Zuteilung zu den Prämientarifen
Sachverhalt
A. Die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) bezweckt gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug den Vertrieb und die Herstellung von Maschinen, Apparaten und Werkzeugen aller Art (SUVA-act. A/14). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA oder Vorinstanz) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif der SUVA für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 52A (Handels- und Lagerbetriebe) zugeteilt (Akten der Vorinstanz [SUVA-act.] A/40). B. B.a Mit Verfügung vom 22. August 2014 reihte die SUVA die Beschwerdeführerin - wie bereits im Jahr 2014 - in der NBUV per 1. Januar 2015 in die Stufe 078 (Nettoprämiensatz 0.856 %) ein (SUVA-act. A/40, act. 1, Beilage 2). B.b Gegen die Einreihung im Prämientarif NBUV erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2014 Einsprache (SUVA-act. A/42) und verlangte die Aufhebung der Prämienverfügung vom 22. August 2014 und die Ausnahme von der Unterstellung bei der SUVA, zumindest aber sei die Prämienhöhe deutlich zu reduzieren. Es wurde zusammengefasst geltend gemacht, die Beschwerdeführerin gehöre in einen unter gemeinsamer Führung stehenden Firmenverbund, zu dem auch die Firmen A._______, B._______ , C._______ und D._______ als SUVA versicherte Gesellschaften gehörten. Die Firmen A._______ und C._______ führten zurzeit ein aufwändiges Gerichtsverfahren zur Prämienreduktion 2014 der NBU-Versicherung oder SUVA Freistellung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Betreffend die Prämienverfügung vom 22. August 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht einzusehen, weshalb sie der NBUV der SUVA unterstellt sei. Das Freizeitverhalten ihrer Mitarbeiter unterscheide sich nicht von demjenigen anderer Branchen. Hinzu komme, dass die von der SUVA erhobenen Prämien deutlich zu hoch seien. Die Beschwerdeführerin verwies auf die der Einsprache beigelegten Replik der Firma C._______ vom 15. August 2014, erklärte diese zum integrierenden Bestandteil der Einsprache und führte weiter aus, die Gründe seien detailliert im Verfahren der Firma C._______ gegen die SUVA vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt worden. B.c Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2014 (SUVA-act. A/46, act. 1, Beilage 1) wies die SUVA die erhobene Einsprache ab. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung der Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin trat die SUVA nicht ein, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 20. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte zunächst aus, dass sie zum gleichen Firmenverband wie die Firmen A._______ und C._______, für welche bereits zwei Verfahren bezüglich überhöhter NBUV-Prämien für das Jahr 2014 hängig seien (C-792/2014 und C-791/2014), gehöre. Die in diesen Verfahren vorgebrachten Begründungen und Begehren gälten auch für die vorliegende Beschwerde, weshalb auf eine Auflistung aller Argumente verzichtet werde. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde stellte sie - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SUVA - das Begehren, die SUVA sei zu verpflichten, die NBUV-Prämie wesentlich tiefer anzusetzen; die Zwangs-Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin unter die SUVA aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Unfallversicherer inskünftig frei wählen könne. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei die SUVA anzuhalten, die Grundlagen für die Prämienerhebung vollumfänglich einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere solle die SUVA detailliert darlegen, wieso bei der Berufsunfallversicherung (BUV) die Prämientarife so gestaltet seien, dass diese die Schadenquote in etwa deckten, während die NBUV Prämientarife über Jahre hinweg massive Kostenüberdeckungen aufwiesen; respektive wieso sich kostenbewusstes Verhalten der Firmen nicht durch eine Prämienreduktion auswirke. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Frage betreffend Prämienerhebung/Prämienhöhe in den bereits anhängigen Verfahren (C-792/2014 und C-791/2014) geklärt worden sei. Die Sistierung solle danach aufgehoben werden, um noch die Frage der Zwangs-Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die erhobenen Prämien zu hoch seien. Zudem müsse sie gar nicht zwingend bei der SUVA versichert werden. Entsprechend werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, die SUVA zur Prämienreduktion zu verpflichten und festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin inskünftig bei der Wahl des Unfallversicherers frei sei. D. Den mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2014 (act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2015 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. November 2014, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Weiter sei der Antrag um Sistierung des Verfahrens abzuweisen. In der Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Einreihung der Beschwerdeführerin sei nicht Gegenstand der fraglichen Beschwerdeverfahren (C-792/2014 und C-791/2014). Sie sei in einer anderen Klasse eingereicht als die Beschwerdeführerinnen jener Verfahren und ihre Prämie werde nach einem anderen Prämienmodell bemessen. Weiter sei die Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und könne somit nicht zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht werden. Soweit die Aufhebung der Unterstellungspflicht beantragt werde, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem sei die Beschwerde nur marginal begründet; die Beschwerdeführerin habe sich in keiner Weise mit dem Einspracheentscheid auseinandergesetzt. Mit Verweis auf die Prämienberechnungen führte die SUVA zusammengefasst aus, im Verhältnis zum Vorjahr sei der Prämiensatz gleich geblieben. Die Beschwerdeführerin sei im Prämientarif der NBUV korrekt eingereiht worden und ihr Nettoprämiensatz sei rechtmässig. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 (act. 7) wies das Bundesverwaltungsgericht den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ab. G. In ihrer Replik vom 5. Mai 2015 (act. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Begehren - insbesondere auch am Antrag, dass die Beschwerdeführerin von der Zwangsunterstellung bei der SUVA ausgenommen werde - vollumfänglich fest. Zudem stellte sie den Antrag auf Rückerstattung der zu hohen Prämien und bat das Bundesverwaltungsgericht, die Prämienrückvergütung durch die SUVA berechnen zu lassen. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass das Abstellen auf die Risikogemeinschaft der BUV für die NBUV einerseits generell nicht geeignet sei, um risikogerechte Prämien zu erheben und andererseits individuelle Bemühungen zur Schadensminderung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt würden. Zudem sei das Abstellen auf die Risikogemeinschaften der BUV auch in der gesetzlichen Grundlage der NBUV nicht vorgesehen. Dies führe dazu, dass aus den Versicherungsverhältnissen der zur A._______ Gruppe gehörenden Firmen eine massive Prämienüberdeckung entstanden sei. Ohne Zwangsunterstellung zur SUVA hätte das Management der Beschwerdeführerin mit einem Versichererwechsel diese Missstände bereits beseitigt. H. Mit Duplik vom 5. Juni 2015 (act. 13) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den bisher gemachten Ausführungen fest und führte zusammengefasst aus, es sei unklar, was die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen ableiten wolle. Sie sei ohnehin zum niedrigsten Basissatz der NBUV, welcher bei der SUVA zur Anwendung gelange, eingereiht worden. Sie hätte per 1. Januar 2015 keine Prämienerhöhung gehabt. Da sie zum Basissatz eingereiht worden sei, hätten ihr Schadenverlauf und allfällige Rückstellungen keinen Einfluss auf den Prämiensatz. Die Klasse zu deren Basissatz sie eingereiht sei, befinde sich im finanziellen Gleichgewicht. Der Nettoprämiensatz der Beschwerdeführerin erweise sich somit als rechtmässig. I. In ihrer Triplik vom 9. Juli 2015 (act. 15) hielt die Beschwerdeführerin and ihren beschwerde- und replikweise formulierten Rechtsbegehren unverändert fest und betonte erneut, dass die SUVA im Gegensatz zu den BUV-Prämientarifen mit einem unterschiedlichen Prämiensystem und ihren überhöhten NBUV-Tarifen massive Kostenüberdeckungen erwirtschaftet habe, vermutlich zum Nachteil vor allem von Mitarbeitern von kleineren und mittleren Unternehmungen. Auch Bemühungen der Prämienzahler mittels Absenzenmanagement die Kosten tief zu halten, führten nicht zu tieferen NBUV-Prämien. Die SUVA habe in diesem Verfahren den von der Beschwerdeführerin geforderten Nachweis zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften von Art. 61 Abs. 2 UVG nach nur kostendeckenden Prämien für die NBUV nicht erbracht und die Beschwerdeführerin in vielen vorgebrachten Beschwerdepunkten einfach ignoriert. Die Beschwerdeführerin bat, diesem ungesetzlichen Gebaren der SUVA Einhalt zu gebieten. J. In ihrer Quadruplik vom 13. August 2014 (act. 17) hielt die Vorinstanz an ihren bereits gemachten Anträgen und Ausführungen fest und verzichtete auf zusätzliche Bemerkungen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
E. 2.2 Die Beschwerdeführende kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; Feller/Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, ZBl 110/2009 S. 442 ff.).
E. 2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren. Andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - vorfrageweise überprüfen, ob der angewendete Prämientarif bzw. die der Verfügung zu Grunde liegende Tarifposition gesetzes- und verfassungsmässig ist (siehe Urteil des EVG [heute: BGer] vom 26. Juni 1998, publ. in: Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999 UV Nr. 2 S. 4 E. 4 mit Hinweis auf SVR 1997 UV Nr. 75 = Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.23A_I S. 260 E. 3). Dem UVG-Versicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 3).
E. 2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 348).
E. 3 Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der BUV die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
E. 3.1.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 6 UVG können für die Bemessung der Prämien in der NBUV Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.
E. 3.2.2 Das Gesetz erlaubt somit die Prämienabstufung in der NBUV. Es präzisiert - abgesehen vom Verbot der Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht - nicht, nach welchen Kriterien die Tarifklassen gebildet werden müssen. Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1 UVG steht aber fest, dass diese Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien garantieren müssen. Risikogerechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Damit unterscheidet sich von Gesetzes wegen die Prämiengestaltung bzw. die Bildung von Tarifklassen in der obligatorischen Unfallversicherung von derjenigen in den anderen Sozialversicherungszweigen, in denen Beiträge erhoben werden (vgl. dazu das rechtskräftige Urteil der Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publ. in: VPB 61.23A_I E. 4b und 6 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.
E. 3.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grund-sätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
E. 3.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
E. 3.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass-gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
E. 3.5 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif haben die Versicherer weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG).
E. 3.5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden.
E. 3.5.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 27 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27 E. 9.3).
E. 3.5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um im Interesse der Verfahrensökonomie eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind.
E. 3.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
E. 4 Zunächst sind formelle Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen.
E. 4.1 Beschwerdeweise beantragt die Beschwerdeführerin, die SUVA sei anzuhalten, die Grundlagen für die Prämienerhebung vollumfänglich einzureichen und ihr sei die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Sie macht demnach geltend, sie habe keine Kenntnis von den auf die Prämienerhebung basierenden Grundlagen und rügt damit in formeller Hinsicht sinngemäss eine Gehörsverletzung.
E. 4.2 Es ist unklar, welche Grundlagen für die Prämienerhebung die Beschwerdeführerin fordert. In der Einreihungsverfügung vom 22. August 2014 (SUVA-act. A/40; act. 1, Beilage 2) verwies die Vorinstanz hinsichtlich weiterer Informationen zur Prämienbemessung bzw. Tarifierung auf ihre Homepage (http://www.suva.ch), wo die massgeblichen Informationsmittel (betreffend NBUV, Prämienbemessung, Prämientarife, Prämien-Erläuterungen, Unfallstatistiken, Geschäftsberichte) heruntergeladen werden können. Ausserdem teilte die Vorinstanz mit, dass sie bei Fragen gerne Auskunft gebe. Die Beschwerdeführerin forderte ausserdem selbst, die Unterlagen der zu diesem Zeitpunkt in derselben Sache beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren der B._______ und C._______ beizuziehen. Bereits anlässlich der erwähnten Verfahren wurden Informationen zwischen den Parteien ausgetauscht. Zum Zeitpunkt der Einsprache vom 16. September 2014 verfügte die Beschwerdeführerin jedenfalls über die entsprechenden Broschüren und beklagte sich nicht über fehlende Grundlagen (SUVA-act. A/42). Im Einspracheentscheid vom 20. November 2014 machte die Vorinstanz weitere Erläuterungen zur von der Beschwerdeführerin einspracheweise gerügten Unterstellungspflicht, der Festsetzung der Basissätze der Risikogemeinschaften sowie zur Festlegung der Prämien der NBUV. Dabei bezog sie sich auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen des Prämientarifs. Dass für die Zuteilung in die NBUV-Klasse bzw. Risikogemeinschaft 52A die Einreihung in die entsprechende BUV-Klasse massgebend ist, welche seitens der Beschwerdeführerin im Übrigen unangefochten blieb, ergibt sich ebenfalls aus den auf der vorinstanzlichen Homepage aufgeschalteten Informationsmitteln. Trotz dieser vorhandenen Informationen bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr bemängelten Grundlagen keine konkreten und substantiierten Rügen vor. Aus diesen Umständen folgt, dass die vorinstanzliche Prämienbemessung hinreichend begründet wird und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist bzw. eine allfällige Verletzung als geheilt gelten kann.
E. 5 Die Beschwerdeführerin beanstandet in materieller Hinsicht das Vorgehen der SUVA betreffend die Erhebung der NBUV-Prämie resp. deren Höhe sowie ihre Unterstellungspflicht unter die SUVA. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz NBUV-Prämie rechtmässig erhoben hat. Im Anschluss ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin obligatorisch der SUVA unterstellt ist.
E. 5.1 In den Vorbemerkungen der Beschwerde (act. 1, S. 1) wird zunächst ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehöre zum gleichen Firmenverbund wie die Firmen A._______ und C._______, für welche unter den Referenzen C-792/2014 und C-791/2014 bereits zwei Verfahren bezüglich überhöhter NBUV Prämien für das Jahr 2014 beim Bundesverwaltungsgericht hängig seien. Dabei stellten sich die gleichen grundsätzlichen Fragen betreffend die Prämienerhebung/Prämienhöhe wie im vorliegenden Verfahren, weshalb die in den Verfahren (C-792/2014 und C-791/2014) vorgebrachten Begründungen und Begehren auch für die vorliegende Beschwerde gälten. Die Beschwerdeführerin verzichte deshalb darauf, alle Argumente nochmals aufzulisten. Weiter wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren die überhöhten Prämien für die NBUV beklage. Die SUVA habe in den beiden Gerichtsverfahren C-792/2014 und C-791/2014, sowie in den vielen Gesprächen mit den Firmenverantwortlichen bisher nur ihr Prämiensystem zu erklären versucht und sei in keiner Weise auf die wirklichen Anliegen bezüglich überhöhter Prämien eingetreten. Es seien widersprüchliche Darstellungen von Seiten der SUVA zum NBUV-Prämiensystem zum Vorschein gekommen. Die Aussagen, die Nettoprämiensätze der SUVA könnten nicht mit denjenigen der Privatversicherer verglichen werden, da diese andere - in der Regel tiefere - Risiken versicherten, sei irreführend und falsch. Aus der Sicht der Versicherungsnehmer könne aufgrund des tiefen Schadensverlaufs und dem Drittvergleich klar festgestellt werden, dass die veranlagten NBUV-Prämien der SUVA massiv überhöht und von der SUVA nicht durch ein umständliches und/oder komplexes Prämiensystem mit vielerlei Rückstellungen und Reserven zu rechtfertigen seien. Dies sei umso stossender, als von Seiten der SUVA die Ansicht vertreten werde, die Firmen der Gruppe der Beschwerdeführerin müssten zwingend bei der SUVA versichert sein. Wenn aber schon keine Wahlmöglichkeit bezüglich des Versicherers bestehen sollte, dann sei es umso wichtiger, dass die Prämien nicht überhöht seien und der SUVA dadurch kein Gewinn erwachse oder überhöhte Schadenrückstellungen oder Ausgleichsreserven gebildet würden. Keine Wahlmöglichkeiten zu haben, räche sich für die Versicherungsnehmer auch in Schadenfällen, wofür letztlich die Prämienzahlungen vorgenommen würden. Viele Versicherte seien mit dem Gebaren der SUVA äusserst unzufrieden und würden im Schadenfall schlecht behandelt.
E. 5.2 Nachdem die Vorinstanz vernehmlassungsweise darauf hingewiesen hatte, für die Begründung der vorliegenden Beschwerde nicht die Rechtschriften anderer Beschwerdeverfahren heranziehen zu können, wiederholte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik die in den Verfahren C-791/2014 und C-792/2014 bereits vorgebrachten Argumente. Vor allem kritisierte sie die Prämienerhebung der SUVA und gab dazu an, dass das Abstellen auf die Risikogemeinschaft der BUV für die NBUV einerseits generell nicht geeignet sei, um risikogerechte Prämien zu erheben und andererseits individuelle Bemühungen zur Schadensminderung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt würden. Zudem sei das Abstellen auf die Risikogemeinschaften der BUV auch in der gesetzlichen Grundlage der NBUV nicht vorgesehen. Dies führe dazu, dass aus den Versicherungsverhältnissen der zur A._______-Gruppe gehörenden Firmen eine massive Prämienüberdeckung entstanden sei. Ohne Zwangsunterstellung zur SUVA hätte das Management der Beschwerdeführerin mit einem Versichererwechsel diese Missstände bereits beseitigt.
E. 5.3 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, dass das Prämiensystem der SUVA widersprüchlich sei und nicht nachvollzogen werden könne. Die von der SUVA veranlagten NBUV-Prämien seien massiv überhöht und nicht durch ein umständliches und/oder komplexes Prämiensystem mit vielerlei Rückstellungen und Reserven zu rechtfertigen. Sie stellt den Antrag, die NBUV-Prämie sei tiefer anzusetzen. Dabei werden generelle Ausführungen zur Erhebung der Prämientarife resp. zu deren Höhe gemacht, welche die zur A._______ Gruppe gehörenden Firmen, so auch die Beschwerdeführerin, betreffen. Zudem wird ausgeführt, "Versicherte" seien mit dem Verhalten der SUVA unzufrieden. Die Beschwerdeführerin bemängelt demnach im Allgemeinen das Prämiensystem der SUVA und stellt dessen Rechtmässigkeit in Frage. Sie gibt denn auch beschwerdeweise an, anlässlich der am 14. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren der beiden zum gleichen Verbund gehörenden Firmen A._______ (C-792/2014) und C._______ (C-791/2014) dieselben Fragen gestellt zu haben. In ihrem Rechtsbegehren hat sie auch den Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens gestellt, bis die Prämienerhebung/Prämienhöhe in den erwähnten, anhängigen Verfahren geklärt sei, um im Anschluss noch die Frage ihrer Zwangs-Unterstellungspflicht zu prüfen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Prämiensystem der SUVA ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. In seinen unangefochten gebliebenen Urteilen C-791/2014 vom 26. September 2016 und C-792/2014 vom 27. September 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit dem Prämiensystem der SUVA resp. mit der Frage der Rechtmässigkeit ihrer Prämienerhebung/Prämienhöhe betreffend die NBUV auseinandergesetzt (E. 5.2 ff.). Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass das Prämiensystem der SUVA weder das Prinzip der Risikogerechtigkeit (E. 5.2.4.2) noch das der Gegenseitigkeit (E. 5.2.4.3) oder des Willkürverbotes (E. 5.2.5.2) verletzt. Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass der von der SUVA angewendete Prämientarif gesetzmässig ist. (E. 5.2.4.4). Die Prämienerhebung der SUVA ist demnach nicht zu beanstanden und rechtmässig. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Widerrechtlichkeit des Prämiensystems resp. die Prämienerhebung/Prämienhöhe ist daher unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Herabsetzung der Prämie wird in Bezug auf das von ihr bemängelte Prämiensystem beantragt. Ihre Begründungen dazu sind lediglich allmeiner Natur. Anzufügen ist, dass die SUVA mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 (SUVA-act. A/31) die Einreihung in die NBUV per 1. Januar 2014 verfügt hat, wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben hat (SUVA-act. A/33). Der in der Folge ergangene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen (SUVA-act. A/36). Die per 1. Januar 2015 gültige Einreihung in den Prämientarif ist im Verhältnis zum Vorjahr gleich geblieben und nicht erhöht worden. Die beantragte Herabsetzung der Prämie wird deshalb abgewiesen, weshalb der replikweise gestellte Antrag auf Rückerstattung gegenstandslos wird.
E. 5.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Zwangsunterstellung der NBUV unter die SUVA. Replikweise führt sie aus, sie betrachte es nicht als ihre Aufgabe, die viel mächtigere SUVA in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen oder auf dem Rechtsweg jährlich für angemessene Prämien kämpfen zu müssen und bekräftigte den bereits gestellten Antrag, die Unterstellungspflicht sei generell aufzuheben. Ebenfalls sei die Behauptung der SUVA, die Unterstellungspflicht sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, unzutreffend. Einspracheweise habe die Beschwerdeführerin erwähnt, grundsätzlich mit der Unterstellungspflicht der NBUV nicht einverstanden zu sein; diese führe für ihre Mitarbeiter zu überhöhten NBUV-Prämien. Es sei fraglich, ob sich diese systembedingte Benachteiligung der Mitarbeiter mit dem Gleichstellungsgrundsatz gemäss Art. 8 BV vereinbaren lasse, da nicht SUVA pflichtunterstellte Branchen den Versicherer frei wählen und Prämien ohne Rechtsverfahren verhandeln könnten (act. 11 S. 9 f.).
E. 5.4.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die obligatorische Unterstellung der Beschwerdeführerin, welche gemäss Handelsregisterauszug den Vertrieb und die Herstellung von Maschinen, Apparaten und Werkzeugen aller Art, insbesondere (...), unter die SUVA gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). Aus der Betriebsbeschreibung vom 16. Dezember 2010 (SUVA-act. A/14) und dem Besuchsrapport vom 25. Juni 2010 (SUVA-act. A/4) wurde unter "Betriebsart und Tätigkeit" der Handel von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen aufgeführt, wobei für "Büro" 95 % und für "Umschlag" 5 % angegeben worden sind. Ebenso wurde ausgeführt, dass die vier Betriebe A._______, X._______, B._______, C._______ sich in einem zweistöckigen Gebäude befänden. Speziell sei, dass die vier Betriebe teilweise vermischt seien. Basierend darauf erliess die SUVA am 21. Oktober 2010 eine Einreihungsverfügung für die NBUV (SUVA-act. A/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2010 Einsprache und machte geltend, die Unternehmungen X._______ sowie B._______ seien aufgrund ihrer Tätigkeiten nicht mehr obligatorisch der SUVA unterstellt (SUVA-act. A/8). Am 14. Februar 2011 zog sie die Einsprache vorbehaltlos zurück (SUVA-act. A/15), woraufhin die Einreihungsverfügung vom 21. Oktober 2010 rechtskräftig wurde. Die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die SUVA war demzufolge nicht mehr bestritten. Anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, es lägen neuere Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Prämienerhebung vor und führte dazu aus, die SUVA mache die Unterstellung anhand von untergeordneten Tätigkeiten im Service- und Reparaturbereich geltend. Die Beschwerdeführerin beschäftige einen Servicetechniker, der während ca. 30 % seiner Tätigkeit Reparaturen ausführe, was 0.3 Personaleinheiten entspreche. Diese Tätigkeit werde als Grundlage für die Unterstellungspflicht unter die SUVA herangezogen. Bei einem Total von 6.4 beschäftigten Personaleinheiten entspreche dies 5 % der Firmentätigkeit. Die verbleibenden 95 % fielen auf den Verkauf (Aussen- und Innendienst), die Verwaltung und Produktedokumentation; also einer nicht der SUVA pflichtunterstellten Tätigkeit. Damit bezahlten ca. 90 % der administrativ tätigen Personen die der Betriebszugehörigkeit zugeordneten Prämien. Diese Ausführungen entsprechen den Angaben des Besuchsrapport vom 25. Juni 2010 und waren bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Einreihungsverfügung vom 21. Oktober 2010 bekannt. Im Weiteren ist zu beachten, dass praxisgemäss die Einreihung in den vorinstanzlichen Prämientarif erst im Anschluss an die rechtskräftige Unterstellung (Urteil des BVGer C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen) erfolgt. Die Unterstellung war jedoch nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Unterstellungspflicht ist daher mangels Streitgegenstands nicht einzutreten.
E. 5.4.2 Hinsichtlich des angerufenen Rechtsgleichheitsgebots ist davon auszugehen, dass die mit der Beschwerdeführerin konkurrierenden Unternehmen grundsätzlich dasselbe Kostenrisiko aufweisen und ebenfalls der SUVA unterstellt sind. Folglich ist auf diese Betriebe der gleiche - hier streitige - Prämientarif anzuwenden. Von einer Ungleichbehandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen bzw. Betriebsarten, welche nicht der SUVA unterstellt sind, ist - angesichts des unterschiedlichen Risikos - eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Nicht nur der SUVA, sondern auch den übrigen Versicherern wird bei der Bildung von Klassen bzw. Risikogemeinschaften im Übrigen ein weiter Ermessensspielraum zugestanden, weshalb ein Vergleich zwischen den Klassen oder Risikogemeinschaften bzw. den Prämiensätzen der Privatversicherer und der SUVA nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. Urteil des BVGer C-919/2008 E. 7.2).
E. 6 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen als unbegründet. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2014 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 20. November 2014 ist zu bestätigen.
E. 7.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7417/2014 Urteil vom 4. April 2017 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand Nichtbetriebsunfallversicherung, Einreihung in den Prämientarif 2015, (Einspracheentscheid vom 20. November 2014). Sachverhalt: A. Die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) bezweckt gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug den Vertrieb und die Herstellung von Maschinen, Apparaten und Werkzeugen aller Art (SUVA-act. A/14). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA oder Vorinstanz) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif der SUVA für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 52A (Handels- und Lagerbetriebe) zugeteilt (Akten der Vorinstanz [SUVA-act.] A/40). B. B.a Mit Verfügung vom 22. August 2014 reihte die SUVA die Beschwerdeführerin - wie bereits im Jahr 2014 - in der NBUV per 1. Januar 2015 in die Stufe 078 (Nettoprämiensatz 0.856 %) ein (SUVA-act. A/40, act. 1, Beilage 2). B.b Gegen die Einreihung im Prämientarif NBUV erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2014 Einsprache (SUVA-act. A/42) und verlangte die Aufhebung der Prämienverfügung vom 22. August 2014 und die Ausnahme von der Unterstellung bei der SUVA, zumindest aber sei die Prämienhöhe deutlich zu reduzieren. Es wurde zusammengefasst geltend gemacht, die Beschwerdeführerin gehöre in einen unter gemeinsamer Führung stehenden Firmenverbund, zu dem auch die Firmen A._______, B._______ , C._______ und D._______ als SUVA versicherte Gesellschaften gehörten. Die Firmen A._______ und C._______ führten zurzeit ein aufwändiges Gerichtsverfahren zur Prämienreduktion 2014 der NBU-Versicherung oder SUVA Freistellung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Betreffend die Prämienverfügung vom 22. August 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht einzusehen, weshalb sie der NBUV der SUVA unterstellt sei. Das Freizeitverhalten ihrer Mitarbeiter unterscheide sich nicht von demjenigen anderer Branchen. Hinzu komme, dass die von der SUVA erhobenen Prämien deutlich zu hoch seien. Die Beschwerdeführerin verwies auf die der Einsprache beigelegten Replik der Firma C._______ vom 15. August 2014, erklärte diese zum integrierenden Bestandteil der Einsprache und führte weiter aus, die Gründe seien detailliert im Verfahren der Firma C._______ gegen die SUVA vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt worden. B.c Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2014 (SUVA-act. A/46, act. 1, Beilage 1) wies die SUVA die erhobene Einsprache ab. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung der Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin trat die SUVA nicht ein, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 20. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte zunächst aus, dass sie zum gleichen Firmenverband wie die Firmen A._______ und C._______, für welche bereits zwei Verfahren bezüglich überhöhter NBUV-Prämien für das Jahr 2014 hängig seien (C-792/2014 und C-791/2014), gehöre. Die in diesen Verfahren vorgebrachten Begründungen und Begehren gälten auch für die vorliegende Beschwerde, weshalb auf eine Auflistung aller Argumente verzichtet werde. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde stellte sie - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SUVA - das Begehren, die SUVA sei zu verpflichten, die NBUV-Prämie wesentlich tiefer anzusetzen; die Zwangs-Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin unter die SUVA aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Unfallversicherer inskünftig frei wählen könne. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei die SUVA anzuhalten, die Grundlagen für die Prämienerhebung vollumfänglich einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere solle die SUVA detailliert darlegen, wieso bei der Berufsunfallversicherung (BUV) die Prämientarife so gestaltet seien, dass diese die Schadenquote in etwa deckten, während die NBUV Prämientarife über Jahre hinweg massive Kostenüberdeckungen aufwiesen; respektive wieso sich kostenbewusstes Verhalten der Firmen nicht durch eine Prämienreduktion auswirke. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Frage betreffend Prämienerhebung/Prämienhöhe in den bereits anhängigen Verfahren (C-792/2014 und C-791/2014) geklärt worden sei. Die Sistierung solle danach aufgehoben werden, um noch die Frage der Zwangs-Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die erhobenen Prämien zu hoch seien. Zudem müsse sie gar nicht zwingend bei der SUVA versichert werden. Entsprechend werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, die SUVA zur Prämienreduktion zu verpflichten und festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin inskünftig bei der Wahl des Unfallversicherers frei sei. D. Den mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2014 (act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2015 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. November 2014, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Weiter sei der Antrag um Sistierung des Verfahrens abzuweisen. In der Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Einreihung der Beschwerdeführerin sei nicht Gegenstand der fraglichen Beschwerdeverfahren (C-792/2014 und C-791/2014). Sie sei in einer anderen Klasse eingereicht als die Beschwerdeführerinnen jener Verfahren und ihre Prämie werde nach einem anderen Prämienmodell bemessen. Weiter sei die Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und könne somit nicht zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht werden. Soweit die Aufhebung der Unterstellungspflicht beantragt werde, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem sei die Beschwerde nur marginal begründet; die Beschwerdeführerin habe sich in keiner Weise mit dem Einspracheentscheid auseinandergesetzt. Mit Verweis auf die Prämienberechnungen führte die SUVA zusammengefasst aus, im Verhältnis zum Vorjahr sei der Prämiensatz gleich geblieben. Die Beschwerdeführerin sei im Prämientarif der NBUV korrekt eingereiht worden und ihr Nettoprämiensatz sei rechtmässig. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 (act. 7) wies das Bundesverwaltungsgericht den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ab. G. In ihrer Replik vom 5. Mai 2015 (act. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Begehren - insbesondere auch am Antrag, dass die Beschwerdeführerin von der Zwangsunterstellung bei der SUVA ausgenommen werde - vollumfänglich fest. Zudem stellte sie den Antrag auf Rückerstattung der zu hohen Prämien und bat das Bundesverwaltungsgericht, die Prämienrückvergütung durch die SUVA berechnen zu lassen. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass das Abstellen auf die Risikogemeinschaft der BUV für die NBUV einerseits generell nicht geeignet sei, um risikogerechte Prämien zu erheben und andererseits individuelle Bemühungen zur Schadensminderung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt würden. Zudem sei das Abstellen auf die Risikogemeinschaften der BUV auch in der gesetzlichen Grundlage der NBUV nicht vorgesehen. Dies führe dazu, dass aus den Versicherungsverhältnissen der zur A._______ Gruppe gehörenden Firmen eine massive Prämienüberdeckung entstanden sei. Ohne Zwangsunterstellung zur SUVA hätte das Management der Beschwerdeführerin mit einem Versichererwechsel diese Missstände bereits beseitigt. H. Mit Duplik vom 5. Juni 2015 (act. 13) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den bisher gemachten Ausführungen fest und führte zusammengefasst aus, es sei unklar, was die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen ableiten wolle. Sie sei ohnehin zum niedrigsten Basissatz der NBUV, welcher bei der SUVA zur Anwendung gelange, eingereiht worden. Sie hätte per 1. Januar 2015 keine Prämienerhöhung gehabt. Da sie zum Basissatz eingereiht worden sei, hätten ihr Schadenverlauf und allfällige Rückstellungen keinen Einfluss auf den Prämiensatz. Die Klasse zu deren Basissatz sie eingereiht sei, befinde sich im finanziellen Gleichgewicht. Der Nettoprämiensatz der Beschwerdeführerin erweise sich somit als rechtmässig. I. In ihrer Triplik vom 9. Juli 2015 (act. 15) hielt die Beschwerdeführerin and ihren beschwerde- und replikweise formulierten Rechtsbegehren unverändert fest und betonte erneut, dass die SUVA im Gegensatz zu den BUV-Prämientarifen mit einem unterschiedlichen Prämiensystem und ihren überhöhten NBUV-Tarifen massive Kostenüberdeckungen erwirtschaftet habe, vermutlich zum Nachteil vor allem von Mitarbeitern von kleineren und mittleren Unternehmungen. Auch Bemühungen der Prämienzahler mittels Absenzenmanagement die Kosten tief zu halten, führten nicht zu tieferen NBUV-Prämien. Die SUVA habe in diesem Verfahren den von der Beschwerdeführerin geforderten Nachweis zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften von Art. 61 Abs. 2 UVG nach nur kostendeckenden Prämien für die NBUV nicht erbracht und die Beschwerdeführerin in vielen vorgebrachten Beschwerdepunkten einfach ignoriert. Die Beschwerdeführerin bat, diesem ungesetzlichen Gebaren der SUVA Einhalt zu gebieten. J. In ihrer Quadruplik vom 13. August 2014 (act. 17) hielt die Vorinstanz an ihren bereits gemachten Anträgen und Ausführungen fest und verzichtete auf zusätzliche Bemerkungen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2.2 Die Beschwerdeführende kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; Feller/Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, ZBl 110/2009 S. 442 ff.). 2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren. Andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - vorfrageweise überprüfen, ob der angewendete Prämientarif bzw. die der Verfügung zu Grunde liegende Tarifposition gesetzes- und verfassungsmässig ist (siehe Urteil des EVG [heute: BGer] vom 26. Juni 1998, publ. in: Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1999 UV Nr. 2 S. 4 E. 4 mit Hinweis auf SVR 1997 UV Nr. 75 = Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.23A_I S. 260 E. 3). Dem UVG-Versicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 3). 2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 348).
3. Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der BUV die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. 3.1.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 6 UVG können für die Bemessung der Prämien in der NBUV Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden. 3.2.2 Das Gesetz erlaubt somit die Prämienabstufung in der NBUV. Es präzisiert - abgesehen vom Verbot der Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht - nicht, nach welchen Kriterien die Tarifklassen gebildet werden müssen. Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1 UVG steht aber fest, dass diese Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien garantieren müssen. Risikogerechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Damit unterscheidet sich von Gesetzes wegen die Prämiengestaltung bzw. die Bildung von Tarifklassen in der obligatorischen Unfallversicherung von derjenigen in den anderen Sozialversicherungszweigen, in denen Beiträge erhoben werden (vgl. dazu das rechtskräftige Urteil der Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publ. in: VPB 61.23A_I E. 4b und 6 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. 3.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grund-sätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. 3.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 3.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass-gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 3.5 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif haben die Versicherer weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG). 3.5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden. 3.5.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 27 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27 E. 9.3). 3.5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um im Interesse der Verfahrensökonomie eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind. 3.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
4. Zunächst sind formelle Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen. 4.1 Beschwerdeweise beantragt die Beschwerdeführerin, die SUVA sei anzuhalten, die Grundlagen für die Prämienerhebung vollumfänglich einzureichen und ihr sei die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Sie macht demnach geltend, sie habe keine Kenntnis von den auf die Prämienerhebung basierenden Grundlagen und rügt damit in formeller Hinsicht sinngemäss eine Gehörsverletzung. 4.2 Es ist unklar, welche Grundlagen für die Prämienerhebung die Beschwerdeführerin fordert. In der Einreihungsverfügung vom 22. August 2014 (SUVA-act. A/40; act. 1, Beilage 2) verwies die Vorinstanz hinsichtlich weiterer Informationen zur Prämienbemessung bzw. Tarifierung auf ihre Homepage (http://www.suva.ch), wo die massgeblichen Informationsmittel (betreffend NBUV, Prämienbemessung, Prämientarife, Prämien-Erläuterungen, Unfallstatistiken, Geschäftsberichte) heruntergeladen werden können. Ausserdem teilte die Vorinstanz mit, dass sie bei Fragen gerne Auskunft gebe. Die Beschwerdeführerin forderte ausserdem selbst, die Unterlagen der zu diesem Zeitpunkt in derselben Sache beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren der B._______ und C._______ beizuziehen. Bereits anlässlich der erwähnten Verfahren wurden Informationen zwischen den Parteien ausgetauscht. Zum Zeitpunkt der Einsprache vom 16. September 2014 verfügte die Beschwerdeführerin jedenfalls über die entsprechenden Broschüren und beklagte sich nicht über fehlende Grundlagen (SUVA-act. A/42). Im Einspracheentscheid vom 20. November 2014 machte die Vorinstanz weitere Erläuterungen zur von der Beschwerdeführerin einspracheweise gerügten Unterstellungspflicht, der Festsetzung der Basissätze der Risikogemeinschaften sowie zur Festlegung der Prämien der NBUV. Dabei bezog sie sich auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen des Prämientarifs. Dass für die Zuteilung in die NBUV-Klasse bzw. Risikogemeinschaft 52A die Einreihung in die entsprechende BUV-Klasse massgebend ist, welche seitens der Beschwerdeführerin im Übrigen unangefochten blieb, ergibt sich ebenfalls aus den auf der vorinstanzlichen Homepage aufgeschalteten Informationsmitteln. Trotz dieser vorhandenen Informationen bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr bemängelten Grundlagen keine konkreten und substantiierten Rügen vor. Aus diesen Umständen folgt, dass die vorinstanzliche Prämienbemessung hinreichend begründet wird und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist bzw. eine allfällige Verletzung als geheilt gelten kann.
5. Die Beschwerdeführerin beanstandet in materieller Hinsicht das Vorgehen der SUVA betreffend die Erhebung der NBUV-Prämie resp. deren Höhe sowie ihre Unterstellungspflicht unter die SUVA. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz NBUV-Prämie rechtmässig erhoben hat. Im Anschluss ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin obligatorisch der SUVA unterstellt ist. 5.1 In den Vorbemerkungen der Beschwerde (act. 1, S. 1) wird zunächst ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehöre zum gleichen Firmenverbund wie die Firmen A._______ und C._______, für welche unter den Referenzen C-792/2014 und C-791/2014 bereits zwei Verfahren bezüglich überhöhter NBUV Prämien für das Jahr 2014 beim Bundesverwaltungsgericht hängig seien. Dabei stellten sich die gleichen grundsätzlichen Fragen betreffend die Prämienerhebung/Prämienhöhe wie im vorliegenden Verfahren, weshalb die in den Verfahren (C-792/2014 und C-791/2014) vorgebrachten Begründungen und Begehren auch für die vorliegende Beschwerde gälten. Die Beschwerdeführerin verzichte deshalb darauf, alle Argumente nochmals aufzulisten. Weiter wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren die überhöhten Prämien für die NBUV beklage. Die SUVA habe in den beiden Gerichtsverfahren C-792/2014 und C-791/2014, sowie in den vielen Gesprächen mit den Firmenverantwortlichen bisher nur ihr Prämiensystem zu erklären versucht und sei in keiner Weise auf die wirklichen Anliegen bezüglich überhöhter Prämien eingetreten. Es seien widersprüchliche Darstellungen von Seiten der SUVA zum NBUV-Prämiensystem zum Vorschein gekommen. Die Aussagen, die Nettoprämiensätze der SUVA könnten nicht mit denjenigen der Privatversicherer verglichen werden, da diese andere - in der Regel tiefere - Risiken versicherten, sei irreführend und falsch. Aus der Sicht der Versicherungsnehmer könne aufgrund des tiefen Schadensverlaufs und dem Drittvergleich klar festgestellt werden, dass die veranlagten NBUV-Prämien der SUVA massiv überhöht und von der SUVA nicht durch ein umständliches und/oder komplexes Prämiensystem mit vielerlei Rückstellungen und Reserven zu rechtfertigen seien. Dies sei umso stossender, als von Seiten der SUVA die Ansicht vertreten werde, die Firmen der Gruppe der Beschwerdeführerin müssten zwingend bei der SUVA versichert sein. Wenn aber schon keine Wahlmöglichkeit bezüglich des Versicherers bestehen sollte, dann sei es umso wichtiger, dass die Prämien nicht überhöht seien und der SUVA dadurch kein Gewinn erwachse oder überhöhte Schadenrückstellungen oder Ausgleichsreserven gebildet würden. Keine Wahlmöglichkeiten zu haben, räche sich für die Versicherungsnehmer auch in Schadenfällen, wofür letztlich die Prämienzahlungen vorgenommen würden. Viele Versicherte seien mit dem Gebaren der SUVA äusserst unzufrieden und würden im Schadenfall schlecht behandelt. 5.2 Nachdem die Vorinstanz vernehmlassungsweise darauf hingewiesen hatte, für die Begründung der vorliegenden Beschwerde nicht die Rechtschriften anderer Beschwerdeverfahren heranziehen zu können, wiederholte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik die in den Verfahren C-791/2014 und C-792/2014 bereits vorgebrachten Argumente. Vor allem kritisierte sie die Prämienerhebung der SUVA und gab dazu an, dass das Abstellen auf die Risikogemeinschaft der BUV für die NBUV einerseits generell nicht geeignet sei, um risikogerechte Prämien zu erheben und andererseits individuelle Bemühungen zur Schadensminderung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt würden. Zudem sei das Abstellen auf die Risikogemeinschaften der BUV auch in der gesetzlichen Grundlage der NBUV nicht vorgesehen. Dies führe dazu, dass aus den Versicherungsverhältnissen der zur A._______-Gruppe gehörenden Firmen eine massive Prämienüberdeckung entstanden sei. Ohne Zwangsunterstellung zur SUVA hätte das Management der Beschwerdeführerin mit einem Versichererwechsel diese Missstände bereits beseitigt. 5.3 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, dass das Prämiensystem der SUVA widersprüchlich sei und nicht nachvollzogen werden könne. Die von der SUVA veranlagten NBUV-Prämien seien massiv überhöht und nicht durch ein umständliches und/oder komplexes Prämiensystem mit vielerlei Rückstellungen und Reserven zu rechtfertigen. Sie stellt den Antrag, die NBUV-Prämie sei tiefer anzusetzen. Dabei werden generelle Ausführungen zur Erhebung der Prämientarife resp. zu deren Höhe gemacht, welche die zur A._______ Gruppe gehörenden Firmen, so auch die Beschwerdeführerin, betreffen. Zudem wird ausgeführt, "Versicherte" seien mit dem Verhalten der SUVA unzufrieden. Die Beschwerdeführerin bemängelt demnach im Allgemeinen das Prämiensystem der SUVA und stellt dessen Rechtmässigkeit in Frage. Sie gibt denn auch beschwerdeweise an, anlässlich der am 14. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren der beiden zum gleichen Verbund gehörenden Firmen A._______ (C-792/2014) und C._______ (C-791/2014) dieselben Fragen gestellt zu haben. In ihrem Rechtsbegehren hat sie auch den Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens gestellt, bis die Prämienerhebung/Prämienhöhe in den erwähnten, anhängigen Verfahren geklärt sei, um im Anschluss noch die Frage ihrer Zwangs-Unterstellungspflicht zu prüfen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Prämiensystem der SUVA ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. In seinen unangefochten gebliebenen Urteilen C-791/2014 vom 26. September 2016 und C-792/2014 vom 27. September 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit dem Prämiensystem der SUVA resp. mit der Frage der Rechtmässigkeit ihrer Prämienerhebung/Prämienhöhe betreffend die NBUV auseinandergesetzt (E. 5.2 ff.). Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass das Prämiensystem der SUVA weder das Prinzip der Risikogerechtigkeit (E. 5.2.4.2) noch das der Gegenseitigkeit (E. 5.2.4.3) oder des Willkürverbotes (E. 5.2.5.2) verletzt. Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass der von der SUVA angewendete Prämientarif gesetzmässig ist. (E. 5.2.4.4). Die Prämienerhebung der SUVA ist demnach nicht zu beanstanden und rechtmässig. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Widerrechtlichkeit des Prämiensystems resp. die Prämienerhebung/Prämienhöhe ist daher unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Herabsetzung der Prämie wird in Bezug auf das von ihr bemängelte Prämiensystem beantragt. Ihre Begründungen dazu sind lediglich allmeiner Natur. Anzufügen ist, dass die SUVA mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 (SUVA-act. A/31) die Einreihung in die NBUV per 1. Januar 2014 verfügt hat, wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben hat (SUVA-act. A/33). Der in der Folge ergangene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen (SUVA-act. A/36). Die per 1. Januar 2015 gültige Einreihung in den Prämientarif ist im Verhältnis zum Vorjahr gleich geblieben und nicht erhöht worden. Die beantragte Herabsetzung der Prämie wird deshalb abgewiesen, weshalb der replikweise gestellte Antrag auf Rückerstattung gegenstandslos wird. 5.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Zwangsunterstellung der NBUV unter die SUVA. Replikweise führt sie aus, sie betrachte es nicht als ihre Aufgabe, die viel mächtigere SUVA in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen oder auf dem Rechtsweg jährlich für angemessene Prämien kämpfen zu müssen und bekräftigte den bereits gestellten Antrag, die Unterstellungspflicht sei generell aufzuheben. Ebenfalls sei die Behauptung der SUVA, die Unterstellungspflicht sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, unzutreffend. Einspracheweise habe die Beschwerdeführerin erwähnt, grundsätzlich mit der Unterstellungspflicht der NBUV nicht einverstanden zu sein; diese führe für ihre Mitarbeiter zu überhöhten NBUV-Prämien. Es sei fraglich, ob sich diese systembedingte Benachteiligung der Mitarbeiter mit dem Gleichstellungsgrundsatz gemäss Art. 8 BV vereinbaren lasse, da nicht SUVA pflichtunterstellte Branchen den Versicherer frei wählen und Prämien ohne Rechtsverfahren verhandeln könnten (act. 11 S. 9 f.). 5.4.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die obligatorische Unterstellung der Beschwerdeführerin, welche gemäss Handelsregisterauszug den Vertrieb und die Herstellung von Maschinen, Apparaten und Werkzeugen aller Art, insbesondere (...), unter die SUVA gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). Aus der Betriebsbeschreibung vom 16. Dezember 2010 (SUVA-act. A/14) und dem Besuchsrapport vom 25. Juni 2010 (SUVA-act. A/4) wurde unter "Betriebsart und Tätigkeit" der Handel von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen aufgeführt, wobei für "Büro" 95 % und für "Umschlag" 5 % angegeben worden sind. Ebenso wurde ausgeführt, dass die vier Betriebe A._______, X._______, B._______, C._______ sich in einem zweistöckigen Gebäude befänden. Speziell sei, dass die vier Betriebe teilweise vermischt seien. Basierend darauf erliess die SUVA am 21. Oktober 2010 eine Einreihungsverfügung für die NBUV (SUVA-act. A/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2010 Einsprache und machte geltend, die Unternehmungen X._______ sowie B._______ seien aufgrund ihrer Tätigkeiten nicht mehr obligatorisch der SUVA unterstellt (SUVA-act. A/8). Am 14. Februar 2011 zog sie die Einsprache vorbehaltlos zurück (SUVA-act. A/15), woraufhin die Einreihungsverfügung vom 21. Oktober 2010 rechtskräftig wurde. Die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die SUVA war demzufolge nicht mehr bestritten. Anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, es lägen neuere Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Prämienerhebung vor und führte dazu aus, die SUVA mache die Unterstellung anhand von untergeordneten Tätigkeiten im Service- und Reparaturbereich geltend. Die Beschwerdeführerin beschäftige einen Servicetechniker, der während ca. 30 % seiner Tätigkeit Reparaturen ausführe, was 0.3 Personaleinheiten entspreche. Diese Tätigkeit werde als Grundlage für die Unterstellungspflicht unter die SUVA herangezogen. Bei einem Total von 6.4 beschäftigten Personaleinheiten entspreche dies 5 % der Firmentätigkeit. Die verbleibenden 95 % fielen auf den Verkauf (Aussen- und Innendienst), die Verwaltung und Produktedokumentation; also einer nicht der SUVA pflichtunterstellten Tätigkeit. Damit bezahlten ca. 90 % der administrativ tätigen Personen die der Betriebszugehörigkeit zugeordneten Prämien. Diese Ausführungen entsprechen den Angaben des Besuchsrapport vom 25. Juni 2010 und waren bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Einreihungsverfügung vom 21. Oktober 2010 bekannt. Im Weiteren ist zu beachten, dass praxisgemäss die Einreihung in den vorinstanzlichen Prämientarif erst im Anschluss an die rechtskräftige Unterstellung (Urteil des BVGer C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen) erfolgt. Die Unterstellung war jedoch nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Unterstellungspflicht ist daher mangels Streitgegenstands nicht einzutreten. 5.4.2 Hinsichtlich des angerufenen Rechtsgleichheitsgebots ist davon auszugehen, dass die mit der Beschwerdeführerin konkurrierenden Unternehmen grundsätzlich dasselbe Kostenrisiko aufweisen und ebenfalls der SUVA unterstellt sind. Folglich ist auf diese Betriebe der gleiche - hier streitige - Prämientarif anzuwenden. Von einer Ungleichbehandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen bzw. Betriebsarten, welche nicht der SUVA unterstellt sind, ist - angesichts des unterschiedlichen Risikos - eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Nicht nur der SUVA, sondern auch den übrigen Versicherern wird bei der Bildung von Klassen bzw. Risikogemeinschaften im Übrigen ein weiter Ermessensspielraum zugestanden, weshalb ein Vergleich zwischen den Klassen oder Risikogemeinschaften bzw. den Prämiensätzen der Privatversicherer und der SUVA nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. Urteil des BVGer C-919/2008 E. 7.2).
6. Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen als unbegründet. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2014 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 20. November 2014 ist zu bestätigen. 7. 7.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: