Invaliditätsbemessung
Sachverhalt
A. Der am (...) 1955 geborene Schweizerbürger X._______ lebt seit 1991 in Thailand. Er war in den Jahren 1973 bis 1991 in der Schweiz (zuletzt als [leitender] kaufmännischer Angestellter) erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 2 und 9). B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (act. 207) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die IVSTA mit Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (act. 219) teilweise gut, indem die halbe Rente bereits mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zugesprochen wurde. Bei diesen Entscheiden hat sich die IVSTA im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. August 2004 gestützt. Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Angstsymptomatik (Agoraphobie, Panikattacken) und Spannungskopfschmerz, chronisches zervikozephales, zervikobrachiales und thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung multifaktorieller Ätiologie, Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (vor allem anamnestisch) bei Palmareythem, erythrozytärer Makrozytose und normalem CDT und normalen Leberenzymen. Als Diagnosen mit Krankheitswert aber ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werden folgende genannt: nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, talofibuläre Bandinsuffizienz am linken oberen Sprunggelenk bei rezidivierenden Distorsionen, Status nach Bandplastik im Jahr 1975 und Meralgia paraesthetica dextra, Nikotinabusus. Ferner wurden einige Nebenbefunde ohne Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Insgesamt schätzten die begutachtenden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit von X._______ für eine kaufmännische Tätigkeit auf 50%, wobei vor allem die psychiatrischen Befunde limitierend wirkten. Auch für andere Tätigkeiten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen. Schwere körperliche Arbeit sei aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar. C. Mit Schreiben vom 29. April 2008 (act. 249) hat die IVSTA ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und X._______ aufgefordert, den entsprechenden Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden. X._______ hat bei der IVSTA am 6. Juni 2008 nebst dem ausgefüllten Fragebogen zwei Arztatteste von Dr. A._______ vom 28. Februar 2008 eingereicht (act. 250 ff.). Am 10. September 2008 (act. 255) sowie am 17. Oktober 2008 (act. 258) hat die IVSTA X._______ mitgeteilt beziehungsweise verfügt, er habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente, da keine anspruchsbeeinflussende Veränderung habe festgestellt werden können. Dieser Verfügung lagen namentlich folgende Dokumente zugrunde: die Atteste von Dr. A._______ vom 28. Februar 2008 (act. 251) sowie die medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. B._______ vom 21. April 2008 (act. 248) und vom 1. September 2008 (act. 254). Den Attesten von Dr. A._______ sind folgende Diagnosen zu entnehmen: degenerative Veränderung der Hals- und Lendenwirbelsäule, osteoarthritische Veränderung des rechten Kniegelenkes mit Osteoporose im gelenknahen Bereich, schwere depressive Persönlichkeitsstörung, rezidivierende Migräne, Alkoholismus, "Prediabetic condition" sowie Hypercholesterinämie. X._______ sei aufgrund dieser Diagnosen 100% arbeitsunfähig. Dr. med. B._______ ist hingegen der Ansicht, der Zustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 nicht verändert. D. Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2008 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter einer Dreiviertelsrente. Zur Begründung führte er aus, die von ihm eingereichten Arztzeugnisse seien nicht beachtet worden und im Übrigen bezweifle er die Korrektheit des durchgeführten Einkommensvergleichs, da berücksichtigt werden müsse, dass er in einer kaufmännischen Kaderposition gearbeitet habe. E. Auf Aufforderung des Instruktionsrichter hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2008 und mit E-Mail-Eingabe vom 11. November 2008 dem Bundesverwaltungsgericht seine schweizerische Korrespondenzadresse mitgeteilt. F. Mit Verfügung vom 17. November 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ist am 19. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, den Attesten sei keine gesundheitliche Verschlechterung zu entnehmen, da diesbezüglich objektive Befunde fehlten. Als Hauptdiagnosen würden die orthopädischen Beschwerden als Folgen des Motorradunfalles im Jahr 2005 genannt. Diese seien jedoch nicht geeignet, in einer rein sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% zu begründen. In Bezug auf die wirtschaftliche Seite der Invaliditätsbemessung verwies die IVSTA auf das Beschwerdeverfahren anlässlich der ursprünglichen Rentenfestsetzung. H. Mit Replik vom 9. März 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte diverse Unterlagen ein. I. Mit Duplik vom 19. März 2009 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs seit dem 1. Januar 2008 auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Oktober 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Grades geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren - auch wenn der bisherige IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverändert bleibt - dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Bundesgerichts [BGer] gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 15. Dezember 2004 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 17. Oktober 2008 zu vergleichen.
E. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
E. 3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
E. 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Beispiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können (vgl. Urteil des BGer U 178/03 vom 18. März 2004 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie hier - kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
E. 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Thailand jedoch nicht der Fall ist.
E. 3.7 Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt (Art. 58 IVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 74ter IVV erlassen: Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): Renten und Hilflosentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (lit. f). Die IV-Stelle teilt die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV).
E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine von Amtes wegen durchgeführte Revision handelt und die IVSTA somit eine allseitige materielle Prüfung des Rentenanspruches vorzunehmen hatte (vgl. Urteil des BGer I 218/04 vom 31. August 2004 E. 3.2). Obschon der Beschwerdeführer im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision einen eigenen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente zufolge Verschlechterung seines Zustandes (vgl. Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 20. Mai 2008) gestellt hat, ist sein Antrag nicht als eigenständiges Revisionsgesuch zu betrachten, sondern im Rahmen der Abklärungen der bereits eingeleiteten Revision zu behandeln (vgl. Urteil des BGer I 218/04 vom 31. August 2004 E. 4.2).
E. 4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht zum Schluss gekommen ist, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verändert, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe.
E. 4.2.1 Dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden polydisziplinären Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. August 2004 sind folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Angstsymptomatik (Agoraphobie, Panikattacken) und Spannungskopfschmerz, chronisches zervikozephales, zervikobrachiales und thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung multifaktorieller Ätiologie, Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (vor allem anamnestisch) bei Palmareythem, erythrozytärer Makrozytose und normalem CDT und normalen Leberenzymen. Als Diagnosen mit Krankheitswert aber ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werden folgende genannt: nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, talofibuläre Bandinsuffizienz am linken oberen Sprunggelenk bei rezidivierenden Distorsionen, Status nach Bandplastik im Jahr 1975 und Meralgia paraesthetica dextra, Nikotinabusus. Insgesamt schätzten die begutachtenden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit von X._______ für eine kaufmännische Tätigkeit auf 50%, wobei vor allem die psychiatrischen Befunde limitierend wirkten. Auch für andere Tätigkeiten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen. Schwere körperliche Arbeit sei aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar.
E. 4.2.2 Die anlässlich des Revisionsverfahrens durch den Beschwerdeführer eingereichten Atteste von Dr. A._______ sind folgende Diagnosen zu entnehmen: degenerative Veränderung der Hals- und Lendenwirbelsäule, osteoarthritische Veränderung des rechten Kniegelenkes mit Osteoporose im gelenknahen Bereich, schwere depressive Persönlichkeitsstörung, rezidivierende Migräne, Alkoholismus, "Prediabetic condition" sowie Hypercholesterinämie. X._______ sei aufgrund dieser Diagnosen 100% arbeitsunfähig.
E. 4.2.3 Wie Dr. med. B._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 1. September 2008 festgehalten hat, sind die Atteste von Dr. A._______ ohne relevante Aussage, da diese lediglich ein paar aneinandergereihte Diagnosen ohne erklärende Ausführungen und Beobachtungen enthält. Ferner begründet Dr. A._______ auch in keiner Weise seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Auf diese Atteste, welche den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht somit in keiner Weise genügen, kann nicht abgestellt werden. Dr. med. B._______ verweist in der obgenannten Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Atteste im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 21. April 2008, an welcher er festhalte. Dieser Stellungnahme, welche sich auf kein neu eingeholtes Arztzeugnis stützt, sondern lediglich auf das im Jahr 2004 erstellte MEDAS-Gutachten verweist, ist zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit unverändert sein soll, da bereits die MEDAS-Ärzte von einer ungünstigen Prognose ausgegangen seien. Gerade weil die Feststellung betreffend ungünstige Prognose zutrifft, liegt es jedoch nicht auf der Hand, davon auszugehen, es sei keine Verschlechterung eingetreten. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, wie Dr. med. B._______, ohne aktuelle medizinische Unterlagen und gestützt auf früher geäusserte Prognosen den heutigen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beurteilen und den für das Revisionsverfahren nötigen Vergleich der gesundheitlichen Situation anstellen kann. Somit ist auf seine Einschätzung, die keineswegs begründet ist und ohne jegliche im Revisionszeitpunkt aktuelle medizinische Unterlagen zustande gekommen ist, nicht abzustellen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Atteste noch gestützt auf die Einschätzung des medizinischen Dienstes der IVSTA abzustellen ist, da aus den vorliegenden unvollständigen Beurteilungen nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat oder eben nicht. Eine rechtskonforme Beurteilung ist daher nicht möglich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
E. 5 Zufolge dieses Verfahrensausgangs ist die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den Einkommensvergleich obsolet geworden und vorliegend nicht zu behandeln.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
E. 6.2 Da dem Beschwerdeführer, welcher sich nicht vertreten liess, keine notwendigen und unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und der zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6978/2008 {T 0/2} Urteil vom 20. August 2010 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Thailand, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente). Sachverhalt: A. Der am (...) 1955 geborene Schweizerbürger X._______ lebt seit 1991 in Thailand. Er war in den Jahren 1973 bis 1991 in der Schweiz (zuletzt als [leitender] kaufmännischer Angestellter) erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 2 und 9). B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (act. 207) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die IVSTA mit Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (act. 219) teilweise gut, indem die halbe Rente bereits mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zugesprochen wurde. Bei diesen Entscheiden hat sich die IVSTA im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. August 2004 gestützt. Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Angstsymptomatik (Agoraphobie, Panikattacken) und Spannungskopfschmerz, chronisches zervikozephales, zervikobrachiales und thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung multifaktorieller Ätiologie, Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (vor allem anamnestisch) bei Palmareythem, erythrozytärer Makrozytose und normalem CDT und normalen Leberenzymen. Als Diagnosen mit Krankheitswert aber ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werden folgende genannt: nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, talofibuläre Bandinsuffizienz am linken oberen Sprunggelenk bei rezidivierenden Distorsionen, Status nach Bandplastik im Jahr 1975 und Meralgia paraesthetica dextra, Nikotinabusus. Ferner wurden einige Nebenbefunde ohne Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Insgesamt schätzten die begutachtenden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit von X._______ für eine kaufmännische Tätigkeit auf 50%, wobei vor allem die psychiatrischen Befunde limitierend wirkten. Auch für andere Tätigkeiten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen. Schwere körperliche Arbeit sei aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar. C. Mit Schreiben vom 29. April 2008 (act. 249) hat die IVSTA ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und X._______ aufgefordert, den entsprechenden Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden. X._______ hat bei der IVSTA am 6. Juni 2008 nebst dem ausgefüllten Fragebogen zwei Arztatteste von Dr. A._______ vom 28. Februar 2008 eingereicht (act. 250 ff.). Am 10. September 2008 (act. 255) sowie am 17. Oktober 2008 (act. 258) hat die IVSTA X._______ mitgeteilt beziehungsweise verfügt, er habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente, da keine anspruchsbeeinflussende Veränderung habe festgestellt werden können. Dieser Verfügung lagen namentlich folgende Dokumente zugrunde: die Atteste von Dr. A._______ vom 28. Februar 2008 (act. 251) sowie die medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. B._______ vom 21. April 2008 (act. 248) und vom 1. September 2008 (act. 254). Den Attesten von Dr. A._______ sind folgende Diagnosen zu entnehmen: degenerative Veränderung der Hals- und Lendenwirbelsäule, osteoarthritische Veränderung des rechten Kniegelenkes mit Osteoporose im gelenknahen Bereich, schwere depressive Persönlichkeitsstörung, rezidivierende Migräne, Alkoholismus, "Prediabetic condition" sowie Hypercholesterinämie. X._______ sei aufgrund dieser Diagnosen 100% arbeitsunfähig. Dr. med. B._______ ist hingegen der Ansicht, der Zustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 nicht verändert. D. Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2008 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter einer Dreiviertelsrente. Zur Begründung führte er aus, die von ihm eingereichten Arztzeugnisse seien nicht beachtet worden und im Übrigen bezweifle er die Korrektheit des durchgeführten Einkommensvergleichs, da berücksichtigt werden müsse, dass er in einer kaufmännischen Kaderposition gearbeitet habe. E. Auf Aufforderung des Instruktionsrichter hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2008 und mit E-Mail-Eingabe vom 11. November 2008 dem Bundesverwaltungsgericht seine schweizerische Korrespondenzadresse mitgeteilt. F. Mit Verfügung vom 17. November 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ist am 19. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, den Attesten sei keine gesundheitliche Verschlechterung zu entnehmen, da diesbezüglich objektive Befunde fehlten. Als Hauptdiagnosen würden die orthopädischen Beschwerden als Folgen des Motorradunfalles im Jahr 2005 genannt. Diese seien jedoch nicht geeignet, in einer rein sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% zu begründen. In Bezug auf die wirtschaftliche Seite der Invaliditätsbemessung verwies die IVSTA auf das Beschwerdeverfahren anlässlich der ursprünglichen Rentenfestsetzung. H. Mit Replik vom 9. März 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte diverse Unterlagen ein. I. Mit Duplik vom 19. März 2009 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs seit dem 1. Januar 2008 auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Oktober 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Grades geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren - auch wenn der bisherige IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverändert bleibt - dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Bundesgerichts [BGer] gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 15. Dezember 2004 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 17. Oktober 2008 zu vergleichen. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Beispiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können (vgl. Urteil des BGer U 178/03 vom 18. März 2004 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie hier - kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Thailand jedoch nicht der Fall ist. 3.7 Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt (Art. 58 IVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 74ter IVV erlassen: Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): Renten und Hilflosentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (lit. f). Die IV-Stelle teilt die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV). 4. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine von Amtes wegen durchgeführte Revision handelt und die IVSTA somit eine allseitige materielle Prüfung des Rentenanspruches vorzunehmen hatte (vgl. Urteil des BGer I 218/04 vom 31. August 2004 E. 3.2). Obschon der Beschwerdeführer im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision einen eigenen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente zufolge Verschlechterung seines Zustandes (vgl. Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 20. Mai 2008) gestellt hat, ist sein Antrag nicht als eigenständiges Revisionsgesuch zu betrachten, sondern im Rahmen der Abklärungen der bereits eingeleiteten Revision zu behandeln (vgl. Urteil des BGer I 218/04 vom 31. August 2004 E. 4.2). 4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht zum Schluss gekommen ist, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verändert, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. 4.2.1 Dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden polydisziplinären Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. August 2004 sind folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Angstsymptomatik (Agoraphobie, Panikattacken) und Spannungskopfschmerz, chronisches zervikozephales, zervikobrachiales und thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung multifaktorieller Ätiologie, Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (vor allem anamnestisch) bei Palmareythem, erythrozytärer Makrozytose und normalem CDT und normalen Leberenzymen. Als Diagnosen mit Krankheitswert aber ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werden folgende genannt: nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, talofibuläre Bandinsuffizienz am linken oberen Sprunggelenk bei rezidivierenden Distorsionen, Status nach Bandplastik im Jahr 1975 und Meralgia paraesthetica dextra, Nikotinabusus. Insgesamt schätzten die begutachtenden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit von X._______ für eine kaufmännische Tätigkeit auf 50%, wobei vor allem die psychiatrischen Befunde limitierend wirkten. Auch für andere Tätigkeiten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen. Schwere körperliche Arbeit sei aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar. 4.2.2 Die anlässlich des Revisionsverfahrens durch den Beschwerdeführer eingereichten Atteste von Dr. A._______ sind folgende Diagnosen zu entnehmen: degenerative Veränderung der Hals- und Lendenwirbelsäule, osteoarthritische Veränderung des rechten Kniegelenkes mit Osteoporose im gelenknahen Bereich, schwere depressive Persönlichkeitsstörung, rezidivierende Migräne, Alkoholismus, "Prediabetic condition" sowie Hypercholesterinämie. X._______ sei aufgrund dieser Diagnosen 100% arbeitsunfähig. 4.2.3 Wie Dr. med. B._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 1. September 2008 festgehalten hat, sind die Atteste von Dr. A._______ ohne relevante Aussage, da diese lediglich ein paar aneinandergereihte Diagnosen ohne erklärende Ausführungen und Beobachtungen enthält. Ferner begründet Dr. A._______ auch in keiner Weise seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Auf diese Atteste, welche den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht somit in keiner Weise genügen, kann nicht abgestellt werden. Dr. med. B._______ verweist in der obgenannten Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Atteste im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 21. April 2008, an welcher er festhalte. Dieser Stellungnahme, welche sich auf kein neu eingeholtes Arztzeugnis stützt, sondern lediglich auf das im Jahr 2004 erstellte MEDAS-Gutachten verweist, ist zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit unverändert sein soll, da bereits die MEDAS-Ärzte von einer ungünstigen Prognose ausgegangen seien. Gerade weil die Feststellung betreffend ungünstige Prognose zutrifft, liegt es jedoch nicht auf der Hand, davon auszugehen, es sei keine Verschlechterung eingetreten. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, wie Dr. med. B._______, ohne aktuelle medizinische Unterlagen und gestützt auf früher geäusserte Prognosen den heutigen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beurteilen und den für das Revisionsverfahren nötigen Vergleich der gesundheitlichen Situation anstellen kann. Somit ist auf seine Einschätzung, die keineswegs begründet ist und ohne jegliche im Revisionszeitpunkt aktuelle medizinische Unterlagen zustande gekommen ist, nicht abzustellen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Atteste noch gestützt auf die Einschätzung des medizinischen Dienstes der IVSTA abzustellen ist, da aus den vorliegenden unvollständigen Beurteilungen nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat oder eben nicht. Eine rechtskonforme Beurteilung ist daher nicht möglich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5. Zufolge dieses Verfahrensausgangs ist die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den Einkommensvergleich obsolet geworden und vorliegend nicht zu behandeln. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 6.2 Da dem Beschwerdeführer, welcher sich nicht vertreten liess, keine notwendigen und unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und der zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: