Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Antragsteller, Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am (...) 1992 geboren und Schweizer Staatsangehöriger. Er wuchs in Y._______ (Kanton W._______) auf. Am 31. Dezember 2008 übersiedelte er mit seiner Familie nach Monaco (Akten der Vorinstanz [IV] 2). Er beendete in Monaco seine Schulausbildung und nahm im September 2012 ein Studium an der European Business School X._______, Grossbritannien, auf (IV 6.3, 10.1-3, 17.3). B. B.a Mit Beitrittserklärung vom 12. Juni 2009 meldete sich der Versicherte bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung an (IV 1). Die Aufnahme wurde am 25. Juni 2009 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) bestätigt. Die SAK informierte gleichzeitig über die Beitragssätze für die AHV/IV 2009, den Verwaltungskostenbeitrag und die Zahlungsadressen (IV 4 f.). B.b Mit Schreiben vom 23. Mai 2011, 3. Oktober 2012 und vom 7. August 2013 teilte die SAK nach der jeweiligen Einreichung der "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2010-2012" (IV 6, 13, 17) mit, dass A.________ als nichterwerbstätiger Versicherter bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem er sein 20. Lebensjahr vollende, von der Beitragspflicht befreit sei (IV 8, 15, 18). B.c Mit Mahnung vom 11. März 2014 teilte die SAK dem Versicherten mit, sie habe die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2013 noch nicht erhalten, und forderte ihn auf, die Unterlagen innerhalb von 30 Tagen einzureichen (IV 19). Mit per Einschreiben verschickter zweiter Mahnung vom 15. Mai 2014 forderte die SAK den Versicherten auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 innert einer letzten Frist von 30 Tagen einzureichen. Sie verwies darauf, dass alle angeschlossenen Personen, die noch nie Beiträge an die freiwillige AHV/IV geleistet hätten oder im vorherigen Jahr von der Beitragspflicht befreit worden seien, bei Nicht-Beibringen der Dokumente rückwirkend aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen würden. Dem Mahnschreiben waren die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bei Nichterteilen der notwendigen Auskünfte oder nicht fristgerechter Bezahlung der Beiträge regeln, beigelegt (IV 20). B.d Mit (per Einschreiben) verschickter Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2015 teilte die SAK dem Versicherten den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mit (IV 21). B.e Am 30. Januar 2015 ging bei der SAK die teilweise ausgefüllte (weder datierte noch unterzeichnete) Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2014 von A._______ ein. Gemäss der ausgefüllten Ziffer 2 des Teils A (Nichterwerbstätige) war unter anderem zu schliessen, dass er keine AHV- oder eine andere Rente beziehe und bis voraussichtlich im Juni 2017 studiere (Ziel: Bachelor Business/Economics). Der Eingabe war die Kopie eines Studentenausweises, geltend bis 10. Januar 2017, beigelegt (IV 22). B.f Mit Schreiben vom 24. März 2015 bestätigte die SAK den Eingang vom 30. Januar 2015 und teilte mit, aufgrund des Ausschlusses vom 13. Januar 2015 würden die eigereichten Unterlagen nicht weiter bearbeitet (IV 23). C. C.a Mit undatierter Eingabe (Eingang am 30. März 2016) meldete sich der Antragsteller bei der IV-Stelle W._______ zur beruflichen Integration und/ oder Rente an. Er machte als gesundheitliche Beeinträchtigung ein Asperger-Syndrom sowie ein Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom ohne Hyperaktivität, seit Geburt, in Behandlung seit 1. Februar 2016, geltend. Am 31. März 2016 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt W.________, IV-Stelle, die Anmeldung zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; IV 24-26). C.b Mit Schreiben vom 18. April 2016 forderte die IVSTA den Antragsteller auf, weitere Angaben zu einer allfälligen Arbeitstätigkeit und dem Aufenthalt zu Studienzwecken einzureichen (IV 27). Das ausgefüllte Formular E 207 CH ging am 29. April 2016 bei der IVSTA ein (IV 28). C.c Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2016 stellte die IVSTA dem Antragsteller in Aussicht, das Leistungsgesuch abzuweisen, da er keinen Anspruch auf Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung habe. Den fehlenden Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller seit seinem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2013 nicht mehr AHV/IV-versichert sei, zumal er mit Wohnsitz in Monaco auch nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt sei. Zu einem allfälligen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente führte sie aus, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Antragsteller keine Beiträge bezahlt habe. Sie ergänzte, es bestehe angesichts des fehlenden Schweizer Wohnsitzes auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente (IV 34). C.d Der Antragsteller erhob am 22. Juni 2016 gegen diesen Bescheid eine Einwendung und beanstandete im Wesentlichen, es sei nur die juristische Seite des Antrags geprüft und sein Krankheitsbild sei ausser Acht gelassen worden. Er sei bis zu 70 % eingeschränkt und deshalb nicht arbeitsfähig. Die Voraussetzungen für eine IV-Rente seien deshalb gegeben. Er führte weiter aus, er habe keine Beiträge in die AHV/IV zahlen können, da er zunächst Schüler und danach Student gewesen sei und nicht arbeiten konnte und könne (IV 35). C.e Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch wie angekündigt ab. Zur Einwendung führte sie aus, dass zuerst die versicherungsmässigen Voraussetzungen geprüft würden, bevor medizinische Abklärungen vorgenommen werden könnten. Da er vorliegend die Voraussetzungen der Versicherungsdeckung nicht erfülle, könnten keine Leistungen zugesprochen und deshalb auch keine Abklärungen im medizinischen Bereich getätigt werden. Sie empfahl deshalb dem Antragsteller, sich mit der Sozialversicherung seines Wohnsitzlandes in Verbindung zu setzen (IV 36). D. D.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er begründete diese sinngemäss damit, dass er nicht in die freiwillige AHV/IV habe einzahlen können, weil er Student gewesen und immer noch sei. Gleichzeitig beantragte er die sorgfältige Prüfung der medizinischen Gutachten und bat um wohlwollende Prüfung der Angelegenheit (Beschwerdeakte [B-act.] 1). Am 28. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer seine Zustelladresse in der Schweiz bekannt (B-act. 4). Am 30. August 2016 ging aufforderungsgemäss ein Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Gerichtskasse ein (B-act. 7). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies auf ihre ausführliche Begründung in der Verfügung und führte aus, sie könne den medizinischen Sachverhalt jeweils erst abklären, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei. Sie ergänzte, dass vorliegend auch die Konstellation eines nicht erwerbstätigen Studierenden, der seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgebe, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, nicht erfüllt sei, und sich deshalb auch daraus kein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ergeben könne. Sie verwies ausserdem darauf, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Monaco kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, und erklärte, dass der (mittlerweile rechtskräftige) Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung erfolgt sei, weil er die entsprechenden Unterlagen trotz mehrmaliger Mahnung nicht eingereicht habe (B-act. 9). D.c In seiner Replik vom 22. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer weiterhin, die eingereichten medizinischen Akten sowie seinen Leistungsanspruch wegen der aus heutiger Sicht bleibenden Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und verwies auf die in der Schweiz bezahlten Kranken- und Unfallversicherungsprämien bis März 2009 sowie die Kranken- und Unfallversicherungsdeckung in Monaco seit dem Umzug der Familie nach Monaco (B-act. 11). D.d Duplikweise hielt die Vorinstanz am 12. Dezember 2016 an ihren in der Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 13). D.e Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (B-act. 14). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Monaco. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Fürstentum Monaco kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, ist seine Anspruchsberechtigung auf Schweizer IV-Leistungen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu bestimmen.
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Nach ständiger Praxis wird auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Verfügung vom 29. Juni 2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Bei den materiellen Bestimmungen ist demnach auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) sowie des AHVG (SR 831.10) und der AHVV (SR 831.101) abzustellen, die im massgebenden Zeitpunkt relevant waren und in Kraft standen und in der Folge zitiert werden.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).
E. 3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 4 Vorliegend umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Vorab ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen allfälligen Anspruch auf Leistungen auf die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Invalidenversicherung einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 1b IVG sind nach Massgabe des IVG Personen versichert, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Ausserdem obligatorisch versichert sind Schweizer Bürger, die (1.) im Dienste der Eidgenossenschaft, (2.) im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten sowie (3.) im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe versichert sind (Bst. c).
E. 4.2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger (...), die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 und 3 AHVG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz seit 31. Dezember 2008 ausserhalb der Schweiz und wohnt in Monaco (IV 2). Aufgrund der Akten ist auch keine Versichertenunterstellung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b oder c AHVG ersichtlich, weshalb er seit seiner Abmeldung aus der Schweiz nicht mehr obligatorisch AHV/IV versichert ist.
E. 4.4 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2009 bei der freiwilligen Versicherung angemeldet und versichert war (IV 4). Allerdings wurde er - nachdem er für das Beitragsjahr 2013 trotz durchgeführtem Mahnverfahren seine Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 nicht frist- und formgerecht eingereicht und in der Folge für das Jahr 2013 keine Beiträge geleistet hatte - per 31. Dezember 2012 (Ende der Beitragspflichtbefreiung) ausgeschlossen (vgl. IV 21 und 31). Da der Versicherte den Ausschluss gestützt auf die Akten nicht ersichtlich angefochten hat, ist der Ausschluss des Versicherten aus der freiwilligen Versicherung per 31. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen und war der Versicherte demnach seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr freiwillig AHV/IV-versichert. Der Vollständigkeit halber bleibt zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach Vollendung seines 20. Altersjahres im Jahr 2013 auch ohne ausgeübte Tätigkeit AHV/IV-beitragspflichtig war und auch ohne vorhandenes Einkommen und Vermögen zumindest den Mindestbeitrag als Nichterwerbstätiger hätte leisten müssen (vgl. Art. 2 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG sowie IV 5 S. 2). Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe als Student nicht in die AHV/IV einbezahlen können, erweist sich demnach als unbegründet.
E. 4.5 Ergänzend ist mit der Vorinstanz zur Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers festzuhalten, dass bei ihm auch nicht von einer Weiterführung der AHV als nicht erwerbstätiger Studierender im Sinne von Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG ausgegangen werden kann, da er seinen Wohnsitz in der Schweiz bereits per Ende 2008 aufgab, als er mit der Familie nach Monaco umzog, und bei der Aufnahme seines Studiums seinen Wohnsitz schon ausserhalb der Schweiz hatte. Im Übrigen findet sich in den Akten auch kein Hinweis auf einen (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterführung der AHV gemäss Art. 1a Abs. 3 bst. b AHVG.
E. 4.6 Es ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2008 obligatorisch und vom 1. Januar 2009 - 31. Dezember 2012 freiwillig AHV/IV-versichert war. Seit 1. Januar 2013 ist er weder obligatorisch noch freiwillig AHV/IV-versichert.
E. 5 Zu prüfen bleiben somit die beantragten Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach dem schweizerischen IVG.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Leistung von Eingliederungsmassnahmen.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
E. 5.1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Weiter haben Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig versichert ist oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland gemäss Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG (siehe oben E. 4.2.1), gemäss Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG (Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden [...]), oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch versichert ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 IVG).
E. 5.1.3 Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Anmeldung im März 2016 (vgl. IV 24) nicht der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung unterstellt war (oben E. 4.6) und auch keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit Monaco besteht, hat er nach Art. 9 Abs. 1bis IVG keinen direkten Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Da er bei seiner Anmeldung ausserdem sein 20. Altersjahr vollendet hatte, fällt auch ein von einem seiner Elternteile abgeleiteter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 IVG ausser Betracht.
E. 5.2 Weiter ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 5.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. In der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, Art. 36 Rz. 1-3).
E. 5.2.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 1 AHVG [SR 831.10]).
E. 5.3 Es ist unbestritten und aus dem IK des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. IV 31), dass er keine Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet hat. Es ist somit in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung erwerben konnte.
E. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hat.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Invalidenrenten nach den Bestimmungen des AHVG. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Ausserordentliche Renten sind demnach für jene Personen bestimmt, welche nicht erwerbsfähig waren und deshalb keine Pflichtbeiträge leisteten, aber die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllen (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zur Änderung des IVG [5. Revision] vom 22. Juni 2005 [BBl 2005 4536]: "Empfänger dieser Leistungen [ausserordentliche Invalidenrente] sind ausschliesslich Geburts- und Frühinvalide, deren Rentenanspruch vor dem 21. Altersjahr beginnt."; vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6297/2008 vom 15. Juli 2010 E. 4.1-2).
E. 5.4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2009 in Monaco lebt. Er hatte somit bereits ein paar Jahre vor Einreichung seines Leistungsbegehrens im März 2016 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, weshalb er als Bezüger einer ausserordentlichen Invalidenrente mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr in Frage kommt.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen weder einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine ordentliche oder auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Seine Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie die eingereichten medizinischen Akten nicht geprüft habe, zielt damit ins Leere, da eine Prüfung des medizinischen Tatbestands sich unter diesen Voraussetzungen als obsolet erweist. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen replikweise auf seine kranken- und unfallversicherungsrechtliche Deckung in der Schweiz bis März 2009 und anschliessend in Monaco verweist, hat diese keinen Einfluss auf die in Frage stehenden Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen - wie die Vorinstanz bereits empfohlen hat (IV 36) - seinen allfälligen IV-Versicherungsanspruch in seinem Wohnsitzland abzuklären. Die Beschwerde erweist sich unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG) abzuweisen.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus dem am 30. August 2016 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen.
E. 6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: siehe nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4415/2016 Urteil vom 9. August 2017 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, (Monaco), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Leistungsanspruch; Verfügung der IVSTA vom 29. Juni 2016. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Antragsteller, Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am (...) 1992 geboren und Schweizer Staatsangehöriger. Er wuchs in Y._______ (Kanton W._______) auf. Am 31. Dezember 2008 übersiedelte er mit seiner Familie nach Monaco (Akten der Vorinstanz [IV] 2). Er beendete in Monaco seine Schulausbildung und nahm im September 2012 ein Studium an der European Business School X._______, Grossbritannien, auf (IV 6.3, 10.1-3, 17.3). B. B.a Mit Beitrittserklärung vom 12. Juni 2009 meldete sich der Versicherte bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung an (IV 1). Die Aufnahme wurde am 25. Juni 2009 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) bestätigt. Die SAK informierte gleichzeitig über die Beitragssätze für die AHV/IV 2009, den Verwaltungskostenbeitrag und die Zahlungsadressen (IV 4 f.). B.b Mit Schreiben vom 23. Mai 2011, 3. Oktober 2012 und vom 7. August 2013 teilte die SAK nach der jeweiligen Einreichung der "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2010-2012" (IV 6, 13, 17) mit, dass A.________ als nichterwerbstätiger Versicherter bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem er sein 20. Lebensjahr vollende, von der Beitragspflicht befreit sei (IV 8, 15, 18). B.c Mit Mahnung vom 11. März 2014 teilte die SAK dem Versicherten mit, sie habe die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2013 noch nicht erhalten, und forderte ihn auf, die Unterlagen innerhalb von 30 Tagen einzureichen (IV 19). Mit per Einschreiben verschickter zweiter Mahnung vom 15. Mai 2014 forderte die SAK den Versicherten auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 innert einer letzten Frist von 30 Tagen einzureichen. Sie verwies darauf, dass alle angeschlossenen Personen, die noch nie Beiträge an die freiwillige AHV/IV geleistet hätten oder im vorherigen Jahr von der Beitragspflicht befreit worden seien, bei Nicht-Beibringen der Dokumente rückwirkend aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen würden. Dem Mahnschreiben waren die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bei Nichterteilen der notwendigen Auskünfte oder nicht fristgerechter Bezahlung der Beiträge regeln, beigelegt (IV 20). B.d Mit (per Einschreiben) verschickter Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2015 teilte die SAK dem Versicherten den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mit (IV 21). B.e Am 30. Januar 2015 ging bei der SAK die teilweise ausgefüllte (weder datierte noch unterzeichnete) Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2014 von A._______ ein. Gemäss der ausgefüllten Ziffer 2 des Teils A (Nichterwerbstätige) war unter anderem zu schliessen, dass er keine AHV- oder eine andere Rente beziehe und bis voraussichtlich im Juni 2017 studiere (Ziel: Bachelor Business/Economics). Der Eingabe war die Kopie eines Studentenausweises, geltend bis 10. Januar 2017, beigelegt (IV 22). B.f Mit Schreiben vom 24. März 2015 bestätigte die SAK den Eingang vom 30. Januar 2015 und teilte mit, aufgrund des Ausschlusses vom 13. Januar 2015 würden die eigereichten Unterlagen nicht weiter bearbeitet (IV 23). C. C.a Mit undatierter Eingabe (Eingang am 30. März 2016) meldete sich der Antragsteller bei der IV-Stelle W._______ zur beruflichen Integration und/ oder Rente an. Er machte als gesundheitliche Beeinträchtigung ein Asperger-Syndrom sowie ein Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom ohne Hyperaktivität, seit Geburt, in Behandlung seit 1. Februar 2016, geltend. Am 31. März 2016 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt W.________, IV-Stelle, die Anmeldung zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; IV 24-26). C.b Mit Schreiben vom 18. April 2016 forderte die IVSTA den Antragsteller auf, weitere Angaben zu einer allfälligen Arbeitstätigkeit und dem Aufenthalt zu Studienzwecken einzureichen (IV 27). Das ausgefüllte Formular E 207 CH ging am 29. April 2016 bei der IVSTA ein (IV 28). C.c Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2016 stellte die IVSTA dem Antragsteller in Aussicht, das Leistungsgesuch abzuweisen, da er keinen Anspruch auf Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung habe. Den fehlenden Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller seit seinem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2013 nicht mehr AHV/IV-versichert sei, zumal er mit Wohnsitz in Monaco auch nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt sei. Zu einem allfälligen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente führte sie aus, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Antragsteller keine Beiträge bezahlt habe. Sie ergänzte, es bestehe angesichts des fehlenden Schweizer Wohnsitzes auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente (IV 34). C.d Der Antragsteller erhob am 22. Juni 2016 gegen diesen Bescheid eine Einwendung und beanstandete im Wesentlichen, es sei nur die juristische Seite des Antrags geprüft und sein Krankheitsbild sei ausser Acht gelassen worden. Er sei bis zu 70 % eingeschränkt und deshalb nicht arbeitsfähig. Die Voraussetzungen für eine IV-Rente seien deshalb gegeben. Er führte weiter aus, er habe keine Beiträge in die AHV/IV zahlen können, da er zunächst Schüler und danach Student gewesen sei und nicht arbeiten konnte und könne (IV 35). C.e Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch wie angekündigt ab. Zur Einwendung führte sie aus, dass zuerst die versicherungsmässigen Voraussetzungen geprüft würden, bevor medizinische Abklärungen vorgenommen werden könnten. Da er vorliegend die Voraussetzungen der Versicherungsdeckung nicht erfülle, könnten keine Leistungen zugesprochen und deshalb auch keine Abklärungen im medizinischen Bereich getätigt werden. Sie empfahl deshalb dem Antragsteller, sich mit der Sozialversicherung seines Wohnsitzlandes in Verbindung zu setzen (IV 36). D. D.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er begründete diese sinngemäss damit, dass er nicht in die freiwillige AHV/IV habe einzahlen können, weil er Student gewesen und immer noch sei. Gleichzeitig beantragte er die sorgfältige Prüfung der medizinischen Gutachten und bat um wohlwollende Prüfung der Angelegenheit (Beschwerdeakte [B-act.] 1). Am 28. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer seine Zustelladresse in der Schweiz bekannt (B-act. 4). Am 30. August 2016 ging aufforderungsgemäss ein Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Gerichtskasse ein (B-act. 7). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies auf ihre ausführliche Begründung in der Verfügung und führte aus, sie könne den medizinischen Sachverhalt jeweils erst abklären, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei. Sie ergänzte, dass vorliegend auch die Konstellation eines nicht erwerbstätigen Studierenden, der seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgebe, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, nicht erfüllt sei, und sich deshalb auch daraus kein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ergeben könne. Sie verwies ausserdem darauf, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Monaco kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, und erklärte, dass der (mittlerweile rechtskräftige) Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung erfolgt sei, weil er die entsprechenden Unterlagen trotz mehrmaliger Mahnung nicht eingereicht habe (B-act. 9). D.c In seiner Replik vom 22. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer weiterhin, die eingereichten medizinischen Akten sowie seinen Leistungsanspruch wegen der aus heutiger Sicht bleibenden Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und verwies auf die in der Schweiz bezahlten Kranken- und Unfallversicherungsprämien bis März 2009 sowie die Kranken- und Unfallversicherungsdeckung in Monaco seit dem Umzug der Familie nach Monaco (B-act. 11). D.d Duplikweise hielt die Vorinstanz am 12. Dezember 2016 an ihren in der Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 13). D.e Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (B-act. 14). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Monaco. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Fürstentum Monaco kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, ist seine Anspruchsberechtigung auf Schweizer IV-Leistungen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu bestimmen. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Nach ständiger Praxis wird auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Verfügung vom 29. Juni 2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Bei den materiellen Bestimmungen ist demnach auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) sowie des AHVG (SR 831.10) und der AHVV (SR 831.101) abzustellen, die im massgebenden Zeitpunkt relevant waren und in Kraft standen und in der Folge zitiert werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). 3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4. Vorliegend umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Vorab ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen allfälligen Anspruch auf Leistungen auf die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Invalidenversicherung einzugehen. 4.1 Gemäss Art. 1b IVG sind nach Massgabe des IVG Personen versichert, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Ausserdem obligatorisch versichert sind Schweizer Bürger, die (1.) im Dienste der Eidgenossenschaft, (2.) im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten sowie (3.) im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe versichert sind (Bst. c). 4.2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger (...), die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 und 3 AHVG). 4.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz seit 31. Dezember 2008 ausserhalb der Schweiz und wohnt in Monaco (IV 2). Aufgrund der Akten ist auch keine Versichertenunterstellung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b oder c AHVG ersichtlich, weshalb er seit seiner Abmeldung aus der Schweiz nicht mehr obligatorisch AHV/IV versichert ist. 4.4 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2009 bei der freiwilligen Versicherung angemeldet und versichert war (IV 4). Allerdings wurde er - nachdem er für das Beitragsjahr 2013 trotz durchgeführtem Mahnverfahren seine Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 nicht frist- und formgerecht eingereicht und in der Folge für das Jahr 2013 keine Beiträge geleistet hatte - per 31. Dezember 2012 (Ende der Beitragspflichtbefreiung) ausgeschlossen (vgl. IV 21 und 31). Da der Versicherte den Ausschluss gestützt auf die Akten nicht ersichtlich angefochten hat, ist der Ausschluss des Versicherten aus der freiwilligen Versicherung per 31. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen und war der Versicherte demnach seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr freiwillig AHV/IV-versichert. Der Vollständigkeit halber bleibt zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach Vollendung seines 20. Altersjahres im Jahr 2013 auch ohne ausgeübte Tätigkeit AHV/IV-beitragspflichtig war und auch ohne vorhandenes Einkommen und Vermögen zumindest den Mindestbeitrag als Nichterwerbstätiger hätte leisten müssen (vgl. Art. 2 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG sowie IV 5 S. 2). Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe als Student nicht in die AHV/IV einbezahlen können, erweist sich demnach als unbegründet. 4.5 Ergänzend ist mit der Vorinstanz zur Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers festzuhalten, dass bei ihm auch nicht von einer Weiterführung der AHV als nicht erwerbstätiger Studierender im Sinne von Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG ausgegangen werden kann, da er seinen Wohnsitz in der Schweiz bereits per Ende 2008 aufgab, als er mit der Familie nach Monaco umzog, und bei der Aufnahme seines Studiums seinen Wohnsitz schon ausserhalb der Schweiz hatte. Im Übrigen findet sich in den Akten auch kein Hinweis auf einen (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterführung der AHV gemäss Art. 1a Abs. 3 bst. b AHVG. 4.6 Es ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2008 obligatorisch und vom 1. Januar 2009 - 31. Dezember 2012 freiwillig AHV/IV-versichert war. Seit 1. Januar 2013 ist er weder obligatorisch noch freiwillig AHV/IV-versichert.
5. Zu prüfen bleiben somit die beantragten Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach dem schweizerischen IVG. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Leistung von Eingliederungsmassnahmen. 5.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. 5.1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Weiter haben Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig versichert ist oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland gemäss Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG (siehe oben E. 4.2.1), gemäss Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG (Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden [...]), oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch versichert ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 IVG). 5.1.3 Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Anmeldung im März 2016 (vgl. IV 24) nicht der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung unterstellt war (oben E. 4.6) und auch keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit Monaco besteht, hat er nach Art. 9 Abs. 1bis IVG keinen direkten Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Da er bei seiner Anmeldung ausserdem sein 20. Altersjahr vollendet hatte, fällt auch ein von einem seiner Elternteile abgeleiteter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 IVG ausser Betracht. 5.2 Weiter ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen. 5.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. In der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, Art. 36 Rz. 1-3). 5.2.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). 5.3 Es ist unbestritten und aus dem IK des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. IV 31), dass er keine Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet hat. Es ist somit in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung erwerben konnte. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hat. 5.4.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Invalidenrenten nach den Bestimmungen des AHVG. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Ausserordentliche Renten sind demnach für jene Personen bestimmt, welche nicht erwerbsfähig waren und deshalb keine Pflichtbeiträge leisteten, aber die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllen (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zur Änderung des IVG [5. Revision] vom 22. Juni 2005 [BBl 2005 4536]: "Empfänger dieser Leistungen [ausserordentliche Invalidenrente] sind ausschliesslich Geburts- und Frühinvalide, deren Rentenanspruch vor dem 21. Altersjahr beginnt."; vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6297/2008 vom 15. Juli 2010 E. 4.1-2). 5.4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2009 in Monaco lebt. Er hatte somit bereits ein paar Jahre vor Einreichung seines Leistungsbegehrens im März 2016 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, weshalb er als Bezüger einer ausserordentlichen Invalidenrente mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr in Frage kommt. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen weder einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine ordentliche oder auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Seine Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie die eingereichten medizinischen Akten nicht geprüft habe, zielt damit ins Leere, da eine Prüfung des medizinischen Tatbestands sich unter diesen Voraussetzungen als obsolet erweist. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen replikweise auf seine kranken- und unfallversicherungsrechtliche Deckung in der Schweiz bis März 2009 und anschliessend in Monaco verweist, hat diese keinen Einfluss auf die in Frage stehenden Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen - wie die Vorinstanz bereits empfohlen hat (IV 36) - seinen allfälligen IV-Versicherungsanspruch in seinem Wohnsitzland abzuklären. Die Beschwerde erweist sich unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG) abzuweisen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus dem am 30. August 2016 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen. 6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: