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C-6214/2012

C-6214/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-17 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Sachverhalt

A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) sprach dem 1955 geborenen, in Thailand lebenden Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] I-207) bzw. Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (act. I-219) eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zu, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2568/2006 vom 2. April 2007 bestätigt wurde (act. I-232). B. Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens verweigerte die IVSTA mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 die vom Versicherten beantragte Ausrichtung einer ganzen Rente und bestätigte stattdessen den Anspruch auf eine halbe Rente (act. I-258). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6978/2008 vom 20. August 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück (act. II-6). C. Am 25. Januar 2011 beauftragte die IVSTA die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (im Folgenden: MEDAS) mit einer Begutachtung des Versicherten (act. II-23). Die IVSTA forderte diesen sodann am 10. August 2011 auf, sich am 11. Oktober 2011 für eine zwei Tage dauernde Untersuchung bei der MEDAS in Luzern einzufinden, wozu er einen Tag vor der Begutachtung anzureisen habe (act. II-53). Bei der Anreise zur Begutachtung zog sich der Versicherte eine Verletzung am linken Daumen zu, weswegen er sich am 10. Oktober 2011 im B._______ in Luzern notfallmässig in ärztliche Behandlung begab. Für diese Behandlung stellte ihm das B._______ Luzern einen Betrag von Fr. 180.95 in Rechnung, welchen er sogleich vor Ort beglich (act. II-148/2). Nach erfolgter Untersuchung am 11. und 12. Oktober 2011 erstattete die MEDAS am 9. Februar 2012 das entsprechende Gutachten (act. II-97). D. Am 20. Oktober 2011 ersuchte der Versicherte unter Beilage verschiedener Belege um Ersatz der im Zusammenhang mit der Reise von seinem Wohnort in Thailand zur MEDAS-Begutachtung in Luzern angefallenen Kosten für Bahn-, Bus- und Taxifahrten, die medizinische Notfallbehandlung, die Beschaffung eines Visums (inkl. Kosten für Passfotos und Kopien), den Kauf warmer Kleider sowie nicht eingelöster Essensgutscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 473.55 (act. II-79/1). Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 teilte die IVSTA mit, dass es die Kosten für das Bahnbillet von Fr. 54.-, für diverse Busbillette von Fr. 9.60 sowie für das Visum von THB 1'000.- zurückvergüte. Die Kosten für Taxifahrten, Kleider, Fotos und Passkopien sowie die nicht eingelösten Essensgutscheine würden nicht übernommen (act. II-144). In diesem Sinn leistete die IVSTA mit Verfügung vom 15. November 2012 Kostengutsprache für die Behandlung im B._______ Luzern vom 10. Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 180.95 und verweigerte die Übernahme der geltend gemachten Kosten für Taxifahrten, warme Kleider, Fotos und Passkopien sowie die Auszahlung nicht eingelöster Essensgutscheine. E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlungskosten von Fr. 180.95 zu vergüten und zu bestätigen, dass die Behandlung des Daumens nicht abgeschlossen sei. Weiter beantragte er, dass die mittels Quittungen ausgewiesenen Spesenauslagen von Fr. 199.60 umgehend zu erstatten seien (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). F. Am 27. November 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin das Domizil von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin in Chur als seine Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 2 und 3). G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 4), worauf dieser innert der Zahlungsfrist am 4. und 14. Januar 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlichen Rechtsvertreter stellte (B-act. 6 und 7). H. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde (B-act. 16). Sie anerkannte, dass allfällige nach dem 10. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 erfolgte notwendige ärztliche Behandlungen des Daumens zu vergüten seien, falls der Beschwerdeführer diesbezügliche Unterlagen noch vorlege. Nach dem 1. Januar 2012 entstandene Weiterbehandlungskosten wären dagegen primär durch die Unfall- oder Krankenversicherung zu übernehmen. Einzig bei Fehlen entsprechender Versicherungen wäre allenfalls eine Übernahme durch die Invalidenversicherung zu prüfen. In Bezug auf die geltend gemachten Spesen könnten die Taxikosten nicht übernommen werden, weil nur Kosten für öffentliche Verkehrsmittel vergütet würden. Bei den weiteren geltend gemachten Auslagen handle es sich nicht um Reisekosten. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (B-act. 17). J. In seiner Replik vom 16. August 2013 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen festhalten und darüber hinaus die Ausrichtung einer angemessenen Anzahl Unfalltaggelder zulasten der Invalidenversicherung sowie die Zusprache von Nachbehandlungskosten in Thailand von pauschal Fr. 300.- beantragen (B-act. 19). Am 9. September 2013 reichte er ergänzend ein Zeugnis vom 2. September 2013 seines behandelnden Arztes aus Thailand ein. K. Mit Duplik vom 3. September 2013 hielt die Vorinstanz an den Ausführungen und Anträgen in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 fest (B-act. 22). L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2013 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 23). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) ist die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer die Kosten für die Behandlung des Daumens am 10. Oktober 2011 im B._______ in Luzern in der Höhe von Fr. 180.95 gestützt auf Art. 11 IVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) vergütet wurden, der Ersatz einzelner geltend gemachter Reisespesen (Taxi, Kleider, Fotografien und Kopien, Verpflegung) dagegen abgelehnt wurde. Im vorinstanzlichen Verfahren standen die effektiven Kosten einer konkreten Nachbehandlung des linken Daumens des Beschwerdeführers nicht zur Beurteilung. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet daher die Übernahme allfälliger (künftiger) Nachbehandlungskosten als Folge des Ereignisses vom 10. Oktober 2011, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Kostengutsprache für künftige Behandlungskosten und um Feststellung, dass die Behandlung seines Daumens noch nicht abgeschlossen sei, nicht einzutreten ist. Die in der angefochtenen Verfügung zitierte Aussage des RAD, wonach die Behandlung abgeschlossen sei, kann für die Frage, ob allfällige Nachbehandlungskosten von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, ohnehin nicht von Bedeutung sein, da sie nur so interpretiert werden kann, dass die notfallmässige Erstbehandlung als abgeschlossen zu betrachten ist. Eine konkrete Nachbehandlung hatte der RAD - wie erwähnt - nicht zu beurteilen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Ausrichtung von Unfalltaggeldern, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Kein schützenswertes Interesse hat der Beschwerdeführer schliesslich an der Rückerstattung der Behandlungskosten des B._______ in Luzern im Betrag von Fr. 180.95, da diese im Rahmen des angefochtenen Entscheids bereits zugesprochen wurden. Insoweit stellt der Beschwerdeführer Antrag auf einen bereits zugesprochenen Anspruch, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

E. 3 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die MEDAS in Luzern am 11. und 12. Oktober 2011 geltend gemachten Reisekosten und andere Spesenauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 206.75 (Wechselkurs vom 15. November 2012) zu ersetzen hat. Die geltend gemachten Auslagen setzen sich wie folgt zusammen:

- Taxifahrt vom 20. September 2011 für die Visumsbeschaffung: THB 800.-

- Fotos und Passkopien für das Visum: THB 190.-

- Kauf warmer Kleider: THB 3'000.-

- Taxifahrt vom 9. Oktober 2011 vom Wohnort zum Flughafen: THB 700.-

- Taxifahrt vom 14. Oktober 2011 vom Flughafen zum Wohnort: THB 600.-

- Nicht eingelöste Essensgutscheine: CHF 44.-

E. 3.1 Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Thailand wohnhaft gewesene Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizerischem Recht richtet. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. November 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der anspruchsbegründende Sachverhalt hat sich im Oktober 2011 zugetragen, weshalb vorliegend auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind.

E. 3.2 Art. 28 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Als Abweichung von diesem Grundsatz übernimmt gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Er entschädigt die Partei für Erwerbsausfall und Spesen (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung sind Reisekosten, welche zur Durchführung von Abklärungsmassnahmen anfallen, integrierender Bestandteil derselben. Für ihre Vergütung ist Art. 78 IVV massgebend, der bestimmt, dass die Kosten der Abklärungsmassnahme von der Invalidenversicherung getragen werden (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 458). Was die Höhe des Spesenersatzes betrifft, setzt eine Entschädigung entsprechende Auslagen bzw. Kosten voraus, was durch die betreffende Person zu belegen ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 45, Rz. 21).

E. 3.3 Gemäss Rz. 1 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung (KSVR, gültig ab 1. Januar 2008) haben versicherte Personen Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten im Inland für die Abklärung des Leistungsanspruches und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. An die Reisekosten im Ausland können ausnahmsweise Beiträge gewährt werden (KSVR Rz. 2). Vergütet werden Kosten, für Fahrten zur Hin- und Rückreise bei Abklärung eines Leistungsanspruchs (z.B. MEDAS- oder BEFAS-Abklärungen), die notwendig und zweckmässig sind (KSVR Rz. 3 und 4). Die Reise hat auf dem direkten Weg und unter Verwendung zweckmässiger und preisgünstiger Transportmittel zu erfolgen. In der Regel sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (KSVR Rz. 31). Für Taxifahrten werden die tatsächlichen Auslagen erstattet (KSVR Rz. 42).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer hat in thailändischer Sprache verfasste Quittungen für die Kosten der Taxifahrten und der Beschaffung neuer Kleider eingereicht (act. II-79). Die Richtigkeit dieser Belege wird von der Vorinstanz nicht angezweifelt, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer diese Auslagen auch effektiv entstanden sind. Dagegen fehlen Belege für die geltend gemachten Auslagen für die Erstellung von Passkopien und Fotos, weshalb die Vorinstanz die Übernahme dieser Kosten zu Recht verweigert hat. In Bezug auf die geltend gemachte Erstattung von Verpflegungskosten hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er die beiden ihm ausgehändigten Essensgutscheine zu je Fr. 22.- nicht benutzt und stattdessen auswärts gegessen habe (act. II-145). Da er jedoch keine Belege für effektive Auslagen der auswärtigen Verpflegung eingereicht hat, hat die Vorinstanz die Entschädigung von Verpflegungskosten ebenfalls zu Recht verweigert. Die Frage, ob grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von auswärtigen Verpflegungskosten trotz Abgabe von Essensgutscheinen besteht, muss damit nicht beurteilt werden.

E. 3.5 Die Fahrten für den Hin- und Rückweg vom Wohnort des Beschwerdeführers (...) zum Flughafen in (...) sind von der Invalidenversicherung grundsätzlich zu entschädigen, da diese der direkten Anreise zu einer MEDAS-Begutachtung dienten. Die ausgewiesenen Taxikosten sind jedoch nur dann zu übernehmen, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen bzw. deren Benutzung dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es auf (...) keine öffentlichen und günstigen Verkehrsmittel wie in der Schweiz gebe und er deshalb ein Taxi habe benutzen müssen (act. II-150). Diese Angaben werden von der Vorinstanz nicht bestritten und wirken glaubhaft. Die Höhe der geltend gemachten Auslagen erscheint für thailändische Verhältnisse zwar eher hoch, dennoch sind die Kosten für die beiden Taxifahrten vom 9. und 14. Oktober 2011 im Betrag von THB 700.- und THB 600.- in diesem Fall als notwendige und zweckmässige Reisekosten in direktem Zusammenhang mit der Abklärung bei der MEDAS zu betrachten und dem Beschwerdeführer zu entschädigen. Angesichts der Regelung in Art. 28 Abs. 1 ATSG, der als Grundsatz die unentgeltliche Mitwirkung der versicherten Personen vorsieht, ist es dagegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Auslagen für die Beschaffung von Kleidung sowie für die Taxifahrt vom 20. September 2011 nicht als direkte Reisekosten im Zusammenhang mit der Begutachtung qualifiziert hat. Im Übrigen ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschaffung von Kleidern notwendig war und aufgrund der MEDAS-Begutachtung in der Schweiz erfolgt ist und die Taxifahrt am 20. September 2011 effektiv der Visumbeschaffung gedient hat. Insgesamt hat die Vorinstanz die Erstattung dieser Kosten zu Recht verweigert.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die ausgewiesenen Auslagen für die beiden Taxifahrten vom Wohnort zum Flughafen und zurück in der Höhe von insgesamt THB 1'300.-, was zum Wechselkurs vom 15. November 2012 aufgerundet Fr. 40.- entspricht, zu entschädigen hat. Im Übrigen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind hier keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat der Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 5.3 Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-], Art. 7 Abs. 2 VGKE) angemessen. Aufgrund der gestellten Anträge und des Verfahrensausgangs ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von einem Fünftel auszugehen, womit er Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 150.- hat. Vier Fünftel des obengenannten Betrages, also Fr. 600.-, sind als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu leisten.

E. 5.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zusätzlich Reisekosten in der Höhe von Fr. 40.- zu ersetzen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 150.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
  4. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Chur, zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6214/2012 Urteil vom 17. Dezember 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Eingliederungsmassnahmen der IV. Sachverhalt: A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) sprach dem 1955 geborenen, in Thailand lebenden Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] I-207) bzw. Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (act. I-219) eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zu, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2568/2006 vom 2. April 2007 bestätigt wurde (act. I-232). B. Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens verweigerte die IVSTA mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 die vom Versicherten beantragte Ausrichtung einer ganzen Rente und bestätigte stattdessen den Anspruch auf eine halbe Rente (act. I-258). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6978/2008 vom 20. August 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück (act. II-6). C. Am 25. Januar 2011 beauftragte die IVSTA die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (im Folgenden: MEDAS) mit einer Begutachtung des Versicherten (act. II-23). Die IVSTA forderte diesen sodann am 10. August 2011 auf, sich am 11. Oktober 2011 für eine zwei Tage dauernde Untersuchung bei der MEDAS in Luzern einzufinden, wozu er einen Tag vor der Begutachtung anzureisen habe (act. II-53). Bei der Anreise zur Begutachtung zog sich der Versicherte eine Verletzung am linken Daumen zu, weswegen er sich am 10. Oktober 2011 im B._______ in Luzern notfallmässig in ärztliche Behandlung begab. Für diese Behandlung stellte ihm das B._______ Luzern einen Betrag von Fr. 180.95 in Rechnung, welchen er sogleich vor Ort beglich (act. II-148/2). Nach erfolgter Untersuchung am 11. und 12. Oktober 2011 erstattete die MEDAS am 9. Februar 2012 das entsprechende Gutachten (act. II-97). D. Am 20. Oktober 2011 ersuchte der Versicherte unter Beilage verschiedener Belege um Ersatz der im Zusammenhang mit der Reise von seinem Wohnort in Thailand zur MEDAS-Begutachtung in Luzern angefallenen Kosten für Bahn-, Bus- und Taxifahrten, die medizinische Notfallbehandlung, die Beschaffung eines Visums (inkl. Kosten für Passfotos und Kopien), den Kauf warmer Kleider sowie nicht eingelöster Essensgutscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 473.55 (act. II-79/1). Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 teilte die IVSTA mit, dass es die Kosten für das Bahnbillet von Fr. 54.-, für diverse Busbillette von Fr. 9.60 sowie für das Visum von THB 1'000.- zurückvergüte. Die Kosten für Taxifahrten, Kleider, Fotos und Passkopien sowie die nicht eingelösten Essensgutscheine würden nicht übernommen (act. II-144). In diesem Sinn leistete die IVSTA mit Verfügung vom 15. November 2012 Kostengutsprache für die Behandlung im B._______ Luzern vom 10. Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 180.95 und verweigerte die Übernahme der geltend gemachten Kosten für Taxifahrten, warme Kleider, Fotos und Passkopien sowie die Auszahlung nicht eingelöster Essensgutscheine. E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlungskosten von Fr. 180.95 zu vergüten und zu bestätigen, dass die Behandlung des Daumens nicht abgeschlossen sei. Weiter beantragte er, dass die mittels Quittungen ausgewiesenen Spesenauslagen von Fr. 199.60 umgehend zu erstatten seien (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). F. Am 27. November 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin das Domizil von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin in Chur als seine Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 2 und 3). G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 4), worauf dieser innert der Zahlungsfrist am 4. und 14. Januar 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlichen Rechtsvertreter stellte (B-act. 6 und 7). H. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde (B-act. 16). Sie anerkannte, dass allfällige nach dem 10. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 erfolgte notwendige ärztliche Behandlungen des Daumens zu vergüten seien, falls der Beschwerdeführer diesbezügliche Unterlagen noch vorlege. Nach dem 1. Januar 2012 entstandene Weiterbehandlungskosten wären dagegen primär durch die Unfall- oder Krankenversicherung zu übernehmen. Einzig bei Fehlen entsprechender Versicherungen wäre allenfalls eine Übernahme durch die Invalidenversicherung zu prüfen. In Bezug auf die geltend gemachten Spesen könnten die Taxikosten nicht übernommen werden, weil nur Kosten für öffentliche Verkehrsmittel vergütet würden. Bei den weiteren geltend gemachten Auslagen handle es sich nicht um Reisekosten. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (B-act. 17). J. In seiner Replik vom 16. August 2013 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen festhalten und darüber hinaus die Ausrichtung einer angemessenen Anzahl Unfalltaggelder zulasten der Invalidenversicherung sowie die Zusprache von Nachbehandlungskosten in Thailand von pauschal Fr. 300.- beantragen (B-act. 19). Am 9. September 2013 reichte er ergänzend ein Zeugnis vom 2. September 2013 seines behandelnden Arztes aus Thailand ein. K. Mit Duplik vom 3. September 2013 hielt die Vorinstanz an den Ausführungen und Anträgen in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 fest (B-act. 22). L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2013 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 23). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) ist die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer die Kosten für die Behandlung des Daumens am 10. Oktober 2011 im B._______ in Luzern in der Höhe von Fr. 180.95 gestützt auf Art. 11 IVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) vergütet wurden, der Ersatz einzelner geltend gemachter Reisespesen (Taxi, Kleider, Fotografien und Kopien, Verpflegung) dagegen abgelehnt wurde. Im vorinstanzlichen Verfahren standen die effektiven Kosten einer konkreten Nachbehandlung des linken Daumens des Beschwerdeführers nicht zur Beurteilung. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet daher die Übernahme allfälliger (künftiger) Nachbehandlungskosten als Folge des Ereignisses vom 10. Oktober 2011, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Kostengutsprache für künftige Behandlungskosten und um Feststellung, dass die Behandlung seines Daumens noch nicht abgeschlossen sei, nicht einzutreten ist. Die in der angefochtenen Verfügung zitierte Aussage des RAD, wonach die Behandlung abgeschlossen sei, kann für die Frage, ob allfällige Nachbehandlungskosten von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, ohnehin nicht von Bedeutung sein, da sie nur so interpretiert werden kann, dass die notfallmässige Erstbehandlung als abgeschlossen zu betrachten ist. Eine konkrete Nachbehandlung hatte der RAD - wie erwähnt - nicht zu beurteilen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Ausrichtung von Unfalltaggeldern, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Kein schützenswertes Interesse hat der Beschwerdeführer schliesslich an der Rückerstattung der Behandlungskosten des B._______ in Luzern im Betrag von Fr. 180.95, da diese im Rahmen des angefochtenen Entscheids bereits zugesprochen wurden. Insoweit stellt der Beschwerdeführer Antrag auf einen bereits zugesprochenen Anspruch, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die MEDAS in Luzern am 11. und 12. Oktober 2011 geltend gemachten Reisekosten und andere Spesenauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 206.75 (Wechselkurs vom 15. November 2012) zu ersetzen hat. Die geltend gemachten Auslagen setzen sich wie folgt zusammen:

- Taxifahrt vom 20. September 2011 für die Visumsbeschaffung: THB 800.-

- Fotos und Passkopien für das Visum: THB 190.-

- Kauf warmer Kleider: THB 3'000.-

- Taxifahrt vom 9. Oktober 2011 vom Wohnort zum Flughafen: THB 700.-

- Taxifahrt vom 14. Oktober 2011 vom Flughafen zum Wohnort: THB 600.-

- Nicht eingelöste Essensgutscheine: CHF 44.- 3.1 Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Thailand wohnhaft gewesene Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizerischem Recht richtet. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. November 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der anspruchsbegründende Sachverhalt hat sich im Oktober 2011 zugetragen, weshalb vorliegend auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. 3.2 Art. 28 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Als Abweichung von diesem Grundsatz übernimmt gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Er entschädigt die Partei für Erwerbsausfall und Spesen (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung sind Reisekosten, welche zur Durchführung von Abklärungsmassnahmen anfallen, integrierender Bestandteil derselben. Für ihre Vergütung ist Art. 78 IVV massgebend, der bestimmt, dass die Kosten der Abklärungsmassnahme von der Invalidenversicherung getragen werden (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 458). Was die Höhe des Spesenersatzes betrifft, setzt eine Entschädigung entsprechende Auslagen bzw. Kosten voraus, was durch die betreffende Person zu belegen ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 45, Rz. 21). 3.3 Gemäss Rz. 1 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung (KSVR, gültig ab 1. Januar 2008) haben versicherte Personen Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten im Inland für die Abklärung des Leistungsanspruches und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. An die Reisekosten im Ausland können ausnahmsweise Beiträge gewährt werden (KSVR Rz. 2). Vergütet werden Kosten, für Fahrten zur Hin- und Rückreise bei Abklärung eines Leistungsanspruchs (z.B. MEDAS- oder BEFAS-Abklärungen), die notwendig und zweckmässig sind (KSVR Rz. 3 und 4). Die Reise hat auf dem direkten Weg und unter Verwendung zweckmässiger und preisgünstiger Transportmittel zu erfolgen. In der Regel sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (KSVR Rz. 31). Für Taxifahrten werden die tatsächlichen Auslagen erstattet (KSVR Rz. 42). 3.4 Der Beschwerdeführer hat in thailändischer Sprache verfasste Quittungen für die Kosten der Taxifahrten und der Beschaffung neuer Kleider eingereicht (act. II-79). Die Richtigkeit dieser Belege wird von der Vorinstanz nicht angezweifelt, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer diese Auslagen auch effektiv entstanden sind. Dagegen fehlen Belege für die geltend gemachten Auslagen für die Erstellung von Passkopien und Fotos, weshalb die Vorinstanz die Übernahme dieser Kosten zu Recht verweigert hat. In Bezug auf die geltend gemachte Erstattung von Verpflegungskosten hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er die beiden ihm ausgehändigten Essensgutscheine zu je Fr. 22.- nicht benutzt und stattdessen auswärts gegessen habe (act. II-145). Da er jedoch keine Belege für effektive Auslagen der auswärtigen Verpflegung eingereicht hat, hat die Vorinstanz die Entschädigung von Verpflegungskosten ebenfalls zu Recht verweigert. Die Frage, ob grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von auswärtigen Verpflegungskosten trotz Abgabe von Essensgutscheinen besteht, muss damit nicht beurteilt werden. 3.5 Die Fahrten für den Hin- und Rückweg vom Wohnort des Beschwerdeführers (...) zum Flughafen in (...) sind von der Invalidenversicherung grundsätzlich zu entschädigen, da diese der direkten Anreise zu einer MEDAS-Begutachtung dienten. Die ausgewiesenen Taxikosten sind jedoch nur dann zu übernehmen, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen bzw. deren Benutzung dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es auf (...) keine öffentlichen und günstigen Verkehrsmittel wie in der Schweiz gebe und er deshalb ein Taxi habe benutzen müssen (act. II-150). Diese Angaben werden von der Vorinstanz nicht bestritten und wirken glaubhaft. Die Höhe der geltend gemachten Auslagen erscheint für thailändische Verhältnisse zwar eher hoch, dennoch sind die Kosten für die beiden Taxifahrten vom 9. und 14. Oktober 2011 im Betrag von THB 700.- und THB 600.- in diesem Fall als notwendige und zweckmässige Reisekosten in direktem Zusammenhang mit der Abklärung bei der MEDAS zu betrachten und dem Beschwerdeführer zu entschädigen. Angesichts der Regelung in Art. 28 Abs. 1 ATSG, der als Grundsatz die unentgeltliche Mitwirkung der versicherten Personen vorsieht, ist es dagegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Auslagen für die Beschaffung von Kleidung sowie für die Taxifahrt vom 20. September 2011 nicht als direkte Reisekosten im Zusammenhang mit der Begutachtung qualifiziert hat. Im Übrigen ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschaffung von Kleidern notwendig war und aufgrund der MEDAS-Begutachtung in der Schweiz erfolgt ist und die Taxifahrt am 20. September 2011 effektiv der Visumbeschaffung gedient hat. Insgesamt hat die Vorinstanz die Erstattung dieser Kosten zu Recht verweigert.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die ausgewiesenen Auslagen für die beiden Taxifahrten vom Wohnort zum Flughafen und zurück in der Höhe von insgesamt THB 1'300.-, was zum Wechselkurs vom 15. November 2012 aufgerundet Fr. 40.- entspricht, zu entschädigen hat. Im Übrigen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind hier keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat der Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-], Art. 7 Abs. 2 VGKE) angemessen. Aufgrund der gestellten Anträge und des Verfahrensausgangs ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von einem Fünftel auszugehen, womit er Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 150.- hat. Vier Fünftel des obengenannten Betrages, also Fr. 600.-, sind als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu leisten. 5.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zusätzlich Reisekosten in der Höhe von Fr. 40.- zu ersetzen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 150.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Chur, zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: