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C-704/2007

C-704/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-15 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. H._______(im Folgenden H._______), geboren am (Geburtdatum), in erster Ehe seit 14. Mai 1971 verheiratet gewesen mit K._______, 1977 geschieden, seit 5. Juni 1998 in zweiter Ehe verheiratet mit H._______, welche in den Jahren 1964 bis 1977 während 9 Jahren und einem Monat in der Schweiz als Grenzgängerin gearbeitet und dabei die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hatte und am 1. Juli 2007 das Rentenalter erreichte, ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden SAK) am 9. November 2004 um eine prognostische AHV-Rentenberechnung (act. 14). B. In der daraufhin gelieferten provisorischen Rentenberechnung vom 7. Januar 2005 errechnete die SAK aufgrund der erwähnten Beitragszeiten und Rentenskala 10 eine monatliche Altersrente von Fr. 422.- und vermerkte, dass die Altersrente bei einem Vorbezug von einem Jahr um 3.4%, bei einem Vorbezug von 2 Jahren um 6.8% gekürzt werde (act. 22). In der Folge stellte H._______ der SAK am 27. Juni 2006 den Antrag auf Altersrente (Form. E 202-D; act. 32). Ergänzend beantragte H._______ am 29. September den Vorbezug der Altersrente um ein Jahr, wobei sie als Beginn der Altersrente den 1. Januar 2007 angab (act. 38). Die SAK machte H._______ in der Folge darauf aufmerksam, dass ein Vorbezug um ein Jahr bedeute, dass die Rente am 1. Juli 2006 beginne (act. 39). H._______ stimmte daraufhin einem Vorbezug der AHV-Rente ab 1. Juli 2006 zu (act. 40). C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 berechnete die SAK die mit einem Vorbezug um ein Jahr ab 1. Juli 2006 mit der entsprechenden Kürzung der Rente um 3.4% auszurichtende Altersrente dann aber auf monatlich Fr. 353.-. Die Verfügung basiert auf den genannten Beitragszeiten, Rentenskala 10, sowie dem Abzug von 3.4% für den Vorbezug von einem Jahr. Der Grund für die unterschiedliche Rentenhöhe liege darin, dass in der provisorischen prognostischen Rentenberechnung irrtümlicherweise davon ausgegangen worden sei, H._______ sei geschieden, weshalb zum massgeblichen Jahreseinkommen eine Übergangsgutschrift gemäss Ziff. 5101 und 5102 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2006, hinzugefügt worden sei (act. 48). D. Mit Fax vom 19. Oktober 2006 sowie am 10. November 2006 (Eingang: 14. November 2006) mit Originalunterschrift per Post erhob H._______ gegen diese Verfügung Einsprache und berief sich auf die prognostische Rentenberechnung (act. 49-61). E. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2007 hielt die SAK an der Verfügung vom 12. Oktober 2006 fest und begründete die unterschiedliche Rentenberechnung. Die in der provisorischen Rentenberechnung noch enthaltene Übergangsgutschrift fehle richtigerweise in der definitiven Rentenberechnung (act. 64). F. Am 25. Januar 2007 erhob H._______ gegen die Einspracheverfügung der SAK vom 12. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 83). Sie machte dabei geltend, der SAK sei im Zeitpunkt der provisorischen Rentenberechnung bekannt gewesen, dass sie wieder verheiratet sei, und sie habe sich beim Entscheid über den Vorbezug der Rente auf die Auskunft der SAK gestützt. G. Die SAK beantragte am 15. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie berief sich auf den provisorischen Charakter der Rentenauskunft, auf den klar hingewiesen worden sei. H. Die Beschwerdeführerin hielt replikweise an ihrer Beschwerde fest (act. 4), und die SAK verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. 6). I. Am 21. März 2007 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Ausstandsgründe wurden nicht geltend gemacht.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62 AHVG).

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).

E. 2 Nicht strittig ist, dass die Berechnung der Rente gemäss angefochtener Verfügung vom 12. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 12. Januar 2007 grundsätzlich gesetzeskonform ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf die fehlerhafte prognostische Rentenberechnung vom 7. Januar 2005 und damit auf Treu und Glauben.

E. 3.1 Das ATSG regelt nur die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen ausdrücklich. Diesbezüglich hält Art. 53 Abs. 2 ATSG fest, dass Versicherungsträger auf rechtskräftige Verfügungen zurückkommen können, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 127 V 14 und 469 sowie 125 V 383). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

E. 3.2 Nicht gesetzlich geregelt ist die Bindungswirkung fehlerhafter Auskünfte. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich indes - direkt gestützt auf verfassungsmässige Rechte - Grundsätze betreffend den Vertrauensschutz, insbesondere den hier in Frage stehenden Schutz des Vertrauens in fehlerhafte Auskünfte entwickelt (vgl. BGE 112 V 124 und 121 V 34; Näheres hinten, E. 4).

E. 3.3 Der Regelung von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann indirekt entnommen werden, dass, wenn sogar auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen werden kann, unter den gleichen Voraussetzungen umso mehr auch auf Vorbescheide zurückgekommen werden kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und eine Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Dies insbesondere, wenn Vorbescheide ausdrücklich als unverbindlich erklärt werden. Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob allenfalls aufgrund der Regeln über den Vertrauensschutz an der fehlerhaften Regelung festzuhalten ist.

E. 3.4 Im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei Verfügungen betreffend Dauerleistungen schon bei geringfügigen Korrekturen eine erhebliche Bedeutung an einer Wiedererwägung zweifellos unrichtiger Verfügungen besteht (vgl. BGE 132 V 412, unter Hinweis auf Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz. 21; die Erheblichkeitsgrenze liegt bei einigen Hundert Franken, was bei Dauerleistungen auch bei geringfügigen monatlichen Unterschieden gegeben sein kann vgl. BGE 103 V 128]).

E. 4.1 Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst einerseits den Vertrauensschutz und andererseits das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Der hier angesprochene Vertrauensschutz ist in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9 BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je mit Hinweisen).

E. 4.2 Behördliche Auskünfte können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechtswirkungen entfalten, wenn wie hier eine in der Sache zuständige die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat. Die Betroffenen dürfen indes die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können und müssen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 131 V 472 E. 5).

E. 4.3 Vorliegend steht fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Auskunft erteilte, obwohl ihr alle Unterlagen für eine korrekte Auskunft zur Verfügung standen. Dazu kommt, dass für die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war beziehungsweise erkennbar sein musste.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat daher unbesehen der Fehlerhaftigkeit der provisorischen Rentenberechnung insoweit Anspruch auf Vertrauensschutz, als sie Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Disposition liegt vorliegend in der Ausübung des Wahlrechts, die Altersrente um ein Jahr vorzubeziehen. Es leuchtet ein, dass der verhältnismässig grosse Unterschied der monatlichen Renten gemäss provisorischer Rentenberechnung und Rentenverfügung - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - zu einem anderen Entscheid hinsichtlich Vorbezug der Rente geführt hätte.

E. 4.5 Nicht geändert werden kann demgegenüber - wie dargelegt - die Höhe der Rente als solche.

E. 5 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, anstelle des Vorbezugs den ordentlichen Rentenbeginn zu wählen, und gestützt auf die dann von der Beschwerdeführerin getroffene Wahl neu zu verfügen, wobei für die Rückerstattung bzw. Verrechnung bereits bezogener Leistungen angemessene Regelungen zu treffen sind.

E. 6 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der Beschwerdeführerin, welcher durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiterer Instruktion und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-704/2007/ {T 0/2} Urteil vom 15. Februar 2008 Besetzung Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien H._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente. Sachverhalt: A. H._______(im Folgenden H._______), geboren am (Geburtdatum), in erster Ehe seit 14. Mai 1971 verheiratet gewesen mit K._______, 1977 geschieden, seit 5. Juni 1998 in zweiter Ehe verheiratet mit H._______, welche in den Jahren 1964 bis 1977 während 9 Jahren und einem Monat in der Schweiz als Grenzgängerin gearbeitet und dabei die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hatte und am 1. Juli 2007 das Rentenalter erreichte, ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden SAK) am 9. November 2004 um eine prognostische AHV-Rentenberechnung (act. 14). B. In der daraufhin gelieferten provisorischen Rentenberechnung vom 7. Januar 2005 errechnete die SAK aufgrund der erwähnten Beitragszeiten und Rentenskala 10 eine monatliche Altersrente von Fr. 422.- und vermerkte, dass die Altersrente bei einem Vorbezug von einem Jahr um 3.4%, bei einem Vorbezug von 2 Jahren um 6.8% gekürzt werde (act. 22). In der Folge stellte H._______ der SAK am 27. Juni 2006 den Antrag auf Altersrente (Form. E 202-D; act. 32). Ergänzend beantragte H._______ am 29. September den Vorbezug der Altersrente um ein Jahr, wobei sie als Beginn der Altersrente den 1. Januar 2007 angab (act. 38). Die SAK machte H._______ in der Folge darauf aufmerksam, dass ein Vorbezug um ein Jahr bedeute, dass die Rente am 1. Juli 2006 beginne (act. 39). H._______ stimmte daraufhin einem Vorbezug der AHV-Rente ab 1. Juli 2006 zu (act. 40). C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 berechnete die SAK die mit einem Vorbezug um ein Jahr ab 1. Juli 2006 mit der entsprechenden Kürzung der Rente um 3.4% auszurichtende Altersrente dann aber auf monatlich Fr. 353.-. Die Verfügung basiert auf den genannten Beitragszeiten, Rentenskala 10, sowie dem Abzug von 3.4% für den Vorbezug von einem Jahr. Der Grund für die unterschiedliche Rentenhöhe liege darin, dass in der provisorischen prognostischen Rentenberechnung irrtümlicherweise davon ausgegangen worden sei, H._______ sei geschieden, weshalb zum massgeblichen Jahreseinkommen eine Übergangsgutschrift gemäss Ziff. 5101 und 5102 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2006, hinzugefügt worden sei (act. 48). D. Mit Fax vom 19. Oktober 2006 sowie am 10. November 2006 (Eingang: 14. November 2006) mit Originalunterschrift per Post erhob H._______ gegen diese Verfügung Einsprache und berief sich auf die prognostische Rentenberechnung (act. 49-61). E. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2007 hielt die SAK an der Verfügung vom 12. Oktober 2006 fest und begründete die unterschiedliche Rentenberechnung. Die in der provisorischen Rentenberechnung noch enthaltene Übergangsgutschrift fehle richtigerweise in der definitiven Rentenberechnung (act. 64). F. Am 25. Januar 2007 erhob H._______ gegen die Einspracheverfügung der SAK vom 12. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 83). Sie machte dabei geltend, der SAK sei im Zeitpunkt der provisorischen Rentenberechnung bekannt gewesen, dass sie wieder verheiratet sei, und sie habe sich beim Entscheid über den Vorbezug der Rente auf die Auskunft der SAK gestützt. G. Die SAK beantragte am 15. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie berief sich auf den provisorischen Charakter der Rentenauskunft, auf den klar hingewiesen worden sei. H. Die Beschwerdeführerin hielt replikweise an ihrer Beschwerde fest (act. 4), und die SAK verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. 6). I. Am 21. März 2007 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Ausstandsgründe wurden nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62 AHVG). 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG). 2. Nicht strittig ist, dass die Berechnung der Rente gemäss angefochtener Verfügung vom 12. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 12. Januar 2007 grundsätzlich gesetzeskonform ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf die fehlerhafte prognostische Rentenberechnung vom 7. Januar 2005 und damit auf Treu und Glauben. 3. 3.1 Das ATSG regelt nur die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen ausdrücklich. Diesbezüglich hält Art. 53 Abs. 2 ATSG fest, dass Versicherungsträger auf rechtskräftige Verfügungen zurückkommen können, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 127 V 14 und 469 sowie 125 V 383). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3.2 Nicht gesetzlich geregelt ist die Bindungswirkung fehlerhafter Auskünfte. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich indes - direkt gestützt auf verfassungsmässige Rechte - Grundsätze betreffend den Vertrauensschutz, insbesondere den hier in Frage stehenden Schutz des Vertrauens in fehlerhafte Auskünfte entwickelt (vgl. BGE 112 V 124 und 121 V 34; Näheres hinten, E. 4). 3.3 Der Regelung von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann indirekt entnommen werden, dass, wenn sogar auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen werden kann, unter den gleichen Voraussetzungen umso mehr auch auf Vorbescheide zurückgekommen werden kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und eine Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Dies insbesondere, wenn Vorbescheide ausdrücklich als unverbindlich erklärt werden. Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob allenfalls aufgrund der Regeln über den Vertrauensschutz an der fehlerhaften Regelung festzuhalten ist. 3.4 Im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei Verfügungen betreffend Dauerleistungen schon bei geringfügigen Korrekturen eine erhebliche Bedeutung an einer Wiedererwägung zweifellos unrichtiger Verfügungen besteht (vgl. BGE 132 V 412, unter Hinweis auf Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz. 21; die Erheblichkeitsgrenze liegt bei einigen Hundert Franken, was bei Dauerleistungen auch bei geringfügigen monatlichen Unterschieden gegeben sein kann vgl. BGE 103 V 128]). 4. 4.1 Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst einerseits den Vertrauensschutz und andererseits das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Der hier angesprochene Vertrauensschutz ist in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9 BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je mit Hinweisen). 4.2 Behördliche Auskünfte können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechtswirkungen entfalten, wenn wie hier eine in der Sache zuständige die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat. Die Betroffenen dürfen indes die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können und müssen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 131 V 472 E. 5). 4.3 Vorliegend steht fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Auskunft erteilte, obwohl ihr alle Unterlagen für eine korrekte Auskunft zur Verfügung standen. Dazu kommt, dass für die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war beziehungsweise erkennbar sein musste. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat daher unbesehen der Fehlerhaftigkeit der provisorischen Rentenberechnung insoweit Anspruch auf Vertrauensschutz, als sie Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Disposition liegt vorliegend in der Ausübung des Wahlrechts, die Altersrente um ein Jahr vorzubeziehen. Es leuchtet ein, dass der verhältnismässig grosse Unterschied der monatlichen Renten gemäss provisorischer Rentenberechnung und Rentenverfügung - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - zu einem anderen Entscheid hinsichtlich Vorbezug der Rente geführt hätte. 4.5 Nicht geändert werden kann demgegenüber - wie dargelegt - die Höhe der Rente als solche. 5. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, anstelle des Vorbezugs den ordentlichen Rentenbeginn zu wählen, und gestützt auf die dann von der Beschwerdeführerin getroffene Wahl neu zu verfügen, wobei für die Rückerstattung bzw. Verrechnung bereits bezogener Leistungen angemessene Regelungen zu treffen sind. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der Beschwerdeführerin, welcher durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiterer Instruktion und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: