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C-1685/2014

C-1685/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-13 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die heute in ihrer Heimat Serbien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in den Jahren 1978 bis 1995 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und bezog danach Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dabei leistete sie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 15. Januar 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Auf dem Anmeldeformular gab sie unter anderem an, am (...) 1949 geboren und ledig zu sein. Die kantonale IV-Stelle sprach ihr gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 23. Januar 2002 mit Verfügung vom 11. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2002 zu. B. Eigenen Angaben zufolge hat die Versicherte die Schweiz am 1. September 2004 verlassen und ist in ihre Heimat Serbien zurückgekehrt. In der Folge konnte ihr die Invalidenrente für den Monat November 2004 nicht überwiesen werden. Laut einer Aktennotiz der Ausgleichkasse B._______ vom 17. November 2004 sei die Rente für den November 2004 mit dem Vermerk «Empfängerkonto aufgehoben» zurückgekommen. Die Versicherte habe weder eine Wohnadresse noch eine Auszahlungsadresse angegeben. Die Auszahlung der Rente werde per 30. Oktober 2004 eingestellt, solange die Wohn- und Auszahlungsadresse nicht bekannt sei (IVSTA-act. 2 S. 7). C. Infolge Wegzugs der Versicherten ins Ausland überwies die kantonale IV-Stelle das Dossier am 1. März 2005 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-act. 1). Diese stellte der Versicherten mit Schreiben vom 7. November 2005 (IVSTA-act. 8) und Mahnung vom 14. Dezember 2005 (IVSTA-act. 9) an eine Adresse in C._______/Serbien das Formular «Antrag auf Auszahlung der IV Leistungen auf ein persönliches Bankkonto» mit der Aufforderung zu, dieses ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren. Darauf erfolgte keine Reaktion der Versicherten. Danach leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein und stellte der Versicherten am 18. Juli 2006 den Revisionsfragebogen zu, mit der Aufforderung, diesen ausgefüllt zu retournieren (IVSTA-act. 12). Am 11. September 2006 wiederholte sie diese Aufforderung unter Ansetzung einer Frist und drohte der Versicherten an, im Säumnisfall die Rente aufzuheben (IVSTA-act. 13). Nachdem keine Antwort der Versicherten eingegangen war, wurde das «Format» gemäss einer internen Notiz am 17. Februar 2007 geschlossen (IVSTA-act. 15). D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 zeigte lic. iur. Gojko Reljic an, dass er die Interessen der Versicherten vertrete. Er erkundigte sich danach, weshalb die IV-Rente kurz nach Ausreise der Versicherten aus der Schweiz eingestellt worden sei. Zudem wies er darauf hin, dass die Versicherte seit ihrem Wegzug aus der Schweiz am 1. September 2004 in Serbien in der Ortschaft D._______ lebe. Ihr korrektes Geburtsdatum sei der (...) 1949. Zudem sei sie seit 1966 verheiratet, obwohl sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz als ledig aufgeführt worden sei (IVSTA-act. 17). Nachdem die Versicherte ihre Bankverbindung mitgeteilt hatte (IVSTA-act. 31 S. 1), sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit zwei Verfügungen vom 24. Februar 2014 eine ordentliche Altersrente der AHV mit Wirkung ab 1. Februar 2013 zu (IVSTA-act. 27 und 28). Die IVSTA ordnete ebenfalls mit Verfügung vom 24. Februar 2014 die Nachzahlung der halben Invalidenrente vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2013 an (IVSTA-act. 29). Mit Schreiben vom 3. März 2014 liess die Versicherte um eine Begründung ersuchen, weshalb die Nachzahlung der IV-Rente erst ab 1. Dezember 2008 und nicht bereits ab 1. November 2004 erfolge (IVSTA-act. 30). Die IVSTA teilte daraufhin am 20. März 2014 mit, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen nach fünf Jahren erlösche. Daher könne die Zahlung erst ab dem 1. Dezember 2008 rückwirkend wieder aufgenommen werden (IVSTA-act. 32). E. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 24. Februar 2014 erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. März 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der IV-Nachzahlungen bereits ab 1. November 2004 (BVGer-act. 1). F. Der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) wurde am 15. April 2014 geleistet (BVGer-act. 4). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). H. Mit Replik vom 19. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 8), worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2014 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 9). I. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass im gegenwärtigen Verfahrensstand beabsichtigt sei, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, was sich auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken könnte. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 10). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 liess sie durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie die Beschwerde vollumfänglich aufrecht erhalte (BVGer-act. 11). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. März 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2014, mit welcher die Nachzahlung der halben Invalidenrente vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2013 an die Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Obwohl die Beschwerdeführerin die Nachzahlung für die Periode vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2013 nicht in Frage stellt und ausschliesslich die Nachzahlung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt (1. November 2004) beantragt, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert sind (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort ihren Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die Nachzahlung der Invalidenrente korrekt verfügt hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).

E. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Februar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 6.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Auskunftspflicht). Treten im Laufe des Leistungsbezugs wesentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ein, sind diese nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Die Meldepflicht ist im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 77 IVV geregelt.

E. 6.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens kann ein Nichteintreten nicht erfolgen, sondern es kommt nur ein Entscheid aufgrund der Akten in Betracht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 55 zu Art. 43). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteil des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94).

E. 6.3 Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 und Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.; BVGE 2010/36 E. 4.1). Ein derartiges Vorgehen setzt aber voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. BGE 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; Thomas Flückiger, Verwaltungsverfahren, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 122 Rz. 4.102). Der mit der 5. IV-Revision neu eingefügte Art. 7b Abs. 2 IVG sieht vor, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person unter anderem der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (Bst. b) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Bst. d). Von Art. 7b Abs. 2 IVG werden auch Sachverhalte erfasst, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 4 ATSG fallen (vgl. Kieser, a.a.O., N 72 zu Art. 21). Nach Art. 7b Abs. 3 IVG sind dabei beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person zu berücksichtigen.

E. 6.4 Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfahrens sanktionsweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, ist ein resolutiv bedingter Endentscheid (vgl. BVGE 2010/36 E. 4.1), das heisst die Rechtswirksamkeit der Verfügung endigt mit Eintritt der Bedingung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 204 Rz. 908). Bei Eintritt der Bedingung (Mitwirkung) wird die Verfügung aufgehoben und das Revisionsverfahren wieder aufgenommen (Urteil des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 2.6.3; Schlauri, a.a.O., S. 210).

E. 6.5 Die Renteneinstellung ist rechtsprechungsgemäss nicht als Sanktion sondern als Druckmittel zu verstehen, mit welchem der Versicherte ­- in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle - dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung des Revisionsverfahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern. Sobald die Unterlagen eingereicht werden, fällt der Zweck der Renteneinstellung dahin und die Rente ist wieder auszurichten (BVGE 2010/36 E. 3.4; Urteil des BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 6.2.3). Wer eine Mitwirkungspflicht verletzt und so ein Revisionsverfahren unterdrückt, verliert zwar nur sanktionsweise, aber doch (bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung) definitiv und rechtsverbindlich die Weiterauszahlung der Rente. Kommt die versicherte Person der Mitwirkungspflicht später wieder nach, so soll ihr bis zum sanktionsweisen Rentenstopp zurück im wieder aufgenommenen Revisionsverfahren nach Massgabe der materiellen Anspruchslage (einschliesslich der Verwirkung) eine Rentennachzahlung gewährleistet sein. Die Sanktionsverfügung muss dann widerrufen werden. Sie wird durch die definitive Revisionsverfügung ersetzt, die ja bisher nicht ergehen konnte, weil die versicherte Person die Mitwirkung verweigert hat (Schlauri, a.a.O., S. 210 Fn. 19).

E. 6.6 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Diese Norm regelt die Verwirkungsfrist bei der Festsetzung von Leistungen und Beiträgen, wobei sich der darin enthaltene Ausdruck "Anspruch auf ausstehende Leistungen" auf die einzelnen Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht bezieht (BGE 133 V 9 E. 3.5 S. 12, 131 V 4 E. 3.3 S. 6; Urteil I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 2.3).

E. 7.1 Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz im September 2004 verlassen hat und in ihre Heimat Serbien zurückgekehrt ist. Ihre halbe Invalidenrente wurde ihr bis Ende Oktober 2004 ausbezahlt. Die Rente für den November 2004 konnte die Vorinstanz nicht mehr überweisen, weil das bisherige Empfängerkonto aufgehoben wurde. In der Folge wurde die Invalidenrente nicht mehr ausbezahlt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Wegzug nach Serbien der kantonalen IV-Stelle oder der Vorinstanz nicht gemeldet hat und ihre neue Wohn- und Auszahlungsadresse den Behörden nicht bekannt war. Abklärungen der kantonalen Ausgleichskasse beim Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz haben ergeben, dass sie ihre Adresse in Serbien nicht habe mitteilen wollen. In einer Aktennotiz vom 17. November 2004 hielt die kantonale Ausgleichskasse fest: "Die IV-Rente wird per 30.10.2004 eingestellt (Empfängerkonto aufgehoben). Solange keine Adressen bekanntgegeben werden, wird das Rentendossier nicht nach Genf weitergeleitet" (IVSTA-act. 2).

E. 7.2 Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland ist für die Frage nach dem Fortbestehen des Leistungsanspruchs relevant. Die rentenzusprechende Verfügung vom 11. April 2002 enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Pflicht, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, schriftlich mitzuteilen, unter anderem die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Durch das Unterlassen der Mitteilung des Wegzugs aus der Schweiz und der neuen Wohnadresse hat die Beschwerdeführerin somit ihre Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV verletzt (vgl. Urteil des BVGer C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 5.3). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass ihr dies nicht zumutbar gewesen wäre. Mangels Kenntnis der neuen Wohnadresse war es der Vorinstanz damit auch nicht möglich, die jährliche Lebenskontrolle durchzuführen (vgl. Ziffer 11006 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2014).

E. 7.3 Nachdem das Rentendossier am 1. März 2005 der Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung überwiesen worden war, hat sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2005 und Mahnung vom 14. Dezember 2005 aufgefordert, das Formular «Antrag auf Auszahlung der IV Leistungen auf ein persönliches Bankkonto» ausgefüllt zu retournieren. Adressiert waren die Schreiben an die - einzige aktenkundige -Anschrift in C._______, welche einer «AHV-ZIS Mutationsmeldung» vom 12. November 2004 zu entnehmen ist (IVSTA-act. 2 S. 6). Darauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Folglich konnte die Invalidenrente mangels eines gültigen Auszahlungskontos weiterhin nicht ausgerichtet werden. Das ist der Beschwerdeführerin anzulasten. Daran ändert auch nichts, dass sie gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2013 seit ihrem Wegzug aus der Schweiz nach Serbien in der Ortschaft D._______ lebte und die Aufforderungen daher allenfalls an eine falsche Adresse in Serbien geschickt wurden. Es wäre an ihr gelegen, ihre korrekte Adresse mitzuteilen. Die Vorinstanz musste keine weitergehenden Adressnachforschungen tätigen, die über die am 17. November 2004 getätigte Nachfrage beim Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz in der Schweiz hinausgehen (IVSTA-act. 2 S. 7), da diese den zumutbaren Aufwand übersteigen würden (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1). Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin seit der Einstellung der Rentenzahlungen im November 2004 bis zum 5. Dezember 2013 nie bei der kantonalen IV-Stelle oder der Vorinstanz nach dem Schicksal ihrer Invalidenrente erkundigt.

E. 7.4 Im Sommer 2006 hat die Vorinstanz ein Revisionsverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin mit einem - ebenfalls an die Adresse in C._______ gerichteten - Schreiben vom 18. Juli 2006 aufgefordert, den Revisionsfragenbogen ausgefüllt innert 30 Tagen zu retournieren (IVSTA-act. 13). Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte sie die Vorinstanz am 11. September 2006 erneut auf, den Fragebogen ausgefüllt innert 30 Tagen zu retournieren, ansonsten sie gezwungen wäre, die Rente aufzuheben. Nachdem der Revisionsfragebogen von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden war, hat die Vorinstanz das Dossier geschlossen (IVSTA-act. 15). Infolge fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin konnte das eingeleitete Revisionsverfahren nicht durchgeführt werden. Die Vorinstanz hat auch keine Prüfung des Rentenanspruchs aufgrund der Akten in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgenommen. Sie hat vielmehr die Zahlung der bereits sistierten Rente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht unter der Resolutivbedingung einer allfälligen späteren Mitwirkung vorübergehend eingestellt (vgl. Urteil des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 3.2).

E. 7.5 Die Beschwerdeführerin hat sich erst am 5. Dezember 2013 über ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz gemeldet. Damit kann zwar davon ausgegangen werden, dass sie ihrer Meldepflicht im Sinn von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVG im Grundsatz wieder nachgekommen ist. Die Vorinstanz hat in der Folge das noch nicht abgeschlossene Revisionsverfahren aber nicht mehr aufgenommen und keine Prüfung des seit der ursprünglichen Verfügung vom 11. April 2002 nicht mehr überprüften Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vorgenommen, sondern direkt die Rentennachzahlung verfügt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der gesamten Aktenlage, unter Berücksichtigung anderer möglicher Beweismittel oder der Beweislastumkehr nach einer materiellen Beurteilung der Invalidität gesucht wurde. Es rechtfertigt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin besser gestellt wird, als jene Versicherten, die sich korrekt verhalten und deren Bestand des Leistungsanspruchs regelmässig revisionsweise überprüft wird. Aufgrund der oben dargestellten Grundsätze hätte die Vorinstanz, bevor sie über die Nachzahlung der Rente entscheidet, das bereits im Sommer 2006 eingeleitete, aber bis heute nicht weitergeführte und abgeschlossene Revisionsverfahren durchführen müssen, um zu klären, inwieweit überhaupt noch ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestanden hatte (vgl. Urteil des BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 6.3), und zwar unter Umkehr der Beweislast, es sei denn, es stelle sich heraus, dass sie ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in entschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist (vgl. E. 7.2).

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Aus diesem Grund ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese das im Jahr 2006 eingeleitete Revisionsverfahren durchführt und anschliessend neu verfügt. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh­renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 9.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da der nichtanwaltliche Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben, Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2014) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1685/2014 Urteil vom 13. Januar 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Rentenbeginn; Verfügung vom 24. Februar 2014. Sachverhalt: A. Die heute in ihrer Heimat Serbien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in den Jahren 1978 bis 1995 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und bezog danach Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dabei leistete sie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 15. Januar 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Auf dem Anmeldeformular gab sie unter anderem an, am (...) 1949 geboren und ledig zu sein. Die kantonale IV-Stelle sprach ihr gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 23. Januar 2002 mit Verfügung vom 11. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2002 zu. B. Eigenen Angaben zufolge hat die Versicherte die Schweiz am 1. September 2004 verlassen und ist in ihre Heimat Serbien zurückgekehrt. In der Folge konnte ihr die Invalidenrente für den Monat November 2004 nicht überwiesen werden. Laut einer Aktennotiz der Ausgleichkasse B._______ vom 17. November 2004 sei die Rente für den November 2004 mit dem Vermerk «Empfängerkonto aufgehoben» zurückgekommen. Die Versicherte habe weder eine Wohnadresse noch eine Auszahlungsadresse angegeben. Die Auszahlung der Rente werde per 30. Oktober 2004 eingestellt, solange die Wohn- und Auszahlungsadresse nicht bekannt sei (IVSTA-act. 2 S. 7). C. Infolge Wegzugs der Versicherten ins Ausland überwies die kantonale IV-Stelle das Dossier am 1. März 2005 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-act. 1). Diese stellte der Versicherten mit Schreiben vom 7. November 2005 (IVSTA-act. 8) und Mahnung vom 14. Dezember 2005 (IVSTA-act. 9) an eine Adresse in C._______/Serbien das Formular «Antrag auf Auszahlung der IV Leistungen auf ein persönliches Bankkonto» mit der Aufforderung zu, dieses ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren. Darauf erfolgte keine Reaktion der Versicherten. Danach leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein und stellte der Versicherten am 18. Juli 2006 den Revisionsfragebogen zu, mit der Aufforderung, diesen ausgefüllt zu retournieren (IVSTA-act. 12). Am 11. September 2006 wiederholte sie diese Aufforderung unter Ansetzung einer Frist und drohte der Versicherten an, im Säumnisfall die Rente aufzuheben (IVSTA-act. 13). Nachdem keine Antwort der Versicherten eingegangen war, wurde das «Format» gemäss einer internen Notiz am 17. Februar 2007 geschlossen (IVSTA-act. 15). D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 zeigte lic. iur. Gojko Reljic an, dass er die Interessen der Versicherten vertrete. Er erkundigte sich danach, weshalb die IV-Rente kurz nach Ausreise der Versicherten aus der Schweiz eingestellt worden sei. Zudem wies er darauf hin, dass die Versicherte seit ihrem Wegzug aus der Schweiz am 1. September 2004 in Serbien in der Ortschaft D._______ lebe. Ihr korrektes Geburtsdatum sei der (...) 1949. Zudem sei sie seit 1966 verheiratet, obwohl sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz als ledig aufgeführt worden sei (IVSTA-act. 17). Nachdem die Versicherte ihre Bankverbindung mitgeteilt hatte (IVSTA-act. 31 S. 1), sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit zwei Verfügungen vom 24. Februar 2014 eine ordentliche Altersrente der AHV mit Wirkung ab 1. Februar 2013 zu (IVSTA-act. 27 und 28). Die IVSTA ordnete ebenfalls mit Verfügung vom 24. Februar 2014 die Nachzahlung der halben Invalidenrente vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2013 an (IVSTA-act. 29). Mit Schreiben vom 3. März 2014 liess die Versicherte um eine Begründung ersuchen, weshalb die Nachzahlung der IV-Rente erst ab 1. Dezember 2008 und nicht bereits ab 1. November 2004 erfolge (IVSTA-act. 30). Die IVSTA teilte daraufhin am 20. März 2014 mit, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen nach fünf Jahren erlösche. Daher könne die Zahlung erst ab dem 1. Dezember 2008 rückwirkend wieder aufgenommen werden (IVSTA-act. 32). E. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 24. Februar 2014 erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. März 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der IV-Nachzahlungen bereits ab 1. November 2004 (BVGer-act. 1). F. Der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) wurde am 15. April 2014 geleistet (BVGer-act. 4). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). H. Mit Replik vom 19. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 8), worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2014 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 9). I. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass im gegenwärtigen Verfahrensstand beabsichtigt sei, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, was sich auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken könnte. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 10). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 liess sie durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie die Beschwerde vollumfänglich aufrecht erhalte (BVGer-act. 11). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. März 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2014, mit welcher die Nachzahlung der halben Invalidenrente vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2013 an die Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Obwohl die Beschwerdeführerin die Nachzahlung für die Periode vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2013 nicht in Frage stellt und ausschliesslich die Nachzahlung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt (1. November 2004) beantragt, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert sind (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort ihren Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die Nachzahlung der Invalidenrente korrekt verfügt hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Februar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 6. 6.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Auskunftspflicht). Treten im Laufe des Leistungsbezugs wesentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ein, sind diese nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Die Meldepflicht ist im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 77 IVV geregelt. 6.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens kann ein Nichteintreten nicht erfolgen, sondern es kommt nur ein Entscheid aufgrund der Akten in Betracht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 55 zu Art. 43). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteil des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94). 6.3 Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 und Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.; BVGE 2010/36 E. 4.1). Ein derartiges Vorgehen setzt aber voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. BGE 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; Thomas Flückiger, Verwaltungsverfahren, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 122 Rz. 4.102). Der mit der 5. IV-Revision neu eingefügte Art. 7b Abs. 2 IVG sieht vor, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person unter anderem der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (Bst. b) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Bst. d). Von Art. 7b Abs. 2 IVG werden auch Sachverhalte erfasst, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 4 ATSG fallen (vgl. Kieser, a.a.O., N 72 zu Art. 21). Nach Art. 7b Abs. 3 IVG sind dabei beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person zu berücksichtigen. 6.4 Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfahrens sanktionsweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, ist ein resolutiv bedingter Endentscheid (vgl. BVGE 2010/36 E. 4.1), das heisst die Rechtswirksamkeit der Verfügung endigt mit Eintritt der Bedingung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 204 Rz. 908). Bei Eintritt der Bedingung (Mitwirkung) wird die Verfügung aufgehoben und das Revisionsverfahren wieder aufgenommen (Urteil des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 2.6.3; Schlauri, a.a.O., S. 210). 6.5 Die Renteneinstellung ist rechtsprechungsgemäss nicht als Sanktion sondern als Druckmittel zu verstehen, mit welchem der Versicherte ­- in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle - dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung des Revisionsverfahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern. Sobald die Unterlagen eingereicht werden, fällt der Zweck der Renteneinstellung dahin und die Rente ist wieder auszurichten (BVGE 2010/36 E. 3.4; Urteil des BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 6.2.3). Wer eine Mitwirkungspflicht verletzt und so ein Revisionsverfahren unterdrückt, verliert zwar nur sanktionsweise, aber doch (bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung) definitiv und rechtsverbindlich die Weiterauszahlung der Rente. Kommt die versicherte Person der Mitwirkungspflicht später wieder nach, so soll ihr bis zum sanktionsweisen Rentenstopp zurück im wieder aufgenommenen Revisionsverfahren nach Massgabe der materiellen Anspruchslage (einschliesslich der Verwirkung) eine Rentennachzahlung gewährleistet sein. Die Sanktionsverfügung muss dann widerrufen werden. Sie wird durch die definitive Revisionsverfügung ersetzt, die ja bisher nicht ergehen konnte, weil die versicherte Person die Mitwirkung verweigert hat (Schlauri, a.a.O., S. 210 Fn. 19). 6.6 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Diese Norm regelt die Verwirkungsfrist bei der Festsetzung von Leistungen und Beiträgen, wobei sich der darin enthaltene Ausdruck "Anspruch auf ausstehende Leistungen" auf die einzelnen Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht bezieht (BGE 133 V 9 E. 3.5 S. 12, 131 V 4 E. 3.3 S. 6; Urteil I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 2.3). 7. 7.1 Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz im September 2004 verlassen hat und in ihre Heimat Serbien zurückgekehrt ist. Ihre halbe Invalidenrente wurde ihr bis Ende Oktober 2004 ausbezahlt. Die Rente für den November 2004 konnte die Vorinstanz nicht mehr überweisen, weil das bisherige Empfängerkonto aufgehoben wurde. In der Folge wurde die Invalidenrente nicht mehr ausbezahlt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Wegzug nach Serbien der kantonalen IV-Stelle oder der Vorinstanz nicht gemeldet hat und ihre neue Wohn- und Auszahlungsadresse den Behörden nicht bekannt war. Abklärungen der kantonalen Ausgleichskasse beim Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz haben ergeben, dass sie ihre Adresse in Serbien nicht habe mitteilen wollen. In einer Aktennotiz vom 17. November 2004 hielt die kantonale Ausgleichskasse fest: "Die IV-Rente wird per 30.10.2004 eingestellt (Empfängerkonto aufgehoben). Solange keine Adressen bekanntgegeben werden, wird das Rentendossier nicht nach Genf weitergeleitet" (IVSTA-act. 2). 7.2 Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland ist für die Frage nach dem Fortbestehen des Leistungsanspruchs relevant. Die rentenzusprechende Verfügung vom 11. April 2002 enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Pflicht, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, schriftlich mitzuteilen, unter anderem die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Durch das Unterlassen der Mitteilung des Wegzugs aus der Schweiz und der neuen Wohnadresse hat die Beschwerdeführerin somit ihre Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV verletzt (vgl. Urteil des BVGer C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 5.3). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass ihr dies nicht zumutbar gewesen wäre. Mangels Kenntnis der neuen Wohnadresse war es der Vorinstanz damit auch nicht möglich, die jährliche Lebenskontrolle durchzuführen (vgl. Ziffer 11006 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2014). 7.3 Nachdem das Rentendossier am 1. März 2005 der Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung überwiesen worden war, hat sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2005 und Mahnung vom 14. Dezember 2005 aufgefordert, das Formular «Antrag auf Auszahlung der IV Leistungen auf ein persönliches Bankkonto» ausgefüllt zu retournieren. Adressiert waren die Schreiben an die - einzige aktenkundige -Anschrift in C._______, welche einer «AHV-ZIS Mutationsmeldung» vom 12. November 2004 zu entnehmen ist (IVSTA-act. 2 S. 6). Darauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Folglich konnte die Invalidenrente mangels eines gültigen Auszahlungskontos weiterhin nicht ausgerichtet werden. Das ist der Beschwerdeführerin anzulasten. Daran ändert auch nichts, dass sie gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2013 seit ihrem Wegzug aus der Schweiz nach Serbien in der Ortschaft D._______ lebte und die Aufforderungen daher allenfalls an eine falsche Adresse in Serbien geschickt wurden. Es wäre an ihr gelegen, ihre korrekte Adresse mitzuteilen. Die Vorinstanz musste keine weitergehenden Adressnachforschungen tätigen, die über die am 17. November 2004 getätigte Nachfrage beim Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz in der Schweiz hinausgehen (IVSTA-act. 2 S. 7), da diese den zumutbaren Aufwand übersteigen würden (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1). Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin seit der Einstellung der Rentenzahlungen im November 2004 bis zum 5. Dezember 2013 nie bei der kantonalen IV-Stelle oder der Vorinstanz nach dem Schicksal ihrer Invalidenrente erkundigt. 7.4 Im Sommer 2006 hat die Vorinstanz ein Revisionsverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin mit einem - ebenfalls an die Adresse in C._______ gerichteten - Schreiben vom 18. Juli 2006 aufgefordert, den Revisionsfragenbogen ausgefüllt innert 30 Tagen zu retournieren (IVSTA-act. 13). Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte sie die Vorinstanz am 11. September 2006 erneut auf, den Fragebogen ausgefüllt innert 30 Tagen zu retournieren, ansonsten sie gezwungen wäre, die Rente aufzuheben. Nachdem der Revisionsfragebogen von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden war, hat die Vorinstanz das Dossier geschlossen (IVSTA-act. 15). Infolge fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin konnte das eingeleitete Revisionsverfahren nicht durchgeführt werden. Die Vorinstanz hat auch keine Prüfung des Rentenanspruchs aufgrund der Akten in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgenommen. Sie hat vielmehr die Zahlung der bereits sistierten Rente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht unter der Resolutivbedingung einer allfälligen späteren Mitwirkung vorübergehend eingestellt (vgl. Urteil des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 3.2). 7.5 Die Beschwerdeführerin hat sich erst am 5. Dezember 2013 über ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz gemeldet. Damit kann zwar davon ausgegangen werden, dass sie ihrer Meldepflicht im Sinn von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVG im Grundsatz wieder nachgekommen ist. Die Vorinstanz hat in der Folge das noch nicht abgeschlossene Revisionsverfahren aber nicht mehr aufgenommen und keine Prüfung des seit der ursprünglichen Verfügung vom 11. April 2002 nicht mehr überprüften Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vorgenommen, sondern direkt die Rentennachzahlung verfügt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der gesamten Aktenlage, unter Berücksichtigung anderer möglicher Beweismittel oder der Beweislastumkehr nach einer materiellen Beurteilung der Invalidität gesucht wurde. Es rechtfertigt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin besser gestellt wird, als jene Versicherten, die sich korrekt verhalten und deren Bestand des Leistungsanspruchs regelmässig revisionsweise überprüft wird. Aufgrund der oben dargestellten Grundsätze hätte die Vorinstanz, bevor sie über die Nachzahlung der Rente entscheidet, das bereits im Sommer 2006 eingeleitete, aber bis heute nicht weitergeführte und abgeschlossene Revisionsverfahren durchführen müssen, um zu klären, inwieweit überhaupt noch ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestanden hatte (vgl. Urteil des BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 6.3), und zwar unter Umkehr der Beweislast, es sei denn, es stelle sich heraus, dass sie ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in entschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist (vgl. E. 7.2).

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Aus diesem Grund ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese das im Jahr 2006 eingeleitete Revisionsverfahren durchführt und anschliessend neu verfügt. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh­renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da der nichtanwaltliche Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben, Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2014)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: