Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist 1967 geboren und Schweizer Bürger. Er leidet seit seiner Geburt an einer geistigen Behinderung (Oligophrenie) und bezog seit dem (...) 1985 - unterbrochen durch Eingliederungsmassnahmen - eine ausserordentliche ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und Ergänzungsleistungen (act. IV/51, 61, 64 - 68). Er lebt seit dem 30. September 2003 mit seiner Mutter in Thailand (Beschwerdeakte act. 8.02, 8.03). B. Mit Verfügung vom 21. August 2003 hob die Sozialversicherungsanstalt W._______, IV-Stelle (nachfolgend: IV W._______), die ausserordentliche IV-Rente, die Hilflosenentschädigung mittleren Grades und die Ergänzungsleistungen per 30. September 2003 mit der Begründung auf, diese Leistungen könnten nur für Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden. Einer gegen die Verfügung gerichteten Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. IV/86). Die Verfügung erlangte unangefochten Rechts-kraft. C. C.a Mit Faxschreiben vom 27. März 2008 liess die Mutter als Rechtsvertreterin des Versicherten - ihrerseits vertreten durch B.________ - den Anspruch ihres Sohnes auf eine Invalidenrente abklären (act. IV/88 = 95). Anlässlich eines Auskunftsgesprächs vom 15. Mai 2008 bei der IV W._______ stellte sich heraus, dass der Versicherte seit seiner Ausreise nach Thailand im Oktober 2003 bei der freiwilligen Versicherung AHV/IV Beiträge entrichten liess (act. IV/92a = 96). Die IV W._______ überwies in der Folge die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. IV/94). C.b Mit Mitteilung vom 28. Mai 2008 informierte die Vorinstanz den Versicherten dahingehend, dass die ausserordentliche Invalidenrente mit Verfügung vom 21. August 2003 anlässlich seiner Ausreise nach Thailand zu Recht auf den 30. September 2003 aufgehoben worden sei. Ein allfälliges formelles Gesuch um Wiederausrichtung der Invalidenrente bei zivilrechtlichem Wohnsitz in Thailand bzw. um Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand müsste deshalb abgewiesen werden. Die nach der Ausreise nach Thailand geleisteten Beitragszahlungen an die freiwillige Versicherung könnten den Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente nicht wieder aufleben lassen, da eine Geburtsinvalidität bestehe, der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bereits am 1. Februar 1985 (Versicherungsfall) eingetreten sei und keine Änderungen erfahren habe. Die Beiträge an die freiwillige Versicherung würden aber einen Versicherungsschutz für allfällige im Ausland notwendige Eingliederungsmassnahmen darstellen und bei Eintritt des Versicherungsfalles "Alter" als Beitragszahlungen für die Altersrente angerechnet. C.c Am 27. Juli 2008 wurde der IVSTA eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene eingereicht (act. IV/104, 105). C.d Mit Vorbescheid vom 11. August 2008 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente müsste abgewiesen werden, da vorliegend nach Eintritt des ausserordentlichen Rentenanspruchs per 1. Februar 1985 kein neuer Anspruch auf eine ordentliche Rente entstehen könne und ein Rentenanspruch nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz bestehe (act. IV/107). Mit Eingabe vom 3. September 2008 liess der Versicherte den Beleg über den für das Jahr 2007 geleisteten Beitrag für die freiwillige Versicherung einreichen und sinngemäss mitteilen, er verstehe nicht, weshalb die Versicherung Prämien entgegennehme und dafür keine Leistungen erbringen müsse. Im Übrigen sei es doch viel sinnvoller, wenn er in Thailand lebe, wo es ihm besser als früher in der Schweiz in Heimbetreuung gehe, wo dem Staat viel höhere Kosten anfallen würden (act. IV/108). C.e Mit Verfügung vom 19. September 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (act. IV/110). D. D.a Gegen diesen Bescheid liess der Beschwerdeführer am 30. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (act. 1) und bat sinngemäss um gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit. D.b In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 19. September 2008 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D.c In seiner Replik vom 18. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer im Grundsatz daran fest, dass ihm eine Invalidenrente zustehe und beantragte eine Rente von monatlich Fr. 2'000.--. Er führte im Wesentlichen weiter aus, die Auswanderung sei für ihn das Beste, da er in Thailand ein Umfeld gefunden habe, welches bewirke, dass es ihm viel besser gehe als in der Schweiz. Sein Unterhalt sei in Thailand trotz Betreuungskosten relativ kostengünstig, aber ohne Unterstützung aus der Schweiz sei ein weiterer Verbleib in Thailand finanziell nicht möglich. Mit einer Rente aus der Schweiz könne auch die Wohnsituation langfristig geregelt werden (act. 8). D.d Am 19. Februar 2009 ging im Bundesverwaltungsgericht der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 geforderte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.-- ein (act. 10). D.e In ihrer Duplik vom 26. Februar 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 11). D.f Mit Verfügung vom 9. März 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 12). D.g Am 5. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax ein Stimmungsbild aus Thailand zukommen und ersuchte um ein positives Urteil (act. 14). E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Der von seiner Mutter, C._______, gesetzlich vertretene Beschwerdeführer (act. 8.02) hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. C._______ hat B._______, Y._______, rechtsgültig mit der Wahrung der Interessen ihres Sohnes A._______ beauftragt (act. 1.01). Der die Beschwerde unterzeichnende B._______ ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
E. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den nach Rentenantrag vom 27. Juli 2008 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 19. September 2008, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG, des IVG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie der dazu gehörenden Verordnungen (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]) zitiert.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 4 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Zusprache einer Invalidenrente verweigert hat.
E. 4.1 Laut Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre Beiträge geleistet haben. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 2 IVG). Das Schweizer Recht sieht somit vor, dass nur Personen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben, die erwerbstätig und beitragspflichtig sind bzw. waren und Pflichtbeiträge an die AHV/IV geleistet haben. Aufgrund der Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer geburtsinvalid ist und deshalb nie erwerbsfähig und beitragspflichtig im gesetzlichen Sinn war. Eine Zusprache einer ordentlichen Invalidenrente ist deshalb im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Unter diesen Umständen stellt sich vorwiegend einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hat.
E. 4.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Invalidenrenten nach den Bestimmungen des AHVG. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres (bzw. drei Jahren für den Anspruch einer Invalidenrente) der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Mit anderen Worten sind ausserordentliche Renten für jene Personen bestimmt, welche nicht erwerbsfähig waren und deshalb keine Pflichtbeiträge leisteten, aber die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllen (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 [BBl 2005 4536]: "Empfänger dieser Leistungen [ausserordentliche Invalidenrente] sind ausschliesslich Geburts- und Frühinvalide, deren Rentenanspruch vor dem 21. Altersjahr beginnt.").
E. 4.2.1 Die Gewährung einer ausserordentlichen Invalidenrente setzt wie oben erwähnt voraus, dass die ansprechende Person in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verweilens aufhält. Nach Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde ("abgeleiteter Wohnsitz"; vgl. hiezu im Zusammenhang mit der Ausrichtung von ausserordentlichen Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen BGE 130 V 404, bestätigt in BGE 135 V 249).
E. 4.2.2 Unbestritten ist und auch aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schweiz Ende September 2003 definitiv verlassen und in Thailand Wohnsitz genommen hat (vgl. act. 1, 8.02, 8.03). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache genannt (vgl. auch oben E. 4.1 f.). Entscheidend für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Staat hat (vgl. auch das Kreissschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Rz. 7014 ff.). Da der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit Oktober 2003 in Thailand liegt, hat der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine ausserordentliche Inva-lidenrente nach Schweizer Recht. Dasselbe gilt für den Anspruch auf eine ausserordentliche Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG. Auch die Zusprache von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente erfordert den Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]).
E. 5 Nachfolgend ist auf weitere Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe seit seiner Auswanderung ab Oktober 2003 Beiträge an die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet (act. IV/94, 100, Beschwerdeakte act. 8.2.1, 8.2.2), weshalb er Anspruch auf die Zusprache einer Invalidenrente habe. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausführt, ist vorliegend, da sich beim Beschwerdeführer die Invalidität nicht verändert hat und kein neuer Versicherungsfall eingetreten ist, für die Zusprache einer ausserordentlichen Rente einzig ausschlaggebend, dass er in der Schweiz wohnt (oben E. 4.2.2). Im Rahmen der vierten Revision des IVG prüfte der Bundesrat, ob ausserordentliche IV-Renten neu ins Ausland auszurichten seien. In seiner Botschaft vom 21. Februar 2001 führte er diesbezüglich aus, die ausserordentlichen Renten stellten wie die Ergänzungsleistungen und die Hilflosenentschädigungen bedarfs- und nicht beitragsabhängige Leistungen dar. Solche Leistungen würden grundsätzlich nur in der Schweiz ausgerichtet (vgl. Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001, BBl 2001 3274). Der Gesetzgeber hat sich in der Folge dieser Auffassung angeschlossen und explizit auf die Möglichkeit einer Ausrichtung von ausserordentlichen Invalidenrenten und ausserordentlichen Hilflosenentschädigungen ins Ausland verzichtet (unter Vorbehalt des Wohnsitzes im EU-/EFTA-Raum; vgl. auch ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 420 f. sowie BGE 130 V 404 E. 6.2 und Urteil I 259/01 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juni 2001). Aus diesen Gründen geht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation fehl, aufgrund der geleisteten Beiträge an die freiwillige Versicherung habe er Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, besteht, solange der Beschwerdeführer der freiwilligen Versicherung untersteht und Beiträge leistet, ein Anspruch auf allfällig im Ausland notwendige Eingliederungsmassnahmen der IV (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 1bis IVG in Verbindung mit Art. 23ter IVV).
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aus Kostengründen sei vorliegend vom Gesetz abzuweichen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bezüglich Erstattung von ausserordentlichen Renten bei Wohnsitz im Nicht-EU/EFTA-Ausland bewusst keine Ausnahmebestimmungen vorgesehen hat (siehe oben E. 5.1). Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass das Gericht an die Gesetzgebung gebunden ist; über einen Ermessensspielraum verfügt es (beziehungsweise die Verwaltung) nur dort, wo ihm der Gesetzgeber einen solchen einräumt.
E. 5.3 Was die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz - die Rente sei ihm auch deshalb zuzuerkennen, weil die Heimatgemeinde und die IV W.______ Sorgfaltspflichten verletzt hätten (vgl. act. IV/105) - betrifft, ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese Rügen weder begründet noch die diesbezüglichen Andeutungen konkretisiert und auch nicht belegt sind. Dasselbe gilt auch für die Argumentation in der Replik, man hätte die Mutter davon abhalten müssen, mit dem Beschwerdeführer auszuwandern, ohne finanzielle Unterstützung der Invalidenversicherung (act. 8 S. 2). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mehrmals - im Rahmen der Rentenverfügungen - auf die Konsequenzen eines Wegzugs ins Ausland hingewiesen wurde (Verfügungen vom 20. März 1986 und 2. Juni 1986, act. IV/64 und 68, je S. 2: "Bezüger von Renten und Hilflosenentschädigungen haben der Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben kann, sowie Adressänderungen, unverzüglich zu melden. Dies ist insbesondere erforderlich bei mehr als drei Monate dauerndem Auslandsaufenthalt oder Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland."; Mitteilung vom 3. März 1995, S. 2 act. IV/76: "Die Versicherte Person bzw. ihre gesetzliche Vertreterin hat jede Adressänderung sowie jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, welche [...] den Leistungsanspruch beeinflussen kann [...] unverzüglich zu melden."; Mitteilung vom 9. April 2001, act. IV/85: "Meldepflicht: Jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist uns schriftlich mitzuteilen. Beim Bezug von Renten ist diese insbesondere notwendig bei einem mehr als drei Monate dauernden Auslandsaufenthalt oder Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland [...]."). Im Übrigen wurde die Verfügung der IV W.______ vom 28. August 2003, mit welcher die bisher ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen wegen Wegzugs ins Ausland per 30. September 2003 eingestellt wurden, nicht angefochten. Erst im März 2008 - über vier Jahre später - wurden Schritte unternommen, um wieder eine Rente der Schweizer Invalidenversicherung zu erhalten. Auch wenn das Gericht ein gewisses Verständnis für die Anliegen des Beschwerdeführers hat, besteht kein Spielraum für eine andere Entscheidung. Daran kann auch das eingereichte Stimmungsbild vom 5. Oktober 2009 nichts ändern.
E. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass allfällige Sozialversicherungsansprüche des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. act. 8 S. 2) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung einer Invalidenrente als offensichtlich unbegründet erweist und vollumfänglich abzuweisen ist. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
E. 6 Zu befinden ist schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6297/2008/ {T 0/2} Urteil vom 15. Juli 2010 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, Z.________ (Thailand), vertreten durch B._______, Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X.________, Vorinstanz. Gegenstand Ausserordentliche Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. September 2008. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist 1967 geboren und Schweizer Bürger. Er leidet seit seiner Geburt an einer geistigen Behinderung (Oligophrenie) und bezog seit dem (...) 1985 - unterbrochen durch Eingliederungsmassnahmen - eine ausserordentliche ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und Ergänzungsleistungen (act. IV/51, 61, 64 - 68). Er lebt seit dem 30. September 2003 mit seiner Mutter in Thailand (Beschwerdeakte act. 8.02, 8.03). B. Mit Verfügung vom 21. August 2003 hob die Sozialversicherungsanstalt W._______, IV-Stelle (nachfolgend: IV W._______), die ausserordentliche IV-Rente, die Hilflosenentschädigung mittleren Grades und die Ergänzungsleistungen per 30. September 2003 mit der Begründung auf, diese Leistungen könnten nur für Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden. Einer gegen die Verfügung gerichteten Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. IV/86). Die Verfügung erlangte unangefochten Rechts-kraft. C. C.a Mit Faxschreiben vom 27. März 2008 liess die Mutter als Rechtsvertreterin des Versicherten - ihrerseits vertreten durch B.________ - den Anspruch ihres Sohnes auf eine Invalidenrente abklären (act. IV/88 = 95). Anlässlich eines Auskunftsgesprächs vom 15. Mai 2008 bei der IV W._______ stellte sich heraus, dass der Versicherte seit seiner Ausreise nach Thailand im Oktober 2003 bei der freiwilligen Versicherung AHV/IV Beiträge entrichten liess (act. IV/92a = 96). Die IV W._______ überwies in der Folge die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. IV/94). C.b Mit Mitteilung vom 28. Mai 2008 informierte die Vorinstanz den Versicherten dahingehend, dass die ausserordentliche Invalidenrente mit Verfügung vom 21. August 2003 anlässlich seiner Ausreise nach Thailand zu Recht auf den 30. September 2003 aufgehoben worden sei. Ein allfälliges formelles Gesuch um Wiederausrichtung der Invalidenrente bei zivilrechtlichem Wohnsitz in Thailand bzw. um Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand müsste deshalb abgewiesen werden. Die nach der Ausreise nach Thailand geleisteten Beitragszahlungen an die freiwillige Versicherung könnten den Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente nicht wieder aufleben lassen, da eine Geburtsinvalidität bestehe, der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bereits am 1. Februar 1985 (Versicherungsfall) eingetreten sei und keine Änderungen erfahren habe. Die Beiträge an die freiwillige Versicherung würden aber einen Versicherungsschutz für allfällige im Ausland notwendige Eingliederungsmassnahmen darstellen und bei Eintritt des Versicherungsfalles "Alter" als Beitragszahlungen für die Altersrente angerechnet. C.c Am 27. Juli 2008 wurde der IVSTA eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene eingereicht (act. IV/104, 105). C.d Mit Vorbescheid vom 11. August 2008 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente müsste abgewiesen werden, da vorliegend nach Eintritt des ausserordentlichen Rentenanspruchs per 1. Februar 1985 kein neuer Anspruch auf eine ordentliche Rente entstehen könne und ein Rentenanspruch nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz bestehe (act. IV/107). Mit Eingabe vom 3. September 2008 liess der Versicherte den Beleg über den für das Jahr 2007 geleisteten Beitrag für die freiwillige Versicherung einreichen und sinngemäss mitteilen, er verstehe nicht, weshalb die Versicherung Prämien entgegennehme und dafür keine Leistungen erbringen müsse. Im Übrigen sei es doch viel sinnvoller, wenn er in Thailand lebe, wo es ihm besser als früher in der Schweiz in Heimbetreuung gehe, wo dem Staat viel höhere Kosten anfallen würden (act. IV/108). C.e Mit Verfügung vom 19. September 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (act. IV/110). D. D.a Gegen diesen Bescheid liess der Beschwerdeführer am 30. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (act. 1) und bat sinngemäss um gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit. D.b In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 19. September 2008 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D.c In seiner Replik vom 18. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer im Grundsatz daran fest, dass ihm eine Invalidenrente zustehe und beantragte eine Rente von monatlich Fr. 2'000.--. Er führte im Wesentlichen weiter aus, die Auswanderung sei für ihn das Beste, da er in Thailand ein Umfeld gefunden habe, welches bewirke, dass es ihm viel besser gehe als in der Schweiz. Sein Unterhalt sei in Thailand trotz Betreuungskosten relativ kostengünstig, aber ohne Unterstützung aus der Schweiz sei ein weiterer Verbleib in Thailand finanziell nicht möglich. Mit einer Rente aus der Schweiz könne auch die Wohnsituation langfristig geregelt werden (act. 8). D.d Am 19. Februar 2009 ging im Bundesverwaltungsgericht der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 geforderte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.-- ein (act. 10). D.e In ihrer Duplik vom 26. Februar 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 11). D.f Mit Verfügung vom 9. März 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 12). D.g Am 5. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax ein Stimmungsbild aus Thailand zukommen und ersuchte um ein positives Urteil (act. 14). E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Der von seiner Mutter, C._______, gesetzlich vertretene Beschwerdeführer (act. 8.02) hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. C._______ hat B._______, Y._______, rechtsgültig mit der Wahrung der Interessen ihres Sohnes A._______ beauftragt (act. 1.01). Der die Beschwerde unterzeichnende B._______ ist somit rechtsgültig bevollmächtigt. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den nach Rentenantrag vom 27. Juli 2008 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 19. September 2008, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG, des IVG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie der dazu gehörenden Verordnungen (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]) zitiert. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Zusprache einer Invalidenrente verweigert hat. 4.1 Laut Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre Beiträge geleistet haben. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 2 IVG). Das Schweizer Recht sieht somit vor, dass nur Personen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben, die erwerbstätig und beitragspflichtig sind bzw. waren und Pflichtbeiträge an die AHV/IV geleistet haben. Aufgrund der Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer geburtsinvalid ist und deshalb nie erwerbsfähig und beitragspflichtig im gesetzlichen Sinn war. Eine Zusprache einer ordentlichen Invalidenrente ist deshalb im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Unter diesen Umständen stellt sich vorwiegend einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hat. 4.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Invalidenrenten nach den Bestimmungen des AHVG. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres (bzw. drei Jahren für den Anspruch einer Invalidenrente) der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Mit anderen Worten sind ausserordentliche Renten für jene Personen bestimmt, welche nicht erwerbsfähig waren und deshalb keine Pflichtbeiträge leisteten, aber die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllen (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 [BBl 2005 4536]: "Empfänger dieser Leistungen [ausserordentliche Invalidenrente] sind ausschliesslich Geburts- und Frühinvalide, deren Rentenanspruch vor dem 21. Altersjahr beginnt."). 4.2.1 Die Gewährung einer ausserordentlichen Invalidenrente setzt wie oben erwähnt voraus, dass die ansprechende Person in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verweilens aufhält. Nach Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde ("abgeleiteter Wohnsitz"; vgl. hiezu im Zusammenhang mit der Ausrichtung von ausserordentlichen Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen BGE 130 V 404, bestätigt in BGE 135 V 249). 4.2.2 Unbestritten ist und auch aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schweiz Ende September 2003 definitiv verlassen und in Thailand Wohnsitz genommen hat (vgl. act. 1, 8.02, 8.03). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache genannt (vgl. auch oben E. 4.1 f.). Entscheidend für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Staat hat (vgl. auch das Kreissschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Rz. 7014 ff.). Da der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit Oktober 2003 in Thailand liegt, hat der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine ausserordentliche Inva-lidenrente nach Schweizer Recht. Dasselbe gilt für den Anspruch auf eine ausserordentliche Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG. Auch die Zusprache von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente erfordert den Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]). 5. Nachfolgend ist auf weitere Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe seit seiner Auswanderung ab Oktober 2003 Beiträge an die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet (act. IV/94, 100, Beschwerdeakte act. 8.2.1, 8.2.2), weshalb er Anspruch auf die Zusprache einer Invalidenrente habe. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausführt, ist vorliegend, da sich beim Beschwerdeführer die Invalidität nicht verändert hat und kein neuer Versicherungsfall eingetreten ist, für die Zusprache einer ausserordentlichen Rente einzig ausschlaggebend, dass er in der Schweiz wohnt (oben E. 4.2.2). Im Rahmen der vierten Revision des IVG prüfte der Bundesrat, ob ausserordentliche IV-Renten neu ins Ausland auszurichten seien. In seiner Botschaft vom 21. Februar 2001 führte er diesbezüglich aus, die ausserordentlichen Renten stellten wie die Ergänzungsleistungen und die Hilflosenentschädigungen bedarfs- und nicht beitragsabhängige Leistungen dar. Solche Leistungen würden grundsätzlich nur in der Schweiz ausgerichtet (vgl. Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001, BBl 2001 3274). Der Gesetzgeber hat sich in der Folge dieser Auffassung angeschlossen und explizit auf die Möglichkeit einer Ausrichtung von ausserordentlichen Invalidenrenten und ausserordentlichen Hilflosenentschädigungen ins Ausland verzichtet (unter Vorbehalt des Wohnsitzes im EU-/EFTA-Raum; vgl. auch ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 420 f. sowie BGE 130 V 404 E. 6.2 und Urteil I 259/01 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juni 2001). Aus diesen Gründen geht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation fehl, aufgrund der geleisteten Beiträge an die freiwillige Versicherung habe er Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, besteht, solange der Beschwerdeführer der freiwilligen Versicherung untersteht und Beiträge leistet, ein Anspruch auf allfällig im Ausland notwendige Eingliederungsmassnahmen der IV (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 1bis IVG in Verbindung mit Art. 23ter IVV). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aus Kostengründen sei vorliegend vom Gesetz abzuweichen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bezüglich Erstattung von ausserordentlichen Renten bei Wohnsitz im Nicht-EU/EFTA-Ausland bewusst keine Ausnahmebestimmungen vorgesehen hat (siehe oben E. 5.1). Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass das Gericht an die Gesetzgebung gebunden ist; über einen Ermessensspielraum verfügt es (beziehungsweise die Verwaltung) nur dort, wo ihm der Gesetzgeber einen solchen einräumt. 5.3 Was die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz - die Rente sei ihm auch deshalb zuzuerkennen, weil die Heimatgemeinde und die IV W.______ Sorgfaltspflichten verletzt hätten (vgl. act. IV/105) - betrifft, ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese Rügen weder begründet noch die diesbezüglichen Andeutungen konkretisiert und auch nicht belegt sind. Dasselbe gilt auch für die Argumentation in der Replik, man hätte die Mutter davon abhalten müssen, mit dem Beschwerdeführer auszuwandern, ohne finanzielle Unterstützung der Invalidenversicherung (act. 8 S. 2). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mehrmals - im Rahmen der Rentenverfügungen - auf die Konsequenzen eines Wegzugs ins Ausland hingewiesen wurde (Verfügungen vom 20. März 1986 und 2. Juni 1986, act. IV/64 und 68, je S. 2: "Bezüger von Renten und Hilflosenentschädigungen haben der Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben kann, sowie Adressänderungen, unverzüglich zu melden. Dies ist insbesondere erforderlich bei mehr als drei Monate dauerndem Auslandsaufenthalt oder Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland."; Mitteilung vom 3. März 1995, S. 2 act. IV/76: "Die Versicherte Person bzw. ihre gesetzliche Vertreterin hat jede Adressänderung sowie jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, welche [...] den Leistungsanspruch beeinflussen kann [...] unverzüglich zu melden."; Mitteilung vom 9. April 2001, act. IV/85: "Meldepflicht: Jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist uns schriftlich mitzuteilen. Beim Bezug von Renten ist diese insbesondere notwendig bei einem mehr als drei Monate dauernden Auslandsaufenthalt oder Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland [...]."). Im Übrigen wurde die Verfügung der IV W.______ vom 28. August 2003, mit welcher die bisher ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen wegen Wegzugs ins Ausland per 30. September 2003 eingestellt wurden, nicht angefochten. Erst im März 2008 - über vier Jahre später - wurden Schritte unternommen, um wieder eine Rente der Schweizer Invalidenversicherung zu erhalten. Auch wenn das Gericht ein gewisses Verständnis für die Anliegen des Beschwerdeführers hat, besteht kein Spielraum für eine andere Entscheidung. Daran kann auch das eingereichte Stimmungsbild vom 5. Oktober 2009 nichts ändern. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass allfällige Sozialversicherungsansprüche des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. act. 8 S. 2) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung einer Invalidenrente als offensichtlich unbegründet erweist und vollumfänglich abzuweisen ist. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 6. Zu befinden ist schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: