Rentenrevision
Sachverhalt
A. Der 1956 geborene A.________, türkischer Staatsangehöriger, war ab 1975 in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (vgl. IV-BS-act. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt bei einem Invaliditätsgrad von 64% eine halbe Rente (sowie akzessorisch eine Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente) ab 1. März 2001 zu (IV-BS-act. 47). A.a Die Rentenzusprache erfolgte insbesondere auf folgenden medizinischen Beurteilungen (vgl. auch Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt): Im Gutachten der medizinischen Universitäts-Poliklinik des B.________ vom 1. Juli 2002 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: Allergische Rhino-Konjunktivitis auf Mehlstaub, Hausstaubmilben und Baumpollen, Spinalkanalstenose L4/L5 mit chronischer Lumbago, Neurasthenie und depressive Verstimmung. Weiter bestehe ein Verdacht auf zervikale Diskopathie mit sensomotorischen Ausfällen. Als Nebendiagnosen wurden eine chronische Gastritis und Innenohrschwerhörigkeit beidseits aufgeführt. Im angestammten Beruf als Bäckergehilfe sei er nicht mehr arbeitsfähig. Aktuell bestehe aufgrund der Lumbago bei Spinalkanalstenose und bei unklaren sensomotorischen Defiziten der oberen und unteren Extremitäten zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-BS-act. 22). Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem psychiatrischen Untergutachten vom 23. Mai 2002 eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% seit etwa Mitte 2000 (IV-BS-act. 21). Im neurologischen Gutachten der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des B.________ vom 8. November 2002 (IV-BS-act. 27 und 34) werden unter Diagnosen ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und - als Differenzialdiagnose - ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine depressive Verstimmung mit Verdacht auf Somatisierungstendenz aufgeführt. Aus neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten. Für körperlich leichte Arbeiten wird eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert (IV-BS-act. 27 S. 9). A.b Die Rente wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügung vom 22. September 2004; IV-BS-act. 55). Nach zwei von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionen bestätigte die IV-Stelle Basel-Stadt den unveränderten Rentenanspruch am 1. September 2006 (IV-BS-act. 62) sowie am 29. Oktober 2009 (IV-BS-act. 70). Im September 2011 kehrte A.________ in sein Heimatland zurück (IV-BS-act. 73), worauf die IV-Stelle Basel-Stadt die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwies (IVSTA [IV-BS-act. 77]). B. B.a Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 teilte die IVSTA A.________ die Eröffnung des Revisionsverfahrens mit und forderte ihn auf, medizinische und erwerbliche Unterlagen einzureichen (IVSTA-act. 8). Mit Datum vom 1. März 2013 forderte sie beim türkischen Versicherungsträger neue ärztliche Unterlagen (psychiatrische und orthopädische Untersuchung) an (IVSTA-act. 13). Nach erfolgter Mahnung vom 5. Juni 2013 (IVSTA-act. 14) übermittelte der türkische Versicherungsträger ein medizinisches Formularattest (vgl. IVSTA-act. 15). Der um seine Stellungnahme ersuchte Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. med. D.________, Facharzt für allgemeine und innere Medizin, hielt am 15. August 2013 unter anderem fest, dass die früher diagnostizierte Neurasthenie und die Störungen des Bewegungsapparates nicht mehr angegeben würden. Er warf die Frage auf, ob hier nicht eine Überprüfung gemäss Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmepaket, vom 18. März 2011 [in Kraft getreten am 1. Januar 2012] nachfolgend: SchlBest. IVG]) angezeigt wäre. In diesem Fall wäre eine polydisziplinäre Untersuchung (Kardiologie, Psychiatrie, Orthopädie, ORL und innere Medizin) in der Schweiz indiziert (IVSTA-act. 20). Mit Schreiben vom 3. September 2013 forderte die IVSTA beim türkischen Versicherungsträger weitere Untersuchungsberichte (aktueller Gesundheitszustand, kardiologische, psychiatrische, HNO und orthopädische Untersuchung) an. Für die Erstellung des Berichtes seien die "beiliegenden medizinischen Fragebogen" (nicht in den Akten) auszufüllen (IVSTA-act. 24). Mit Mahnung vom 18. Dezember 2013 setzte die IVSTA dem türkischen Versicherungsträger Frist bis zum 18. Februar 2014, um die angeforderten medizinischen Berichte einzureichen, ansonsten die Rente aufgehoben würde. Eine Kopie der Mahnung ging an A.________ (IVSTA-act. 27). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte die IVSTA die Rentenzahlungen per 31. Juli 2014 ein (IVSTA-act. 30). A.________ reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2014 vier vom 21. Mai 2014 datierende Berichte (betreffend orthopädische, psychiatrische, HNO- und kardiologische Untersuchung) ein, welche er vom Versicherungsträger in Kopie erhalten habe, und ersuchte die IVSTA, von einer Renteneinstellung abzusehen (IVSTA-act. 31 und 32). B.b Am 27. August 2014 legte die Verwaltung das Dossier erneut ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (IVSTA-act. 36). Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2014 fest, die eingereichten medizinischen Dokumente - insbesondere betreffend psychiatrische Untersuchung - seien qualitativ mangelhaft. Aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Das Dossier sei einem Psychiater des medizinischen Dienstes vorzulegen (IVSTA-act. 38). Dr. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 keine psychiatrische Diagnose auf und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 (IVSTA-act. 46). B.c Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2015 stellte die IVSTA A.________ in Aussicht, die Rente mit Wirkung ab 1. September 2014 aufzuheben, da sich der Gesundheitszustand spätestens ab dem 21. Mai 2014 verbessert habe und die Arbeitsfähigkeit in einfachen Tätigkeiten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei (IVSTA-act. 48). Dieser erhob am 18. Februar und - nun vertreten durch lic. iur. Salman Fesli - am 3. März 2015 Einwand und reichte einen psychiatrischen Kurzbericht von Dr. med. F.________ (ebenfalls vom 18. Februar 2015) ein (IVSTA-act. 50-54). Nachdem die Verwaltung eine weitere Stellungnahme von Dr. E.________ (vom 28. Mai 2015 [IVSTA-act. 59]) eingeholt hatte, hob sie die IV-Rente mit Verfügung vom 19. Juni 2015 rückwirkend per 31. August 2014 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 62). C. Mit Fax-Eingabe vom 9. Juli 2015 an die Schweizerische Ausgleichskasse erhob A.________ Widerspruch und machte geltend, aufgrund eines Behinderungsgrades von 79% habe er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente (IVSTA-act. 64). Die von der IVSTA an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen (act. 1) und der Beschwerdeführer wurde nach Bekanntgabe eines Zustelldomizils aufgefordert, die Rechtsschrift zu unterschreiben (Zwischenverfügung vom 13. August 2015 [act. 5]). D. Mit Datum vom 24. August 2015 liess A.________ - nun wieder vertreten durch lic. iur. Salman Fesli - eine Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel einreichen und die Weiterausrichtung der IV-Rente beantragen. Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen (act. 7). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie namentlich auf die Beurteilungen ihres medizinischen Dienstes in den Akten sowie eine weitere Stellungnahme von Dr. D.________ vom 14. Oktober 2015 (act. 11). F. Der mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 auf CHF 400.- festgesetzte Kostenvorschuss ging am 11. November 2015 bei der Gerichtskasse ein (act. 14). G. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
E. 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht (vgl. Art. 60 ATSG) eingereicht und aufforderungsgemäss verbessert, so dass sie den formellen Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG entspricht. Auch der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente. Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109. 763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831. 109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind insbesondere auch die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vorschriften gemäss IV-Revision 6a zu beachten.
E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb. E. 2.2.1 und 3.7.2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
E. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/ 2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
E. 2.5.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
E. 2.5.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Aufhebung jedoch erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV).
E. 2.6 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG).
E. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 2.8 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die zuständige IV-Stelle hat daher den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.).
E. 2.9 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG (oder jenen nach Art. 7 IVG) nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3; Urteil BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 und Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.; BVGE 2010/36 E. 4.1).
E. 3 In der Verfügung wird nicht begründet, weshalb die Vorinstanz vom Grundsatz (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV) abweicht, wonach die revisionsweise Aufhebung der Rente pro futuro erfolgt (vgl. auch Urteile BGer 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4.2 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2). Es wird lediglich festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand spätestens ab dem 21. Mai 2014 verbessert habe und auf Art. 88a Abs. 1 IVV verwiesen, wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen sei, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe.
E. 3.1 Liegt kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV (d.h. wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist) vor, kann eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung nicht rückwirkend verfügt, allenfalls aber rückwirkend bestätigt werden (SVR 2011 IV Nr. 33 [8C_451/2010] E. 4.2.3; Urteil BGer 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch nachfolgende E. 4.5.1).
E. 3.2 Die Vorinstanz hatte die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (IVSTA-act. 30) per 31. Juli 2014 eingestellt, weil der türkische Versicherungsträger - trotz entsprechender Mahnung - die angeforderten medizinischen Unterlagen nicht eingereicht hatte.
E. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung kann die Zahlung von Versicherungsleistungen im Rahmen eines Revisionsverfahrens mittels Verfügung eingestellt werden, wenn der IV-Stelle - trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen - die einverlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte selbst oder ein Dritter (z.B. ein ausländischer Versicherungsträger) für den Verzug verantwortlich ist (BGE 107 V 28 E. 3; 111 V 219 E. 1; Urteil BGer I 632/06 vom 29. August 2007 E. 3.2). Dies gilt im Übrigen - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - nicht nur im staatsvertraglichen Bereich, sondern auch bei Streitigkeiten mit Versicherten schweizerischer Nationalität (vgl. BGE 111 V 219 E. 1; Urteil I 632/06 E. 3.2). Zweck dieser Praxis ist es zu verhindern, dass der Versicherungsträger allein wegen fehlender Unterlagen die Rechtmässigkeit des Rentenanspruchs nicht überprüfen und keine Revisionsverfügung erlassen kann (vgl. BGE 111 V 219 E. 2). Eine Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die vom Versicherten oder einem Dritten verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; BVGE 2010/36 E. 4.1; Urteil BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 4.3).
E. 3.2.2 Laut der mit BGE 107 V 24 begründeten und mit BGE 111 V 219 bestätigten Rechtsprechung ist die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, nicht als Zwischenverfügung, sondern als resolutiv bedingte Endverfügung zu qualifizieren (BGE 107 V 24 E. 3 S. 29; 111 V 219 E. 1; BVGE 2010/36 E. 4.1). Sodann kann eine rückwirkende Aufhebung der Rente in dem Sinne erfolgen, als die Renteneinstellung später, nach Eingang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen, bestätigt werden kann (BGE 111 V 219 E. 3 S. 225; vgl. auch Urteil EVG I 787/01 vom 24. Mai 2002 E. 4; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 Rz. 133). Es fragt sich indessen, ob diese Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit hat.
E. 3.2.3 Nach der neueren Rechtsprechung kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rentenrevisionsverfahren zu einer Umkehr der Beweislast führen. Gemäss den allgemeinen Regeln zur Beweis(führungs)last obliegt es grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (vgl. vorne E. 2.5 sowie SVR 2013 UV Nr. 6 [8C_110/2012] E. 2 m.w.H.). Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre zumutbare Mitwirkung verweigert und es dem Versicherungsträger damit verunmöglicht, bei laufender Rentenleistung den Sachverhalt festzustellen. In einem solchen Fall obliegt es der versicherten Person nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2013 UV Nr. 6 [8C_110/2012] E. 2; SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3.3; Urteil BGer 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3 m.w.H.).
E. 3.2.4 In BVGE 2010/36 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit dem Zweck der Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht - auch in Abgrenzung zu den mit der 5. IV-Revision eingeführten Sanktionsbestimmungen (E. 4.2) - befasst. Demnach ist die Renteneinstellung nicht als Sanktion, sondern als Druckmittel zu verstehen, mit welchem die versicherte Person - in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle - dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung des Revisionsverfahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern. Sobald die Unterlagen eingereicht werden, tritt die Resolutivbedingung ein (unabhängig davon, ob später noch ergänzende Abklärungen erforderlich sind) und die Einstellungsverfügung fällt dahin (BVGE 2010/36 E. 4.3). Der Zweck der Renteneinstellung ist damit erfüllt (Urteil BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 6.2.3; vgl. auch Tobias Bolt, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: JaSo 2016, S. 169 ff., insbes. S. 177 ff.). Der Versicherungsträger hat das Revisionsverfahren fortzuführen und die Rente wieder auszurichten (BVGE 2010/36 E. 4.3 und 5.2; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 bzw. nachfolgende E. 3.2.6).
E. 3.2.5 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch bei einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Gibt die versicherte Person später ihre Verweigerungshaltung auf, kann sich deshalb die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Sodann ist das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3).
E. 3.2.6 Gemäss BGE 139 V 585 (bzw. Urteil 8C_481/2013 = SVR 2014 UV Nr. 7, soweit nicht in BGE publiziert) ist hinsichtlich Rechtsfolgen bei verletzter Mitwirkungspflicht zu unterscheiden, ob der Versicherungsträger eine das Rentenrevisionsverfahren abschliessende Endverfügung aufgrund der Akten (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) erlassen hat oder die Rentenleistungen zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen einstellte (vgl. insbes. E. 5, 6.3.6 und 6.3.7.2 ff.). Entscheidet der Versicherungsträger - unter Berücksichtigung der Beweislastumkehr - aufgrund der Akten und hebt die Rente auf, ist die spätere Bereitschaftserklärung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht als Neuanmeldung zu qualifizieren (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4). Werden hingegen die Rentenleistungen - ohne materielle Prüfung des Leistungsanspruchs - zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen eingestellt, fällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflichtverletzung dahin, sobald der Versicherungsträger von einer vorbehaltlos erklärten Bereitschaft zur Mitwirkung Kenntnis genommen hat (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Revisionsverfahren fortzusetzen und sind die Rentenleistungen wieder auszurichten (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5-6.3.9).
E. 3.3 Mit der Verfügung vom 23. Mai 2014, mit welcher die IVSTA die Rentenzahlungen per 31. Juli 2014 einstellte, wurde keine materielle Beurteilung vorgenommen und das Revisionsverfahren wurde nicht abgeschlossen. Es handelt sich vielmehr um eine Einstellung der Rentenleistungen zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen (d.h. um eine vorsorgliche Massnahme). Nach Eingang der verlangten medizinischen Berichte am 11. Juni 2014 (vgl. IVSTA-act. 31 ff. sowie Aktenverzeichnis; die Übersetzungen gingen am 23. Juni 2014 ein [vgl. IVSTA-act. 33]) setzte die Vorinstanz das Revisionsverfahren zwar fort und legte die Akten am 27. August 2014 ihrem medizinischen Dienst vor (IVSTA-act. 36). Die IV-Rente blieb jedoch - zu Unrecht - sistiert (vgl. Aktennotiz vom 19. August 2014 [IVSTA-act. 35]). Nach der soeben dargelegten Rechtsprechung ist der Einstellungsgrund dahingefallen, bevor die per 31. Juli 2014 verfügte Einstellung wirksam geworden ist. Die Rentenleistungen wären demnach ununterbrochen auszurichten gewesen.
E. 3.4 Da mit der Verfügung vom 23. Mai 2014 keine revisionsweise Aufhebung der Rente erfolgte, kann diese auch nicht rückwirkend bestätigt werden. Ein Anwendungsfall von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV (zu Unrecht erwirkte Leistung oder Meldepflichtverletzung) liegt nicht vor. Eine rückwirkende Rentenaufhebung war deshalb nicht zulässig.
E. 4 Die von der Vorinstanz über den türkischen Versicherungsträger eingeholten medizinischen Unterlagen genügen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zweifellos nicht.
E. 4.1 Wie Dr. D.________ in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 zutreffend erkannte, wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 die Rente aufgrund eines Beschwerdebildes (Neurasthenie, evtl. Schmerzsyndrom [vgl. Sachverhalt A.a]) zugesprochen, welches in den Anwendungsbereich von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG fällt (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). Er erachtete deshalb eine polydisziplinäre Untersuchung (Kardiologie, Psychiatrie, Orthopädie, ORL und innere Medizin) in der Schweiz als indiziert (IVSTA-act. 20). Die Verwaltung stellte fest, dass eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (bei Inkrafttreten der Bestimmung hatte er bereits das 55. Altersjahr zurückgelegt) nicht möglich wäre (IVSTA-act. 21). Daraufhin entschied sie - ohne Rücksprache mit dem medizinischen Dienst - auf eine Begutachtung in der Schweiz zu verzichten und beim türkischen Versicherungsträger die entsprechenden Untersuchungsberichte einzuverlangen (vgl. IVSTA-act. 22). Weshalb vorliegend zwar für eine revisionsweise Überprüfung der Rente nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG, nicht aber für das Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG ein polydisziplinäres Gutachten erforderlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
E. 4.2 Bereits in seiner Stellungnahme vom 4. September 2014 hatte Dr. D.________ festgestellt, die eingereichten medizinischen Dokumente - insbesondere betreffend psychiatrische Untersuchung - seien qualitativ mangelhaft (IVSTA-act. 38). Der Psychiater des medizinischen Dienstes Dr. E.________ attestierte in der Folge zwar eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 aus psychiatrischer Sicht. Danach führte er aber aus, es sei nicht einfach, die Verbesserung zu erklären. "Das hat damit zu tun, dass die einst diagnostizierte Neurasthenie seit der Revision 6a keine AUF mehr begründet" (Stellungnahme vom 5. Januar 2015 [IVSTA-act. 46]). In seiner im Vorbescheidverfahren abgegebenen Stellungnahme (vom 28. Mai 2015) hielt Dr. E.________ fest, der vom Rechtsvertreter beanstandete Satz, wonach sich aus den eingegangenen Unterlagen ergebe, "dass sich der Gesundheitszustand seit dem 21.05.2014 (spätestens) verbessert" habe, stamme nicht aus seiner Feder. Betreffend eine "sorgfältigere" Begründung auf psychischer Ebene verwies er auf seine Stellungnahme vom 5. Januar 2015, wonach dies eben nicht einfach sei. Dies habe damit zu tun, dass die psychiatrischen Angaben sehr dürftig seien. Zusammenfassend hielt er schliesslich fest: "Die einst diagnostizierte Neurasthenie begründet keine AUF (mehr). Die nicht fachspezifischen Angaben zu ,Depression' (depressive Verstimmung, depressive Entwicklung) waren nie mit Befunden belegt, ebenso wenig die vermutete Somatisierungstendenz. Die neuen psychiatrischen AZ (21.05.2014 und 18.02.2015) sind seitens der dürftigen Befunde nicht in der Lage, eine auch nur leichtgradige depressive Episode nachzuweisen und entsprechend auch nicht dazu angetan, eine AUF medizinisch zu begründen" (IVSTA-act. 59).
E. 4.3 Dass die von Dr. E.________ erwähnten Berichte (vgl. IVSTA-act. 33 und 56) nicht genügen würden, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, steht ausser Frage. Sie genügen aber auch nicht, um eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes - was vorliegend Beweisthema ist - nachzuweisen, wie offenbar auch der IV-Stellenarzt bemerkte. Abgesehen davon, dass die türkischen Ärzte offensichtlich die Anforderungen der schweizerischen Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorne E. 2.7) nicht kannten, verfügten sie auch nicht über die massgebenden Vorakten. Nach der Rechtsprechung hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt (Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; vgl. auch Andreas Traub, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente sind demnach nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
E. 4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch neu entscheide.
E. 4.5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (SVR 2011 IV Nr. 33 [8C_451/2010] E. 4.3; vgl. auch BGE 129 V 370). Dies wird einerseits damit begründet, dass sich der Anknüpfungszeitpunkt von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf jene Verwaltungsverfügung bezieht, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde (SVR 2011 IV Nr. 33 [8C_451/2010] E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 V 18). Weiter bedeutet eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen nicht zwingend, dass die in der Verfügung getroffenen Feststellungen falsch sind, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklärungsstand nicht bestätigt werden können. Führen die ergänzenden Abklärungen zum gleichen Ergebnis, kann die Rentenaufhebung rückwirkend bestätigt werden (zum Ganzen: SVR 2011 IV Nr. 33 [8C_451/2010] E. 4.2; Urteil BGer 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.5.2 Eine rückwirkende Bestätigung der Rentenaufhebung wäre (selbst bei Anpassung des Aufhebungszeitpunkts [vgl. vorne E. 3.4]) vorliegend nicht möglich. Denn nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/ 2010] E. 3 mit Hinweisen). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 und 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet nicht, dass im revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Besitzstandsanspruch geltend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3; vgl. auch Petra Fleischanderl, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.). Die Festlegung der beiden Abgrenzungskriterien Alter 55 und Rentenbezug 15 Jahre erfolgte in Anlehnung an die Regelung gemäss Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3.4). Massgebend ist die Bezugsdauer beziehungsweise das Alter im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder der darin verfügte Zeitpunkt der Rentenaufhebung (BGE 141 V 5).
E. 4.5.3 Zunächst hat die Vorinstanz zwar (betreffend Rentenrevision nach Bst. a SchlBest. IVG) erkannt, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, und eine Rentenaufhebung aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr möglich war. Dennoch hat sie am 19. Juni 2015 die revisionsweise Aufhebung der Rente verfügt, ohne dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und zuvor die Eingliederungsfrage zu prüfen. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch in dieser Hinsicht als nicht rechtskonform und eine spätere (rückwirkende) Bestätigung der Rentenaufhebung fällt deshalb nicht in Betracht (vgl. auch Urteil BVGer C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 4.4).
E. 4.5.4 Von einer Rückweisung ist daher abzusehen, zumal es der Vorinstanz unbenommen ist, erneut ein Revisionsverfahren einzuleiten und den Leistungsanspruch zu überprüfen.
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig und daher aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist daher der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Der obsiegende und nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.- angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 31. August 2014 hinaus weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4416/2015 Urteil vom 1. Mai 2017 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A.________, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 19. Juni 2015). Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________, türkischer Staatsangehöriger, war ab 1975 in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (vgl. IV-BS-act. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt bei einem Invaliditätsgrad von 64% eine halbe Rente (sowie akzessorisch eine Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente) ab 1. März 2001 zu (IV-BS-act. 47). A.a Die Rentenzusprache erfolgte insbesondere auf folgenden medizinischen Beurteilungen (vgl. auch Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt): Im Gutachten der medizinischen Universitäts-Poliklinik des B.________ vom 1. Juli 2002 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: Allergische Rhino-Konjunktivitis auf Mehlstaub, Hausstaubmilben und Baumpollen, Spinalkanalstenose L4/L5 mit chronischer Lumbago, Neurasthenie und depressive Verstimmung. Weiter bestehe ein Verdacht auf zervikale Diskopathie mit sensomotorischen Ausfällen. Als Nebendiagnosen wurden eine chronische Gastritis und Innenohrschwerhörigkeit beidseits aufgeführt. Im angestammten Beruf als Bäckergehilfe sei er nicht mehr arbeitsfähig. Aktuell bestehe aufgrund der Lumbago bei Spinalkanalstenose und bei unklaren sensomotorischen Defiziten der oberen und unteren Extremitäten zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-BS-act. 22). Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem psychiatrischen Untergutachten vom 23. Mai 2002 eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% seit etwa Mitte 2000 (IV-BS-act. 21). Im neurologischen Gutachten der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des B.________ vom 8. November 2002 (IV-BS-act. 27 und 34) werden unter Diagnosen ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und - als Differenzialdiagnose - ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine depressive Verstimmung mit Verdacht auf Somatisierungstendenz aufgeführt. Aus neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten. Für körperlich leichte Arbeiten wird eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert (IV-BS-act. 27 S. 9). A.b Die Rente wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügung vom 22. September 2004; IV-BS-act. 55). Nach zwei von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionen bestätigte die IV-Stelle Basel-Stadt den unveränderten Rentenanspruch am 1. September 2006 (IV-BS-act. 62) sowie am 29. Oktober 2009 (IV-BS-act. 70). Im September 2011 kehrte A.________ in sein Heimatland zurück (IV-BS-act. 73), worauf die IV-Stelle Basel-Stadt die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwies (IVSTA [IV-BS-act. 77]). B. B.a Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 teilte die IVSTA A.________ die Eröffnung des Revisionsverfahrens mit und forderte ihn auf, medizinische und erwerbliche Unterlagen einzureichen (IVSTA-act. 8). Mit Datum vom 1. März 2013 forderte sie beim türkischen Versicherungsträger neue ärztliche Unterlagen (psychiatrische und orthopädische Untersuchung) an (IVSTA-act. 13). Nach erfolgter Mahnung vom 5. Juni 2013 (IVSTA-act. 14) übermittelte der türkische Versicherungsträger ein medizinisches Formularattest (vgl. IVSTA-act. 15). Der um seine Stellungnahme ersuchte Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. med. D.________, Facharzt für allgemeine und innere Medizin, hielt am 15. August 2013 unter anderem fest, dass die früher diagnostizierte Neurasthenie und die Störungen des Bewegungsapparates nicht mehr angegeben würden. Er warf die Frage auf, ob hier nicht eine Überprüfung gemäss Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmepaket, vom 18. März 2011 [in Kraft getreten am 1. Januar 2012] nachfolgend: SchlBest. IVG]) angezeigt wäre. In diesem Fall wäre eine polydisziplinäre Untersuchung (Kardiologie, Psychiatrie, Orthopädie, ORL und innere Medizin) in der Schweiz indiziert (IVSTA-act. 20). Mit Schreiben vom 3. September 2013 forderte die IVSTA beim türkischen Versicherungsträger weitere Untersuchungsberichte (aktueller Gesundheitszustand, kardiologische, psychiatrische, HNO und orthopädische Untersuchung) an. Für die Erstellung des Berichtes seien die "beiliegenden medizinischen Fragebogen" (nicht in den Akten) auszufüllen (IVSTA-act. 24). Mit Mahnung vom 18. Dezember 2013 setzte die IVSTA dem türkischen Versicherungsträger Frist bis zum 18. Februar 2014, um die angeforderten medizinischen Berichte einzureichen, ansonsten die Rente aufgehoben würde. Eine Kopie der Mahnung ging an A.________ (IVSTA-act. 27). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte die IVSTA die Rentenzahlungen per 31. Juli 2014 ein (IVSTA-act. 30). A.________ reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2014 vier vom 21. Mai 2014 datierende Berichte (betreffend orthopädische, psychiatrische, HNO- und kardiologische Untersuchung) ein, welche er vom Versicherungsträger in Kopie erhalten habe, und ersuchte die IVSTA, von einer Renteneinstellung abzusehen (IVSTA-act. 31 und 32). B.b Am 27. August 2014 legte die Verwaltung das Dossier erneut ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (IVSTA-act. 36). Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2014 fest, die eingereichten medizinischen Dokumente - insbesondere betreffend psychiatrische Untersuchung - seien qualitativ mangelhaft. Aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Das Dossier sei einem Psychiater des medizinischen Dienstes vorzulegen (IVSTA-act. 38). Dr. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 keine psychiatrische Diagnose auf und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 (IVSTA-act. 46). B.c Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2015 stellte die IVSTA A.________ in Aussicht, die Rente mit Wirkung ab 1. September 2014 aufzuheben, da sich der Gesundheitszustand spätestens ab dem 21. Mai 2014 verbessert habe und die Arbeitsfähigkeit in einfachen Tätigkeiten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei (IVSTA-act. 48). Dieser erhob am 18. Februar und - nun vertreten durch lic. iur. Salman Fesli - am 3. März 2015 Einwand und reichte einen psychiatrischen Kurzbericht von Dr. med. F.________ (ebenfalls vom 18. Februar 2015) ein (IVSTA-act. 50-54). Nachdem die Verwaltung eine weitere Stellungnahme von Dr. E.________ (vom 28. Mai 2015 [IVSTA-act. 59]) eingeholt hatte, hob sie die IV-Rente mit Verfügung vom 19. Juni 2015 rückwirkend per 31. August 2014 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 62). C. Mit Fax-Eingabe vom 9. Juli 2015 an die Schweizerische Ausgleichskasse erhob A.________ Widerspruch und machte geltend, aufgrund eines Behinderungsgrades von 79% habe er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente (IVSTA-act. 64). Die von der IVSTA an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen (act. 1) und der Beschwerdeführer wurde nach Bekanntgabe eines Zustelldomizils aufgefordert, die Rechtsschrift zu unterschreiben (Zwischenverfügung vom 13. August 2015 [act. 5]). D. Mit Datum vom 24. August 2015 liess A.________ - nun wieder vertreten durch lic. iur. Salman Fesli - eine Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel einreichen und die Weiterausrichtung der IV-Rente beantragen. Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen (act. 7). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie namentlich auf die Beurteilungen ihres medizinischen Dienstes in den Akten sowie eine weitere Stellungnahme von Dr. D.________ vom 14. Oktober 2015 (act. 11). F. Der mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 auf CHF 400.- festgesetzte Kostenvorschuss ging am 11. November 2015 bei der Gerichtskasse ein (act. 14). G. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht (vgl. Art. 60 ATSG) eingereicht und aufforderungsgemäss verbessert, so dass sie den formellen Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG entspricht. Auch der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente. Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109. 763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831. 109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind insbesondere auch die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vorschriften gemäss IV-Revision 6a zu beachten. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb. E. 2.2.1 und 3.7.2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/ 2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 2.5.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.5.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Aufhebung jedoch erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). 2.6 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a). 2.8 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die zuständige IV-Stelle hat daher den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.). 2.9 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG (oder jenen nach Art. 7 IVG) nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3; Urteil BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 und Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.; BVGE 2010/36 E. 4.1).
3. In der Verfügung wird nicht begründet, weshalb die Vorinstanz vom Grundsatz (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV) abweicht, wonach die revisionsweise Aufhebung der Rente pro futuro erfolgt (vgl. auch Urteile BGer 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4.2 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2). Es wird lediglich festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand spätestens ab dem 21. Mai 2014 verbessert habe und auf Art. 88a Abs. 1 IVV verwiesen, wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen sei, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe. 3.1 Liegt kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV (d.h. wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist) vor, kann eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung nicht rückwirkend verfügt, allenfalls aber rückwirkend bestätigt werden (SVR 2011 IV Nr. 33 [8C_451/2010] E. 4.2.3; Urteil BGer 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch nachfolgende E. 4.5.1). 3.2 Die Vorinstanz hatte die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (IVSTA-act. 30) per 31. Juli 2014 eingestellt, weil der türkische Versicherungsträger - trotz entsprechender Mahnung - die angeforderten medizinischen Unterlagen nicht eingereicht hatte. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung kann die Zahlung von Versicherungsleistungen im Rahmen eines Revisionsverfahrens mittels Verfügung eingestellt werden, wenn der IV-Stelle - trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen - die einverlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte selbst oder ein Dritter (z.B. ein ausländischer Versicherungsträger) für den Verzug verantwortlich ist (BGE 107 V 28 E. 3; 111 V 219 E. 1; Urteil BGer I 632/06 vom 29. August 2007 E. 3.2). Dies gilt im Übrigen - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - nicht nur im staatsvertraglichen Bereich, sondern auch bei Streitigkeiten mit Versicherten schweizerischer Nationalität (vgl. BGE 111 V 219 E. 1; Urteil I 632/06 E. 3.2). Zweck dieser Praxis ist es zu verhindern, dass der Versicherungsträger allein wegen fehlender Unterlagen die Rechtmässigkeit des Rentenanspruchs nicht überprüfen und keine Revisionsverfügung erlassen kann (vgl. BGE 111 V 219 E. 2). Eine Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die vom Versicherten oder einem Dritten verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; BVGE 2010/36 E. 4.1; Urteil BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 4.3). 3.2.2 Laut der mit BGE 107 V 24 begründeten und mit BGE 111 V 219 bestätigten Rechtsprechung ist die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, nicht als Zwischenverfügung, sondern als resolutiv bedingte Endverfügung zu qualifizieren (BGE 107 V 24 E. 3 S. 29; 111 V 219 E. 1; BVGE 2010/36 E. 4.1). Sodann kann eine rückwirkende Aufhebung der Rente in dem Sinne erfolgen, als die Renteneinstellung später, nach Eingang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen, bestätigt werden kann (BGE 111 V 219 E. 3 S. 225; vgl. auch Urteil EVG I 787/01 vom 24. Mai 2002 E. 4; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 Rz. 133). Es fragt sich indessen, ob diese Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit hat. 3.2.3 Nach der neueren Rechtsprechung kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rentenrevisionsverfahren zu einer Umkehr der Beweislast führen. Gemäss den allgemeinen Regeln zur Beweis(führungs)last obliegt es grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (vgl. vorne E. 2.5 sowie SVR 2013 UV Nr. 6 [8C_110/2012] E. 2 m.w.H.). Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre zumutbare Mitwirkung verweigert und es dem Versicherungsträger damit verunmöglicht, bei laufender Rentenleistung den Sachverhalt festzustellen. In einem solchen Fall obliegt es der versicherten Person nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2013 UV Nr. 6 [8C_110/2012] E. 2; SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3.3; Urteil BGer 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3 m.w.H.). 3.2.4 In BVGE 2010/36 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit dem Zweck der Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht - auch in Abgrenzung zu den mit der 5. IV-Revision eingeführten Sanktionsbestimmungen (E. 4.2) - befasst. Demnach ist die Renteneinstellung nicht als Sanktion, sondern als Druckmittel zu verstehen, mit welchem die versicherte Person - in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle - dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung des Revisionsverfahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern. Sobald die Unterlagen eingereicht werden, tritt die Resolutivbedingung ein (unabhängig davon, ob später noch ergänzende Abklärungen erforderlich sind) und die Einstellungsverfügung fällt dahin (BVGE 2010/36 E. 4.3). Der Zweck der Renteneinstellung ist damit erfüllt (Urteil BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 6.2.3; vgl. auch Tobias Bolt, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: JaSo 2016, S. 169 ff., insbes. S. 177 ff.). Der Versicherungsträger hat das Revisionsverfahren fortzuführen und die Rente wieder auszurichten (BVGE 2010/36 E. 4.3 und 5.2; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 bzw. nachfolgende E. 3.2.6). 3.2.5 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch bei einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Gibt die versicherte Person später ihre Verweigerungshaltung auf, kann sich deshalb die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Sodann ist das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). 3.2.6 Gemäss BGE 139 V 585 (bzw. Urteil 8C_481/2013 = SVR 2014 UV Nr. 7, soweit nicht in BGE publiziert) ist hinsichtlich Rechtsfolgen bei verletzter Mitwirkungspflicht zu unterscheiden, ob der Versicherungsträger eine das Rentenrevisionsverfahren abschliessende Endverfügung aufgrund der Akten (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) erlassen hat oder die Rentenleistungen zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen einstellte (vgl. insbes. E. 5, 6.3.6 und 6.3.7.2 ff.). Entscheidet der Versicherungsträger - unter Berücksichtigung der Beweislastumkehr - aufgrund der Akten und hebt die Rente auf, ist die spätere Bereitschaftserklärung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht als Neuanmeldung zu qualifizieren (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4). Werden hingegen die Rentenleistungen - ohne materielle Prüfung des Leistungsanspruchs - zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen eingestellt, fällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflichtverletzung dahin, sobald der Versicherungsträger von einer vorbehaltlos erklärten Bereitschaft zur Mitwirkung Kenntnis genommen hat (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Revisionsverfahren fortzusetzen und sind die Rentenleistungen wieder auszurichten (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5-6.3.9). 3.3 Mit der Verfügung vom 23. Mai 2014, mit welcher die IVSTA die Rentenzahlungen per 31. Juli 2014 einstellte, wurde keine materielle Beurteilung vorgenommen und das Revisionsverfahren wurde nicht abgeschlossen. Es handelt sich vielmehr um eine Einstellung der Rentenleistungen zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen (d.h. um eine vorsorgliche Massnahme). Nach Eingang der verlangten medizinischen Berichte am 11. Juni 2014 (vgl. IVSTA-act. 31 ff. sowie Aktenverzeichnis; die Übersetzungen gingen am 23. Juni 2014 ein [vgl. IVSTA-act. 33]) setzte die Vorinstanz das Revisionsverfahren zwar fort und legte die Akten am 27. August 2014 ihrem medizinischen Dienst vor (IVSTA-act. 36). Die IV-Rente blieb jedoch - zu Unrecht - sistiert (vgl. Aktennotiz vom 19. August 2014 [IVSTA-act. 35]). Nach der soeben dargelegten Rechtsprechung ist der Einstellungsgrund dahingefallen, bevor die per 31. Juli 2014 verfügte Einstellung wirksam geworden ist. Die Rentenleistungen wären demnach ununterbrochen auszurichten gewesen. 3.4 Da mit der Verfügung vom 23. Mai 2014 keine revisionsweise Aufhebung der Rente erfolgte, kann diese auch nicht rückwirkend bestätigt werden. Ein Anwendungsfall von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV (zu Unrecht erwirkte Leistung oder Meldepflichtverletzung) liegt nicht vor. Eine rückwirkende Rentenaufhebung war deshalb nicht zulässig.
4. Die von der Vorinstanz über den türkischen Versicherungsträger eingeholten medizinischen Unterlagen genügen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zweifellos nicht. 4.1 Wie Dr. D.________ in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 zutreffend erkannte, wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 die Rente aufgrund eines Beschwerdebildes (Neurasthenie, evtl. Schmerzsyndrom [vgl. Sachverhalt A.a]) zugesprochen, welches in den Anwendungsbereich von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG fällt (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). Er erachtete deshalb eine polydisziplinäre Untersuchung (Kardiologie, Psychiatrie, Orthopädie, ORL und innere Medizin) in der Schweiz als indiziert (IVSTA-act. 20). Die Verwaltung stellte fest, dass eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (bei Inkrafttreten der Bestimmung hatte er bereits das 55. Altersjahr zurückgelegt) nicht möglich wäre (IVSTA-act. 21). Daraufhin entschied sie - ohne Rücksprache mit dem medizinischen Dienst - auf eine Begutachtung in der Schweiz zu verzichten und beim türkischen Versicherungsträger die entsprechenden Untersuchungsberichte einzuverlangen (vgl. IVSTA-act. 22). Weshalb vorliegend zwar für eine revisionsweise Überprüfung der Rente nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG, nicht aber für das Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG ein polydisziplinäres Gutachten erforderlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 4.2 Bereits in seiner Stellungnahme vom 4. September 2014 hatte Dr. D.________ festgestellt, die eingereichten medizinischen Dokumente - insbesondere betreffend psychiatrische Untersuchung - seien qualitativ mangelhaft (IVSTA-act. 38). Der Psychiater des medizinischen Dienstes Dr. E.________ attestierte in der Folge zwar eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 aus psychiatrischer Sicht. Danach führte er aber aus, es sei nicht einfach, die Verbesserung zu erklären. "Das hat damit zu tun, dass die einst diagnostizierte Neurasthenie seit der Revision 6a keine AUF mehr begründet" (Stellungnahme vom 5. Januar 2015 [IVSTA-act. 46]). In seiner im Vorbescheidverfahren abgegebenen Stellungnahme (vom 28. Mai 2015) hielt Dr. E.________ fest, der vom Rechtsvertreter beanstandete Satz, wonach sich aus den eingegangenen Unterlagen ergebe, "dass sich der Gesundheitszustand seit dem 21.05.2014 (spätestens) verbessert" habe, stamme nicht aus seiner Feder. Betreffend eine "sorgfältigere" Begründung auf psychischer Ebene verwies er auf seine Stellungnahme vom 5. Januar 2015, wonach dies eben nicht einfach sei. Dies habe damit zu tun, dass die psychiatrischen Angaben sehr dürftig seien. Zusammenfassend hielt er schliesslich fest: "Die einst diagnostizierte Neurasthenie begründet keine AUF (mehr). Die nicht fachspezifischen Angaben zu ,Depression' (depressive Verstimmung, depressive Entwicklung) waren nie mit Befunden belegt, ebenso wenig die vermutete Somatisierungstendenz. Die neuen psychiatrischen AZ (21.05.2014 und 18.02.2015) sind seitens der dürftigen Befunde nicht in der Lage, eine auch nur leichtgradige depressive Episode nachzuweisen und entsprechend auch nicht dazu angetan, eine AUF medizinisch zu begründen" (IVSTA-act. 59). 4.3 Dass die von Dr. E.________ erwähnten Berichte (vgl. IVSTA-act. 33 und 56) nicht genügen würden, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, steht ausser Frage. Sie genügen aber auch nicht, um eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes - was vorliegend Beweisthema ist - nachzuweisen, wie offenbar auch der IV-Stellenarzt bemerkte. Abgesehen davon, dass die türkischen Ärzte offensichtlich die Anforderungen der schweizerischen Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorne E. 2.7) nicht kannten, verfügten sie auch nicht über die massgebenden Vorakten. Nach der Rechtsprechung hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt (Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; vgl. auch Andreas Traub, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente sind demnach nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. 4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch neu entscheide. 4.5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (SVR 2011 IV Nr. 33 [8C_451/2010] E. 4.3; vgl. auch BGE 129 V 370). Dies wird einerseits damit begründet, dass sich der Anknüpfungszeitpunkt von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf jene Verwaltungsverfügung bezieht, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde (SVR 2011 IV Nr. 33 [8C_451/2010] E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 V 18). Weiter bedeutet eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen nicht zwingend, dass die in der Verfügung getroffenen Feststellungen falsch sind, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklärungsstand nicht bestätigt werden können. Führen die ergänzenden Abklärungen zum gleichen Ergebnis, kann die Rentenaufhebung rückwirkend bestätigt werden (zum Ganzen: SVR 2011 IV Nr. 33 [8C_451/2010] E. 4.2; Urteil BGer 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 m.w.H.). 4.5.2 Eine rückwirkende Bestätigung der Rentenaufhebung wäre (selbst bei Anpassung des Aufhebungszeitpunkts [vgl. vorne E. 3.4]) vorliegend nicht möglich. Denn nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/ 2010] E. 3 mit Hinweisen). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 und 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet nicht, dass im revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Besitzstandsanspruch geltend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3; vgl. auch Petra Fleischanderl, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.). Die Festlegung der beiden Abgrenzungskriterien Alter 55 und Rentenbezug 15 Jahre erfolgte in Anlehnung an die Regelung gemäss Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3.4). Massgebend ist die Bezugsdauer beziehungsweise das Alter im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder der darin verfügte Zeitpunkt der Rentenaufhebung (BGE 141 V 5). 4.5.3 Zunächst hat die Vorinstanz zwar (betreffend Rentenrevision nach Bst. a SchlBest. IVG) erkannt, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, und eine Rentenaufhebung aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr möglich war. Dennoch hat sie am 19. Juni 2015 die revisionsweise Aufhebung der Rente verfügt, ohne dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und zuvor die Eingliederungsfrage zu prüfen. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch in dieser Hinsicht als nicht rechtskonform und eine spätere (rückwirkende) Bestätigung der Rentenaufhebung fällt deshalb nicht in Betracht (vgl. auch Urteil BVGer C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 4.4). 4.5.4 Von einer Rückweisung ist daher abzusehen, zumal es der Vorinstanz unbenommen ist, erneut ein Revisionsverfahren einzuleiten und den Leistungsanspruch zu überprüfen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig und daher aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist daher der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der obsiegende und nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.- angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 31. August 2014 hinaus weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: