Zuteilung zu den Prämientarifen
Sachverhalt
A. Die X._______ AG in Z._______ erstellt gemäss Handelsregisterauszug Hoch- und Tiefbauten und führt Renovationen im Bauhauptgewerbe durch. Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) der SUVA in der Klasse 41A (Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes [wie Erd-, Maurer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbeiten] ausführen, Felsmaterial gewinnen oder Bauelemente aus Beton herstellen) zugeteilt. In der Klasse 41A wurde per 1. Januar 2007 das alte Bonus-Malus-Prämienbemessungssystem (BMS 95) durch das neue Bonus-Malus-System 03 (BMS 03) abgelöst. Gleichzeitig mit der Einführung des BMS 03 wurden in der Klasse 41A neue Unterklassen bzw. Unterklassenteile eingeführt. Der Betrieb der X._______ AG ist dem Unterklassenteil A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt) zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 reihte die SUVA die X._______ AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2007 neu in den Prämientarif ein. Dabei wurde der Nettoprämiensatz von 2.53% auf 2.90% (Stufe 103 des neu anwendbaren 150-stufigen BUV-Grundtarifs) erhöht. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 ab. Die gegen letzteren Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2008 (Beschwerdeverfahren C-1164/2007) abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. September 2008 nicht ein, womit die Einreihung in den Prämientarif 2007 rechtskräftig wurde. C. Mit Verfügung vom 25. September 2007 (act. 1.4) reihte die SUVA die X._______ AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2008 neu ein und erhöhte den Nettoprämiensatz in der Berufsunfallversicherung von 2.90% auf 3.36% (Stufe 106 statt 103 des BUV-Grundtarifs). Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008 (act. 1.1) wies die SUVA die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (act. 1.3) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Einreihung sei korrekt erfolgt. Die Einführung des BMS 03 könne zu einer Prämienerhöhung führen, was von der Rekurskommission bestätigt worden sei. Vorliegend habe sich der Prämienbedarf daher von 2.53% auf 4.0054% erhöht. Da die Erhöhung pro Jahr jedoch maximal drei Tarifstufen bzw. 16% betragen dürfe, werde die Prämienerhöhung für das Jahr 2008 fortgesetzt. Die Aufwendungen der Betriebe würden im BMS 03 nicht für die Prämienfestsetzung in Betracht gezogen, sondern für deren Risikoeinschätzung. Für 2008 könne der X._______ AG zwar für den Bereich Heilkosten und Taggeld ein Bonus von 0.2153% und beim Rentenkapital ein solcher von 0.0766% gutgeschrieben werden, sodass der Bedarfssatz auf 3.7881% zurückgegangen sei. Jedoch entspreche der Prämiensatz des Betriebes noch nicht dem Bedarfssatz, weshalb die Erhöhung gerechtfertigt sei. D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 (act. 1) erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass die Umstellung vom BMS 95 auf das BMS 03 eine Benachteiligung der kleinen Betriebe zur Folge habe, der Bundesverfassung widerspreche, willkürlich und unverhältnismässig sei. Obwohl die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum keinen Unfall zu verzeichnen gehabt habe, werde der Prämientarif wiederum erhöht. Aktuell ergebe sich ein Prämienanstieg von 32.8%. E. Am 6. Februar 2009 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (act. 4). F. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2009 (act. 8) beantragte die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2008 unter Kostenfolge. In ihrer Begründung machte sie zunächst allgemeine Ausführungen zur Einführung des neuen Prämienbemessungssystems und hielt sodann fest, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung von 20% beziehe. Für die Beschwerdeführerin habe die Prämienerhöhung von 2006 auf 2007 14.6% und diejenige von 2007 auf 2008 rund 15.9% betragen, in beiden Fällen mithin weniger als 20%. Zudem verfüge sie über einen Bonus von vier Stufen. Die Prämienerhöhung in der Berufsunfallversicherung der Beschwerdeführerin von 2007 auf 2008 sei daher weder willkürlich noch unverhältnismässig. G. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 abschloss (act. 10). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspra-cheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-schwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
E. 2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Einreihung in den Prämientarif 2007 rügt. Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid betreffend Einreihung im Prämientarif 2008. Die vorangehende Einreihungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.
E. 3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
E. 3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
E. 4 Betreffend die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze kann auf die Ausführungen (E. 5) im - die Beschwerdeführerin betreffenden - rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 verwiesen werden (vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5). Gleiches gilt für die Grundsätze der Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung der Nettoprämien führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007 E. 6). Die Rechtsprechung der Rekurskommission, wonach das Bonus-Malus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS 03, grundsätzlich zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 übernommen (E. 8.4 in fine). Entsprechend werden Prämienerhöhungen, welche durch einen Systemwechsel in der Prämienbemessung (in casu der Wechsel vom BMS 95 zum BMS 03) bedingt sind, akzeptiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3189/2006 E. 8.5.3 sowie Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 8 f.).
E. 5 Streitig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist die Einreihung im Prämientarif BUV 2008. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird dabei die Zuteilung ihres Betriebes zur Klasse 41A, Unterklassenteil A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt).
E. 5.1 Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführen (Klasse 41A, Unterklassenteil A0) werden im BUV-Grundtarif der Vorinstanz für das Jahr 2008 grundsätzlich - das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen ist - in der Stufe 110 eingereiht. Der Basissatz (Nettoprämiensatz) beträgt demnach 4.08% (Grundlagenblatt BMS 03, BUV 2008 [im Folgenden: Grundlagenblatt 2008] Ziff. 3.1 und 4.1; act. 1.5).
E. 5.1.1 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird - wie bereits im die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil C-1164/2007 (E. 6.3) dargelegt - der BMS-relevante Aufwand (Heilkosten und Taggelder sowie Rentenkapital; vgl. auch act. 7: Grundlagen und Anwendung von BMS 03 sowie Erläuterung zum Grundlagenblatt, 2008, Ziff. 2) entsprechend der Aussagekraft der Betriebsdaten berücksichtigt. Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes von dem der Branche berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, desto grösser ist die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die Klasse 41A nach folgenden Formeln berechnet. Für Heilkosten und Taggeld: (Basisprämie 2001 bis 2006) (Basisprämie 2001 bis 2006 + Fr. 90'000) = Kredibilität HK + TG; für das Rentenkapital: (Basisprämie 2001 bis 2006) (Basisprämie 2001 bis 2006 + Fr. 1.8 Mio.) = Kredibilität RK (siehe Rahmenbedingungen Klasse 41A). Im Fall der Beschwerdeführerin - als Kleinbetrieb mit einer relativ geringen Lohnsumme - beträgt die Kredibilität HK + TG 0.373, die Kredibilität RK 0.082 (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.3 und 3.4).
E. 5.1.2 Der Bedarfssatz des Betriebes wurde gestützt auf folgende Grundlagen ermittelt:
E. 5.1.2.1 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 2001-2006 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder - inklusive Rückstellungen - von Fr. 11'609 (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 2). Der Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 0.8847%, derjenige der Branche 1.4303% (zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Diese Differenz von - 0.5456% wird mit dem Faktor Kredibilität von 0.373 und dem Verhältnis zwischen Basissatz und Risikosatz (4.08% 3.8564% = 1.0579%) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Abzug vom Basissatz von 0.2153% (vgl. Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.3, Rahmenbedingungen Klasse 41A).
E. 5.1.2.2 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der gleichen Periode (von 2001-2006) Fr. 7'352 (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 2). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.5603%, während derjenige der Branche bei 1.4432% liegt. Die Multiplikation der Differenz von - 0.8829% mit der Kredibilität von 0.082 und dem Verhältnis von Basissatz und Risikosatz (1.0579%) ergibt einen Abzug vom Basissatz von 0.0766% (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.4; siehe auch Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A).
E. 5.1.2.3 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebes. Grundsätzlich wird derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am nächsten liegt (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2), wobei die maximale Veränderung des Prämiensatzes in der Klasse 41A, Unterklassenteil A0 (bzw. in den Stufen 101 bis 150) im Vergleich zum Vorjahr aber auf drei Stufen beschränkt ist (vgl. Broschüre Prämientarif der Suva, Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung, 2008, S. 20, Art. 45 Abs. 4; siehe auch Broschüre Prämienbemessung Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, 2011, S. 9). Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfssatz von 3.7881% (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs wäre derjenige der Stufe 108 mit 3.7%. Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid und der Vernehmlassung ausführte, sollen die Prämiensätze aber schrittweise an den neuen Bedarfssatz herangeführt werden. Die jährliche Erhöhung dürfe in der Klasse 41A daher nur maximal drei Tarifstufen bzw. 16% betragen. Dementsprechend wurde der Betrieb der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2007 in die Stufe 103 mit einem Nettoprämiensatz von 2.9% eingereiht, was im Vergleich zum Nettoprämiensatz von 2.53% im Vorjahr einer Erhöhung von 14.62% entspricht. Die sodann per 1. Januar 2008 vorgenommene Einreihung der Beschwerdeführerin in die Stufe 106 mit einem Nettoprämiensatz von 3.36% führte im Vergleich zum Vorjahr zu einer Erhöhung von 15.86%.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt - wie bereits im Beschwerdeverfahren C-1164/2007 - die mangelnde Berücksichtigung des positiven Schadenverlaufs ihres Betriebes und eine Schlechterstellung der kleinen Betriebe durch die Anwendung des BMS 03. Diese Rügen wurden bereits im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007 (E. 5 f., insbesondere E. 6.4 6.6) ausführlich behandelt und als unbegründet erachtet, weshalb vorliegend auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist. An den im genannten Urteil gemachten Ausführungen ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin auch in der hier massgebenden Bemessungsperiode (2001-2006) einen günstigen Schadenverlauf vorweisen kann. Denn wie im Urteil C-1164/2007 dargelegt (siehe dort auch E. 6.3.1), ist die Anzahl Unfälle im BMS 03 grundsätzlich kein Bemessungsfaktor mehr. Die im BMS 03 neu eingeführte Kredibilisierung der Risikofaktoren erlaubt zwar noch immer eine Berücksichtigung der individuellen Erfahrungen. So weist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringen Unfallkosten für das Jahr 2008 denn auch einen Bonus von total 0.2919% auf und ihr Bedarfssatz hat sich von 4.0054% im Vorjahr auf 3.7881% im 2008 vermindert (act. 1.5, 8.5 S. 3). Dass der Bonus (oder Malus) im BMS 03 für einen Kleinbetrieb (wie denjenigen der Beschwerdeführerin) aber in der Regel geringer ausfällt, gilt indessen nicht als rechtsungleiche Behandlung gegenüber Grossbetrieben, weil die Unterscheidung in der von der Betriebsgrösse abhängigen Aussagekraft der individuellen Risikofaktoren begründet ist (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007 E. 6.5.3).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht zudem sinngemäss geltend, eine Erhöhung des Prämiensatzes um 32.8% von 2006 bis 2008 sei unverhältnismässig.
E. 5.3.1 Die Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung bezieht sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung. Danach kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6 sowie Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 12). Geht es um eine Prämienerhöhung aufgrund einer Tarifänderung, kann jedoch auch eine etwas höhere Prämienänderung akzeptabel sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2007 E. 5.4.1 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission 654/06 E. 13c).
E. 5.3.2 Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung - unabhängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf mehrere Jahre verteilt wird - insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Überlegung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS 03 der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebes (Kredibilität) gegenüber dem BMS 95 mehr Gewicht zugemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vorteil des BMS 03 gegenüber dem BMS 95 bezeichnet hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2007 E. 5.4.2 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3189/2006 E. 8.4 und E. 8.5.1). Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist indessen, dass die Prämien für Betriebe, die nach dem BMS 95 von einem sehr hohen Bonus profitieren konnten und mit dem Wechsel zum BMS 03 einen viel höheren Bedarfssatz ausweisen, nicht unmittelbar mit der Einführung des BMS 03 auf den neuen Bedarfssatz angehoben wurden. Vielmehr wurde die jährliche Erhöhung in der Klasse 41A auf drei Stufen bzw. 16% beschränkt. Dies bedeutet, dass die Prämien schrittweise, über zwei oder mehr Jahre verteilt, zu erhöhen sind, wenn die Anpassung an den Bedarfssatz nicht in einem einzigen Schritt erfolgen kann. Der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass selbst eine Prämie über dem Basissatz nicht alleine aus diesem Grund schon unverhältnismässig wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2007 E. 5.4.2).
E. 5.3.3 Vorliegend wurde der Nettoprämiensatz von 2.9% (Stufe 103) im Jahr 2007 per 1. Januar 2008 auf 3.36% (Stufe 106) angehoben. Massgebend ist diese einzelne Prämienerhöhung, mit welcher der Bedarfssatz des Betriebes von 3.7881% noch nicht erreicht ist. Die jährliche Erhöhung beträgt hier somit 15.68% und kann im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht als unverhältnismässig oder willkürlich bezeichnet werden. Es bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nach der Neueinreihung in den Prämientarif 2008 immer noch vier Stufen unter der für ihre Branche massgebenden Stufe (110) eingereiht ist und ein im Vergleich zu gleichartigen Betrieben zu tiefer Prämiensatz grundsätzlich im Widerspruch steht zum Prinzip der Risikogerechtigkeit bzw. dem Gleichbehandlungsgebot, weshalb innert nützlicher Frist eine schrittweise Anpassung an den risikogerechten Prämiensatz zu erfolgen hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 6.5.2). Die Erhöhung des BUV-Prämiensatzes auf 3.36% ist daher rechtens.
E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebes im Prämientarif BUV 2008 als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008 ist zu bestätigen.
E. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-319/2009 Urteil vom 29. Mai 2012 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz . Gegenstand Einreihung in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) 2008 (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008) Sachverhalt: A. Die X._______ AG in Z._______ erstellt gemäss Handelsregisterauszug Hoch- und Tiefbauten und führt Renovationen im Bauhauptgewerbe durch. Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) der SUVA in der Klasse 41A (Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes [wie Erd-, Maurer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbeiten] ausführen, Felsmaterial gewinnen oder Bauelemente aus Beton herstellen) zugeteilt. In der Klasse 41A wurde per 1. Januar 2007 das alte Bonus-Malus-Prämienbemessungssystem (BMS 95) durch das neue Bonus-Malus-System 03 (BMS 03) abgelöst. Gleichzeitig mit der Einführung des BMS 03 wurden in der Klasse 41A neue Unterklassen bzw. Unterklassenteile eingeführt. Der Betrieb der X._______ AG ist dem Unterklassenteil A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt) zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 reihte die SUVA die X._______ AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2007 neu in den Prämientarif ein. Dabei wurde der Nettoprämiensatz von 2.53% auf 2.90% (Stufe 103 des neu anwendbaren 150-stufigen BUV-Grundtarifs) erhöht. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 ab. Die gegen letzteren Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2008 (Beschwerdeverfahren C-1164/2007) abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. September 2008 nicht ein, womit die Einreihung in den Prämientarif 2007 rechtskräftig wurde. C. Mit Verfügung vom 25. September 2007 (act. 1.4) reihte die SUVA die X._______ AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2008 neu ein und erhöhte den Nettoprämiensatz in der Berufsunfallversicherung von 2.90% auf 3.36% (Stufe 106 statt 103 des BUV-Grundtarifs). Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008 (act. 1.1) wies die SUVA die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (act. 1.3) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Einreihung sei korrekt erfolgt. Die Einführung des BMS 03 könne zu einer Prämienerhöhung führen, was von der Rekurskommission bestätigt worden sei. Vorliegend habe sich der Prämienbedarf daher von 2.53% auf 4.0054% erhöht. Da die Erhöhung pro Jahr jedoch maximal drei Tarifstufen bzw. 16% betragen dürfe, werde die Prämienerhöhung für das Jahr 2008 fortgesetzt. Die Aufwendungen der Betriebe würden im BMS 03 nicht für die Prämienfestsetzung in Betracht gezogen, sondern für deren Risikoeinschätzung. Für 2008 könne der X._______ AG zwar für den Bereich Heilkosten und Taggeld ein Bonus von 0.2153% und beim Rentenkapital ein solcher von 0.0766% gutgeschrieben werden, sodass der Bedarfssatz auf 3.7881% zurückgegangen sei. Jedoch entspreche der Prämiensatz des Betriebes noch nicht dem Bedarfssatz, weshalb die Erhöhung gerechtfertigt sei. D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 (act. 1) erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass die Umstellung vom BMS 95 auf das BMS 03 eine Benachteiligung der kleinen Betriebe zur Folge habe, der Bundesverfassung widerspreche, willkürlich und unverhältnismässig sei. Obwohl die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum keinen Unfall zu verzeichnen gehabt habe, werde der Prämientarif wiederum erhöht. Aktuell ergebe sich ein Prämienanstieg von 32.8%. E. Am 6. Februar 2009 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (act. 4). F. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2009 (act. 8) beantragte die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2008 unter Kostenfolge. In ihrer Begründung machte sie zunächst allgemeine Ausführungen zur Einführung des neuen Prämienbemessungssystems und hielt sodann fest, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung von 20% beziehe. Für die Beschwerdeführerin habe die Prämienerhöhung von 2006 auf 2007 14.6% und diejenige von 2007 auf 2008 rund 15.9% betragen, in beiden Fällen mithin weniger als 20%. Zudem verfüge sie über einen Bonus von vier Stufen. Die Prämienerhöhung in der Berufsunfallversicherung der Beschwerdeführerin von 2007 auf 2008 sei daher weder willkürlich noch unverhältnismässig. G. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 abschloss (act. 10). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspra-cheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-schwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Einreihung in den Prämientarif 2007 rügt. Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid betreffend Einreihung im Prämientarif 2008. Die vorangehende Einreihungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.
3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). 3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
4. Betreffend die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze kann auf die Ausführungen (E. 5) im - die Beschwerdeführerin betreffenden - rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 verwiesen werden (vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5). Gleiches gilt für die Grundsätze der Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung der Nettoprämien führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007 E. 6). Die Rechtsprechung der Rekurskommission, wonach das Bonus-Malus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS 03, grundsätzlich zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 übernommen (E. 8.4 in fine). Entsprechend werden Prämienerhöhungen, welche durch einen Systemwechsel in der Prämienbemessung (in casu der Wechsel vom BMS 95 zum BMS 03) bedingt sind, akzeptiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3189/2006 E. 8.5.3 sowie Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 8 f.).
5. Streitig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist die Einreihung im Prämientarif BUV 2008. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird dabei die Zuteilung ihres Betriebes zur Klasse 41A, Unterklassenteil A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt). 5.1 Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführen (Klasse 41A, Unterklassenteil A0) werden im BUV-Grundtarif der Vorinstanz für das Jahr 2008 grundsätzlich - das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen ist - in der Stufe 110 eingereiht. Der Basissatz (Nettoprämiensatz) beträgt demnach 4.08% (Grundlagenblatt BMS 03, BUV 2008 [im Folgenden: Grundlagenblatt 2008] Ziff. 3.1 und 4.1; act. 1.5). 5.1.1 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird - wie bereits im die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil C-1164/2007 (E. 6.3) dargelegt - der BMS-relevante Aufwand (Heilkosten und Taggelder sowie Rentenkapital; vgl. auch act. 7: Grundlagen und Anwendung von BMS 03 sowie Erläuterung zum Grundlagenblatt, 2008, Ziff. 2) entsprechend der Aussagekraft der Betriebsdaten berücksichtigt. Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes von dem der Branche berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, desto grösser ist die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die Klasse 41A nach folgenden Formeln berechnet. Für Heilkosten und Taggeld: (Basisprämie 2001 bis 2006) (Basisprämie 2001 bis 2006 + Fr. 90'000) = Kredibilität HK + TG; für das Rentenkapital: (Basisprämie 2001 bis 2006) (Basisprämie 2001 bis 2006 + Fr. 1.8 Mio.) = Kredibilität RK (siehe Rahmenbedingungen Klasse 41A). Im Fall der Beschwerdeführerin - als Kleinbetrieb mit einer relativ geringen Lohnsumme - beträgt die Kredibilität HK + TG 0.373, die Kredibilität RK 0.082 (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.3 und 3.4). 5.1.2 Der Bedarfssatz des Betriebes wurde gestützt auf folgende Grundlagen ermittelt: 5.1.2.1 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 2001-2006 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder - inklusive Rückstellungen - von Fr. 11'609 (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 2). Der Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 0.8847%, derjenige der Branche 1.4303% (zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Diese Differenz von - 0.5456% wird mit dem Faktor Kredibilität von 0.373 und dem Verhältnis zwischen Basissatz und Risikosatz (4.08% 3.8564% = 1.0579%) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Abzug vom Basissatz von 0.2153% (vgl. Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.3, Rahmenbedingungen Klasse 41A). 5.1.2.2 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der gleichen Periode (von 2001-2006) Fr. 7'352 (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 2). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.5603%, während derjenige der Branche bei 1.4432% liegt. Die Multiplikation der Differenz von - 0.8829% mit der Kredibilität von 0.082 und dem Verhältnis von Basissatz und Risikosatz (1.0579%) ergibt einen Abzug vom Basissatz von 0.0766% (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.4; siehe auch Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A). 5.1.2.3 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebes. Grundsätzlich wird derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am nächsten liegt (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2), wobei die maximale Veränderung des Prämiensatzes in der Klasse 41A, Unterklassenteil A0 (bzw. in den Stufen 101 bis 150) im Vergleich zum Vorjahr aber auf drei Stufen beschränkt ist (vgl. Broschüre Prämientarif der Suva, Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung, 2008, S. 20, Art. 45 Abs. 4; siehe auch Broschüre Prämienbemessung Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, 2011, S. 9). Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfssatz von 3.7881% (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs wäre derjenige der Stufe 108 mit 3.7%. Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid und der Vernehmlassung ausführte, sollen die Prämiensätze aber schrittweise an den neuen Bedarfssatz herangeführt werden. Die jährliche Erhöhung dürfe in der Klasse 41A daher nur maximal drei Tarifstufen bzw. 16% betragen. Dementsprechend wurde der Betrieb der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2007 in die Stufe 103 mit einem Nettoprämiensatz von 2.9% eingereiht, was im Vergleich zum Nettoprämiensatz von 2.53% im Vorjahr einer Erhöhung von 14.62% entspricht. Die sodann per 1. Januar 2008 vorgenommene Einreihung der Beschwerdeführerin in die Stufe 106 mit einem Nettoprämiensatz von 3.36% führte im Vergleich zum Vorjahr zu einer Erhöhung von 15.86%. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt - wie bereits im Beschwerdeverfahren C-1164/2007 - die mangelnde Berücksichtigung des positiven Schadenverlaufs ihres Betriebes und eine Schlechterstellung der kleinen Betriebe durch die Anwendung des BMS 03. Diese Rügen wurden bereits im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007 (E. 5 f., insbesondere E. 6.4 6.6) ausführlich behandelt und als unbegründet erachtet, weshalb vorliegend auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist. An den im genannten Urteil gemachten Ausführungen ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin auch in der hier massgebenden Bemessungsperiode (2001-2006) einen günstigen Schadenverlauf vorweisen kann. Denn wie im Urteil C-1164/2007 dargelegt (siehe dort auch E. 6.3.1), ist die Anzahl Unfälle im BMS 03 grundsätzlich kein Bemessungsfaktor mehr. Die im BMS 03 neu eingeführte Kredibilisierung der Risikofaktoren erlaubt zwar noch immer eine Berücksichtigung der individuellen Erfahrungen. So weist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringen Unfallkosten für das Jahr 2008 denn auch einen Bonus von total 0.2919% auf und ihr Bedarfssatz hat sich von 4.0054% im Vorjahr auf 3.7881% im 2008 vermindert (act. 1.5, 8.5 S. 3). Dass der Bonus (oder Malus) im BMS 03 für einen Kleinbetrieb (wie denjenigen der Beschwerdeführerin) aber in der Regel geringer ausfällt, gilt indessen nicht als rechtsungleiche Behandlung gegenüber Grossbetrieben, weil die Unterscheidung in der von der Betriebsgrösse abhängigen Aussagekraft der individuellen Risikofaktoren begründet ist (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007 E. 6.5.3). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht zudem sinngemäss geltend, eine Erhöhung des Prämiensatzes um 32.8% von 2006 bis 2008 sei unverhältnismässig. 5.3.1 Die Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung bezieht sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung. Danach kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6 sowie Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 12). Geht es um eine Prämienerhöhung aufgrund einer Tarifänderung, kann jedoch auch eine etwas höhere Prämienänderung akzeptabel sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2007 E. 5.4.1 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission 654/06 E. 13c). 5.3.2 Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung - unabhängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf mehrere Jahre verteilt wird - insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Überlegung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS 03 der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebes (Kredibilität) gegenüber dem BMS 95 mehr Gewicht zugemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vorteil des BMS 03 gegenüber dem BMS 95 bezeichnet hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2007 E. 5.4.2 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3189/2006 E. 8.4 und E. 8.5.1). Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist indessen, dass die Prämien für Betriebe, die nach dem BMS 95 von einem sehr hohen Bonus profitieren konnten und mit dem Wechsel zum BMS 03 einen viel höheren Bedarfssatz ausweisen, nicht unmittelbar mit der Einführung des BMS 03 auf den neuen Bedarfssatz angehoben wurden. Vielmehr wurde die jährliche Erhöhung in der Klasse 41A auf drei Stufen bzw. 16% beschränkt. Dies bedeutet, dass die Prämien schrittweise, über zwei oder mehr Jahre verteilt, zu erhöhen sind, wenn die Anpassung an den Bedarfssatz nicht in einem einzigen Schritt erfolgen kann. Der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass selbst eine Prämie über dem Basissatz nicht alleine aus diesem Grund schon unverhältnismässig wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2007 E. 5.4.2). 5.3.3 Vorliegend wurde der Nettoprämiensatz von 2.9% (Stufe 103) im Jahr 2007 per 1. Januar 2008 auf 3.36% (Stufe 106) angehoben. Massgebend ist diese einzelne Prämienerhöhung, mit welcher der Bedarfssatz des Betriebes von 3.7881% noch nicht erreicht ist. Die jährliche Erhöhung beträgt hier somit 15.68% und kann im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht als unverhältnismässig oder willkürlich bezeichnet werden. Es bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nach der Neueinreihung in den Prämientarif 2008 immer noch vier Stufen unter der für ihre Branche massgebenden Stufe (110) eingereiht ist und ein im Vergleich zu gleichartigen Betrieben zu tiefer Prämiensatz grundsätzlich im Widerspruch steht zum Prinzip der Risikogerechtigkeit bzw. dem Gleichbehandlungsgebot, weshalb innert nützlicher Frist eine schrittweise Anpassung an den risikogerechten Prämiensatz zu erfolgen hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 6.5.2). Die Erhöhung des BUV-Prämiensatzes auf 3.36% ist daher rechtens. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebes im Prämientarif BUV 2008 als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008 ist zu bestätigen. 6. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: