Einreise
Sachverhalt
A. Der verheiratete russische Staatsangehörige S._______ (geboren am 13. Juli 1970, nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 11. Februar 2006 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Am 20. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Das Bundesamt für Migration wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 14. März 2006 ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (mit Ausreisefrist am 9. Mai 2006). Gegen diesen Entscheid reichte der Betroffene am 10. Mai 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde ein. B. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2006 und 21. November 2006 wurde der Beschwerdeführer der Begehung geringfügiger Vermögensdelikte (Ladendiebstähle) für schuldig erklärt und zu Bussen von Fr. 300.- bzw. Fr. 200.- verurteilt. C. Mit Urteil vom 27. August 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verweigerung des Asyls und die gleichzeitig verfügte Wegweisung ab. D. Die Vorinstanz setzte die diesbezügliche Ausreisefrist auf den 25. Oktober 2007 fest. Der Beschwerdeführer widersetzte sich dieser Ausreiseverpflichtung und hielt sich sodann illegal in der Schweiz auf. Am 7. Januar 2008 wurde er von der Kantonspolizei St. Gallen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft gesetzt. E. Am 8. Januar 2008 erging gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot der Vorinstanz mit Gültigkeit ab 10. Januar 2008. Zur Begründung der Massnahme nahm die Vorinstanz auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a-d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Bezug und führte aus, der Beschwerdeführer habe wegen Diebstahls und illegalen Aufenthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer Sozialhilfekosten verursacht und er sei in Ausschaffungshaft gesetzt und ausgeschafft worden. Aus den genannten Gründen entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. F. Am 9. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland (nach Moskau/Russland) ausgeschafft. G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen das von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbot Beschwerde, wobei er sein Rechtsmittel nicht hinreichend klar begründete. Die mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 angesetzte Frist zur Nachbesserung der Beschwerde liess der Beschwerdeführer ungenutzt ablaufen. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 hatte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Suspensionsverfügung zur kurzfristigen Einreise in die Schweiz beantragt. Diese wurde ihm mit vorinstanzlichem Entscheid vom 21. Mai 2008 als unbegründet verweigert. I. Die in Genf wohnhafte Tochter der angeblichen Partnerin des Beschwerdeführers, D._______, ersuchte mit Eingabe vom 24. April 2008 um Wiederherstellung der Frist zur Nachbesserung der Rechtsmitteleingabe und führte aus, die Eingabe des Beschwerdeführers habe nicht rechtzeitig zugestellt werden können. Zugleich reichte sie ein Schreiben - datiert vom 9. April 2008 - des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Gesuch nicht ein, da weder aus dem eingereichten Schreiben noch aus den Akten hervorging, dass der Beschwerdeführer D._______ als Vertreterin zur Vornahme von Prozesshandlungen bevollmächtigt hatte und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2008 verspätet eingegangen war. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, das als "Antrag von der Aufhebung des Verbots vom 8. Januar 2008" bezeichnet wird, dessen Inhalt jedoch teilweise unverständlich ist. Er unterliess es, innerhalb der angesetzten Frist seine Eingabe hinreichend klar zu formulieren, womit diese - soweit sie unverständlich ist - im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleibt. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 8. Januar 2008 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Die vorliegende Streitsache untersteht somit grundsätzlich dem neuen Recht, sofern dessen Anwendung nicht zur echten Rückwirkung führt. Eine solche ist nur ausnahmsweise und gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, die in der intertemporalen Regel des Art. 126 AuG jedoch nicht erblickt werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 3b mit Hinweisen).
E. 3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
E. 4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten sanktionieren und hat somit keinen Straf-, sondern Massnahmencharakter (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst neben anderen polizeilichen Schutzgütern die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
E. 4.2 Das Einreiseverbot kann nach Art. 67 Abs. 1 AuG vom BFM über ausländische Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. d). Es wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der ausländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
E. 4.2.1 Mit Bussenverfügungen vom 23. Mai 2006 sowie 21. November 2006 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer des Ladendiebstahls schuldig. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dessen Beschwerde gegen das vorinstanzlich verweigerte Asyl mit Urteil vom 27. August 2007 abgewiesen und zugleich dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt hatte, widersetzte sich der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise und hielt sich illegal in der Schweiz auf. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverurteilungen - wenn auch ausschliesslich wegen geringfügiger Vermögensdelikte - sowie der Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und hierdurch die objektive Rechtsordnung wiederholt verletzt. Neben der (bereits eingetretenen) Verletzung nennt Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG auch den Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sowohl mit der zweimaligen Verurteilung wegen Ladendiebstahls als auch dem illegalen Aufenthalt erfüllt der Beschwerdeführer gleichzeitig diesen zweiten in Bst. a erwähnten Tatbestand. Sein Verhalten lässt unmissverständlich darauf schliessen, dass er auch künftig keine Gewähr für ein Respektieren der schweizerischen Rechtsordnung bieten kann. Im Weiteren geht aus einem Rapport (vom 23. August 2006) sowie dem Befragungsprotokoll der Kantonspolizei St. Gallen hervor, der Beschwerdeführer habe im Mai 2006 einer unbekannten Person diverse Sachen, welche im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung des Asylzentrums Buchserberg bei einer Zimmerkontrolle zum Vorschein gekommen waren, weit unter deren eigentlichem Einkaufspreis abgekauft. Wenn auch keine rechtskräftige Verurteilung wegen Hehlerei gegen den Beschwerdeführer vorliegt, so sind aufgrund der Unterlagen der Kantonspolizei St. Gallen genügend konkrete Anhaltspunkte gegeben, die ebenfalls für eine aktuelle und künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz durch den Beschwerdeführer sprechen.
E. 4.2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG kann das BFM gegenüber Ausländerinnen und Ausländer ein Einreiseverbot verhängen, die (dem Staat gegenüber) Sozialhilfekosten verursacht haben. Die Vorinstanz begründet ihr am 8. Januar 2008 verfügtes Einreiseverbot weiter damit, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht. Die Beurteilung dieses Tatbestandes wirft die grundsätzliche Frage nach den zu erfüllenden Voraussetzungen für dessen Anwendung auf. Generell sind die Ausführungen in der Botschaft zu den in Art. 67 AuG enumerierten Tatbeständen eher karg geraten (vgl. dazu BBl 2002 3813). Zu Art. 67 Abs. 1 Bst. b (Verursachung von Sozialhilfekosten) führt die Botschaft bloss aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstünden. Demgegenüber statuiert das AuG, ein Einreiseverbot könne verfügt werden, wenn Ausländerinnen und Ausländer Sozialhilfekosten verursacht haben. Weder Botschaft noch Gesetz (BBl 2002 3813 mit Verweis auf BBl 2002 3760) nennen konkrete Kriterien, nach denen zu beurteilen wäre, in welchen Fällen ein Einreiseverbot zu erlassen ist, sondern überlassen diese Frage der Praxis. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit werden die Behörden Grundsätze entwickeln müssen, anhand denen zu beurteilen ist, in welchen Fällen ein Einreiseverbot als angemessen bzw. unangemessen zu betrachten ist, (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 1C.190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 5.3). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer während des Asyl- und Beschwerdeverfahrens bis zur vom BFM auf Ende Oktober 2007 angesetzten Ausreisefrist effektiv Sozialhilfe in Anspruch genommen, dies jedoch gezwungenermassen aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsverbots (vgl. Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beantwortung der Frage, inwiefern der Tatbestand "Verursachung von Sozialhilfekosten" erfüllt ist oder nicht, ist in casu nicht ausschlaggebend und kann deshalb offen gelassen werden.
E. 4.2.3 Schliesslich kann das BFM gegenüber denjenigen Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote verfügen, die ausgeschafft worden sind oder hierfür vorgängig nach Art. 75-78 AuG gar in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen, eröffneten Weg- oder Ausweisungsentscheides in Haft nehmen, wenn einer oder mehrere der in Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1-5 AuG aufgeführten Haftgründe vorliegen. So kann die Ausschaffungshaft u.a. angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass betroffene Ausländerinnen und Ausländer sich der Ausschaffung entziehen wollen (Bst. b Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den behördlichen Anordnungen widersetzen (Bst. b Ziff. 4). In Bezug auf den Beschwerdeführer machte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen diese beiden eben genannten Haftgründe in seinem Haftbefehl vom 7. Januar 2008 für die Ausschaffungshaft des Betroffenen geltend. Der Beschwerdeführer hat sich der vom BFM angeordneten Ausreise mit angesetzter Frist vom 25. Oktober 2007 bewusst widersetzt und sich fortan illegal in der Schweiz aufgehalten. Um zu verhindern, dass er sich der drohenden Ausschaffung entzieht, musste er durch die Kantonspolizei St. Gallen in Ausschaffungshaft gesetzt werden. Schliesslich wurde die Ausschaffung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland am 9. Januar 2008 vollzogen. Somit hat der Beschwerdeführer auch die Tatbestände von Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d erfüllt.
E. 5 Zu prüfen ist weiter, ob die erfolgte Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
E. 5.1 Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer in grober Weise ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. In casu treten spezialpräventive Gründe hinzu. Der Beschwerdeführer hat trotz rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch keine Anstalten getroffen, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen und er hielt sich seit Ende Oktober 2007 illegal in der Schweiz auf. Mit seinem Verhalten versuchte er sich offensichtlich einer Ausschaffung zu entziehen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme von der angeordneten Dauer ist sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen als erheblich einzustufen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte die eingereichte Beschwerde als nur knapp rechtsgenüglich. Die Eingabe zur Beschwerdeverbesserung und die Replik zur Stellungnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung wurden vom Beschwerdeführer verspätet eingereicht bzw. nicht hinreichend klar formuliert. Die diesbezüglichen Rechtsmitteleingaben bleiben folglich - soweit sie verspätet oder unverständlich sind - unberücksichtigt.
E. 5.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer insofern geltend, als er angibt, seine Partnerin, O._______, sei während ihren regelmässigen Besuchen bei ihrer erwachsenen, in Genf wohnhaften Tochter, D._______, auf seine Unterstützung angewiesen. Worin diese Unterstützung bestehen soll und vor allem in welchem Bezug sie zum Einreiseverbot steht, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter erklärt; es wird von ihm einzig darauf hingewiesen, dass er zurzeit in Moskau in finanziell und beruflich gesicherten Verhältnissen lebe und beabsichtige, sich mit seiner Freundin in Frankreich in der Nähe der schweizerisch-französischen Grenze niederzulassen und dort Immobilien zu erwerben. Diese vom Beschwerdeführer geschilderten privaten Interessen sind jedoch geringer Natur und machen folglich seine Anwesenheit in der Schweiz nicht zwingend notwendig. Es handelt sich vorliegend um keine familiären Beziehungen, die unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.0) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fallen - Bestimmungen, welche beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Privat- und Familienlebens dienen und im Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.).
E. 5.4 Im Übrigen dürfte der Beschwerdeführer sich derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten. Eine Aufhebung des Einreiseverbotes würde einzig bewirken, dass er den allgemeinen, für russische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang I eine Liste von Drittländern enthält - darunter auch Russland -, dessen Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen). Der Beschwerdeführer könnte somit nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ihm die Einreise nicht generell verwehrt ist. Sollte sich eine Anwesenheit in der Schweiz als zwingend notwendig erweisen, steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme (Art. 67 Abs. 4 AuG; zum Ganzen vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 6.3 und C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.4) sowie ein in diesem Zusammenhang erforderliches Visum zu beantragen, worauf die Vorinstanz ihn in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 ebenfalls hingewiesen hat.
E. 5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht - in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mindestens drei der vier in Art. 67 Abs. 1 AuG aufgelisteten Tatbestände erfüllte - zum Schluss, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7 Entsprechend seinem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (ZEMIS Nr. [...]) das Ausländeramt St. Gallen in Kopie (SG [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-707/2008 {T 0/2} Urteil vom 18. März 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. Parteien S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der verheiratete russische Staatsangehörige S._______ (geboren am 13. Juli 1970, nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 11. Februar 2006 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Am 20. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Das Bundesamt für Migration wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 14. März 2006 ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (mit Ausreisefrist am 9. Mai 2006). Gegen diesen Entscheid reichte der Betroffene am 10. Mai 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde ein. B. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2006 und 21. November 2006 wurde der Beschwerdeführer der Begehung geringfügiger Vermögensdelikte (Ladendiebstähle) für schuldig erklärt und zu Bussen von Fr. 300.- bzw. Fr. 200.- verurteilt. C. Mit Urteil vom 27. August 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verweigerung des Asyls und die gleichzeitig verfügte Wegweisung ab. D. Die Vorinstanz setzte die diesbezügliche Ausreisefrist auf den 25. Oktober 2007 fest. Der Beschwerdeführer widersetzte sich dieser Ausreiseverpflichtung und hielt sich sodann illegal in der Schweiz auf. Am 7. Januar 2008 wurde er von der Kantonspolizei St. Gallen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft gesetzt. E. Am 8. Januar 2008 erging gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot der Vorinstanz mit Gültigkeit ab 10. Januar 2008. Zur Begründung der Massnahme nahm die Vorinstanz auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a-d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Bezug und führte aus, der Beschwerdeführer habe wegen Diebstahls und illegalen Aufenthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer Sozialhilfekosten verursacht und er sei in Ausschaffungshaft gesetzt und ausgeschafft worden. Aus den genannten Gründen entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. F. Am 9. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland (nach Moskau/Russland) ausgeschafft. G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen das von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbot Beschwerde, wobei er sein Rechtsmittel nicht hinreichend klar begründete. Die mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 angesetzte Frist zur Nachbesserung der Beschwerde liess der Beschwerdeführer ungenutzt ablaufen. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 hatte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Suspensionsverfügung zur kurzfristigen Einreise in die Schweiz beantragt. Diese wurde ihm mit vorinstanzlichem Entscheid vom 21. Mai 2008 als unbegründet verweigert. I. Die in Genf wohnhafte Tochter der angeblichen Partnerin des Beschwerdeführers, D._______, ersuchte mit Eingabe vom 24. April 2008 um Wiederherstellung der Frist zur Nachbesserung der Rechtsmitteleingabe und führte aus, die Eingabe des Beschwerdeführers habe nicht rechtzeitig zugestellt werden können. Zugleich reichte sie ein Schreiben - datiert vom 9. April 2008 - des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Gesuch nicht ein, da weder aus dem eingereichten Schreiben noch aus den Akten hervorging, dass der Beschwerdeführer D._______ als Vertreterin zur Vornahme von Prozesshandlungen bevollmächtigt hatte und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2008 verspätet eingegangen war. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, das als "Antrag von der Aufhebung des Verbots vom 8. Januar 2008" bezeichnet wird, dessen Inhalt jedoch teilweise unverständlich ist. Er unterliess es, innerhalb der angesetzten Frist seine Eingabe hinreichend klar zu formulieren, womit diese - soweit sie unverständlich ist - im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleibt. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 8. Januar 2008 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Die vorliegende Streitsache untersteht somit grundsätzlich dem neuen Recht, sofern dessen Anwendung nicht zur echten Rückwirkung führt. Eine solche ist nur ausnahmsweise und gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, die in der intertemporalen Regel des Art. 126 AuG jedoch nicht erblickt werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 4. 4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten sanktionieren und hat somit keinen Straf-, sondern Massnahmencharakter (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst neben anderen polizeilichen Schutzgütern die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). 4.2 Das Einreiseverbot kann nach Art. 67 Abs. 1 AuG vom BFM über ausländische Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. d). Es wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der ausländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG). 4.2.1 Mit Bussenverfügungen vom 23. Mai 2006 sowie 21. November 2006 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer des Ladendiebstahls schuldig. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dessen Beschwerde gegen das vorinstanzlich verweigerte Asyl mit Urteil vom 27. August 2007 abgewiesen und zugleich dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt hatte, widersetzte sich der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise und hielt sich illegal in der Schweiz auf. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverurteilungen - wenn auch ausschliesslich wegen geringfügiger Vermögensdelikte - sowie der Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und hierdurch die objektive Rechtsordnung wiederholt verletzt. Neben der (bereits eingetretenen) Verletzung nennt Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG auch den Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sowohl mit der zweimaligen Verurteilung wegen Ladendiebstahls als auch dem illegalen Aufenthalt erfüllt der Beschwerdeführer gleichzeitig diesen zweiten in Bst. a erwähnten Tatbestand. Sein Verhalten lässt unmissverständlich darauf schliessen, dass er auch künftig keine Gewähr für ein Respektieren der schweizerischen Rechtsordnung bieten kann. Im Weiteren geht aus einem Rapport (vom 23. August 2006) sowie dem Befragungsprotokoll der Kantonspolizei St. Gallen hervor, der Beschwerdeführer habe im Mai 2006 einer unbekannten Person diverse Sachen, welche im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung des Asylzentrums Buchserberg bei einer Zimmerkontrolle zum Vorschein gekommen waren, weit unter deren eigentlichem Einkaufspreis abgekauft. Wenn auch keine rechtskräftige Verurteilung wegen Hehlerei gegen den Beschwerdeführer vorliegt, so sind aufgrund der Unterlagen der Kantonspolizei St. Gallen genügend konkrete Anhaltspunkte gegeben, die ebenfalls für eine aktuelle und künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz durch den Beschwerdeführer sprechen. 4.2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG kann das BFM gegenüber Ausländerinnen und Ausländer ein Einreiseverbot verhängen, die (dem Staat gegenüber) Sozialhilfekosten verursacht haben. Die Vorinstanz begründet ihr am 8. Januar 2008 verfügtes Einreiseverbot weiter damit, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht. Die Beurteilung dieses Tatbestandes wirft die grundsätzliche Frage nach den zu erfüllenden Voraussetzungen für dessen Anwendung auf. Generell sind die Ausführungen in der Botschaft zu den in Art. 67 AuG enumerierten Tatbeständen eher karg geraten (vgl. dazu BBl 2002 3813). Zu Art. 67 Abs. 1 Bst. b (Verursachung von Sozialhilfekosten) führt die Botschaft bloss aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstünden. Demgegenüber statuiert das AuG, ein Einreiseverbot könne verfügt werden, wenn Ausländerinnen und Ausländer Sozialhilfekosten verursacht haben. Weder Botschaft noch Gesetz (BBl 2002 3813 mit Verweis auf BBl 2002 3760) nennen konkrete Kriterien, nach denen zu beurteilen wäre, in welchen Fällen ein Einreiseverbot zu erlassen ist, sondern überlassen diese Frage der Praxis. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit werden die Behörden Grundsätze entwickeln müssen, anhand denen zu beurteilen ist, in welchen Fällen ein Einreiseverbot als angemessen bzw. unangemessen zu betrachten ist, (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 1C.190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 5.3). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer während des Asyl- und Beschwerdeverfahrens bis zur vom BFM auf Ende Oktober 2007 angesetzten Ausreisefrist effektiv Sozialhilfe in Anspruch genommen, dies jedoch gezwungenermassen aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsverbots (vgl. Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beantwortung der Frage, inwiefern der Tatbestand "Verursachung von Sozialhilfekosten" erfüllt ist oder nicht, ist in casu nicht ausschlaggebend und kann deshalb offen gelassen werden. 4.2.3 Schliesslich kann das BFM gegenüber denjenigen Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote verfügen, die ausgeschafft worden sind oder hierfür vorgängig nach Art. 75-78 AuG gar in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen, eröffneten Weg- oder Ausweisungsentscheides in Haft nehmen, wenn einer oder mehrere der in Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1-5 AuG aufgeführten Haftgründe vorliegen. So kann die Ausschaffungshaft u.a. angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass betroffene Ausländerinnen und Ausländer sich der Ausschaffung entziehen wollen (Bst. b Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den behördlichen Anordnungen widersetzen (Bst. b Ziff. 4). In Bezug auf den Beschwerdeführer machte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen diese beiden eben genannten Haftgründe in seinem Haftbefehl vom 7. Januar 2008 für die Ausschaffungshaft des Betroffenen geltend. Der Beschwerdeführer hat sich der vom BFM angeordneten Ausreise mit angesetzter Frist vom 25. Oktober 2007 bewusst widersetzt und sich fortan illegal in der Schweiz aufgehalten. Um zu verhindern, dass er sich der drohenden Ausschaffung entzieht, musste er durch die Kantonspolizei St. Gallen in Ausschaffungshaft gesetzt werden. Schliesslich wurde die Ausschaffung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland am 9. Januar 2008 vollzogen. Somit hat der Beschwerdeführer auch die Tatbestände von Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d erfüllt. 5. Zu prüfen ist weiter, ob die erfolgte Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 5.1 Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer in grober Weise ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. In casu treten spezialpräventive Gründe hinzu. Der Beschwerdeführer hat trotz rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch keine Anstalten getroffen, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen und er hielt sich seit Ende Oktober 2007 illegal in der Schweiz auf. Mit seinem Verhalten versuchte er sich offensichtlich einer Ausschaffung zu entziehen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme von der angeordneten Dauer ist sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen als erheblich einzustufen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte die eingereichte Beschwerde als nur knapp rechtsgenüglich. Die Eingabe zur Beschwerdeverbesserung und die Replik zur Stellungnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung wurden vom Beschwerdeführer verspätet eingereicht bzw. nicht hinreichend klar formuliert. Die diesbezüglichen Rechtsmitteleingaben bleiben folglich - soweit sie verspätet oder unverständlich sind - unberücksichtigt. 5.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer insofern geltend, als er angibt, seine Partnerin, O._______, sei während ihren regelmässigen Besuchen bei ihrer erwachsenen, in Genf wohnhaften Tochter, D._______, auf seine Unterstützung angewiesen. Worin diese Unterstützung bestehen soll und vor allem in welchem Bezug sie zum Einreiseverbot steht, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter erklärt; es wird von ihm einzig darauf hingewiesen, dass er zurzeit in Moskau in finanziell und beruflich gesicherten Verhältnissen lebe und beabsichtige, sich mit seiner Freundin in Frankreich in der Nähe der schweizerisch-französischen Grenze niederzulassen und dort Immobilien zu erwerben. Diese vom Beschwerdeführer geschilderten privaten Interessen sind jedoch geringer Natur und machen folglich seine Anwesenheit in der Schweiz nicht zwingend notwendig. Es handelt sich vorliegend um keine familiären Beziehungen, die unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.0) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fallen - Bestimmungen, welche beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Privat- und Familienlebens dienen und im Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.). 5.4 Im Übrigen dürfte der Beschwerdeführer sich derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten. Eine Aufhebung des Einreiseverbotes würde einzig bewirken, dass er den allgemeinen, für russische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang I eine Liste von Drittländern enthält - darunter auch Russland -, dessen Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen). Der Beschwerdeführer könnte somit nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ihm die Einreise nicht generell verwehrt ist. Sollte sich eine Anwesenheit in der Schweiz als zwingend notwendig erweisen, steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme (Art. 67 Abs. 4 AuG; zum Ganzen vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 6.3 und C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.4) sowie ein in diesem Zusammenhang erforderliches Visum zu beantragen, worauf die Vorinstanz ihn in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 ebenfalls hingewiesen hat. 5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht - in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mindestens drei der vier in Art. 67 Abs. 1 AuG aufgelisteten Tatbestände erfüllte - zum Schluss, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Entsprechend seinem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (ZEMIS Nr. [...]) das Ausländeramt St. Gallen in Kopie (SG [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand: