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C-6364/2009

C-6364/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-06 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer A._______ (geb. 1983), ein Staatsangehöriger von Guinea, gelangte im November 2002 als Asylbewerber in die Schweiz. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) trat mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 auf das Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylre­kurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. März 2003 nicht ein. In der Folge konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden, weil der Beschwerde­führer, der unter verschiedenen Identitäten aufgetreten war, die zur Papierbeschaffung notwendige Mitwirkung verweigerte. B. Zwischen 2003 und 2007 erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt elf Verurteilungen wegen Missachtung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, illegalen Aufenthalts, Verweisungsbruchs, aber auch wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung (die letzten drei Tatbestände mehrfach begangen) sowie wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121). C. Seit Mitte Mai 2007 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Unmittelbar im Anschluss an seine Strafentlassung wurde er am 26. Juni 2008 nach Guinea ausgeschafft. D. Das BFM hatte die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers schon am 16. November 2005 zum Anlass genommen, um gegen ihn eine unbefristete Einreisesperre zu verfügen. Die Verfügung blieb offenbar unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. E. Am 22. September 2008 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Gui­nea mit der Schweizer Bürgerin B._______ (im Folgenden: Beschwerde­führerin). Am 30. September 2008 beantragte er beim Schweizerischen Generalkonsulat in Conakry ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner damals noch in Biel wohnhaften Ehefrau und dem gemeinsamen, am 22. Juli 2007 geborenen Kind. Die Schweizer Vertre­tung leitete das Gesuch in der Folge zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. F. Nach Einholung einer Stellungnahme der Migrationsbehörde der Stadt Biel lehnte die Vorinstanz es in einer Verfügung vom 4. September 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer biete in Anbetracht der allgemeinen und persönlichen Verhältnisse keine Gewähr für eine fristge­rechte und anstandslose Wiederausreise. Zudem bestehe gegen ihn eine Einreisesperre und er sei im Schengener Informationssystem zur Einrei­severweigerung ausgeschrieben. Es bestehe kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitä­ren Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu gewähren. G. Mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 22. September 2009 beantra­gen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die verweigernde Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das ge­wünschte Visum sei zu erteilen. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdefüh­rer die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und an­standslos verlassen werde. Er entstamme einer gut situierten Familie und beabsichtige nicht, aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz zu gelan­gen und hier zu verbleiben. Sie planten ohnehin, eine gemeinsame Zu­kunft in Guinea aufzubauen. Zuvor gelte es aber noch diverse Dinge mit den Schwiegereltern zu klären. Dazu solle der angestrebte Besuchs­aufenthalt dienen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihn (den Beschwer­deführer) seit ihrer Eheschliessung bereits zweimal in Guinea besucht, und es sei davon auszugehen, dass der Übersiedlung dorthin in einem Jahr nichts mehr entgegenstehe. H. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 an ihrer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerden. I. In einer Replik vom 15. März 2010 lassen die Beschwerdeführer - nun­mehr vertreten durch Fürsprecher Contini - an ihrem Rechtsbegehren fest­halten. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Be­schwerdeführer heute noch eine Gefahr für die schweizerische Rechts­ordnung darstelle. Seine Delinquenz liege mehr als sechs Jahre zurück und in der Zwischenzeit habe er sich nicht nur verheiratet, sondern er sei Vater eines Kindes geworden. Er habe einen Anspruch gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf Aufenthaltsregelung in der Schweiz, um hier in familiärer Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem Kind zu leben. Umso mehr habe er einen Anspruch, seine Familie hier besuchen zu können, zumal es der Beschwerdeführerin nicht mög­lich sei, solche Besuche regelmässig in Guinea abzustatten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechts­mittel ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zu Grunde. Da der Beschwerdeführer nicht zu den Personen ge­hört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfol­gend: FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozia­tion vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und der beabsichtigte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schen­gen-Assoziierungsabkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörenden gemeinschaftsrechtli­chen Rechtsakte (Schengen-Recht) übernommen. Das Schengen-Recht geht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und sei­nen Aus­führungsverordnun­gen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge­setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit­gliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise und Vi­sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / To­bias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerin­nen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt be­rechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates), erforderlich ist. Kein Visum be­nötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti­tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von Drittstaatsangehöri­gen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 13. Juli 20092 über ei­nen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK]).

E. 4.4 Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Sie dürfen keine Gefahr für die öf­fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Ins­besondere dürfen sie nicht in den nationalen Datenbanken der Mitglied­staaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausge­schrie­ben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK).

E. 4.5 Eine Gefahr für öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu ver­lassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer­ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt­staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidri­gen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Rege­lung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zu­sammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthalts­zwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.6 Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine rechtmäs­sige Einreise - Visum ausgenommen - nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht er­teilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 VK, zum Begriff des "einheitlichen Vi­sums" vgl. Art. 2 Ziff. 3 VK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitä­ren Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf­grund internatio­na­ler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staats­angehö­rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraus­set­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 VK) zu ertei­len. Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des aus­stellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Abs. 2 VK; unter den­sel­ben Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten berechtigt, einer drittstaatsan­gehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen zu ges­tatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5 Der Beschwerdeführer, der als Staatsangehöriger von Guinea der Visum­pflicht untersteht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001), erfüllt die allgemeinen Einreisevoraussetzun­gen nicht: Er ist sowohl im SIS als auch in der nationalen Daten­bank der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Der Anlass für die Ausschrei­bung liegt in einem Verhalten begründet, das deutlich seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens das Gegenteil beteuert, muss angesichts seiner sich über den gesamten früheren Aufenthalt in der Schweiz erstreckenden Delinquenz von einer anhaltenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Der Einreise des Beschwerdeführers steht somit die Nichterfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK entgegen. Im Sinne eines weiteren Teilaspekts der öffentlichen Ordnung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK steht der Einreise des Beschwerdeführers entgegen, dass aufgrund der Situation in seinem Herkunftsland (das zu den weltweit ärmsten Staaten gehört und eine sehr schlechte Menschenrechtsbilanz vorzuweisen hat, vgl. dazu Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Länder, Reise, Sicher­heit > Guinea > Wirtschaft und Innenpolitik, Stand je Februar 2011, be­sucht im Juni 2011), seines aktenkundig schlechten ausländerrechtlichen Leumunds und des Fehlens tragfähiger Indizien für eine Stabilisierung seiner Lebensumstände die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise als sehr hoch eingestuft werden muss. Die Erteilung eines einheitlichen Visums an den Beschwerdeführer kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 12 Abs. VEV, Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi und Bst. b VK).

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen.

E. 6.1 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati­onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor­derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c ,d und e des Schengener Grenzkodex abzuweichen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). In der Re­gel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wo­bei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einrei­sevor­aussetzungen - wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt - nicht leicht­hin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der loya­len Zu­sammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl. Urteil des Ge­richtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 31. Ja­nuar 2006 in der Rechtssache C-503/03, Kommission der Europäischen Ge­mein­schaften gegen Königreich Spanien, Randnr. 37 und 56, Slg. 2006 S. I-1097), muss der Mitgliedstaat dem Umstand angemessen Rech­nung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, son­dern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengren­zen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staa­ten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder Schengen-Staat der Sach­walter der eigenen Interessen und der Interessen aller übrigen Schen­gen-Staaten.

E. 6.2 Eine ausländische Person, gegen die - wie im vorliegenden Fall - ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG besteht, darf nur mit Ermächtigung der zuständigen Behörde das schweizerische Staatsgebiet betreten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG, Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Tho­mas Gei­ser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.82). Die Ermächtigung erfolgt in Ges­talt ei­ner zeitlich begrenzten Aussetzung des Einreiseverbots, der soge­nann­ten Suspension, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die zur Begründung der Suspension vorge­brachten privaten Interessen müssen umso evidenter sein, je schwe­rer die Um­stände wiegen, die zur Verhängung der Fernhaltemass­nahme geführt ha­ben (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7264/2007 vom 22. April 2008 E. 3.2). Im Anwendungsbereich des Schen­gen-Rechts wird die Suspension des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AuG von der Möglichkeit gedeckt, einer ausländischen Person, die die allgemeinen Einrei­sevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK nicht er­füllt, aus humanitä­ren Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder in­folge völ­kerrecht­licher Verpflichtungen die Einreise auf das schweizeri­sche Territo­rium zu gestatten (Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. - falls diese Person der Visumspflicht unterliegt - ihr ein Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

E. 6.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich be­schränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völker­recht in Gestalt von Art. 8 EMRK in Betracht. Die Beschwerdefüh­rer berufen sich darauf ausdrücklich und machen geltend, die genannte Kon­ventionsnorm vermittle ihnen einen Anspruch auf Verwirklichung ihres Fami­lienlebens in der Schweiz. Umso weniger könne dem Beschwerdefüh­rer ein Besuchsaufenthalt zum Zwecke der Pflege familiä­rer Beziehungen verweigert werden.

E. 6.3.1 Art. 8 EMRK und der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 der Bundesver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatle­bens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich ausländi­sche Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei­chend ge­festigtem Anwesenheitsrecht haben, sofern das Familienleben in­takt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verwei­gert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Zu be­achten ist, dass die Konventionsgarantie das Familienleben als solches schützt, und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienle­bens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Fa­milienle­bens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weite­res zugemutet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteilig­ten nicht oder nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, in das Aus­land auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interes­senabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen).

E. 6.3.2 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft die Kernfamilie, de­ren in der Schweiz lebende Glieder das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Beziehungs­nähe zwischen den beteiligten Personen und die Qualität ihrer Beziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab­hängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinwei­sen; BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der Anwendungs­bereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Bewilligung der Einreise zu Besuchs­zwecken geht. Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Be­schwerdeführer nicht intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländer­recht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Den Vor­bringen der Beschwerdeführer kann schliesslich entnommen werden, dass jedenfalls aus ihrer Sicht eine Wiederherstellung der Familieneinheit in Guinea möglich ist: Eine Übersiedlung der Familie dorthin sei geplant, und der Beschwerdeführer wolle gerade deshalb in die Schweiz reisen, um persönlich die Bedenken seiner Schwiegereltern gegen einen solchen Schritt zu zerstreuen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen wer­den, den Beteiligten könne ohne weiteres zugemutet werden, den vorlie­gend zu beurteilenden Besuchskontakt im Ausland zu realisieren. Ein solches Ausweichen ins Ausland ist sicherlich nicht unmöglich. Es wird jedoch durch den Umstand erschwert, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines Kleinkindes ist und der Beschwerdeführer seinen Besuch in der Schweiz dazu nutzen will, um sich mit seinen Schwiegereltern zu tref­fen. Die Ver­weigerung der Einreise stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben dar.

E. 6.3.3 Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme dar­stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicher­heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Lan­des, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweige­rung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Ein­griff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; je mit Hinweisen).

E. 6.3.4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Eingriff in das Familienle­ben auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und einen legiti­men Zweck verfolgt. Insoweit genügt die angefochtene Verfügung den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 1 und 2 BV.

E. 6.3.5 Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV ge­botenen Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht unbeträchtlich ins Gewicht, dass die staatli­che Massnahme in die Aus­gestaltung der gegenseitigen Beziehungen innerhalb der Kernfamilie eingreift. Ist es jedoch den Betroffe­nen - wie hier - zumutbar, die Familien­einheit durch Übersiedlung ins Ausland zu verwirkli­chen, und ma­chen sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so sind in erster Linie sie für die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen des Familienlebens ver­ant­wortlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit der persönliche Kontakt zwischen den Beteiligten durch Besuche in Guinea auf­recht erhalten werden konnte, und die Umstände, die vorgebracht wer­den, um die Notwendigkeit eines Besuchs in der Schweiz zu begründen, nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist mündig, ver­heiratet und Mutter eines Kindes. Weshalb in dieser Situation die Beden­ken ihrer Eltern beseitigt werden müssten, bevor sie mit dem Kind zu ihrem Ehemann ins Ausland zieht, wird nicht erläutert und erschliesst sich auch nicht ohne weiteres. Es tritt hinzu, dass eine Realisierung des Be­suchskontakts im Ausland weder als unmöglich noch auch nur als mit be­sonde­ren Schwierigkeiten verbunden betrachtet werden kann. Jeden­falls ma­chen die Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die weitere Tref­fen in Gui­nea ausschliessen würden. Alles in allem wiegt der in der Ver­weige­rung der Einreise liegende Eingriff in die Garantie des Familienle­bens nicht sonderlich schwer.

E. 6.3.6 Gegen eine Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz spricht, dass er während seines Aufenthaltes hier insgesamt 11-mal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste, erstmals am 24. Oktober 2003 und letztmals am 17. April 2007. Insgesamt erwirkte er Freiheitstrafen in der Höhe von 25 Monaten. Den Verurteilungen lagen mehrheitlich die fortgesetzte Missachtung ausländerrechtlicher Ausgrenzungen, die wegen des Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln verhängt wurden, und rechtswidriger Aufenthalt zu Grunde. Daneben machte sich der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (die letzten vier Straftatbestände mehrfach begangen). Zwar wiegen die einzelnen Straftaten für sich alleine nicht überaus schwer. Die Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer sich weder durch bedingt aufgeschobene noch unbedingt verhängte Freiheitsstrafen beeindrucken liess und in rascher Folge während seines gesamten Aufenthaltes in der Schweiz delinquierte, zeigt deutlich, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausschaffung nach Guinea im Juni 2008 eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte. Dass sich seine Lebenssituation seither in einer Weise stabilisiert hätte, die eine Neubewertung des von ihm ausgehenden Risikos rechtfertigen würde, ist nicht hinreichend erstellt.

E. 6.3.7 Zum schlechten strafrechtlichen gesellt sich ein ebenso schlechter ausländerrechtlicher Leumund. Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer unter einer Falschidentität um Asyl nachsuchte und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfah­rens seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachkam. Der Be­schwerdeführer verstand es, während Jahren eine zwangsweise Durchset­zung der Ausreisepflicht zu hintertreiben, indem er sich pflichtwid­rig den Behörden nicht zur Verfügung hielt und bei der Beschaf­fung heimatlicher Ausweispapiere nicht mitwirkte. Erst als er in den Jah­ren 2007/2008 eine 15-monatige Freiheitsstrafe verbüsste, gelang es den Behörden, gegen den anhaltenden Widerstand des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zu schaffen. Nach dem Ende des Strafvollzugs wurde der Beschwerdefüh­rer in Aus­schaffungshaft genommen und am 26. Juni 2008 zwangsweise nach Guinea zurückgeführt. Es wurde bereits weiter oben darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen mit Blick auf die all­gemeine Situation in seinem Heimatland und dem Fehlen tragfähiger Indi­zien für eine massgebliche Änderung seiner Lebensumstände das Ri­siko einer nicht fristgerechten Ausreise als sehr hoch bewertet werden muss. Angesichts der Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer kann an die­ser Einschätzung offensichtlich nichts ändern, dass seine Familie in Gui­nea gut situiert ist, wie er zur Zerstreuung der ausländerrechtlich moti­vierten Bedenken behauptet.

E. 6.3.8 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interes­sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das private In­teresse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem öffentlichen Inte­resse an ihrer Verhinderung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückzustehen hat. Der in der angefochtenen Verfügung lie­gende Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 Bst. 1 BV geschützte Familienleben ist deshalb nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt.

E. 6.4 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der huma­nitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtli­chen Verpflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränk­ter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch erge­ben sie sich aus den Akten.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültig­keit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 8 Mit Abweisung ihrer Beschwerden werden die Beschwerdeführer kosten­pflich­tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15

Dispositiv
  1. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) die Migrationsbehörde der Stadt Biel (Beilage: Akten Stadt Biel) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6364/2009 Urteil vom 6. Juni 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien

1. A._______, Beschwerdeführer,

2. B._______, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Fürsprecher François Contini, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ (geb. 1983), ein Staatsangehöriger von Guinea, gelangte im November 2002 als Asylbewerber in die Schweiz. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) trat mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 auf das Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylre­kurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. März 2003 nicht ein. In der Folge konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden, weil der Beschwerde­führer, der unter verschiedenen Identitäten aufgetreten war, die zur Papierbeschaffung notwendige Mitwirkung verweigerte. B. Zwischen 2003 und 2007 erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt elf Verurteilungen wegen Missachtung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, illegalen Aufenthalts, Verweisungsbruchs, aber auch wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung (die letzten drei Tatbestände mehrfach begangen) sowie wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121). C. Seit Mitte Mai 2007 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Unmittelbar im Anschluss an seine Strafentlassung wurde er am 26. Juni 2008 nach Guinea ausgeschafft. D. Das BFM hatte die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers schon am 16. November 2005 zum Anlass genommen, um gegen ihn eine unbefristete Einreisesperre zu verfügen. Die Verfügung blieb offenbar unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. E. Am 22. September 2008 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Gui­nea mit der Schweizer Bürgerin B._______ (im Folgenden: Beschwerde­führerin). Am 30. September 2008 beantragte er beim Schweizerischen Generalkonsulat in Conakry ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner damals noch in Biel wohnhaften Ehefrau und dem gemeinsamen, am 22. Juli 2007 geborenen Kind. Die Schweizer Vertre­tung leitete das Gesuch in der Folge zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. F. Nach Einholung einer Stellungnahme der Migrationsbehörde der Stadt Biel lehnte die Vorinstanz es in einer Verfügung vom 4. September 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer biete in Anbetracht der allgemeinen und persönlichen Verhältnisse keine Gewähr für eine fristge­rechte und anstandslose Wiederausreise. Zudem bestehe gegen ihn eine Einreisesperre und er sei im Schengener Informationssystem zur Einrei­severweigerung ausgeschrieben. Es bestehe kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitä­ren Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu gewähren. G. Mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 22. September 2009 beantra­gen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die verweigernde Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das ge­wünschte Visum sei zu erteilen. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdefüh­rer die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und an­standslos verlassen werde. Er entstamme einer gut situierten Familie und beabsichtige nicht, aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz zu gelan­gen und hier zu verbleiben. Sie planten ohnehin, eine gemeinsame Zu­kunft in Guinea aufzubauen. Zuvor gelte es aber noch diverse Dinge mit den Schwiegereltern zu klären. Dazu solle der angestrebte Besuchs­aufenthalt dienen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihn (den Beschwer­deführer) seit ihrer Eheschliessung bereits zweimal in Guinea besucht, und es sei davon auszugehen, dass der Übersiedlung dorthin in einem Jahr nichts mehr entgegenstehe. H. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 an ihrer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerden. I. In einer Replik vom 15. März 2010 lassen die Beschwerdeführer - nun­mehr vertreten durch Fürsprecher Contini - an ihrem Rechtsbegehren fest­halten. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Be­schwerdeführer heute noch eine Gefahr für die schweizerische Rechts­ordnung darstelle. Seine Delinquenz liege mehr als sechs Jahre zurück und in der Zwischenzeit habe er sich nicht nur verheiratet, sondern er sei Vater eines Kindes geworden. Er habe einen Anspruch gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf Aufenthaltsregelung in der Schweiz, um hier in familiärer Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem Kind zu leben. Umso mehr habe er einen Anspruch, seine Familie hier besuchen zu können, zumal es der Beschwerdeführerin nicht mög­lich sei, solche Besuche regelmässig in Guinea abzustatten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechts­mittel ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zu Grunde. Da der Beschwerdeführer nicht zu den Personen ge­hört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfol­gend: FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozia­tion vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und der beabsichtigte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schen­gen-Assoziierungsabkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörenden gemeinschaftsrechtli­chen Rechtsakte (Schengen-Recht) übernommen. Das Schengen-Recht geht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und sei­nen Aus­führungsverordnun­gen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge­setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit­gliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise und Vi­sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / To­bias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerin­nen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt be­rechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates), erforderlich ist. Kein Visum be­nötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti­tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von Drittstaatsangehöri­gen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 13. Juli 20092 über ei­nen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK]). 4.4. Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Sie dürfen keine Gefahr für die öf­fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Ins­besondere dürfen sie nicht in den nationalen Datenbanken der Mitglied­staaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausge­schrie­ben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK). 4.5. Eine Gefahr für öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu ver­lassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer­ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt­staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidri­gen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Rege­lung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zu­sammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthalts­zwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.6. Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine rechtmäs­sige Einreise - Visum ausgenommen - nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht er­teilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 VK, zum Begriff des "einheitlichen Vi­sums" vgl. Art. 2 Ziff. 3 VK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitä­ren Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf­grund internatio­na­ler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staats­angehö­rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraus­set­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 VK) zu ertei­len. Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des aus­stellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Abs. 2 VK; unter den­sel­ben Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten berechtigt, einer drittstaatsan­gehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen zu ges­tatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

5. Der Beschwerdeführer, der als Staatsangehöriger von Guinea der Visum­pflicht untersteht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001), erfüllt die allgemeinen Einreisevoraussetzun­gen nicht: Er ist sowohl im SIS als auch in der nationalen Daten­bank der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Der Anlass für die Ausschrei­bung liegt in einem Verhalten begründet, das deutlich seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens das Gegenteil beteuert, muss angesichts seiner sich über den gesamten früheren Aufenthalt in der Schweiz erstreckenden Delinquenz von einer anhaltenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Der Einreise des Beschwerdeführers steht somit die Nichterfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK entgegen. Im Sinne eines weiteren Teilaspekts der öffentlichen Ordnung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK steht der Einreise des Beschwerdeführers entgegen, dass aufgrund der Situation in seinem Herkunftsland (das zu den weltweit ärmsten Staaten gehört und eine sehr schlechte Menschenrechtsbilanz vorzuweisen hat, vgl. dazu Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Länder, Reise, Sicher­heit > Guinea > Wirtschaft und Innenpolitik, Stand je Februar 2011, be­sucht im Juni 2011), seines aktenkundig schlechten ausländerrechtlichen Leumunds und des Fehlens tragfähiger Indizien für eine Stabilisierung seiner Lebensumstände die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise als sehr hoch eingestuft werden muss. Die Erteilung eines einheitlichen Visums an den Beschwerdeführer kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 12 Abs. VEV, Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi und Bst. b VK).

6. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen. 6.1. Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati­onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor­derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c ,d und e des Schengener Grenzkodex abzuweichen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). In der Re­gel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wo­bei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einrei­sevor­aussetzungen - wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt - nicht leicht­hin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der loya­len Zu­sammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl. Urteil des Ge­richtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 31. Ja­nuar 2006 in der Rechtssache C-503/03, Kommission der Europäischen Ge­mein­schaften gegen Königreich Spanien, Randnr. 37 und 56, Slg. 2006 S. I-1097), muss der Mitgliedstaat dem Umstand angemessen Rech­nung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, son­dern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengren­zen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staa­ten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder Schengen-Staat der Sach­walter der eigenen Interessen und der Interessen aller übrigen Schen­gen-Staaten. 6.2. Eine ausländische Person, gegen die - wie im vorliegenden Fall - ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG besteht, darf nur mit Ermächtigung der zuständigen Behörde das schweizerische Staatsgebiet betreten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG, Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Tho­mas Gei­ser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.82). Die Ermächtigung erfolgt in Ges­talt ei­ner zeitlich begrenzten Aussetzung des Einreiseverbots, der soge­nann­ten Suspension, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die zur Begründung der Suspension vorge­brachten privaten Interessen müssen umso evidenter sein, je schwe­rer die Um­stände wiegen, die zur Verhängung der Fernhaltemass­nahme geführt ha­ben (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7264/2007 vom 22. April 2008 E. 3.2). Im Anwendungsbereich des Schen­gen-Rechts wird die Suspension des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AuG von der Möglichkeit gedeckt, einer ausländischen Person, die die allgemeinen Einrei­sevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK nicht er­füllt, aus humanitä­ren Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder in­folge völ­kerrecht­licher Verpflichtungen die Einreise auf das schweizeri­sche Territo­rium zu gestatten (Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. - falls diese Person der Visumspflicht unterliegt - ihr ein Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 6.3. Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich be­schränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völker­recht in Gestalt von Art. 8 EMRK in Betracht. Die Beschwerdefüh­rer berufen sich darauf ausdrücklich und machen geltend, die genannte Kon­ventionsnorm vermittle ihnen einen Anspruch auf Verwirklichung ihres Fami­lienlebens in der Schweiz. Umso weniger könne dem Beschwerdefüh­rer ein Besuchsaufenthalt zum Zwecke der Pflege familiä­rer Beziehungen verweigert werden. 6.3.1. Art. 8 EMRK und der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 der Bundesver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatle­bens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich ausländi­sche Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei­chend ge­festigtem Anwesenheitsrecht haben, sofern das Familienleben in­takt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verwei­gert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Zu be­achten ist, dass die Konventionsgarantie das Familienleben als solches schützt, und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienle­bens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Fa­milienle­bens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weite­res zugemutet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteilig­ten nicht oder nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, in das Aus­land auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interes­senabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen). 6.3.2. Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft die Kernfamilie, de­ren in der Schweiz lebende Glieder das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Beziehungs­nähe zwischen den beteiligten Personen und die Qualität ihrer Beziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab­hängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinwei­sen; BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der Anwendungs­bereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Bewilligung der Einreise zu Besuchs­zwecken geht. Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Be­schwerdeführer nicht intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländer­recht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Den Vor­bringen der Beschwerdeführer kann schliesslich entnommen werden, dass jedenfalls aus ihrer Sicht eine Wiederherstellung der Familieneinheit in Guinea möglich ist: Eine Übersiedlung der Familie dorthin sei geplant, und der Beschwerdeführer wolle gerade deshalb in die Schweiz reisen, um persönlich die Bedenken seiner Schwiegereltern gegen einen solchen Schritt zu zerstreuen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen wer­den, den Beteiligten könne ohne weiteres zugemutet werden, den vorlie­gend zu beurteilenden Besuchskontakt im Ausland zu realisieren. Ein solches Ausweichen ins Ausland ist sicherlich nicht unmöglich. Es wird jedoch durch den Umstand erschwert, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines Kleinkindes ist und der Beschwerdeführer seinen Besuch in der Schweiz dazu nutzen will, um sich mit seinen Schwiegereltern zu tref­fen. Die Ver­weigerung der Einreise stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben dar. 6.3.3. Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme dar­stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicher­heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Lan­des, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweige­rung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Ein­griff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; je mit Hinweisen). 6.3.4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Eingriff in das Familienle­ben auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und einen legiti­men Zweck verfolgt. Insoweit genügt die angefochtene Verfügung den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 1 und 2 BV. 6.3.5. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV ge­botenen Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht unbeträchtlich ins Gewicht, dass die staatli­che Massnahme in die Aus­gestaltung der gegenseitigen Beziehungen innerhalb der Kernfamilie eingreift. Ist es jedoch den Betroffe­nen - wie hier - zumutbar, die Familien­einheit durch Übersiedlung ins Ausland zu verwirkli­chen, und ma­chen sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so sind in erster Linie sie für die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen des Familienlebens ver­ant­wortlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit der persönliche Kontakt zwischen den Beteiligten durch Besuche in Guinea auf­recht erhalten werden konnte, und die Umstände, die vorgebracht wer­den, um die Notwendigkeit eines Besuchs in der Schweiz zu begründen, nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist mündig, ver­heiratet und Mutter eines Kindes. Weshalb in dieser Situation die Beden­ken ihrer Eltern beseitigt werden müssten, bevor sie mit dem Kind zu ihrem Ehemann ins Ausland zieht, wird nicht erläutert und erschliesst sich auch nicht ohne weiteres. Es tritt hinzu, dass eine Realisierung des Be­suchskontakts im Ausland weder als unmöglich noch auch nur als mit be­sonde­ren Schwierigkeiten verbunden betrachtet werden kann. Jeden­falls ma­chen die Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die weitere Tref­fen in Gui­nea ausschliessen würden. Alles in allem wiegt der in der Ver­weige­rung der Einreise liegende Eingriff in die Garantie des Familienle­bens nicht sonderlich schwer. 6.3.6. Gegen eine Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz spricht, dass er während seines Aufenthaltes hier insgesamt 11-mal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste, erstmals am 24. Oktober 2003 und letztmals am 17. April 2007. Insgesamt erwirkte er Freiheitstrafen in der Höhe von 25 Monaten. Den Verurteilungen lagen mehrheitlich die fortgesetzte Missachtung ausländerrechtlicher Ausgrenzungen, die wegen des Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln verhängt wurden, und rechtswidriger Aufenthalt zu Grunde. Daneben machte sich der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (die letzten vier Straftatbestände mehrfach begangen). Zwar wiegen die einzelnen Straftaten für sich alleine nicht überaus schwer. Die Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer sich weder durch bedingt aufgeschobene noch unbedingt verhängte Freiheitsstrafen beeindrucken liess und in rascher Folge während seines gesamten Aufenthaltes in der Schweiz delinquierte, zeigt deutlich, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausschaffung nach Guinea im Juni 2008 eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte. Dass sich seine Lebenssituation seither in einer Weise stabilisiert hätte, die eine Neubewertung des von ihm ausgehenden Risikos rechtfertigen würde, ist nicht hinreichend erstellt. 6.3.7. Zum schlechten strafrechtlichen gesellt sich ein ebenso schlechter ausländerrechtlicher Leumund. Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer unter einer Falschidentität um Asyl nachsuchte und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfah­rens seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachkam. Der Be­schwerdeführer verstand es, während Jahren eine zwangsweise Durchset­zung der Ausreisepflicht zu hintertreiben, indem er sich pflichtwid­rig den Behörden nicht zur Verfügung hielt und bei der Beschaf­fung heimatlicher Ausweispapiere nicht mitwirkte. Erst als er in den Jah­ren 2007/2008 eine 15-monatige Freiheitsstrafe verbüsste, gelang es den Behörden, gegen den anhaltenden Widerstand des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zu schaffen. Nach dem Ende des Strafvollzugs wurde der Beschwerdefüh­rer in Aus­schaffungshaft genommen und am 26. Juni 2008 zwangsweise nach Guinea zurückgeführt. Es wurde bereits weiter oben darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen mit Blick auf die all­gemeine Situation in seinem Heimatland und dem Fehlen tragfähiger Indi­zien für eine massgebliche Änderung seiner Lebensumstände das Ri­siko einer nicht fristgerechten Ausreise als sehr hoch bewertet werden muss. Angesichts der Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer kann an die­ser Einschätzung offensichtlich nichts ändern, dass seine Familie in Gui­nea gut situiert ist, wie er zur Zerstreuung der ausländerrechtlich moti­vierten Bedenken behauptet. 6.3.8. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interes­sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das private In­teresse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem öffentlichen Inte­resse an ihrer Verhinderung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückzustehen hat. Der in der angefochtenen Verfügung lie­gende Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 Bst. 1 BV geschützte Familienleben ist deshalb nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. 6.4. Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der huma­nitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtli­chen Verpflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränk­ter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch erge­ben sie sich aus den Akten.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültig­keit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind abzuweisen.

8. Mit Abweisung ihrer Beschwerden werden die Beschwerdeführer kosten­pflich­tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) die Migrationsbehörde der Stadt Biel (Beilage: Akten Stadt Biel) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: