Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A.a Der am (...) 1955 geborene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete von 1989 bis Oktober 1995 in der Schweiz. Danach bezog er bis 1996 Arbeitslosenentschädigung. Zuletzt war er als Besschlagmonteur bei einer Fensterbaufirma tätig. In dieser Zeit entrichtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. I 1 ff.). Am 16. Februar 1998 meldete er sich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. A.b Mit Verfügung vom 26. Januar 1999 sprach die IV-Stelle B.________ dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (act. I 20). A.c Infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland (ehemaliges Jugoslawien, heute Serbien), überwies die IV-Stelle B._______ die Rentenakten am 29. Mai 2002 an die zuständige Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. I 41). Diese stellte die Rentenleistungen mit Verfügung vom 9. Februar 2004 im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2004 ein (act. II 31). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der jugoslawische Sozialversicherungsträger habe auf ihr Schreiben vom 7. August 2002 bis heute nicht reagiert, sodass sie nicht in der Lage sei, zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente noch gegeben seien. Sobald sie die Möglichkeit habe, in die von ihr verlangten Unterlagen Einsicht zu nehmen, werde sie die Angelegenheit neu prüfen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 11. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um (Wieder-) Auszahlung der Invalidenrente (act. II 33). Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 aus, der Beschwerdeführer müsse beim Versicherungsträger im Heimatland einen neuen Rentenantrag stellen (act. II 39). Am 31. August 2010 ging der Rentenantrag des Beschwerdeführers vom 30. März 2009 samt medizinischen Unterlagen bei der Vorinstanz ein (act. II 50). Mit Schreiben vom 18. November 2010 und 24. Januar 2011 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, den Fragebogen für den Versicherten, den Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigen sowie sämtliche in seinem Besitz befindenden medizinischen Unterlagen einzureichen (act. II 52 ff.). Nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juli 2011 auf das Leistungsgesuch vom 30. März 2009 nicht ein (act. II 56 ff.). B.b Am 24. August 2011 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und führte aus, er sende nochmal die Kopien seiner medizinischen Unterlagen, mit der Bitte, über seinen Rentenanspruch eine Verfügung zu erlassen (act. II 60). Mit Schreiben vom 24. November 2011 und 13. März 2012 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Diese Dokumente seien dem Beschwerdeführer am 14. November 2011 zugestellt worden, seien jedoch leer retourniert worden (act. II 65, 85). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er sende die einverlangten Formulare leer zurück, da es keine Angaben gäbe (act. II 73-1 in fine). Am 30. Mai 2012 verfasste die Vorinstanz ein Mahnschreiben und kündigte an, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden könnte, wenn der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen nicht in 30 Tagen nachreiche (act. II 86). Mit Verfügung vom 16. August 2012 trat die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (act. II 87) C. C.a Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-5019/2012 vom 11. Juni 2014 gut und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück (act. II 116 1-ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen gelten gemacht, die Schreiben vom 13. März 2012 und 30. Mai 2012 seien an den zur Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht bevollmächtigtenC.________, welcher als Dolmetscher und Übersetzer ärztliche Berichte auf Deutsch übersetze, adressiert gewesen. Sodann gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die vorgenannten Schreiben der Vorinstanz je persönlich erhalten habe. C.b Am 30. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut - nunmehr via eine Zustelladresse in der Schweiz - den Fragebogen für den Versicherten, den Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigen sowie sämtliche in seinem Besitz befindenden medizinischen Unterlagen einzureichen (act. II 117). In der Folge gingen der Fragebogen für den Versicherten sowie der Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, beide datierend vom 12. September 2014, am 19. September 2014 bei der Vorinstanz ein (act. II 18-1 ff.). Die Vorinstanz wertete die Fragebogen aus und legte die medizinischen Unterlagen dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Dieser kam zum Schluss, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der Zusprache der Rente nicht anspruchserheblich verändert hat (act. II 128-4). In der Folge sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2015 rückwirkend ab 1. März 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (act. II 149-1 ff.), wobei sie zur Begründung des Auszahlungszeitpunkts im Wesentlichen ausführte, dass die Rentenzahlungen per 1. April 2004 eingestellt worden seien, da im Rahmen des damaligen Revisionsverfahrens beim serbischen Versicherungsträger angeforderte medizinische Unterlagen nicht eingegangen seien. Am 23. September 2011 sei ein neues Gesuch um Rentenleistungen eingegangen, weshalb der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung und somit am 1. März 2012 entstanden sei (act. II 146-2 ff.). D. D.a Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2015 Beschwerde und beantragte die rückwirkende Auszahlung der halben Invalidenrente ab 1. April 2004 (BVGer act. 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass er im Revisionsverfahren nicht mit dem serbischen Versicherungsträger kooperiert habe. Vielmehr habe er dem serbischen Versicherungsträger jeweils alle seine Unterlagen eingereicht. Seit dem Revisionsverfahren im Jahr 2004 ersuche er um seine Rente und habe sich dazu viele Male sowohl an den serbischen Versicherungsträger als auch an die Vorinstanz gewandt. D.b Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom 9. Februar 2004, womit die Rente des Beschwerdeführers eingestellt worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und unterliege dementsprechend nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung. Auf ein neuerliches Leistungsgesuch vom 30. März 2009 sei mit Verfügung vom 12. Juli 2011 nicht eingetreten worden, da der Beschwerdeführer die für die Prüfung des Gesuchs wirtschaftlichen Unterlagen nicht eingereicht habe. Gegen diese Verfügung sei wiederum keine Beschwerde erhoben worden. Am 24. August 2011 habe der Beschwerdeführer nochmals medizinische Unterlagen eingereicht um Zusprache einer Rente ersucht. Auf dieses Gesuch sei mit Verfügung vom 16. August 2012 nicht eingetreten worden, da der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Unterlagen wiederum nicht eingereicht habe. Diese Verfügung sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2014 wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die anschliessende materielle Prüfung des Leistungsgesuchs habe ergeben, dass sich hinsichtlich des Invaliditätsgrades seit der Zusprache der Rente keine Veränderung ergeben habe. Da das massgebende Leistungsgesuch im September 2011 gestellt worden sei, könne der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29. Abs. 1 IVG nicht vor dem 1. März 2012 entstanden sein. D.c Mit Replik vom 23. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Zustellungsbevollmächtigten, an seinen Anträgen fest. Die der Replik beigelegte Korrespondenz aus dem Jahr 2002 und 2003 belege, dass die Renteneinstellung im Jahr 2004 zu Unrecht erfolgt sei (BVGer act. 14). D.d Mit Duplik vom 19. April 2016 hielt die Vorinstanz daran fest, dass die rechtskräftige Verfügung vom 9. Februar 2004 nicht mehr der Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliege. Ohnehin sei die vorgelegte Korrespondenz nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Verfügung zu belegen. Sodann vermöchten die eingereichten medizinischen Berichte aus den Jahren 2003, 2004 und 2016 mangels neuer Aspekte nichts an der bisherigen Beurteilung zu ändern (BVGer act. 18). D.e Am 23. Mai 2016 ging der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 21). D.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen aus den Jahren 2003 und 2004 ein (BVGer act. 22). D.g Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 26). D.h Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 27). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2015 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die Nachzahlung der Invalidenrente korrekt verfügt hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).
E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 4.1 Nach der Rechtsprechung kann die Zahlung von Versicherungsleistungen im Rahmen eines Revisionsverfahrens mittels Verfügung eingestellt werden, wenn der IV-Stelle - trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen - die einverlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte selbst oder ein Dritter (z.B. ein ausländischer Versicherungsträger) für den Verzug verantwortlich ist (BGE 107 V 28 E. 3; 111 V 219 E. 1; Urteil BGer I 632/06 vom 29. August 2007 E. 3.2). Dies gilt im Übrigen - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - nicht nur im staatsvertraglichen Bereich, sondern auch bei Streitigkeiten mit Versicherten schweizerischer Nationalität (vgl. BGE 111 V 219 E. 1; Urteil I 632/06 E. 3.2). Zweck dieser Praxis ist es zu verhindern, dass der Versicherungsträger allein wegen fehlender Unterlagen die Rechtmässigkeit des Rentenanspruchs nicht überprüfen und keine Revisionsverfügung erlassen kann (vgl. BGE 111 V 219 E. 2). Eine Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die vom Versicherten oder einem Dritten verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; BVGE 2010/36 E. 4.1; Urteil BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 4.3).
E. 4.2 Laut der mit BGE 107 V 24 begründeten und mit BGE 111 V 219 bestätigten Rechtsprechung ist die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, nicht als Zwischenverfügung, sondern als resolutiv bedingte Endverfügung zu qualifizieren (BGE 107 V 24 E. 3 S. 29; 111 V 219 E. 1; BVGE 2010/36 E. 4.1). Sodann kann eine rückwirkende Aufhebung der Rente in dem Sinne erfolgen, als die Renteneinstellung später, nach Eingang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen, bestätigt werden kann (BGE 111 V 219 E. 3 S. 225; vgl. auch Urteil EVG I 787/01 vom 24. Mai 2002 E. 4; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 Rz. 133). Es fragt sich indessen, ob diese Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit hat.
E. 4.3 Nach der neueren Rechtsprechung kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rentenrevisionsverfahren zu einer Umkehr der Beweislast führen. Gemäss den allgemeinen Regeln zur Beweis(führungs)last obliegt es grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (SVR 2013 UV Nr. 6 [8C_110/2012] E. 2 m.w.H.). Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre zumutbare Mitwirkung verweigert und es dem Versicherungsträger damit verunmöglicht, bei laufender Rentenleistung den Sachverhalt festzustellen. In einem solchen Fall obliegt es der versicherten Person nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2013 UV Nr. 6 [8C_110/2012] E. 2; SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3.3; Urteil BGer 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3 m.w.H.).
E. 4.4 In BVGE 2010/36 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit dem Zweck der Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht - auch in Abgrenzung zu den mit der 5. IV-Revision eingeführten Sanktionsbestimmungen (E. 4.2) - befasst. Demnach ist die Renteneinstellung als Druckmittel zu verstehen, mit welchem die versicherte Person - in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle - dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung des Revisionsverfahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern. Sobald die Unterlagen eingereicht werden, tritt die Resolutivbedingung ein (unabhängig davon, ob später noch ergänzende Abklärungen erforderlich sind) und die Einstellungsverfügung fällt dahin (BVGE 2010/36 E. 4.3). Der Zweck der Renteneinstellung ist damit erfüllt (Urteil BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 6.2.3; vgl. auch Tobias Bolt, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: JaSo 2016, S. 169 ff., insbes. S. 177 ff.). Der Versicherungsträger hat das Revisionsverfahren fortzuführen und die Rente wieder auszurichten (BVGE 2010/36 E. 4.3 und 5.2; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 bzw. nachfolgende E. 3.2.6).
E. 4.5 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch bei einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Gibt die versicherte Person später ihre Verweigerungshaltung auf, kann sich deshalb die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Sodann ist das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3).
E. 4.6 Gemäss BGE 139 V 585 (bzw. Urteil 8C_481/2013 = SVR 2014 UV Nr. 7, soweit nicht in BGE publiziert) ist hinsichtlich Rechtsfolgen bei verletzter Mitwirkungspflicht zu unterscheiden, ob der Versicherungsträger eine das Rentenrevisionsverfahren abschliessende Endverfügung aufgrund der Akten (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) erlassen hat oder die Rentenleistungen zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen einstellte (vgl. insbes. E. 5, 6.3.6 und 6.3.7.2 ff.). Entscheidet der Versicherungsträger - unter Berücksichtigung der Beweislastumkehr - aufgrund der Akten und hebt die Rente auf, ist die spätere Bereitschaftserklärung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht als Neuanmeldung zu qualifizieren (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4). Werden hingegen die Rentenleistungen - ohne materielle Prüfung des Leistungsanspruchs - zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen eingestellt, fällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflichtverletzung dahin, sobald der Versicherungsträger von einer vorbehaltlos erklärten Bereitschaft zur Mitwirkung Kenntnis genommen hat (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Revisionsverfahren fortzusetzen und sind die Rentenleistungen wieder auszurichten (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5-6.3.9).
E. 5.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2015, mit welcher dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen und die rückwirkende Nachzahlung ab 1. März 2012 angeordnet wurde. Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Strittig ist demgegenüber der Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenauszahlung. Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung der Rente rückwirkend ab 1. April 2004. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die damalige Einstellung der Rente im Rahmen des Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 9. Februar 2004 zu Unrecht erfolgt sei, da er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass die rechtskräftige Verfügung vom 9. Februar 2004 nicht Gegenstand des Vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein könne.
E. 5.2 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsgen-stands aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus pro-zessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass ei-nerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: FRANK SEETHA-LER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-mentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38 m.H.).
E. 5.3 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, bildet Anfechtungsgegenstand und damit Grenze des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Verfügung vom 11. Juni 2015. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, es sei auf die Verfügung vom 9. Februar 2004 zurückzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 2 ATSG beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe, im Ermessen des Versicherungsträgers liegt. Die Verwaltung kann weder vom Betroffenen noch vom Gericht zur Vornahme einer Wiedererwägung verhalten werden, mithin besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc). Demnach steht es auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die formell rechtskräftige Verfügung vom 9. Februar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. die Vorinstanz zu einem solchen Vorgehen anzuweisen. Gleichwohl bleibt es dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt, zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung vom 9. Februar 2004 als abschliessende Endverfügung oder als Sanktionsverfügung zu betrachten ist, da die Qualifikation dieser Verfügung durchaus Einfluss auf den Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenauszahlung haben könnte und somit vom Streitgegenstand erfasst ist.
E. 5.4 Die Renteneinstellung mit Verfügung vom 9. Februar 2004 erfolgte nicht aufgrund einer materiellen Prüfung der vorhandenen Akten. Vielmehr stellte die Vorinstanz die Rente ein, da der damalige jugoslawische Versicherungsträger die erforderlichen medizinischen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht lieferte (act. II 6 ff.). Die Rente wurde somit zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen eingestellt. Bei dieser Konstellation war - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine Neuanmeldung zum Leistungsbezug erforderlich, als sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 nach dem Verbleib seiner Rente erkundigte. Die Neuanmeldung führte jedoch dazu, dass die von der Vorinstanz einverlangten medizinischen Unterlagen am 31. August 2010 bei der Vorinstanz eintrafen und das Revisionsverfahren fortgesetzt werden konnte. Damit fiel der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflichtverletzung dahin, sodass ab diesem Zeitpunkt die Verfügung vom 9. Februar 2004 resolutiv bedingt hinfällig wurde und die Rentenleistungen wieder auszurichten gewesen wären (vgl. vorstehende E. 4.4 ff.).
E. 6.1 Geht man davon aus, dass die Rente ab 31. August 2010 wieder hätte ausgerichtet werden müssen, ist weiter zu prüfen, ob die nachfolgenden Sanktionsverfügungen vom 12. Juli 2011 und 18. August 2012 erneut zur Einstellung der Rentenleistungen führten.
E. 6.2 Was die Verfügung vom 18. August 2012 betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2014 ersatzlos aufgehoben wurde, da aus den Akten nicht ersichtlich war, ob das Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtsgenüglich durchgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte diesbezüglich aus, dass die Mahnschreiben an den für das vorinstanzliche Verfahren nicht bevollmächtigten C.________ eröffnet wurden und überdies auch nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die Mahnschreiben je persönlich erhalten habe (act. 116-4). Indem die Verfügung vom 18. August 2012 ersatzlos aufgehoben wurde, konnte sie nicht zu einer erneuten Einstellung der Rentenleistungen führen.
E. 6.3 Analog verhält es sich mit der Sanktionsverfügung vom 12. Juli 2011. Auch diese Verfügung wurde an den für das vorinstanzliche Verfahren nicht bevollmächtigten C._______ eröffnet und es findet sich auch hier kein Nachweis, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung je persönlich erhalten hat. So führte der Beschwerdeführer im vorangegangen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht aus, er habe bis zum 19. April 2013 keine Kenntnis über die Nichtzustellung der verlangten Unterlagen gehabt (act. 111). Für den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Verfügung vom 12. Juli 2011 erhalten hat, spricht zudem, dass er am 24. August 2011 kein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 12. Juli 2011 ergriff sondern an die Vorinstanz gelangte und ein weiteres Mal Kopien seiner medizinischen Unterlagen einreichte und um Erlass einer Verfügung über seine Rente bat (act. 60-1). Aufgrund dieser Indizien und gestützt auf die gesamten Umstände (vgl. zum Ganzen insbesondere Urteile des Bundesgerichts 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 und I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 sowie auch C 192/02 vom 29. August 2003 E. 1.2 und I 738/01 vom 18. April 2002 E. 1b und 1c je mit Hinweisen), ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verfügung vom 12. Juli 2011 dem Beschwerdeführer nicht eröffnet wurde.
E. 6.4 Nach Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Wie die Vorinstanz mit Recht erwogen hat, bedingt dies jedoch nicht, dass die Unterlassung der Eröffnung in jedem Fall zur Nichtigkeit führt. Dem Schutz der Parteien ist genügend Rechnung getragen, wenn die ungenügende Eröffnung trotzdem ihren Zweck erreicht (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; Urteil 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 641). Von Nichtigkeit wird etwa ausgegangen, wenn eine Verfügung überhaupt nicht eröffnet wurde (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99 f.; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016 N. 9 zu Art. 38). In der Rechtsprechung wird im Zivil- und im Schuldbetreibungsrecht Nichtigkeit angenommen, wenn die betroffene Person von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar keine Kenntnis hat und auch keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 136 III 571 E. 6.2 und 6.3 S. 574; 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. nur BGE 133 II 366 E. 3.1 sowie BGE 132 II 342 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen). Sie kann daher - unter dem Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Zuwartens - auch jederzeit und vor jeder Instanz geltend gemacht werden (vgl. etwa BGE 129 I 361 E. 2.3).
E. 6.5 Da die Verfügung vom 12. Juli 2011 dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eröffnet worden ist, ist von deren Nichtigkeit auszugehen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen; sie ist von ihrem Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung absolut unwirksam respektive inexistent (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27, BGE 129 I 361 E. 2.3 S. 364 f.). Somit konnten die Rentenleistungen - die dem Beschwerdeführer richtigerweise seit 31. August 2010 wieder hätten ausgerichtet werden sollen (vgl. vorstehende E. 5.4) - auch durch die Verfügung vom 12. Juli 2011 nicht erneut eingestellt werden.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sanktionsverfügung vom 9. Februar 2004, womit die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers einstellte, mit Einreichung der verlangten medizinischen Unterlagen am 31. August 2010 hinfällig wurde. Ab diesem Zeitpunkt konnte das Revisionsverfahren fortgesetzt werden und dem Beschwerdeführer wäre die Rente wieder auszurichten gewesen. Da die Verfügung vom 12. Juli 2011 als nichtig zu betrachten ist und die Verfügung vom 18. August 2012 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2014 ersatzlos aufgehoben wurde, konnten die Rentenleistungen durch diese Verfügungen nicht erneut eingestellt werden. Der Beschwerdeführer hat daher mit Wirkung ab 31. August 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und die Rentenbetreffnisse sind ihm dementsprechend nachzuzahlen, zumal die ausstehenden Leistungen zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 11. Juni 2015 noch nicht im Sinn von Art. 24 Abs. 1 ATSG verwirkt waren. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
E. 8 Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-entschädigung.
E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend nur teilweise obsiegt, sodass die Verfahrenskosten von Fr. 400.- um einen Viertel zu reduzieren sind. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG)
E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welche sich nicht ver-treten liess, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ent-standen sind und er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat auch die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2015 teilweise gutgeheissen.
- Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 12. Juli 2011 nichtig ist.
- Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 31. August 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- hat der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 300.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben) - Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7002/2015 Urteil vom 5. September 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, per Zustelladresse Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 11. Juni 2015. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1955 geborene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete von 1989 bis Oktober 1995 in der Schweiz. Danach bezog er bis 1996 Arbeitslosenentschädigung. Zuletzt war er als Besschlagmonteur bei einer Fensterbaufirma tätig. In dieser Zeit entrichtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. I 1 ff.). Am 16. Februar 1998 meldete er sich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. A.b Mit Verfügung vom 26. Januar 1999 sprach die IV-Stelle B.________ dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (act. I 20). A.c Infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland (ehemaliges Jugoslawien, heute Serbien), überwies die IV-Stelle B._______ die Rentenakten am 29. Mai 2002 an die zuständige Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. I 41). Diese stellte die Rentenleistungen mit Verfügung vom 9. Februar 2004 im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2004 ein (act. II 31). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der jugoslawische Sozialversicherungsträger habe auf ihr Schreiben vom 7. August 2002 bis heute nicht reagiert, sodass sie nicht in der Lage sei, zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente noch gegeben seien. Sobald sie die Möglichkeit habe, in die von ihr verlangten Unterlagen Einsicht zu nehmen, werde sie die Angelegenheit neu prüfen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 11. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um (Wieder-) Auszahlung der Invalidenrente (act. II 33). Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 aus, der Beschwerdeführer müsse beim Versicherungsträger im Heimatland einen neuen Rentenantrag stellen (act. II 39). Am 31. August 2010 ging der Rentenantrag des Beschwerdeführers vom 30. März 2009 samt medizinischen Unterlagen bei der Vorinstanz ein (act. II 50). Mit Schreiben vom 18. November 2010 und 24. Januar 2011 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, den Fragebogen für den Versicherten, den Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigen sowie sämtliche in seinem Besitz befindenden medizinischen Unterlagen einzureichen (act. II 52 ff.). Nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juli 2011 auf das Leistungsgesuch vom 30. März 2009 nicht ein (act. II 56 ff.). B.b Am 24. August 2011 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und führte aus, er sende nochmal die Kopien seiner medizinischen Unterlagen, mit der Bitte, über seinen Rentenanspruch eine Verfügung zu erlassen (act. II 60). Mit Schreiben vom 24. November 2011 und 13. März 2012 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Diese Dokumente seien dem Beschwerdeführer am 14. November 2011 zugestellt worden, seien jedoch leer retourniert worden (act. II 65, 85). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er sende die einverlangten Formulare leer zurück, da es keine Angaben gäbe (act. II 73-1 in fine). Am 30. Mai 2012 verfasste die Vorinstanz ein Mahnschreiben und kündigte an, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden könnte, wenn der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen nicht in 30 Tagen nachreiche (act. II 86). Mit Verfügung vom 16. August 2012 trat die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (act. II 87) C. C.a Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-5019/2012 vom 11. Juni 2014 gut und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück (act. II 116 1-ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen gelten gemacht, die Schreiben vom 13. März 2012 und 30. Mai 2012 seien an den zur Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht bevollmächtigtenC.________, welcher als Dolmetscher und Übersetzer ärztliche Berichte auf Deutsch übersetze, adressiert gewesen. Sodann gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die vorgenannten Schreiben der Vorinstanz je persönlich erhalten habe. C.b Am 30. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut - nunmehr via eine Zustelladresse in der Schweiz - den Fragebogen für den Versicherten, den Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigen sowie sämtliche in seinem Besitz befindenden medizinischen Unterlagen einzureichen (act. II 117). In der Folge gingen der Fragebogen für den Versicherten sowie der Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, beide datierend vom 12. September 2014, am 19. September 2014 bei der Vorinstanz ein (act. II 18-1 ff.). Die Vorinstanz wertete die Fragebogen aus und legte die medizinischen Unterlagen dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Dieser kam zum Schluss, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der Zusprache der Rente nicht anspruchserheblich verändert hat (act. II 128-4). In der Folge sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2015 rückwirkend ab 1. März 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (act. II 149-1 ff.), wobei sie zur Begründung des Auszahlungszeitpunkts im Wesentlichen ausführte, dass die Rentenzahlungen per 1. April 2004 eingestellt worden seien, da im Rahmen des damaligen Revisionsverfahrens beim serbischen Versicherungsträger angeforderte medizinische Unterlagen nicht eingegangen seien. Am 23. September 2011 sei ein neues Gesuch um Rentenleistungen eingegangen, weshalb der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung und somit am 1. März 2012 entstanden sei (act. II 146-2 ff.). D. D.a Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2015 Beschwerde und beantragte die rückwirkende Auszahlung der halben Invalidenrente ab 1. April 2004 (BVGer act. 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass er im Revisionsverfahren nicht mit dem serbischen Versicherungsträger kooperiert habe. Vielmehr habe er dem serbischen Versicherungsträger jeweils alle seine Unterlagen eingereicht. Seit dem Revisionsverfahren im Jahr 2004 ersuche er um seine Rente und habe sich dazu viele Male sowohl an den serbischen Versicherungsträger als auch an die Vorinstanz gewandt. D.b Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom 9. Februar 2004, womit die Rente des Beschwerdeführers eingestellt worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und unterliege dementsprechend nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung. Auf ein neuerliches Leistungsgesuch vom 30. März 2009 sei mit Verfügung vom 12. Juli 2011 nicht eingetreten worden, da der Beschwerdeführer die für die Prüfung des Gesuchs wirtschaftlichen Unterlagen nicht eingereicht habe. Gegen diese Verfügung sei wiederum keine Beschwerde erhoben worden. Am 24. August 2011 habe der Beschwerdeführer nochmals medizinische Unterlagen eingereicht um Zusprache einer Rente ersucht. Auf dieses Gesuch sei mit Verfügung vom 16. August 2012 nicht eingetreten worden, da der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Unterlagen wiederum nicht eingereicht habe. Diese Verfügung sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2014 wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die anschliessende materielle Prüfung des Leistungsgesuchs habe ergeben, dass sich hinsichtlich des Invaliditätsgrades seit der Zusprache der Rente keine Veränderung ergeben habe. Da das massgebende Leistungsgesuch im September 2011 gestellt worden sei, könne der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29. Abs. 1 IVG nicht vor dem 1. März 2012 entstanden sein. D.c Mit Replik vom 23. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Zustellungsbevollmächtigten, an seinen Anträgen fest. Die der Replik beigelegte Korrespondenz aus dem Jahr 2002 und 2003 belege, dass die Renteneinstellung im Jahr 2004 zu Unrecht erfolgt sei (BVGer act. 14). D.d Mit Duplik vom 19. April 2016 hielt die Vorinstanz daran fest, dass die rechtskräftige Verfügung vom 9. Februar 2004 nicht mehr der Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliege. Ohnehin sei die vorgelegte Korrespondenz nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Verfügung zu belegen. Sodann vermöchten die eingereichten medizinischen Berichte aus den Jahren 2003, 2004 und 2016 mangels neuer Aspekte nichts an der bisherigen Beurteilung zu ändern (BVGer act. 18). D.e Am 23. Mai 2016 ging der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 21). D.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen aus den Jahren 2003 und 2004 ein (BVGer act. 22). D.g Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 26). D.h Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 27). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2015 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die Nachzahlung der Invalidenrente korrekt verfügt hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung kann die Zahlung von Versicherungsleistungen im Rahmen eines Revisionsverfahrens mittels Verfügung eingestellt werden, wenn der IV-Stelle - trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen - die einverlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte selbst oder ein Dritter (z.B. ein ausländischer Versicherungsträger) für den Verzug verantwortlich ist (BGE 107 V 28 E. 3; 111 V 219 E. 1; Urteil BGer I 632/06 vom 29. August 2007 E. 3.2). Dies gilt im Übrigen - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - nicht nur im staatsvertraglichen Bereich, sondern auch bei Streitigkeiten mit Versicherten schweizerischer Nationalität (vgl. BGE 111 V 219 E. 1; Urteil I 632/06 E. 3.2). Zweck dieser Praxis ist es zu verhindern, dass der Versicherungsträger allein wegen fehlender Unterlagen die Rechtmässigkeit des Rentenanspruchs nicht überprüfen und keine Revisionsverfügung erlassen kann (vgl. BGE 111 V 219 E. 2). Eine Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die vom Versicherten oder einem Dritten verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; BVGE 2010/36 E. 4.1; Urteil BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 4.3). 4.2 Laut der mit BGE 107 V 24 begründeten und mit BGE 111 V 219 bestätigten Rechtsprechung ist die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, nicht als Zwischenverfügung, sondern als resolutiv bedingte Endverfügung zu qualifizieren (BGE 107 V 24 E. 3 S. 29; 111 V 219 E. 1; BVGE 2010/36 E. 4.1). Sodann kann eine rückwirkende Aufhebung der Rente in dem Sinne erfolgen, als die Renteneinstellung später, nach Eingang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen, bestätigt werden kann (BGE 111 V 219 E. 3 S. 225; vgl. auch Urteil EVG I 787/01 vom 24. Mai 2002 E. 4; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 Rz. 133). Es fragt sich indessen, ob diese Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit hat. 4.3 Nach der neueren Rechtsprechung kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rentenrevisionsverfahren zu einer Umkehr der Beweislast führen. Gemäss den allgemeinen Regeln zur Beweis(führungs)last obliegt es grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (SVR 2013 UV Nr. 6 [8C_110/2012] E. 2 m.w.H.). Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre zumutbare Mitwirkung verweigert und es dem Versicherungsträger damit verunmöglicht, bei laufender Rentenleistung den Sachverhalt festzustellen. In einem solchen Fall obliegt es der versicherten Person nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2013 UV Nr. 6 [8C_110/2012] E. 2; SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3.3; Urteil BGer 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3 m.w.H.). 4.4 In BVGE 2010/36 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit dem Zweck der Renteneinstellung zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht - auch in Abgrenzung zu den mit der 5. IV-Revision eingeführten Sanktionsbestimmungen (E. 4.2) - befasst. Demnach ist die Renteneinstellung als Druckmittel zu verstehen, mit welchem die versicherte Person - in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle - dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung des Revisionsverfahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern. Sobald die Unterlagen eingereicht werden, tritt die Resolutivbedingung ein (unabhängig davon, ob später noch ergänzende Abklärungen erforderlich sind) und die Einstellungsverfügung fällt dahin (BVGE 2010/36 E. 4.3). Der Zweck der Renteneinstellung ist damit erfüllt (Urteil BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 6.2.3; vgl. auch Tobias Bolt, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: JaSo 2016, S. 169 ff., insbes. S. 177 ff.). Der Versicherungsträger hat das Revisionsverfahren fortzuführen und die Rente wieder auszurichten (BVGE 2010/36 E. 4.3 und 5.2; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 bzw. nachfolgende E. 3.2.6). 4.5 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch bei einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Gibt die versicherte Person später ihre Verweigerungshaltung auf, kann sich deshalb die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Sodann ist das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). 4.6 Gemäss BGE 139 V 585 (bzw. Urteil 8C_481/2013 = SVR 2014 UV Nr. 7, soweit nicht in BGE publiziert) ist hinsichtlich Rechtsfolgen bei verletzter Mitwirkungspflicht zu unterscheiden, ob der Versicherungsträger eine das Rentenrevisionsverfahren abschliessende Endverfügung aufgrund der Akten (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) erlassen hat oder die Rentenleistungen zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen einstellte (vgl. insbes. E. 5, 6.3.6 und 6.3.7.2 ff.). Entscheidet der Versicherungsträger - unter Berücksichtigung der Beweislastumkehr - aufgrund der Akten und hebt die Rente auf, ist die spätere Bereitschaftserklärung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht als Neuanmeldung zu qualifizieren (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4). Werden hingegen die Rentenleistungen - ohne materielle Prüfung des Leistungsanspruchs - zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen eingestellt, fällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflichtverletzung dahin, sobald der Versicherungsträger von einer vorbehaltlos erklärten Bereitschaft zur Mitwirkung Kenntnis genommen hat (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Revisionsverfahren fortzusetzen und sind die Rentenleistungen wieder auszurichten (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5-6.3.9). 5. 5.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2015, mit welcher dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen und die rückwirkende Nachzahlung ab 1. März 2012 angeordnet wurde. Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Strittig ist demgegenüber der Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenauszahlung. Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung der Rente rückwirkend ab 1. April 2004. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die damalige Einstellung der Rente im Rahmen des Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 9. Februar 2004 zu Unrecht erfolgt sei, da er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass die rechtskräftige Verfügung vom 9. Februar 2004 nicht Gegenstand des Vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein könne. 5.2 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsgen-stands aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus pro-zessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass ei-nerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: FRANK SEETHA-LER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-mentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38 m.H.). 5.3 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, bildet Anfechtungsgegenstand und damit Grenze des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Verfügung vom 11. Juni 2015. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, es sei auf die Verfügung vom 9. Februar 2004 zurückzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 2 ATSG beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe, im Ermessen des Versicherungsträgers liegt. Die Verwaltung kann weder vom Betroffenen noch vom Gericht zur Vornahme einer Wiedererwägung verhalten werden, mithin besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc). Demnach steht es auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die formell rechtskräftige Verfügung vom 9. Februar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. die Vorinstanz zu einem solchen Vorgehen anzuweisen. Gleichwohl bleibt es dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt, zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung vom 9. Februar 2004 als abschliessende Endverfügung oder als Sanktionsverfügung zu betrachten ist, da die Qualifikation dieser Verfügung durchaus Einfluss auf den Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenauszahlung haben könnte und somit vom Streitgegenstand erfasst ist. 5.4 Die Renteneinstellung mit Verfügung vom 9. Februar 2004 erfolgte nicht aufgrund einer materiellen Prüfung der vorhandenen Akten. Vielmehr stellte die Vorinstanz die Rente ein, da der damalige jugoslawische Versicherungsträger die erforderlichen medizinischen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht lieferte (act. II 6 ff.). Die Rente wurde somit zur Durchsetzung der erforderlichen Abklärungsmassnahmen eingestellt. Bei dieser Konstellation war - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine Neuanmeldung zum Leistungsbezug erforderlich, als sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 nach dem Verbleib seiner Rente erkundigte. Die Neuanmeldung führte jedoch dazu, dass die von der Vorinstanz einverlangten medizinischen Unterlagen am 31. August 2010 bei der Vorinstanz eintrafen und das Revisionsverfahren fortgesetzt werden konnte. Damit fiel der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflichtverletzung dahin, sodass ab diesem Zeitpunkt die Verfügung vom 9. Februar 2004 resolutiv bedingt hinfällig wurde und die Rentenleistungen wieder auszurichten gewesen wären (vgl. vorstehende E. 4.4 ff.). 6. 6.1 Geht man davon aus, dass die Rente ab 31. August 2010 wieder hätte ausgerichtet werden müssen, ist weiter zu prüfen, ob die nachfolgenden Sanktionsverfügungen vom 12. Juli 2011 und 18. August 2012 erneut zur Einstellung der Rentenleistungen führten. 6.2 Was die Verfügung vom 18. August 2012 betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2014 ersatzlos aufgehoben wurde, da aus den Akten nicht ersichtlich war, ob das Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtsgenüglich durchgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte diesbezüglich aus, dass die Mahnschreiben an den für das vorinstanzliche Verfahren nicht bevollmächtigten C.________ eröffnet wurden und überdies auch nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die Mahnschreiben je persönlich erhalten habe (act. 116-4). Indem die Verfügung vom 18. August 2012 ersatzlos aufgehoben wurde, konnte sie nicht zu einer erneuten Einstellung der Rentenleistungen führen. 6.3 Analog verhält es sich mit der Sanktionsverfügung vom 12. Juli 2011. Auch diese Verfügung wurde an den für das vorinstanzliche Verfahren nicht bevollmächtigten C._______ eröffnet und es findet sich auch hier kein Nachweis, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung je persönlich erhalten hat. So führte der Beschwerdeführer im vorangegangen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht aus, er habe bis zum 19. April 2013 keine Kenntnis über die Nichtzustellung der verlangten Unterlagen gehabt (act. 111). Für den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Verfügung vom 12. Juli 2011 erhalten hat, spricht zudem, dass er am 24. August 2011 kein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 12. Juli 2011 ergriff sondern an die Vorinstanz gelangte und ein weiteres Mal Kopien seiner medizinischen Unterlagen einreichte und um Erlass einer Verfügung über seine Rente bat (act. 60-1). Aufgrund dieser Indizien und gestützt auf die gesamten Umstände (vgl. zum Ganzen insbesondere Urteile des Bundesgerichts 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 und I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 sowie auch C 192/02 vom 29. August 2003 E. 1.2 und I 738/01 vom 18. April 2002 E. 1b und 1c je mit Hinweisen), ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verfügung vom 12. Juli 2011 dem Beschwerdeführer nicht eröffnet wurde. 6.4 Nach Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Wie die Vorinstanz mit Recht erwogen hat, bedingt dies jedoch nicht, dass die Unterlassung der Eröffnung in jedem Fall zur Nichtigkeit führt. Dem Schutz der Parteien ist genügend Rechnung getragen, wenn die ungenügende Eröffnung trotzdem ihren Zweck erreicht (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; Urteil 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 641). Von Nichtigkeit wird etwa ausgegangen, wenn eine Verfügung überhaupt nicht eröffnet wurde (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99 f.; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016 N. 9 zu Art. 38). In der Rechtsprechung wird im Zivil- und im Schuldbetreibungsrecht Nichtigkeit angenommen, wenn die betroffene Person von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar keine Kenntnis hat und auch keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 136 III 571 E. 6.2 und 6.3 S. 574; 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. nur BGE 133 II 366 E. 3.1 sowie BGE 132 II 342 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen). Sie kann daher - unter dem Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Zuwartens - auch jederzeit und vor jeder Instanz geltend gemacht werden (vgl. etwa BGE 129 I 361 E. 2.3). 6.5 Da die Verfügung vom 12. Juli 2011 dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eröffnet worden ist, ist von deren Nichtigkeit auszugehen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen; sie ist von ihrem Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung absolut unwirksam respektive inexistent (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27, BGE 129 I 361 E. 2.3 S. 364 f.). Somit konnten die Rentenleistungen - die dem Beschwerdeführer richtigerweise seit 31. August 2010 wieder hätten ausgerichtet werden sollen (vgl. vorstehende E. 5.4) - auch durch die Verfügung vom 12. Juli 2011 nicht erneut eingestellt werden.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sanktionsverfügung vom 9. Februar 2004, womit die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers einstellte, mit Einreichung der verlangten medizinischen Unterlagen am 31. August 2010 hinfällig wurde. Ab diesem Zeitpunkt konnte das Revisionsverfahren fortgesetzt werden und dem Beschwerdeführer wäre die Rente wieder auszurichten gewesen. Da die Verfügung vom 12. Juli 2011 als nichtig zu betrachten ist und die Verfügung vom 18. August 2012 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2014 ersatzlos aufgehoben wurde, konnten die Rentenleistungen durch diese Verfügungen nicht erneut eingestellt werden. Der Beschwerdeführer hat daher mit Wirkung ab 31. August 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und die Rentenbetreffnisse sind ihm dementsprechend nachzuzahlen, zumal die ausstehenden Leistungen zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 11. Juni 2015 noch nicht im Sinn von Art. 24 Abs. 1 ATSG verwirkt waren. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. 8. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-entschädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend nur teilweise obsiegt, sodass die Verfahrenskosten von Fr. 400.- um einen Viertel zu reduzieren sind. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG) 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welche sich nicht ver-treten liess, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ent-standen sind und er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat auch die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2015 teilweise gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 12. Juli 2011 nichtig ist.
3. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 31. August 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- hat der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 300.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben)
- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: