Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) sprach dem 1955 geborenen, in Thailand lebenden Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] I-207) bzw. Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (act. I-219) eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zu, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2568/2006 vom 2. April 2007 bestätigt wurde (act. I-232). B. Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens verweigerte die IVSTA mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 die vom Versicherten beantragte Ausrichtung einer ganzen Rente und bestätigte stattdessen den Anspruch auf eine halbe Rente (act. I-258). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6978/2008 vom 20. August 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück (act. II-6). C. Am 25. Januar 2011 beauftragte die IVSTA die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (im Folgenden: MEDAS) mit einer Begutachtung des Versicherten (act. II-23). Die IVSTA forderte den Versicherten sodann am 10. August 2011 auf, sich am 11. Oktober 2011 für eine zwei Tage dauernde Untersuchung bei der MEDAS in Luzern einzufinden, wozu er einen Tag vor der Begutachtung anzureisen habe (act. II-53). Nach erfolgter Untersuchung am 11. und 12. Oktober 2011 erstattete die MEDAS am 9. Februar 2012 das entsprechende Gutachten (act. II-97). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 sprach die IVSTA dem Versicherten für die Dauer vom 10. bis 13. Oktober 2011 vier Taggelder von je Fr. 161.40 abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge zu (act. II-139). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung von zwei zusätzlichen Taggeldern für die Reisetage vom 9. und 14. Oktober 2011 in der Höhe von je Fr. 188.80 abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Am 27. November 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin das Domizil von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin in Chur als seine Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 2 und 3). F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 4), worauf dieser innert der Zahlungsfrist am 4. und 14. Januar 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlichen Rechtsvertreter stellte (B-act. 6 und 7). G. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 anerkannte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf zwei zusätzliche Taggelder in der Höhe von je Fr. 161.40 und beantragte die dahingehende Gutheissung der Beschwerde (B-act. 15). H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (B-act. 16). I. In seiner Replik vom 16. August 2013 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen festhalten und ersuchte um Überprüfung der Höhe des anerkannten Taggeldbetrages (B-act. 18). J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. August 2013 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 19). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
E. 2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Untersuchung in der MEDAS Luzern im Oktober 2011 Taggelder der Invalidenversicherung zugesprochen wurden. Zu prüfen ist im Folgenden die Dauer sowie die Höhe des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers.
E. 2.1 Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Thailand wohnhaft gewesene Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizerischem Recht richtet. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 31. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der anspruchsbegründende Sachverhalt hat sich im Oktober 2011 zugetragen, weshalb vorliegend auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind.
E. 2.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Er entschädigt die Partei für Erwerbsausfall und Spesen (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 17 IVV hat die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem - hier nicht relevanten - Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG). Dabei ist laut Art. 21 Abs. 3 IVV (in der bis 1. Januar 2012 gültig gewesenen Fassung) bei versicherten Personen deren zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit wie beim Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre zurückliegt, auf das Erwerbseinkommen abzustellen, dass sie, wäre sie nicht invalid geworden, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte.
E. 2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung anerkannt, dass dem Beschwerdeführer im Sinne seines Antrags zusätzlich zu den zugesprochenen Taggeldern für den Zeitraum vom 10. bis 13. Oktober 2011 auch für die beiden ausgewiesenen Reisetage vom 9. und 14. Oktober 2011 (vgl. act. II-77/5, II-79/1 und II-79/4) ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht. Das entspricht der Regelung gemäss dem Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der ab 1. Januar 2010 gültigen Version), wonach das Taggeld für die ganze Untersuchungszeit mit Einschluss der Tage der Hin- und Rückreise und allfälliger in diese Zeit fallender Sonn- und Feiertage zu gewähren ist (KSTI Rz. 1042). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der übereinstimmenden Auffassung der Parteien aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen.
E. 2.4 Was die Höhe des Taggeldes anbelangt, so hat die Vorinstanz ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 86'122.- bzw. einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 236.- eine Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 188.80 (80 % von Fr. 236.-) ermittelt und diese sodann um einen Dreissigstel der halben Invalidenrente des Beschwerdeführers von Fr. 822.- gekürzt, was ein Taggeld von Fr. 161.40 ergibt. Davon wurden schliesslich die gesetzlichen AHV-Beiträge von 6.25 % in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Zusprache eines Taggeldes in der Höhe der Grundentschädigung von Fr. 188.80. In der Replik wurde um eine Überprüfung der Höhe des Taggeldes durch das Gericht ersucht.
E. 2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 1991 erwerbstätig war und zuletzt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990 ein Jahreseinkommen von Fr. 62'575.- (inkl. 13. Monatslohn) erzielt und vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 Fr. 32'305.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdient hat (act. I-9). Der vom Beschwerdeführer zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) betrug damit Fr. 5'384.17 pro Monat bzw. Fr. 64'610.- pro Jahr (vgl. KSTI Rz. 3019). Bei Anpassung an die Lohnentwicklung von 1991 bis 2011 resultiert für das Jahr 2011 ein massgebliches Jahreseinkommen von aufgerundet Fr. 86'639.- (Fr. 64'610.- / 1619 [Indexwert 1991] x 2171 [Indexwert 2011]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011 [Index: Basis 1939]; vgl. BGE 8C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.2). Das führt zu einem Taggeld von Fr. 189.90 (Fr. 86'639.- / 365 x 0.8). Da der Beschwerdeführer während der Abklärungszeit eine halbe IV-Rente bezogen hat, ist das Taggeld gestützt auf Art. 47 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) um einen Dreissigstel des Rentenbetrags von Fr. 822.- (vgl. act. 99/1 und 122/2) zu kürzen, weshalb ein Anspruch von Fr. 162.50 pro Tag resultiert (Fr. 189.90 ./. Fr. 27.40). Dementsprechend ist die Höhe des Taggeldes zu Gunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren.
E. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 9. bis 14. Oktober 2011 Anspruch auf sechs Taggelder von je Fr. 162.50 abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge hat. Folglich ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sechs Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 975.- abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge auszurichten. Für diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Taggelder sind zu verrechnen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012 aufzuheben. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Weil von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz, womit auch die mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-], Art. 7 Abs. 2 VGKE) angemessen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 9. bis 14. Oktober 2011 sechs Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 975.- abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge und unter Anrechnung der für diesen Zeitraum bereits geleisteten Taggeld-Zahlungen auszurichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6213/2012 Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Taggelder der IV. Sachverhalt: A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) sprach dem 1955 geborenen, in Thailand lebenden Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] I-207) bzw. Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (act. I-219) eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zu, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2568/2006 vom 2. April 2007 bestätigt wurde (act. I-232). B. Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens verweigerte die IVSTA mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 die vom Versicherten beantragte Ausrichtung einer ganzen Rente und bestätigte stattdessen den Anspruch auf eine halbe Rente (act. I-258). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6978/2008 vom 20. August 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück (act. II-6). C. Am 25. Januar 2011 beauftragte die IVSTA die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (im Folgenden: MEDAS) mit einer Begutachtung des Versicherten (act. II-23). Die IVSTA forderte den Versicherten sodann am 10. August 2011 auf, sich am 11. Oktober 2011 für eine zwei Tage dauernde Untersuchung bei der MEDAS in Luzern einzufinden, wozu er einen Tag vor der Begutachtung anzureisen habe (act. II-53). Nach erfolgter Untersuchung am 11. und 12. Oktober 2011 erstattete die MEDAS am 9. Februar 2012 das entsprechende Gutachten (act. II-97). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 sprach die IVSTA dem Versicherten für die Dauer vom 10. bis 13. Oktober 2011 vier Taggelder von je Fr. 161.40 abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge zu (act. II-139). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung von zwei zusätzlichen Taggeldern für die Reisetage vom 9. und 14. Oktober 2011 in der Höhe von je Fr. 188.80 abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Am 27. November 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin das Domizil von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin in Chur als seine Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 2 und 3). F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 4), worauf dieser innert der Zahlungsfrist am 4. und 14. Januar 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlichen Rechtsvertreter stellte (B-act. 6 und 7). G. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 anerkannte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf zwei zusätzliche Taggelder in der Höhe von je Fr. 161.40 und beantragte die dahingehende Gutheissung der Beschwerde (B-act. 15). H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (B-act. 16). I. In seiner Replik vom 16. August 2013 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen festhalten und ersuchte um Überprüfung der Höhe des anerkannten Taggeldbetrages (B-act. 18). J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. August 2013 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 19). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
2. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Untersuchung in der MEDAS Luzern im Oktober 2011 Taggelder der Invalidenversicherung zugesprochen wurden. Zu prüfen ist im Folgenden die Dauer sowie die Höhe des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers. 2.1 Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Thailand wohnhaft gewesene Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizerischem Recht richtet. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 31. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der anspruchsbegründende Sachverhalt hat sich im Oktober 2011 zugetragen, weshalb vorliegend auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. 2.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Er entschädigt die Partei für Erwerbsausfall und Spesen (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 17 IVV hat die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem - hier nicht relevanten - Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG). Dabei ist laut Art. 21 Abs. 3 IVV (in der bis 1. Januar 2012 gültig gewesenen Fassung) bei versicherten Personen deren zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit wie beim Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre zurückliegt, auf das Erwerbseinkommen abzustellen, dass sie, wäre sie nicht invalid geworden, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte. 2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung anerkannt, dass dem Beschwerdeführer im Sinne seines Antrags zusätzlich zu den zugesprochenen Taggeldern für den Zeitraum vom 10. bis 13. Oktober 2011 auch für die beiden ausgewiesenen Reisetage vom 9. und 14. Oktober 2011 (vgl. act. II-77/5, II-79/1 und II-79/4) ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht. Das entspricht der Regelung gemäss dem Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der ab 1. Januar 2010 gültigen Version), wonach das Taggeld für die ganze Untersuchungszeit mit Einschluss der Tage der Hin- und Rückreise und allfälliger in diese Zeit fallender Sonn- und Feiertage zu gewähren ist (KSTI Rz. 1042). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der übereinstimmenden Auffassung der Parteien aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen. 2.4 Was die Höhe des Taggeldes anbelangt, so hat die Vorinstanz ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 86'122.- bzw. einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 236.- eine Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 188.80 (80 % von Fr. 236.-) ermittelt und diese sodann um einen Dreissigstel der halben Invalidenrente des Beschwerdeführers von Fr. 822.- gekürzt, was ein Taggeld von Fr. 161.40 ergibt. Davon wurden schliesslich die gesetzlichen AHV-Beiträge von 6.25 % in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Zusprache eines Taggeldes in der Höhe der Grundentschädigung von Fr. 188.80. In der Replik wurde um eine Überprüfung der Höhe des Taggeldes durch das Gericht ersucht. 2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 1991 erwerbstätig war und zuletzt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990 ein Jahreseinkommen von Fr. 62'575.- (inkl. 13. Monatslohn) erzielt und vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 Fr. 32'305.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdient hat (act. I-9). Der vom Beschwerdeführer zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) betrug damit Fr. 5'384.17 pro Monat bzw. Fr. 64'610.- pro Jahr (vgl. KSTI Rz. 3019). Bei Anpassung an die Lohnentwicklung von 1991 bis 2011 resultiert für das Jahr 2011 ein massgebliches Jahreseinkommen von aufgerundet Fr. 86'639.- (Fr. 64'610.- / 1619 [Indexwert 1991] x 2171 [Indexwert 2011]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011 [Index: Basis 1939]; vgl. BGE 8C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.2). Das führt zu einem Taggeld von Fr. 189.90 (Fr. 86'639.- / 365 x 0.8). Da der Beschwerdeführer während der Abklärungszeit eine halbe IV-Rente bezogen hat, ist das Taggeld gestützt auf Art. 47 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) um einen Dreissigstel des Rentenbetrags von Fr. 822.- (vgl. act. 99/1 und 122/2) zu kürzen, weshalb ein Anspruch von Fr. 162.50 pro Tag resultiert (Fr. 189.90 ./. Fr. 27.40). Dementsprechend ist die Höhe des Taggeldes zu Gunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 9. bis 14. Oktober 2011 Anspruch auf sechs Taggelder von je Fr. 162.50 abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge hat. Folglich ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sechs Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 975.- abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge auszurichten. Für diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Taggelder sind zu verrechnen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012 aufzuheben. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Weil von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz, womit auch die mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-], Art. 7 Abs. 2 VGKE) angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 9. bis 14. Oktober 2011 sechs Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 975.- abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge und unter Anrechnung der für diesen Zeitraum bereits geleisteten Taggeld-Zahlungen auszurichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: