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C-1851/2010

C-1851/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-21 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der 1991 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 23. November und 7. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Den Auskünften und einem Begleitbrief, datiert vom 27. Januar 2010, kann unter anderem entnommen werden, dass die Freundin des Gastgebers eine Halbschwester des Gesuchstellers ist. Nebst dieser le­ben der Vater, die Stiefmutter und zwei Halbbrüder des Gesuchstellers in der Schweiz. C. Die Vorinstanz lehnte es in einer Verfügung vom 19. Februar 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Be­gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Ge­suchstellers nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus wel­cher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr­schen­den Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck fest­zustellen sei. Bei ihm selbst seien weder familiäre Verantwortlichkei­ten noch berufliche Verpflichtungen oder eine spezielle Ausbildungssitua­tion erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Eine fristgerechte Rückkehr nach Kenia könne im Weiteren auch deshalb nicht als gewährleistet betrachtet werden, weil schon versucht worden sei, dem Gesuchsteller im Familiennachzug zu ei­nem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu verhelfen. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Ein­reisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. D. Mit Beschwerde vom 23. März 2011 lässt der Gastgeber beantragen, die vo­rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvi­sum sei zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen gel­tend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wieder­ausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller habe sich in der Vergangenheit bereits zweimal zu Besuch bei seinen hier lebenden Angehörigen aufgehalten, und sei jeweils anstandslos wieder in seine Hei­mat zurückgekehrt. In Kenia lebe er zusammen mit seiner Schwester, habe ein Studium begonnen und werde später einmal das Restaurant der Schwester übernehmen und ein gutes Einkommen erzielen können. Ob­wohl der Gesuchsteller in Kenia aufgewachsen sei, habe stets ein guter Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Familienangehö­rigen bestanden. Der nun gewünschte Besuchsaufenthalt sei ursprünglich eigentlich als Überraschung für die Adoptivmutter (der Ge­suchsteller sei nach kenianischem Recht von der Schweizer Ehefrau sei­nes Vaters adoptiert worden) geplant gewesen, weil diese wegen ge­sundheitlicher Probleme während einiger Jahre nicht mehr nach Kenia habe reisen können. Vor diesem Hintergrund wäre in einer Verweigerung der Einreise möglicherweise sogar ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Famili­enleben zu sehen, da der persönliche Kontakt zwischen dem Ge­suchsteller und seiner Adoptivmutter verunmöglicht würde. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2010 auf Ab­weisung der Beschwerde. In Berücksichtigung der familiären Situation und vor dem Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse in Ke­nia, fehlender Verpflichtungen des Gesuchstellers in seiner Heimat und er­folgloser Bemühungen zu einer dauerhaften Übersiedlung in die Schweiz müsse insgesamt von einem hohen Migrationsrisiko ausgegan­gen werden. Aus der anstandslosen Rückkehr des Gesuchstellers nach Be­suchsaufenthalten in den Jahren 2003 und 2004 könne schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, weil er damals schon auf­grund seines Alters nicht selbstbestimmt über seinen Aufenthaltsort habe entscheiden können. F. In einer Replik vom 12. August 2010 hält der Beschwerdeführer an sei­nem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Die von der Vorin­stanz zur Beurteilung des Visumantrags herangezogenen Kriterien (allge­meine wirtschaftliche Lage im Heimatland sowie fehlende familiäre Verant­wortlichkeiten) seien willkürlich bzw. wirkten sich diskriminierend aus. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit sei­ner Schwester und deren Familie zusammen lebe. Er helfe im familieneige­nen Restaurationsbetrieb mit und werde bald seinen Schulab­schluss machen. Im Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe die Interes­sen der Beteiligten an einem Besuchsaufenthalt des Gesuchstel­lers in der Schweiz unberücksichtigt gelassen. Die Einladung bezwecke in erster Linie eine Begegnung mit der Adoptivmutter, welche aus gesundheitlichen Grün­den in naher Zukunft keine Möglichkeit habe, den Gesuchsteller in Kenia zu be­suchen. Was das von der Vorinstanz erwähnte Familiennachzugsbegehren betreffe, so dürfe dieses nicht dazu führen, dass dem Gesuchsteller nun für alle Zukunft Besuche in der Schweiz verwehrt würden. Dies vor allem auch deshalb, weil der ablehnende Entscheid damals von der Familie ohne weiteres akzeptiert worden sei und der Gesuchsteller nicht versucht habe, auf andere Weise hierher zu gelangen. Zusammen mit der Replik liess der Beschwerdeführer die Kopie einer undatierten Stel­lungnahme der in der Schweiz lebenden Stief- bzw. Adoptivmutter des Gesuchstel­lers sowie Kopien von Unfallscheinen (diese betreffend) zu den Akten rei­chen. G. Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Unterlagen wird, so­weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­des­verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kenianischen Staats­angehörigen um Erteilung eines Visums für einen sechswöchigen Auf­enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor­liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverord­nung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol­gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammen­hang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilli­gungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Per­son nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus­reise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des beleg­ten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als kenianischer Staatsangehöriger der Vi­sumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat­land sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers an­zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie­derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt­schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin­deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. Das Abstützen auf die Herkunft einer gesuchstellenden Per­son und die Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prü­fung eines Gesuchs sind - entgegen der Meinung des Beschwerdefüh­rers - weder diskriminierend noch willkürlich. Die unter­schiedliche Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt.

E. 5.3 Obwohl Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der ostafrikani­schen Region ausweisen kann, leben trotzdem knapp 60% der Bevölke­rung unterhalb der Armutsgrenze. Ungefähr 25% der Bevölkerung müs­sen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen (Quelle: Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reise, Sicherheit > Auswahl Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: November 2010, besucht im Juli 2011). Geschätzte 40% [Stand 2008] der arbeitsfähi­gen Bevölkerung sind arbeitslos (Quelle: Webseite der Central In­telligence Agency [CIA]: www.cia.gov The World Factbook Auswahl Kenya Economy, besucht im Juli 2011). Entsprechend hoch ist der An­teil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (bes­sere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus­land (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umge­hung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemei­nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen ledigen Mann. Gemäss den im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsge­such am 12. November 2006 abgegebenen schriftlichen Auskünften wurde er ausserehelich geboren. Sein Vater war schon seit 1983 mit einer Schweizer Bürgerin (der Stief- bzw. Adoptivmutter) verheiratet und lebte hier in der Schweiz. Zu seiner leiblichen Mutter (einer tansanischen Staatsangehörigen) habe der Gesuchsteller nie eine Beziehung gehabt. Er sei bei einer Tante und nach deren Tod bei einem Onkel aufgewachsen. Heute lebt er bei seiner Schwester und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt in Mom­basa. Damit mag ein minimales familiäres Beziehungsnetz vor Ort beste­hen. Eigentliche Verpflichtungen familiärer Natur, welche die Prognose ei­ner fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchs­aufenthalt in der Schweiz begünstigen könnten, sind daraus aber nicht abzuleiten. Im Gegenteil: Der Gesuchsteller, der sich noch in Ausbil­dung befindet, dürfte in gewisser Weise von seiner Schwester abhängig sein. Dass der Ehemann der Schwester beruflich oft im Ausland und sie selbst deshalb aus Sicherheitsgründen froh über die Anwesenheit des Bru­ders sei (wie die Adoptivmutter in ihrem undatierten, mit der Replik einge­reichten Schreiben ausführt), mag ein Element mit bindender Wir­kung sein, kann aber sicherlich nicht von einer allfälligen Emigration abhal­ten. Auf der anderen Seite leben mit dem Vater, der Stief- resp. Adop­tivmutter und den drei Halbgeschwistern nahe Angehörige in der Schweiz, zu denen erklärtermassen seit je her eine enge Beziehung bestand. Der Besuch dieser Angehörigen steht denn auch im Vordergrund; dass der Freund der Halbschwester als Gastgeber und Be­schwerdeführer auftritt, hat offensichtlich eher praktische Gründe. Vor dem aufgezeigten familiären Hintergrund kann tatsächlich nicht ausge­schlossen werden, dass beim Gesuchsteller auch heute noch der Wunsch bestehen könnte, mit der Familie in der Schweiz zusammen zu leben.

E. 6.2 Tritt hinzu, dass die Zukunftspläne und -perspektiven des Gesuch­stel­lers - gemessen an seinem Alter - recht unbestimmt erscheinen. Im Zeitpunkt des Visumantrags ging er noch zur Schule, so den Ge­suchs­akten zu entnehmen. Ob er inzwischen - wie damals geplant - die Schule erfolgreich beendet und mit einem Studium begonnen hat, ist nicht bekannt. Im Fragebogen zum Visumsantrag vom 23. November 2009 vermerkte der Gesuchsteller, er werde ein Ingenieurstudium ergrei­fen, machte dann aber schon zwei Wochen später am 8. Dezember 2009 in einer als "appeal against rejection of visting visa" betitelten schriftlichen Eingabe gegenüber der Schweizer Vertretung in Nairobi geltend, er strebe eine juristische Karriere in seiner Heimat an. Die in der Schweiz le­benden Angehörigen gehen demgegenüber davon aus, dass der Ge­suchsteller nach einem allfälligen Studium den familieneigenen Restaurati­onsbetrieb übernehmen werde, welcher heute noch von der Schwester geführt wird (so die Adoptivmutter in der erwähnten schriftli­chen Stellungnahme). Ob der Gesuchsteller das tatsächlich will und wel­che wirtschaftlichen Perspektiven dies bieten könnte, darüber ist allerdings nichts bekannt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass die Vorinstanz die sei­nerzeitigen Bemühungen des Gesuchstellers und seiner hier ansässi­gen Angehörigen für eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz als Risiko für eine nicht anstandslose Wiederausreise wertet. Zwar trifft zu, dass das in Frage stehende Familiennachzugsverfahren schon fast fünf Jahre zu­rück­liegt, und dem Antrag Veränderungen in den Betreuungsverhältnis­sen in Kenia zugrunde gelegt wurden. Der Gesuchsteller war damals noch minderjäh­rig, und die Frage einer Betreuung dürfte sich heute nicht oder zu­mindest nicht mehr im gleichen Masse stellen, zumal er ja jetzt bei der Schwerster lebt. Gerade vor dem Hintergrund der in Kenia vergleichs­weise prekären wirtschaftlichen Verhältnisse und eingeschränkten Berufsperspektiven kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Leben in der Schweiz auch aus solchen Gründen favorisiert wird. Kommt hinzu, dass die im Oktober 2006 bean­tragte Aufenthaltsregelung in der Schweiz damals - entgegen der Dar­stel­lung der Adoptivmutter in ihrer schriftlichen Stellungnahme zuhan­den des Beschwerdeverfahrens - nicht als vorübergehende Lösung präsentiert wurde und die Beteiligten klar zum Ausdruck brachten, dass es ihnen nicht nur um die Sicherstellung der Betreuung, sondern um die Zu­sammenführung von Familienangehörigen ging.

E. 6.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt be­steht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers und der Stiefmutter (in ihrer vorerwähnten Stellung­nahme) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für bestimmte finanzielle Risi­ken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in die­sem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5.) sind keine ersichtlich. Insbesondere kann nicht als er­stellt betrachtet werden, dass es der Stiefmutter des Gesuchstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, diesen in Kenia zu besu­chen. Den eingereichten Unfallscheinen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Stiefmutter im Zeitraum des Visumsverfahrens arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit endete dann per 1. Juni 2010. Eine allfällige Rei­seunfähigkeit nach diesem Zeitpunkt wurde weder näher erläutert noch belegt. Bereits aus diesem Grunde verfängt schliesslich auch die Rüge nicht, wonach eine Einreiseverweigerung einen unzulässigen Ein­griff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellen würde (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesverwaltungsge­richts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.3.1. ff. und C-7190/2009 vom 17. Juni 2011 E. 8.4.). Sowohl dem Beschwerdeführer wie auch den in der Schweiz lebenden Angehörigen des Gesuchstellers ist es möglich und auch zumutbar, persönliche Kontakte durch Besuche in Kenia zu pfle­gen.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1851/2010 Urteil vom 21. September 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Lotti Sigg Bonazzi, Rechtsanwältin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der 1991 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 23. November und 7. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Den Auskünften und einem Begleitbrief, datiert vom 27. Januar 2010, kann unter anderem entnommen werden, dass die Freundin des Gastgebers eine Halbschwester des Gesuchstellers ist. Nebst dieser le­ben der Vater, die Stiefmutter und zwei Halbbrüder des Gesuchstellers in der Schweiz. C. Die Vorinstanz lehnte es in einer Verfügung vom 19. Februar 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Be­gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Ge­suchstellers nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus wel­cher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr­schen­den Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck fest­zustellen sei. Bei ihm selbst seien weder familiäre Verantwortlichkei­ten noch berufliche Verpflichtungen oder eine spezielle Ausbildungssitua­tion erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Eine fristgerechte Rückkehr nach Kenia könne im Weiteren auch deshalb nicht als gewährleistet betrachtet werden, weil schon versucht worden sei, dem Gesuchsteller im Familiennachzug zu ei­nem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu verhelfen. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Ein­reisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. D. Mit Beschwerde vom 23. März 2011 lässt der Gastgeber beantragen, die vo­rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvi­sum sei zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen gel­tend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wieder­ausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller habe sich in der Vergangenheit bereits zweimal zu Besuch bei seinen hier lebenden Angehörigen aufgehalten, und sei jeweils anstandslos wieder in seine Hei­mat zurückgekehrt. In Kenia lebe er zusammen mit seiner Schwester, habe ein Studium begonnen und werde später einmal das Restaurant der Schwester übernehmen und ein gutes Einkommen erzielen können. Ob­wohl der Gesuchsteller in Kenia aufgewachsen sei, habe stets ein guter Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Familienangehö­rigen bestanden. Der nun gewünschte Besuchsaufenthalt sei ursprünglich eigentlich als Überraschung für die Adoptivmutter (der Ge­suchsteller sei nach kenianischem Recht von der Schweizer Ehefrau sei­nes Vaters adoptiert worden) geplant gewesen, weil diese wegen ge­sundheitlicher Probleme während einiger Jahre nicht mehr nach Kenia habe reisen können. Vor diesem Hintergrund wäre in einer Verweigerung der Einreise möglicherweise sogar ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Famili­enleben zu sehen, da der persönliche Kontakt zwischen dem Ge­suchsteller und seiner Adoptivmutter verunmöglicht würde. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2010 auf Ab­weisung der Beschwerde. In Berücksichtigung der familiären Situation und vor dem Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse in Ke­nia, fehlender Verpflichtungen des Gesuchstellers in seiner Heimat und er­folgloser Bemühungen zu einer dauerhaften Übersiedlung in die Schweiz müsse insgesamt von einem hohen Migrationsrisiko ausgegan­gen werden. Aus der anstandslosen Rückkehr des Gesuchstellers nach Be­suchsaufenthalten in den Jahren 2003 und 2004 könne schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, weil er damals schon auf­grund seines Alters nicht selbstbestimmt über seinen Aufenthaltsort habe entscheiden können. F. In einer Replik vom 12. August 2010 hält der Beschwerdeführer an sei­nem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Die von der Vorin­stanz zur Beurteilung des Visumantrags herangezogenen Kriterien (allge­meine wirtschaftliche Lage im Heimatland sowie fehlende familiäre Verant­wortlichkeiten) seien willkürlich bzw. wirkten sich diskriminierend aus. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit sei­ner Schwester und deren Familie zusammen lebe. Er helfe im familieneige­nen Restaurationsbetrieb mit und werde bald seinen Schulab­schluss machen. Im Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe die Interes­sen der Beteiligten an einem Besuchsaufenthalt des Gesuchstel­lers in der Schweiz unberücksichtigt gelassen. Die Einladung bezwecke in erster Linie eine Begegnung mit der Adoptivmutter, welche aus gesundheitlichen Grün­den in naher Zukunft keine Möglichkeit habe, den Gesuchsteller in Kenia zu be­suchen. Was das von der Vorinstanz erwähnte Familiennachzugsbegehren betreffe, so dürfe dieses nicht dazu führen, dass dem Gesuchsteller nun für alle Zukunft Besuche in der Schweiz verwehrt würden. Dies vor allem auch deshalb, weil der ablehnende Entscheid damals von der Familie ohne weiteres akzeptiert worden sei und der Gesuchsteller nicht versucht habe, auf andere Weise hierher zu gelangen. Zusammen mit der Replik liess der Beschwerdeführer die Kopie einer undatierten Stel­lungnahme der in der Schweiz lebenden Stief- bzw. Adoptivmutter des Gesuchstel­lers sowie Kopien von Unfallscheinen (diese betreffend) zu den Akten rei­chen. G. Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Unterlagen wird, so­weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­des­verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kenianischen Staats­angehörigen um Erteilung eines Visums für einen sechswöchigen Auf­enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor­liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverord­nung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol­gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammen­hang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilli­gungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Per­son nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus­reise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des beleg­ten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Der Gesuchsteller unterliegt als kenianischer Staatsangehöriger der Vi­sumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat­land sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers an­zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie­derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt­schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin­deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. Das Abstützen auf die Herkunft einer gesuchstellenden Per­son und die Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prü­fung eines Gesuchs sind - entgegen der Meinung des Beschwerdefüh­rers - weder diskriminierend noch willkürlich. Die unter­schiedliche Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt. 5.3. Obwohl Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der ostafrikani­schen Region ausweisen kann, leben trotzdem knapp 60% der Bevölke­rung unterhalb der Armutsgrenze. Ungefähr 25% der Bevölkerung müs­sen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen (Quelle: Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reise, Sicherheit > Auswahl Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: November 2010, besucht im Juli 2011). Geschätzte 40% [Stand 2008] der arbeitsfähi­gen Bevölkerung sind arbeitslos (Quelle: Webseite der Central In­telligence Agency [CIA]: www.cia.gov The World Factbook Auswahl Kenya Economy, besucht im Juli 2011). Entsprechend hoch ist der An­teil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (bes­sere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus­land (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umge­hung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemei­nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen ledigen Mann. Gemäss den im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsge­such am 12. November 2006 abgegebenen schriftlichen Auskünften wurde er ausserehelich geboren. Sein Vater war schon seit 1983 mit einer Schweizer Bürgerin (der Stief- bzw. Adoptivmutter) verheiratet und lebte hier in der Schweiz. Zu seiner leiblichen Mutter (einer tansanischen Staatsangehörigen) habe der Gesuchsteller nie eine Beziehung gehabt. Er sei bei einer Tante und nach deren Tod bei einem Onkel aufgewachsen. Heute lebt er bei seiner Schwester und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt in Mom­basa. Damit mag ein minimales familiäres Beziehungsnetz vor Ort beste­hen. Eigentliche Verpflichtungen familiärer Natur, welche die Prognose ei­ner fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchs­aufenthalt in der Schweiz begünstigen könnten, sind daraus aber nicht abzuleiten. Im Gegenteil: Der Gesuchsteller, der sich noch in Ausbil­dung befindet, dürfte in gewisser Weise von seiner Schwester abhängig sein. Dass der Ehemann der Schwester beruflich oft im Ausland und sie selbst deshalb aus Sicherheitsgründen froh über die Anwesenheit des Bru­ders sei (wie die Adoptivmutter in ihrem undatierten, mit der Replik einge­reichten Schreiben ausführt), mag ein Element mit bindender Wir­kung sein, kann aber sicherlich nicht von einer allfälligen Emigration abhal­ten. Auf der anderen Seite leben mit dem Vater, der Stief- resp. Adop­tivmutter und den drei Halbgeschwistern nahe Angehörige in der Schweiz, zu denen erklärtermassen seit je her eine enge Beziehung bestand. Der Besuch dieser Angehörigen steht denn auch im Vordergrund; dass der Freund der Halbschwester als Gastgeber und Be­schwerdeführer auftritt, hat offensichtlich eher praktische Gründe. Vor dem aufgezeigten familiären Hintergrund kann tatsächlich nicht ausge­schlossen werden, dass beim Gesuchsteller auch heute noch der Wunsch bestehen könnte, mit der Familie in der Schweiz zusammen zu leben. 6.2. Tritt hinzu, dass die Zukunftspläne und -perspektiven des Gesuch­stel­lers - gemessen an seinem Alter - recht unbestimmt erscheinen. Im Zeitpunkt des Visumantrags ging er noch zur Schule, so den Ge­suchs­akten zu entnehmen. Ob er inzwischen - wie damals geplant - die Schule erfolgreich beendet und mit einem Studium begonnen hat, ist nicht bekannt. Im Fragebogen zum Visumsantrag vom 23. November 2009 vermerkte der Gesuchsteller, er werde ein Ingenieurstudium ergrei­fen, machte dann aber schon zwei Wochen später am 8. Dezember 2009 in einer als "appeal against rejection of visting visa" betitelten schriftlichen Eingabe gegenüber der Schweizer Vertretung in Nairobi geltend, er strebe eine juristische Karriere in seiner Heimat an. Die in der Schweiz le­benden Angehörigen gehen demgegenüber davon aus, dass der Ge­suchsteller nach einem allfälligen Studium den familieneigenen Restaurati­onsbetrieb übernehmen werde, welcher heute noch von der Schwester geführt wird (so die Adoptivmutter in der erwähnten schriftli­chen Stellungnahme). Ob der Gesuchsteller das tatsächlich will und wel­che wirtschaftlichen Perspektiven dies bieten könnte, darüber ist allerdings nichts bekannt. 6.3. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass die Vorinstanz die sei­nerzeitigen Bemühungen des Gesuchstellers und seiner hier ansässi­gen Angehörigen für eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz als Risiko für eine nicht anstandslose Wiederausreise wertet. Zwar trifft zu, dass das in Frage stehende Familiennachzugsverfahren schon fast fünf Jahre zu­rück­liegt, und dem Antrag Veränderungen in den Betreuungsverhältnis­sen in Kenia zugrunde gelegt wurden. Der Gesuchsteller war damals noch minderjäh­rig, und die Frage einer Betreuung dürfte sich heute nicht oder zu­mindest nicht mehr im gleichen Masse stellen, zumal er ja jetzt bei der Schwerster lebt. Gerade vor dem Hintergrund der in Kenia vergleichs­weise prekären wirtschaftlichen Verhältnisse und eingeschränkten Berufsperspektiven kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Leben in der Schweiz auch aus solchen Gründen favorisiert wird. Kommt hinzu, dass die im Oktober 2006 bean­tragte Aufenthaltsregelung in der Schweiz damals - entgegen der Dar­stel­lung der Adoptivmutter in ihrer schriftlichen Stellungnahme zuhan­den des Beschwerdeverfahrens - nicht als vorübergehende Lösung präsentiert wurde und die Beteiligten klar zum Ausdruck brachten, dass es ihnen nicht nur um die Sicherstellung der Betreuung, sondern um die Zu­sammenführung von Familienangehörigen ging. 6.4. Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt be­steht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers und der Stiefmutter (in ihrer vorerwähnten Stellung­nahme) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für bestimmte finanzielle Risi­ken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in die­sem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). 6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5.) sind keine ersichtlich. Insbesondere kann nicht als er­stellt betrachtet werden, dass es der Stiefmutter des Gesuchstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, diesen in Kenia zu besu­chen. Den eingereichten Unfallscheinen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Stiefmutter im Zeitraum des Visumsverfahrens arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit endete dann per 1. Juni 2010. Eine allfällige Rei­seunfähigkeit nach diesem Zeitpunkt wurde weder näher erläutert noch belegt. Bereits aus diesem Grunde verfängt schliesslich auch die Rüge nicht, wonach eine Einreiseverweigerung einen unzulässigen Ein­griff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellen würde (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesverwaltungsge­richts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.3.1. ff. und C-7190/2009 vom 17. Juni 2011 E. 8.4.). Sowohl dem Beschwerdeführer wie auch den in der Schweiz lebenden Angehörigen des Gesuchstellers ist es möglich und auch zumutbar, persönliche Kontakte durch Besuche in Kenia zu pfle­gen.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: