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C-6192/2014

C-6192/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-16 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am [...] geborene, verheiratete türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1980 bis 2013 in der Schweiz erwerbstätig (Vorakten 1, 28). Nachdem er am 15. September 2013 in die Türkei zurückgekehrt war (Vorakten 6), stellte er am 14. März 2014 über den türkischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Überweisung von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung (Vorakten 1). B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (Vorakten 12) wies die SAK das Gesuch um Beitragsüberweisung ab mit der Begründung, der Versicherte habe Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen, weshalb eine Beitragsüberweisung aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei nicht möglich sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2014 (Vorakten 18) bei der SAK Einsprache und machte geltend, nie eine Invalidenrente aus der Schweiz bezogen zu haben. Mit Entscheid vom 23. September 2014 (Vorakten 41) wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 8. Juli 2014 mit der Begründung, eine Beitragsüberweisung sei laut dem schweizerisch-türkischen Sozialversicherungsakommen nur möglich, wenn türkische Staatsangehörige die Schweiz verlassen und noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezogen hätten. Die schweizerische Invalidenversicherung habe dem Versicherten medizinische Massnahmen zugesprochen, indem sie die Kosten einer Staroperation übernommen und ihm Taggelder ausgerichtet habe. Somit habe er von der schweizerischen Invalidenversicherung Leistungen bezogen, weshalb eine der Voraussetzungen zur Beitragsüberweisung nicht erfüllt sei. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 (Posteingang: 24. Oktober 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (BVGer-act. 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Überweisung der bezahlten AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung. Zur Begründung machte er geltend, von der schweizerischen Invalidenversicherung nie eine Rente bezogen zu haben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese die Kosten für die Staroperation übernommen habe, zumal die Kosten durch die Krankenversicherung hätten übernommen werden müssen. Er erkläre sich bereit, diese Kosten nachträglich selber zu übernehmen und der IV zurückzuerstatten. E. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 (BVGer-act. 7) vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 23. September 2014. Dabei bestätigte sie Ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Sie hob hervor, dass medizinische Massnahmen und IV-Taggelder zu den Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gehörten. Eine Rückzahlung durch den Beschwerdeführer sei im Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen. F. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu einer Replik vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 9).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Oktober 2014 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 23. September 2014. Aufgrund der Beschwerde streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu Recht abgewiesen hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.

E. 3.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen und wird nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 2. November 2006 von der IV-Stelle des Kantons B._______ medizinische Massnamen zugesprochen wurden, indem gemäss Mitteilung vom 9. Februar 2007 die Kosten für eine Staroperation rechts sowie Nachbehandlung für vier Monate ab dem 12. Januar 2007 übernommen wurden (Vorakten 39, 40). Weiter wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 14. April 2009 ein IV-Taggeld von Fr. 146.- pro Tag für die Zeit vom 12. Januar bis 10. Februar 2007 zugesprochen (Vorakten 29). Somit sind dem Beschwerdeführer zweifellos und entgegen seiner Ansicht Leistungen von der Invalidenversicherung gewährt worden. Eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (vgl. Art. 10a des Abkommens). Die Vorinstanz hat den Antrag auf Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung somit zu Recht abgewiesen. Sein vorgebrachter Einwand, er habe in der Schweiz nie eine Invalidenrente und damit keine Leistungen bezogen geht fehl. Ebenso wenig kann seinem Antrag stattgegeben werden, die bezogenen Leistungen nachträglich an die IV zurückzuzahlen, zumal eine entsprechende Möglichkeit weder im Abkommen noch im Gesetz vorgesehen ist.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 23. September 2014 zu bestätigen ist.

E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Es folgt das Urteilsdispositiv)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Agnieszka Taberska Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6192/2014 Urteil vom 16. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Überweisung von Beiträgen AHV/IV an die türkische Sozialversicherung; Einspracheentscheid SAK vom 23. September 2014. Sachverhalt: A. Der am [...] geborene, verheiratete türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1980 bis 2013 in der Schweiz erwerbstätig (Vorakten 1, 28). Nachdem er am 15. September 2013 in die Türkei zurückgekehrt war (Vorakten 6), stellte er am 14. März 2014 über den türkischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Überweisung von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung (Vorakten 1). B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (Vorakten 12) wies die SAK das Gesuch um Beitragsüberweisung ab mit der Begründung, der Versicherte habe Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen, weshalb eine Beitragsüberweisung aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei nicht möglich sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2014 (Vorakten 18) bei der SAK Einsprache und machte geltend, nie eine Invalidenrente aus der Schweiz bezogen zu haben. Mit Entscheid vom 23. September 2014 (Vorakten 41) wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 8. Juli 2014 mit der Begründung, eine Beitragsüberweisung sei laut dem schweizerisch-türkischen Sozialversicherungsakommen nur möglich, wenn türkische Staatsangehörige die Schweiz verlassen und noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezogen hätten. Die schweizerische Invalidenversicherung habe dem Versicherten medizinische Massnahmen zugesprochen, indem sie die Kosten einer Staroperation übernommen und ihm Taggelder ausgerichtet habe. Somit habe er von der schweizerischen Invalidenversicherung Leistungen bezogen, weshalb eine der Voraussetzungen zur Beitragsüberweisung nicht erfüllt sei. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 (Posteingang: 24. Oktober 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (BVGer-act. 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Überweisung der bezahlten AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung. Zur Begründung machte er geltend, von der schweizerischen Invalidenversicherung nie eine Rente bezogen zu haben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese die Kosten für die Staroperation übernommen habe, zumal die Kosten durch die Krankenversicherung hätten übernommen werden müssen. Er erkläre sich bereit, diese Kosten nachträglich selber zu übernehmen und der IV zurückzuerstatten. E. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 (BVGer-act. 7) vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 23. September 2014. Dabei bestätigte sie Ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Sie hob hervor, dass medizinische Massnahmen und IV-Taggelder zu den Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gehörten. Eine Rückzahlung durch den Beschwerdeführer sei im Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen. F. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu einer Replik vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Oktober 2014 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 23. September 2014. Aufgrund der Beschwerde streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. 3.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen und wird nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 2. November 2006 von der IV-Stelle des Kantons B._______ medizinische Massnamen zugesprochen wurden, indem gemäss Mitteilung vom 9. Februar 2007 die Kosten für eine Staroperation rechts sowie Nachbehandlung für vier Monate ab dem 12. Januar 2007 übernommen wurden (Vorakten 39, 40). Weiter wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 14. April 2009 ein IV-Taggeld von Fr. 146.- pro Tag für die Zeit vom 12. Januar bis 10. Februar 2007 zugesprochen (Vorakten 29). Somit sind dem Beschwerdeführer zweifellos und entgegen seiner Ansicht Leistungen von der Invalidenversicherung gewährt worden. Eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (vgl. Art. 10a des Abkommens). Die Vorinstanz hat den Antrag auf Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung somit zu Recht abgewiesen. Sein vorgebrachter Einwand, er habe in der Schweiz nie eine Invalidenrente und damit keine Leistungen bezogen geht fehl. Ebenso wenig kann seinem Antrag stattgegeben werden, die bezogenen Leistungen nachträglich an die IV zurückzuzahlen, zumal eine entsprechende Möglichkeit weder im Abkommen noch im Gesetz vorgesehen ist.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 23. September 2014 zu bestätigen ist.

5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Es folgt das Urteilsdispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Agnieszka Taberska Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: