Heilmittel (Übriges) | BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 15. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-6619/2023
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom
15. November 2023.
C-6619/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (ehemals Stiftung Antidoping Schweiz; nachfolgend: Vorinstanz) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Ver- fügung)" vom 15. November 2023 A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) mitgeteilt hat, dass gemäss Information des Zollinspektorats Zürich vom 12. Juli 2023 eine an ihn adressierte Postsendung mit einer Flasche Testosteron 1 g (Dosierung 100 mg) zurückgehalten worden sei, da es sich um ein verbotenes Dopingmittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen des "Vorbescheids (gegebenen- falls Verfügung)" vom 15. November 2023 ausführte, der Beschwerdefüh- rer habe die Möglichkeit, bis am 5. Dezember 2023 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen bzw. den vorgeworfenen Sachverhalt frist- und formgerecht zu bestreiten, andernfalls der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechts- form einer Verfügung erwachse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2023 schrift- lich ans Bundesverwaltungsgericht gelangt ist (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe insbesondere ausführt, dass ihm die beschlagnahmte Substanz aufgrund gesundheitlicher Probleme ärztlich verschrieben worden sei, die fragliche Substanz nur vom ihm ge- nutzt werde und er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass ein verordne- tes und dringend benötigtes Medikament eine Freigabe benötige bzw. ver- nichtet werden müsse, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. Septem- ber 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2),
C-6619/2023 Seite 3 dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2023 erst- mals rechtliches Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung des benannten Dopingmittels sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei diesem Schreiben daher nicht um eine vor Bundesverwal- tungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt, dass es sich demnach bei der Eingabe vom 29. November 2023 auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine Stellungnahme zum "Vorbescheid (gegebenenfalls Ver- fügung)" vom 15. November 2023 handelt, dass deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2023 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrich- terlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG das Original der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 29. November 2023 samt Beilagen und Zustellum- schlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und an- schliessendem Erlass einer auch für juristische Laien unmissverständli- chen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrens- kosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Regle- ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
C-6619/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2023 wird nicht eingetreten. 2. Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2023 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vo- rinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissver- ständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-6619/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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