Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) 1962 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), lebte ab Juni 1977 in der Schweiz und leistete von Januar 1980 bis Juli 2012 während insgesamt 388 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten der Vorinstanz [SAK] 20 f., 23). A.b Nach einem Sturz auf Glatteis am 15. November 2008 verletzte sich der Versicherte an der rechten Schulter (SAK 72). Nachdem die B._______ AG als Arbeitgeberin ihn am 9. März 2009 wegen wiederholter Absenzen bei der IV-Stelle C.________ (nachfolgend: IV-C._______) zur Früherfassung angemeldet hatte, meldete er sich am 20. April 2009 bei der IV-C._______ für berufliche Integration/Rente an (SAK 1 ff., 10). Die IV-C._______ gewährte ihm - nachdem er seine bisherige Arbeitsstelle als Kommissionierer per 31. Juli 2010 verloren hatte (vgl. SAK 1, 12.8, 103.2-3) - im Februar/März 2011 Assessment-/Potenzial-Abklärungen, Berufsberatung und ein persönliches Coaching sowie ein Arbeitstraining (SAK 73, 77, 80, 83), und leistete während des Arbeitstrainings vom 4. Juli - 2. Oktober 2011 Taggelder mit Reisekosten und Kosten für das Mittagessen (SAK 84 f.). Nach Fallabschluss teilte die IV-C._______ dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 mit, er sei wieder zu 100 % arbeitsfähig. Das Leistungsbegehren für weitere Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente werde abgewiesen (SAK 90). Soweit aus den Akten ersichtlich, erwuchs diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 25. Juli 2013 stellte der seit 1. November 2011 wieder in der Türkei wohnhafte Versicherte via den türkischen Versicherungsträger einen Antrag auf Überweisung von Schweizer AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung. Der Versicherte machte darin geltend, weder er noch seine Familienangehörigen hätten irgendwann eine Leistung der schweizerischen AHV oder IV bezogen (SAK 18). B.b Nach Rücksprache mit der IV-C._______ stellte die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) fest, dass dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen mit Unterstützung bei der Arbeitssuche und Taggelder gewährt worden seien (SAK 22). Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 teilte die SAK dem Versicherten deshalb mit, gemäss den Akten habe er Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung des Kantons C.________ bezogen. Das Gesuch um Beitragsüberweisung werde deshalb abgewiesen (SAK 24). Die Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 24. September 2016 stellte der Versicherte - vertreten durch Fatma Tekol, rüT Rechtsberatungs- und Übersetzungsbüro, Rechtsberaterin und Dolmetscherin - ein Wiedererwägungsgesuch (SAK 30 f.). Er liess darin ausführen, er habe zwar im Jahr 2009 ein Gesuch für IV-Leistungen eingereicht. Ihm seien auch mit der Verfügung vom 4. Juli 2016 (recte: 2011) bis am 2. Oktober 2011 IV-Taggelder zugesprochen worden. Sein Gesuch sei mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 aber abgelehnt und der Fall abgeschlossen worden. Er habe keine Leistungen der Invalidenversicherung erhalten, weil IV-Taggelder keine Rente seien, sondern ein Ersatzeinkommen, zumal davon Beiträge an die AHV und die anderen Versicherungszweige bezahlt werden müssten. Er führte weiter aus, er sei bereit, die erhaltenen IV-Taggelder an die Invalidenversicherung zurückzuzahlen. B.d Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 verwies die Vorinstanz auf die in Rechtskraft erwachsene Abweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 und führte aus, für eine Neuüberprüfung einer allfälligen Beitragsüberweisung müsse ein neuer Antrag gestellt werden (SAK 33). C. C.a Am 11. April 2017 stellte der am 27. Januar 2014 (definitiv) in die Türkei zurückgekehrte Versicherte via den türkischen Versicherungsträger einen neuen Antrag auf Überweisung von Schweizer AHV-Beiträgen (SAK 36 f.). C.b Die Vorinstanz holte am 9. August 2017 nochmals bei der IV-C._______ Auskünfte ein (SAK 40 f.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wies sie das Gesuch mit der Begründung ab, dass der Versicherte Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung des Kantons C.________ bezogen habe (SAK 52). C.c Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 28. Februar 2018 - weiterhin vertreten durch Fatma Tekol - Einsprache und beantragte die erneute Prüfung der Sache und Gutheissung (SAK 54). Er verwies in seiner Begründung auf die durch die IV-C._______ im Rahmen der Frühintervention durchgeführten Beratungs- und Coachingsmassnahmen, das Arbeitstraining und die in dieser Zeit gewährten Taggelder, sowie darauf, dass er gemäss Verfügung der IV-C._______ vom 8. Dezember 2011 keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente habe. Die angeblich bezahlten Taggelder seien keine Versicherungsleistung im Sinne des Sozialversicherungsabkommens. C.d Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab mit der Begründung, nach konstanter Rechtsprechung seien die vom Versicherten bezogenen Taggelder IV-Leistungen (SAK 59 f.). D. Am 15. November 2018 übermittelte die IV-C._______ die IV-Akten des Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verweis auf den Umzug des Versicherten in die Türkei und dessen Akteneinsichtsgesuch vom 12. November 2018 (vgl. SAK 61-106). E. E.a Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer - weiterhin vertreten durch Fatma Tekol - seine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und beantragte die Überweisung seiner AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Beschwerdeakten [B-act.] 1). In seiner Begründung führte er präzisierend aus, er habe gemäss der Vorinstanz angeblich von der Ausgleichskasse D.________ vom 4. Juli 2011 - 2. Oktober 2011 Taggelder erhalten; er habe in dieser Zeit von verschiedenen Arbeitgebern Lohn, Arbeitslosenentschädigung und IV-Taggeld erhalten und auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Die Sozialversicherungen (IV und Arbeitslosenversicherung) hätten teilweise bezahlte Entschädigungen zurückverlangt. IV-Taggelder seien zudem keine Leistungen gemäss dem Sozialversicherungsabkommen. Er schlug ausserdem vor, dass die IV-Taggelder abgezogen würden und der Rest des Guthabens zu überweisen sei. Aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Einsprache. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach IV-Taggelder als Leistungen der Invalidenversicherung zu qualifizieren seien. Da der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung der IV-C._______ vom 16. August 2011 Taggeldleistungen bezogen habe und sich keine Hinweise dazu ergäben, dass diese Verfügung angefochten oder aufgehoben worden wäre, habe er keinen Anspruch auf Überweisung der geleisteten AHV-Beiträge (B-act. 3). E.c Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen ein und hielt an seinem Antrag auf Übertragung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung fest (B-act. 9). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Antrag auf Übertragung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu Recht abgewiesen hat.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen oder Abkommen; SR 0.831.109.763.1, in Kraft seit 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
E. 2.2 Die von der schweizerischen Invalidenversicherung gewährten Leistungen werden im dritten Abschnitt des ersten Teils des IVG (SR 831.20) aufgeführt. Es sind dies: die Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), die Eingliederungsmassnahmen und Taggelder (Art. 8 - 25 IVG), die Renten (Art. 28 - 40 IVG), die Hilflosenentschädigung (Art. 42 - 42ter IVG) und der Assistenzbeitrag (Art. 42quater - 42octies IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 - 18d IVG) und Taggelder (Art. 22 - 25 IVG).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-4125/2013 vom 19. Mai 2015 ausführlich dargelegt, dass gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens jegliche von der AHV/IV gewährten Leistungen eine Beitragsüberweisung ausschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies im genannten Urteil weiter auf die ergangene Rechtsprechung, in welcher einerseits eine Überweisung gemäss Art. 10a des Abkommens bei Bezug von medizinischen Massnahmen, optischen Hilfsmitteln und Taggeldern der IV (Urteil der damaligen Rekurskommission AHV/IV, AHV 56110 vom 9. Oktober 2002) und andererseits ein Bezug einer Invalidenrente und von Taggeldern (Urteil des BVGer C-3112/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2 f.) verweigert wurde. In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Überweisungen der AHV-Beiträge gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens verweigert, wenn zuvor Leistungen der AHV und/oder der IV bezogen wurden (z.B. Übernahme von medizinischen Massnahmen [Kosten einer Staroperation] und Ausrichtung von Taggeldern [BVGer C-6192/2014 vom 16. Juni 2015]; Gewährung von Berufsberatung, Eingliederungsmassnahmen und Taggeldern [BVGer C-3955/2014 vom 15. September 2015]; Gewährung von Hörgeräten [BVGer C-4717/2017 vom 5. August 2018 m.w.H.]).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Leistungen gemäss Art. 10a des Abkommens erhalten, beziehungsweise er habe nur angeblich Taggelder erhalten, und er habe sie zurückzahlen müssen. Zudem seien Taggelder keine Leistungen der Invalidenversicherung, da davon Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien. Schliesslich führt er an, er sei auch bereit, die bezogenen Taggelder zurückzuzahlen.
E. 2.4.1 Es wird vom Beschwerdeführer demnach nicht bestritten, dass ihm berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung in Form von beruflichen Abklärungs-, Beratungs- und Coachingmassnahmen sowie ein Arbeitstraining gewährt wurden (oben Bst. A.b).
E. 2.4.2 Gemäss Verfügung vom 16. August 2011 wurden dem Beschwerdeführer ausserdem während dem Arbeitstraining Taggelder der IV ausgerichtet, welche durch die zuständige Ausgleichskasse D.________ ausbezahlt wurden (vgl. SAK 84, B-act. 9.2). Soweit er behauptet, er habe die Taggelder nur eventuell bezogen respektive er habe sie gar nicht erhalten oder zurückerstatten müssen, finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass Leistungen zurückgefordert worden wären. Der Beschwerdeführer legt auch keine Belege vor, die seine Behauptungen untermauern würden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zugesprochenen Taggeldleistungen auch erhalten hat (vgl. Art. 8 ZGB).
E. 2.4.3 Woraus der Beschwerdeführer im Übrigen schliesst, dass es sich bei den bezogenen Taggeldern nicht um Leistungen der IV handeln sollte, begründet er nicht nachvollziehbar. Dass von Taggeldern - die wie Renten ein Ersatzeinkommen für einen ausfallenden Verdienst darstellen - gemäss Art. 25 IVG Beiträge an Sozialversicherungen zu leisten sind, ändert nichts daran, dass IV-Taggelder Leistungen der Invalidenversicherung sind (oben E. 2.2 f.). Für das vorliegende Verfahren ist ebenfalls unerheblich, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen weder einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente hatte (vgl. Verfügung vom 8. Dezember 2011, SAK 90).
E. 2.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form von verschiedenen beruflichen Massnahmen (Berufsabklärung und -beratung, persönliches Coaching, Arbeitstraining und Taggelder) bezogen hat. Eine Überweisung seiner geleisteten AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung gemäss Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens ist deshalb ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 2.6 Der Vollständigkeit halber bleibt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass sein Rechtsverhältnis zur schweizerischen AHV bestehen bleibt (Art. 10a Abs. 2 und Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens, je e contrario; vgl. Urteil BVGer C-4717/2017 vom 5. August 2018 E. 4). Bei Erreichen des Rentenalters nach AHVG (vgl. Art. 21 AHVG) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Schweizer AHV-Rente (Teilrente).
E. 2.7 Zur Vervollständigung ihrer Akten wird der Vorinstanz die Replik des Beschwerdeführers (ohne Beilagen) zusammen mit dem Urteil zugestellt.
E. 3 Damit bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
E. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 ATSG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 3.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: siehe nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Replik [mit Beilagen]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6411/2018 Urteil vom 25. März 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.______, (Türkei), vertreten durch Fatma Tekol, Rechtsberatung und Übersetzungsbüro, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Beitragsüberweisung; Einspracheentscheid der SAK vom 8. Oktober 2018. Sachverhalt: A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) 1962 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), lebte ab Juni 1977 in der Schweiz und leistete von Januar 1980 bis Juli 2012 während insgesamt 388 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten der Vorinstanz [SAK] 20 f., 23). A.b Nach einem Sturz auf Glatteis am 15. November 2008 verletzte sich der Versicherte an der rechten Schulter (SAK 72). Nachdem die B._______ AG als Arbeitgeberin ihn am 9. März 2009 wegen wiederholter Absenzen bei der IV-Stelle C.________ (nachfolgend: IV-C._______) zur Früherfassung angemeldet hatte, meldete er sich am 20. April 2009 bei der IV-C._______ für berufliche Integration/Rente an (SAK 1 ff., 10). Die IV-C._______ gewährte ihm - nachdem er seine bisherige Arbeitsstelle als Kommissionierer per 31. Juli 2010 verloren hatte (vgl. SAK 1, 12.8, 103.2-3) - im Februar/März 2011 Assessment-/Potenzial-Abklärungen, Berufsberatung und ein persönliches Coaching sowie ein Arbeitstraining (SAK 73, 77, 80, 83), und leistete während des Arbeitstrainings vom 4. Juli - 2. Oktober 2011 Taggelder mit Reisekosten und Kosten für das Mittagessen (SAK 84 f.). Nach Fallabschluss teilte die IV-C._______ dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 mit, er sei wieder zu 100 % arbeitsfähig. Das Leistungsbegehren für weitere Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente werde abgewiesen (SAK 90). Soweit aus den Akten ersichtlich, erwuchs diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 25. Juli 2013 stellte der seit 1. November 2011 wieder in der Türkei wohnhafte Versicherte via den türkischen Versicherungsträger einen Antrag auf Überweisung von Schweizer AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung. Der Versicherte machte darin geltend, weder er noch seine Familienangehörigen hätten irgendwann eine Leistung der schweizerischen AHV oder IV bezogen (SAK 18). B.b Nach Rücksprache mit der IV-C._______ stellte die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) fest, dass dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen mit Unterstützung bei der Arbeitssuche und Taggelder gewährt worden seien (SAK 22). Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 teilte die SAK dem Versicherten deshalb mit, gemäss den Akten habe er Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung des Kantons C.________ bezogen. Das Gesuch um Beitragsüberweisung werde deshalb abgewiesen (SAK 24). Die Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 24. September 2016 stellte der Versicherte - vertreten durch Fatma Tekol, rüT Rechtsberatungs- und Übersetzungsbüro, Rechtsberaterin und Dolmetscherin - ein Wiedererwägungsgesuch (SAK 30 f.). Er liess darin ausführen, er habe zwar im Jahr 2009 ein Gesuch für IV-Leistungen eingereicht. Ihm seien auch mit der Verfügung vom 4. Juli 2016 (recte: 2011) bis am 2. Oktober 2011 IV-Taggelder zugesprochen worden. Sein Gesuch sei mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 aber abgelehnt und der Fall abgeschlossen worden. Er habe keine Leistungen der Invalidenversicherung erhalten, weil IV-Taggelder keine Rente seien, sondern ein Ersatzeinkommen, zumal davon Beiträge an die AHV und die anderen Versicherungszweige bezahlt werden müssten. Er führte weiter aus, er sei bereit, die erhaltenen IV-Taggelder an die Invalidenversicherung zurückzuzahlen. B.d Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 verwies die Vorinstanz auf die in Rechtskraft erwachsene Abweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 und führte aus, für eine Neuüberprüfung einer allfälligen Beitragsüberweisung müsse ein neuer Antrag gestellt werden (SAK 33). C. C.a Am 11. April 2017 stellte der am 27. Januar 2014 (definitiv) in die Türkei zurückgekehrte Versicherte via den türkischen Versicherungsträger einen neuen Antrag auf Überweisung von Schweizer AHV-Beiträgen (SAK 36 f.). C.b Die Vorinstanz holte am 9. August 2017 nochmals bei der IV-C._______ Auskünfte ein (SAK 40 f.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wies sie das Gesuch mit der Begründung ab, dass der Versicherte Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung des Kantons C.________ bezogen habe (SAK 52). C.c Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 28. Februar 2018 - weiterhin vertreten durch Fatma Tekol - Einsprache und beantragte die erneute Prüfung der Sache und Gutheissung (SAK 54). Er verwies in seiner Begründung auf die durch die IV-C._______ im Rahmen der Frühintervention durchgeführten Beratungs- und Coachingsmassnahmen, das Arbeitstraining und die in dieser Zeit gewährten Taggelder, sowie darauf, dass er gemäss Verfügung der IV-C._______ vom 8. Dezember 2011 keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente habe. Die angeblich bezahlten Taggelder seien keine Versicherungsleistung im Sinne des Sozialversicherungsabkommens. C.d Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab mit der Begründung, nach konstanter Rechtsprechung seien die vom Versicherten bezogenen Taggelder IV-Leistungen (SAK 59 f.). D. Am 15. November 2018 übermittelte die IV-C._______ die IV-Akten des Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verweis auf den Umzug des Versicherten in die Türkei und dessen Akteneinsichtsgesuch vom 12. November 2018 (vgl. SAK 61-106). E. E.a Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer - weiterhin vertreten durch Fatma Tekol - seine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und beantragte die Überweisung seiner AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Beschwerdeakten [B-act.] 1). In seiner Begründung führte er präzisierend aus, er habe gemäss der Vorinstanz angeblich von der Ausgleichskasse D.________ vom 4. Juli 2011 - 2. Oktober 2011 Taggelder erhalten; er habe in dieser Zeit von verschiedenen Arbeitgebern Lohn, Arbeitslosenentschädigung und IV-Taggeld erhalten und auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Die Sozialversicherungen (IV und Arbeitslosenversicherung) hätten teilweise bezahlte Entschädigungen zurückverlangt. IV-Taggelder seien zudem keine Leistungen gemäss dem Sozialversicherungsabkommen. Er schlug ausserdem vor, dass die IV-Taggelder abgezogen würden und der Rest des Guthabens zu überweisen sei. Aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Einsprache. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach IV-Taggelder als Leistungen der Invalidenversicherung zu qualifizieren seien. Da der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung der IV-C._______ vom 16. August 2011 Taggeldleistungen bezogen habe und sich keine Hinweise dazu ergäben, dass diese Verfügung angefochten oder aufgehoben worden wäre, habe er keinen Anspruch auf Überweisung der geleisteten AHV-Beiträge (B-act. 3). E.c Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen ein und hielt an seinem Antrag auf Übertragung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung fest (B-act. 9). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Antrag auf Übertragung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen oder Abkommen; SR 0.831.109.763.1, in Kraft seit 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. 2.2 Die von der schweizerischen Invalidenversicherung gewährten Leistungen werden im dritten Abschnitt des ersten Teils des IVG (SR 831.20) aufgeführt. Es sind dies: die Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), die Eingliederungsmassnahmen und Taggelder (Art. 8 - 25 IVG), die Renten (Art. 28 - 40 IVG), die Hilflosenentschädigung (Art. 42 - 42ter IVG) und der Assistenzbeitrag (Art. 42quater - 42octies IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 - 18d IVG) und Taggelder (Art. 22 - 25 IVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-4125/2013 vom 19. Mai 2015 ausführlich dargelegt, dass gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens jegliche von der AHV/IV gewährten Leistungen eine Beitragsüberweisung ausschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies im genannten Urteil weiter auf die ergangene Rechtsprechung, in welcher einerseits eine Überweisung gemäss Art. 10a des Abkommens bei Bezug von medizinischen Massnahmen, optischen Hilfsmitteln und Taggeldern der IV (Urteil der damaligen Rekurskommission AHV/IV, AHV 56110 vom 9. Oktober 2002) und andererseits ein Bezug einer Invalidenrente und von Taggeldern (Urteil des BVGer C-3112/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2 f.) verweigert wurde. In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Überweisungen der AHV-Beiträge gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens verweigert, wenn zuvor Leistungen der AHV und/oder der IV bezogen wurden (z.B. Übernahme von medizinischen Massnahmen [Kosten einer Staroperation] und Ausrichtung von Taggeldern [BVGer C-6192/2014 vom 16. Juni 2015]; Gewährung von Berufsberatung, Eingliederungsmassnahmen und Taggeldern [BVGer C-3955/2014 vom 15. September 2015]; Gewährung von Hörgeräten [BVGer C-4717/2017 vom 5. August 2018 m.w.H.]). 2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Leistungen gemäss Art. 10a des Abkommens erhalten, beziehungsweise er habe nur angeblich Taggelder erhalten, und er habe sie zurückzahlen müssen. Zudem seien Taggelder keine Leistungen der Invalidenversicherung, da davon Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien. Schliesslich führt er an, er sei auch bereit, die bezogenen Taggelder zurückzuzahlen. 2.4.1 Es wird vom Beschwerdeführer demnach nicht bestritten, dass ihm berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung in Form von beruflichen Abklärungs-, Beratungs- und Coachingmassnahmen sowie ein Arbeitstraining gewährt wurden (oben Bst. A.b). 2.4.2 Gemäss Verfügung vom 16. August 2011 wurden dem Beschwerdeführer ausserdem während dem Arbeitstraining Taggelder der IV ausgerichtet, welche durch die zuständige Ausgleichskasse D.________ ausbezahlt wurden (vgl. SAK 84, B-act. 9.2). Soweit er behauptet, er habe die Taggelder nur eventuell bezogen respektive er habe sie gar nicht erhalten oder zurückerstatten müssen, finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass Leistungen zurückgefordert worden wären. Der Beschwerdeführer legt auch keine Belege vor, die seine Behauptungen untermauern würden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zugesprochenen Taggeldleistungen auch erhalten hat (vgl. Art. 8 ZGB). 2.4.3 Woraus der Beschwerdeführer im Übrigen schliesst, dass es sich bei den bezogenen Taggeldern nicht um Leistungen der IV handeln sollte, begründet er nicht nachvollziehbar. Dass von Taggeldern - die wie Renten ein Ersatzeinkommen für einen ausfallenden Verdienst darstellen - gemäss Art. 25 IVG Beiträge an Sozialversicherungen zu leisten sind, ändert nichts daran, dass IV-Taggelder Leistungen der Invalidenversicherung sind (oben E. 2.2 f.). Für das vorliegende Verfahren ist ebenfalls unerheblich, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen weder einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente hatte (vgl. Verfügung vom 8. Dezember 2011, SAK 90). 2.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form von verschiedenen beruflichen Massnahmen (Berufsabklärung und -beratung, persönliches Coaching, Arbeitstraining und Taggelder) bezogen hat. Eine Überweisung seiner geleisteten AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung gemäss Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens ist deshalb ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 2.6 Der Vollständigkeit halber bleibt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass sein Rechtsverhältnis zur schweizerischen AHV bestehen bleibt (Art. 10a Abs. 2 und Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens, je e contrario; vgl. Urteil BVGer C-4717/2017 vom 5. August 2018 E. 4). Bei Erreichen des Rentenalters nach AHVG (vgl. Art. 21 AHVG) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Schweizer AHV-Rente (Teilrente). 2.7 Zur Vervollständigung ihrer Akten wird der Vorinstanz die Replik des Beschwerdeführers (ohne Beilagen) zusammen mit dem Urteil zugestellt.
3. Damit bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 ATSG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Replik [mit Beilagen])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: