Zuteilung zu den Prämientarifen
Sachverhalt
A. Die H._______ AG in A._______ (nachfolgend H._______ AG) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Gipsergeschäftes sowie die Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen (Akt. 1/3). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif der SUVA für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 44D (Malen und Gipsen), Unterklassenteil B0 (Gipsereigeschäft) zugeordnet. In der Klasse 44D wurde per 1. Januar 2006 das alte Bonus-Malus-System 95 (BMS 95) durch das neue Bonus-Malus-System 03 (BMS 03) abgelöst. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006) reihte die SUVA die H._______ AG unter Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2006 neu in den Prämientarif ein. Dabei wurde der Nettoprämiensatz des Betriebs von 3,2% (Stufe 105 des 150-stufigen BUV-Grundtarifs) um rund 21,5% auf 3,89% (Stufe 109) erhöht. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV) mit Urteil vom 2. November 2006 ab. Per 1. Januar 2007 wurde der Betrieb der H._______ AG von der SUVA wiederum neu in den Prämientarif eingereiht (Verfügung vom 26. September 2006). Der Nettoprämiensatz erhöhte sich damit von 3.89% (Stufe 109) auf 4.5% (Stufe 112). Die gegen diese Neueinreihung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1. März 2007 ab. B. Mit Datum vom 29. März 2007 reichte die H._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Fischer, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Einreihung des Betriebes in die Stufe 108 für das Jahr 2007. Der angefochtene Entscheid verletze das Legalitätsprinzip, den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 aufgrund des Systemwechsels vom BMS 95 zum BMS 03 eine Prämienerhöhung von rund 21.5% habe gefallen lassen müssen, sei eine erneute Erhöhung um rund 15.7% unzulässig, da sowohl der BMS-relevante Aufwand und der Bedarfssatz des Betriebes der Beschwerdeführerin, als auch der Basissatz der Branche gesunken seien. Eine Erhöhung des Prämiensatzes von insgesamt etwa 40.1% von 2005 bis 2007 sei vor diesem Hintergrund gesetzwidrig und unverhältnismässig. Zudem verstosse die SUVA gegen ihre eigenen Regeln, welche vorsähen, dass eine Prämienerhöhung aufgrund des Systemwechsels maximal 25% betragen dürfe. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des positiven Schadenverlaufs darauf vertrauen dürfen, dass per 2007 keine Prämienerhöhungen mehr zu erwarten seien. Dem Grundsatz der Rechtssicherheit komme angesichts der Monopolstellung der SUVA eine erhöhte Bedeutung zu. C. Nach Eingang des mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. April 2007 auf Fr. 750.- festgesetzten Kostenvorschusses (vgl. Akt. 2 f.) reichte die SUVA am 25. Juni 2007 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 5). Der Grund für die Prämienerhöhung liege nicht im Risikoverlauf des Betriebes, sondern nach wie vor im Systemwechsel vom BMS 95 zum BMS 03. Weil der Prämienbedarf im Fall der Beschwerdeführerin gemäss BMS 03 wesentlich höher sei als unter dem alten System, der Prämiensatz eines Betriebes jährlich aber höchstens um vier Stufen bzw. maximal 22% erhöht werden dürfe, habe der Prämiensatz schrittweise - über mehrere Jahre - dem Bedarfssatz angepasst werden müssen. Dank der Reduktion des Basissatzes der Branche um eine Stufe sei der Prämienbedarf der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 auf 4.42% gesunken. Damit sei der Nettoprämiensatz aber immer noch deutlich unter dem Bedarf gemäss dem BMS 03 gelegen, weshalb er um weitere drei Stufen habe angehoben werden müssen. Eine Übergangsregelung, wonach eine Prämienänderung aufgrund eines Systemwechsels maximal 25% betragen dürfe, existiere nicht. D. Mit Replik vom 14. August 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bestritt insbesondere die Zulässigkeit einer über mehrere Jahre verteilten Prämienerhöhung bei einem Systemwechsel (Akt. 7). Die SUVA verzichtete am 17. September 2007 darauf, eine Duplik einzureichen (Akt. 9). E. Gegen die am 22. August 2007 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers (Akt. 8) wurden keine Einwände erhoben. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
E. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. b dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/ Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326 f., Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
E. 3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] SR 101) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
E. 4 Betreffend die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze kann auf die Ausführungen im - die Beschwerdeführerin betreffenden - Urteil der Rekurskommission UV REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 4 verwiesen werden (vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5 S. 319 ff.). Gleiches gilt für die Grundsätze der Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung der Nettoprämien führen (a.a.O. [Urteil REKU 654/06] E. 5 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung der Rekurskommission UV, wonach das Bonus-Malus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS 03, grundsätzlich zulässig sei, mit dem Urteil C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 übernommen (E. 8.4 in fine). Deshalb kann auch diesbezüglich auf das Urteil REKU 654/06 verwiesen werden (E. 8).
E. 5 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung im Prämientarif BUV 2007. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird dabei die Zuteilung ihres Betriebes zur Klasse 44D, Unterklassenteil B0 (Gipsergeschäft). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch eine durch einen Systemwechsel bedingte Prämienerhöhung von über 25% auch dann nicht zulässig, wenn diese Erhöhung etappenweise, über mehrere Jahre verteilt, erfolgt.
E. 5.1 Die Gipsergeschäfte (Klasse 44D, Unterklassenteil B0) werden im BUV-Grundtarif der SUVA für das Jahr 2007 grundsätzlich - das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen ist - in der Stufe 115 eingereiht. Der Basissatz (Nettoprämiensatz) beträgt demnach 5.21% (Grundlagenblatt BMS 03, BUV 2007 [im Folgenden: Grundlagenblatt 2007] Ziff. 3.1 und 4.1; Akt. 5/4).
E. 5.1.1 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird - wie bereits im die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil REKU 654/06 (E. 7) dargelegt - der BMS-relevante Aufwand (Heilkosten und Taggelder sowie Rentenkapital; vgl. auch Akt. 5/9: Grundlagen und Anwendung von BMS 03 sowie Erläuterung zum Grundlagenblatt, Ziff. 2) entsprechend der Aussagekraft der Betriebsdaten berücksichtigt. Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes von dem der Branche berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, desto grösser ist die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die Klasse 44D nach folgenden Formeln berechnet. Für Heilkosten und Taggeld: (Basisprämie 2000 bis 2005) : (Basisprämie 2000 bis 2005 + Fr. 90'000) = Kredibilität HK + TG; für das Rentenkapital: (Basisprämie 2000 bis 2005) : (Basisprämie 2000 bis 2005 + Fr. 1.8 Mio.) = Kredibilität RK (siehe Rahmenbedingungen Klasse 44D).
E. 5.1.2 Der Bedarfssatz des Betriebes wurde gestützt auf folgende Grundlagen ermittelt: Bei den in den Jahren 2000 bis 2005 angefallenen Kosten für Heilkosten und Taggeld wurden - aufgrund der Limitierung pro Fall auf Fr. 27'000 - von den insgesamt Fr. 115'565 (inkl. Rückstellungen) lediglich Fr. 26'720 als BMS-relevanter Aufwand berücksichtigt. Der Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 0.6254%, derjenige der Branche 1.3633% (zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Abweichung gegenüber dem Risikosatz der Branche wurde entsprechend der Kredibilität HK + TG von 0.712 berücksichtigt, was zu einem Abzug von 0.6438% vom Basissatz führte (Grundlagenblatt 2007, Ziff. 3.3). Beim Rentenkapital wurden die Kosten eines Regressfalles von Fr. 197'578 nicht als BMS-relevanter Aufwand der Periode 2000 bis 2005 angerechnet, sondern nur die Rückstellungen von Fr. 32'440 (Grundlagenblatt 2007, Ziff. 2). Da das Rentenkapital demnach unabhängig von der Anzahl Unfälle ermittelt wurde (vgl. Rahmenbedingungen Klasse 44D) ist der in der Replik vorgebrachte Einwand, es habe sich um einen Regressfall gehandelt, unerheblich, da diese Kosten für die BMS-Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Der betriebliche Risikosatz beim Rentenkapital beträgt 0.7593%. Die Abweichung gegenüber dem Risikosatz der Branche von 1.7866% wurde aufgrund der Kredibilität RK von 0.110 berücksichtigt, was zu einem Abzug von 0.1385% vom Basissatz führte (Grundlagenblatt 2007, Ziff. 3.4). Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Vom Basissatz von 5.21% war demnach 0.6438% und 0.1385% in Abzug zu bringen, weshalb der Bedarfssatz des Betriebes 4.4277% beträgt (Grundlagenblatt 2007, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs ist derjenige der Stufe 112 mit 4.5%.
E. 5.1.3 Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist demnach entsprechend seines aufgrund des BMS 03 ermittelten Bedarfssatzes im Prämientarif 2007 eingereiht (Stufe 112).
E. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die über zwei Jahre verteilte Erhöhung des Prämiensatzes, welche auf den BMS-Systemwechsel zurückzuführen ist, zulässig war.
E. 5.2.1 Im Jahr 2006 galt für die Gipsergeschäfte (Klasse 44D, Unterklassenteil B0) noch die Stufe 116 bzw. ein Basissatz von 5.47%. Die Bonus-Malus-Berechnung - die von der Rekurskommission UV überprüft wurde - ergab unter Berücksichtigung des BMS-relevanten Aufwandes einen Bedarfssatz des Betriebes von 4.6856% (Grundlagenblatt 2006, Ziff. 3). In ihrem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil REKU 654/06 hat die Rekurskommission UV darauf hingewiesen, dass die zu verfügende Prämie schrittweise an den aufgrund des BMS 03 ermittelten Bedarfssatz angepasst werde. Die jährliche Abweichung im Vergleich zum Vorjahr sei auf höchstens vier Stufen beschränkt. Deshalb sei der Betrieb per 1. Januar 2006 der Stufe 109 mit einem Nettoprämiensatz von 3.89% zugeteilt worden, obwohl er entsprechend dem Bedarfssatz in eine bedeutend höhere Stufe einzureihen gewesen wäre (E. 7b). Bei einem Bedarfssatz von 4.658% wäre für das Jahr 2006 der Nettoprämiensatz der Stufe 113 von 4.72% zu verfügen gewesen, wenn nicht die Übergangsregel der SUVA zur Anwendung gekommen wäre, wonach der Prämiensatz eines Betriebes jährlich maximal vier Stufen (bzw. maximal 22%) angehoben werden darf. Sowohl aus dem Urteil REKU 654/06 als auch aus der im Verfahren REKU 654/06 eingereichten Beschwerdeantwort der SUVA (vgl. auch Akt. 5/2) geht klar hervor, dass die Beschränkung einer Erhöhung auf vier Stufen für die jährlichen Anpassungen gilt und nicht als absolute Grenze zu verstehen ist. Im Weiteren haben weder die SUVA noch die Rekurskommission Zweifel daran aufkommen lassen, dass im Folgejahr wiederum eine Erhöhung des Prämiensatzes zu erwarten sein würde, weil der für das Jahr 2006 verfügte Prämiensatz noch nicht dem Bedarfssatz entsprach und die zu verfügende Prämie demnach schrittweise dem Bedarfssatz anzupassen war.
E. 5.2.2 Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierte Aussage im Urteil REKU 654/06 (E. 10), betreffend die Übergangsregel der SUVA, wonach grundsätzlich eine Prämienänderung bedingt durch den Systemwechsel maximal 25% betragen dürfe (gemäss aktueller Praxis der SUVA wird die jährliche Erhöhung auf 22% limitiert). Zu diesem Aspekt wird gleich anschliessend auf die Erwägung 13 verwiesen, aus welcher wiederum hervorgeht, dass hier die vier-Stufen-Regel in Frage steht, welche nach der Regelung der SUVA die maximale Prämiensatzerhöhung pro Jahr festlegt. Der Rekurskommission UV erschien zwar fraglich, ob grundsätzlich - angesichts der überproportional steigenden Prämien im Tarif - eine um vier Stufen höhere Neueinreihung in jedem Fall verhältnismässig sei. Im Fall der Beschwerdeführerin erachtete sie aber die Erhöhung von rund 21.5% als noch nicht unverhältnismässig, zumal die Prämienerhöhung eine Folge der Tarifänderung war und der Betrieb immer noch unterhalb des Basissatzes der Branche eingereiht wurde. Im Übrigen ist das vorgebrachte Argument schon deshalb nicht zu hören, weil ansonsten Betriebe, die unter einem alten Prämienberechnungssystem einen grossen Bonus zu verzeichnen hatten, diesen auch unter einem neuen System zumindest teilweise weiterführen könnten. Dies ist nicht zu rechtfertigen, zumal das BMS 95 eben gerade auch zufällige Ergebnisse zeigen konnte. Mit dem neuen System werden diese Mängel durch die Kredibilisierung abgeschwächt, weshalb es nicht sachgerecht sein kann, dass das neue System diese positive Wirkung deshalb nicht entfalten kann, weil eine Regel - wie sie der Beschwerde führende Betrieb vorbringt - zur Anwendung gelangt. Dagegen würden auch Gründe der rechtsgleichen Behandlung der Betriebe sprechen, was der Beschwerdeführerin überdies schnell klar würde, wenn sie unter dem alten BMS 95 einen grösseren Malus zu verzeichnen gehabt hätte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge betreffend Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist ebenso unbegründet wie das Vorbringen, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass im Jahr 2007 keine weitere Prämienerhöhung aufgrund des Systemwechsels erfolge.
E. 5.3 Der angefochtene Entscheid verletzt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - weder das Legalitätsprinzip noch Art. 92 Abs. 2 UVG.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien) und nicht nach den Kosten ihrer Schadenfälle. Dem Versicherungsprinzip ist inhärent, dass Betriebe mit hohen Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten mitfinanziert werden. Die Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfallkosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen Betriebes, sofern es sich nicht um einen Grossbetrieb handelt, bei dem die Erfahrungstarifierung zur Anwendung kommt) finanziert werden. Mit einem Bonus-Malus-System können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von einem Bonus profitieren, damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben.
E. 5.3.2 Wie die Rekurskommission UV bereits ausgeführt hat, gibt es weder einen Anspruch auf gleichbleibende Prämien noch einen Anspruch auf einen gleichbleibenden Tarif, weshalb im Übrigen auf die Erwägungen 9 und 10 im - die Beschwerdeführerin betreffenden - Urteil REKU 654/06 verwiesen werden kann. Daraus geht auch hervor, dass die SUVA befugt war, die Prämienbemessungsfaktoren zu ändern mit der Folge, dass die Betriebe in der Regel neu in den Tarif eingereiht werden (vgl. auch Urteil BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 8.5.3; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 8 f.). Weder Art. 92 UVG noch das Legalitätsprinzip steht der hier streitigen Prämienerhöhung entgegen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, eine Erhöhung des Prämiensatzes um rund 40.1% von 2005 bis 2007 sei unverhältnismässig.
E. 5.4.1 Die Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung bezieht sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung. Danach kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 12). Geht es um eine Prämienerhöhung aufgrund einer Tarifänderung, kann jedoch auch eine etwas höhere Prämienänderung akzeptabel sein (Urteil REKU 654/06 E. 13c).
E. 5.4.2 Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung - unabhängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf mehrere Jahre verteilt wird - insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Überlegung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS 03 der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebes (Kredibilität) gegenüber dem BMS 95 mehr Gewicht zugemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vorteil des BMS 03 gegenüber dem BMS 95 bezeichnet hat (Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7; Urteil BGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 8.4 und E. 8.5.1). Im vorliegenden Fall steht nicht in Frage, wie weit über dem Basissatz der Branche (hier der Gipsergeschäfte) der Prämiensatz des Betriebes festgelegt werden darf, sondern ob es zulässig ist, dass er seinen unter dem alten BMS 95 gewährten Bonus teilweise verliert. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und eine solche Prämienerhöhung, welche sich mehr dem Basissatz annähert, als unzulässig betrachten, hätte ein Systemwechsel vom BMS 95 zum BMS 03 gar nicht vollzogen werden können. Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist aber, dass die Prämien für Betriebe, die nach dem BMS 95 von einem sehr hohen Bonus profitieren konnten und mit dem Wechsel zum BMS 03 einen viel höheren Bedarfssatz ausweisen, nicht unmittelbar mit der Einführung des BMS 03 auf den neuen Bedarfssatz angehoben wurden. Vielmehr wurde die jährliche Erhöhung auf vier Stufen bzw. 22% beschränkt. Dies bedeutet, dass die Prämien schrittweise, über zwei oder mehr Jahre verteilt, zu erhöhen sind, wenn die Anpassung an den Bedarfssatz nicht in einem einzigen Schritt erfolgen kann. Der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass selbst eine Prämie über dem Basissatz nicht alleine aus diesem Grund schon unverhältnismässig wäre.
E. 5.4.3 Per 1. Januar 2007 wurde der Nettoprämiensatz von 3.89% (Stufe 109) auf 4.5% (Stufe 112) angehoben. Eine solche Erhöhung um 15.68% kann im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.
E. 5.5 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebs im Prämientarif BUV 2007 als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 1. März 2007 zu bestätigen.
E. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 750.- festzulegen.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
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Abteilung III C-2341/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 16. Juni 2008 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien H._______ AG, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Claude Fischer, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, gegen SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Einreihung in den Prämientarif Berufsunfallversicherung 2007 (Einspracheentscheid vom 1. März 2007). Sachverhalt: A. Die H._______ AG in A._______ (nachfolgend H._______ AG) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Gipsergeschäftes sowie die Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen (Akt. 1/3). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif der SUVA für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 44D (Malen und Gipsen), Unterklassenteil B0 (Gipsereigeschäft) zugeordnet. In der Klasse 44D wurde per 1. Januar 2006 das alte Bonus-Malus-System 95 (BMS 95) durch das neue Bonus-Malus-System 03 (BMS 03) abgelöst. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006) reihte die SUVA die H._______ AG unter Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2006 neu in den Prämientarif ein. Dabei wurde der Nettoprämiensatz des Betriebs von 3,2% (Stufe 105 des 150-stufigen BUV-Grundtarifs) um rund 21,5% auf 3,89% (Stufe 109) erhöht. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV) mit Urteil vom 2. November 2006 ab. Per 1. Januar 2007 wurde der Betrieb der H._______ AG von der SUVA wiederum neu in den Prämientarif eingereiht (Verfügung vom 26. September 2006). Der Nettoprämiensatz erhöhte sich damit von 3.89% (Stufe 109) auf 4.5% (Stufe 112). Die gegen diese Neueinreihung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1. März 2007 ab. B. Mit Datum vom 29. März 2007 reichte die H._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Fischer, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Einreihung des Betriebes in die Stufe 108 für das Jahr 2007. Der angefochtene Entscheid verletze das Legalitätsprinzip, den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 aufgrund des Systemwechsels vom BMS 95 zum BMS 03 eine Prämienerhöhung von rund 21.5% habe gefallen lassen müssen, sei eine erneute Erhöhung um rund 15.7% unzulässig, da sowohl der BMS-relevante Aufwand und der Bedarfssatz des Betriebes der Beschwerdeführerin, als auch der Basissatz der Branche gesunken seien. Eine Erhöhung des Prämiensatzes von insgesamt etwa 40.1% von 2005 bis 2007 sei vor diesem Hintergrund gesetzwidrig und unverhältnismässig. Zudem verstosse die SUVA gegen ihre eigenen Regeln, welche vorsähen, dass eine Prämienerhöhung aufgrund des Systemwechsels maximal 25% betragen dürfe. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des positiven Schadenverlaufs darauf vertrauen dürfen, dass per 2007 keine Prämienerhöhungen mehr zu erwarten seien. Dem Grundsatz der Rechtssicherheit komme angesichts der Monopolstellung der SUVA eine erhöhte Bedeutung zu. C. Nach Eingang des mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. April 2007 auf Fr. 750.- festgesetzten Kostenvorschusses (vgl. Akt. 2 f.) reichte die SUVA am 25. Juni 2007 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 5). Der Grund für die Prämienerhöhung liege nicht im Risikoverlauf des Betriebes, sondern nach wie vor im Systemwechsel vom BMS 95 zum BMS 03. Weil der Prämienbedarf im Fall der Beschwerdeführerin gemäss BMS 03 wesentlich höher sei als unter dem alten System, der Prämiensatz eines Betriebes jährlich aber höchstens um vier Stufen bzw. maximal 22% erhöht werden dürfe, habe der Prämiensatz schrittweise - über mehrere Jahre - dem Bedarfssatz angepasst werden müssen. Dank der Reduktion des Basissatzes der Branche um eine Stufe sei der Prämienbedarf der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 auf 4.42% gesunken. Damit sei der Nettoprämiensatz aber immer noch deutlich unter dem Bedarf gemäss dem BMS 03 gelegen, weshalb er um weitere drei Stufen habe angehoben werden müssen. Eine Übergangsregelung, wonach eine Prämienänderung aufgrund eines Systemwechsels maximal 25% betragen dürfe, existiere nicht. D. Mit Replik vom 14. August 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bestritt insbesondere die Zulässigkeit einer über mehrere Jahre verteilten Prämienerhöhung bei einem Systemwechsel (Akt. 7). Die SUVA verzichtete am 17. September 2007 darauf, eine Duplik einzureichen (Akt. 9). E. Gegen die am 22. August 2007 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers (Akt. 8) wurden keine Einwände erhoben. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. b dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/ Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326 f., Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.). 3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] SR 101) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348). 4. Betreffend die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze kann auf die Ausführungen im - die Beschwerdeführerin betreffenden - Urteil der Rekurskommission UV REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 4 verwiesen werden (vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5 S. 319 ff.). Gleiches gilt für die Grundsätze der Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung der Nettoprämien führen (a.a.O. [Urteil REKU 654/06] E. 5 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung der Rekurskommission UV, wonach das Bonus-Malus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS 03, grundsätzlich zulässig sei, mit dem Urteil C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 übernommen (E. 8.4 in fine). Deshalb kann auch diesbezüglich auf das Urteil REKU 654/06 verwiesen werden (E. 8). 5. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung im Prämientarif BUV 2007. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird dabei die Zuteilung ihres Betriebes zur Klasse 44D, Unterklassenteil B0 (Gipsergeschäft). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch eine durch einen Systemwechsel bedingte Prämienerhöhung von über 25% auch dann nicht zulässig, wenn diese Erhöhung etappenweise, über mehrere Jahre verteilt, erfolgt. 5.1 Die Gipsergeschäfte (Klasse 44D, Unterklassenteil B0) werden im BUV-Grundtarif der SUVA für das Jahr 2007 grundsätzlich - das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen ist - in der Stufe 115 eingereiht. Der Basissatz (Nettoprämiensatz) beträgt demnach 5.21% (Grundlagenblatt BMS 03, BUV 2007 [im Folgenden: Grundlagenblatt 2007] Ziff. 3.1 und 4.1; Akt. 5/4). 5.1.1 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird - wie bereits im die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil REKU 654/06 (E. 7) dargelegt - der BMS-relevante Aufwand (Heilkosten und Taggelder sowie Rentenkapital; vgl. auch Akt. 5/9: Grundlagen und Anwendung von BMS 03 sowie Erläuterung zum Grundlagenblatt, Ziff. 2) entsprechend der Aussagekraft der Betriebsdaten berücksichtigt. Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes von dem der Branche berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, desto grösser ist die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die Klasse 44D nach folgenden Formeln berechnet. Für Heilkosten und Taggeld: (Basisprämie 2000 bis 2005) : (Basisprämie 2000 bis 2005 + Fr. 90'000) = Kredibilität HK + TG; für das Rentenkapital: (Basisprämie 2000 bis 2005) : (Basisprämie 2000 bis 2005 + Fr. 1.8 Mio.) = Kredibilität RK (siehe Rahmenbedingungen Klasse 44D). 5.1.2 Der Bedarfssatz des Betriebes wurde gestützt auf folgende Grundlagen ermittelt: Bei den in den Jahren 2000 bis 2005 angefallenen Kosten für Heilkosten und Taggeld wurden - aufgrund der Limitierung pro Fall auf Fr. 27'000 - von den insgesamt Fr. 115'565 (inkl. Rückstellungen) lediglich Fr. 26'720 als BMS-relevanter Aufwand berücksichtigt. Der Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 0.6254%, derjenige der Branche 1.3633% (zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Abweichung gegenüber dem Risikosatz der Branche wurde entsprechend der Kredibilität HK + TG von 0.712 berücksichtigt, was zu einem Abzug von 0.6438% vom Basissatz führte (Grundlagenblatt 2007, Ziff. 3.3). Beim Rentenkapital wurden die Kosten eines Regressfalles von Fr. 197'578 nicht als BMS-relevanter Aufwand der Periode 2000 bis 2005 angerechnet, sondern nur die Rückstellungen von Fr. 32'440 (Grundlagenblatt 2007, Ziff. 2). Da das Rentenkapital demnach unabhängig von der Anzahl Unfälle ermittelt wurde (vgl. Rahmenbedingungen Klasse 44D) ist der in der Replik vorgebrachte Einwand, es habe sich um einen Regressfall gehandelt, unerheblich, da diese Kosten für die BMS-Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Der betriebliche Risikosatz beim Rentenkapital beträgt 0.7593%. Die Abweichung gegenüber dem Risikosatz der Branche von 1.7866% wurde aufgrund der Kredibilität RK von 0.110 berücksichtigt, was zu einem Abzug von 0.1385% vom Basissatz führte (Grundlagenblatt 2007, Ziff. 3.4). Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Vom Basissatz von 5.21% war demnach 0.6438% und 0.1385% in Abzug zu bringen, weshalb der Bedarfssatz des Betriebes 4.4277% beträgt (Grundlagenblatt 2007, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs ist derjenige der Stufe 112 mit 4.5%. 5.1.3 Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist demnach entsprechend seines aufgrund des BMS 03 ermittelten Bedarfssatzes im Prämientarif 2007 eingereiht (Stufe 112). 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die über zwei Jahre verteilte Erhöhung des Prämiensatzes, welche auf den BMS-Systemwechsel zurückzuführen ist, zulässig war. 5.2.1 Im Jahr 2006 galt für die Gipsergeschäfte (Klasse 44D, Unterklassenteil B0) noch die Stufe 116 bzw. ein Basissatz von 5.47%. Die Bonus-Malus-Berechnung - die von der Rekurskommission UV überprüft wurde - ergab unter Berücksichtigung des BMS-relevanten Aufwandes einen Bedarfssatz des Betriebes von 4.6856% (Grundlagenblatt 2006, Ziff. 3). In ihrem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil REKU 654/06 hat die Rekurskommission UV darauf hingewiesen, dass die zu verfügende Prämie schrittweise an den aufgrund des BMS 03 ermittelten Bedarfssatz angepasst werde. Die jährliche Abweichung im Vergleich zum Vorjahr sei auf höchstens vier Stufen beschränkt. Deshalb sei der Betrieb per 1. Januar 2006 der Stufe 109 mit einem Nettoprämiensatz von 3.89% zugeteilt worden, obwohl er entsprechend dem Bedarfssatz in eine bedeutend höhere Stufe einzureihen gewesen wäre (E. 7b). Bei einem Bedarfssatz von 4.658% wäre für das Jahr 2006 der Nettoprämiensatz der Stufe 113 von 4.72% zu verfügen gewesen, wenn nicht die Übergangsregel der SUVA zur Anwendung gekommen wäre, wonach der Prämiensatz eines Betriebes jährlich maximal vier Stufen (bzw. maximal 22%) angehoben werden darf. Sowohl aus dem Urteil REKU 654/06 als auch aus der im Verfahren REKU 654/06 eingereichten Beschwerdeantwort der SUVA (vgl. auch Akt. 5/2) geht klar hervor, dass die Beschränkung einer Erhöhung auf vier Stufen für die jährlichen Anpassungen gilt und nicht als absolute Grenze zu verstehen ist. Im Weiteren haben weder die SUVA noch die Rekurskommission Zweifel daran aufkommen lassen, dass im Folgejahr wiederum eine Erhöhung des Prämiensatzes zu erwarten sein würde, weil der für das Jahr 2006 verfügte Prämiensatz noch nicht dem Bedarfssatz entsprach und die zu verfügende Prämie demnach schrittweise dem Bedarfssatz anzupassen war. 5.2.2 Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierte Aussage im Urteil REKU 654/06 (E. 10), betreffend die Übergangsregel der SUVA, wonach grundsätzlich eine Prämienänderung bedingt durch den Systemwechsel maximal 25% betragen dürfe (gemäss aktueller Praxis der SUVA wird die jährliche Erhöhung auf 22% limitiert). Zu diesem Aspekt wird gleich anschliessend auf die Erwägung 13 verwiesen, aus welcher wiederum hervorgeht, dass hier die vier-Stufen-Regel in Frage steht, welche nach der Regelung der SUVA die maximale Prämiensatzerhöhung pro Jahr festlegt. Der Rekurskommission UV erschien zwar fraglich, ob grundsätzlich - angesichts der überproportional steigenden Prämien im Tarif - eine um vier Stufen höhere Neueinreihung in jedem Fall verhältnismässig sei. Im Fall der Beschwerdeführerin erachtete sie aber die Erhöhung von rund 21.5% als noch nicht unverhältnismässig, zumal die Prämienerhöhung eine Folge der Tarifänderung war und der Betrieb immer noch unterhalb des Basissatzes der Branche eingereiht wurde. Im Übrigen ist das vorgebrachte Argument schon deshalb nicht zu hören, weil ansonsten Betriebe, die unter einem alten Prämienberechnungssystem einen grossen Bonus zu verzeichnen hatten, diesen auch unter einem neuen System zumindest teilweise weiterführen könnten. Dies ist nicht zu rechtfertigen, zumal das BMS 95 eben gerade auch zufällige Ergebnisse zeigen konnte. Mit dem neuen System werden diese Mängel durch die Kredibilisierung abgeschwächt, weshalb es nicht sachgerecht sein kann, dass das neue System diese positive Wirkung deshalb nicht entfalten kann, weil eine Regel - wie sie der Beschwerde führende Betrieb vorbringt - zur Anwendung gelangt. Dagegen würden auch Gründe der rechtsgleichen Behandlung der Betriebe sprechen, was der Beschwerdeführerin überdies schnell klar würde, wenn sie unter dem alten BMS 95 einen grösseren Malus zu verzeichnen gehabt hätte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge betreffend Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist ebenso unbegründet wie das Vorbringen, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass im Jahr 2007 keine weitere Prämienerhöhung aufgrund des Systemwechsels erfolge. 5.3 Der angefochtene Entscheid verletzt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - weder das Legalitätsprinzip noch Art. 92 Abs. 2 UVG. 5.3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien) und nicht nach den Kosten ihrer Schadenfälle. Dem Versicherungsprinzip ist inhärent, dass Betriebe mit hohen Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten mitfinanziert werden. Die Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfallkosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen Betriebes, sofern es sich nicht um einen Grossbetrieb handelt, bei dem die Erfahrungstarifierung zur Anwendung kommt) finanziert werden. Mit einem Bonus-Malus-System können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von einem Bonus profitieren, damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben. 5.3.2 Wie die Rekurskommission UV bereits ausgeführt hat, gibt es weder einen Anspruch auf gleichbleibende Prämien noch einen Anspruch auf einen gleichbleibenden Tarif, weshalb im Übrigen auf die Erwägungen 9 und 10 im - die Beschwerdeführerin betreffenden - Urteil REKU 654/06 verwiesen werden kann. Daraus geht auch hervor, dass die SUVA befugt war, die Prämienbemessungsfaktoren zu ändern mit der Folge, dass die Betriebe in der Regel neu in den Tarif eingereiht werden (vgl. auch Urteil BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 8.5.3; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 8 f.). Weder Art. 92 UVG noch das Legalitätsprinzip steht der hier streitigen Prämienerhöhung entgegen. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, eine Erhöhung des Prämiensatzes um rund 40.1% von 2005 bis 2007 sei unverhältnismässig. 5.4.1 Die Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung bezieht sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung. Danach kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 12). Geht es um eine Prämienerhöhung aufgrund einer Tarifänderung, kann jedoch auch eine etwas höhere Prämienänderung akzeptabel sein (Urteil REKU 654/06 E. 13c). 5.4.2 Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung - unabhängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf mehrere Jahre verteilt wird - insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Überlegung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS 03 der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebes (Kredibilität) gegenüber dem BMS 95 mehr Gewicht zugemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vorteil des BMS 03 gegenüber dem BMS 95 bezeichnet hat (Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7; Urteil BGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 8.4 und E. 8.5.1). Im vorliegenden Fall steht nicht in Frage, wie weit über dem Basissatz der Branche (hier der Gipsergeschäfte) der Prämiensatz des Betriebes festgelegt werden darf, sondern ob es zulässig ist, dass er seinen unter dem alten BMS 95 gewährten Bonus teilweise verliert. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und eine solche Prämienerhöhung, welche sich mehr dem Basissatz annähert, als unzulässig betrachten, hätte ein Systemwechsel vom BMS 95 zum BMS 03 gar nicht vollzogen werden können. Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist aber, dass die Prämien für Betriebe, die nach dem BMS 95 von einem sehr hohen Bonus profitieren konnten und mit dem Wechsel zum BMS 03 einen viel höheren Bedarfssatz ausweisen, nicht unmittelbar mit der Einführung des BMS 03 auf den neuen Bedarfssatz angehoben wurden. Vielmehr wurde die jährliche Erhöhung auf vier Stufen bzw. 22% beschränkt. Dies bedeutet, dass die Prämien schrittweise, über zwei oder mehr Jahre verteilt, zu erhöhen sind, wenn die Anpassung an den Bedarfssatz nicht in einem einzigen Schritt erfolgen kann. Der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass selbst eine Prämie über dem Basissatz nicht alleine aus diesem Grund schon unverhältnismässig wäre. 5.4.3 Per 1. Januar 2007 wurde der Nettoprämiensatz von 3.89% (Stufe 109) auf 4.5% (Stufe 112) angehoben. Eine solche Erhöhung um 15.68% kann im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. 5.5 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebs im Prämientarif BUV 2007 als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 1. März 2007 zu bestätigen. 6. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 750.- festzulegen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: