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C-5517/2012

C-5517/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-03 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die ukrainische Staatsangehörige P._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gast bzw. Gesuchstellerin) beantragte am 9. Juli 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Kiew ein Schengen-Visum für einen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ in K._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 4 S. 20 ff.). Vorgängig hatte der Gastgeber mit Einladungsschreiben vom 29. Mai 2012 um Ausstellung eines Besuchervisums für P._______ ersucht (vgl. BFM act. 4 S. 13). B. Mit Formularentscheid vom 16. Juli 2012 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, die Informationen betreffend den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht verlässlich (vgl. BFM act. 4 S. 17 f.). C. Der Gastgeber erhob am 2. August 2012 Einsprache beim Bundesamt für Migration (nachfolgend: Bundesamt, BFM) gegen den Entscheid der Botschaft vom 16. Juli 2012 und führte aus, die Verweigerung sei für ihn nicht verständlich. P._______ sei sein Gast, er übernehme die Reisekosten und die Krankenversicherung. Er habe eine Festanstellung als Lagermitarbeiter und lebe seit zwei Jahren von seiner Ehefrau getrennt, die Scheidung werde demnächst ausgesprochen (vgl. BFM act. 2 S. 4). Das Bundesamt holte die Vorakten bei der Botschaft ein (vgl. BFM act. 3 ff.) und liess über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte des Gastgebers einholen (vgl. BFM act. 7 u. 9). D. Mit Entscheid vom 25. September 2012 wies das BFM die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid ab (vgl. BFM act. 10). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gast stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Viele Personen versuchten, sich im westlichen Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Die Gesuchstellerin sei eine ledige und kinderlose Person, die in ihrem Heimatland zur Zeit arbeitslos sei. Mangels anderer Belege sei daher davon auszugehen, dass ihr keine besonderen Verpflichtungen obliegen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise reduzieren könnten. Gemäss ständiger Praxis werde zudem kein Visum erteilt, wenn sich der Gastgeber und sein Gast noch nicht lange kennten bzw. wenn es sich nicht um eine über einen längeren Zeitraum hinweg gelebte und gefestigte Beziehung handle. Da P._______ überdies im Jahr 2011 als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz gewesen sei, bestehe die Vermutung, dass es sich um eine Gefälligkeitseinladung handeln könnte. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums seien somit nicht erfüllt. E. Mit (nicht unterzeichneter) Beschwerde vom 18. Oktober 2012 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm ein grosses Anliegen, dass P._______ für einen Ferienaufenthalt in die Schweiz kommen könne. Diese habe zudem familiäre Verpflichtungen in der Ukraine. Entgegen der Begründung des Einspracheentscheids, wonach sie « ledig und kinderlos » sei, habe sie einen 13-jährigen Sohn, der während ihres Aufenthalts in der Schweiz in der Obhut der Grosseltern wäre. P._______ werde anschliessend mit Bestimmtheit wieder zu Kind und Eltern zurückkehren. F. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 auf, die Beschwerde zu verbessern und eine eigenhändig unterschriebene Beschwerdeschrift nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 6. November 2012 nach. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Dass die Gesuchstellerin nach neuesten Erkenntnissen nicht kinderlos sei, habe ebenfalls keinen Einfluss auf den Entscheid. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen u.a. Entscheidungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird (vgl. Art. 32 f. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und (nach Ansetzung einer Nachfrist, vgl. Sachverhalt Bst. F) auch formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ukrainischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte übernommen hat. Das Schengen-Recht geht dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt kein allgemeines Recht auf Einreise und gewährt keinen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt diese Befugnis insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c Visakodex [Abl. L 243 vom 15. September 2009]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Zudem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.5 mit Hinweisen).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf kein Schengen-Visum erteilt werden (vgl. Art. 12 VEV, Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zun­gen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein « Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit » zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

E. 5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als ukrainische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin ergeben. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise­gesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält­nissen mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persön­liche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5 sowie C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).

E. 5.2 In der Ukraine sind grosse Teile der Bevölkerung von schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen betroffen. Die dortige Volkswirtschaft ist stark erneuerungsbedürftig, und mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von rund 3'600 USD gehört das Land in der Kategorisierung der Weltbank zu den « lower middle income » - Staaten. Zwar gelang es in den Jahren 2000 bis 2008, die Armut deutlich zu senken. Vom Wirtschaftswachstum konnten aber nicht alle Regionen gleichermassen profitieren. Nach wie vor gibt es ein starkes Einkommensgefälle zwischen der Hauptstadt Kiew und den übrigen Landesteilen. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung als Folge der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise um 15 Prozent zurückging. Wegen dem hohen Ausmass an Korruption und der weit verbreiteten Rechtsunsicherheit blieben ebenfalls die ausländischen Direktinvestitionen unter den Erwartungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4133/2011 vom 29. Januar 2013 E. 5.3 sowie im Internet: http://www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Ukraine Wirtschaft, Stand Juni 2013, besucht am 15. August 2013).

E. 5.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Dieses Risiko ist erfahrungsge­mäss erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichts­punkte des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.).

E. 5.4 Die Gesuchstellerin ist 36 Jahre alt und gemäss eigenen Angaben ledig und arbeitslos (vgl. BFM act. 4 S. 22 f.). Während die Vorinstanz anlässlich ihres Einspracheentscheids mangels anderer Angaben noch davon ausging, die Gesuchstellerin sei kinderlos, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren belegt, dass sie Mutter eines 13 jährigen Sohnes ist, der während ihrer Abwesenheit von den Gross­eltern betreut werden könnte. Die Gesuchstellerin hat mithin in ihrer Heimat familiäre Verpflichtungen, was die Gefahr einer nicht fristgerechten Wiederausreise grundsätzlich mindert. Wie hoch diese Gefahr vorliegend tatsächlich einzuschätzen ist, kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil - wie nachfolgend aufgezeigt wird - der Gesuchstellerin primär aus anderen Gründen kein Visum erteilt werden kann. Es ist mithin für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidend, dass die Vorinstanz ursprünglich davon ausging, dass die Gesuchstellerin kinderlos sei.

E. 5.5 In beruflicher Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer, die Gesuchstellerin arbeite im « Fotofachgeschäft R._______, Ukraine », wo sie auch nach der Rückkehr wieder arbeiten werde (vgl. BFM act. 9 S. 35). Dies ist freilich wenig glaubhaft, gab die Gesuchstellerin im Visumsantrag doch noch ausdrücklich an, arbeitslos zu sein (vgl. BFM act. 4 S. 22 f.). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sie sich bereits im Jahr 2011 in der Schweiz aufhielt und in einem Nacht-Club als Tänzerin arbeitete (vgl. BFM act. 1). Der Beschwerdeführer gibt sodann an, dass er die Gesuchstellerin im April 2011 im Migros Z._______ kennengelernt habe. Seine Ausführungen zu den Gründen des Gesuchs sind freilich auffallend kurz und unbestimmt: die Gesuchstellerin sei seine Freundin und wolle bei ihm drei Monate Ferien machen (vgl. BFM act. 9 S. 35). Er macht keinerlei weiteren Angaben betreffend Kontakte zu seiner Freundin resp. allfällige Besuche in der Ukraine. Aus diesen Gründen (Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin, früherer Aufenthalt als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz, Zufallsbekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber im April 2011 in der Schweiz, keine konkreten Angaben zur Beziehung) und angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Heimatland der Gesuchstellerin (s. vorne, E. 5.3), kann nicht als glaubhaft eingestuft werden, dass diese für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt in die Schweiz kommen möchte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Schwarz­arbeit in schweizerischen Cabarets weit verbreitet ist (vgl. Janine Dahinden/Fabienne Stants, Arbeits- und Lebensbedingungen von Cabaret-Tänzerinnen in der Schweiz, SFM Studien 48, Neuenburg 2006, S. 149 ff. u. S. 186 f.). Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin - einmal eingereist - im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausüben würde, resp. dass das beantragte Visum anderen als den behaupteten Zwecken dienen soll.

E. 5.6 Hinzu kommt, dass die Finanzierung des dreimonatigen Aufenthalts nicht gesichert ist (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen vorne, E. 4.3). Die gemäss eigenen Angaben arbeitslose Gesuchstellerin kann einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht selber finanzieren. Dies wird auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesuchstellerin werde in der Schweiz sein Gast sein, er übernehme auch die Reisekosten und die Krankenversicherung. Er hat sich sodann gegenüber den Behörden verpflichtet, während der Anwesenheit der Gesuchstellerin für deren Lebensunterhalt bis zum Betrag von Fr. 30'000.- aufzukommen (vgl. BFM act. 9 S. 34). Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er als Lagermitarbeiter zwar brutto Fr. 4'500.- pro Monat verdient, dass aber gegen ihn in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt 29 Betreibungen über den Gesamtbetrag von Fr. 89'589.05 eingeleitet wurden, was zu Pfändungen im selben Umfang führte. Zudem sind gegen ihn 37 Verlustscheine im Betrag von gesamthaft über Fr. 150'000.- offen (Stand September 2012, vgl. BFM act. 9 S. 32 f.). Dass sich die prekäre wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers seither erheblich verbessert hätte, wird weder behauptet noch belegt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Garantieverpflichtung - welche auch die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten für Krankheit und Unfall sowie die Kosten für eine allfällige Rückschaffung deckt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV) - nicht durchsetzbar wäre (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-804/2012 vom 12. Juni 2013 E. 7). Die Finanzierung des Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz kann daher nicht als gesichert erachtet werden.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund des nicht glaubhaft gemachten Zwecks des geplanten Aufenthalts und der nicht gesicherten Finanzierung nicht ausgestellt werden darf.

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (s. vorne, E. 4.5). Ein solches kann erteilt wer­den, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nati­onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich­tun­gen für erfor­derlich hält, von den Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzu­weichen (vgl. Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einrei­sevor­aussetzungen sind nicht leicht­hin anzunehmen (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat keine Gründe genannt, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden; solche sind auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5517/2012 Urteil vom 3. September 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum für P._______ Sachverhalt: A. Die ukrainische Staatsangehörige P._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gast bzw. Gesuchstellerin) beantragte am 9. Juli 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Kiew ein Schengen-Visum für einen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ in K._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 4 S. 20 ff.). Vorgängig hatte der Gastgeber mit Einladungsschreiben vom 29. Mai 2012 um Ausstellung eines Besuchervisums für P._______ ersucht (vgl. BFM act. 4 S. 13). B. Mit Formularentscheid vom 16. Juli 2012 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, die Informationen betreffend den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht verlässlich (vgl. BFM act. 4 S. 17 f.). C. Der Gastgeber erhob am 2. August 2012 Einsprache beim Bundesamt für Migration (nachfolgend: Bundesamt, BFM) gegen den Entscheid der Botschaft vom 16. Juli 2012 und führte aus, die Verweigerung sei für ihn nicht verständlich. P._______ sei sein Gast, er übernehme die Reisekosten und die Krankenversicherung. Er habe eine Festanstellung als Lagermitarbeiter und lebe seit zwei Jahren von seiner Ehefrau getrennt, die Scheidung werde demnächst ausgesprochen (vgl. BFM act. 2 S. 4). Das Bundesamt holte die Vorakten bei der Botschaft ein (vgl. BFM act. 3 ff.) und liess über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte des Gastgebers einholen (vgl. BFM act. 7 u. 9). D. Mit Entscheid vom 25. September 2012 wies das BFM die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid ab (vgl. BFM act. 10). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gast stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Viele Personen versuchten, sich im westlichen Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Die Gesuchstellerin sei eine ledige und kinderlose Person, die in ihrem Heimatland zur Zeit arbeitslos sei. Mangels anderer Belege sei daher davon auszugehen, dass ihr keine besonderen Verpflichtungen obliegen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise reduzieren könnten. Gemäss ständiger Praxis werde zudem kein Visum erteilt, wenn sich der Gastgeber und sein Gast noch nicht lange kennten bzw. wenn es sich nicht um eine über einen längeren Zeitraum hinweg gelebte und gefestigte Beziehung handle. Da P._______ überdies im Jahr 2011 als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz gewesen sei, bestehe die Vermutung, dass es sich um eine Gefälligkeitseinladung handeln könnte. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums seien somit nicht erfüllt. E. Mit (nicht unterzeichneter) Beschwerde vom 18. Oktober 2012 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm ein grosses Anliegen, dass P._______ für einen Ferienaufenthalt in die Schweiz kommen könne. Diese habe zudem familiäre Verpflichtungen in der Ukraine. Entgegen der Begründung des Einspracheentscheids, wonach sie « ledig und kinderlos » sei, habe sie einen 13-jährigen Sohn, der während ihres Aufenthalts in der Schweiz in der Obhut der Grosseltern wäre. P._______ werde anschliessend mit Bestimmtheit wieder zu Kind und Eltern zurückkehren. F. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 auf, die Beschwerde zu verbessern und eine eigenhändig unterschriebene Beschwerdeschrift nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 6. November 2012 nach. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Dass die Gesuchstellerin nach neuesten Erkenntnissen nicht kinderlos sei, habe ebenfalls keinen Einfluss auf den Entscheid. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen u.a. Entscheidungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird (vgl. Art. 32 f. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und (nach Ansetzung einer Nachfrist, vgl. Sachverhalt Bst. F) auch formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ukrainischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte übernommen hat. Das Schengen-Recht geht dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt kein allgemeines Recht auf Einreise und gewährt keinen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt diese Befugnis insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.1 mit Hinweis). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c Visakodex [Abl. L 243 vom 15. September 2009]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Zudem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.5 mit Hinweisen). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf kein Schengen-Visum erteilt werden (vgl. Art. 12 VEV, Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zun­gen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein « Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit » zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 5. 5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als ukrainische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin ergeben. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise­gesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält­nissen mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persön­liche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5 sowie C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). 5.2 In der Ukraine sind grosse Teile der Bevölkerung von schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen betroffen. Die dortige Volkswirtschaft ist stark erneuerungsbedürftig, und mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von rund 3'600 USD gehört das Land in der Kategorisierung der Weltbank zu den « lower middle income » - Staaten. Zwar gelang es in den Jahren 2000 bis 2008, die Armut deutlich zu senken. Vom Wirtschaftswachstum konnten aber nicht alle Regionen gleichermassen profitieren. Nach wie vor gibt es ein starkes Einkommensgefälle zwischen der Hauptstadt Kiew und den übrigen Landesteilen. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung als Folge der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise um 15 Prozent zurückging. Wegen dem hohen Ausmass an Korruption und der weit verbreiteten Rechtsunsicherheit blieben ebenfalls die ausländischen Direktinvestitionen unter den Erwartungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4133/2011 vom 29. Januar 2013 E. 5.3 sowie im Internet: http://www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Ukraine Wirtschaft, Stand Juni 2013, besucht am 15. August 2013). 5.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Dieses Risiko ist erfahrungsge­mäss erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichts­punkte des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.). 5.4 Die Gesuchstellerin ist 36 Jahre alt und gemäss eigenen Angaben ledig und arbeitslos (vgl. BFM act. 4 S. 22 f.). Während die Vorinstanz anlässlich ihres Einspracheentscheids mangels anderer Angaben noch davon ausging, die Gesuchstellerin sei kinderlos, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren belegt, dass sie Mutter eines 13 jährigen Sohnes ist, der während ihrer Abwesenheit von den Gross­eltern betreut werden könnte. Die Gesuchstellerin hat mithin in ihrer Heimat familiäre Verpflichtungen, was die Gefahr einer nicht fristgerechten Wiederausreise grundsätzlich mindert. Wie hoch diese Gefahr vorliegend tatsächlich einzuschätzen ist, kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil - wie nachfolgend aufgezeigt wird - der Gesuchstellerin primär aus anderen Gründen kein Visum erteilt werden kann. Es ist mithin für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidend, dass die Vorinstanz ursprünglich davon ausging, dass die Gesuchstellerin kinderlos sei. 5.5 In beruflicher Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer, die Gesuchstellerin arbeite im « Fotofachgeschäft R._______, Ukraine », wo sie auch nach der Rückkehr wieder arbeiten werde (vgl. BFM act. 9 S. 35). Dies ist freilich wenig glaubhaft, gab die Gesuchstellerin im Visumsantrag doch noch ausdrücklich an, arbeitslos zu sein (vgl. BFM act. 4 S. 22 f.). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sie sich bereits im Jahr 2011 in der Schweiz aufhielt und in einem Nacht-Club als Tänzerin arbeitete (vgl. BFM act. 1). Der Beschwerdeführer gibt sodann an, dass er die Gesuchstellerin im April 2011 im Migros Z._______ kennengelernt habe. Seine Ausführungen zu den Gründen des Gesuchs sind freilich auffallend kurz und unbestimmt: die Gesuchstellerin sei seine Freundin und wolle bei ihm drei Monate Ferien machen (vgl. BFM act. 9 S. 35). Er macht keinerlei weiteren Angaben betreffend Kontakte zu seiner Freundin resp. allfällige Besuche in der Ukraine. Aus diesen Gründen (Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin, früherer Aufenthalt als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz, Zufallsbekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber im April 2011 in der Schweiz, keine konkreten Angaben zur Beziehung) und angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Heimatland der Gesuchstellerin (s. vorne, E. 5.3), kann nicht als glaubhaft eingestuft werden, dass diese für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt in die Schweiz kommen möchte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Schwarz­arbeit in schweizerischen Cabarets weit verbreitet ist (vgl. Janine Dahinden/Fabienne Stants, Arbeits- und Lebensbedingungen von Cabaret-Tänzerinnen in der Schweiz, SFM Studien 48, Neuenburg 2006, S. 149 ff. u. S. 186 f.). Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin - einmal eingereist - im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausüben würde, resp. dass das beantragte Visum anderen als den behaupteten Zwecken dienen soll. 5.6 Hinzu kommt, dass die Finanzierung des dreimonatigen Aufenthalts nicht gesichert ist (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen vorne, E. 4.3). Die gemäss eigenen Angaben arbeitslose Gesuchstellerin kann einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht selber finanzieren. Dies wird auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesuchstellerin werde in der Schweiz sein Gast sein, er übernehme auch die Reisekosten und die Krankenversicherung. Er hat sich sodann gegenüber den Behörden verpflichtet, während der Anwesenheit der Gesuchstellerin für deren Lebensunterhalt bis zum Betrag von Fr. 30'000.- aufzukommen (vgl. BFM act. 9 S. 34). Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er als Lagermitarbeiter zwar brutto Fr. 4'500.- pro Monat verdient, dass aber gegen ihn in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt 29 Betreibungen über den Gesamtbetrag von Fr. 89'589.05 eingeleitet wurden, was zu Pfändungen im selben Umfang führte. Zudem sind gegen ihn 37 Verlustscheine im Betrag von gesamthaft über Fr. 150'000.- offen (Stand September 2012, vgl. BFM act. 9 S. 32 f.). Dass sich die prekäre wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers seither erheblich verbessert hätte, wird weder behauptet noch belegt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Garantieverpflichtung - welche auch die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten für Krankheit und Unfall sowie die Kosten für eine allfällige Rückschaffung deckt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV) - nicht durchsetzbar wäre (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-804/2012 vom 12. Juni 2013 E. 7). Die Finanzierung des Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz kann daher nicht als gesichert erachtet werden. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund des nicht glaubhaft gemachten Zwecks des geplanten Aufenthalts und der nicht gesicherten Finanzierung nicht ausgestellt werden darf. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (s. vorne, E. 4.5). Ein solches kann erteilt wer­den, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nati­onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich­tun­gen für erfor­derlich hält, von den Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzu­weichen (vgl. Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einrei­sevor­aussetzungen sind nicht leicht­hin anzunehmen (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat keine Gründe genannt, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden; solche sind auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: