Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974, serbischer Staatsangehöriger) erwirkte am 11. Oktober 2006 mit seinem verfälschten Reisepass (Ersetzen der Seite 31/32) bei der Schweizer Botschaft in Belgrad ein Visum und reiste damit am 22. Oktober 2006 über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein. Am 17. November 2006 wurde er von der Kantonspolizei Zürich wegen des dringenden Verdachts der Begehung von Einbruchdiebstählen in Meilen festgenommen und inhaftiert. Nebst Deliktsgut und Einbruchswerkzeug trug er seinen verfälschten Reisepass auf sich. Im Laufe des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ in Österreich wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls aktenkundig ist (verurteilt zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten). Am 22. Dezember 2006 wurde er von der Staatsanwaltschaft See-Oberland aus der strafrechtlichen Haft entlassen. Gleichzeitig verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen ihn die unverzügliche Wegweisung aus dem Gebiet der Schweiz und setzte ihn in Ausschaffungshaft, aus welcher der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2006 entlassen wurde. Mit Urteil vom 21. Februar 2007 verurteilte ihn das Bezirksgericht Meilen wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.-. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das BFM mit Verfügung vom 9. März 2007 gegen den Beschwerdeführer eine bis 8. März 2012 dauernde Einreisesperre. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Am 28. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer in Binningen (BL) von der Kantonspolizei Basel-Landschaft inflagranti bei einem Einbruchdiebstahl erwischt. Bei der Umstellung der betreffenden Liegenschaft liess er sich im 2. Obergeschoss aus dem Fenster fallen und verletzte sich an den Beinen erheblich. In der Folge wurde er inhaftiert und verzeigt, wobei ihm insgesamt 14 Einbruchdiebstähle und zwei versuchte Einbrüche zur Last gelegt wurden. Am 28. Oktober 2009 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verstosses gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen und umgewandelten Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Februar 2007). Dabei wurden ihm die vom 28. Februar 2009 bis zum 28. Oktober 2009 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Untersuchungshaft aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen von gesamthaft 277 Tagen angerechnet. In fünf von den insgesamt 16 angezeigten Einbruchdiebstählen bzw. versuchten Einbrüchen wurde er freigesprochen. Am 22. April 2010 verfügte die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 23. Mai 2010 (zwei Drittel der Strafe verbüsst). Am 11. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Verhängung eines allfälligen Einreiseverbotes gewährt. Am 24. Mai 2010 wurde er über den Flughafen Zürich-Kloten nach Belgrad ausgeschafft. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 9. März 2012 (Ablauf der am 9. März 2007 verfügten fünfjährigen Einreisesperre) bis 8. März 2017. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AuG) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Beschränkung des Einreiseverbots auf zwei Jahre. Dabei rügt er insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtanhörung vor Erlass der Verfügung sowie ungenügende Begründung). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, er habe wegen eines Sturzes aus dem dritten Stock beide Beine gebrochen und sei trotz mehrerer Operationen gehbehindert. Diese Behinderung müsse bei der Beurteilung der Annahme einer zukünftigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen werden. Ferner sei er für weitere Operationen auf Einreisen in die Schweiz oder in den Schengenraum angewiesen, weil diese in Serbien nicht durchgeführt werden könnten. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 15. Oktober 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und der Begründung vollumfänglich fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die beigezogenen Akten des Amts für Migration Basel-Landschaft) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei (Verfügung sei ihm bei der Ausreise "in die Hand gedrückt" worden).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft informierte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 über ihre Absicht, beim BFM den Erlass einer Fernhaltemassnahme zu beantragen und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte davon Gebrauch und gab an, dass er Bekannte in der Schweiz habe und daher kein Einreiseverbot möchte. Dass ihm das rechtliche Gehör nicht durch die verfügende Behörde selbst gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 16 und N 34, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6455/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 4.1 In formeller Hinsicht wird weiter gerügt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet (Aufzählung der Delikte in Stichworten, fehlende Abklärung der persönlichen Situation, keine sorgfältige Interessenabwägung). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 mit Hinweisen).
E. 4.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat knapp ausgefallen und ziemlich summarisch gehalten. Es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein fünfjähriges Einreiseverbot erliess. Dass die Vorinstanz dabei die Delikte (gewerbsmässiger Betrug, Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung), die aus ihrer Sicht einen Verstoss bzw. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, lediglich aufzählte, erweist sich als ausreichend. Schliesslich sind dem Beschwerdeführer der Zeitpunkt der von ihm verübten Straftaten und das entsprechende Urteil aus dem Strafverfahren hinlänglich bekannt. Die zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage (Art. 67 Abs. 1 Bst. a der damaligen Fassung des AuG) ist in der Verfügung ebenfalls aufgeführt. Der Beschwerdeführer war denn auch auf der Grundlage dieser Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ferner hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung explizit auf die geltend gemachte Gehbehinderung des Beschwerdeführers Bezug genommen und ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen. Ausserdem konnte dieser im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts seinen Standpunkt nochmals erläutern. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
E. 5.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 6.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung der Dauer von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES] [BBI 2009 S. 8896]) weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 6.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Verstosses gegen das Ausländergesetz (Missachtung einer Einreisesperre bzw. illegale Einreise und illegaler Aufenthalt) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wie aus den kantonalen Akten hervorgeht beträgt die Deliktsumme aus den vom Beschwerdeführer begangenen Einbruchdiebstählen mehrere zehntausend und der dabei entstandene Sachschaden rund zehntausend Franken. Mit einer Delinquenz dieser Art hat sich der Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 zweifellos verwirklicht.
E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.).
E. 7.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist schon aus präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nur mit der Absicht in die Schweiz einreisen bzw. sich hier aufhalten, um Einbruchdiebstähle zu begehen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass eine solche Delinquenz mit Fernhaltemassnahmen von gewisser Dauer geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten. Das massnahmeauslösende Fehlverhalten ist aber auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren. So liess er sich vom Strafurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Februar 2007 und von der gegen ihn am 9. März 2007 verhängten Einreisesperre nicht abhalten, erneut in die Schweiz zu reisen und noch während der ihm vom Bezirksgericht auferlegten Probezeit Einbruchdiebstähle zu begehen. Der Beschwerdeführer hat sich demnach bewusst über die geltende Rechtsordnung hinweggesetzt, weshalb dem öffentlichen Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen ist.
E. 7.2 Wohl trifft es zu, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Gehbehinderung in Zukunft nicht mehr möglich sein werde, jeweils über Fenster und Balkone in Wohnungen einzusteigen und auf diese Weise Einbruchdiebstähle zu begehen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt, sagt die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers nichts über seine kriminelle Energie aus. Zudem ist trotz körperlicher Behinderung auch eine andere Beteiligung des Beschwerdeführers an derartigen Delikten - beispielsweise als Mittäter - nicht ausgeschlossen. Im Übrigen hat die Vorinstanz diesem Umstand mit der lediglich auf fünf Jahre befristeten Anschlusssperre in genügender Weise Rechnung getragen. Gerade weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handelt, hat er sich zunächst über eine längere Zeitspanne im Ausland wohlzuverhalten, weshalb auch eine Reduktion der Dauer der Fernhaltemassnahme auf zwei Jahre wegen seiner Gehbehinderung nicht angezeigt ist.
E. 7.3 Als persönliches Interesse an Einreisen in die Schweiz oder in den Schengenraum macht der Beschwerdeführer insbesondere die Notwendigkeit weiterer medizinischer Eingriffe geltend, die in Serbien nicht durchgeführt werden könnten. Zwar ist es ihm aufgrund der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS tatsächlich untersagt, den Schengenraum zu betreten. Der darin liegende Eingriff ist aber durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ). Diese Feststellung gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Interessen zu wahren hat, sondern im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.1). Im Übrigen wird die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf seine Berechtigung überprüft (Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK). Daneben besteht für den Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 5.2 vorstehend) - die Möglichkeit zur Einreichung eines begründetes Gesuchs um eine zeitlich befristete Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension), falls die Einreise in Schweiz für einen medizinischen Eingriff notwendig sein sollte.
E. 7.4 Weitere persönliche Interessen an Einreisen in die Schweiz werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Vor dem Erlass des Einreiseverbots erwähnte der Beschwerdeführer zwar noch hier lebende Bekannte, ohne jedoch zu erwähnen, um wen es sich dabei handelt und welcher Art seine Beziehung zu diesen Bekannten ist. Zieht man in Betracht, dass er nur in der Schweiz war, um zu delinquieren und sein sonstiger Aufenthalt sich auf die in Untersuchungshaft und im Strafvollzug verbrachte Zeit beschränkte, können diese Bekannten nur aus diesem Umfeld stammen. Die einzige Person, die in den Akten namentlich aufgeführt ist (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 18. November 2006 S. 3 f.), ist eine gewisser C._______, der den Beschwerdeführer mit den Einbrüchen beauftragt haben soll. Es besteht demnach ein öffentliches Interesse, dass er gerade zu solchen Bekannten keine Beziehungen mehr unterhält.
E. 8 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das am 12. Mai 2010 mit Wirkung ab 9. März 2012 verhängte Einreiseverbot (Anschlusssperre) sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration Basel-Landschaft (ad BL [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4460/2010 Urteil vom 13. November 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Dario Zarro, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974, serbischer Staatsangehöriger) erwirkte am 11. Oktober 2006 mit seinem verfälschten Reisepass (Ersetzen der Seite 31/32) bei der Schweizer Botschaft in Belgrad ein Visum und reiste damit am 22. Oktober 2006 über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein. Am 17. November 2006 wurde er von der Kantonspolizei Zürich wegen des dringenden Verdachts der Begehung von Einbruchdiebstählen in Meilen festgenommen und inhaftiert. Nebst Deliktsgut und Einbruchswerkzeug trug er seinen verfälschten Reisepass auf sich. Im Laufe des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ in Österreich wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls aktenkundig ist (verurteilt zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten). Am 22. Dezember 2006 wurde er von der Staatsanwaltschaft See-Oberland aus der strafrechtlichen Haft entlassen. Gleichzeitig verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen ihn die unverzügliche Wegweisung aus dem Gebiet der Schweiz und setzte ihn in Ausschaffungshaft, aus welcher der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2006 entlassen wurde. Mit Urteil vom 21. Februar 2007 verurteilte ihn das Bezirksgericht Meilen wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.-. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das BFM mit Verfügung vom 9. März 2007 gegen den Beschwerdeführer eine bis 8. März 2012 dauernde Einreisesperre. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Am 28. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer in Binningen (BL) von der Kantonspolizei Basel-Landschaft inflagranti bei einem Einbruchdiebstahl erwischt. Bei der Umstellung der betreffenden Liegenschaft liess er sich im 2. Obergeschoss aus dem Fenster fallen und verletzte sich an den Beinen erheblich. In der Folge wurde er inhaftiert und verzeigt, wobei ihm insgesamt 14 Einbruchdiebstähle und zwei versuchte Einbrüche zur Last gelegt wurden. Am 28. Oktober 2009 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verstosses gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen und umgewandelten Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Februar 2007). Dabei wurden ihm die vom 28. Februar 2009 bis zum 28. Oktober 2009 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Untersuchungshaft aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen von gesamthaft 277 Tagen angerechnet. In fünf von den insgesamt 16 angezeigten Einbruchdiebstählen bzw. versuchten Einbrüchen wurde er freigesprochen. Am 22. April 2010 verfügte die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 23. Mai 2010 (zwei Drittel der Strafe verbüsst). Am 11. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Verhängung eines allfälligen Einreiseverbotes gewährt. Am 24. Mai 2010 wurde er über den Flughafen Zürich-Kloten nach Belgrad ausgeschafft. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 9. März 2012 (Ablauf der am 9. März 2007 verfügten fünfjährigen Einreisesperre) bis 8. März 2017. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AuG) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Beschränkung des Einreiseverbots auf zwei Jahre. Dabei rügt er insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtanhörung vor Erlass der Verfügung sowie ungenügende Begründung). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, er habe wegen eines Sturzes aus dem dritten Stock beide Beine gebrochen und sei trotz mehrerer Operationen gehbehindert. Diese Behinderung müsse bei der Beurteilung der Annahme einer zukünftigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen werden. Ferner sei er für weitere Operationen auf Einreisen in die Schweiz oder in den Schengenraum angewiesen, weil diese in Serbien nicht durchgeführt werden könnten. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 15. Oktober 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und der Begründung vollumfänglich fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die beigezogenen Akten des Amts für Migration Basel-Landschaft) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei (Verfügung sei ihm bei der Ausreise "in die Hand gedrückt" worden). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3.3 Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft informierte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 über ihre Absicht, beim BFM den Erlass einer Fernhaltemassnahme zu beantragen und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte davon Gebrauch und gab an, dass er Bekannte in der Schweiz habe und daher kein Einreiseverbot möchte. Dass ihm das rechtliche Gehör nicht durch die verfügende Behörde selbst gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 16 und N 34, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6455/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht wird weiter gerügt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet (Aufzählung der Delikte in Stichworten, fehlende Abklärung der persönlichen Situation, keine sorgfältige Interessenabwägung). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 mit Hinweisen). 4.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat knapp ausgefallen und ziemlich summarisch gehalten. Es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein fünfjähriges Einreiseverbot erliess. Dass die Vorinstanz dabei die Delikte (gewerbsmässiger Betrug, Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung), die aus ihrer Sicht einen Verstoss bzw. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, lediglich aufzählte, erweist sich als ausreichend. Schliesslich sind dem Beschwerdeführer der Zeitpunkt der von ihm verübten Straftaten und das entsprechende Urteil aus dem Strafverfahren hinlänglich bekannt. Die zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage (Art. 67 Abs. 1 Bst. a der damaligen Fassung des AuG) ist in der Verfügung ebenfalls aufgeführt. Der Beschwerdeführer war denn auch auf der Grundlage dieser Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ferner hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung explizit auf die geltend gemachte Gehbehinderung des Beschwerdeführers Bezug genommen und ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen. Ausserdem konnte dieser im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts seinen Standpunkt nochmals erläutern. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. 5. 5.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). 6. 6.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung der Dauer von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES] [BBI 2009 S. 8896]) weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 5.1 mit Hinweis). 6.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Verstosses gegen das Ausländergesetz (Missachtung einer Einreisesperre bzw. illegale Einreise und illegaler Aufenthalt) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wie aus den kantonalen Akten hervorgeht beträgt die Deliktsumme aus den vom Beschwerdeführer begangenen Einbruchdiebstählen mehrere zehntausend und der dabei entstandene Sachschaden rund zehntausend Franken. Mit einer Delinquenz dieser Art hat sich der Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 zweifellos verwirklicht.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.). 7.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist schon aus präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nur mit der Absicht in die Schweiz einreisen bzw. sich hier aufhalten, um Einbruchdiebstähle zu begehen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass eine solche Delinquenz mit Fernhaltemassnahmen von gewisser Dauer geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten. Das massnahmeauslösende Fehlverhalten ist aber auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren. So liess er sich vom Strafurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Februar 2007 und von der gegen ihn am 9. März 2007 verhängten Einreisesperre nicht abhalten, erneut in die Schweiz zu reisen und noch während der ihm vom Bezirksgericht auferlegten Probezeit Einbruchdiebstähle zu begehen. Der Beschwerdeführer hat sich demnach bewusst über die geltende Rechtsordnung hinweggesetzt, weshalb dem öffentlichen Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen ist. 7.2 Wohl trifft es zu, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Gehbehinderung in Zukunft nicht mehr möglich sein werde, jeweils über Fenster und Balkone in Wohnungen einzusteigen und auf diese Weise Einbruchdiebstähle zu begehen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt, sagt die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers nichts über seine kriminelle Energie aus. Zudem ist trotz körperlicher Behinderung auch eine andere Beteiligung des Beschwerdeführers an derartigen Delikten - beispielsweise als Mittäter - nicht ausgeschlossen. Im Übrigen hat die Vorinstanz diesem Umstand mit der lediglich auf fünf Jahre befristeten Anschlusssperre in genügender Weise Rechnung getragen. Gerade weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handelt, hat er sich zunächst über eine längere Zeitspanne im Ausland wohlzuverhalten, weshalb auch eine Reduktion der Dauer der Fernhaltemassnahme auf zwei Jahre wegen seiner Gehbehinderung nicht angezeigt ist. 7.3 Als persönliches Interesse an Einreisen in die Schweiz oder in den Schengenraum macht der Beschwerdeführer insbesondere die Notwendigkeit weiterer medizinischer Eingriffe geltend, die in Serbien nicht durchgeführt werden könnten. Zwar ist es ihm aufgrund der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS tatsächlich untersagt, den Schengenraum zu betreten. Der darin liegende Eingriff ist aber durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ). Diese Feststellung gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Interessen zu wahren hat, sondern im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.1). Im Übrigen wird die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf seine Berechtigung überprüft (Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK). Daneben besteht für den Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 5.2 vorstehend) - die Möglichkeit zur Einreichung eines begründetes Gesuchs um eine zeitlich befristete Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension), falls die Einreise in Schweiz für einen medizinischen Eingriff notwendig sein sollte. 7.4 Weitere persönliche Interessen an Einreisen in die Schweiz werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Vor dem Erlass des Einreiseverbots erwähnte der Beschwerdeführer zwar noch hier lebende Bekannte, ohne jedoch zu erwähnen, um wen es sich dabei handelt und welcher Art seine Beziehung zu diesen Bekannten ist. Zieht man in Betracht, dass er nur in der Schweiz war, um zu delinquieren und sein sonstiger Aufenthalt sich auf die in Untersuchungshaft und im Strafvollzug verbrachte Zeit beschränkte, können diese Bekannten nur aus diesem Umfeld stammen. Die einzige Person, die in den Akten namentlich aufgeführt ist (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 18. November 2006 S. 3 f.), ist eine gewisser C._______, der den Beschwerdeführer mit den Einbrüchen beauftragt haben soll. Es besteht demnach ein öffentliches Interesse, dass er gerade zu solchen Bekannten keine Beziehungen mehr unterhält.
8. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das am 12. Mai 2010 mit Wirkung ab 9. März 2012 verhängte Einreiseverbot (Anschlusssperre) sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration Basel-Landschaft (ad BL [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: