Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. Der 1956 geborene, kosovarische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Versicherter) stellte am 16. August 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (SAK-act. 2). Auf dem entsprechenden Gesuchsformular gab er an, er sei verheiratet, habe 1973 sowie von 1989 bis 1990 in der Schweiz gearbeitet und sei 1990 definitiv aus der Schweiz ausgereist. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 wies die SAK das Gesuch des Versicherten auf Rückvergütung ab, weil er gemäss ihren Abklärungen keine AHV-Beiträge geleistet habe und damit die für eine Rückforderung vorausgesetzte einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (SAK-act. 9). In der dagegen erhobenen Einsprache vom 15. Februar 2012 machte der Versicherte geltend, er habe unter dem Namen C._______ 1973 während acht Monaten als Landwirt bei einer Frau D._______ in (...) und in den Jahren 1989 bis 1991 bei der Baufirma E._______ in (...) gearbeitet (SAK-act. 10). Die SAK tätigte in der Folge Abklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons (...) (SAK-act. 11 und 13) und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 30. August 2013 auf, weitere Angaben zu der angegebenen Arbeitgeberin Frau D._______ zu machen (SAK-act. 14), worauf der SAK zwei Lohnabrechnungen der E._______ AG in (...) eingereicht wurden (SAK-act. 16). Mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab und hielt fest, dass ihm lediglich eine Beitragszeit von acht Monaten aus einer Tätigkeit bei der E._______ AG in (...) in den Jahren 1989 und 1990 anzurechnen sei, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (SAK-act. 18). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Ehefrau des in der Zwischenzeit am (...) verstorbenen Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer von der SAK überwiesenen Eingabe vom 22. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dem Gesuch um Rückvergütung der von ihrem verstorbenen Ehemann geleisteten Beiträge sei stattzugeben (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). E. Mit Schreiben vom 7. November 2013 (BVGer-act. 2) und verfahrensleitender Verfügung vom 27. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführerin gab in der Folge kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt. F. Am 5. Februar 2014 übermittelte die Vorinstanz eine unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2014 (BVGer-act. 8). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Anspruch auf die Rückvergütung von AHV-Beiträgen steht im Todesfall grundsätzlich der Witwe zu (Art. 3 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]), weshalb die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Oktober 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da die Beschwerdeführerin auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil - im Dispositiv - gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen.
E. 3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 (SAK-act. 18), mit dem die Vorinstanz das Gesuch des verstorbenen Versicherten um Rückvergütung von AHV-Beiträgen abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rückerstattungsanspruch mangels Vorliegen eines vollen Beitragsjahres zu Recht verneint hat.
E. 4.1 Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im August 2011 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der RV-AHV.
E. 4.2 Der verstorbene Versicherte und Ehemann der Beschwerdeführerin war kosovarischer Staatsangehöriger (SAK-act. 19) und lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Kosovo. Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (SAK-act. 2/1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb der Verstorbene als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt.
E. 5 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
E. 6 Ein Rückvergütungsanspruch setzt zunächst voraus, dass zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Versicherten kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV besteht. Wie bereits erwähnt ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb diese Voraussetzung für eine Beitragsrückvergütung erfüllt ist.
E. 7 Strittig und zu prüfen ist, ob der verstorbene Versicherte gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat.
E. 7.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
E. 7.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen; wird jedoch kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles nur eine Berichtigung verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
E. 7.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 169 Rz. 482).
E. 7.4 Gemäss IK-Auszug weist der verstorbene Versicherte in den Jahren 1989 und 1990 geleistete Beiträge aus einer Tätigkeit bei der E._______ AG in (...) von insgesamt acht Monaten auf (SAK-act. 8). Die Vorinstanz hat gestützt darauf das Vorliegen einer einjährigen Beitragsdauer verneint und das Rückerstattungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass der Verstorbene eine längere Beitragsdauer aufweist und verlangt damit eine Berichtigung des individuellen Kontos.
E. 7.5 Zu der geltend gemachten Tätigkeit als Landwirt während acht Monaten im Jahr 1973 bei einer Frau D._______ in (...) hat der verstorbene Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren nur sehr ungenaue Angaben gemacht und keine Belege wie Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eingereicht. Die gestützt auf die gemachten Angaben getätigten Abklärungen der Vorinstanz bei der Sozialversicherungsanstalt (...) verliefen ergebnislos, da zur Abklärung der zuständigen Ausgleichskasse genauere Angaben zum Arbeitgeber nötig wären (SAK-act. 13). Die Vorinstanz hat den verstorbenen Versicherten mit Schreiben vom 30. August 2013 deshalb angehalten, weitere Angaben zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu liefern. Zu diesem Zeitpunkt war dieser bereits verstorben, die Beschwerdeführerin hat die Aufforderung jedoch entgegengenommen (SAK-act. 15). Aus den Ausführungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, genauere Angaben zu der behaupteten Arbeitstätigkeit im Jahr 1973 zu machen. Soweit geltend gemacht wird, dass der Verstorbene auch im Jahr 1991 für die E._______ AG in (...) tätig gewesen sei, so hat die Abklärung bei der Sozialversicherungsanstalt (...) ergeben, dass dieser Arbeitgeber im Jahr 1991 keinen Lohn mehr gemeldet habe (SAK-act. 13). Die vom verstorbenen Versicherten eingereichten Lohnabrechnungen stammen aus den Jahr 1989 und 1990 (SAK-act. 3 und 16). Somit sind keine weiteren Beitragsjahre des verstorbenen Versicherten aktenkundig belegt, und es konnten auch nach den Abklärungen der Vorinstanz aufgrund der gemachten Angaben keine solche ausfindig gemacht werden. Eine Berichtigung des individuellen Kontos des Verstorbenen kommt daher nicht in Betracht.
E. 7.6 Der Vorinstanz ist auch nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, stellte sie doch Nachforschungen bei der Sozialversicherungsanstalt (...) an, woraus sich jedoch nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, welche weiteren Abklärungen noch hätten unternommen werden können. Weitere Nachforschungen wären nur angezeigt gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte diese nahelegen, was hier nicht der Fall ist. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass der verstorbene Versicherte die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt.
E. 8 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des verstorbenen Versicherten um Rückerstattung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 9 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6203/2013 Urteil vom 28. April 2014 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung der AHV-Beiträge. Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, kosovarische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Versicherter) stellte am 16. August 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (SAK-act. 2). Auf dem entsprechenden Gesuchsformular gab er an, er sei verheiratet, habe 1973 sowie von 1989 bis 1990 in der Schweiz gearbeitet und sei 1990 definitiv aus der Schweiz ausgereist. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 wies die SAK das Gesuch des Versicherten auf Rückvergütung ab, weil er gemäss ihren Abklärungen keine AHV-Beiträge geleistet habe und damit die für eine Rückforderung vorausgesetzte einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (SAK-act. 9). In der dagegen erhobenen Einsprache vom 15. Februar 2012 machte der Versicherte geltend, er habe unter dem Namen C._______ 1973 während acht Monaten als Landwirt bei einer Frau D._______ in (...) und in den Jahren 1989 bis 1991 bei der Baufirma E._______ in (...) gearbeitet (SAK-act. 10). Die SAK tätigte in der Folge Abklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons (...) (SAK-act. 11 und 13) und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 30. August 2013 auf, weitere Angaben zu der angegebenen Arbeitgeberin Frau D._______ zu machen (SAK-act. 14), worauf der SAK zwei Lohnabrechnungen der E._______ AG in (...) eingereicht wurden (SAK-act. 16). Mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab und hielt fest, dass ihm lediglich eine Beitragszeit von acht Monaten aus einer Tätigkeit bei der E._______ AG in (...) in den Jahren 1989 und 1990 anzurechnen sei, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (SAK-act. 18). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Ehefrau des in der Zwischenzeit am (...) verstorbenen Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer von der SAK überwiesenen Eingabe vom 22. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dem Gesuch um Rückvergütung der von ihrem verstorbenen Ehemann geleisteten Beiträge sei stattzugeben (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). E. Mit Schreiben vom 7. November 2013 (BVGer-act. 2) und verfahrensleitender Verfügung vom 27. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführerin gab in der Folge kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt. F. Am 5. Februar 2014 übermittelte die Vorinstanz eine unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2014 (BVGer-act. 8). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Anspruch auf die Rückvergütung von AHV-Beiträgen steht im Todesfall grundsätzlich der Witwe zu (Art. 3 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]), weshalb die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Oktober 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da die Beschwerdeführerin auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil - im Dispositiv - gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen.
3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 (SAK-act. 18), mit dem die Vorinstanz das Gesuch des verstorbenen Versicherten um Rückvergütung von AHV-Beiträgen abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rückerstattungsanspruch mangels Vorliegen eines vollen Beitragsjahres zu Recht verneint hat. 4. 4.1 Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im August 2011 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der RV-AHV. 4.2 Der verstorbene Versicherte und Ehemann der Beschwerdeführerin war kosovarischer Staatsangehöriger (SAK-act. 19) und lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Kosovo. Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (SAK-act. 2/1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb der Verstorbene als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt.
5. Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
6. Ein Rückvergütungsanspruch setzt zunächst voraus, dass zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Versicherten kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV besteht. Wie bereits erwähnt ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb diese Voraussetzung für eine Beitragsrückvergütung erfüllt ist.
7. Strittig und zu prüfen ist, ob der verstorbene Versicherte gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat. 7.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 7.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen; wird jedoch kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles nur eine Berichtigung verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). 7.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 169 Rz. 482). 7.4 Gemäss IK-Auszug weist der verstorbene Versicherte in den Jahren 1989 und 1990 geleistete Beiträge aus einer Tätigkeit bei der E._______ AG in (...) von insgesamt acht Monaten auf (SAK-act. 8). Die Vorinstanz hat gestützt darauf das Vorliegen einer einjährigen Beitragsdauer verneint und das Rückerstattungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass der Verstorbene eine längere Beitragsdauer aufweist und verlangt damit eine Berichtigung des individuellen Kontos. 7.5 Zu der geltend gemachten Tätigkeit als Landwirt während acht Monaten im Jahr 1973 bei einer Frau D._______ in (...) hat der verstorbene Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren nur sehr ungenaue Angaben gemacht und keine Belege wie Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eingereicht. Die gestützt auf die gemachten Angaben getätigten Abklärungen der Vorinstanz bei der Sozialversicherungsanstalt (...) verliefen ergebnislos, da zur Abklärung der zuständigen Ausgleichskasse genauere Angaben zum Arbeitgeber nötig wären (SAK-act. 13). Die Vorinstanz hat den verstorbenen Versicherten mit Schreiben vom 30. August 2013 deshalb angehalten, weitere Angaben zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu liefern. Zu diesem Zeitpunkt war dieser bereits verstorben, die Beschwerdeführerin hat die Aufforderung jedoch entgegengenommen (SAK-act. 15). Aus den Ausführungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, genauere Angaben zu der behaupteten Arbeitstätigkeit im Jahr 1973 zu machen. Soweit geltend gemacht wird, dass der Verstorbene auch im Jahr 1991 für die E._______ AG in (...) tätig gewesen sei, so hat die Abklärung bei der Sozialversicherungsanstalt (...) ergeben, dass dieser Arbeitgeber im Jahr 1991 keinen Lohn mehr gemeldet habe (SAK-act. 13). Die vom verstorbenen Versicherten eingereichten Lohnabrechnungen stammen aus den Jahr 1989 und 1990 (SAK-act. 3 und 16). Somit sind keine weiteren Beitragsjahre des verstorbenen Versicherten aktenkundig belegt, und es konnten auch nach den Abklärungen der Vorinstanz aufgrund der gemachten Angaben keine solche ausfindig gemacht werden. Eine Berichtigung des individuellen Kontos des Verstorbenen kommt daher nicht in Betracht. 7.6 Der Vorinstanz ist auch nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, stellte sie doch Nachforschungen bei der Sozialversicherungsanstalt (...) an, woraus sich jedoch nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, welche weiteren Abklärungen noch hätten unternommen werden können. Weitere Nachforschungen wären nur angezeigt gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte diese nahelegen, was hier nicht der Fall ist. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass der verstorbene Versicherte die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt.
8. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des verstorbenen Versicherten um Rückerstattung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Notifikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: