Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Taggelder vom 26. bis 29. August 2013, gestützt auf ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 152.-, neu berechne und an die Beschwerdeführerin auszahle.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 798.20 zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Taggelder vom 26. bis 29. August 2013, gestützt auf ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 152.-, neu berechne und an die Beschwerdeführerin auszahle.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 798.20 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6686/2013 Urteil vom 1. Mai 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, AT-Z._______, vertreten durch lic. iur. André M. Brunner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach , Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Taggeld; Verfügung der IVSTA vom 21. Oktober 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 A._______ - für die Dauer von medizinischen Abklärungen in der MEDAS G._______ vom 26. bis 29. August 2013 - auf der Grundlage eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 139.- ein Taggeld in Höhe von insgesamt Fr. 141.- zusprach (Vorakten der IVSTA [nachfolgend IV] 35, 39), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 26. November 2013 (Datum Postaufgabe: 27. November 2013) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob, um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache eines Taggeldes auf der Grundlage eines massgeblichen durchschnittlichen Tageseinkommens in Höhe von mindestens Fr. 152.- ersuchte, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass vorliegend die Höhe der Taggeldentschädigung für den Zeitraum vom 26. bis 29. August 2013 umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte, gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVV sei das im Jahre 2001 rechtskräftig mit Fr. 129.- bezifferte Tageseinkommen der Entwicklung der Nominallöhne bis ins Jahre 2013 anzupassen, was ein Einkommen von Fr. 151.10 ergebe, und weiter eine Anpassung aufgrund der Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik (BfS) vorzunehmen, woraus sich ein relevantes Einkommen von gerundet Fr. 152.- ergebe und gestützt darauf die Taggelder zu berechnen und auszurichten seien (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 ausführte, das im Jahre 2001 festgestellte Einkommen der Beschwerdeführerin sei nicht entsprechend der Teuerung bis 2012 zu indexieren, sondern rechtsprechungsgemäss der Entwicklung der Nominallöhne anzupassen und zusätzlich die Lohnentwicklung im Jahre 2013 zu berücksichtigen, womit sich - gestützt auf ein aufgerechnetes Jahreseinkommen von Fr. 55'200.- - ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 152.- ergebe, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Sache an die IVSTA zur Neuberechnung des Taggeldes auf der Grundlage eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 152.- zurückzuweisen sei (B-act. 3), dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 5. April 2014 sinngemäss den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen der Vorinstanz anschloss (B-act. 7), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen im Rahmen der Vernehmlassung nicht entsprochen werden sollte, dass - hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt - auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV), dass unbestrittenermassen auf das rechtskräftig ermittelte durchschnittliche Tageseinkommen im Jahre 2001 von Fr. 129.- abzustellen ist, dass gemäss den Berechnungen der IV-Stelle des Kantons H._______ dem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 129.- ein Erwerbseinkommen von Fr. 46'440.- entspricht (IV 13; B-act. 3 S. 2), dieses praxisgemäss (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2.2; I 809/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6213/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 2.5 und C-1725/2011 vom 23. April 2013 E. 5.2) der realen Einkommensentwicklung (Nominallohnentwicklung gemäss Tabelle T 39 des BfS [für 2001: 2245; für 2012: 2630]) und im Jahre 2013 zusätzlich der Lohnentwicklung entsprechend der Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung des BfS anzupassen ist (1.5% für das erste Halbjahr [0.8% + 0.7%]), was ein Erwerbseinkommen von aufgerundet Fr. 55'220.- ergibt, dass gemäss den "Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder" des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab 1. Januar 2008) ein Erwerbseinkommen von Fr. 55'220.- einem Tageseinkommen von Fr. 152.- entspricht, weshalb vorliegend zutreffend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 152.- für die Berechnung der umstrittenen Taggelder auszugehen ist, dass Art 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) ausdrücklich als Beschwerdegründe nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2013 aufzuheben und Sache zur Berechnung und Auszahlung der Taggelder vom 26. bis 29. August 2013, gestützt auf ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 152.-, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Vorinstanz die Replik der Beschwerdeführerin vom 5. April 2014 zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 VwVG), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit der Replik eine Kostennote über Fr. 798.20 (Aufwand von 3.35 Stunden à Fr. 230.-, Telefon/Porti von Fr. 10.70 und Kopien/Telefax von Fr. 17.-) eingereicht hat (B-act. 7 Beilage), dass sich die ausgewiesenen Kosten als berechtigt erweisen, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 798.20.- (Auslagen inklusive; die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer {MWSTG, SR 641.20} i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Taggelder vom 26. bis 29. August 2013, gestützt auf ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 152.-, neu berechne und an die Beschwerdeführerin auszahle.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 798.20 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: