Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. Die 1949 geborene, in ihrer Heimat Taiwan wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erkundigte sich am 27. Mai 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) nach der Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1). Am 17. Juni 2013 (Eingangsdatum: 25. Juni 2013) beantragte die Versicherte überdies eine Altersrente (act. 2). Mit Verfügung vom 9. August 2013 wies die SAK den Rentenantrag mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Taiwan ab (act. 5). Daraufhin machte die Versicherte in ihrer Einsprache vom 27. August 2013 geltend, sie könne die von ihr geleisteten AHV-Beiträge zurückbekommen (act. 7). Nachdem die Vorinstanz im Zusammenhang mit der - ihrer Ansicht nach bereits erfolgten - Beitragsrückvergütung weitere Abklärungen vorgenommen hatte (act. 10 bis 18), beantragte die Versicherte in Kenntnis des Schreibens der SAK vom 9. Januar 2014 (act. 19) am 25. Januar 2014 explizit die Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge (act. 21). B. Daraufhin wies die SAK mit Verfügung vom 12. Februar 2014 den Antrag auf Rückerstattung der AHV-Beiträge ab, da diese bereits mit Verfügung vom 27. Juli 1987 zurückvergütet worden seien (act. 23). Einspracheweise machte die Versicherte am 3. März 2014 geltend, sie habe die Verfügung vom 27. Juli 1987 nie erhalten. Den Antrag auf Rückvergütung habe sie erstmals am 17. Juni 2013 gestellt. Schliesslich bat die Versicherte um die Dokumente betreffend ihre Anmeldung vom 21. Mai 1987 und um Auskunft, über welche Bankverbindung die Rückerstattung erfolgt war (act. 24 und 25). Obwohl die SAK nicht mehr über einen Rückerstattungsantrag und einen Bankbeleg betreffend Zahlungsverkehr verfügt hatte (act. 27), erliess sie am 23. Juni 2014 einen Entscheid, mit welchem die Einsprache vom 3. März 2014 abgewiesen wurde (act. 28). C. In der Folge wurde die Eingabe der Versicherten vom 11. Juli 2014 (Poststempel: 12. Juli 2014) von der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung überwiesen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Darin beantragte die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2014 und führte zur Begründung zusammengefasst aus, vor 27 Jahren habe sie keinen Rückvergütungsantrag gestellt und keine Rückvergütung in der Höhe von Fr. 5'340.- erhalten. Es gebe keine Gründe dafür, weshalb sie die Kopien ihrer Antragsdokumente vom 21. Mai 1987 und des Bankschecks vom 27. Juli 1987 nicht erhalten könne. D. Mit Schreiben vom 28. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den massgeblichen Gesetzesartikel aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2 und 4). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 9. September 2014 unaufgefordert zahlreiche Dokumente eingereicht hatte (B-act. 3), wurde sie mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2014 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundesblatt) aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 5 bis 7); in der Folge liess sich die Versicherte hierzu nicht vernehmen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die Verfügung vom 27. Juli 1987 sei nicht retourniert worden, und die damalige Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika sei unbestrittenermassen und zweifellos richtig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den Rückvergütungsbetrag von Fr. 5'340.- eindeutig erhalten. Die SAK verfüge jedoch nicht mehr über den Antrag vom 21. Mai 1987 sowie den betreffenden Bankzahlungsbeleg; denn sie sei davon ausgegangen, dass die Akten 10 Jahre nach dem Antrag auf Rückvergütung vernichtet werden könnten, da aufgrund der rückvergüteten Beiträge kein Leistungsanspruch mehr habe entstehen können. Somit sei die SAK zum Schluss gekommen, dass die Akten zu Recht vernichtet worden seien und dass diese nicht mehr produziert werden müssten. F. In ihrer Replik vom 11. April 2015 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und hielt sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren fest (B-act. 15). G. In ihrer Duplik vom 8. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung resp. den darin gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 20). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien und Beweismittel ist - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juni 2014 (act. 28) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4 Nachfolgend ist mit Blick auf den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014 (act. 28) und die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Beitragsrückerstattung verneint hat und in diesem Zusammenhang, wer die Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist taiwanesische Staatsangehörige und wohnt in Taiwan. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Taiwan kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.
E. 2.3 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden.
E. 2.4 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 [RV-AHV; SR 831.131.12]). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV).
E. 2.5 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
E. 3.1 Gemäss den Akten ist unbestritten, dass die Voraussetzungen zur Rückerstattung von AHV-Beiträgen erfüllt waren resp. sind. Umstritten ist jedoch, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 1987 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 5'340.- zurückerstattet hat.
E. 3.1.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 169 Rz. 482). Eine Umkehr der Beweislast tritt ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz legte zum Beweis für die erfolgte Entrichtung des Rückerstattungsbetrages in der Höhe von Fr. 5'340.- die Rückerstattungsverfügung vom 27. Juli 1987 samt Berechnungsblatt vom 9. Juli 1987 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (act. 20) ins Recht. Diese Akten reichen jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus, um zu beweisen, dass sie die geleisteten AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin effektiv zurückerstattet hat. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts hier der erfolgten Rückzahlung der AHV-Beiträge an die Beschwerdeführerin genügt den Beweisanforderungen zweifellos nicht (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 6). Vielmehr ist festzuhalten, dass die Vor-instanz den Beweis für die behauptete Rückerstattung von Fr. 5'340.- mit Blick auf die Akten bzw. die (negativen) Ergebnisse der bereits erfolgten, internen und externen Abklärungen (act. 10 bis 18, 26, 27, 35 bis 38) nicht erbracht hat.
E. 3.1.3 Die Vorinstanz vermag überdies auch nicht zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin die Rückerstattung bereits 1987 beantragt hatte und dass ihr die Verfügung vom 27. Juli 1987 tatsächlich zugestellt wurde (vgl. hierzu BGE 103 V 63 E. 1 und 2a). Zwar befindet sich eine Verfügung vom 27. Juli 1987 mit einer Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Antragsdatum vom 21. Mai 1987 bei den vorinstanzlichen Akten (act. 20); das genügt für sich allein jedoch nicht, um die effektive Zustellung der Verfügung und noch weniger die effektiv erfolgte Auszahlung der AHV-Beiträge an die Beschwerdeführerin zu beweisen.
E. 3.1.4 Im Falle der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 103 V 63 E. 2a mit Hinweisen; Entscheid des BVGer C-6203/2013 vom 28. April 2014 E. 7.6). Vorliegend bedeutet dies, dass die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Rückvergütung zu tragen hat. Es ist demnach der Darstellung der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach ihr die geleisteten AHV-Beiträge bis anhin nicht zurückerstattet wurden und ihr diesbezüglicher Anspruch damit noch besteht.
E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde vom 12. Juli 2014 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014 aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die beantragte Rückvergütung der AHV-Beiträge zu gewähren und eine neue Verfügung zu erlassen.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die SAK als Bundesbehörde hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 12. Juli 2014 wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die geleisteten AHV-Beiträge zurückzuerstatten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4741/2014 Urteil vom 3. Oktober 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Taiwan, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014. Sachverhalt: A. Die 1949 geborene, in ihrer Heimat Taiwan wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erkundigte sich am 27. Mai 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) nach der Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1). Am 17. Juni 2013 (Eingangsdatum: 25. Juni 2013) beantragte die Versicherte überdies eine Altersrente (act. 2). Mit Verfügung vom 9. August 2013 wies die SAK den Rentenantrag mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Taiwan ab (act. 5). Daraufhin machte die Versicherte in ihrer Einsprache vom 27. August 2013 geltend, sie könne die von ihr geleisteten AHV-Beiträge zurückbekommen (act. 7). Nachdem die Vorinstanz im Zusammenhang mit der - ihrer Ansicht nach bereits erfolgten - Beitragsrückvergütung weitere Abklärungen vorgenommen hatte (act. 10 bis 18), beantragte die Versicherte in Kenntnis des Schreibens der SAK vom 9. Januar 2014 (act. 19) am 25. Januar 2014 explizit die Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge (act. 21). B. Daraufhin wies die SAK mit Verfügung vom 12. Februar 2014 den Antrag auf Rückerstattung der AHV-Beiträge ab, da diese bereits mit Verfügung vom 27. Juli 1987 zurückvergütet worden seien (act. 23). Einspracheweise machte die Versicherte am 3. März 2014 geltend, sie habe die Verfügung vom 27. Juli 1987 nie erhalten. Den Antrag auf Rückvergütung habe sie erstmals am 17. Juni 2013 gestellt. Schliesslich bat die Versicherte um die Dokumente betreffend ihre Anmeldung vom 21. Mai 1987 und um Auskunft, über welche Bankverbindung die Rückerstattung erfolgt war (act. 24 und 25). Obwohl die SAK nicht mehr über einen Rückerstattungsantrag und einen Bankbeleg betreffend Zahlungsverkehr verfügt hatte (act. 27), erliess sie am 23. Juni 2014 einen Entscheid, mit welchem die Einsprache vom 3. März 2014 abgewiesen wurde (act. 28). C. In der Folge wurde die Eingabe der Versicherten vom 11. Juli 2014 (Poststempel: 12. Juli 2014) von der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung überwiesen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Darin beantragte die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2014 und führte zur Begründung zusammengefasst aus, vor 27 Jahren habe sie keinen Rückvergütungsantrag gestellt und keine Rückvergütung in der Höhe von Fr. 5'340.- erhalten. Es gebe keine Gründe dafür, weshalb sie die Kopien ihrer Antragsdokumente vom 21. Mai 1987 und des Bankschecks vom 27. Juli 1987 nicht erhalten könne. D. Mit Schreiben vom 28. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den massgeblichen Gesetzesartikel aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2 und 4). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 9. September 2014 unaufgefordert zahlreiche Dokumente eingereicht hatte (B-act. 3), wurde sie mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2014 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundesblatt) aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 5 bis 7); in der Folge liess sich die Versicherte hierzu nicht vernehmen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die Verfügung vom 27. Juli 1987 sei nicht retourniert worden, und die damalige Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika sei unbestrittenermassen und zweifellos richtig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den Rückvergütungsbetrag von Fr. 5'340.- eindeutig erhalten. Die SAK verfüge jedoch nicht mehr über den Antrag vom 21. Mai 1987 sowie den betreffenden Bankzahlungsbeleg; denn sie sei davon ausgegangen, dass die Akten 10 Jahre nach dem Antrag auf Rückvergütung vernichtet werden könnten, da aufgrund der rückvergüteten Beiträge kein Leistungsanspruch mehr habe entstehen können. Somit sei die SAK zum Schluss gekommen, dass die Akten zu Recht vernichtet worden seien und dass diese nicht mehr produziert werden müssten. F. In ihrer Replik vom 11. April 2015 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und hielt sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren fest (B-act. 15). G. In ihrer Duplik vom 8. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung resp. den darin gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 20). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien und Beweismittel ist - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juni 2014 (act. 28) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Nachfolgend ist mit Blick auf den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014 (act. 28) und die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Beitragsrückerstattung verneint hat und in diesem Zusammenhang, wer die Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist taiwanesische Staatsangehörige und wohnt in Taiwan. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Taiwan kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 2.3 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. 2.4 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 [RV-AHV; SR 831.131.12]). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). 2.5 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 3. 3.1 Gemäss den Akten ist unbestritten, dass die Voraussetzungen zur Rückerstattung von AHV-Beiträgen erfüllt waren resp. sind. Umstritten ist jedoch, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 1987 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 5'340.- zurückerstattet hat. 3.1.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 169 Rz. 482). Eine Umkehr der Beweislast tritt ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1). 3.1.2 Die Vorinstanz legte zum Beweis für die erfolgte Entrichtung des Rückerstattungsbetrages in der Höhe von Fr. 5'340.- die Rückerstattungsverfügung vom 27. Juli 1987 samt Berechnungsblatt vom 9. Juli 1987 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (act. 20) ins Recht. Diese Akten reichen jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus, um zu beweisen, dass sie die geleisteten AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin effektiv zurückerstattet hat. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts hier der erfolgten Rückzahlung der AHV-Beiträge an die Beschwerdeführerin genügt den Beweisanforderungen zweifellos nicht (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 6). Vielmehr ist festzuhalten, dass die Vor-instanz den Beweis für die behauptete Rückerstattung von Fr. 5'340.- mit Blick auf die Akten bzw. die (negativen) Ergebnisse der bereits erfolgten, internen und externen Abklärungen (act. 10 bis 18, 26, 27, 35 bis 38) nicht erbracht hat. 3.1.3 Die Vorinstanz vermag überdies auch nicht zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin die Rückerstattung bereits 1987 beantragt hatte und dass ihr die Verfügung vom 27. Juli 1987 tatsächlich zugestellt wurde (vgl. hierzu BGE 103 V 63 E. 1 und 2a). Zwar befindet sich eine Verfügung vom 27. Juli 1987 mit einer Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Antragsdatum vom 21. Mai 1987 bei den vorinstanzlichen Akten (act. 20); das genügt für sich allein jedoch nicht, um die effektive Zustellung der Verfügung und noch weniger die effektiv erfolgte Auszahlung der AHV-Beiträge an die Beschwerdeführerin zu beweisen. 3.1.4 Im Falle der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 103 V 63 E. 2a mit Hinweisen; Entscheid des BVGer C-6203/2013 vom 28. April 2014 E. 7.6). Vorliegend bedeutet dies, dass die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Rückvergütung zu tragen hat. Es ist demnach der Darstellung der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach ihr die geleisteten AHV-Beiträge bis anhin nicht zurückerstattet wurden und ihr diesbezüglicher Anspruch damit noch besteht.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde vom 12. Juli 2014 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014 aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die beantragte Rückvergütung der AHV-Beiträge zu gewähren und eine neue Verfügung zu erlassen.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die SAK als Bundesbehörde hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 12. Juli 2014 wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die geleisteten AHV-Beiträge zurückzuerstatten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: