Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der 1991 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 23. November und 7. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Den Auskünften und einem Begleitbrief, datiert vom 27. Januar 2010, kann unter anderem entnommen werden, dass die Freundin des Gastgebers eine Halbschwester des Gesuchstellers ist. Nebst dieser leben der Vater, die Stiefmutter und zwei Halbbrüder des Gesuchstellers in der Schweiz. C. Die Vorinstanz lehnte es in einer Verfügung vom 19. Februar 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder familiäre Verantwortlichkeiten noch berufliche Verpflichtungen oder eine spezielle Ausbildungssituation erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Eine fristgerechte Rückkehr nach Kenia könne im Weiteren auch deshalb nicht als gewährleistet betrachtet werden, weil schon versucht worden sei, dem Gesuchsteller im Familiennachzug zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu verhelfen. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. D. Mit Beschwerde vom 23. März 2011 lässt der Gastgeber beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller habe sich in der Vergangenheit bereits zweimal zu Besuch bei seinen hier lebenden Angehörigen aufgehalten, und sei jeweils anstandslos wieder in seine Heimat zurückgekehrt. In Kenia lebe er zusammen mit seiner Schwester, habe ein Studium begonnen und werde später einmal das Restaurant der Schwester übernehmen und ein gutes Einkommen erzielen können. Obwohl der Gesuchsteller in Kenia aufgewachsen sei, habe stets ein guter Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen bestanden. Der nun gewünschte Besuchsaufenthalt sei ursprünglich eigentlich als Überraschung für die Adoptivmutter (der Gesuchsteller sei nach kenianischem Recht von der Schweizer Ehefrau seines Vaters adoptiert worden) geplant gewesen, weil diese wegen gesundheitlicher Probleme während einiger Jahre nicht mehr nach Kenia habe reisen können. Vor diesem Hintergrund wäre in einer Verweigerung der Einreise möglicherweise sogar ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben zu sehen, da der persönliche Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und seiner Adoptivmutter verunmöglicht würde. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde. In Berücksichtigung der familiären Situation und vor dem Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse in Kenia, fehlender Verpflichtungen des Gesuchstellers in seiner Heimat und erfolgloser Bemühungen zu einer dauerhaften Übersiedlung in die Schweiz müsse insgesamt von einem hohen Migrationsrisiko ausgegangen werden. Aus der anstandslosen Rückkehr des Gesuchstellers nach Besuchsaufenthalten in den Jahren 2003 und 2004 könne schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, weil er damals schon aufgrund seines Alters nicht selbstbestimmt über seinen Aufenthaltsort habe entscheiden können. F. In einer Replik vom 12. August 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Die von der Vorinstanz zur Beurteilung des Visumantrags herangezogenen Kriterien (allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland sowie fehlende familiäre Verantwortlichkeiten) seien willkürlich bzw. wirkten sich diskriminierend aus. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit seiner Schwester und deren Familie zusammen lebe. Er helfe im familieneigenen Restaurationsbetrieb mit und werde bald seinen Schulabschluss machen. Im Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe die Interessen der Beteiligten an einem Besuchsaufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz unberücksichtigt gelassen. Die Einladung bezwecke in erster Linie eine Begegnung mit der Adoptivmutter, welche aus gesundheitlichen Gründen in naher Zukunft keine Möglichkeit habe, den Gesuchsteller in Kenia zu besuchen. Was das von der Vorinstanz erwähnte Familiennachzugsbegehren betreffe, so dürfe dieses nicht dazu führen, dass dem Gesuchsteller nun für alle Zukunft Besuche in der Schweiz verwehrt würden. Dies vor allem auch deshalb, weil der ablehnende Entscheid damals von der Familie ohne weiteres akzeptiert worden sei und der Gesuchsteller nicht versucht habe, auf andere Weise hierher zu gelangen. Zusammen mit der Replik liess der Beschwerdeführer die Kopie einer undatierten Stellungnahme der in der Schweiz lebenden Stief- bzw. Adoptivmutter des Gesuchstellers sowie Kopien von Unfallscheinen (diese betreffend) zu den Akten reichen. G. Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen sechswöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als kenianischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Das Abstützen auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person und die Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prüfung eines Gesuchs sind - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - weder diskriminierend noch willkürlich. Die unterschiedliche Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt.
E. 5.3 Obwohl Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der ostafrikanischen Region ausweisen kann, leben trotzdem knapp 60% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Ungefähr 25% der Bevölkerung müssen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen (Quelle: Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reise, Sicherheit > Auswahl Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: November 2010, besucht im Juli 2011). Geschätzte 40% [Stand 2008] der arbeitsfähigen Bevölkerung sind arbeitslos (Quelle: Webseite der Central Intelligence Agency [CIA]: www.cia.gov The World Factbook Auswahl Kenya Economy, besucht im Juli 2011). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (bessere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen ledigen Mann. Gemäss den im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch am 12. November 2006 abgegebenen schriftlichen Auskünften wurde er ausserehelich geboren. Sein Vater war schon seit 1983 mit einer Schweizer Bürgerin (der Stief- bzw. Adoptivmutter) verheiratet und lebte hier in der Schweiz. Zu seiner leiblichen Mutter (einer tansanischen Staatsangehörigen) habe der Gesuchsteller nie eine Beziehung gehabt. Er sei bei einer Tante und nach deren Tod bei einem Onkel aufgewachsen. Heute lebt er bei seiner Schwester und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt in Mombasa. Damit mag ein minimales familiäres Beziehungsnetz vor Ort bestehen. Eigentliche Verpflichtungen familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz begünstigen könnten, sind daraus aber nicht abzuleiten. Im Gegenteil: Der Gesuchsteller, der sich noch in Ausbildung befindet, dürfte in gewisser Weise von seiner Schwester abhängig sein. Dass der Ehemann der Schwester beruflich oft im Ausland und sie selbst deshalb aus Sicherheitsgründen froh über die Anwesenheit des Bruders sei (wie die Adoptivmutter in ihrem undatierten, mit der Replik eingereichten Schreiben ausführt), mag ein Element mit bindender Wirkung sein, kann aber sicherlich nicht von einer allfälligen Emigration abhalten. Auf der anderen Seite leben mit dem Vater, der Stief- resp. Adoptivmutter und den drei Halbgeschwistern nahe Angehörige in der Schweiz, zu denen erklärtermassen seit je her eine enge Beziehung bestand. Der Besuch dieser Angehörigen steht denn auch im Vordergrund; dass der Freund der Halbschwester als Gastgeber und Beschwerdeführer auftritt, hat offensichtlich eher praktische Gründe. Vor dem aufgezeigten familiären Hintergrund kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass beim Gesuchsteller auch heute noch der Wunsch bestehen könnte, mit der Familie in der Schweiz zusammen zu leben.
E. 6.2 Tritt hinzu, dass die Zukunftspläne und -perspektiven des Gesuchstellers - gemessen an seinem Alter - recht unbestimmt erscheinen. Im Zeitpunkt des Visumantrags ging er noch zur Schule, so den Gesuchsakten zu entnehmen. Ob er inzwischen - wie damals geplant - die Schule erfolgreich beendet und mit einem Studium begonnen hat, ist nicht bekannt. Im Fragebogen zum Visumsantrag vom 23. November 2009 vermerkte der Gesuchsteller, er werde ein Ingenieurstudium ergreifen, machte dann aber schon zwei Wochen später am 8. Dezember 2009 in einer als "appeal against rejection of visting visa" betitelten schriftlichen Eingabe gegenüber der Schweizer Vertretung in Nairobi geltend, er strebe eine juristische Karriere in seiner Heimat an. Die in der Schweiz lebenden Angehörigen gehen demgegenüber davon aus, dass der Gesuchsteller nach einem allfälligen Studium den familieneigenen Restaurationsbetrieb übernehmen werde, welcher heute noch von der Schwester geführt wird (so die Adoptivmutter in der erwähnten schriftlichen Stellungnahme). Ob der Gesuchsteller das tatsächlich will und welche wirtschaftlichen Perspektiven dies bieten könnte, darüber ist allerdings nichts bekannt.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass die Vorinstanz die seinerzeitigen Bemühungen des Gesuchstellers und seiner hier ansässigen Angehörigen für eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz als Risiko für eine nicht anstandslose Wiederausreise wertet. Zwar trifft zu, dass das in Frage stehende Familiennachzugsverfahren schon fast fünf Jahre zurückliegt, und dem Antrag Veränderungen in den Betreuungsverhältnissen in Kenia zugrunde gelegt wurden. Der Gesuchsteller war damals noch minderjährig, und die Frage einer Betreuung dürfte sich heute nicht oder zumindest nicht mehr im gleichen Masse stellen, zumal er ja jetzt bei der Schwerster lebt. Gerade vor dem Hintergrund der in Kenia vergleichsweise prekären wirtschaftlichen Verhältnisse und eingeschränkten Berufsperspektiven kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Leben in der Schweiz auch aus solchen Gründen favorisiert wird. Kommt hinzu, dass die im Oktober 2006 beantragte Aufenthaltsregelung in der Schweiz damals - entgegen der Darstellung der Adoptivmutter in ihrer schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Beschwerdeverfahrens - nicht als vorübergehende Lösung präsentiert wurde und die Beteiligten klar zum Ausdruck brachten, dass es ihnen nicht nur um die Sicherstellung der Betreuung, sondern um die Zusammenführung von Familienangehörigen ging.
E. 6.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers und der Stiefmutter (in ihrer vorerwähnten Stellungnahme) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5.) sind keine ersichtlich. Insbesondere kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass es der Stiefmutter des Gesuchstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, diesen in Kenia zu besuchen. Den eingereichten Unfallscheinen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Stiefmutter im Zeitraum des Visumsverfahrens arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit endete dann per 1. Juni 2010. Eine allfällige Reiseunfähigkeit nach diesem Zeitpunkt wurde weder näher erläutert noch belegt. Bereits aus diesem Grunde verfängt schliesslich auch die Rüge nicht, wonach eine Einreiseverweigerung einen unzulässigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellen würde (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.3.1. ff. und C-7190/2009 vom 17. Juni 2011 E. 8.4.). Sowohl dem Beschwerdeführer wie auch den in der Schweiz lebenden Angehörigen des Gesuchstellers ist es möglich und auch zumutbar, persönliche Kontakte durch Besuche in Kenia zu pflegen.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1851/2010 Urteil vom 21. September 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Lotti Sigg Bonazzi, Rechtsanwältin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der 1991 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 23. November und 7. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Den Auskünften und einem Begleitbrief, datiert vom 27. Januar 2010, kann unter anderem entnommen werden, dass die Freundin des Gastgebers eine Halbschwester des Gesuchstellers ist. Nebst dieser leben der Vater, die Stiefmutter und zwei Halbbrüder des Gesuchstellers in der Schweiz. C. Die Vorinstanz lehnte es in einer Verfügung vom 19. Februar 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder familiäre Verantwortlichkeiten noch berufliche Verpflichtungen oder eine spezielle Ausbildungssituation erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Eine fristgerechte Rückkehr nach Kenia könne im Weiteren auch deshalb nicht als gewährleistet betrachtet werden, weil schon versucht worden sei, dem Gesuchsteller im Familiennachzug zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu verhelfen. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. D. Mit Beschwerde vom 23. März 2011 lässt der Gastgeber beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller habe sich in der Vergangenheit bereits zweimal zu Besuch bei seinen hier lebenden Angehörigen aufgehalten, und sei jeweils anstandslos wieder in seine Heimat zurückgekehrt. In Kenia lebe er zusammen mit seiner Schwester, habe ein Studium begonnen und werde später einmal das Restaurant der Schwester übernehmen und ein gutes Einkommen erzielen können. Obwohl der Gesuchsteller in Kenia aufgewachsen sei, habe stets ein guter Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen bestanden. Der nun gewünschte Besuchsaufenthalt sei ursprünglich eigentlich als Überraschung für die Adoptivmutter (der Gesuchsteller sei nach kenianischem Recht von der Schweizer Ehefrau seines Vaters adoptiert worden) geplant gewesen, weil diese wegen gesundheitlicher Probleme während einiger Jahre nicht mehr nach Kenia habe reisen können. Vor diesem Hintergrund wäre in einer Verweigerung der Einreise möglicherweise sogar ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben zu sehen, da der persönliche Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und seiner Adoptivmutter verunmöglicht würde. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde. In Berücksichtigung der familiären Situation und vor dem Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse in Kenia, fehlender Verpflichtungen des Gesuchstellers in seiner Heimat und erfolgloser Bemühungen zu einer dauerhaften Übersiedlung in die Schweiz müsse insgesamt von einem hohen Migrationsrisiko ausgegangen werden. Aus der anstandslosen Rückkehr des Gesuchstellers nach Besuchsaufenthalten in den Jahren 2003 und 2004 könne schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, weil er damals schon aufgrund seines Alters nicht selbstbestimmt über seinen Aufenthaltsort habe entscheiden können. F. In einer Replik vom 12. August 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Die von der Vorinstanz zur Beurteilung des Visumantrags herangezogenen Kriterien (allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland sowie fehlende familiäre Verantwortlichkeiten) seien willkürlich bzw. wirkten sich diskriminierend aus. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit seiner Schwester und deren Familie zusammen lebe. Er helfe im familieneigenen Restaurationsbetrieb mit und werde bald seinen Schulabschluss machen. Im Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe die Interessen der Beteiligten an einem Besuchsaufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz unberücksichtigt gelassen. Die Einladung bezwecke in erster Linie eine Begegnung mit der Adoptivmutter, welche aus gesundheitlichen Gründen in naher Zukunft keine Möglichkeit habe, den Gesuchsteller in Kenia zu besuchen. Was das von der Vorinstanz erwähnte Familiennachzugsbegehren betreffe, so dürfe dieses nicht dazu führen, dass dem Gesuchsteller nun für alle Zukunft Besuche in der Schweiz verwehrt würden. Dies vor allem auch deshalb, weil der ablehnende Entscheid damals von der Familie ohne weiteres akzeptiert worden sei und der Gesuchsteller nicht versucht habe, auf andere Weise hierher zu gelangen. Zusammen mit der Replik liess der Beschwerdeführer die Kopie einer undatierten Stellungnahme der in der Schweiz lebenden Stief- bzw. Adoptivmutter des Gesuchstellers sowie Kopien von Unfallscheinen (diese betreffend) zu den Akten reichen. G. Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen sechswöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Der Gesuchsteller unterliegt als kenianischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Das Abstützen auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person und die Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prüfung eines Gesuchs sind - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - weder diskriminierend noch willkürlich. Die unterschiedliche Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt. 5.3. Obwohl Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der ostafrikanischen Region ausweisen kann, leben trotzdem knapp 60% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Ungefähr 25% der Bevölkerung müssen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen (Quelle: Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reise, Sicherheit > Auswahl Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: November 2010, besucht im Juli 2011). Geschätzte 40% [Stand 2008] der arbeitsfähigen Bevölkerung sind arbeitslos (Quelle: Webseite der Central Intelligence Agency [CIA]: www.cia.gov The World Factbook Auswahl Kenya Economy, besucht im Juli 2011). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (bessere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen ledigen Mann. Gemäss den im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch am 12. November 2006 abgegebenen schriftlichen Auskünften wurde er ausserehelich geboren. Sein Vater war schon seit 1983 mit einer Schweizer Bürgerin (der Stief- bzw. Adoptivmutter) verheiratet und lebte hier in der Schweiz. Zu seiner leiblichen Mutter (einer tansanischen Staatsangehörigen) habe der Gesuchsteller nie eine Beziehung gehabt. Er sei bei einer Tante und nach deren Tod bei einem Onkel aufgewachsen. Heute lebt er bei seiner Schwester und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt in Mombasa. Damit mag ein minimales familiäres Beziehungsnetz vor Ort bestehen. Eigentliche Verpflichtungen familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz begünstigen könnten, sind daraus aber nicht abzuleiten. Im Gegenteil: Der Gesuchsteller, der sich noch in Ausbildung befindet, dürfte in gewisser Weise von seiner Schwester abhängig sein. Dass der Ehemann der Schwester beruflich oft im Ausland und sie selbst deshalb aus Sicherheitsgründen froh über die Anwesenheit des Bruders sei (wie die Adoptivmutter in ihrem undatierten, mit der Replik eingereichten Schreiben ausführt), mag ein Element mit bindender Wirkung sein, kann aber sicherlich nicht von einer allfälligen Emigration abhalten. Auf der anderen Seite leben mit dem Vater, der Stief- resp. Adoptivmutter und den drei Halbgeschwistern nahe Angehörige in der Schweiz, zu denen erklärtermassen seit je her eine enge Beziehung bestand. Der Besuch dieser Angehörigen steht denn auch im Vordergrund; dass der Freund der Halbschwester als Gastgeber und Beschwerdeführer auftritt, hat offensichtlich eher praktische Gründe. Vor dem aufgezeigten familiären Hintergrund kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass beim Gesuchsteller auch heute noch der Wunsch bestehen könnte, mit der Familie in der Schweiz zusammen zu leben. 6.2. Tritt hinzu, dass die Zukunftspläne und -perspektiven des Gesuchstellers - gemessen an seinem Alter - recht unbestimmt erscheinen. Im Zeitpunkt des Visumantrags ging er noch zur Schule, so den Gesuchsakten zu entnehmen. Ob er inzwischen - wie damals geplant - die Schule erfolgreich beendet und mit einem Studium begonnen hat, ist nicht bekannt. Im Fragebogen zum Visumsantrag vom 23. November 2009 vermerkte der Gesuchsteller, er werde ein Ingenieurstudium ergreifen, machte dann aber schon zwei Wochen später am 8. Dezember 2009 in einer als "appeal against rejection of visting visa" betitelten schriftlichen Eingabe gegenüber der Schweizer Vertretung in Nairobi geltend, er strebe eine juristische Karriere in seiner Heimat an. Die in der Schweiz lebenden Angehörigen gehen demgegenüber davon aus, dass der Gesuchsteller nach einem allfälligen Studium den familieneigenen Restaurationsbetrieb übernehmen werde, welcher heute noch von der Schwester geführt wird (so die Adoptivmutter in der erwähnten schriftlichen Stellungnahme). Ob der Gesuchsteller das tatsächlich will und welche wirtschaftlichen Perspektiven dies bieten könnte, darüber ist allerdings nichts bekannt. 6.3. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass die Vorinstanz die seinerzeitigen Bemühungen des Gesuchstellers und seiner hier ansässigen Angehörigen für eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz als Risiko für eine nicht anstandslose Wiederausreise wertet. Zwar trifft zu, dass das in Frage stehende Familiennachzugsverfahren schon fast fünf Jahre zurückliegt, und dem Antrag Veränderungen in den Betreuungsverhältnissen in Kenia zugrunde gelegt wurden. Der Gesuchsteller war damals noch minderjährig, und die Frage einer Betreuung dürfte sich heute nicht oder zumindest nicht mehr im gleichen Masse stellen, zumal er ja jetzt bei der Schwerster lebt. Gerade vor dem Hintergrund der in Kenia vergleichsweise prekären wirtschaftlichen Verhältnisse und eingeschränkten Berufsperspektiven kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Leben in der Schweiz auch aus solchen Gründen favorisiert wird. Kommt hinzu, dass die im Oktober 2006 beantragte Aufenthaltsregelung in der Schweiz damals - entgegen der Darstellung der Adoptivmutter in ihrer schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Beschwerdeverfahrens - nicht als vorübergehende Lösung präsentiert wurde und die Beteiligten klar zum Ausdruck brachten, dass es ihnen nicht nur um die Sicherstellung der Betreuung, sondern um die Zusammenführung von Familienangehörigen ging. 6.4. Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers und der Stiefmutter (in ihrer vorerwähnten Stellungnahme) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). 6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5.) sind keine ersichtlich. Insbesondere kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass es der Stiefmutter des Gesuchstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, diesen in Kenia zu besuchen. Den eingereichten Unfallscheinen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Stiefmutter im Zeitraum des Visumsverfahrens arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit endete dann per 1. Juni 2010. Eine allfällige Reiseunfähigkeit nach diesem Zeitpunkt wurde weder näher erläutert noch belegt. Bereits aus diesem Grunde verfängt schliesslich auch die Rüge nicht, wonach eine Einreiseverweigerung einen unzulässigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellen würde (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.3.1. ff. und C-7190/2009 vom 17. Juni 2011 E. 8.4.). Sowohl dem Beschwerdeführer wie auch den in der Schweiz lebenden Angehörigen des Gesuchstellers ist es möglich und auch zumutbar, persönliche Kontakte durch Besuche in Kenia zu pflegen.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: