die Person des Beschwerdeführers betreffende Dokumente handelt. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die in den beiden Urteilen genannte Adresse nicht mit der vom Gesuchsteller im Asylverfahren angegebenen (vgl. dazu A6 S. 2) übereinstimmt. Sodann soll der Gesuchsteller gemäss dem Urteil vom 13. Oktober 2005 im Vorfeld der Verurteilung eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung erhalten haben, was er jedoch im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt hatte. Im Weiteren fällt auf, dass sich die eingereichten Urteile auf eine Festnahme am 24. Mai 2005 wegen Trunkenheit und Pöbelei beziehen. Der Gesuchsteller hat im ordentlichen Asylverfahren indessen nie geltend gemacht, er sei im Jahr 2005 wegen Trunkenheit und Pöbelei festgenommen worden. Vielmehr hat er damals lediglich vorgebracht, er sei, als er 22 Jahre alt gewesen sei (d.h. im Jahr 2000) einmal wegen Trunkenheit verhaftet und zu Peitschenhieben verurteilt worden (vgl. A20 S. 3 und 4). Dies steht wiederum im Widerspruch zur Bemerkung in den nun eingereichten Urteilen, wonach "kein vorheriger Eintrag im Strafregister" bestehe. Schliesslich gab der Gesuchsteller in der Anhörung durch die Vorinstanz zwar an, er sei noch ein zweites Mal verhaftet worden; diese zweite Verhaftung erfolgte seinen Angaben zufolge jedoch offenbar nicht wegen Trunkenheit, sondern wegen unsittlichen Verhaltens (Ausführen eines Mädchens mit seinem Motorrad), wovon wiederum in den eingereichten Urteilen keine Rede ist. Nach dem Gesagten erscheinen die nachträglich eingereichten Strafurteile aus dem Jahr 2005 mit den Asylvorbringen des Gesuchstellers unvereinbar und sind damit offensichtlich nicht geeignet, diese glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob diese Beweismittel ausserdem auch verspätet eingereicht wurden. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die beiden Strafurteile nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen, namentlich die geltend gemachten Festnahmen respektive die Verfolgung durch die iranischen Behörden, nachträglich glaubhaft zu machen. Damit ist das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevanten Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1024/2014 vom 14. November 2014 ist demnach abzuweisen. Aufgrund der Aktenlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, die Eingabe vom 19. November 2015 zur allfälligen Prüfung unter dem Gesichtspunkt eines neuen Asylgesuchs (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) an das SEM zu überweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Dezember 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: