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C-792/2014

C-792/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-27 · Deutsch CH

Zuteilung zu den Prämientarifen

Sachverhalt

A. Die X._______ AG mit Sitz in Z._______ bezweckt gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug insbesondere die Fabrikation von biegsamen Wellen mit zugehörigen Apparaten, Elektrowerkzeugen und Werkzeugen (BVGer-act. 18). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif der Suva für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 13B (Maschinen- und Anlagenbau) zugeteilt. B. B.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Vorakten 138) reihte die Suva die X._______ AG in der NBUV per 1. Januar 2014 neu in die Stufe 89 (Nettoprämiensatz 1.4640%) ein. Im Jahre 2013 war der Betrieb in der Stufe 88 (Nettoprämiensatz 1.3950%) eingereiht. Laut Verfügung bilden die X._______ AG sowie die C._______ AG zusammen einen Prämienkonzern. B.b Gegen diese Neueinreihung im Prämientarif NBUV erhob die B._______ Holding AG (unter anderem) für die X._______ AG mit Schreiben vom 4. November 2013 (Vorakten 148/1-2) Einsprache. Sie machte geltend, die verfügten Prämienerhöhungen seien überrissen angesichts der für die Jahre 1998 bis 2012 betreffend die zur B._______ Holding AG gehörenden Betriebe errechneten Kostenüberdeckung von insgesamt Fr. 894'965.-, die Bereinigung der Interessenlagen sei unter Beizug des Ombudsmanns vorzunehmen und eine Rückvergütung der zu viel bezahlten NBUV-Prämien sei angemessen. B.c Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 wies die Suva die erhobene Einsprache ab, da sich die am 7. Oktober 2013 verfügte Neueinreihung bzw. Festlegung der Prämiensätze als korrekt erweise und nicht als willkürlich bezeichnet werden könne (Vorakten 152). Zusammengefasst führte die Suva aus, dass die durchschnittliche Basisprämie des Prämienkonzerns in den Jahren 2007 bis 2012 - bei einer Lohnsumme von insgesamt rund Fr. 64'939'800 und einem Basissatz der Branche im Jahre 2014 von 1.2650% - Fr. 136'915.- pro Jahr betrage, weshalb sich der Nettoprämiensatz in der NBUV nach dem Bonus-Malus-System 07 (BMS 07) berechne. Gestützt auf das "Grundlagenblatt BMS 07 NBUV 2014" und angesichts des Umstands, dass der Prämienkonzern bei "Heilkosten und Taggeld" sowie beim "Rentenkapital" schlechter als die Branche abschneide, ergebe sich ausgehend von einem Basisbedarfssatz von 1.2595% ein Bedarfssatz von 1.4880%. Der dem Bedarfssatz am nächsten liegende Prämiensatz betrage netto 1.4640% (Stufe 89) bzw. brutto 1.79%. Weiter führte die Suva unter anderem aus, dass die Nettoprämie aus verschiedenen Komponenten bestehe, welche der Finanzierung sowohl der kurzfristigen als auch der langfristigen Leistungen sowie der Äufnung der gesetzlich vorgesehenen Reserven dienen würden. Es sei daher nicht sachgerecht, die Nettoprämie eines bestimmten Betriebs mit den in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Versicherungsleistungen zu vergleichen und aus einer allfälligen Differenz zu schliessen, dass die Prämie nicht risikogerecht sei. Der Ombudsmann könne nach Erlass einer Verfügung oder im Gerichtsverfahren im Übrigen nicht tätig werden. Die Rückerstattung von Überschüssen erfolge schliesslich ausserhalb der Prämienbemessung und nur für die Mitglieder der jeweiligen Klasse. In der NBUV sei eine solche zurzeit nicht vorgesehen. C. C.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 (BVGer-act. 1) erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 14. Februar 2014, Eingang: 17. Februar 2014) und stellte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) - das Begehren, der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 7. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Prämie tiefer anzusetzen oder die Unterstellungspflicht aufzuheben. Dabei sei die Vorinstanz im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu verpflichten, die Grundlagen für die Prämienerhöhung vollumfänglich einzureichen, und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme einzuräumen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die von der Vorinstanz erhobenen Prämien als überrissen und willkürlich zu betrachten seien und sie gegen das Prinzip der Risikogerechtigkeit verstossen würden in Anbetracht der Umstände, dass die effektive Schadenquote des Konzerns in einem Beobachtungszeitraum von 15 Jahren nur 52.9% (ohne Rückstellungen) und 73.6% (mit Rückstellungen) betrage, woraus eine hohe Kostenüberdeckung von Fr. 894'965 resultiere. Die von ihrem Konzern unternommenen Bemühungen zur Kostenreduzierung seien sodann von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie verfüge nicht über die Grundlagen, aufgrund derer sie in eine Risikokategorie für die NBUV eingestuft worden sei und es würden die Vergleichsdaten anderer Betriebe fehlen. Die verfügte Prämienerhöhung sei unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar und die unterbliebene Ausschüttung der Ausgleichsreserven werde nicht ausreichend begründet. C.b Den mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 (BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2014 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2014, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. In der Begründung erläuterte die Vorinstanz zusammengefasst, dass für die Klasseneinteilung in den Prämientarif die Betriebsmerkmale massgeblich seien. Die Beschwerdeführerin und die C._______ AG würden einen Prämienkonzern bilden, weshalb sie zu einem einheitlichen Prämiensatz eingereiht würden und als Grundlage für die Prämienbemessung ihre zusammengefassten Versicherungsergebnisse dienen würden. Die Einreihung in die Stufe im Grundtarif ergebe sich aus dem Grundlagenblatt sowie den ergänzenden Erläuterungen zum BMS 07. Hinsichtlich der Vergleichswerte anderer Betriebe verwies die Vorinstanz auf die Angaben zur Klasse im Grundlagenblatt, wo die gemeinsamen Risikoerfahrungen vergleichbarer Betriebe zusammengefasst würden. Der Vergleich mit den Risikoerfahrungen des Betriebs der Beschwerdeführerin ergebe einen Malus von drei Stufen. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass das kostenbewusste Verhalten der Beschwerdeführerin sich dann positiv auf ihren Prämiensatz auswirke, wenn sich dadurch weniger Unfälle ereignen würden und weniger Kosten ergäben. Beim Prämienkonzern seien aber die Anzahl Unfälle und die entsprechenden Kosten bei gleichzeitig sinkender Lohnsumme gestiegen. Die Vorinstanz erläuterte, dass die Voraussetzungen für die Rückerstattung aus der Ausgleichsreserve der NBUV nicht gegeben seien, da diese im Jahre 2014 unter der Zielhöhe gelegen habe. Weiterhin verneinte die Vorinstanz den möglichen Beizug des Ombudsmanns in hängigen Rechtsmittelverfahren und sie wies schliesslich darauf hin, dass die Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin und weiterer zu der B._______ Holding AG gehörenden Firmen nicht zum Gegenstand des Einspracheverfahrens gehört habe, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. C.d In ihrer Replik vom 9. Juli 2014 (BVGer-act. 10) hielt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, an den beschwerdeweise gestellten Anträgen und gemachten Ausführungen vollumfänglich fest. Seitens der Beschwerdeführerin wurde in der Replik zur Hauptsache kritisiert, dass laut dem vorinstanzlichen Prämientarif für die NBUV die Risikogemeinschaften der NBUV in der Regel aus den Klassen der Berufsunfallversicherung (BUV) bestünden. Damit gehe die Vorinstanz davon aus, dass Mitarbeiter, welche in einem Beruf tätig seien, in welchem ein erhöhtes Unfallrisiko bestehe, auch in der Freizeit für Nichtberufsunfälle einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt seien. Diese Schlussfolgerung lehnte die Beschwerdeführerin ab mit dem Hinweis auf ihre tiefe Schadenquote in der NBUV im Vergleich zur BUV im gleichen Zeitraum. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Prämien der NBUV für das Jahr 2014 dennoch um den Betrag von Fr. 10'835.10 gestiegen seien, was nicht gerechtfertigt sei und bei der Vorinstanz zu einer massiven Kostenüberdeckung geführt habe. Das vorinstanzliche Vorgehen bei der Festlegung der NBUV-Prämien sei somit nicht geeignet, um risikogerechte Prämien zu erheben. Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage in der NUBV für das Abstellen auf die Risikogemeinschaften der BUV. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die Zuteilung in die Klasse 13B sei nie nachvollziehbar begründet worden. Hinsichtlich der Prämienbemessung kritisierte sie das Abstellen auf nur sechsjährige Tarife als zufällig, nicht sachgerecht und willkürlich. Weiter bemängelte sie die vorinstanzliche Begründung der Prämienerhöhung, bekräftigte ihren Antrag auf Rückerstattung des Prämienüberschusses und erachtete eine Ausschüttung aus der Ausgleichsreserve nach wie vor als angebracht. Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 8 BV stossend, dass sie aufgrund der Zwangsunterstellung bei der Vorinstanz höhere Prämien zahlen müsse als sie es bei einem kostengünstigeren Privatversicherer tun müsste, weshalb die Unterstellungspflicht generell aufzuheben sei. C.e Mit Duplik vom 26. August 2014 (BVGer-act. 13) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den bisher gemachten Ausführungen fest. Die Vorinstanz bejahte in ihrer Duplik das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Risiko für Berufs- und jenem für Nichtberufsunfälle aufgrund der Unfallstatistiken: Versicherte mit einem höheren Berufsunfallrisiko hätten auch im Nichtberufsunfallbereich ein höheres Risiko, was damit zusammenhänge, dass die Angehörigen von handwerklichen Berufen nach einem Unfall später wieder arbeitsfähig seien als die Angehörigen von Büroberufen. Die Festlegung der Risikogemeinschaften analog der Klassenstruktur der BUV sei daher sachgerecht und stütze sich auf Art. 92 Abs. 6 UVG bzw. Art. 14 ihres Prämientarifs. Die Prämien der NBUV würden völlig unabhängig von der BUV festgelegt und könnten auch nicht mit denjenigen der Privatversicherer verglichen werden, weil diese andere bzw. tiefere Risiken versichern würden. Weiter erläuterte die Vorinstanz, warum eine Beobachtungsperiode von sechs Jahren erwünscht sei und dass die NBUV-Prämien nicht überhöht seien, nachdem die vom Verwaltungsrat vorgegebene Zielhöhe der Ausgleichsreserve von 35% noch nicht erreicht sei. Schliesslich machte die Vorinstanz Ausführungen zur Berechnungsmethode der kollektiven und individuellen Rückstellungen und erneuerte die Rechtmässigkeit der per 1. Januar 2014 verfügten Prämienerhöhung. C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (67 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; Feller/Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, ZBl 110/2009 S. 442 ff.).

E. 2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren. Andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - vorfrageweise überprüfen, ob der angewendete Prämientarif bzw. die der Verfügung zu Grunde liegende Tarifposition gesetzes- und verfassungsmässig ist (siehe Urteil des EVG [heute: BGer] vom 26. Juni 1998, publ. in: Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999 UV Nr. 2 S. 4 E. 4 mit Hinweis auf SVR 1997 UV Nr. 75 = Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.23A_I S. 260 E. 3). Dem UVG-Versicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 3).

E. 2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 348).

E. 3 Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der BUV die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.

E. 3.1.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 6 UVG können für die Bemessung der Prämien in der NBUV Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.

E. 3.2.2 Das Gesetz erlaubt somit die Prämienabstufung in der NBUV. Es präzisiert - abgesehen vom Verbot der Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht - nicht, nach welchen Kriterien die Tarifklassen gebildet werden müssen. Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1 UVG steht aber fest, dass diese Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien garantieren müssen. Risikogerechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Damit unterscheidet sich von Gesetzes wegen die Prämiengestaltung bzw. die Bildung von Tarifklassen in der obligatorischen Unfallversicherung von derjenigen in den anderen Sozialversicherungszweigen, in denen Beiträge erhoben werden (vgl. dazu das rechtskräftige Urteil der Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publ. in: VPB 61.23A_I E. 4b und 6 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.

E. 3.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grund-sätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.

E. 3.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.

E. 3.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

E. 3.5 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif haben die Versicherer weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG).

E. 3.5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden.

E. 3.5.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 27 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27 E. 9.3).

E. 3.5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um im Interesse der Verfahrensökonomie eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind.

E. 3.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).

E. 4 Zunächst sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen.

E. 4.1 Zum einen macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, sie habe keine Kenntnis von den Grundlagen, aufgrund derer ihr Betrieb in die NBUV-Risikokategorie 13B eingestuft worden sei (BVGer-act. 1 S. 3) und die entsprechende Zuteilung sei nie nachvollziehbar begründet worden (BVGer-act. 10 S. 6). Es würden ihr auch keine Vergleichsdaten anderer Betriebe vorliegen (BVGer-act. 1 S. 3). Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei in Bezug auf die verweigerte Ausschüttung von Ausgleichsreserven nicht hinreichend begründet (BVGer-act. 1 S. 4). Die Vor­instanz habe es unterlassen, für die Klasse bzw. Risikogemeinschaft die Grundlagen und Höhe der Ausgleichsreserve darzulegen (BVGer-act. 10 S. 9). Gleiches gelte hinsichtlich der Basis für die Einberechnung der Rückstellungen (BVGer-act. 10 S. 8). Sinngemäss wird damit eine Gehörsverletzung gerügt. Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit den Grundlagen betreffend die "Risikokategorie für NBU" meint. In der Einreihungsverfügung vom 7. Oktober 2013 (Vorakten 133) verwies die Vor­instanz hinsichtlich weiterer Informationen zur Prämienbemessung bzw. Tarifierung auf ihre Homepage (http://www.suva.ch), wo die massgeblichen Informationsmittel (betreffend NBUV, Prämienbemessung, Prämientarife, Prämien-Erläuterungen, Unfallstatistiken, Geschäftsberichte) heruntergeladen werden können. Ausserdem teilte die Vorinstanz mit, die entsprechenden Informationen könnten bei ihr auch angefordert werden. Nach Erlass der Verfügung kam es zwischen den Parteien zu mündlichen und schriftlichen Kontakten, bei denen Informationen ausgetauscht wurden (Vorakten 142, 144, 152/3 f., 162). In ihrer Einsprache vom 4. November 2013 (Vorakten 86) verfügte die Beschwerdeführerin jedenfalls über die entsprechenden Broschüren (zur Ausgleichsreserve) und beklagte sich nicht über fehlende Grundlagen. Im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 machte die Vorinstanz weitere Erläuterungen zu den angewendeten Bemessungsgrundlagen (Vorakten 152) und erwähnte als Beilagen die massgeblichen Broschüren zur Prämienbemessung (betreffend BUV und NBUV, BMS 07) sowie den Prämientarif. Sofern die Beschwerdeführerin die Begründungspflicht auch auf den von der Vorinstanz erlassenen Tarif ausdehnen will, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur auf Rechtsanwendungsverfahren und nicht auf Verfahren zum Erlass von generell-abstrakten Regeln bezieht (Urteil des BVGer C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 3.4 mit weiterem Hinweis). Die massgeblichen (betrieblichen) Grundlagen für die hier streitige Einreihung finden sich sodann im Grundlagenblatt NBUV 2014, BMS 07 (nachfolgend: Grundlagenblatt 2014; Vorakten 138), welches der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zusammen mit der Einreihungsverfügung vom 7. Oktober 2013 zugestellt wurde (Vorakten 133). Dort sind einerseits die Grunddaten und der Aufwand des Betriebs (Ziff. 1 und 2) enthalten, welche sich auf das RIS-Formular 416U stützen, das der Beschwerdeführerin ebenfalls bekannt war (BVGer-act. 1/1 S. 9). Die Unterlagen zu den Grunddaten wurden seitens der Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht (BVGer-act. 6, 14/2) und der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht (BVGer-act. 7, 17). Betreffend die Vergleichsdaten anderer Betriebe weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (BVGer-act. 6 S. 4), dass deren Zusammenfassung sich ebenfalls aus dem Grundlagenblatt 2014 (Ziff. 3 und 4) ergibt, welches sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen (Basissatz und BMS-Risikosatz sowie Rückstellungen) der Klasse bzw. Risikogemeinschaft 13B auf die Prämien-Wegleitung stützt (siehe Prämientarif/Einreihungsregel/NBUV/Einreihungsregel NBUV/Klas­se 13B/Rahmenbedingungen BMS 07) und dort sowie in der vorinstanzlichen Broschüre zum BMS für die NBUV (BVGer-act. 14/3) erläutert wird. Weitere Vergleichsdaten der Klasse 13B sind im Übrigen auf der Homepage der Vorinstanz abrufbar ( http://www.suva.ch Die Suva Unfallstatistik UVG Statistik Unfallversicherung Neueste Zahlen Branchenzahlen Bestand Suva nach Prämienklasse NBUV 13B, abgerufen am 15.7.2016), auf welche im Grundlagenblatt 2014 bezüglich der Details der Tarifierung verwiesen wird. Trotz dieser vorhandenen Informationen bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr bemängelten Grundlagen keine konkreten und substantiierten Rügen vor. Was die Ausgleichsreserven betrifft, finden sich hinreichende vorinstanzliche Ausführungen in sämtlichen Rechtsschriften, insbesondere in der Duplik (BVGer-act. 14 S. 4 f.). Die einberechneten Rückstellungen ergeben sich einerseits aus den erwähnten Rahmenbedingungen der Klasse 13B sowie aus den Erläuterungen in der Duplik bzw. der beigelegten Auflistung der Spezialfälle 2014 (BVGer-act. 14/2). Dass für die Zuteilung in die NBUV-Klasse bzw. Risikogemeinschaft 13B die Einreihung in die entsprechende BUV-Klasse massgebend ist, welche seitens der Beschwerdeführerin im Übrigen unangefochten blieb, ergibt sich ebenfalls aus den auf der vorinstanzlichen Homepage aufgeschalteten Informationsmitteln bzw. der mit der Duplik eingereichten Broschüre (BVGer-act. 14/4 S. 7). Aus diesen Umständen folgt, dass die vorinstanzliche Prämienbemessung hinreichend begründet wird und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist bzw. eine allfällige Verletzung als geheilt gelten kann.

E. 4.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Ombudsmann zu Unrecht nicht einbezogen habe für eine aussergerichtliche Schlichtung des Konflikts (BVGer-act. 1 S. 2, 10 S. 9 f.). Diesbezüglich weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass der Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva nach Erlass einer Verfügung bzw. in hängigen Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) tätig werden kann (BVGer-act. 6 S. 6; vgl. http://www.ombudsman-assurance.ch Wie wir helfen Wobei helfen wir?, abgerufen am 30.6.2016).

E. 5 Materiell streitig und zu klären ist sodann, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin betreffend die NBUV zu Recht per 1. Januar 2014 in die Stufe 89 der Klasse 13B des vorinstanzlichen Prämientarifs eingereiht worden ist.

E. 5.1.1 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden. In der Risikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst. Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (siehe Prämientarif der Suva, Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung [nachfolgend: Prämientarif], 2013, Art. 13).

E. 5.1.2 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale. Eine Risikoeinheit besteht abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmefällen grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden eines Betriebs. In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale massgebend, die exklusive Administration überwiegende Anteile haben. Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen, der bzw. dem der überwiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Besonderheiten anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt (Prämien-Wegleitung der Suva [nachfolgend: Prämien-Wegleitung] für das Jahr 2014, Tarifierung/Grundsätze BUV/Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln; vgl. auch Prämientarif, Art. 18 Abs. 2, Art. 24).

E. 5.1.3 Die Festlegung der Risikoeinheiten und Risikogemeinschaften der NBUV basieren bei der Suva auf den entsprechenden Regelungen der BUV. Die Risikoeinheit in der NBUV ist in der Regel die Gesamtheit aller Arbeitnehmenden eines Unternehmens. Wenn bei einem Betrieb in der BUV mehrere Betriebsteile bestehen, so werden diese - mit Ausnahme der Klassen 40M, 70C und 71A - in der NBUV als eine einzige Risikoeinheit betrachtet. Die Risikogemeinschaften der NBUV sind in der Regel die Klassen der BUV. Einige kleine Klassen (1A, 30B, 37D, 38S, 52D) werden allerdings mit grösseren, verwandten Klassen zusammengelegt und gewisse Klassen (40M, 70C, 71A) werden aufgeteilt. Die Zuweisung der Risikoeinheit zur Risikogemeinschaft wird von der BUV übernommen. Für die NBUV werden keine speziellen Betriebsmerkmale erhoben (Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Grundsätze NBUV/Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln; vgl. auch Prämientarif, Art. 14 Abs. 1).

E. 5.2 Zunächst ist vorfrageweise zu prüfen, ob der hier zur Diskussion stehende vorinstanzliche Prämientarif betreffend die NBUV rechtmässig ist.

E. 5.2.1 Das Gesetz räumt den Sozialversicherungsträgern ein grosses Mass an Autonomie ein. So ist die Suva aufgrund von Art. 63 Abs. 4 Bst. g UVG befugt, Prämientarife aufzustellen. Bei diesen Tarifen handelt es sich um Satzungen bzw. generell-abstrakte Normen (vgl. Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 17 Rz. 9; VPB 61.23A_I E. 3a). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss deshalb nicht gesetzlich geregelt sein, dass die Suva hinsichtlich der Risikogemeinschaften der NBUV auf die Klassen der BUV abstellen darf. Die entsprechende Regelung in Art. 14 Abs. 1 des vorinstanzlichen Prämientarifs ist aufgrund der erwähnten gesetzlichen Delegation ausreichend. Allerdings muss diese Regelung dennoch gesetz- und verfassungsmässig sein (VPB 61.23A_I E. 3a-c mit Hinweisen).

E. 5.2.2 Ab dem 1. Januar 1995 wendete die Suva für die NBUV die Vier-Klassen-Tarife an, welche sich auf die Unterteilung der Versicherten je nach Wirtschaftszweig bzw. Branchenzugehörigkeit stützten. Die Zuteilung der Versicherten in eine der vier NBU-Tarifklassen erfolgte gedanklich in vier Schritten: In einem ersten Schritt wurde die versicherte Person in die Gemeinschaft des Betriebs eingereiht. Kriterium der Gruppenbildung war in diesem Schritt die Anstellung der versicherten Person in einem Betrieb. In einem zweiten Schritt wurde der Betrieb in die Gemeinschaft der gleichartigen Betriebe eingereiht. Es waren dies die nach ihrer Art und ihren Verhältnissen vergleichbaren Betriebe, die schon zwecks Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Berufsunfall-Tarifs (Art. 92 Abs. 2 UVG) mit einer identischen Klassenbezeichnung versehen waren. Kriterium der Gruppenbildung war in diesem Schritt die Ähnlichkeit der Betriebe hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und damit ihres Produkts. In einem dritten Schritt wurden die Klassen zu 30 Wirtschaftszweigen zusammengefasst. Kriterium der Gruppenbildung war in diesem Schritt die Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebsarten. Die Suva lehnte sich dabei an die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik an. In einem vierten Schritt wurden die Wirtschaftszweige schliesslich einer der vier Risikogemeinschaften des NBU-Tarifs zugeteilt. Kriterium der Gruppenbildung war in diesem Schritt die Ähnlichkeit des Risikosatzes in der NBUV. In die unterste Risikogemeinschaft A wurden vier Wirtschaftszweige eingereiht, in die Risikogemeinschaft B vierzehn Wirtschaftszweige, in die Risikogemeinschaft C sieben Wirtschaftszweige und in die Risikogemeinschaft D fünf Wirtschaftszweige. In dieser Ausgestaltung des Tarifs stellte die NBU-Prämie eine Mischung einer risikogerechten Prämie und einer Einheitsprämie dar. Die Rekurskommission kam in ihrem Urteil vom 28. Juni 1996 zum Schluss, dass jeder dieser vier Schritte für sich die Gebote der Gleichbehandlung und der Risikogerechtigkeit einhalten und bejahte die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Tarifs (VPB 61.23A_1 E. 5, 8a). Auf Ende 2007 wurden die Wirtschaftsgruppen A, B, C und D allerdings aufgehoben.

E. 5.2.3 Seit dem 1. Januar 2007 bildet - wie erwähnt (E. 5.1.3) - die Einteilung der Betriebe in BUV-Risikoklassen die Grundlage der neuen Tarifstruktur der NBUV. Eine NBUV-Risikogemeinschaft entspricht dabei im Wesentlichen - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - einer BUV-Klasse. Für die Einreihung eines Betriebs in der NBUV ist dessen Zuordnung zur Klasse und zum Unterklassenteil in der BUV massgebend. Die Zuweisung der Risikoeinheit zur Risikogemeinschaft wird damit von der BUV übernommen. Laut den für das Jahr 2014 gültigen Einreihungsregeln bestehen 51 massgebende NBUV-Klassen, auf deren Ebene der Basissatz der NBUV festgelegt wird. Die Festlegung des Basissatzes bei besonderen Betriebsverhältnissen und bei hohem Anteil Bürolohn erfolgt in der NBUV analog der BUV. Die Prämiensätze in der NBUV sind allerdings - im Unterschied zu denjenigen in der BUV - Bruttosätze. Darin eingerechnet sind die Zuschläge für die Finanzierung der Kosten zur Verhütung von Nichtberufsunfällen, der Teuerungszulagen an UVG-Rentenbezüger und der Verwaltungskosten. Mit der Erfahrungstarifierung wird die Prämie einer Risikoeinheit oder Risikogemeinschaft sodann teilweise oder ganz aufgrund des eigenen Aufwands für Versicherungsleistungen bestimmt. Das BMS 07 wird angewendet ab einer Basisprämie von Fr. 360'000 für sechs Jahre. Ziel der Erfahrungstarifierung ist eine risikogerechte Prämienbemessung (Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Grund-sätze NBUV).

E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt die im vorinstanzlichen Prämientarif festgelegte Bildung von Risikogemeinschaften der NBUV aufgrund der Klassen der BUV. Sie bestreitet das Vorliegen eines positiven Zusammenhangs zwischen dem Berufsunfall- und dem Nichtberufsunfallrisiko und macht diesbezüglich geltend, dass die Schadenquote ihres Konzerns in der NBUV (52.9% bzw. 73.6%) im Vergleich zur BUV (98%) im gleichen Zeitraum (1998-2012) viel tiefer gewesen sei, aber für das Jahr 2014 dennoch bei der NBUV zu einer Prämienerhöhung von Fr. 10'835.60 geführt habe. Damit stellt sie die Risikogerechtigkeit des angewendeten Prämientarifs in Frage. Sie beanstandet aber auch eine Verletzung des Prinzips der Gegenseitigkeit angesichts der von der Vorinstanz in der NBUV erzielten Gewinne (BVGer-act. 1 S. 3, 10 S. 3 f.).

E. 5.2.4.1 Wie bereits aufgezeigt (E. 3.2.2), ist bei der Überprüfung der Gesetzmässigkeit primär danach zu fragen, ob der Tarif risikogerecht ausgestaltet ist. Die Rekurskommission hat im zitierten Urteil vom 28. Juni 1996 (publ. in: VPB 61.23A_I E. 7) ausführlich dargelegt, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 105 Abs. 3 UVV sowie die Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung vom 15. August 1994 [SR 431.835]) erhobenen Statistiken die These bestätigen würden, wonach sich die Unfallkosten der verschiedenen Wirtschaftszweige in der NBUV signifikant voneinander unterscheiden und der Risikoverlauf von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt wird. Die Rekurskommission führte in ihrem Urteil aus, dass die Auswertung der Risikostatistik, welche aufgrund der betriebsweise zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen und Nettoprämien sowie der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen und Regresseinnahmen geführt werde, gezeigt habe, dass die Gesamtheit der Versicherten der Branchen mit hohen Berufsunfallkosten in der Tendenz auch hohe Kosten im Nichtbetriebsunfallbereich aufweise, während die Gesamtheit der Versicherten der Branchen mit geringeren Berufsunfallkosten in der Tendenz auch tiefere Kosten im Freizeitbereich aufweise. Die positive Korrelation zwischen den Berufsunfall- und den Nichtberufsunfallkosten einer Branche sei daher statistisch nachgewiesen. Die Rekurskommission hielt in ihrem Urteil (E. 7) weiter fest, dass es statistisch noch nicht gleichermassen erhärtet sei, warum die Unfallkosten im beruflichen Bereich mit denjenigen im ausserberuflichen Bereich korrelieren würden. Seitens der Versicherer werde darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Berufen, welche ein hohes Mass an Mobilität erforderten (manuelle, körperliche, stehende, reisende Tätigkeit etc.), als Folge eines Unfalls schneller bzw. für längere Zeit arbeitsunfähig seien. Zudem würden Versicherte, die einem höheren Berufsrisiko ausgesetzt seien, in der Freizeit häufiger risikoreichere Sportarten betreiben. Teilzeitbeschäftigte hätten sodann mehr Freizeit und damit mehr Freizeitunfälle. Schliesslich würden Frauen seltener verunfallen als Männer und hätten geringere Kosten pro Unfall. Je nach Anteil der entsprechenden Beschäftigten würden sich daher die Unfallkosten verändern. Die Rekurskommission liess aber letztlich offen, welches die Gründe dafür sind, dass sich die Unfallkosten in der NBUV wie diejenigen in der BUV von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig signifikant unterscheiden würden. Entscheidend sei nämlich, dass sie sich unterscheiden.

E. 5.2.4.2 An den obigen Schlussfolgerungen hat sich bis heute nichts geändert: Die seither veröffentlichten Unfallstatistiken UVG zeigen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - deutlich, dass sich das Unfallrisiko und die Kosten pro Vollbeschäftigte in der BUV und in der NBUV weiterhin nach Wirtschaftsabschnitt klar unterscheiden ( http://www.unfallstatistik.ch Publikationen Unfallstatistik UVG, abgerufen am 1.6.2016). Zwar gehen die UVG-Versicherer in der kommentierten Unfallstatistik UVG 2008-2012 (S. 76) inzwischen davon aus, dass Freizeitverhalten und Mortalität nur eher schwach von der beruflichen Tätigkeit abhängen, während früher noch angenommen wurde, dass Arbeitnehmer, die Berufe mit hohem Berufsunfallrisiko ausüben, zu risikoreicherem Freizeitverhalten neigen und ihr Freizeitunfallrisiko daher deutlich höher ist als dasjenige von Arbeitnehmern mit tieferem Berufsunfallrisiko (vgl. Unfallstatistik UVG 1998-2002, S. 18, 48). Eine gewisse Koppelung zwischen Risikoverlauf in der NBUV und der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit wird von den UVG-Versicherern aber dennoch als plausibel erachtet mit der Begründung, dass das Unfallrisiko (auch) in der Freizeit von Geschlecht und Alter abhänge. Branchen bzw. Kollektive mit relativ vielen jungen Leuten und/oder Männern - wie etwa das Baugewerbe - würden deshalb nicht nur in der BUV, sondern auch in der NBUV tendenziell ein höheres Unfallrisiko aufweisen als solche mit relativ vielen älteren Leuten und/oder Frauen (siehe http://www.unfallstatistik.ch Einführung Risikofaktoren, abgerufen am 1.6.2016; siehe auch Unfallstatistik UVG 2008-2012, S. 76). Weiter erhöht gemäss den Statistiken der UVG-Versicherer die Zunahme der Teilzeitbeschäftigung - bei unverändertem Freizeitunfallrisiko, aber bei grösserer Expositionsdauer - die Anzahl der Freizeitunfälle und folglich die daraus entstehenden Kosten. Branchen mit vielen Teilzeitbeschäftigten weisen demnach höhere Kosten in der NBUV aus (Unfallstatistik UVG 2008-2012, S. 21). Insbesondere beeinflusst laut den UVG-Versicherern der ausgeübte Beruf aber die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, weil die körperlichen Anforderungen in den diversen Branchen unterschiedlich sind. So sind etwa die physischen Belastungen in Handwerk, Industrie und Baugewerbe erwiesenermassen grösser als im Dienstleistungssektor (Unfallstatistik UVG 2008-2012, S. 72). Entsprechend höher sind in diesen Bereichen folglich auch die Kosten eines Nichtberufsunfalls. Aus all den genannten Gründen ist zu schliessen, dass der Risikoverlauf bzw. die Unfallkosten in der NBUV nach wie vor von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt werden (vgl. VPB 61.23A_I E. 7 und 8b/bb und cc). Die vorinstanzliche Einteilung der NBUV-Risikogemeinschaften entsprechend den Wirtschaftszweigen bzw. Klassen der BUV erscheint daher risikogerecht, zumal für gewisse - vorliegend zwar nicht relevante - Klassen auch Ausnahmen bestehen (vgl. E. 4.1.3). Gleiches gilt für die vor-instanzliche und hier unbestrittene Zuordnung von sämtlichen Arbeitnehmenden eines Betriebs zu einer NBUV-Risikoeinheit, wofür die innerbetriebliche Solidarität, die notwendige Grösse und Überlegungen der Arbeitssicherheit sprechen (vgl. VPB 61.23A_I E. 7 und 8b/dd). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist folglich die vorinstanzliche Regel, wonach die Zuweisung eines Betriebs bzw. einer Risikoeinheit zur Risikogemeinschaft von der BUV übernommen wird. Zu berücksichtigen ist unter dem Aspekt der Risikogerechtigkeit weiter, dass sich im vorinstanzlichen Prämientarif die NBUV-Basisprämienstufen (für die massgebenden NBUV-Klassen) von denjenigen in der BUV unterscheiden und der NBUV-Grundtarif, welcher die Prämiensätze (netto und brutto) pro Stufe festlegt, nicht identisch ist mit dem BUV-Grundtarif. Hinzu kommt schliesslich der Umstand, dass bei grösseren Betrieben (anders noch: VPB 61.23A_I E. 8/cc) eine weitere Verfeinerung des Tarifs durch das Abstellen auf die Risikoerfahrungen des Einzelbetriebs (sog. Erfahrungstarifierung) erfolgt (vgl. E. 5.3.2), was zu einer Abweichung vom Basissatz führt und die Risikogerechtigkeit erhöht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der hier angewandte Prämientarif der Vorinstanz das Prinzip der Risikogerechtigkeit nicht verletzt.

E. 5.2.4.3 Das Prinzip der Gegenseitigkeit besagt, dass über die Zeit hin innerhalb der Risikogemeinschaft zwischen den Unfallkosten und den Prämien ein finanzielles Gleichgewicht bestehen muss. Es wird somit auf die Erfahrungen mit der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten abgestellt. Folglich wird in der obligatorischen Unfallversicherung das Unfallrisiko durch eine Vielzahl von Betrieben gemeinsam abgedeckt und so für den Ausgleich zwischen Prämien und Unfallkosten gesorgt (BGE 112 V 316 E. 3 und 5c). Es wird für einen Betrieb denn auch kein individueller Risikosatz bestimmt, sondern es fliessen für die Einreihung Faktoren anderer Betriebe derselben Risikogemeinschaft mit ein (vgl. E. 3.6). Die Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen mit dem Hinweis auf die tiefe Schadenquote ihres Konzerns in der NBUV nicht die Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips begründen (vgl. auch E. 5.3.7). Vielmehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im massgebenden Zeitraum (2007-2012; vgl. Vorakten 84) im Wirtschaftszweig bzw. -abschnitt der Beschwerdeführerin (Maschinen- und Anlagebau) wie im ganzen UVG-Kollektiv die Kosten der Freizeitunfälle diejenigen der Berufsunfälle bei weitem übertreffen (siehe http://www.unfallstatistik.ch Einführung Zahl und Kosten der Fälle, abgerufen am 1.6.2016; Unfallstatistik UVG für die Jahre 2007-2012), was für die hohen NBUV-Prämien spricht. Hinzu kommt, dass gemäss dem vor­instanzlichen Prämientarif (Art. 15 Satz 1 und Art. 16 Abs. 1 und 2) die Prämieneinnahmen in der NBUV nicht nur für Versicherungsleistungen verwendet werden, sondern auch für die Äufnung der Ausgleichsreserven bis zu einer bestimmten Zielhöhe, welche hier aber noch nicht erreicht ist (vgl. dazu E. 5.3.9). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass laut dem vorinstanzlichen Prämientarif (Art. 15 Satz 2) in der NBUV ein beschränkter Risikoausgleich zwischen den einzelnen Risikogemeinschaften zulässig ist. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erscheint das Prinzip der Gegenseitigkeit nicht verletzt. Ein Verstoss gegen weitere Grundsätze (vgl. E. 3.4.1) ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

E. 5.2.4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorinstanzlich angewendete Prämientarif als gesetzmässig erscheint.

E. 5.2.5 Sodann ist die Verfassungsmässigkeit des vorinstanzlichen Prämientarifs zu überprüfen.

E. 5.2.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zum einen eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie macht geltend, die obligatorische Unterstellung unter die Suva sei für sie unzumutbar und eine krasse Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den Freizeitaktivitäten anderer Berufsgruppen (BVGer-act. 10 S. 11). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die obligatorische Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Suva gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). Die entsprechende Unterstellungsverfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet oder weitergezogen. Diese Frage stand auch im vorinstanzlichen Einspracheverfahren betreffend Einreihung der Beschwerdeführerin in den Prämientarif für die NBUV nicht zur Diskussion (vgl. BVGer-act. 1/1 und 1/3). Praxisgemäss erfolgt die Einreihung in den vorinstanzlichen Prämientarif erst im Anschluss an die rechtskräftige Unterstellung (Urteil des BVGer C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Unterstellungspflicht ist daher mangels Streitgegenstands nicht einzutreten. Hinsichtlich des angerufenen Rechtsgleichheitsgebots ist davon auszugehen, dass die mit der Beschwerdeführerin konkurrierenden Unternehmen grundsätzlich dasselbe Kostenrisiko aufweisen und ebenfalls der Suva unterstellt sind. Folglich ist auf diese Betriebe der gleiche - hier streitige - Prämientarif anzuwenden. Von einer Ungleichbehandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen bzw. Betriebsarten, welche nicht der Suva unterstellt sind, ist - angesichts des unterschiedlichen Risikos - eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Nicht nur der Suva, sondern auch den übrigen Versicherern wird bei der Bildung von Klassen bzw. Risikogemeinschaften im Übrigen ein weiter Ermessensspielraum zugestanden, weshalb ein Vergleich zwischen den Klassen oder Risikogemeinschaften bzw. den Prämiensätzen der Privatversicherer und der Suva nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. Urteil des BVGer C-919/2008 E. 7.2).

E. 5.2.5.2 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass das Abstellen auf die Klassen der BUV zur Bestimmung des Prämientarifs bzw. der Risikogemeinschaft der NBUV willkürlich sei (BVGer-act. 10 S. 5). Dass der vorinstanzliche Prämientarif hinsichtlich der NBUV sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt und weder sinn- noch zwecklos ist, wird in den vorstehenden Erwägungen (E. 5.2.4) eingehend dargelegt. Die Willkürrüge im Sinne von Art. 9 BV ist daher unbegründet.

E. 5.2.5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vorinstanzliche Prämientarif als verfassungsmässig gilt.

E. 5.3 Zu überprüfen bleibt die Einreihung in den Prämientarif für die NBUV 2014 bzw. der von der Vorinstanz verfügungsweise festgesetzte Prämiensatz.

E. 5.3.1 Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz der BUV-Klasse 13B des Prämientarifs zugeteilt (Vorakten 136), was unbeanstandet blieb. Diese BUV-Klasseneinteilung ist deshalb nach dem Gesagten (E. 5.2) auch für die Einreihung in die vorinstanzliche NBUV-Tarifstruktur massgebend ist.

E. 5.3.2 Bei der NBUV erhält in der Regel eine ganze Klasse den gleichen Basissatz. Ein Betrieb wird somit grundsätzlich zum Basissatz im Prämientarif eingereiht, wenn nicht das Bonus-Malus-System (BMS) oder die Erfahrungstarifierung (ET) zur Anwendung kommt. Das BMS für die NBUV (BMS 07) legt die Prämienhöhe von mittelgrossen Betrieben unter Berücksichtigung der eigenen Kosten fest. Betriebe, bei denen das BMS zur Anwendung kommt, erhalten ein Grundlagenblatt (BVGer-act. 14/3 S. 1). Das BMS 07 wird angewendet ab einer Basisprämie von Fr. 360'000 für sechs Jahre bzw. Fr. 60'000 im Durchschnitt der letzten sechs Jahre. Es wird auf den Aufwand der Versicherungsleistungen für Freizeitunfälle der letzten sechs Unfalljahre abgestellt. Aus dem Aufwand für Heilkosten und Taggeld und aus dem Aufwand für Rentenkapital wird je ein Risikosatz ermittelt. Unterschiede zwischen den Risikosätzen eines Betriebs und den Risiko-sätzen der Klasse führen zu entsprechenden Boni bzw. Mali (Prämientarif, Art. 21 Bst. c, Art. 22 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 und 7; Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Grundsätze NBUV/Einreihungsregeln sowie Überprüfung und Änderung der Einreihung). Die Rechtsprechung der Rekurskommission, wonach das BMS grundsätzlich zulässig ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (Urteile des BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 8.4 in fine sowie C-319/2009 vom 29. Mai 2012 E. 4, jeweils mit Hinweisen).

E. 5.3.3 Betriebe, die sich mit Maschinen- und Anlagenbau befassen (Klasse 13B), werden im NBUV-Grundtarif der Vorinstanz für das Jahr 2014 grundsätzlich - das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen ist - in der Stufe 86 eingereiht. Der Basissatz der Klasse 13B beträgt folglich gestützt auf den NBUV-Grundtarif 2014 netto 1.2650% bzw. brutto 1.55% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 4.1). Der Betrieb der Beschwerdeführerin fällt allerdings in den Anwendungsbereich des BMS 07, weil die durchschnittliche Basisprämie im massgebenden Zeitraum (2007-2012) über Fr. 60'000 pro Jahr lag (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 1).

E. 5.3.4 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der BMS-relevante Aufwand (Heilkosten und Taggeld sowie Rentenkapital; vgl. auch BVGer-act. 14/3: Grundlagen und Anwendung von BMS 07 sowie Erläuterung zum Grundlagenblatt, Ziff. 2) entsprechend der Aussagekraft der Betriebsdaten berücksichtigt. Als Aussagekraft der Daten des Betriebs bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebs von dem der Klasse berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, umso grösser ist die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebs und der Klasse werden für die Klasse 13B nach folgender Formel berechnet: (Basisprämie 2007 bis 2012 - Fr. 250'000) : (Basisprämie 2007 bis 2012 - Fr. 40'000) = Kredibilität Heilkosten und Taggeld; (Basisprämie 2007 bis 2012) : (Basisprämie 2007 bis 2012 + Fr. 1.8 Mio.) = Kredibilität Rentenkapital (siehe Prämientarif, Art. 38 Abs. 2; Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Prämientarif/Einreihungsregel NBUV/Rahmenbedingungen BMS 07 der Klasse 13B). Im Fall der Beschwerdeführerin beträgt die Kredibilität Heilkosten und Taggeld 0.731, die Kredibilität Rentenkapital 0.313 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.3 und 3.4).

E. 5.3.5 Der Bedarfssatz des Betriebs wurde gestützt auf folgende Grundlagen ermittelt:

E. 5.3.5.1 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 2007-2012 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder - inklusive Rückstellungen - von Fr. 581'827 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 2). Der Risikosatz des Betriebs in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 0.8959%, derjenige der Klasse 0.6711% (gemäss Grundlagenblatt 2014, zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Differenz von + 0.2248% wird mit dem Faktor Kredibilität von 0.731 und dem Verhältnis zwischen Basisbedarfssatz und Risikosatz Klasse (1.2595 1.2308 = 1.0233) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Zuschlag zum Basisbedarfssatz von 0.1682% (vgl. Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.3; Rahmenbedingungen Klasse 13B).

E. 5.3.5.2 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der gleichen Periode (von 2007-2012) Fr. 217'500 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 2). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.3349%, während derjenige der Klasse (gemäss Grundlagenblatt 2014) bei 0.1465% liegt. Die Multiplikation der Differenz von + 0.1884% mit der Kredibilität von 0.313 und dem Verhältnis von Basisbedarfssatz und Risikosatz Klasse (1.0233) ergibt einen Zuschlag zum Basisbedarfssatz von 0.0603% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.4; siehe auch Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 13B).

E. 5.3.5.3 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Grundsätzlich wird derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Netto-Bedarfssatz des NBUV-Grundtarifs am nächsten liegt (Prämientarif, Art. 38 Abs. 8; Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2), wobei die maximale Veränderung des Prämiensatzes in der Klasse 13B (bzw. in den Stufen 81 bis 100) im Vergleich zum Vorjahr auf vier Stufen beschränkt ist (vgl. Prämientarif, Art. 45 Abs. 3). Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die vorinstanzliche Berechnung einen Bedarfssatz von 1.4880% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des NBUV-Grundtarifs ist derjenige der Stufe 89 mit 1.4640%. Zu demselben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn bei der vorinstanzlichen Berechnung die in den Rahmenbedingungen der Klasse 13B, gültig für die Prämien 2014, enthaltenen BMS-Risikosätze (0.6755% [anstelle von 0.6711%] für Heilkosten und Taggeld sowie 0.1469% [anstelle von 0.1465%] für Rentenkapital) verwendet werden. Die entsprechende, von der Vorinstanz per 1. Januar 2014 vorgenommene Einreihung der Beschwerdeführerin führt im Vergleich zum Vorjahr (Stufe 88, Nettoprämiensatz 1.3950%) somit zu einer Erhöhung um eine Stufe bzw. 4.95% des Nettoprämiensatzes.

E. 5.3.6 Unbehelflich ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz berücksichtige bei der Prämienbemessung die von ihrem Betrieb getroffenen Massnahmen zur Schadensverhinderung bzw. Kostenreduzierung nicht (BVGer-act. 1 S. 3, 10 S. 7 f.).

E. 5.3.6.1 Zunächst ist auf das Versicherungsprinzip hinzuweisen, dem inhärent ist, dass Betriebe mit hohen Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten mitfinanziert werden. Die Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfallkosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen Betriebs) finanziert werden. Weiter sind die Betriebe - von Gesetzes wegen - nach Massgabe ihres Risikos und nicht nach den Kosten der Schadenfälle in den Prämientarif einzureihen. Kommt (wie vorliegend) das BMS zur Anwendung, können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von einem Bonus profitieren; damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben (Urteile des BVGer C-919/2008 E. 7.4.1 sowie C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 E. 6.5.1).

E. 5.3.6.2 Nach Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Pflichten des Arbeitgebers werden insbesondere durch Art. 3 ff. der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) konkretisiert. Für einzelne Berufsgruppen hat der Bundesrat - gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG - zudem besondere Schutzvorschriften erlassen (z.B. Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 [BauAV, SR 832.311.141]).

E. 5.3.6.3 Nach konstanter Rechtsprechung der Rekurskommission, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, bildet die Beachtung der gesetzlich verankerten Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, keinen Grund für eine besondere bzw. automatische Prämienreduktion (vgl. Urteil des BVGer C-919/2008 E. 7.4.2 mit Hinweis auf nicht veröffentlichte Urteile der Rekurskommission 592/04 vom 18. November 2005 E. 6b, 591/04 vom 23. September 2005 E. 5, 463/00 vom 20. August 2001 E. 7). Hingegen kann die Missachtung der Vorschriften zur Unfallverhütung eine Prämienerhöhung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG - unabhängig von einer Erhöhung im Rahmen der normalen Einreihung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG - nach sich ziehen (vgl. Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009). Besondere Anstrengungen im Bereich Arbeitssicherheit und Unfallverhütung können sich für die Betriebe aber längerfristig insofern auszahlen, dass die Unfallhäufigkeit und damit auch die Kosten der Risikogemeinschaft sinken. Kommt (wie vorliegend) das BMS 07 zur Anwendung, wird der einzelne Betrieb zudem von einem Bonus profitieren können.

E. 5.3.6.4 Art. 92 Abs. 2 UVG verlangt nicht, dass die individuell konkreten Massnahmen eines einzelnen Betriebs bei der Einreihung im Prämientarif zu berücksichtigen sind. Vielmehr kann - wie bei der Unfallgefahr - auf den Stand der Unfallverhütung bei gleichartigen Betrieben abgestellt werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 316 festgestellt hat, geht die Suva mit Recht vom Grundsatz aus, dass bei der Bestimmung des Prämienbedarfs bei der Mehrzahl der Betriebe im Allgemeinen auf die Risikoerfahrungen aller gleichartigen Betriebe einer Risikogemeinschaft abzustellen ist. Davon ist gemäss Art. 92 UVG dann abzuweichen, wenn sich bei einem Unternehmen die Betriebsart oder die Betriebsverhältnisse ändern (Abs. 4), wenn gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten verstossen wird (Abs. 3) oder wenn aufgrund von Risikoerfahrungen zuverlässig auf einen andern - höheren oder tieferen - Prämienbedarf geschlossen werden muss (Abs. 5), insbesondere wenn bei einem Unternehmen die Unfallkosten derart vom Erwartungswert abweichen, dass sie ausserhalb des Bereichs der üblichen Zufallsschwankungen liegen (BGE 112 V 316 E. 3).

E. 5.3.7 Ebenso wenig durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden, die tiefe Schadenquote ihres Konzerns würde unzureichend berücksichtigt (BVGer-act. 1 S. 4, 10 S. 3 und 10 ff.) und die Beobachtungsperiode von lediglich sechs Jahren würde zu einem höheren Malus bzw. einer Schlechterstellung der kleineren Betriebe führen (BVGer-act. 1 S. 3, 10 S. 6 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf Daten und Statistiken berufen kann, welche die ganze B._______ Holding AG betreffen (vgl. BVGer-act. 1/4, 10/1). Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Einreihung bzw. Prämienbemessung des Betriebs der Beschwerdeführerin betreffend die NBUV für das Jahr 2014. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Anzahl Unfälle im BMS grundsätzlich kein Bemessungsfaktor mehr ist. Die im BMS vorgesehene Kredibilisierung der Risikofaktoren erlaubt zwar eine Berücksichtigung der individuellen Erfahrungen. So weist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unfallkosten im massgebenden Zeitraum von sechs Jahren gemäss Grundlagenblatt 2014 (Ziff. 3) denn auch einen Malus von total 0.2285% auf. Der als Vorteil erachtete Umstand, dass der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebs im BMS mehr Gewicht zugemessen wird und damit zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert werden, hat insbesondere für kleinere Betriebe zur Folge, dass ein bisheriger Bonus in der Regel geringer ausfällt. Dies gilt jedoch auch für einen allfälligen Malus. Hier dürfte es im Interesse der Kleinbetriebe liegen, dass nicht aufgrund eines einzigen schweren Unfalls mit längerdauernder Arbeitsunfähigkeit die Prämien sprunghaft auf nahezu das Doppelte ansteigen können, was insbesondere bei einer noch längeren (d.h. über sechsjährigen) Beobachtungsperiode der Fall wäre. Von einer Benachteiligung der Kleinbetriebe gegenüber Grossbetrieben kann deshalb keine Rede sein. Es liegt vielmehr eine in der Sache - nämlich der im Verhältnis zur sinkenden Betriebsgrösse auch abnehmenden statistischen Aussagekraft der individuellen Risikofaktoren - begründete Unterscheidung vor. Anders formuliert erlaubt die Kredibilisierung der Risikofaktoren zwar immer noch eine Berücksichtigung der individuellen Erfahrungen, doch trägt die gewählte Berechnungsmethode der Signifikanz dieser Ergebnisse Rechnung. Da diese Signifikanz wiederum mit der Betriebsgrösse zusammenhängt, lässt sich darin keine rechtsungleiche Behandlung erkennen (Urteile des BVGer C-1164/2007 E. 6.5.3 und C-319/2009 E. 5.2).

E. 5.3.8 Aus ihrer Rüge hinsichtlich der vorinstanzlichen Einberechnung der Rückstellungen für Renten (BVGer-act. 10 S. 8 f.) kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik (BVGer-act. 13 S. 4) sowie der von ihr eingereichten Liste betreffend die Spezialfälle 2014 (BVGer-act. 14/2) und den bereits erwähnten Rahmenbedingungen der Klasse 13B lässt sich ohne weiteres nachvollziehen, dass die Einberechnung der Rückstellungen im Grundlagenblatt 2014 (Ziff. 2) entsprechend dem Prämientarif (Art. 17) erfolgte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2789/2010 vom 16. Mai 2011 E. 10) und folglich der für das Rentenkapital ermittelte Malus (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.4) nicht zu beanstanden ist.

E. 5.3.9 Die Beschwerdeführerin macht zudem sinngemäss geltend, die verfügte Erhöhung der NBUV-Prämien per 1. Januar 2014 sei unverhältnismässig (BVGer-act. 10 S. 4, 9).

E. 5.3.9.1 Nach der Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung, welche sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung bezieht, kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des BVGer C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6 sowie Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 12). Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung - unabhängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf mehrere Jahre verteilt wird - insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Überlegung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebs (Kredibilität) mehr Gewicht zugemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vorteil des BMS bezeichnet hat (Urteil des BVGer C-2341/2007 E. 5.4.2 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 7; Urteil des BVGer C-3189/2006 E. 8.4 und E. 8.5.1).

E. 5.3.9.2 Vorliegend wurde der Nettoprämiensatz von 1.3950% (Stufe 88) im Jahr 2013 per 1. Januar 2014 auf 1.4640% (Stufe 89) angehoben. Massgebend ist diese jährliche (Netto-)Prämienerhöhung um 4.95% bzw. eine Stufe, was gemäss Prämientarif zulässig ist (vgl. E. 5.3.5.3) und auch im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht als unverhältnismässig oder willkürlich bezeichnet werden kann. Die Erhöhung des NBUV-Nettoprämiensatzes auf 1.4640%, was gemäss dem NBUV-Grundtarif einen NBUV-Bruttoprämiensatz von 1.79% ergibt, erweist sich daher als rechtens.

E. 5.3.10 Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Ausrichtung von Prämienüberschüssen bzw. eine Rückvergütung aus der Ausgleichsreserve (BVGer-act. 1 S. 4, 10 S. 9 f.).

E. 5.3.10.1 Gemäss Art. 90 Abs. 4 UVG sind zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse Reserven zu bilden. Nach Art. 111 Abs. 3 UVV können die Versicherer überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichsreserve errichten. Die Suva hat von der Möglichkeit, Ausgleichsreserven zu bilden, Gebrauch gemacht. Die massgebliche Regelung findet sich in Art. 16 des Prämientarifs: Die Nettoprämien eines Versicherungszweigs sind so zu bemessen, dass nach einer Rezession innert weniger Jahre eine Ausgleichsreserve von 25% (BUV) bzw. von 35% (NBUV) der jährlichen Nettoprämien geäufnet werden kann (Art. 16 Abs. 1). Die Nettoprämien einer Klasse (BUV) bzw. Risikogemeinschaft (NBUV) sind so zu bemessen, dass nach einer Rezession innert weniger Jahr eine Ausgleichsreserve von 35% (BUV) bzw. von 45% (NBUV) der jährlichen Nettoprämien geäufnet werden kann (Art. 16 Abs. 2). Wenn die Ausgleichsreserven einer Klasse bzw. Risikogemeinschaft über der in Abs. 2 definierten Zielhöhe liegt, muss ein Teil des Überschusses zurückerstattet werden, sofern es aufgrund des Geschäftsergebnisses und der langfristigen Risikoanalyse, insbesondere der Grösse und Volatilität der betreffenden Klasse bzw. Risikogemeinschaft, gerechtfertigt ist (Art. 16 Abs. 3). Der Abbau der Ausgleichsreserven erfolgt in Form eines Abzugs auf dem der Einreihung entsprechenden Nettoprämiensatz (Art. 16 Abs. 5).

E. 5.3.10.2 Massgebend für die Tarifierung 2014 sind die Kenndaten der Vor­instanz aus dem Jahre 2012. Gemäss dem vorinstanzlichen Geschäftsbericht 2012 betragen in der NBUV die Nettoprämien 1'824 Mio. Fr. und die Ausgleichsreserve 557,8 Mio. Fr. ( http://www.suva.ch Die Suva Geschäftsbericht 2012, S. 58 und 82, abgerufen am 15.7.2016). Die Ausgleichsreserve der NBUV macht somit gerundet 30.6% der Nettoprämien der NBUV aus, womit die Zielhöhe von 35% gemäss Art. 16 Abs. 1 des Prämientarifs noch nicht erreicht ist. Unter diesen Umständen baut die Vor-instanz in der NBUV bzw. Risikogemeinschaft 13B mit Recht keine Ausgleichsreserven ab. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Rückvergütung aus der Ausgleichsreserve.

E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebs im Prämientarif NBUV 2014 als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 ist zu bestätigen.

E. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-792/2014 Urteil vom 27. September 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien X._______ AG, vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Suva, vertreten durch die Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Einreihung in den Prämientarif für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) 2014, Einspracheentscheid der Suva vom 15. Januar 2014. Sachverhalt: A. Die X._______ AG mit Sitz in Z._______ bezweckt gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug insbesondere die Fabrikation von biegsamen Wellen mit zugehörigen Apparaten, Elektrowerkzeugen und Werkzeugen (BVGer-act. 18). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif der Suva für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 13B (Maschinen- und Anlagenbau) zugeteilt. B. B.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Vorakten 138) reihte die Suva die X._______ AG in der NBUV per 1. Januar 2014 neu in die Stufe 89 (Nettoprämiensatz 1.4640%) ein. Im Jahre 2013 war der Betrieb in der Stufe 88 (Nettoprämiensatz 1.3950%) eingereiht. Laut Verfügung bilden die X._______ AG sowie die C._______ AG zusammen einen Prämienkonzern. B.b Gegen diese Neueinreihung im Prämientarif NBUV erhob die B._______ Holding AG (unter anderem) für die X._______ AG mit Schreiben vom 4. November 2013 (Vorakten 148/1-2) Einsprache. Sie machte geltend, die verfügten Prämienerhöhungen seien überrissen angesichts der für die Jahre 1998 bis 2012 betreffend die zur B._______ Holding AG gehörenden Betriebe errechneten Kostenüberdeckung von insgesamt Fr. 894'965.-, die Bereinigung der Interessenlagen sei unter Beizug des Ombudsmanns vorzunehmen und eine Rückvergütung der zu viel bezahlten NBUV-Prämien sei angemessen. B.c Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 wies die Suva die erhobene Einsprache ab, da sich die am 7. Oktober 2013 verfügte Neueinreihung bzw. Festlegung der Prämiensätze als korrekt erweise und nicht als willkürlich bezeichnet werden könne (Vorakten 152). Zusammengefasst führte die Suva aus, dass die durchschnittliche Basisprämie des Prämienkonzerns in den Jahren 2007 bis 2012 - bei einer Lohnsumme von insgesamt rund Fr. 64'939'800 und einem Basissatz der Branche im Jahre 2014 von 1.2650% - Fr. 136'915.- pro Jahr betrage, weshalb sich der Nettoprämiensatz in der NBUV nach dem Bonus-Malus-System 07 (BMS 07) berechne. Gestützt auf das "Grundlagenblatt BMS 07 NBUV 2014" und angesichts des Umstands, dass der Prämienkonzern bei "Heilkosten und Taggeld" sowie beim "Rentenkapital" schlechter als die Branche abschneide, ergebe sich ausgehend von einem Basisbedarfssatz von 1.2595% ein Bedarfssatz von 1.4880%. Der dem Bedarfssatz am nächsten liegende Prämiensatz betrage netto 1.4640% (Stufe 89) bzw. brutto 1.79%. Weiter führte die Suva unter anderem aus, dass die Nettoprämie aus verschiedenen Komponenten bestehe, welche der Finanzierung sowohl der kurzfristigen als auch der langfristigen Leistungen sowie der Äufnung der gesetzlich vorgesehenen Reserven dienen würden. Es sei daher nicht sachgerecht, die Nettoprämie eines bestimmten Betriebs mit den in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Versicherungsleistungen zu vergleichen und aus einer allfälligen Differenz zu schliessen, dass die Prämie nicht risikogerecht sei. Der Ombudsmann könne nach Erlass einer Verfügung oder im Gerichtsverfahren im Übrigen nicht tätig werden. Die Rückerstattung von Überschüssen erfolge schliesslich ausserhalb der Prämienbemessung und nur für die Mitglieder der jeweiligen Klasse. In der NBUV sei eine solche zurzeit nicht vorgesehen. C. C.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 (BVGer-act. 1) erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 14. Februar 2014, Eingang: 17. Februar 2014) und stellte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) - das Begehren, der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 7. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Prämie tiefer anzusetzen oder die Unterstellungspflicht aufzuheben. Dabei sei die Vorinstanz im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu verpflichten, die Grundlagen für die Prämienerhöhung vollumfänglich einzureichen, und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme einzuräumen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die von der Vorinstanz erhobenen Prämien als überrissen und willkürlich zu betrachten seien und sie gegen das Prinzip der Risikogerechtigkeit verstossen würden in Anbetracht der Umstände, dass die effektive Schadenquote des Konzerns in einem Beobachtungszeitraum von 15 Jahren nur 52.9% (ohne Rückstellungen) und 73.6% (mit Rückstellungen) betrage, woraus eine hohe Kostenüberdeckung von Fr. 894'965 resultiere. Die von ihrem Konzern unternommenen Bemühungen zur Kostenreduzierung seien sodann von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie verfüge nicht über die Grundlagen, aufgrund derer sie in eine Risikokategorie für die NBUV eingestuft worden sei und es würden die Vergleichsdaten anderer Betriebe fehlen. Die verfügte Prämienerhöhung sei unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar und die unterbliebene Ausschüttung der Ausgleichsreserven werde nicht ausreichend begründet. C.b Den mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 (BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2014 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2014, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. In der Begründung erläuterte die Vorinstanz zusammengefasst, dass für die Klasseneinteilung in den Prämientarif die Betriebsmerkmale massgeblich seien. Die Beschwerdeführerin und die C._______ AG würden einen Prämienkonzern bilden, weshalb sie zu einem einheitlichen Prämiensatz eingereiht würden und als Grundlage für die Prämienbemessung ihre zusammengefassten Versicherungsergebnisse dienen würden. Die Einreihung in die Stufe im Grundtarif ergebe sich aus dem Grundlagenblatt sowie den ergänzenden Erläuterungen zum BMS 07. Hinsichtlich der Vergleichswerte anderer Betriebe verwies die Vorinstanz auf die Angaben zur Klasse im Grundlagenblatt, wo die gemeinsamen Risikoerfahrungen vergleichbarer Betriebe zusammengefasst würden. Der Vergleich mit den Risikoerfahrungen des Betriebs der Beschwerdeführerin ergebe einen Malus von drei Stufen. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass das kostenbewusste Verhalten der Beschwerdeführerin sich dann positiv auf ihren Prämiensatz auswirke, wenn sich dadurch weniger Unfälle ereignen würden und weniger Kosten ergäben. Beim Prämienkonzern seien aber die Anzahl Unfälle und die entsprechenden Kosten bei gleichzeitig sinkender Lohnsumme gestiegen. Die Vorinstanz erläuterte, dass die Voraussetzungen für die Rückerstattung aus der Ausgleichsreserve der NBUV nicht gegeben seien, da diese im Jahre 2014 unter der Zielhöhe gelegen habe. Weiterhin verneinte die Vorinstanz den möglichen Beizug des Ombudsmanns in hängigen Rechtsmittelverfahren und sie wies schliesslich darauf hin, dass die Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin und weiterer zu der B._______ Holding AG gehörenden Firmen nicht zum Gegenstand des Einspracheverfahrens gehört habe, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. C.d In ihrer Replik vom 9. Juli 2014 (BVGer-act. 10) hielt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, an den beschwerdeweise gestellten Anträgen und gemachten Ausführungen vollumfänglich fest. Seitens der Beschwerdeführerin wurde in der Replik zur Hauptsache kritisiert, dass laut dem vorinstanzlichen Prämientarif für die NBUV die Risikogemeinschaften der NBUV in der Regel aus den Klassen der Berufsunfallversicherung (BUV) bestünden. Damit gehe die Vorinstanz davon aus, dass Mitarbeiter, welche in einem Beruf tätig seien, in welchem ein erhöhtes Unfallrisiko bestehe, auch in der Freizeit für Nichtberufsunfälle einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt seien. Diese Schlussfolgerung lehnte die Beschwerdeführerin ab mit dem Hinweis auf ihre tiefe Schadenquote in der NBUV im Vergleich zur BUV im gleichen Zeitraum. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Prämien der NBUV für das Jahr 2014 dennoch um den Betrag von Fr. 10'835.10 gestiegen seien, was nicht gerechtfertigt sei und bei der Vorinstanz zu einer massiven Kostenüberdeckung geführt habe. Das vorinstanzliche Vorgehen bei der Festlegung der NBUV-Prämien sei somit nicht geeignet, um risikogerechte Prämien zu erheben. Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage in der NUBV für das Abstellen auf die Risikogemeinschaften der BUV. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die Zuteilung in die Klasse 13B sei nie nachvollziehbar begründet worden. Hinsichtlich der Prämienbemessung kritisierte sie das Abstellen auf nur sechsjährige Tarife als zufällig, nicht sachgerecht und willkürlich. Weiter bemängelte sie die vorinstanzliche Begründung der Prämienerhöhung, bekräftigte ihren Antrag auf Rückerstattung des Prämienüberschusses und erachtete eine Ausschüttung aus der Ausgleichsreserve nach wie vor als angebracht. Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 8 BV stossend, dass sie aufgrund der Zwangsunterstellung bei der Vorinstanz höhere Prämien zahlen müsse als sie es bei einem kostengünstigeren Privatversicherer tun müsste, weshalb die Unterstellungspflicht generell aufzuheben sei. C.e Mit Duplik vom 26. August 2014 (BVGer-act. 13) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den bisher gemachten Ausführungen fest. Die Vorinstanz bejahte in ihrer Duplik das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Risiko für Berufs- und jenem für Nichtberufsunfälle aufgrund der Unfallstatistiken: Versicherte mit einem höheren Berufsunfallrisiko hätten auch im Nichtberufsunfallbereich ein höheres Risiko, was damit zusammenhänge, dass die Angehörigen von handwerklichen Berufen nach einem Unfall später wieder arbeitsfähig seien als die Angehörigen von Büroberufen. Die Festlegung der Risikogemeinschaften analog der Klassenstruktur der BUV sei daher sachgerecht und stütze sich auf Art. 92 Abs. 6 UVG bzw. Art. 14 ihres Prämientarifs. Die Prämien der NBUV würden völlig unabhängig von der BUV festgelegt und könnten auch nicht mit denjenigen der Privatversicherer verglichen werden, weil diese andere bzw. tiefere Risiken versichern würden. Weiter erläuterte die Vorinstanz, warum eine Beobachtungsperiode von sechs Jahren erwünscht sei und dass die NBUV-Prämien nicht überhöht seien, nachdem die vom Verwaltungsrat vorgegebene Zielhöhe der Ausgleichsreserve von 35% noch nicht erreicht sei. Schliesslich machte die Vorinstanz Ausführungen zur Berechnungsmethode der kollektiven und individuellen Rückstellungen und erneuerte die Rechtmässigkeit der per 1. Januar 2014 verfügten Prämienerhöhung. C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; Feller/Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, ZBl 110/2009 S. 442 ff.). 2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren. Andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - vorfrageweise überprüfen, ob der angewendete Prämientarif bzw. die der Verfügung zu Grunde liegende Tarifposition gesetzes- und verfassungsmässig ist (siehe Urteil des EVG [heute: BGer] vom 26. Juni 1998, publ. in: Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999 UV Nr. 2 S. 4 E. 4 mit Hinweis auf SVR 1997 UV Nr. 75 = Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.23A_I S. 260 E. 3). Dem UVG-Versicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 3). 2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 348).

3. Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der BUV die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. 3.1.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 6 UVG können für die Bemessung der Prämien in der NBUV Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden. 3.2.2 Das Gesetz erlaubt somit die Prämienabstufung in der NBUV. Es präzisiert - abgesehen vom Verbot der Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht - nicht, nach welchen Kriterien die Tarifklassen gebildet werden müssen. Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1 UVG steht aber fest, dass diese Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien garantieren müssen. Risikogerechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Damit unterscheidet sich von Gesetzes wegen die Prämiengestaltung bzw. die Bildung von Tarifklassen in der obligatorischen Unfallversicherung von derjenigen in den anderen Sozialversicherungszweigen, in denen Beiträge erhoben werden (vgl. dazu das rechtskräftige Urteil der Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publ. in: VPB 61.23A_I E. 4b und 6 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. 3.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grund-sätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. 3.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 3.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 3.5 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif haben die Versicherer weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG). 3.5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden. 3.5.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 27 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27 E. 9.3). 3.5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um im Interesse der Verfahrensökonomie eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind. 3.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).

4. Zunächst sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen. 4.1 Zum einen macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, sie habe keine Kenntnis von den Grundlagen, aufgrund derer ihr Betrieb in die NBUV-Risikokategorie 13B eingestuft worden sei (BVGer-act. 1 S. 3) und die entsprechende Zuteilung sei nie nachvollziehbar begründet worden (BVGer-act. 10 S. 6). Es würden ihr auch keine Vergleichsdaten anderer Betriebe vorliegen (BVGer-act. 1 S. 3). Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei in Bezug auf die verweigerte Ausschüttung von Ausgleichsreserven nicht hinreichend begründet (BVGer-act. 1 S. 4). Die Vor­instanz habe es unterlassen, für die Klasse bzw. Risikogemeinschaft die Grundlagen und Höhe der Ausgleichsreserve darzulegen (BVGer-act. 10 S. 9). Gleiches gelte hinsichtlich der Basis für die Einberechnung der Rückstellungen (BVGer-act. 10 S. 8). Sinngemäss wird damit eine Gehörsverletzung gerügt. Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit den Grundlagen betreffend die "Risikokategorie für NBU" meint. In der Einreihungsverfügung vom 7. Oktober 2013 (Vorakten 133) verwies die Vor­instanz hinsichtlich weiterer Informationen zur Prämienbemessung bzw. Tarifierung auf ihre Homepage (http://www.suva.ch), wo die massgeblichen Informationsmittel (betreffend NBUV, Prämienbemessung, Prämientarife, Prämien-Erläuterungen, Unfallstatistiken, Geschäftsberichte) heruntergeladen werden können. Ausserdem teilte die Vorinstanz mit, die entsprechenden Informationen könnten bei ihr auch angefordert werden. Nach Erlass der Verfügung kam es zwischen den Parteien zu mündlichen und schriftlichen Kontakten, bei denen Informationen ausgetauscht wurden (Vorakten 142, 144, 152/3 f., 162). In ihrer Einsprache vom 4. November 2013 (Vorakten 86) verfügte die Beschwerdeführerin jedenfalls über die entsprechenden Broschüren (zur Ausgleichsreserve) und beklagte sich nicht über fehlende Grundlagen. Im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 machte die Vorinstanz weitere Erläuterungen zu den angewendeten Bemessungsgrundlagen (Vorakten 152) und erwähnte als Beilagen die massgeblichen Broschüren zur Prämienbemessung (betreffend BUV und NBUV, BMS 07) sowie den Prämientarif. Sofern die Beschwerdeführerin die Begründungspflicht auch auf den von der Vorinstanz erlassenen Tarif ausdehnen will, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur auf Rechtsanwendungsverfahren und nicht auf Verfahren zum Erlass von generell-abstrakten Regeln bezieht (Urteil des BVGer C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 3.4 mit weiterem Hinweis). Die massgeblichen (betrieblichen) Grundlagen für die hier streitige Einreihung finden sich sodann im Grundlagenblatt NBUV 2014, BMS 07 (nachfolgend: Grundlagenblatt 2014; Vorakten 138), welches der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zusammen mit der Einreihungsverfügung vom 7. Oktober 2013 zugestellt wurde (Vorakten 133). Dort sind einerseits die Grunddaten und der Aufwand des Betriebs (Ziff. 1 und 2) enthalten, welche sich auf das RIS-Formular 416U stützen, das der Beschwerdeführerin ebenfalls bekannt war (BVGer-act. 1/1 S. 9). Die Unterlagen zu den Grunddaten wurden seitens der Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht (BVGer-act. 6, 14/2) und der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht (BVGer-act. 7, 17). Betreffend die Vergleichsdaten anderer Betriebe weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (BVGer-act. 6 S. 4), dass deren Zusammenfassung sich ebenfalls aus dem Grundlagenblatt 2014 (Ziff. 3 und 4) ergibt, welches sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen (Basissatz und BMS-Risikosatz sowie Rückstellungen) der Klasse bzw. Risikogemeinschaft 13B auf die Prämien-Wegleitung stützt (siehe Prämientarif/Einreihungsregel/NBUV/Einreihungsregel NBUV/Klas­se 13B/Rahmenbedingungen BMS 07) und dort sowie in der vorinstanzlichen Broschüre zum BMS für die NBUV (BVGer-act. 14/3) erläutert wird. Weitere Vergleichsdaten der Klasse 13B sind im Übrigen auf der Homepage der Vorinstanz abrufbar ( http://www.suva.ch Die Suva Unfallstatistik UVG Statistik Unfallversicherung Neueste Zahlen Branchenzahlen Bestand Suva nach Prämienklasse NBUV 13B, abgerufen am 15.7.2016), auf welche im Grundlagenblatt 2014 bezüglich der Details der Tarifierung verwiesen wird. Trotz dieser vorhandenen Informationen bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr bemängelten Grundlagen keine konkreten und substantiierten Rügen vor. Was die Ausgleichsreserven betrifft, finden sich hinreichende vorinstanzliche Ausführungen in sämtlichen Rechtsschriften, insbesondere in der Duplik (BVGer-act. 14 S. 4 f.). Die einberechneten Rückstellungen ergeben sich einerseits aus den erwähnten Rahmenbedingungen der Klasse 13B sowie aus den Erläuterungen in der Duplik bzw. der beigelegten Auflistung der Spezialfälle 2014 (BVGer-act. 14/2). Dass für die Zuteilung in die NBUV-Klasse bzw. Risikogemeinschaft 13B die Einreihung in die entsprechende BUV-Klasse massgebend ist, welche seitens der Beschwerdeführerin im Übrigen unangefochten blieb, ergibt sich ebenfalls aus den auf der vorinstanzlichen Homepage aufgeschalteten Informationsmitteln bzw. der mit der Duplik eingereichten Broschüre (BVGer-act. 14/4 S. 7). Aus diesen Umständen folgt, dass die vorinstanzliche Prämienbemessung hinreichend begründet wird und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist bzw. eine allfällige Verletzung als geheilt gelten kann. 4.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Ombudsmann zu Unrecht nicht einbezogen habe für eine aussergerichtliche Schlichtung des Konflikts (BVGer-act. 1 S. 2, 10 S. 9 f.). Diesbezüglich weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass der Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva nach Erlass einer Verfügung bzw. in hängigen Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) tätig werden kann (BVGer-act. 6 S. 6; vgl. http://www.ombudsman-assurance.ch Wie wir helfen Wobei helfen wir?, abgerufen am 30.6.2016).

5. Materiell streitig und zu klären ist sodann, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin betreffend die NBUV zu Recht per 1. Januar 2014 in die Stufe 89 der Klasse 13B des vorinstanzlichen Prämientarifs eingereiht worden ist. 5.1 5.1.1 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden. In der Risikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst. Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (siehe Prämientarif der Suva, Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung [nachfolgend: Prämientarif], 2013, Art. 13). 5.1.2 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale. Eine Risikoeinheit besteht abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmefällen grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden eines Betriebs. In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale massgebend, die exklusive Administration überwiegende Anteile haben. Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen, der bzw. dem der überwiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Besonderheiten anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt (Prämien-Wegleitung der Suva [nachfolgend: Prämien-Wegleitung] für das Jahr 2014, Tarifierung/Grundsätze BUV/Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln; vgl. auch Prämientarif, Art. 18 Abs. 2, Art. 24). 5.1.3 Die Festlegung der Risikoeinheiten und Risikogemeinschaften der NBUV basieren bei der Suva auf den entsprechenden Regelungen der BUV. Die Risikoeinheit in der NBUV ist in der Regel die Gesamtheit aller Arbeitnehmenden eines Unternehmens. Wenn bei einem Betrieb in der BUV mehrere Betriebsteile bestehen, so werden diese - mit Ausnahme der Klassen 40M, 70C und 71A - in der NBUV als eine einzige Risikoeinheit betrachtet. Die Risikogemeinschaften der NBUV sind in der Regel die Klassen der BUV. Einige kleine Klassen (1A, 30B, 37D, 38S, 52D) werden allerdings mit grösseren, verwandten Klassen zusammengelegt und gewisse Klassen (40M, 70C, 71A) werden aufgeteilt. Die Zuweisung der Risikoeinheit zur Risikogemeinschaft wird von der BUV übernommen. Für die NBUV werden keine speziellen Betriebsmerkmale erhoben (Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Grundsätze NBUV/Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln; vgl. auch Prämientarif, Art. 14 Abs. 1). 5.2 Zunächst ist vorfrageweise zu prüfen, ob der hier zur Diskussion stehende vorinstanzliche Prämientarif betreffend die NBUV rechtmässig ist. 5.2.1 Das Gesetz räumt den Sozialversicherungsträgern ein grosses Mass an Autonomie ein. So ist die Suva aufgrund von Art. 63 Abs. 4 Bst. g UVG befugt, Prämientarife aufzustellen. Bei diesen Tarifen handelt es sich um Satzungen bzw. generell-abstrakte Normen (vgl. Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 17 Rz. 9; VPB 61.23A_I E. 3a). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss deshalb nicht gesetzlich geregelt sein, dass die Suva hinsichtlich der Risikogemeinschaften der NBUV auf die Klassen der BUV abstellen darf. Die entsprechende Regelung in Art. 14 Abs. 1 des vorinstanzlichen Prämientarifs ist aufgrund der erwähnten gesetzlichen Delegation ausreichend. Allerdings muss diese Regelung dennoch gesetz- und verfassungsmässig sein (VPB 61.23A_I E. 3a-c mit Hinweisen). 5.2.2 Ab dem 1. Januar 1995 wendete die Suva für die NBUV die Vier-Klassen-Tarife an, welche sich auf die Unterteilung der Versicherten je nach Wirtschaftszweig bzw. Branchenzugehörigkeit stützten. Die Zuteilung der Versicherten in eine der vier NBU-Tarifklassen erfolgte gedanklich in vier Schritten: In einem ersten Schritt wurde die versicherte Person in die Gemeinschaft des Betriebs eingereiht. Kriterium der Gruppenbildung war in diesem Schritt die Anstellung der versicherten Person in einem Betrieb. In einem zweiten Schritt wurde der Betrieb in die Gemeinschaft der gleichartigen Betriebe eingereiht. Es waren dies die nach ihrer Art und ihren Verhältnissen vergleichbaren Betriebe, die schon zwecks Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Berufsunfall-Tarifs (Art. 92 Abs. 2 UVG) mit einer identischen Klassenbezeichnung versehen waren. Kriterium der Gruppenbildung war in diesem Schritt die Ähnlichkeit der Betriebe hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und damit ihres Produkts. In einem dritten Schritt wurden die Klassen zu 30 Wirtschaftszweigen zusammengefasst. Kriterium der Gruppenbildung war in diesem Schritt die Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebsarten. Die Suva lehnte sich dabei an die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik an. In einem vierten Schritt wurden die Wirtschaftszweige schliesslich einer der vier Risikogemeinschaften des NBU-Tarifs zugeteilt. Kriterium der Gruppenbildung war in diesem Schritt die Ähnlichkeit des Risikosatzes in der NBUV. In die unterste Risikogemeinschaft A wurden vier Wirtschaftszweige eingereiht, in die Risikogemeinschaft B vierzehn Wirtschaftszweige, in die Risikogemeinschaft C sieben Wirtschaftszweige und in die Risikogemeinschaft D fünf Wirtschaftszweige. In dieser Ausgestaltung des Tarifs stellte die NBU-Prämie eine Mischung einer risikogerechten Prämie und einer Einheitsprämie dar. Die Rekurskommission kam in ihrem Urteil vom 28. Juni 1996 zum Schluss, dass jeder dieser vier Schritte für sich die Gebote der Gleichbehandlung und der Risikogerechtigkeit einhalten und bejahte die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Tarifs (VPB 61.23A_1 E. 5, 8a). Auf Ende 2007 wurden die Wirtschaftsgruppen A, B, C und D allerdings aufgehoben. 5.2.3 Seit dem 1. Januar 2007 bildet - wie erwähnt (E. 5.1.3) - die Einteilung der Betriebe in BUV-Risikoklassen die Grundlage der neuen Tarifstruktur der NBUV. Eine NBUV-Risikogemeinschaft entspricht dabei im Wesentlichen - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - einer BUV-Klasse. Für die Einreihung eines Betriebs in der NBUV ist dessen Zuordnung zur Klasse und zum Unterklassenteil in der BUV massgebend. Die Zuweisung der Risikoeinheit zur Risikogemeinschaft wird damit von der BUV übernommen. Laut den für das Jahr 2014 gültigen Einreihungsregeln bestehen 51 massgebende NBUV-Klassen, auf deren Ebene der Basissatz der NBUV festgelegt wird. Die Festlegung des Basissatzes bei besonderen Betriebsverhältnissen und bei hohem Anteil Bürolohn erfolgt in der NBUV analog der BUV. Die Prämiensätze in der NBUV sind allerdings - im Unterschied zu denjenigen in der BUV - Bruttosätze. Darin eingerechnet sind die Zuschläge für die Finanzierung der Kosten zur Verhütung von Nichtberufsunfällen, der Teuerungszulagen an UVG-Rentenbezüger und der Verwaltungskosten. Mit der Erfahrungstarifierung wird die Prämie einer Risikoeinheit oder Risikogemeinschaft sodann teilweise oder ganz aufgrund des eigenen Aufwands für Versicherungsleistungen bestimmt. Das BMS 07 wird angewendet ab einer Basisprämie von Fr. 360'000 für sechs Jahre. Ziel der Erfahrungstarifierung ist eine risikogerechte Prämienbemessung (Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Grund-sätze NBUV). 5.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt die im vorinstanzlichen Prämientarif festgelegte Bildung von Risikogemeinschaften der NBUV aufgrund der Klassen der BUV. Sie bestreitet das Vorliegen eines positiven Zusammenhangs zwischen dem Berufsunfall- und dem Nichtberufsunfallrisiko und macht diesbezüglich geltend, dass die Schadenquote ihres Konzerns in der NBUV (52.9% bzw. 73.6%) im Vergleich zur BUV (98%) im gleichen Zeitraum (1998-2012) viel tiefer gewesen sei, aber für das Jahr 2014 dennoch bei der NBUV zu einer Prämienerhöhung von Fr. 10'835.60 geführt habe. Damit stellt sie die Risikogerechtigkeit des angewendeten Prämientarifs in Frage. Sie beanstandet aber auch eine Verletzung des Prinzips der Gegenseitigkeit angesichts der von der Vorinstanz in der NBUV erzielten Gewinne (BVGer-act. 1 S. 3, 10 S. 3 f.). 5.2.4.1 Wie bereits aufgezeigt (E. 3.2.2), ist bei der Überprüfung der Gesetzmässigkeit primär danach zu fragen, ob der Tarif risikogerecht ausgestaltet ist. Die Rekurskommission hat im zitierten Urteil vom 28. Juni 1996 (publ. in: VPB 61.23A_I E. 7) ausführlich dargelegt, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 105 Abs. 3 UVV sowie die Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung vom 15. August 1994 [SR 431.835]) erhobenen Statistiken die These bestätigen würden, wonach sich die Unfallkosten der verschiedenen Wirtschaftszweige in der NBUV signifikant voneinander unterscheiden und der Risikoverlauf von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt wird. Die Rekurskommission führte in ihrem Urteil aus, dass die Auswertung der Risikostatistik, welche aufgrund der betriebsweise zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen und Nettoprämien sowie der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen und Regresseinnahmen geführt werde, gezeigt habe, dass die Gesamtheit der Versicherten der Branchen mit hohen Berufsunfallkosten in der Tendenz auch hohe Kosten im Nichtbetriebsunfallbereich aufweise, während die Gesamtheit der Versicherten der Branchen mit geringeren Berufsunfallkosten in der Tendenz auch tiefere Kosten im Freizeitbereich aufweise. Die positive Korrelation zwischen den Berufsunfall- und den Nichtberufsunfallkosten einer Branche sei daher statistisch nachgewiesen. Die Rekurskommission hielt in ihrem Urteil (E. 7) weiter fest, dass es statistisch noch nicht gleichermassen erhärtet sei, warum die Unfallkosten im beruflichen Bereich mit denjenigen im ausserberuflichen Bereich korrelieren würden. Seitens der Versicherer werde darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Berufen, welche ein hohes Mass an Mobilität erforderten (manuelle, körperliche, stehende, reisende Tätigkeit etc.), als Folge eines Unfalls schneller bzw. für längere Zeit arbeitsunfähig seien. Zudem würden Versicherte, die einem höheren Berufsrisiko ausgesetzt seien, in der Freizeit häufiger risikoreichere Sportarten betreiben. Teilzeitbeschäftigte hätten sodann mehr Freizeit und damit mehr Freizeitunfälle. Schliesslich würden Frauen seltener verunfallen als Männer und hätten geringere Kosten pro Unfall. Je nach Anteil der entsprechenden Beschäftigten würden sich daher die Unfallkosten verändern. Die Rekurskommission liess aber letztlich offen, welches die Gründe dafür sind, dass sich die Unfallkosten in der NBUV wie diejenigen in der BUV von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig signifikant unterscheiden würden. Entscheidend sei nämlich, dass sie sich unterscheiden. 5.2.4.2 An den obigen Schlussfolgerungen hat sich bis heute nichts geändert: Die seither veröffentlichten Unfallstatistiken UVG zeigen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - deutlich, dass sich das Unfallrisiko und die Kosten pro Vollbeschäftigte in der BUV und in der NBUV weiterhin nach Wirtschaftsabschnitt klar unterscheiden ( http://www.unfallstatistik.ch Publikationen Unfallstatistik UVG, abgerufen am 1.6.2016). Zwar gehen die UVG-Versicherer in der kommentierten Unfallstatistik UVG 2008-2012 (S. 76) inzwischen davon aus, dass Freizeitverhalten und Mortalität nur eher schwach von der beruflichen Tätigkeit abhängen, während früher noch angenommen wurde, dass Arbeitnehmer, die Berufe mit hohem Berufsunfallrisiko ausüben, zu risikoreicherem Freizeitverhalten neigen und ihr Freizeitunfallrisiko daher deutlich höher ist als dasjenige von Arbeitnehmern mit tieferem Berufsunfallrisiko (vgl. Unfallstatistik UVG 1998-2002, S. 18, 48). Eine gewisse Koppelung zwischen Risikoverlauf in der NBUV und der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit wird von den UVG-Versicherern aber dennoch als plausibel erachtet mit der Begründung, dass das Unfallrisiko (auch) in der Freizeit von Geschlecht und Alter abhänge. Branchen bzw. Kollektive mit relativ vielen jungen Leuten und/oder Männern - wie etwa das Baugewerbe - würden deshalb nicht nur in der BUV, sondern auch in der NBUV tendenziell ein höheres Unfallrisiko aufweisen als solche mit relativ vielen älteren Leuten und/oder Frauen (siehe http://www.unfallstatistik.ch Einführung Risikofaktoren, abgerufen am 1.6.2016; siehe auch Unfallstatistik UVG 2008-2012, S. 76). Weiter erhöht gemäss den Statistiken der UVG-Versicherer die Zunahme der Teilzeitbeschäftigung - bei unverändertem Freizeitunfallrisiko, aber bei grösserer Expositionsdauer - die Anzahl der Freizeitunfälle und folglich die daraus entstehenden Kosten. Branchen mit vielen Teilzeitbeschäftigten weisen demnach höhere Kosten in der NBUV aus (Unfallstatistik UVG 2008-2012, S. 21). Insbesondere beeinflusst laut den UVG-Versicherern der ausgeübte Beruf aber die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, weil die körperlichen Anforderungen in den diversen Branchen unterschiedlich sind. So sind etwa die physischen Belastungen in Handwerk, Industrie und Baugewerbe erwiesenermassen grösser als im Dienstleistungssektor (Unfallstatistik UVG 2008-2012, S. 72). Entsprechend höher sind in diesen Bereichen folglich auch die Kosten eines Nichtberufsunfalls. Aus all den genannten Gründen ist zu schliessen, dass der Risikoverlauf bzw. die Unfallkosten in der NBUV nach wie vor von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt werden (vgl. VPB 61.23A_I E. 7 und 8b/bb und cc). Die vorinstanzliche Einteilung der NBUV-Risikogemeinschaften entsprechend den Wirtschaftszweigen bzw. Klassen der BUV erscheint daher risikogerecht, zumal für gewisse - vorliegend zwar nicht relevante - Klassen auch Ausnahmen bestehen (vgl. E. 4.1.3). Gleiches gilt für die vor-instanzliche und hier unbestrittene Zuordnung von sämtlichen Arbeitnehmenden eines Betriebs zu einer NBUV-Risikoeinheit, wofür die innerbetriebliche Solidarität, die notwendige Grösse und Überlegungen der Arbeitssicherheit sprechen (vgl. VPB 61.23A_I E. 7 und 8b/dd). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist folglich die vorinstanzliche Regel, wonach die Zuweisung eines Betriebs bzw. einer Risikoeinheit zur Risikogemeinschaft von der BUV übernommen wird. Zu berücksichtigen ist unter dem Aspekt der Risikogerechtigkeit weiter, dass sich im vorinstanzlichen Prämientarif die NBUV-Basisprämienstufen (für die massgebenden NBUV-Klassen) von denjenigen in der BUV unterscheiden und der NBUV-Grundtarif, welcher die Prämiensätze (netto und brutto) pro Stufe festlegt, nicht identisch ist mit dem BUV-Grundtarif. Hinzu kommt schliesslich der Umstand, dass bei grösseren Betrieben (anders noch: VPB 61.23A_I E. 8/cc) eine weitere Verfeinerung des Tarifs durch das Abstellen auf die Risikoerfahrungen des Einzelbetriebs (sog. Erfahrungstarifierung) erfolgt (vgl. E. 5.3.2), was zu einer Abweichung vom Basissatz führt und die Risikogerechtigkeit erhöht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der hier angewandte Prämientarif der Vorinstanz das Prinzip der Risikogerechtigkeit nicht verletzt. 5.2.4.3 Das Prinzip der Gegenseitigkeit besagt, dass über die Zeit hin innerhalb der Risikogemeinschaft zwischen den Unfallkosten und den Prämien ein finanzielles Gleichgewicht bestehen muss. Es wird somit auf die Erfahrungen mit der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten abgestellt. Folglich wird in der obligatorischen Unfallversicherung das Unfallrisiko durch eine Vielzahl von Betrieben gemeinsam abgedeckt und so für den Ausgleich zwischen Prämien und Unfallkosten gesorgt (BGE 112 V 316 E. 3 und 5c). Es wird für einen Betrieb denn auch kein individueller Risikosatz bestimmt, sondern es fliessen für die Einreihung Faktoren anderer Betriebe derselben Risikogemeinschaft mit ein (vgl. E. 3.6). Die Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen mit dem Hinweis auf die tiefe Schadenquote ihres Konzerns in der NBUV nicht die Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips begründen (vgl. auch E. 5.3.7). Vielmehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im massgebenden Zeitraum (2007-2012; vgl. Vorakten 84) im Wirtschaftszweig bzw. -abschnitt der Beschwerdeführerin (Maschinen- und Anlagebau) wie im ganzen UVG-Kollektiv die Kosten der Freizeitunfälle diejenigen der Berufsunfälle bei weitem übertreffen (siehe http://www.unfallstatistik.ch Einführung Zahl und Kosten der Fälle, abgerufen am 1.6.2016; Unfallstatistik UVG für die Jahre 2007-2012), was für die hohen NBUV-Prämien spricht. Hinzu kommt, dass gemäss dem vor­instanzlichen Prämientarif (Art. 15 Satz 1 und Art. 16 Abs. 1 und 2) die Prämieneinnahmen in der NBUV nicht nur für Versicherungsleistungen verwendet werden, sondern auch für die Äufnung der Ausgleichsreserven bis zu einer bestimmten Zielhöhe, welche hier aber noch nicht erreicht ist (vgl. dazu E. 5.3.9). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass laut dem vorinstanzlichen Prämientarif (Art. 15 Satz 2) in der NBUV ein beschränkter Risikoausgleich zwischen den einzelnen Risikogemeinschaften zulässig ist. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erscheint das Prinzip der Gegenseitigkeit nicht verletzt. Ein Verstoss gegen weitere Grundsätze (vgl. E. 3.4.1) ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 5.2.4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorinstanzlich angewendete Prämientarif als gesetzmässig erscheint. 5.2.5 Sodann ist die Verfassungsmässigkeit des vorinstanzlichen Prämientarifs zu überprüfen. 5.2.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zum einen eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie macht geltend, die obligatorische Unterstellung unter die Suva sei für sie unzumutbar und eine krasse Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den Freizeitaktivitäten anderer Berufsgruppen (BVGer-act. 10 S. 11). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die obligatorische Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Suva gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). Die entsprechende Unterstellungsverfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet oder weitergezogen. Diese Frage stand auch im vorinstanzlichen Einspracheverfahren betreffend Einreihung der Beschwerdeführerin in den Prämientarif für die NBUV nicht zur Diskussion (vgl. BVGer-act. 1/1 und 1/3). Praxisgemäss erfolgt die Einreihung in den vorinstanzlichen Prämientarif erst im Anschluss an die rechtskräftige Unterstellung (Urteil des BVGer C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Unterstellungspflicht ist daher mangels Streitgegenstands nicht einzutreten. Hinsichtlich des angerufenen Rechtsgleichheitsgebots ist davon auszugehen, dass die mit der Beschwerdeführerin konkurrierenden Unternehmen grundsätzlich dasselbe Kostenrisiko aufweisen und ebenfalls der Suva unterstellt sind. Folglich ist auf diese Betriebe der gleiche - hier streitige - Prämientarif anzuwenden. Von einer Ungleichbehandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen bzw. Betriebsarten, welche nicht der Suva unterstellt sind, ist - angesichts des unterschiedlichen Risikos - eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Nicht nur der Suva, sondern auch den übrigen Versicherern wird bei der Bildung von Klassen bzw. Risikogemeinschaften im Übrigen ein weiter Ermessensspielraum zugestanden, weshalb ein Vergleich zwischen den Klassen oder Risikogemeinschaften bzw. den Prämiensätzen der Privatversicherer und der Suva nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. Urteil des BVGer C-919/2008 E. 7.2). 5.2.5.2 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass das Abstellen auf die Klassen der BUV zur Bestimmung des Prämientarifs bzw. der Risikogemeinschaft der NBUV willkürlich sei (BVGer-act. 10 S. 5). Dass der vorinstanzliche Prämientarif hinsichtlich der NBUV sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt und weder sinn- noch zwecklos ist, wird in den vorstehenden Erwägungen (E. 5.2.4) eingehend dargelegt. Die Willkürrüge im Sinne von Art. 9 BV ist daher unbegründet. 5.2.5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vorinstanzliche Prämientarif als verfassungsmässig gilt. 5.3 Zu überprüfen bleibt die Einreihung in den Prämientarif für die NBUV 2014 bzw. der von der Vorinstanz verfügungsweise festgesetzte Prämiensatz. 5.3.1 Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz der BUV-Klasse 13B des Prämientarifs zugeteilt (Vorakten 136), was unbeanstandet blieb. Diese BUV-Klasseneinteilung ist deshalb nach dem Gesagten (E. 5.2) auch für die Einreihung in die vorinstanzliche NBUV-Tarifstruktur massgebend ist. 5.3.2 Bei der NBUV erhält in der Regel eine ganze Klasse den gleichen Basissatz. Ein Betrieb wird somit grundsätzlich zum Basissatz im Prämientarif eingereiht, wenn nicht das Bonus-Malus-System (BMS) oder die Erfahrungstarifierung (ET) zur Anwendung kommt. Das BMS für die NBUV (BMS 07) legt die Prämienhöhe von mittelgrossen Betrieben unter Berücksichtigung der eigenen Kosten fest. Betriebe, bei denen das BMS zur Anwendung kommt, erhalten ein Grundlagenblatt (BVGer-act. 14/3 S. 1). Das BMS 07 wird angewendet ab einer Basisprämie von Fr. 360'000 für sechs Jahre bzw. Fr. 60'000 im Durchschnitt der letzten sechs Jahre. Es wird auf den Aufwand der Versicherungsleistungen für Freizeitunfälle der letzten sechs Unfalljahre abgestellt. Aus dem Aufwand für Heilkosten und Taggeld und aus dem Aufwand für Rentenkapital wird je ein Risikosatz ermittelt. Unterschiede zwischen den Risikosätzen eines Betriebs und den Risiko-sätzen der Klasse führen zu entsprechenden Boni bzw. Mali (Prämientarif, Art. 21 Bst. c, Art. 22 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 und 7; Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Grundsätze NBUV/Einreihungsregeln sowie Überprüfung und Änderung der Einreihung). Die Rechtsprechung der Rekurskommission, wonach das BMS grundsätzlich zulässig ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (Urteile des BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 8.4 in fine sowie C-319/2009 vom 29. Mai 2012 E. 4, jeweils mit Hinweisen). 5.3.3 Betriebe, die sich mit Maschinen- und Anlagenbau befassen (Klasse 13B), werden im NBUV-Grundtarif der Vorinstanz für das Jahr 2014 grundsätzlich - das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen ist - in der Stufe 86 eingereiht. Der Basissatz der Klasse 13B beträgt folglich gestützt auf den NBUV-Grundtarif 2014 netto 1.2650% bzw. brutto 1.55% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 4.1). Der Betrieb der Beschwerdeführerin fällt allerdings in den Anwendungsbereich des BMS 07, weil die durchschnittliche Basisprämie im massgebenden Zeitraum (2007-2012) über Fr. 60'000 pro Jahr lag (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 1). 5.3.4 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der BMS-relevante Aufwand (Heilkosten und Taggeld sowie Rentenkapital; vgl. auch BVGer-act. 14/3: Grundlagen und Anwendung von BMS 07 sowie Erläuterung zum Grundlagenblatt, Ziff. 2) entsprechend der Aussagekraft der Betriebsdaten berücksichtigt. Als Aussagekraft der Daten des Betriebs bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebs von dem der Klasse berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, umso grösser ist die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebs und der Klasse werden für die Klasse 13B nach folgender Formel berechnet: (Basisprämie 2007 bis 2012 - Fr. 250'000) : (Basisprämie 2007 bis 2012 - Fr. 40'000) = Kredibilität Heilkosten und Taggeld; (Basisprämie 2007 bis 2012) : (Basisprämie 2007 bis 2012 + Fr. 1.8 Mio.) = Kredibilität Rentenkapital (siehe Prämientarif, Art. 38 Abs. 2; Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Prämientarif/Einreihungsregel NBUV/Rahmenbedingungen BMS 07 der Klasse 13B). Im Fall der Beschwerdeführerin beträgt die Kredibilität Heilkosten und Taggeld 0.731, die Kredibilität Rentenkapital 0.313 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.3 und 3.4). 5.3.5 Der Bedarfssatz des Betriebs wurde gestützt auf folgende Grundlagen ermittelt: 5.3.5.1 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 2007-2012 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder - inklusive Rückstellungen - von Fr. 581'827 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 2). Der Risikosatz des Betriebs in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 0.8959%, derjenige der Klasse 0.6711% (gemäss Grundlagenblatt 2014, zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Differenz von + 0.2248% wird mit dem Faktor Kredibilität von 0.731 und dem Verhältnis zwischen Basisbedarfssatz und Risikosatz Klasse (1.2595 1.2308 = 1.0233) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Zuschlag zum Basisbedarfssatz von 0.1682% (vgl. Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.3; Rahmenbedingungen Klasse 13B). 5.3.5.2 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der gleichen Periode (von 2007-2012) Fr. 217'500 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 2). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.3349%, während derjenige der Klasse (gemäss Grundlagenblatt 2014) bei 0.1465% liegt. Die Multiplikation der Differenz von + 0.1884% mit der Kredibilität von 0.313 und dem Verhältnis von Basisbedarfssatz und Risikosatz Klasse (1.0233) ergibt einen Zuschlag zum Basisbedarfssatz von 0.0603% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.4; siehe auch Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 13B). 5.3.5.3 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Grundsätzlich wird derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Netto-Bedarfssatz des NBUV-Grundtarifs am nächsten liegt (Prämientarif, Art. 38 Abs. 8; Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2), wobei die maximale Veränderung des Prämiensatzes in der Klasse 13B (bzw. in den Stufen 81 bis 100) im Vergleich zum Vorjahr auf vier Stufen beschränkt ist (vgl. Prämientarif, Art. 45 Abs. 3). Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die vorinstanzliche Berechnung einen Bedarfssatz von 1.4880% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des NBUV-Grundtarifs ist derjenige der Stufe 89 mit 1.4640%. Zu demselben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn bei der vorinstanzlichen Berechnung die in den Rahmenbedingungen der Klasse 13B, gültig für die Prämien 2014, enthaltenen BMS-Risikosätze (0.6755% [anstelle von 0.6711%] für Heilkosten und Taggeld sowie 0.1469% [anstelle von 0.1465%] für Rentenkapital) verwendet werden. Die entsprechende, von der Vorinstanz per 1. Januar 2014 vorgenommene Einreihung der Beschwerdeführerin führt im Vergleich zum Vorjahr (Stufe 88, Nettoprämiensatz 1.3950%) somit zu einer Erhöhung um eine Stufe bzw. 4.95% des Nettoprämiensatzes. 5.3.6 Unbehelflich ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz berücksichtige bei der Prämienbemessung die von ihrem Betrieb getroffenen Massnahmen zur Schadensverhinderung bzw. Kostenreduzierung nicht (BVGer-act. 1 S. 3, 10 S. 7 f.). 5.3.6.1 Zunächst ist auf das Versicherungsprinzip hinzuweisen, dem inhärent ist, dass Betriebe mit hohen Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten mitfinanziert werden. Die Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfallkosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen Betriebs) finanziert werden. Weiter sind die Betriebe - von Gesetzes wegen - nach Massgabe ihres Risikos und nicht nach den Kosten der Schadenfälle in den Prämientarif einzureihen. Kommt (wie vorliegend) das BMS zur Anwendung, können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von einem Bonus profitieren; damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben (Urteile des BVGer C-919/2008 E. 7.4.1 sowie C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 E. 6.5.1). 5.3.6.2 Nach Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Pflichten des Arbeitgebers werden insbesondere durch Art. 3 ff. der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) konkretisiert. Für einzelne Berufsgruppen hat der Bundesrat - gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG - zudem besondere Schutzvorschriften erlassen (z.B. Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 [BauAV, SR 832.311.141]). 5.3.6.3 Nach konstanter Rechtsprechung der Rekurskommission, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, bildet die Beachtung der gesetzlich verankerten Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, keinen Grund für eine besondere bzw. automatische Prämienreduktion (vgl. Urteil des BVGer C-919/2008 E. 7.4.2 mit Hinweis auf nicht veröffentlichte Urteile der Rekurskommission 592/04 vom 18. November 2005 E. 6b, 591/04 vom 23. September 2005 E. 5, 463/00 vom 20. August 2001 E. 7). Hingegen kann die Missachtung der Vorschriften zur Unfallverhütung eine Prämienerhöhung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG - unabhängig von einer Erhöhung im Rahmen der normalen Einreihung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG - nach sich ziehen (vgl. Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009). Besondere Anstrengungen im Bereich Arbeitssicherheit und Unfallverhütung können sich für die Betriebe aber längerfristig insofern auszahlen, dass die Unfallhäufigkeit und damit auch die Kosten der Risikogemeinschaft sinken. Kommt (wie vorliegend) das BMS 07 zur Anwendung, wird der einzelne Betrieb zudem von einem Bonus profitieren können. 5.3.6.4 Art. 92 Abs. 2 UVG verlangt nicht, dass die individuell konkreten Massnahmen eines einzelnen Betriebs bei der Einreihung im Prämientarif zu berücksichtigen sind. Vielmehr kann - wie bei der Unfallgefahr - auf den Stand der Unfallverhütung bei gleichartigen Betrieben abgestellt werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 316 festgestellt hat, geht die Suva mit Recht vom Grundsatz aus, dass bei der Bestimmung des Prämienbedarfs bei der Mehrzahl der Betriebe im Allgemeinen auf die Risikoerfahrungen aller gleichartigen Betriebe einer Risikogemeinschaft abzustellen ist. Davon ist gemäss Art. 92 UVG dann abzuweichen, wenn sich bei einem Unternehmen die Betriebsart oder die Betriebsverhältnisse ändern (Abs. 4), wenn gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten verstossen wird (Abs. 3) oder wenn aufgrund von Risikoerfahrungen zuverlässig auf einen andern - höheren oder tieferen - Prämienbedarf geschlossen werden muss (Abs. 5), insbesondere wenn bei einem Unternehmen die Unfallkosten derart vom Erwartungswert abweichen, dass sie ausserhalb des Bereichs der üblichen Zufallsschwankungen liegen (BGE 112 V 316 E. 3). 5.3.7 Ebenso wenig durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden, die tiefe Schadenquote ihres Konzerns würde unzureichend berücksichtigt (BVGer-act. 1 S. 4, 10 S. 3 und 10 ff.) und die Beobachtungsperiode von lediglich sechs Jahren würde zu einem höheren Malus bzw. einer Schlechterstellung der kleineren Betriebe führen (BVGer-act. 1 S. 3, 10 S. 6 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf Daten und Statistiken berufen kann, welche die ganze B._______ Holding AG betreffen (vgl. BVGer-act. 1/4, 10/1). Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Einreihung bzw. Prämienbemessung des Betriebs der Beschwerdeführerin betreffend die NBUV für das Jahr 2014. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Anzahl Unfälle im BMS grundsätzlich kein Bemessungsfaktor mehr ist. Die im BMS vorgesehene Kredibilisierung der Risikofaktoren erlaubt zwar eine Berücksichtigung der individuellen Erfahrungen. So weist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unfallkosten im massgebenden Zeitraum von sechs Jahren gemäss Grundlagenblatt 2014 (Ziff. 3) denn auch einen Malus von total 0.2285% auf. Der als Vorteil erachtete Umstand, dass der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebs im BMS mehr Gewicht zugemessen wird und damit zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert werden, hat insbesondere für kleinere Betriebe zur Folge, dass ein bisheriger Bonus in der Regel geringer ausfällt. Dies gilt jedoch auch für einen allfälligen Malus. Hier dürfte es im Interesse der Kleinbetriebe liegen, dass nicht aufgrund eines einzigen schweren Unfalls mit längerdauernder Arbeitsunfähigkeit die Prämien sprunghaft auf nahezu das Doppelte ansteigen können, was insbesondere bei einer noch längeren (d.h. über sechsjährigen) Beobachtungsperiode der Fall wäre. Von einer Benachteiligung der Kleinbetriebe gegenüber Grossbetrieben kann deshalb keine Rede sein. Es liegt vielmehr eine in der Sache - nämlich der im Verhältnis zur sinkenden Betriebsgrösse auch abnehmenden statistischen Aussagekraft der individuellen Risikofaktoren - begründete Unterscheidung vor. Anders formuliert erlaubt die Kredibilisierung der Risikofaktoren zwar immer noch eine Berücksichtigung der individuellen Erfahrungen, doch trägt die gewählte Berechnungsmethode der Signifikanz dieser Ergebnisse Rechnung. Da diese Signifikanz wiederum mit der Betriebsgrösse zusammenhängt, lässt sich darin keine rechtsungleiche Behandlung erkennen (Urteile des BVGer C-1164/2007 E. 6.5.3 und C-319/2009 E. 5.2). 5.3.8 Aus ihrer Rüge hinsichtlich der vorinstanzlichen Einberechnung der Rückstellungen für Renten (BVGer-act. 10 S. 8 f.) kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik (BVGer-act. 13 S. 4) sowie der von ihr eingereichten Liste betreffend die Spezialfälle 2014 (BVGer-act. 14/2) und den bereits erwähnten Rahmenbedingungen der Klasse 13B lässt sich ohne weiteres nachvollziehen, dass die Einberechnung der Rückstellungen im Grundlagenblatt 2014 (Ziff. 2) entsprechend dem Prämientarif (Art. 17) erfolgte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2789/2010 vom 16. Mai 2011 E. 10) und folglich der für das Rentenkapital ermittelte Malus (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.4) nicht zu beanstanden ist. 5.3.9 Die Beschwerdeführerin macht zudem sinngemäss geltend, die verfügte Erhöhung der NBUV-Prämien per 1. Januar 2014 sei unverhältnismässig (BVGer-act. 10 S. 4, 9). 5.3.9.1 Nach der Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung, welche sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung bezieht, kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des BVGer C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6 sowie Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 12). Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung - unabhängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf mehrere Jahre verteilt wird - insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Überlegung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebs (Kredibilität) mehr Gewicht zugemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vorteil des BMS bezeichnet hat (Urteil des BVGer C-2341/2007 E. 5.4.2 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 7; Urteil des BVGer C-3189/2006 E. 8.4 und E. 8.5.1). 5.3.9.2 Vorliegend wurde der Nettoprämiensatz von 1.3950% (Stufe 88) im Jahr 2013 per 1. Januar 2014 auf 1.4640% (Stufe 89) angehoben. Massgebend ist diese jährliche (Netto-)Prämienerhöhung um 4.95% bzw. eine Stufe, was gemäss Prämientarif zulässig ist (vgl. E. 5.3.5.3) und auch im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht als unverhältnismässig oder willkürlich bezeichnet werden kann. Die Erhöhung des NBUV-Nettoprämiensatzes auf 1.4640%, was gemäss dem NBUV-Grundtarif einen NBUV-Bruttoprämiensatz von 1.79% ergibt, erweist sich daher als rechtens. 5.3.10 Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Ausrichtung von Prämienüberschüssen bzw. eine Rückvergütung aus der Ausgleichsreserve (BVGer-act. 1 S. 4, 10 S. 9 f.). 5.3.10.1 Gemäss Art. 90 Abs. 4 UVG sind zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse Reserven zu bilden. Nach Art. 111 Abs. 3 UVV können die Versicherer überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichsreserve errichten. Die Suva hat von der Möglichkeit, Ausgleichsreserven zu bilden, Gebrauch gemacht. Die massgebliche Regelung findet sich in Art. 16 des Prämientarifs: Die Nettoprämien eines Versicherungszweigs sind so zu bemessen, dass nach einer Rezession innert weniger Jahre eine Ausgleichsreserve von 25% (BUV) bzw. von 35% (NBUV) der jährlichen Nettoprämien geäufnet werden kann (Art. 16 Abs. 1). Die Nettoprämien einer Klasse (BUV) bzw. Risikogemeinschaft (NBUV) sind so zu bemessen, dass nach einer Rezession innert weniger Jahr eine Ausgleichsreserve von 35% (BUV) bzw. von 45% (NBUV) der jährlichen Nettoprämien geäufnet werden kann (Art. 16 Abs. 2). Wenn die Ausgleichsreserven einer Klasse bzw. Risikogemeinschaft über der in Abs. 2 definierten Zielhöhe liegt, muss ein Teil des Überschusses zurückerstattet werden, sofern es aufgrund des Geschäftsergebnisses und der langfristigen Risikoanalyse, insbesondere der Grösse und Volatilität der betreffenden Klasse bzw. Risikogemeinschaft, gerechtfertigt ist (Art. 16 Abs. 3). Der Abbau der Ausgleichsreserven erfolgt in Form eines Abzugs auf dem der Einreihung entsprechenden Nettoprämiensatz (Art. 16 Abs. 5). 5.3.10.2 Massgebend für die Tarifierung 2014 sind die Kenndaten der Vor­instanz aus dem Jahre 2012. Gemäss dem vorinstanzlichen Geschäftsbericht 2012 betragen in der NBUV die Nettoprämien 1'824 Mio. Fr. und die Ausgleichsreserve 557,8 Mio. Fr. ( http://www.suva.ch Die Suva Geschäftsbericht 2012, S. 58 und 82, abgerufen am 15.7.2016). Die Ausgleichsreserve der NBUV macht somit gerundet 30.6% der Nettoprämien der NBUV aus, womit die Zielhöhe von 35% gemäss Art. 16 Abs. 1 des Prämientarifs noch nicht erreicht ist. Unter diesen Umständen baut die Vor-instanz in der NBUV bzw. Risikogemeinschaft 13B mit Recht keine Ausgleichsreserven ab. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Rückvergütung aus der Ausgleichsreserve. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebs im Prämientarif NBUV 2014 als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 ist zu bestätigen. 6. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: