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C-8802/2010

C-8802/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-08 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. Der am (...) 1962 geborene, ledige türkische Staatsbürger X._______ lebt in der Türkei. Er war in den Jahren 1986 bis 2000 in der Schweiz vorwiegend als Hilfsschlosser und Magaziner erwerbstätig und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Er meldete sich am 9. Februar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 1 und 2). B. Mit Verfügung vom 5. April 2001 (IV-act. 23) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X._______ mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zu. C.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 (IV-act. 55) leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen ein und forderte X._______ auf, den Fragebogen für Versicherte innert 30 Tagen zu retournieren. Mit Schreiben vom 20. August 2009 (IV-act. 56) mahnte die SAK X._______, den Fragebogen zurückzuschicken. Am 16. September 2009 (IV-act. 57) schickte X._______ den ausgefüllten Fragebogen zurück. C.b Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 (IV-act. 58) forderte die IVSTA zudem den türkischen Sozialversicherungsträger auf, ärztliche Berichte über den Gesundheitszustand von X._______ einzuholen und diese der IVSTA umgehend zuzustellen. Mit Schreiben vom 10. März 2010 (IV-act. 60) mahnte die IVSTA den türkischen Sozialversicherungsträger, die verlangten medizinischen Unterlagen bis spätestens zum 10. Mai 2010 einzureichen, ansonsten die Rente des Versicherten eingestellt werden müsse. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 (IV-act. 62) erstreckte die IVSTA auf Gesuch des türkischen Sozialversicherungsträgers die Frist zur Einreichung der Berichte bis zum 20. Juli 2010. In der Folge wurden jedoch keine Berichte eingereicht. D. Mit Verfügung vom 15. November 2010 (IV-act. 64) stellte die IVSTA die Zahlung der Invalidenrente mit Wirkung per 1. Januar 2011 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Gegen die Verfügung vom 15. November 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht gerechtfertigt, seine Rente einzustellen, da er krank sei. F. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer als schweizerische Zustelladresse die Adresse seines Vertreters, Y._______, bekannt. G. Am 17. März 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, rechtsprechungsgemäss sei es zulässig, bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Versicherten oder einen Dritten die Rentenzahlungen einzustellen, um ungerechtfertigte Rentenzahlungen zu vermeiden. Da der türkische Versicherungsträger die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe, sei die Einstellung gerechtfertigt. I. Mit Replik vom 27. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest. Zur Begründung führte er aus, der türkische Versicherungsträger sei oftmals überfordert, die ausländischen Aufträge richtig zu verstehen und auszuführen und gerate deshalb in Verzug. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe - in Kenntnis dieser Umstände - bereits vor einiger Zeit angeboten, die Untersuchungen in der Schweiz durchführen zu lassen, was die IVSTA jedoch abgelehnt habe. Er sei daher nicht bereit, die Konsequenzen des durch den türkischen Versicherungsträger verursachten Verzugs zu tragen. J. Mit Duplik vom 4. August 2011 hielt die IVSTA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. K. Mit Eingabe vom 19. Juni 2011 (recte: 2012) teilte der Beschwerdeführer mit, die IVSTA habe ihn inzwischen doch zu einer Begutachtung in der Schweiz aufgeboten. Er beantrage deshalb die sofortige Aufhebung der Einstellungsverfügung bis die Abklärungen in der Schweiz abgeschlossen seien. L. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 äusserte sich die IVSTA zum Antrag des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Zahlungen mangels Mitwirkung zu Recht eingestellt worden seien, und dass rechtsprechungsgemäss der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei, solange die Gründe gegen den Entzug nicht eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für den sofortigen Vollzug der Verfügung. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erfüllt. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters präzisierte die IVSTA ihre Eingabe vom 2. Juli 2012 mit einem Schreiben vom 25. Juli 2012 und führte aus, dass sie für die Dauer des Abklärungsverfahrens keine Weiterausrichtung der Rente vorgesehen habe. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IVSTA die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2010 zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eingestellt hat. Ferner ist über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2011 (recte: 2012), die Rente sei mit sofortiger Wirkung wieder auszuzahlen, zu entscheiden. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab­gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Renten­bezügers erheblich verändert hat. 4.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des Versicherten seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine anspruchsbegründende Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflicht­ge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins­besondere darf es bei einander widersprechenden me­dizinischen Be­richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis­material zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.2.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.2.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge­gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.3 Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens kann ein Nichteintreten nicht erfolgen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 53 zu Art. 43; Urteil des BGer I 988/2006 vom 28. März 2007). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteile des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 und 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3.3; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94,). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger die Zahlung der Versicherungsleistungen auch einstellen, wenn die versicherte Person selbst oder ein zur Mitwirkung verpflichteter Dritter die Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung (BGE 107 V 24 E. 3; Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 ff.). Eine derartige Sanktion setzt indes voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4). Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfahrens sanktionsweise als Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, ist ein resolutiv bedingter Endentscheid (BVGE 2010/36 E. 4.1). Bei Eintritt der Bedingung (Mitwirkung) wird die Verfügung aufgehoben und das Revisionsverfahren wird wieder aufgenommen (Schlauri, a.a.O., S. 210). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die mit der 5. IV-Revision eingeführten Sanktionsbestimmungen die Möglichkeit nicht beseitigt haben, eine Rente aufgrund fehlender Mitwirkung im Revisionsverfahren zu verweigern (BVGE 2010/36 E. 4.2).

E. 5 Zu prüfen ist vorerst die Frage, welche Anordnung die Vorinstanz mit der Verfügung vom 15. November 2010 getroffen hat.

E. 5.1 In der Verfügung vom 15. November 2010 hielt die IVSTA fest, dass sie aufgrund fehlender Unterlagen zur Zeit nicht in der Lage sei, das Revisionsverfahren durchzuführen. Die Zahlung der Invalidenrente werde deshalb per 1. Januar 2011 eingestellt. Sobald sie die Möglichkeit habe, in die von ihr verlangten Unterlagen Einsicht zu nehmen, werde sie die Angelegenheit neu prüfen. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die IVSTA das Leistungsbegehren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten geprüft und im Rahmen eines Revisionsentscheides die Rente aufgehoben hat, oder ob die Auszahlung der Rente wegen mangelnder Mitwirkung eingestellt wurde, ohne die Rentenrevision materiell geprüft zu haben. Im ersten Fall bedeutete der zweite Satz der Anordnung, dass bei gegebener Mitwirkung eine Neuanmeldung nötig ist und der Anspruch neu geprüft würde. Im zweiten Fall wäre der zweite Satz der Anordnung als Resolutivbedingung zu verstehen, wonach die Renteneinstellung im Falle späterer Mitwirkung wieder aufgehoben würde und unter Fortsetzung des Revisionsverfahrens materiell über den Rentenanspruch zu entscheiden wäre. Die Formulierung der Verfügung lässt beide Auslegungsvarianten zu.

E. 5.2 Bei einem materiellen Revisionsentscheid aufgrund der Akten darf die Beurteilung nicht einzig unter dem Blickwinkel der Mitwirkungsverweigerung erfolgen, sondern es muss die gesamte Aktenlage materiell berücksichtigt werden (Urteile des BGer I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 7 und I90/04 vom 6. Mai 2004 E. 4 mit Hinweisen). Die IVSTA führte in der Begründung der Verfügung aus sie sei "zur Zeit nicht in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente noch gegeben sind". Die Begründung der Verfügung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der gesamten Aktenlage, unter Berücksichtigung anderer möglicher Beweismittel oder der Beweislastumkehr nach einer materiellen Beurteilung der Invalidität gesucht wurde. Es ist aufgrund der Umstände (vgl. betreffend der materiellen Prüfung der Rentenrevision auch E. 6.3 hiernach) vielmehr davon auszugehen, dass keine materielle Prüfung erfolgte, und dass die IVSTA die Rentenzahlung unter der Resolutivbedingung einer allfälligen späteren Mitwirkung vorübergehend einstellte.

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob eine Renteneinstellung ohne materielle Prüfung der Invalidität zulässig war.

E. 6.1 Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 51 zu Art. 43). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des BGer 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Ferner ist die IVSTA berechtigt, die Leistungen einzustellen, wenn nicht der Versicherte, sondern ein Dritter (ungeachtet, ob es sich dabei um eine Privatperson oder um ein öffentliche Aufgaben wahrnehmende Institution handelt), trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen die einverlangten Unterlagen nicht einreicht (vgl. BGE 111 V 219 E. 1, vgl. auch E. 4.3 hiervor).

E. 6.2 Vorliegend hat die IVSTA medizinische Unterlagen beim türkischen Sozialversicherungsträger, somit einem Dritten, einverlangt. Zu prüfen bleibt, ob die vom türkischen Sozialversicherungsträger verlangte Mitwirkung rechtmässig war, ob entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen der Unterlagen vorliegen, und ob die IVSTA das Mahnverfahren korrekt durchgeführt hat.

E. 6.2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die IVSTA zusätzliche medizinische Unterlagen einholen musste. Dass sie den türkischen Sozialversicherungsträger mit dieser Aufgabe betraut hat, ist angesichts des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Türkei nicht zu beanstanden, weshalb grundsätzlich von einer rechtmässig verlangten Mitwirkung auszugehen ist.

E. 6.2.2 Weder der türkische Sozialversicherungsträger noch der Beschwerdeführer machen entschuldbare Gründe geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass keine solchen Gründe vorliegen.

E. 6.2.3 Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen angeordnete Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218 E. 4b). Die versicherte Person soll nicht Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 88 zu Art. 21 und Rz. 52 zu Art. 43). Die Renteneinstellung ist rechtsprechungsgemäss nicht als Sanktion sondern als Druckmittel zu verstehen, mit welchem der Versicherte - in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle - dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung des Revisionsverfahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern. Sobald die Unterlagen eingereicht wurden, fällt der Zweck der Renteneinstellung dahin und die Rente ist wieder auszurichten (BVGE 2010/36 E. 4.3). In casu hat die IVSTA den türkischen Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 aufgefordert, Untersuchungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuleiten und die medizinischen Unterlagen anschliessend einzureichen. Den Beschwerdeführer hat die IVSTA mit einem Schreiben desselben Tages über die bevorstehenden Untersuchungen und die Folgen im Nichtbefolgungsfalle informiert. Mit Schreiben vom 10. März 2010 hat die IVSTA den türkischen Sozialversicherungsträger gemahnt und auf die Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht. Dieses Schreiben sandte sie dem Beschwerdeführer in Kopie zu. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 gewährte die IVSTA dem türkischen Sozialversicherungsträger auf dessen Gesuch hin eine Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 20. Juli 2010.

E. 6.3 Aus vorstehender Chronologie ergibt sich, dass die IVSTA sowohl den Beschwerdeführer als auch den ausländischen Versicherungsträger rechtsgenüglich informiert und gemahnt hat. Somit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die IVSTA die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2010 eingestellt hat, da sie die medizinischen Unterlagen nicht erhalten hatte. Die Wirkung der Einstellung hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV korrekt auf 1. Januar 2011 festgelegt. Mit Eingabe vom 19. Juni 2011 (recte: 2012) beantragte der Beschwerdeführer schliesslich beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederauszahlung der Rente, da inzwischen eine Begutachtung in der Schweiz angesetzt worden sei, an welcher er selbstverständlich teilnehmen werde, weshalb sich eine weitere Einstellung nicht mehr rechtfertige. Die Vorinstanz stellte mit Eingabe vom 2. Juli 2012 die Durchführung einer Begutachtung am 20. August 2012 in Aussicht und mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 bestätigte die IVSTA, dass die Untersuchung stattgefunden habe und somit eine Einstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht fortan nicht mehr gerechtfertigt sei. Deshalb werde sie für das weitere Abklärungsverfahren mit Wirkung per 20. August 2012 die Rentenzahlungen einstweilen wieder aufnehmen. Gemäss telefonischer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der IVSTA am 17. Januar 2013 wurden die Zahlungen bis zu diesem Tag noch nicht wieder aufgenommen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu Recht eingestellt hat. Der Klarheit halber ist zudem festzuhalten, dass die IVSTA - wie von ihr mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 zutreffend festgestellt - die Zahlungen nach Eintritt der Resolutivbedingung rückwirkend per 20. August 2012 wieder aufzunehmen hat. Über eine allfällige Nachzahlung der Rente für die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 20. August 2012 hat die IVSTA nach Durchführung des Revisionsverfahrens zu entscheiden (vgl. BGE 111 V 219 E. 3). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2010, mit welcher die Rentenzahlung eingestellt worden ist, ist somit abzuweisen.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf­wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran­ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Be­schwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass sie die monatlichen Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer rückwirkend ab 20. August 2012 wieder aufzunehmen hat.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8802/2010 Urteil vom 8. Februar 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Türkei, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente). Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene, ledige türkische Staatsbürger X._______ lebt in der Türkei. Er war in den Jahren 1986 bis 2000 in der Schweiz vorwiegend als Hilfsschlosser und Magaziner erwerbstätig und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Er meldete sich am 9. Februar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 1 und 2). B. Mit Verfügung vom 5. April 2001 (IV-act. 23) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X._______ mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zu. C.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 (IV-act. 55) leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen ein und forderte X._______ auf, den Fragebogen für Versicherte innert 30 Tagen zu retournieren. Mit Schreiben vom 20. August 2009 (IV-act. 56) mahnte die SAK X._______, den Fragebogen zurückzuschicken. Am 16. September 2009 (IV-act. 57) schickte X._______ den ausgefüllten Fragebogen zurück. C.b Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 (IV-act. 58) forderte die IVSTA zudem den türkischen Sozialversicherungsträger auf, ärztliche Berichte über den Gesundheitszustand von X._______ einzuholen und diese der IVSTA umgehend zuzustellen. Mit Schreiben vom 10. März 2010 (IV-act. 60) mahnte die IVSTA den türkischen Sozialversicherungsträger, die verlangten medizinischen Unterlagen bis spätestens zum 10. Mai 2010 einzureichen, ansonsten die Rente des Versicherten eingestellt werden müsse. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 (IV-act. 62) erstreckte die IVSTA auf Gesuch des türkischen Sozialversicherungsträgers die Frist zur Einreichung der Berichte bis zum 20. Juli 2010. In der Folge wurden jedoch keine Berichte eingereicht. D. Mit Verfügung vom 15. November 2010 (IV-act. 64) stellte die IVSTA die Zahlung der Invalidenrente mit Wirkung per 1. Januar 2011 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Gegen die Verfügung vom 15. November 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht gerechtfertigt, seine Rente einzustellen, da er krank sei. F. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer als schweizerische Zustelladresse die Adresse seines Vertreters, Y._______, bekannt. G. Am 17. März 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, rechtsprechungsgemäss sei es zulässig, bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Versicherten oder einen Dritten die Rentenzahlungen einzustellen, um ungerechtfertigte Rentenzahlungen zu vermeiden. Da der türkische Versicherungsträger die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe, sei die Einstellung gerechtfertigt. I. Mit Replik vom 27. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest. Zur Begründung führte er aus, der türkische Versicherungsträger sei oftmals überfordert, die ausländischen Aufträge richtig zu verstehen und auszuführen und gerate deshalb in Verzug. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe - in Kenntnis dieser Umstände - bereits vor einiger Zeit angeboten, die Untersuchungen in der Schweiz durchführen zu lassen, was die IVSTA jedoch abgelehnt habe. Er sei daher nicht bereit, die Konsequenzen des durch den türkischen Versicherungsträger verursachten Verzugs zu tragen. J. Mit Duplik vom 4. August 2011 hielt die IVSTA an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. K. Mit Eingabe vom 19. Juni 2011 (recte: 2012) teilte der Beschwerdeführer mit, die IVSTA habe ihn inzwischen doch zu einer Begutachtung in der Schweiz aufgeboten. Er beantrage deshalb die sofortige Aufhebung der Einstellungsverfügung bis die Abklärungen in der Schweiz abgeschlossen seien. L. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 äusserte sich die IVSTA zum Antrag des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Zahlungen mangels Mitwirkung zu Recht eingestellt worden seien, und dass rechtsprechungsgemäss der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei, solange die Gründe gegen den Entzug nicht eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für den sofortigen Vollzug der Verfügung. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erfüllt. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters präzisierte die IVSTA ihre Eingabe vom 2. Juli 2012 mit einem Schreiben vom 25. Juli 2012 und führte aus, dass sie für die Dauer des Abklärungsverfahrens keine Weiterausrichtung der Rente vorgesehen habe. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver­wal­tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungs­verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an­deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so­zial­versiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestim­mungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­siche­rungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vor­be­halten. Ge­mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die bun­des­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen an­wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validen­versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetz­gebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 lit. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staats­angehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus­setzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleich­behandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweize­rischen Rechts­vorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Fest­stellungen und Entscheide ausländischer Ver­siche­rungs­träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An­spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. November 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Be­stimmungen des IVG und der Ver­ordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beur­tei­lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan­den. Da vorliegend die Rentenauszahlung seit dem 1. Januar 2011 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol­genden wird - ohne anderslautende Hin­weise - jeweils auf diese Fassungen Bezug ge­nommen. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IVSTA die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2010 zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eingestellt hat. Ferner ist über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2011 (recte: 2012), die Rente sei mit sofortiger Wirkung wieder auszuzahlen, zu entscheiden. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab­gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Renten­bezügers erheblich verändert hat. 4.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des Versicherten seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine anspruchsbegründende Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflicht­ge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins­besondere darf es bei einander widersprechenden me­dizinischen Be­richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis­material zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.2.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.2.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge­gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.3 Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens kann ein Nichteintreten nicht erfolgen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 53 zu Art. 43; Urteil des BGer I 988/2006 vom 28. März 2007). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteile des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 und 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3.3; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94,). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger die Zahlung der Versicherungsleistungen auch einstellen, wenn die versicherte Person selbst oder ein zur Mitwirkung verpflichteter Dritter die Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung (BGE 107 V 24 E. 3; Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 ff.). Eine derartige Sanktion setzt indes voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4). Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfahrens sanktionsweise als Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, ist ein resolutiv bedingter Endentscheid (BVGE 2010/36 E. 4.1). Bei Eintritt der Bedingung (Mitwirkung) wird die Verfügung aufgehoben und das Revisionsverfahren wird wieder aufgenommen (Schlauri, a.a.O., S. 210). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die mit der 5. IV-Revision eingeführten Sanktionsbestimmungen die Möglichkeit nicht beseitigt haben, eine Rente aufgrund fehlender Mitwirkung im Revisionsverfahren zu verweigern (BVGE 2010/36 E. 4.2).

5. Zu prüfen ist vorerst die Frage, welche Anordnung die Vorinstanz mit der Verfügung vom 15. November 2010 getroffen hat. 5.1 In der Verfügung vom 15. November 2010 hielt die IVSTA fest, dass sie aufgrund fehlender Unterlagen zur Zeit nicht in der Lage sei, das Revisionsverfahren durchzuführen. Die Zahlung der Invalidenrente werde deshalb per 1. Januar 2011 eingestellt. Sobald sie die Möglichkeit habe, in die von ihr verlangten Unterlagen Einsicht zu nehmen, werde sie die Angelegenheit neu prüfen. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die IVSTA das Leistungsbegehren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten geprüft und im Rahmen eines Revisionsentscheides die Rente aufgehoben hat, oder ob die Auszahlung der Rente wegen mangelnder Mitwirkung eingestellt wurde, ohne die Rentenrevision materiell geprüft zu haben. Im ersten Fall bedeutete der zweite Satz der Anordnung, dass bei gegebener Mitwirkung eine Neuanmeldung nötig ist und der Anspruch neu geprüft würde. Im zweiten Fall wäre der zweite Satz der Anordnung als Resolutivbedingung zu verstehen, wonach die Renteneinstellung im Falle späterer Mitwirkung wieder aufgehoben würde und unter Fortsetzung des Revisionsverfahrens materiell über den Rentenanspruch zu entscheiden wäre. Die Formulierung der Verfügung lässt beide Auslegungsvarianten zu. 5.2 Bei einem materiellen Revisionsentscheid aufgrund der Akten darf die Beurteilung nicht einzig unter dem Blickwinkel der Mitwirkungsverweigerung erfolgen, sondern es muss die gesamte Aktenlage materiell berücksichtigt werden (Urteile des BGer I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 7 und I90/04 vom 6. Mai 2004 E. 4 mit Hinweisen). Die IVSTA führte in der Begründung der Verfügung aus sie sei "zur Zeit nicht in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente noch gegeben sind". Die Begründung der Verfügung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der gesamten Aktenlage, unter Berücksichtigung anderer möglicher Beweismittel oder der Beweislastumkehr nach einer materiellen Beurteilung der Invalidität gesucht wurde. Es ist aufgrund der Umstände (vgl. betreffend der materiellen Prüfung der Rentenrevision auch E. 6.3 hiernach) vielmehr davon auszugehen, dass keine materielle Prüfung erfolgte, und dass die IVSTA die Rentenzahlung unter der Resolutivbedingung einer allfälligen späteren Mitwirkung vorübergehend einstellte.

6. Es bleibt zu prüfen, ob eine Renteneinstellung ohne materielle Prüfung der Invalidität zulässig war. 6.1 Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 51 zu Art. 43). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des BGer 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Ferner ist die IVSTA berechtigt, die Leistungen einzustellen, wenn nicht der Versicherte, sondern ein Dritter (ungeachtet, ob es sich dabei um eine Privatperson oder um ein öffentliche Aufgaben wahrnehmende Institution handelt), trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen die einverlangten Unterlagen nicht einreicht (vgl. BGE 111 V 219 E. 1, vgl. auch E. 4.3 hiervor). 6.2 Vorliegend hat die IVSTA medizinische Unterlagen beim türkischen Sozialversicherungsträger, somit einem Dritten, einverlangt. Zu prüfen bleibt, ob die vom türkischen Sozialversicherungsträger verlangte Mitwirkung rechtmässig war, ob entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen der Unterlagen vorliegen, und ob die IVSTA das Mahnverfahren korrekt durchgeführt hat. 6.2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die IVSTA zusätzliche medizinische Unterlagen einholen musste. Dass sie den türkischen Sozialversicherungsträger mit dieser Aufgabe betraut hat, ist angesichts des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Türkei nicht zu beanstanden, weshalb grundsätzlich von einer rechtmässig verlangten Mitwirkung auszugehen ist. 6.2.2 Weder der türkische Sozialversicherungsträger noch der Beschwerdeführer machen entschuldbare Gründe geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass keine solchen Gründe vorliegen. 6.2.3 Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen angeordnete Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218 E. 4b). Die versicherte Person soll nicht Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 88 zu Art. 21 und Rz. 52 zu Art. 43). Die Renteneinstellung ist rechtsprechungsgemäss nicht als Sanktion sondern als Druckmittel zu verstehen, mit welchem der Versicherte - in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle - dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung des Revisionsverfahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern. Sobald die Unterlagen eingereicht wurden, fällt der Zweck der Renteneinstellung dahin und die Rente ist wieder auszurichten (BVGE 2010/36 E. 4.3). In casu hat die IVSTA den türkischen Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 aufgefordert, Untersuchungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuleiten und die medizinischen Unterlagen anschliessend einzureichen. Den Beschwerdeführer hat die IVSTA mit einem Schreiben desselben Tages über die bevorstehenden Untersuchungen und die Folgen im Nichtbefolgungsfalle informiert. Mit Schreiben vom 10. März 2010 hat die IVSTA den türkischen Sozialversicherungsträger gemahnt und auf die Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht. Dieses Schreiben sandte sie dem Beschwerdeführer in Kopie zu. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 gewährte die IVSTA dem türkischen Sozialversicherungsträger auf dessen Gesuch hin eine Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 20. Juli 2010. 6.3 Aus vorstehender Chronologie ergibt sich, dass die IVSTA sowohl den Beschwerdeführer als auch den ausländischen Versicherungsträger rechtsgenüglich informiert und gemahnt hat. Somit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die IVSTA die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2010 eingestellt hat, da sie die medizinischen Unterlagen nicht erhalten hatte. Die Wirkung der Einstellung hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV korrekt auf 1. Januar 2011 festgelegt. Mit Eingabe vom 19. Juni 2011 (recte: 2012) beantragte der Beschwerdeführer schliesslich beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederauszahlung der Rente, da inzwischen eine Begutachtung in der Schweiz angesetzt worden sei, an welcher er selbstverständlich teilnehmen werde, weshalb sich eine weitere Einstellung nicht mehr rechtfertige. Die Vorinstanz stellte mit Eingabe vom 2. Juli 2012 die Durchführung einer Begutachtung am 20. August 2012 in Aussicht und mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 bestätigte die IVSTA, dass die Untersuchung stattgefunden habe und somit eine Einstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht fortan nicht mehr gerechtfertigt sei. Deshalb werde sie für das weitere Abklärungsverfahren mit Wirkung per 20. August 2012 die Rentenzahlungen einstweilen wieder aufnehmen. Gemäss telefonischer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der IVSTA am 17. Januar 2013 wurden die Zahlungen bis zu diesem Tag noch nicht wieder aufgenommen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu Recht eingestellt hat. Der Klarheit halber ist zudem festzuhalten, dass die IVSTA - wie von ihr mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 zutreffend festgestellt - die Zahlungen nach Eintritt der Resolutivbedingung rückwirkend per 20. August 2012 wieder aufzunehmen hat. Über eine allfällige Nachzahlung der Rente für die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 20. August 2012 hat die IVSTA nach Durchführung des Revisionsverfahrens zu entscheiden (vgl. BGE 111 V 219 E. 3). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2010, mit welcher die Rentenzahlung eingestellt worden ist, ist somit abzuweisen.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf­wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran­ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Be­schwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass sie die monatlichen Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer rückwirkend ab 20. August 2012 wieder aufzunehmen hat.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrechnet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: