opencaselaw.ch

C-804/2012

C-804/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-12 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der im Jahr 2001 geborene B._______ ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er lebt mit seiner Mutter in Dhaka, wo ihn sein Vater A._______, der im Kanton Zürich über ein Aufenthaltsrecht verfügt, im Jahr 2011 besuchte (vgl. Übermittlungsblatt der Botschaft zuhanden des BFM vom 23. August 2011). Nach dem dreimonatigen Besuchsaufenthalt des Vaters beantragte B._______ (handelnd durch seine Mutter) am 23. Juli 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Dhaka die Erteilung eines Schengen-Visums, um seinen Vater während 30 Tagen in der Schweiz besuchen zu können. Die Botschaft wies den Antrag am 25. Juli 2011 ab mit der Begründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht festzustellen sei. B. Die dagegen von A._______ erhobene Einsprache wies das BFM - nach kantonalen Abklärungen - mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, B._______ stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit seiner Einreise ein dauerhafter Aufenthalt beim Vater in der Schweiz angestrebt werde, zumal dieser sich erst vor kurzem von seiner schweizerischen Ehefrau habe scheiden lassen. Abgesehen davon lebe auch der Bruder des Gastgebers bzw. Vaters mit seiner Familie in der Schweiz. Das Risiko, dass der Gesuchsteller nicht fristgerecht und anstandslos in sein Heimatland zurückkehre, müsse daher als hoch eingestuft werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2012 beantragt der anwaltlich vertretene A._______ die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Besuchervisums. Weiterhin ersucht er sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung. Letztgenanntes Gesuch hat er damit begründet, dass er derzeit arbeitslos sei und nur einen geringen Nebenverdienst erziele; finanziell erlaube ihm dies nur, für die Reisekosten des Sohnes aufzukommen und diesem für einen Monat angemessene Aufenthaltsbedingungen zu bieten. Was dessen Wiederausreise angehe, so seien die von der Vorinstanz hierzu geäusserten Zweifel unbegründet. Vor der Einladung seines Sohnes in die Schweiz hätten sich die Kindeseltern absichtlich noch um die Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter bemüht, damit klar sei, dass der Sohn nach seinem Besuch beim Vater wieder zur Mutter zurückkehre. Zuvor habe es einer solchen Regelung gar nicht bedurft, da die Kindesmutter den Sohn gar nicht zu dem mit einer anderen Frau verheirateten Vater hätte reisen lassen. Die Rückkehr des Sohnes stehe auch deshalb ausser Frage, weil dieser in Bangladesch eine für einheimische Verhältnisse eher teure Privatschule besuche und sich dort wohl fühle. Demgegenüber hätte er in der Schweiz aufgrund seines Alters von bald 11 Jahren erhebliche schulische Anpassungsschwierigkeiten. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 verweist die Vorinstanz auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung. Zudem gehe aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass dieser im gegenwärtigen Zeitpunkt gar nicht über die für den Besuchsaufenthalt des Sohnes erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. F. Mit darauf folgender Replik vom 21. Mai 2012 bestreitet der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Diese habe nicht nur die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr seines Sohnes falsch eingeschätzt, sondern auch seine eigenen finanziellen Möglichkeiten als Gastgeber. Immerhin habe er die zwei Raten des erhobenen gerichtlichen Kostenvorschusses pünktlich bezahlt, einen seit Langem geplanten Auslandsaufenthalt finanziert und eine "substantielle" Akontozahlung für das Honorar seines Rechtsvertreters leisten können. Er sei sowohl bereit, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu dokumentieren, als auch eine "konkrete Kaution für die Aufenthaltsdauer" zu hinterlegen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines minderjährigen Staatsangehörigen von Bangladesch, der seinen Vater während eines Monats in der Schweiz besuchen möchte. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierung­s­abkom-men, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. De­zember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmun­gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Bangladesch zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.

E. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung mit Zweifeln an der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers sowie am Aufenthaltszweck begründet und dabei insbesondere auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland und seine persönlichen Verhältnisse hingewiesen. Generell können zur Frage der Rückkehrbereitschaft jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.

E. 5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunfts­land ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine der­artigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Be­suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Sein Wirtschaftswachstum betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr (Juli 2011 bis Juni 2012) 6,3 Prozent; für das Haushaltsjahr 2013 wird vom IWF ein Wachstum von 5,8 Prozent prognostiziert. Infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwäche der EU-Staaten und der USA, den beiden wichtigsten Exportmärkten für Bangladesch, ist das Exportwachstum allerdings stark zurückgegangen. Gleichzeitig führte der wachsende Energiebedarf zu einem rasanten Anstieg der Einfuhr von Erdölerzeugnissen. Beides führte dazu, dass die Handelsbilanz im Haushaltsjahr 2012 mit einem Defizit von etwa 10,4 Mrd. USD (2011 ungefähr 9 Mrd. USD) schloss. Die durchschnittliche jährliche Inflationsrate lag 2012 bei 10,6 Prozent, was als Folge des starken Anstiegs der Strompreise und der Transportkosten angesehen wird. Fast 31,5 Prozent der rasch wachsenden Bevölkerung (ca. 52 Millionen) leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD pro Tag, was oft mit Unterernährung einhergeht. Angesichts der für viele schwierigen Lebensbedingungen besteht ein zunehmender Wunsch nach Auswanderung, dessen Realisierung sich u.a. daran zeigt, dass die Rücküberweisungen von Gastarbeitern um 10,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf insgesamt 12,9 Mrd. USD angestiegen sind (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt > http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Bangladesch > Wirtschaft, Stand: März 2013, besucht im April 2013). In der Hauptstadt Dhaka leben rund 15 Millionen Menschen. 40 Prozent von ihnen drängen sich in den Elendsvierteln auf einem Zwanzigstel der Fläche. Für das kommende Jahrzehnt wird erwartet, dass die Einwohnerzahl der Hauptstadt, in die täglich etwa 1400 neue Siedler hineinströmen, auf 25 Millionen steigt (Quelle: "Die Zeit" Nr. 15 vom 4. April 2013 S. 33 [Wissen]).

E. 6.2 Abgesehen vom Umstand, dass der Gesuchsteller in Dhaka lebt und eine Privatschule besucht, sind seine wirtschaftlichen Lebensverhältnisse nicht bekannt. Die Botschaft in Dhaka hat in Bezug auf sein Einreisegesuch die Vermutung geäussert, dass die Scheidung seiner Eltern im Jahr 2002 dem Zweck diente, dem Vater die Ehe mit einer Schweizerin und damit ein Aufenthaltsrecht sowie den späteren Familiennachzug des Sohnes zu ermöglichen (vgl. Übermittlungsblatt der Botschaft zuhanden des BFM vom 23. August 2011). Nachvollziehbar ist diese Überlegung insofern, als sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Visumsgesuch seines Sohnes drei Monate in Bangladesch aufhielt und den sich für einen Familiennachzug gerade noch unter der kritischen Grenze von 12 Jahren befindlichen Sohn (vgl. Art. 47 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG) zu einem - während der Ehe mit einer Schweizerin angeblich nicht möglichen - Familienbesuch eingeladen hat. Der Beschwerdeführer versucht diese Vermutung dadurch zu entkräften, in dem er auf die kürzlich erfolgte Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter verweist. Da dieser Umstand jedoch keineswegs darauf schliessen lässt, dass der Gesuchsteller freiwillig in sein Heimatland zurückreisen bzw. von seinem Vater dorthin zurückgeschickt würde, kann hierauf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller angesichts der generell schlechten Zukunftsaussichten in seiner Heimat versuchen könnte, bei seinem Vater in der Schweiz zu bleiben. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich aber eine abschliessende Antwort auf die Frage, welche Absichten mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt verfolgt werden.

E. 7.1 Abgesehen von Zweifeln an der nicht fristgerechten Wiederausreise spricht auch der Aspekt der nicht gesicherten Finanzierung des Besuchsaufenthalts gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge arbeitslos mit geringem Nebenverdienst, hält seine finanziellen Mittel für ausreichend, um die Kosten für die Reise und für einen einmonatigen Aufenthalt seines Sohnes bestreiten zu können. Doch selbst wenn diese Einschätzung realistisch wäre, bleibt festzuhalten, dass die Berechnung der massgeblichen Unterhaltskosten nicht im Belieben eines Gastgebers steht, sondern sich nach allgemeinen Kriterien richtet. Derartige Kosten umfassen auch die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten für Krankheit und Unfall sowie die Kosten für eine allfällige Rückschaffung, die ansonsten das Gemeinwesen oder ein privater Erbringer von medizinischen Dienstleistungen zu tragen hätte (vgl. den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 VEV). An den Nachweis der hierfür ausreichenden finanziellen Mittel (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) sind daher gewisse Anforderungen zu stellen. Art. 5 Abs. 3 SGK präzisiert die Möglichkeiten, mit denen der entsprechende Nachweis erbracht werden kann, und hält fest, dass hierzu u.a. auch Verpflichtungserklärungen von Gastgebern gehören können, sofern dies in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehen ist. Das schweizerische Ausländerrecht enthält entsprechende Regelungen in Art. 6 Abs. 3 AuG und Art. 8 VEV. Gemäss Art. 8 Abs. 5 VEV beträgt die von den kantonalen Bewilligungsbehörden für Einzelpersonen festzusetzende Garantiesumme 30'000 Franken.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat zwar gegenüber dem Migrationsamt Zürich eine derartige Verpflichtungserklärung abgegeben; seinen eingereichten Einkommensbelegen zufolge verfügt er jedoch kaum über die Möglichkeit, diese auch einzulösen. Die ihm zustehende Arbeitslosenunterstützung lag in den Monaten Juli 2011 bis September 2011 zwischen rund 2'700 und 3'200 Franken netto; hiervon wurden die ihm ausgerichteten Löhne aus einer Nebenbeschäftigung in Abzug gebracht. Die aufgeführten Einkünfte reichen knapp, um die eigenen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu decken. Seine Ausführungen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lassen ebenso wenig darauf schliessen, dass sich seine Einkommenssituation verbessert hätte oder Ersparnisse vorhanden wären. Hieraus kann geschlossen werden, dass seine Garantieverpflichtung über 30'000 Franken gar nicht durchsetzbar wäre. Auf sein Beweisangebot, "eine vollständige Dokumentation über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse" beizubringen, sowie auf die von ihm erklärte Bereitschaft, "eine konkrete Kaution für die Aufenthaltsdauer zu leisten", ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 8 Sowohl der Aspekt der nicht gesicherten Wiederausreise wie auch der fehlende Nachweis genügender Mittel für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt bedeuten, dass ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges "einheitliches Visum" nicht ausgestellt werden darf.

E. 9 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 2 Ziff. 4 Visakodex gegeben sind (vgl. E. 4.5). Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich ge-genüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf. Im vorliegenden Fall sprechen u.U. internationale Verpflichtungen oder humanitäre Gründe für die Erteilung eines solchen Visums.

E. 9.1 Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK (EMRK, SR 0.101) - deckungsgleich mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - dient dem Schutz des Familien- und Privatle­bens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländi­sche Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei­chend ge­festigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben in­takt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verwei­gert, so kann darin eine Verletzung von Art.8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienle­bens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Fa­milienle­bens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weite­res zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen.

E. 9.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass dieser regelmässig in sein Heimatland reiste (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2012 S. 4 oben). Im Jahr 2011 hielt sich A._______ sogar drei Monate dort auf, was zeigt, dass Vater und Sohn intensive Kontakte miteinander pflegen können. Vor diesem Hintergrund tangiert die dem Sohn verweigerte Einreise in die Schweiz das Recht auf ein gemeinsames Familienleben mit dem Vater nicht. Dieser macht denn auch nicht geltend, ihm seien Besuchsaufenthalte in Bangladesch - wie bis anhin - aus irgend welchen Gründen nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8 EMRK somit vorliegend kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten Visums abgeleitet werden.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat keine Gründe genannt, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Ohnehin spricht der Umstand, dass Vater und Sohn ihre familiäre Beziehung im gemeinsamen Heimatland pflegen können, gegen die Notwendigkeit einer derartigen Ausnahme.

E. 10 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-804/2012 Urteil vom 12. Juni 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Der im Jahr 2001 geborene B._______ ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er lebt mit seiner Mutter in Dhaka, wo ihn sein Vater A._______, der im Kanton Zürich über ein Aufenthaltsrecht verfügt, im Jahr 2011 besuchte (vgl. Übermittlungsblatt der Botschaft zuhanden des BFM vom 23. August 2011). Nach dem dreimonatigen Besuchsaufenthalt des Vaters beantragte B._______ (handelnd durch seine Mutter) am 23. Juli 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Dhaka die Erteilung eines Schengen-Visums, um seinen Vater während 30 Tagen in der Schweiz besuchen zu können. Die Botschaft wies den Antrag am 25. Juli 2011 ab mit der Begründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht festzustellen sei. B. Die dagegen von A._______ erhobene Einsprache wies das BFM - nach kantonalen Abklärungen - mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, B._______ stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit seiner Einreise ein dauerhafter Aufenthalt beim Vater in der Schweiz angestrebt werde, zumal dieser sich erst vor kurzem von seiner schweizerischen Ehefrau habe scheiden lassen. Abgesehen davon lebe auch der Bruder des Gastgebers bzw. Vaters mit seiner Familie in der Schweiz. Das Risiko, dass der Gesuchsteller nicht fristgerecht und anstandslos in sein Heimatland zurückkehre, müsse daher als hoch eingestuft werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2012 beantragt der anwaltlich vertretene A._______ die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Besuchervisums. Weiterhin ersucht er sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung. Letztgenanntes Gesuch hat er damit begründet, dass er derzeit arbeitslos sei und nur einen geringen Nebenverdienst erziele; finanziell erlaube ihm dies nur, für die Reisekosten des Sohnes aufzukommen und diesem für einen Monat angemessene Aufenthaltsbedingungen zu bieten. Was dessen Wiederausreise angehe, so seien die von der Vorinstanz hierzu geäusserten Zweifel unbegründet. Vor der Einladung seines Sohnes in die Schweiz hätten sich die Kindeseltern absichtlich noch um die Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter bemüht, damit klar sei, dass der Sohn nach seinem Besuch beim Vater wieder zur Mutter zurückkehre. Zuvor habe es einer solchen Regelung gar nicht bedurft, da die Kindesmutter den Sohn gar nicht zu dem mit einer anderen Frau verheirateten Vater hätte reisen lassen. Die Rückkehr des Sohnes stehe auch deshalb ausser Frage, weil dieser in Bangladesch eine für einheimische Verhältnisse eher teure Privatschule besuche und sich dort wohl fühle. Demgegenüber hätte er in der Schweiz aufgrund seines Alters von bald 11 Jahren erhebliche schulische Anpassungsschwierigkeiten. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 verweist die Vorinstanz auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung. Zudem gehe aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass dieser im gegenwärtigen Zeitpunkt gar nicht über die für den Besuchsaufenthalt des Sohnes erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. F. Mit darauf folgender Replik vom 21. Mai 2012 bestreitet der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Diese habe nicht nur die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr seines Sohnes falsch eingeschätzt, sondern auch seine eigenen finanziellen Möglichkeiten als Gastgeber. Immerhin habe er die zwei Raten des erhobenen gerichtlichen Kostenvorschusses pünktlich bezahlt, einen seit Langem geplanten Auslandsaufenthalt finanziert und eine "substantielle" Akontozahlung für das Honorar seines Rechtsvertreters leisten können. Er sei sowohl bereit, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu dokumentieren, als auch eine "konkrete Kaution für die Aufenthaltsdauer" zu hinterlegen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1).

3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines minderjährigen Staatsangehörigen von Bangladesch, der seinen Vater während eines Monats in der Schweiz besuchen möchte. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierung­s­abkom-men, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. De­zember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmun­gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Bangladesch zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung mit Zweifeln an der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers sowie am Aufenthaltszweck begründet und dabei insbesondere auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland und seine persönlichen Verhältnisse hingewiesen. Generell können zur Frage der Rückkehrbereitschaft jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunfts­land ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine der­artigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Be­suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Sein Wirtschaftswachstum betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr (Juli 2011 bis Juni 2012) 6,3 Prozent; für das Haushaltsjahr 2013 wird vom IWF ein Wachstum von 5,8 Prozent prognostiziert. Infolge der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwäche der EU-Staaten und der USA, den beiden wichtigsten Exportmärkten für Bangladesch, ist das Exportwachstum allerdings stark zurückgegangen. Gleichzeitig führte der wachsende Energiebedarf zu einem rasanten Anstieg der Einfuhr von Erdölerzeugnissen. Beides führte dazu, dass die Handelsbilanz im Haushaltsjahr 2012 mit einem Defizit von etwa 10,4 Mrd. USD (2011 ungefähr 9 Mrd. USD) schloss. Die durchschnittliche jährliche Inflationsrate lag 2012 bei 10,6 Prozent, was als Folge des starken Anstiegs der Strompreise und der Transportkosten angesehen wird. Fast 31,5 Prozent der rasch wachsenden Bevölkerung (ca. 52 Millionen) leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD pro Tag, was oft mit Unterernährung einhergeht. Angesichts der für viele schwierigen Lebensbedingungen besteht ein zunehmender Wunsch nach Auswanderung, dessen Realisierung sich u.a. daran zeigt, dass die Rücküberweisungen von Gastarbeitern um 10,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf insgesamt 12,9 Mrd. USD angestiegen sind (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt > http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Bangladesch > Wirtschaft, Stand: März 2013, besucht im April 2013). In der Hauptstadt Dhaka leben rund 15 Millionen Menschen. 40 Prozent von ihnen drängen sich in den Elendsvierteln auf einem Zwanzigstel der Fläche. Für das kommende Jahrzehnt wird erwartet, dass die Einwohnerzahl der Hauptstadt, in die täglich etwa 1400 neue Siedler hineinströmen, auf 25 Millionen steigt (Quelle: "Die Zeit" Nr. 15 vom 4. April 2013 S. 33 [Wissen]). 6.2 Abgesehen vom Umstand, dass der Gesuchsteller in Dhaka lebt und eine Privatschule besucht, sind seine wirtschaftlichen Lebensverhältnisse nicht bekannt. Die Botschaft in Dhaka hat in Bezug auf sein Einreisegesuch die Vermutung geäussert, dass die Scheidung seiner Eltern im Jahr 2002 dem Zweck diente, dem Vater die Ehe mit einer Schweizerin und damit ein Aufenthaltsrecht sowie den späteren Familiennachzug des Sohnes zu ermöglichen (vgl. Übermittlungsblatt der Botschaft zuhanden des BFM vom 23. August 2011). Nachvollziehbar ist diese Überlegung insofern, als sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Visumsgesuch seines Sohnes drei Monate in Bangladesch aufhielt und den sich für einen Familiennachzug gerade noch unter der kritischen Grenze von 12 Jahren befindlichen Sohn (vgl. Art. 47 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG) zu einem - während der Ehe mit einer Schweizerin angeblich nicht möglichen - Familienbesuch eingeladen hat. Der Beschwerdeführer versucht diese Vermutung dadurch zu entkräften, in dem er auf die kürzlich erfolgte Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter verweist. Da dieser Umstand jedoch keineswegs darauf schliessen lässt, dass der Gesuchsteller freiwillig in sein Heimatland zurückreisen bzw. von seinem Vater dorthin zurückgeschickt würde, kann hierauf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller angesichts der generell schlechten Zukunftsaussichten in seiner Heimat versuchen könnte, bei seinem Vater in der Schweiz zu bleiben. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich aber eine abschliessende Antwort auf die Frage, welche Absichten mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt verfolgt werden. 7. 7.1 Abgesehen von Zweifeln an der nicht fristgerechten Wiederausreise spricht auch der Aspekt der nicht gesicherten Finanzierung des Besuchsaufenthalts gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung. 7.2 Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge arbeitslos mit geringem Nebenverdienst, hält seine finanziellen Mittel für ausreichend, um die Kosten für die Reise und für einen einmonatigen Aufenthalt seines Sohnes bestreiten zu können. Doch selbst wenn diese Einschätzung realistisch wäre, bleibt festzuhalten, dass die Berechnung der massgeblichen Unterhaltskosten nicht im Belieben eines Gastgebers steht, sondern sich nach allgemeinen Kriterien richtet. Derartige Kosten umfassen auch die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten für Krankheit und Unfall sowie die Kosten für eine allfällige Rückschaffung, die ansonsten das Gemeinwesen oder ein privater Erbringer von medizinischen Dienstleistungen zu tragen hätte (vgl. den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 VEV). An den Nachweis der hierfür ausreichenden finanziellen Mittel (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) sind daher gewisse Anforderungen zu stellen. Art. 5 Abs. 3 SGK präzisiert die Möglichkeiten, mit denen der entsprechende Nachweis erbracht werden kann, und hält fest, dass hierzu u.a. auch Verpflichtungserklärungen von Gastgebern gehören können, sofern dies in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehen ist. Das schweizerische Ausländerrecht enthält entsprechende Regelungen in Art. 6 Abs. 3 AuG und Art. 8 VEV. Gemäss Art. 8 Abs. 5 VEV beträgt die von den kantonalen Bewilligungsbehörden für Einzelpersonen festzusetzende Garantiesumme 30'000 Franken. 7.3 Der Beschwerdeführer hat zwar gegenüber dem Migrationsamt Zürich eine derartige Verpflichtungserklärung abgegeben; seinen eingereichten Einkommensbelegen zufolge verfügt er jedoch kaum über die Möglichkeit, diese auch einzulösen. Die ihm zustehende Arbeitslosenunterstützung lag in den Monaten Juli 2011 bis September 2011 zwischen rund 2'700 und 3'200 Franken netto; hiervon wurden die ihm ausgerichteten Löhne aus einer Nebenbeschäftigung in Abzug gebracht. Die aufgeführten Einkünfte reichen knapp, um die eigenen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu decken. Seine Ausführungen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lassen ebenso wenig darauf schliessen, dass sich seine Einkommenssituation verbessert hätte oder Ersparnisse vorhanden wären. Hieraus kann geschlossen werden, dass seine Garantieverpflichtung über 30'000 Franken gar nicht durchsetzbar wäre. Auf sein Beweisangebot, "eine vollständige Dokumentation über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse" beizubringen, sowie auf die von ihm erklärte Bereitschaft, "eine konkrete Kaution für die Aufenthaltsdauer zu leisten", ist daher nicht weiter einzugehen.

8. Sowohl der Aspekt der nicht gesicherten Wiederausreise wie auch der fehlende Nachweis genügender Mittel für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt bedeuten, dass ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges "einheitliches Visum" nicht ausgestellt werden darf.

9. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 2 Ziff. 4 Visakodex gegeben sind (vgl. E. 4.5). Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich ge-genüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf. Im vorliegenden Fall sprechen u.U. internationale Verpflichtungen oder humanitäre Gründe für die Erteilung eines solchen Visums. 9.1 Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK (EMRK, SR 0.101) - deckungsgleich mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - dient dem Schutz des Familien- und Privatle­bens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländi­sche Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei­chend ge­festigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben in­takt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verwei­gert, so kann darin eine Verletzung von Art.8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienle­bens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Fa­milienle­bens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weite­res zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. 9.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass dieser regelmässig in sein Heimatland reiste (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2012 S. 4 oben). Im Jahr 2011 hielt sich A._______ sogar drei Monate dort auf, was zeigt, dass Vater und Sohn intensive Kontakte miteinander pflegen können. Vor diesem Hintergrund tangiert die dem Sohn verweigerte Einreise in die Schweiz das Recht auf ein gemeinsames Familienleben mit dem Vater nicht. Dieser macht denn auch nicht geltend, ihm seien Besuchsaufenthalte in Bangladesch - wie bis anhin - aus irgend welchen Gründen nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8 EMRK somit vorliegend kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten Visums abgeleitet werden. 9.3 Der Beschwerdeführer hat keine Gründe genannt, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Ohnehin spricht der Umstand, dass Vater und Sohn ihre familiäre Beziehung im gemeinsamen Heimatland pflegen können, gegen die Notwendigkeit einer derartigen Ausnahme.

10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: