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B-5019/2012

B-5019/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-11 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung vom 16. August 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänze und sodann über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzugebende Zahlungsstelle zurückerstattet.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 5 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Juni 2014

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 16. August 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänze und sodann über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzugebende Zahlungsstelle zurückerstattet.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5019/2012 Urteil vom 11. Juni 2014 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, _______, c/o _______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente, Nichteintreten auf Leistungsgesuch (Verfügung vom 16. August 2012). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit ihrer Verfügung vom 16. August 2012 (IV-act. 87) auf das Gesuch von X._______ vom 24. August 2011 (Eingang: 23. September 2011; IV-act. 60) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht eingetreten ist, dass die IVSTA das Nichteintreten damit begründete, X._______ habe die verlangten Unterlagen innert der gesetzten Frist nicht eingereicht, weshalb in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten werde, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2012 (Eingang: 27. September 2012) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 16. August 2012 aufzuheben und auf sein Leistungsgesuch einzutreten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. August 2012 (IV-act. 87) wie erwähnt wegen fehlender Kooperation nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG jedermann, der Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind, dass gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, dass der Versicherungsträger allerdings die auskunfts- oder mitwirkungspflichtigen Personen vor einem Nichteintretensentscheid unter Gewährung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen muss (Art. 43 Abs. 3, letzter Satz ATSG), dass eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nur relevant ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt, wobei das Verhalten der versicherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 51 zu Art. 43 ATSG; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 1155), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2011 (IV-act. 69) ohne Erfolg ersuchte, verschiedene Unterlagen und Angaben (Fragebogen für den Versicherten, Frage­bogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden [betreffend das letzte Arbeits­verhältnis in Serbien], Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten sowie Kopien der neuesten Arzt­berichte) vorzulegen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2012 (IV-act. 85) erneut erfolglos um Ausfüllen der betreffenden Formulare und Zustellung dieser Dokumente aufforderte, dass die Vorinstanz sodann mit eingeschriebener "Mahnung" vom 30. Mai 2012 (IV-act. 86) abermals um Zustellung dieser Unterlagen innert 30 Tagen ersuchte, wobei die Vorinstanz darauf aufmerksam machte, der Gesuchsteller sei nach Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG verpflichtet, über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben, dass die Vorinstanz dabei auch explizit darauf aufmerksam machte, bei Unterbleiben der Mitwirkung könnte auf das Gesuch nicht eingetreten werden, und bei Ausbleiben der Antwort innert 30 Tagen ab Erhalt des Mahnschreibens werde eine Verfügung im erwähnten Sinne erlassen, dass die Vorinstanz sowohl diese Mahnung als auch bereits das Schreiben vom 13. März 2012 eingeschrieben an A._______ nach Serbien sandte, welcher als serbischer Dolmetscher und Übersetzer für die deutsche Sprache zuhanden der Vorinstanz ärztliche Berichte auf Deutsch über­setzte (vgl. IV-act. 62 S. 10 und IV-act. 68 S. 2) und für den Beschwerdeführer mehrmals mit der Vorinstanz auf Deutsch korrespondierte (IV-act. 33 S. 1, IV-act. 36, IV-act. 40 S. 1 und IV-act. 44 S. 1), dass A._______ der Vorinstanz zwar seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hatte (IV-act. 33 S. 1), der Be­schwerdeführer A._______ aber nur für die Vertretung beim österreichischen Versicherungs­träger bevollmächtigt hatte (undatierte Vollmacht [Eingang am 19. Sep­tember 2008], IV-act. 34), dass die Vorinstanz nicht bemerkte und daher auch nicht berücksichtigte, dass der angebliche Vertreter des Beschwerdeführers, A._______, zu dessen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht bevollmächtigt war, dass A._______ der Vorinstanz rund einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung, am 25. September 2012, mitteilte, er vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr und die Unter­lagen seien an diesen zu senden (IV-act. 90), dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht B._______ als Zustelladressaten für die Verfahrenskorrespondenz bezeichnete (Schreiben vom 12. Oktober 2012) und sie daraufhin entsprechend diesem zugesandt wurde, dass der vom Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren angegebene, aber nicht für die Vertretung im Gerichtsverfahren bevollmächtigte Zustelladressat in seiner "Triplik" vom 11. Juni 2013 vorbrachte, der Beschwerdeführer habe bis zum 19. April 2013 keine Kenntnis über die Nichtzu­stellung der verlangten Unterlagen gehabt, dass sich in den Akten nicht nur keine rechtsgenügliche Vertretungsvollmacht für A._______, sondern auch keine für B._______ findet, dass aus den Akten zudem nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Schreiben der Vorinstanz vom 13. März 2012 (IV-act. 85) und 30. Mai 2012 (IV-act. 86) je persönlich erhalten hat, dass sich somit durch das Gericht nicht nachvollziehen lässt, ob die Nichteintretensandrohung der Vorinstanz zu Recht ergangen ist und beim Beschwerdeführer persönlich überhaupt eingetroffen ist, dass dem vorliegenden Verfahren somit zum jetzigen Zeitpunkt die Entscheidungsreife mangelt, dass es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhaltes unter Beachtung aller Formvorschriften und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz als hierfür zuständige Fach- und Verfügungsinstanz zurückzuweisen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass dem somit obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und ihm daher der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit gegenstandslos geworden und folglich abzuschreiben ist (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4), dass auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 4 VGKE), dass die Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 16. August 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänze und sodann über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzugebende Zahlungsstelle zurückerstattet.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Juni 2014