Beiträge
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger und in seiner Heimat wohnhaft. Er wurde (...) 1976 geboren und ist verheiratet (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 9, Seite 2 f.). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto leistete er in den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 bis 2013 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV; act. 16). Nachdem er seine Arbeit in der Schweiz per 1. Dezember 2012 endgültig aufgegeben hatte, kehrte er per 30. Mai 2013 definitiv in die Türkei zurück. Er stellte am 25. Juni 2013 (Eingangsdatum) einen Antrag auf Überweisung seiner AHV/IV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung (act. 1). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Gesuch um Beitragsüberweisung mit Verfügung vom 8. November 2013 ab, was sie mit dem erfolgten Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) begründete (act. 5). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2014 (Eingangsdatum) Einsprache (act. 6). Er beantragte die Überweisung seiner Beiträge an den türkischen Versicherungsträger. Er führte sinngemäss aus, er habe, nachdem er in der Schweiz einen Arbeitsunfall erlitten habe, von der IV keine Leistungen erhalten. D. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer seien von der IV-Stelle des Kantons B._______ eine Berufsberatung, Eingliederungsmassnahmen und ein Taggeld gewährt worden. Nachdem er von der IV Leistungen erhalten habe, könnten die entrichteten Beiträge an die AHV nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden (act. 12). E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 (Eingangsdatum) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1; deutsche Übersetzung BVGer act. 3). Er führte im Wesentlichen aus, er wisse nicht, um wie viele Versicherungsbeiträge es sich handle und - wenn die Versicherungsbeiträge nicht an ihn gezahlt würden - unter welchen Bedingungen sie gezahlt würden oder ob sie überhaupt nicht gezahlt würden. Er beantragte sinngemäss die Überweisung seiner Beiträge. Mit Schreiben vom 4. August 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer eine Korrespondenzadresse in der Schweiz (BVGer act. 5). F. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 7). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer seien von der IV-Stelle des Kantons B._______ eine Berufsberatung, Eingliederungsmassnahmen und ein Taggeld gewährt worden. Nachdem er von der IV Leistungen erhalten habe, könnten die entrichteten Beiträge an die AHV nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden. G. Der Beschwerdeführer reichte danach keine Replik ein, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 durch den Instruktionsrichter abgeschlossen wurde (BVGer act. 9). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Aus-gleichskasse vom 19. Juni 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 19. Juni 2014 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in der Türkei zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 10. Juli 2014 aufgegeben und ging in der Folge am 15. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG).
E. 1.4 Die Beschwerde enthält sinngemäss einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb (mit der Einschränkung gemäss E. 1.6 hiernach) einzutreten.
E. 1.5 Anfechtungsobjekt und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_ 642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
E. 1.6 Im vorliegenden Fall bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2013 (act. 5) bestätigende Einspracheentscheid vom 19. Juni 2014 (act. 12) das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist nur der Anspruch des Beschwerdeführers, die zu seinen Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an den türkischen Versicherungsträger überweisen zu lassen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (BVGer act. 1; deutsche Übersetzung BVGer act. 3) aufgeworfene Frage nach dem Gesamtbetrag der geleisteten Versicherungsbeiträge geht über den so umrissenen, unmittelbaren Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die abgerechneten Einkommen können dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. August 2014 (act. 16) in der Beilage entnommen werden.
E. 2 Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes vorauszuschicken:
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
E. 3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleich, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. Die in Anwendung des Abkommens vorzulegenden Schriftstücke sind nach Art. 27 Abs. 1 entgegenzunehmen, wenn sie in den amtlichen Sprachen der Vertragsparteien abgefasst sind.
E. 3.2 Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsangehörige verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Art. 10a Abs. 1 des Abkommens sieht lediglich eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge vor. Eine Überweisung der an die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung geleisteten Beiträge ist im Abkommen nicht vorgesehen.
E. 3.3 Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Art. 10a Abs. 1 an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen (Art. 10a Abs. 2 des Abkommens). Die Beiträge werden an die türkische Sozialversicherungsanstalt überwiesen, die sie an den nach türkischer Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Diese Beiträge und die entsprechenden Versicherungszeiten werden für den Erwerb des Anspruchs auf eine türkische Rente sowie für deren Berechnung den türkischen Beiträgen und Zeiten gleichgestellt. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen kein Vorteil aus der türkischen Rentenversicherung, so zahlt der zuständige Träger den Berechtigten die überwiesenen Beiträge aus (Art. 10a Abs. 3 des Abkommens). Eine eigentliche Rückvergütung der AHV-Beiträge direkt an den Beschwerdeführer selbst (anstelle einer Überweisung an die türkische Sozialversicherung) ist hingegen ausgeschlossen, nachdem mit der Republik Türkei eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) besteht.
E. 4 Nach den vorinstanzlichen Akten hat sich der Beschwerdeführer am 17. Januar 2005 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet (act. 9, Seite 2 ff.). Weiter ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer von der IV mit Verfügung vom 14. Juli 2005 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. 9, Seite 30 f.) gewährt wurde. Zudem wurde ihm von der IV mit Verfügung vom 26. September 2006 für die Dauer einer Eingliederungsmassnahme ein Taggeld (act. 9, Seite 26 ff.) gewährt. Für die Periode vom 24. April 2006 bis zum 18. Mai 2006 wurde ihm insgesamt ein Betrag von Fr. 2'517.15 überwiesen. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung (BVGer act. 7) zutreffend geltend macht, handelt es sich bei der Berufsberatung, den Eingliederungsmassnahmen und dem Taggeld um Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des schweizerischen Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Vorinstanz hat das Überweisungsbegehren unter diesen Vorzeichen zu Recht abgewiesen (vgl. auch Urteil des BVGer C-4125/ 2013 vom 19. Mai 2015). Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsangehörige nur dann verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen AHV/IV gewährt worden sind. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
E. 5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die entrichteten Beiträge an die AHV nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden können, nachdem der Beschwerdeführer von der IV nachweislichen Leistungen erhalten hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer für allfällige weitere Auskünfte im Zusammenhang mit den geleisteten Beiträgen und den daraus resultierenden Ansprüchen an die Vorinstanz wenden kann, die ihrerseits nach Art. 27 ATSG zur Aufklärung und Beratung verpflichtet ist.
E. 6 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszug aus dem individuellen Konto vom 21.08.2014 in Kopie [act. 16]) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3955/2014 Urteil vom 15. September 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 19. Juni 2014. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger und in seiner Heimat wohnhaft. Er wurde (...) 1976 geboren und ist verheiratet (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 9, Seite 2 f.). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto leistete er in den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 bis 2013 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV; act. 16). Nachdem er seine Arbeit in der Schweiz per 1. Dezember 2012 endgültig aufgegeben hatte, kehrte er per 30. Mai 2013 definitiv in die Türkei zurück. Er stellte am 25. Juni 2013 (Eingangsdatum) einen Antrag auf Überweisung seiner AHV/IV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung (act. 1). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Gesuch um Beitragsüberweisung mit Verfügung vom 8. November 2013 ab, was sie mit dem erfolgten Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) begründete (act. 5). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2014 (Eingangsdatum) Einsprache (act. 6). Er beantragte die Überweisung seiner Beiträge an den türkischen Versicherungsträger. Er führte sinngemäss aus, er habe, nachdem er in der Schweiz einen Arbeitsunfall erlitten habe, von der IV keine Leistungen erhalten. D. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer seien von der IV-Stelle des Kantons B._______ eine Berufsberatung, Eingliederungsmassnahmen und ein Taggeld gewährt worden. Nachdem er von der IV Leistungen erhalten habe, könnten die entrichteten Beiträge an die AHV nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden (act. 12). E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 (Eingangsdatum) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1; deutsche Übersetzung BVGer act. 3). Er führte im Wesentlichen aus, er wisse nicht, um wie viele Versicherungsbeiträge es sich handle und - wenn die Versicherungsbeiträge nicht an ihn gezahlt würden - unter welchen Bedingungen sie gezahlt würden oder ob sie überhaupt nicht gezahlt würden. Er beantragte sinngemäss die Überweisung seiner Beiträge. Mit Schreiben vom 4. August 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer eine Korrespondenzadresse in der Schweiz (BVGer act. 5). F. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 7). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer seien von der IV-Stelle des Kantons B._______ eine Berufsberatung, Eingliederungsmassnahmen und ein Taggeld gewährt worden. Nachdem er von der IV Leistungen erhalten habe, könnten die entrichteten Beiträge an die AHV nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden. G. Der Beschwerdeführer reichte danach keine Replik ein, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 durch den Instruktionsrichter abgeschlossen wurde (BVGer act. 9). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Aus-gleichskasse vom 19. Juni 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 19. Juni 2014 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in der Türkei zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 10. Juli 2014 aufgegeben und ging in der Folge am 15. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält sinngemäss einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb (mit der Einschränkung gemäss E. 1.6 hiernach) einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_ 642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). 1.6 Im vorliegenden Fall bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2013 (act. 5) bestätigende Einspracheentscheid vom 19. Juni 2014 (act. 12) das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist nur der Anspruch des Beschwerdeführers, die zu seinen Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an den türkischen Versicherungsträger überweisen zu lassen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (BVGer act. 1; deutsche Übersetzung BVGer act. 3) aufgeworfene Frage nach dem Gesamtbetrag der geleisteten Versicherungsbeiträge geht über den so umrissenen, unmittelbaren Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die abgerechneten Einkommen können dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. August 2014 (act. 16) in der Beilage entnommen werden.
2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes vorauszuschicken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleich, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. Die in Anwendung des Abkommens vorzulegenden Schriftstücke sind nach Art. 27 Abs. 1 entgegenzunehmen, wenn sie in den amtlichen Sprachen der Vertragsparteien abgefasst sind. 3.2 Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsangehörige verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Art. 10a Abs. 1 des Abkommens sieht lediglich eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge vor. Eine Überweisung der an die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung geleisteten Beiträge ist im Abkommen nicht vorgesehen. 3.3 Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Art. 10a Abs. 1 an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen (Art. 10a Abs. 2 des Abkommens). Die Beiträge werden an die türkische Sozialversicherungsanstalt überwiesen, die sie an den nach türkischer Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Diese Beiträge und die entsprechenden Versicherungszeiten werden für den Erwerb des Anspruchs auf eine türkische Rente sowie für deren Berechnung den türkischen Beiträgen und Zeiten gleichgestellt. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen kein Vorteil aus der türkischen Rentenversicherung, so zahlt der zuständige Träger den Berechtigten die überwiesenen Beiträge aus (Art. 10a Abs. 3 des Abkommens). Eine eigentliche Rückvergütung der AHV-Beiträge direkt an den Beschwerdeführer selbst (anstelle einer Überweisung an die türkische Sozialversicherung) ist hingegen ausgeschlossen, nachdem mit der Republik Türkei eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) besteht.
4. Nach den vorinstanzlichen Akten hat sich der Beschwerdeführer am 17. Januar 2005 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet (act. 9, Seite 2 ff.). Weiter ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer von der IV mit Verfügung vom 14. Juli 2005 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. 9, Seite 30 f.) gewährt wurde. Zudem wurde ihm von der IV mit Verfügung vom 26. September 2006 für die Dauer einer Eingliederungsmassnahme ein Taggeld (act. 9, Seite 26 ff.) gewährt. Für die Periode vom 24. April 2006 bis zum 18. Mai 2006 wurde ihm insgesamt ein Betrag von Fr. 2'517.15 überwiesen. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung (BVGer act. 7) zutreffend geltend macht, handelt es sich bei der Berufsberatung, den Eingliederungsmassnahmen und dem Taggeld um Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des schweizerischen Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Vorinstanz hat das Überweisungsbegehren unter diesen Vorzeichen zu Recht abgewiesen (vgl. auch Urteil des BVGer C-4125/ 2013 vom 19. Mai 2015). Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsangehörige nur dann verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen AHV/IV gewährt worden sind. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die entrichteten Beiträge an die AHV nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden können, nachdem der Beschwerdeführer von der IV nachweislichen Leistungen erhalten hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer für allfällige weitere Auskünfte im Zusammenhang mit den geleisteten Beiträgen und den daraus resultierenden Ansprüchen an die Vorinstanz wenden kann, die ihrerseits nach Art. 27 ATSG zur Aufklärung und Beratung verpflichtet ist.
6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszug aus dem individuellen Konto vom 21.08.2014 in Kopie [act. 16])
- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: