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C-7190/2009

C-7190/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-17 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die kolumbianische Staatsangehörige X._______ (geboren 1956; nachfolgend: Gesuchstellerin 1) beantragte am 7. Juli 2009 bei der Schweizer Vertretung in Bogotá für sich selbst sowie, als gesetzliche Vertreterin, für ihre Tochter Y._______ (geboren 1997; nachfolgend: Gesuchstellerin 2) ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter, A. Z._______ (geboren 1980; nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), und deren Ehemann, B. Z._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Diesen war mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 2. Dezember 2003 in der Schweiz Asyl gewährt worden (wobei nur dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] zuerkannt worden war; die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling erfolgte gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG). Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandsvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nach der Vornahme ergänzender Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 5. November 2009 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, die Erteilung einer Einreisebewilligung sei unter anderem dann zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, weil Aufenthaltszweck und Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt erschienen. Im Zusammenhang mit der diesbezüglich zu erstellenden Prognose seien die im Herkunftsland herrschenden wirtschaftlichen oder soziokulturellen Verhältnisse und die persönliche Situation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Der Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerinnen erweise sich als Folge insbesondere der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse als anhaltend stark. Viele Personen aus dieser Region versuchten, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise müsse daher - insbesondere bei im Ausland bereits bestehendem familiärem Beziehungsnetz - als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Da hinsichtlich der Gesuchstellerinnen weder besondere gesellschaftliche noch besondere berufliche Verpflichtungen im Herkunftsland ersichtlich seien, erschiene das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als erheblich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2009 lassen die - durch Bekannte vertretenen - Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisevisa beantragen und zur Begründung ausführen, die Gesuchstellerinnen lebten in stabilen Verhältnissen. Die Gesuchstellerin 1 besitze eine Wohnung und habe seit Jahren einen Lebenspartner, welcher während ihres geplanten Besuchsaufenthalts in Kolumbien verbleibe. Die Gesuchstellerin 2 beabsichtige, nach dem geplanten Aufenthalt den Unterricht an ihrer bisherigen Schule wieder aufzunehmen. Der geplante Besuch soll der Beschwerdeführerin das erste Wiedersehen mit der Mutter und der jüngeren Schwester seit ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland ermöglichen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 - unter erneutem Verweis auf die wirtschaftlichen, politischen und soziokulturellen Verhältnisse in Kolumbien und auf das Fehlen besonderer Verpflichtungen (beruflicher wie familiärer bzw. gesellschaftlicher Natur) im Herkunftsland sowie namentlich auf den Umstand, dass die "Familie" in Kolumbien alleine aus den beiden Gesuchstellerinnen bestehe - auf Abweisung der Beschwerde. E. Von der ihnen in der Folge gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführenden keinen Gebrauch.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwer­deverfah­ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsäch­lichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ent­scheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt der Antrag der Gesuchstellerinnen auf Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da die Gesuchstellerinnen nicht zu den Personen ge­hören, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozia­tion vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und der beabsichtigte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schen­gen-Asso­ziierungsabkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den Schen­gen-Besitzstand und die dazugehörenden gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte (Schengen-Recht) übernommen. Das Schengen-Recht geht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie sei­nen Ausführungsverordnungen - auch im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Visumverfahren und der Ein- und Ausreise - vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG sowie auch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hin­weisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit­gliedstaaten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise und Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M.: Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt be­rechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates), erforderlich ist. Kein Visum be­nötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti­tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver­fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b die Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 4 VEV).

E. 5.2 Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von Drittstaatsangehöri­gen voraus, dass sie den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Auf­enthalts belegen und hierfür über aus­reichende finanzielle Mittel verfü­gen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).

E. 5.3 Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Insbesondere dür­fen sie nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli/Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Vi­sakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 5.4 Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine rechtmäs­sige Einreise - Visum ausgenommen - nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (zum Beg­riff vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 Visakodex). Jedoch kann ein Mitgliedstaat ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati­onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor­derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodex abzuweichen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Abs. 2 Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten berechtigt, einer dritt­staatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen zu gestatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). In der Regel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wo­bei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einrei­sevoraussetzungen - wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt - nicht leichthin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der loya­len Zusammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl. Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 31. Ja­nuar 2006 in der Rechtssache C 503/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, Randnr. 37 und 56, Slg. 2006 S. I-1097), muss der Mitgliedstaat dem Umstand angemessen Rech­nung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, son­dern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengren­zen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder Schengen-Staat der Sachwalter der eigenen Interessen und der Interessen aller übrigen Schengen-Staaten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 4.6 und 6.1).

E. 6 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Kolumbien zu diesen Staaten zählt, unter­liegen die Gesuchstellerinnen der Visumspflicht.

E. 7 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung von Visa an die Gesuch­stellerinnen mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu­künftiges Verhalten handelt, lassen sich diesbezüglich in der Regel keine ge­sicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der all­gemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw. der Ge­suchstellerin ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus einem Land bzw. einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält­nissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre persön­liche Inter­essenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.2 In den Jahren 2004 bis 2007 konnte die kolumbianische Wirtschaft ein beachtliches Wachstum verzeichnen (durchschnittlich 6.2%). Doch die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise hinterliess auch in Kolumbien ihre Spuren und das Wachstum ging daher im Jahre 2009 auf 1.4% zurück. Obwohl sich die Wirtschaft im Jahre 2010 wieder erholen und mit 4.4% erneut ein gewisses Wachstum verzeichnet werden konnte, sind für das Schwellenland mit nach wie vor grossen sozialen Verwerfungen mittelfristig Wachstumsraten von mindestens 5% erforderlich, um eine nachhaltige soziale Entwicklung zu gewährleisten. Infolge der Abkühlung der Konjunktur stieg zum einen die Arbeitslosigkeitsrate (derzeit um 11.5%), zum anderen nahmen sowohl die (ohnehin sehr hohe) Zahl der im informellen Sektor Beschäftigten (über 50%) als auch die Unterbeschäftigung (ca. 35% im Jahre 2009) wieder zu (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kolumbien: Reise- und Sicherheitshinweise > Wirtschaftspolitik, Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Lateinamerika > Kolumbien, Stand: Mai 2011; beide besucht im Mai 2011). Auch die sicherheitspolitische Lage erweist sich - trotz einer in den letzten fünf Jahren zu verzeichnenden generellen Verbesserung - nach wie vor als bei weitem nicht unbedenklich. So kam es auch in jüngster Zeit in verschiedenen Regionen und Städten wiederum zu Anschlägen - meist auf grössere staatliche Einrichtungen - der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) und auch bewaffnete Auseinandersetzungen kommen weiter vor. Die Kriminalitätsrate und die allgemeine Gewaltbereitschaft sind - im Vergleich zu Europa - sehr hoch. Zudem besteht weiterhin die Gefahr von Entführungen durch illegale bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kolumbien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 26. Mai 2011). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Hintergrund ist - in erster Linie, jedoch nicht ausschliesslich bei der jüngeren Bevölkerung - gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 8.1 Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerinnen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Um­stand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw. Gesuch­stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich­tungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch einge­schätzt werden.

E. 8.2 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um eine 55-jährige Frau und ihre 14-jährige Tochter. Den Angaben der Gesuchstellerin 1 zufolge (vgl. ihr Schreiben vom 24. August 2009) ist sie Eigentümerin eines Hauses, welches zuvor im Eigentum ihres ehemaligen Ehemannes stand. Sie selbst bewohnt darin eine der Wohnungen, hinsichtlich der anderen kümmert sie sich um die Verwaltung. Gelegentlich übernimmt sie zudem, wie sie angegeben hat, auf selbständiger Basis die Dekoration festlicher Anlässe. Davon, dass sie mit dieser Tätigkeit ein nennenswertes, regelmässiges Einkommen erzielen würde, auf dessen Grundlage ihre Versorgung als gesichert erscheinen würde, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Im Visumsantrag hat sie angegeben, - nebst dieser Tätigkeit als "Dekorateurin" - Hausfrau zu sein. Dies geht auch aus einer notariellen Erklärung hervor, welche sich bei den vorinstanzlichen Akten befindet (vgl. Extraproceso juramentada No. 43-09-7273 vom 15. August 2009). Auch ihre Ausführungen (vgl. das erwähnte Schreiben vom 24. August 2009), wonach sie seit fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit demselben Lebenspartner (zusammen-)lebe, finden Bestätigung in der besagten notariellen Erklärung. Des Weiteren ist dieser zu entnehmen, dass der Lebenspartner der Gesuchstellerin 1 für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt (sie selbst wird als nicht erwerbstätig bezeichnet). Zudem wird sie, wie sie selbst angegeben hat, von ihrer Tochter (gemeint sein dürfte die Beschwerdeführerin) - finanziell - unterstützt (vgl. Schreiben vom 24. Au­gust 2009). Letztere würde auch für die Reise- sowie die Lebenshaltungskosten während des geplanten Aufenthalts in der Schweiz aufkommen (vgl. Visumsantrag vom 7. Juli 2009). Zwar stellt sich die wirtschaftliche Lage der Gesuchstellerinnen - ins­beson­dere in Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin 1 offenbar tat­sächlich das Eigentum an einem in einem Vorort von Medellín gelegenen Haus innehat, welches sie vermietet (vgl. Extraproceso juramentada No. 43-09-7461 vom 21. August 2009) - nicht als ungünstig dar. In diese Rich­tung weist möglicherweise auch die Tatsache, dass es der Gesuchstel­lerin 2 offenbar immerhin möglich ist, ein privates Bildungsinsti­tut zu besuchen (vgl. die Immatrikulationsbestätigung vom 20. August 2009). Von bindenden bzw. besonderen beruflichen Verpflichtun­gen seitens der Gesuchstellerin 1 in ihrem Herkunftsland kann aufgrund der Aktenlage dennoch nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der schulpflichtigen Gesuchstellerin 2 ist dem Schreiben vom 24. August 2009 sowie den Akten zu entnehmen, dass offensichtlich Abklärungen und Vorbereitungen im Hinblick auf den geplanten Besuchsaufenthalt bzw. ihre längere Abwesenheit vom Unterricht getroffen wurden. Der in diesem Zusammenhang von den Gesuchstellerinnen betriebene Aufwand könnte zwar als Hinweis auf die beabsichtigte Rückkehr nach Kolumbien gewertet werden. In der vorliegenden Konstellation kann diesem Umstand im Zusammenhang mit der Wiederausreise-Prognose jedoch keine entscheidende Bedeutung zukommen. Der Lebenspartner der Gesuchstellerin 1 beabsichtigt offenkundig, während des geplanten Aufenthalts in Kolumbien zu verbleiben. Auch kann Letzterer durchaus geglaubt werden, wenn sie angibt, sie sei mit weiteren in Kolumbien lebenden Familienangehörigen (Schwestern, Brüdern, Cousinen, Neffen, Schwager/Schwägerinnen) und Freunden dort verwurzelt und wolle dieses soziale Netz nicht aufgeben. Bindende Verpflichtungen sind daraus jedoch wiederum keine erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass mit der (älteren) Tochter, dem Schwiegersohn und dem Enkel der Gesuchstellerin 1 sehr nahe Familienangehörige der Gesuchstellerinnen in der Schweiz leben, sind damit gewisse Bedenken hinsichtlich ihrer gesicherten und fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht von der Hand zu weisen. Die Gesuchstellerin 1 könnte, würde ihr die Vereinigung mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz ermöglicht, durchaus den Wunsch verspüren, hier zu bleiben - insbesondere, wenn mit ihr auch die Gesuchstellerin 2 (ihre minderjährige Tochter) einreisen würde, deren Betreuung die primär bindende familiäre Verpflichtung der Gesuchstellerin 1 darstellt. Diesfalls würden nämlich für die Gesuchstellerin 1 im Herkunftsland keine familiären Verpflichtungen mehr bestehen. Die Erteilung einheitlicher Visa an beide Gesuchstellerinnen gleichzeitig kommt deshalb nicht in Be­tracht (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff vi und Bst. b Visakodex).

E. 8.3 Im Folgenden ist die Möglichkeit der Ausstellung eines einheitlichen Visums an die Gesuchstellerin 1 oder an die Gesuchstellerin 2 je alleine zu prüfen.

E. 8.3.1 Hinsichtlich der Gesuchstellerin 1 stellt sich die Lage diesfalls grundlegend anders dar. Wird nur ihr alleine die Einreise in den Schengen-Raum bzw. in die Schweiz bewilligt, nicht jedoch gleichzeitig ihrer minderjährigen Tochter, erscheint das Risiko ihrer nicht fristgerechten Wiederausreise als vergleichsweise gering. Bei einem Zurückbleiben der Gesuchstellerin 2 in Kolumbien hat die Gesuchstellerin 1 aufgrund ihrer familiären Verpflichtung gegenüber ihrer minderjährigen Tochter ein eminentes Interesse an einer Rückkehr in ihr Herkunftsland sowie im Hinblick auf allfällige künftige Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung ein ebenso grundlegendes Interesse an einer Einhaltung der mit dem Visum verbundenen Verpflichtungen. Sofern die Gesuchstellerin 2 nicht gleichzeitig mit einreist, erweisen sich somit bezüglich der Gesuchstellerin 1 die Voraussetzungen für die Erteilung des ersuchten einheitlichen Visums als erfüllt. Insbesondere scheint hinreichend Gewähr dafür geboten, dass sie nach Ablauf des ihr zu erteilenden Besuchervisums die Schweiz wieder fristgerecht und anstandslos verlassen wird.

E. 8.3.2 Hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 würde die Ausstellung eines einheitlichen Visums umgekehrt auch dann nicht in Betracht fallen, wenn die Gesuchstellerin 1 in Kolumbien verbleiben würde. Denn es bestünde auch diesfalls für die Gesuchstellerin 2 keine Verpflichtung zwingender Art im Herkunftsland (beispielsweise gegenüber der Mutter). Dass sich aus ihrer schulischen Situation keine besondere Verpflichtung zur Rückkehr nach Kolumbien ergibt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 8.2). Demgegenüber fällt in Betracht, dass durchaus denkbar wäre, dass die minderjährige Gesuchstellerin 2 - einmal in der Schweiz - den Wunsch verspüren könnte, ihre schulische Laufbahn hierzulande fortzusetzen, zumal mit der Beschwerdeführerin eine Bezugsperson in der Schweiz lebt, die durchaus geeignet wäre, ihre Betreuung bis zur Volljährigkeit wahrzunehmen. Auch im Falle eines Zurückbleibens der Gesuchstellerin 1 im Herkunftsland könnte sodann in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 keine günstige Wiederausreise-Prognose gestellt werden, weshalb sich die Einreisevoraussetzungen hinsichtlich eines einheitlichen Visums in Bezug auf sie auch diesfalls nicht als erfüllt erweisen.

E. 8.4 Es bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 humanitäre Gründe oder völkerrechtliche Verpflichtungen ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex erforderlich erscheinen lassen und ihr dementsprechend ein Visum mit räumlich beschränkter Geltung auszustellen wäre (vgl. E. 5.4). Insbesondere könnte sich in diesem Zusammenhang Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welcher dem Schutz des Familien- und Privatlebens dient, von Relevanz erweisen (vgl. auch den deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Zunächst ist festzuhalten, dass von der angefochtenen Einreiseverweigerung vorliegend zwar nicht eine Kernfamilie betroffen ist, wie sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Art. 8 EMRK bzw. seinem Teilgehalt des Rechts auf Achtung des Familienlebens - jedenfalls im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit - in erster Linie geschützt wird. Denn als solche gilt die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. bspw. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit weiterem Hinweis). Doch stehen gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch weitere familiäre Bindungen unter dem Schutz des Familienlebens, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 6.27 mit Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung). Vorliegend wird nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich, dass zwischen den beiden Schwestern eine solche besonders nahe und enge gelebte Beziehung bestehen würde. Fest steht, dass zwischen ihnen ein erheblicher Altersunterschied von siebzehn Jahren besteht und die Gesuchstellerin 2 zum Zeitpunkt, als die 23-jährige Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland verlassen hat, sechs Jahre alt war. Vor diesem Hintergrund erweist sich als fraglich, ob überhaupt von einer Beeinträchtigung des nach Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens auszugehen ist. Vorliegend erwiese sich jedoch selbst ein Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK als zulässig. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung fällt zunächst in Betracht, dass es sich bei der Beziehung zwischen den beiden Schwestern - wie bereits erwähnt - weder um eine der Kernfamilie zuzuordnende Beziehung noch um eine besonders enge familiäre Beziehung handelt. Zwar fällt für die (mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden) Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge ein Besuch der Gesuchstellerin 2 in ihrem Herkunftsland kaum in Betracht (vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 4 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]); doch wäre allenfalls immerhin der Beschwerdeführerin ein Treffen mit ihrer Schwester in einem anderen - beispielsweise lateinamerikanischen - Land zuzumuten. Damit erweist sich die in der Verweigerung der Einreise der Gesuchstellerin 2 liegende Beeinträchtigung unter den gegebenen Umständen einerseits nicht als erheblich und andererseits als durch das den allgemeinen Einreisevoraussetzungen zugrundeliegende Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 5.3) gedeckt. Folglich erweist sich die Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 auch im Lichte von Art. 8 EMRK als rechtens bzw. fällt insofern auch die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht in Betracht. Schliesslich ist - im Sinne einer Betrachtung der Gesamtsituation - im Auge zu behalten, dass (nur) mit der Verweigerung der Einreise in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 die Erteilung der Einreisebewilligung an die Mutter (die Gesuchstellerin 1) überhaupt in Betracht fällt, da - wie dargelegt (vgl. E. 8.2 in fine und 8.3.1) - die Einreisevoraussetzungen die Gesuchstellerin 1 betreffend nur unter der Voraussetzung als erfüllt betrachtet werden können, dass nicht gleichzeitig auch die Gesuchstellerin 2 einreist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde, soweit sie die Gesuchstellerin 1 betrifft, gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben und die Vorin­stanz anzuweisen, die Ausstellung eines einheitlichen Visums gemäss Art. 24 Visakodex an die Gesuchstellerin 1 zu veranlassen. Hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden ermässigte Verfahrenskosten von CHF 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG sowie Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Da schliesslich nicht davon auszugehen ist, den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin 1 betreffend, gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird insoweit aufgehoben und die Vorinstanz an­gewiesen, die Ausstellung eines einheitliches Visums an die Gesuchstellerin 1 zu veranlassen.
  3. Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin 2 betreffend, abgewiesen.
  4. Die ermässigten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.- verrechnet und der Differenzbetrag von CHF 300.- wird den Beschwerdeführenden von der Gerichtskasse zurückerstattet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7190/2009 Urteil vom 17. Juni 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien A. und B. Z._______, vertreten durch M._______, Beschwerdeführende gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Die kolumbianische Staatsangehörige X._______ (geboren 1956; nachfolgend: Gesuchstellerin 1) beantragte am 7. Juli 2009 bei der Schweizer Vertretung in Bogotá für sich selbst sowie, als gesetzliche Vertreterin, für ihre Tochter Y._______ (geboren 1997; nachfolgend: Gesuchstellerin 2) ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter, A. Z._______ (geboren 1980; nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), und deren Ehemann, B. Z._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Diesen war mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 2. Dezember 2003 in der Schweiz Asyl gewährt worden (wobei nur dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] zuerkannt worden war; die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling erfolgte gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG). Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandsvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nach der Vornahme ergänzender Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 5. November 2009 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, die Erteilung einer Einreisebewilligung sei unter anderem dann zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, weil Aufenthaltszweck und Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt erschienen. Im Zusammenhang mit der diesbezüglich zu erstellenden Prognose seien die im Herkunftsland herrschenden wirtschaftlichen oder soziokulturellen Verhältnisse und die persönliche Situation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Der Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerinnen erweise sich als Folge insbesondere der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse als anhaltend stark. Viele Personen aus dieser Region versuchten, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise müsse daher - insbesondere bei im Ausland bereits bestehendem familiärem Beziehungsnetz - als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Da hinsichtlich der Gesuchstellerinnen weder besondere gesellschaftliche noch besondere berufliche Verpflichtungen im Herkunftsland ersichtlich seien, erschiene das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als erheblich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2009 lassen die - durch Bekannte vertretenen - Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisevisa beantragen und zur Begründung ausführen, die Gesuchstellerinnen lebten in stabilen Verhältnissen. Die Gesuchstellerin 1 besitze eine Wohnung und habe seit Jahren einen Lebenspartner, welcher während ihres geplanten Besuchsaufenthalts in Kolumbien verbleibe. Die Gesuchstellerin 2 beabsichtige, nach dem geplanten Aufenthalt den Unterricht an ihrer bisherigen Schule wieder aufzunehmen. Der geplante Besuch soll der Beschwerdeführerin das erste Wiedersehen mit der Mutter und der jüngeren Schwester seit ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland ermöglichen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 - unter erneutem Verweis auf die wirtschaftlichen, politischen und soziokulturellen Verhältnisse in Kolumbien und auf das Fehlen besonderer Verpflichtungen (beruflicher wie familiärer bzw. gesellschaftlicher Natur) im Herkunftsland sowie namentlich auf den Umstand, dass die "Familie" in Kolumbien alleine aus den beiden Gesuchstellerinnen bestehe - auf Abweisung der Beschwerde. E. Von der ihnen in der Folge gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführenden keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwer­deverfah­ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsäch­lichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ent­scheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt der Antrag der Gesuchstellerinnen auf Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da die Gesuchstellerinnen nicht zu den Personen ge­hören, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozia­tion vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und der beabsichtigte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schen­gen-Asso­ziierungsabkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den Schen­gen-Besitzstand und die dazugehörenden gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte (Schengen-Recht) übernommen. Das Schengen-Recht geht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie sei­nen Ausführungsverordnungen - auch im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Visumverfahren und der Ein- und Ausreise - vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG sowie auch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hin­weisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit­gliedstaaten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise und Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M.: Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt be­rechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates), erforderlich ist. Kein Visum be­nötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti­tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver­fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b die Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 4 VEV). 5.2. Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von Drittstaatsangehöri­gen voraus, dass sie den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Auf­enthalts belegen und hierfür über aus­reichende finanzielle Mittel verfü­gen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). 5.3. Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Insbesondere dür­fen sie nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli/Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Vi­sakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.4. Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine rechtmäs­sige Einreise - Visum ausgenommen - nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (zum Beg­riff vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 Visakodex). Jedoch kann ein Mitgliedstaat ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati­onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor­derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodex abzuweichen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Abs. 2 Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten berechtigt, einer dritt­staatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen zu gestatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). In der Regel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wo­bei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einrei­sevoraussetzungen - wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt - nicht leichthin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der loya­len Zusammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl. Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 31. Ja­nuar 2006 in der Rechtssache C 503/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, Randnr. 37 und 56, Slg. 2006 S. I-1097), muss der Mitgliedstaat dem Umstand angemessen Rech­nung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, son­dern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengren­zen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder Schengen-Staat der Sachwalter der eigenen Interessen und der Interessen aller übrigen Schengen-Staaten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 4.6 und 6.1).

6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Kolumbien zu diesen Staaten zählt, unter­liegen die Gesuchstellerinnen der Visumspflicht.

7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung von Visa an die Gesuch­stellerinnen mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu­künftiges Verhalten handelt, lassen sich diesbezüglich in der Regel keine ge­sicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der all­gemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw. der Ge­suchstellerin ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus einem Land bzw. einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält­nissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre persön­liche Inter­essenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2. In den Jahren 2004 bis 2007 konnte die kolumbianische Wirtschaft ein beachtliches Wachstum verzeichnen (durchschnittlich 6.2%). Doch die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise hinterliess auch in Kolumbien ihre Spuren und das Wachstum ging daher im Jahre 2009 auf 1.4% zurück. Obwohl sich die Wirtschaft im Jahre 2010 wieder erholen und mit 4.4% erneut ein gewisses Wachstum verzeichnet werden konnte, sind für das Schwellenland mit nach wie vor grossen sozialen Verwerfungen mittelfristig Wachstumsraten von mindestens 5% erforderlich, um eine nachhaltige soziale Entwicklung zu gewährleisten. Infolge der Abkühlung der Konjunktur stieg zum einen die Arbeitslosigkeitsrate (derzeit um 11.5%), zum anderen nahmen sowohl die (ohnehin sehr hohe) Zahl der im informellen Sektor Beschäftigten (über 50%) als auch die Unterbeschäftigung (ca. 35% im Jahre 2009) wieder zu (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kolumbien: Reise- und Sicherheitshinweise > Wirtschaftspolitik, Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Lateinamerika > Kolumbien, Stand: Mai 2011; beide besucht im Mai 2011). Auch die sicherheitspolitische Lage erweist sich - trotz einer in den letzten fünf Jahren zu verzeichnenden generellen Verbesserung - nach wie vor als bei weitem nicht unbedenklich. So kam es auch in jüngster Zeit in verschiedenen Regionen und Städten wiederum zu Anschlägen - meist auf grössere staatliche Einrichtungen - der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) und auch bewaffnete Auseinandersetzungen kommen weiter vor. Die Kriminalitätsrate und die allgemeine Gewaltbereitschaft sind - im Vergleich zu Europa - sehr hoch. Zudem besteht weiterhin die Gefahr von Entführungen durch illegale bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kolumbien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 26. Mai 2011). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Hintergrund ist - in erster Linie, jedoch nicht ausschliesslich bei der jüngeren Bevölkerung - gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 8. 8.1. Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerinnen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Um­stand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw. Gesuch­stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich­tungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch einge­schätzt werden. 8.2. Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um eine 55-jährige Frau und ihre 14-jährige Tochter. Den Angaben der Gesuchstellerin 1 zufolge (vgl. ihr Schreiben vom 24. August 2009) ist sie Eigentümerin eines Hauses, welches zuvor im Eigentum ihres ehemaligen Ehemannes stand. Sie selbst bewohnt darin eine der Wohnungen, hinsichtlich der anderen kümmert sie sich um die Verwaltung. Gelegentlich übernimmt sie zudem, wie sie angegeben hat, auf selbständiger Basis die Dekoration festlicher Anlässe. Davon, dass sie mit dieser Tätigkeit ein nennenswertes, regelmässiges Einkommen erzielen würde, auf dessen Grundlage ihre Versorgung als gesichert erscheinen würde, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Im Visumsantrag hat sie angegeben, - nebst dieser Tätigkeit als "Dekorateurin" - Hausfrau zu sein. Dies geht auch aus einer notariellen Erklärung hervor, welche sich bei den vorinstanzlichen Akten befindet (vgl. Extraproceso juramentada No. 43-09-7273 vom 15. August 2009). Auch ihre Ausführungen (vgl. das erwähnte Schreiben vom 24. August 2009), wonach sie seit fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit demselben Lebenspartner (zusammen-)lebe, finden Bestätigung in der besagten notariellen Erklärung. Des Weiteren ist dieser zu entnehmen, dass der Lebenspartner der Gesuchstellerin 1 für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt (sie selbst wird als nicht erwerbstätig bezeichnet). Zudem wird sie, wie sie selbst angegeben hat, von ihrer Tochter (gemeint sein dürfte die Beschwerdeführerin) - finanziell - unterstützt (vgl. Schreiben vom 24. Au­gust 2009). Letztere würde auch für die Reise- sowie die Lebenshaltungskosten während des geplanten Aufenthalts in der Schweiz aufkommen (vgl. Visumsantrag vom 7. Juli 2009). Zwar stellt sich die wirtschaftliche Lage der Gesuchstellerinnen - ins­beson­dere in Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin 1 offenbar tat­sächlich das Eigentum an einem in einem Vorort von Medellín gelegenen Haus innehat, welches sie vermietet (vgl. Extraproceso juramentada No. 43-09-7461 vom 21. August 2009) - nicht als ungünstig dar. In diese Rich­tung weist möglicherweise auch die Tatsache, dass es der Gesuchstel­lerin 2 offenbar immerhin möglich ist, ein privates Bildungsinsti­tut zu besuchen (vgl. die Immatrikulationsbestätigung vom 20. August 2009). Von bindenden bzw. besonderen beruflichen Verpflichtun­gen seitens der Gesuchstellerin 1 in ihrem Herkunftsland kann aufgrund der Aktenlage dennoch nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der schulpflichtigen Gesuchstellerin 2 ist dem Schreiben vom 24. August 2009 sowie den Akten zu entnehmen, dass offensichtlich Abklärungen und Vorbereitungen im Hinblick auf den geplanten Besuchsaufenthalt bzw. ihre längere Abwesenheit vom Unterricht getroffen wurden. Der in diesem Zusammenhang von den Gesuchstellerinnen betriebene Aufwand könnte zwar als Hinweis auf die beabsichtigte Rückkehr nach Kolumbien gewertet werden. In der vorliegenden Konstellation kann diesem Umstand im Zusammenhang mit der Wiederausreise-Prognose jedoch keine entscheidende Bedeutung zukommen. Der Lebenspartner der Gesuchstellerin 1 beabsichtigt offenkundig, während des geplanten Aufenthalts in Kolumbien zu verbleiben. Auch kann Letzterer durchaus geglaubt werden, wenn sie angibt, sie sei mit weiteren in Kolumbien lebenden Familienangehörigen (Schwestern, Brüdern, Cousinen, Neffen, Schwager/Schwägerinnen) und Freunden dort verwurzelt und wolle dieses soziale Netz nicht aufgeben. Bindende Verpflichtungen sind daraus jedoch wiederum keine erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass mit der (älteren) Tochter, dem Schwiegersohn und dem Enkel der Gesuchstellerin 1 sehr nahe Familienangehörige der Gesuchstellerinnen in der Schweiz leben, sind damit gewisse Bedenken hinsichtlich ihrer gesicherten und fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht von der Hand zu weisen. Die Gesuchstellerin 1 könnte, würde ihr die Vereinigung mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz ermöglicht, durchaus den Wunsch verspüren, hier zu bleiben - insbesondere, wenn mit ihr auch die Gesuchstellerin 2 (ihre minderjährige Tochter) einreisen würde, deren Betreuung die primär bindende familiäre Verpflichtung der Gesuchstellerin 1 darstellt. Diesfalls würden nämlich für die Gesuchstellerin 1 im Herkunftsland keine familiären Verpflichtungen mehr bestehen. Die Erteilung einheitlicher Visa an beide Gesuchstellerinnen gleichzeitig kommt deshalb nicht in Be­tracht (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff vi und Bst. b Visakodex). 8.3. Im Folgenden ist die Möglichkeit der Ausstellung eines einheitlichen Visums an die Gesuchstellerin 1 oder an die Gesuchstellerin 2 je alleine zu prüfen. 8.3.1. Hinsichtlich der Gesuchstellerin 1 stellt sich die Lage diesfalls grundlegend anders dar. Wird nur ihr alleine die Einreise in den Schengen-Raum bzw. in die Schweiz bewilligt, nicht jedoch gleichzeitig ihrer minderjährigen Tochter, erscheint das Risiko ihrer nicht fristgerechten Wiederausreise als vergleichsweise gering. Bei einem Zurückbleiben der Gesuchstellerin 2 in Kolumbien hat die Gesuchstellerin 1 aufgrund ihrer familiären Verpflichtung gegenüber ihrer minderjährigen Tochter ein eminentes Interesse an einer Rückkehr in ihr Herkunftsland sowie im Hinblick auf allfällige künftige Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung ein ebenso grundlegendes Interesse an einer Einhaltung der mit dem Visum verbundenen Verpflichtungen. Sofern die Gesuchstellerin 2 nicht gleichzeitig mit einreist, erweisen sich somit bezüglich der Gesuchstellerin 1 die Voraussetzungen für die Erteilung des ersuchten einheitlichen Visums als erfüllt. Insbesondere scheint hinreichend Gewähr dafür geboten, dass sie nach Ablauf des ihr zu erteilenden Besuchervisums die Schweiz wieder fristgerecht und anstandslos verlassen wird. 8.3.2. Hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 würde die Ausstellung eines einheitlichen Visums umgekehrt auch dann nicht in Betracht fallen, wenn die Gesuchstellerin 1 in Kolumbien verbleiben würde. Denn es bestünde auch diesfalls für die Gesuchstellerin 2 keine Verpflichtung zwingender Art im Herkunftsland (beispielsweise gegenüber der Mutter). Dass sich aus ihrer schulischen Situation keine besondere Verpflichtung zur Rückkehr nach Kolumbien ergibt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 8.2). Demgegenüber fällt in Betracht, dass durchaus denkbar wäre, dass die minderjährige Gesuchstellerin 2 - einmal in der Schweiz - den Wunsch verspüren könnte, ihre schulische Laufbahn hierzulande fortzusetzen, zumal mit der Beschwerdeführerin eine Bezugsperson in der Schweiz lebt, die durchaus geeignet wäre, ihre Betreuung bis zur Volljährigkeit wahrzunehmen. Auch im Falle eines Zurückbleibens der Gesuchstellerin 1 im Herkunftsland könnte sodann in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 keine günstige Wiederausreise-Prognose gestellt werden, weshalb sich die Einreisevoraussetzungen hinsichtlich eines einheitlichen Visums in Bezug auf sie auch diesfalls nicht als erfüllt erweisen. 8.4. Es bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 humanitäre Gründe oder völkerrechtliche Verpflichtungen ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex erforderlich erscheinen lassen und ihr dementsprechend ein Visum mit räumlich beschränkter Geltung auszustellen wäre (vgl. E. 5.4). Insbesondere könnte sich in diesem Zusammenhang Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welcher dem Schutz des Familien- und Privatlebens dient, von Relevanz erweisen (vgl. auch den deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Zunächst ist festzuhalten, dass von der angefochtenen Einreiseverweigerung vorliegend zwar nicht eine Kernfamilie betroffen ist, wie sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Art. 8 EMRK bzw. seinem Teilgehalt des Rechts auf Achtung des Familienlebens - jedenfalls im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit - in erster Linie geschützt wird. Denn als solche gilt die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. bspw. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit weiterem Hinweis). Doch stehen gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch weitere familiäre Bindungen unter dem Schutz des Familienlebens, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 6.27 mit Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung). Vorliegend wird nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich, dass zwischen den beiden Schwestern eine solche besonders nahe und enge gelebte Beziehung bestehen würde. Fest steht, dass zwischen ihnen ein erheblicher Altersunterschied von siebzehn Jahren besteht und die Gesuchstellerin 2 zum Zeitpunkt, als die 23-jährige Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland verlassen hat, sechs Jahre alt war. Vor diesem Hintergrund erweist sich als fraglich, ob überhaupt von einer Beeinträchtigung des nach Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens auszugehen ist. Vorliegend erwiese sich jedoch selbst ein Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK als zulässig. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung fällt zunächst in Betracht, dass es sich bei der Beziehung zwischen den beiden Schwestern - wie bereits erwähnt - weder um eine der Kernfamilie zuzuordnende Beziehung noch um eine besonders enge familiäre Beziehung handelt. Zwar fällt für die (mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden) Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge ein Besuch der Gesuchstellerin 2 in ihrem Herkunftsland kaum in Betracht (vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 4 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]); doch wäre allenfalls immerhin der Beschwerdeführerin ein Treffen mit ihrer Schwester in einem anderen - beispielsweise lateinamerikanischen - Land zuzumuten. Damit erweist sich die in der Verweigerung der Einreise der Gesuchstellerin 2 liegende Beeinträchtigung unter den gegebenen Umständen einerseits nicht als erheblich und andererseits als durch das den allgemeinen Einreisevoraussetzungen zugrundeliegende Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 5.3) gedeckt. Folglich erweist sich die Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 auch im Lichte von Art. 8 EMRK als rechtens bzw. fällt insofern auch die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht in Betracht. Schliesslich ist - im Sinne einer Betrachtung der Gesamtsituation - im Auge zu behalten, dass (nur) mit der Verweigerung der Einreise in Bezug auf die Gesuchstellerin 2 die Erteilung der Einreisebewilligung an die Mutter (die Gesuchstellerin 1) überhaupt in Betracht fällt, da - wie dargelegt (vgl. E. 8.2 in fine und 8.3.1) - die Einreisevoraussetzungen die Gesuchstellerin 1 betreffend nur unter der Voraussetzung als erfüllt betrachtet werden können, dass nicht gleichzeitig auch die Gesuchstellerin 2 einreist.

9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde, soweit sie die Gesuchstellerin 1 betrifft, gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben und die Vorin­stanz anzuweisen, die Ausstellung eines einheitlichen Visums gemäss Art. 24 Visakodex an die Gesuchstellerin 1 zu veranlassen. Hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 ist die Beschwerde abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden ermässigte Verfahrenskosten von CHF 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG sowie Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Da schliesslich nicht davon auszugehen ist, den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin 1 betreffend, gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird insoweit aufgehoben und die Vorinstanz an­gewiesen, die Ausstellung eines einheitliches Visums an die Gesuchstellerin 1 zu veranlassen.

3. Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin 2 betreffend, abgewiesen.

4. Die ermässigten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.- verrechnet und der Differenzbetrag von CHF 300.- wird den Beschwerdeführenden von der Gerichtskasse zurückerstattet.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: