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C-5985/2010

C-5985/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-27 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, geboren 1978, reiste nach eigenen Angaben am 12. Mai 2004 illegal in die Schweiz ein und reichte am 16. Mai 2004 unter dem Aliasnamen Peter Tailo, geboren 1969 in Greenville Liberia, ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 26. August 2004 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist wurde auf den 27. August 2004 angesetzt. Am 7. September 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche mit Entscheid vom 15. September 2004 abgewiesen wurde. Am 20. September 2004 wurde er durch den Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) schriftlich angewiesen, die Schweiz selbständig bis am 24. September 2004 zu verlassen. Da sich der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Verlängerung der Ausreisefrist der Ausreise widersetzte und eine Ausschaffung insbesondere wegen seines unkooperativen Verhaltens nicht möglich war, hielt er sich in den nachfolgenden Jahren illegal in der Schweiz auf. B. Am 9. November 2004 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des MIDI wegen Drogenhandels aus dem Gebiet der Gemeinde Thun ausgegrenzt. Gemäss Strafregisterauszug wurde er zwischen dem 24. September 2004 und dem 7. Juni 2006 mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme etc. zu insgesamt 14 Monaten Gefängnisstrafen verurteilt. C. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 12. März 2010 wurde der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache in Biel gebracht, wo man ihn als Peter Tailo identifizierte. Mithin ergab die Überprüfung des in seinem Besitze gefundenen Mobiltelefons im RIPOL, dass dieses seit dem Jahre 2008 im Zusammenhang mit einem Raub ausgeschrieben war. Der Verdacht einer möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers konnte jedoch nicht erhärtet werden. Indessen wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) angezeigt. Der MIDI ordnete umgehend die Ausschaffungshaft an und führte ihn dem Ausländer- und Bürgerrechtsdienst Bern (nachfolgend ABD) zu. D. Gemäss Strafregisterauszug vom 13. März 2010 wurde der Beschwerdeführer am 24. September 2004 durch das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt (bei einer Probezeit von 2 Jahren). Mit Urteil vom 15. Juni 2005 des Gerichtskreises X Thun wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Am 10. August 2005 erfolgte eine Verurteilung durch das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland Thun wegen Missachtens einer Massnahme zu 30 Tagen Gefängnis. Mit Urteil vom 6. April 2006 des Obergerichts des Kantons Bern wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, BS 1 121), Missachtens einer Massnahme sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Am 7. April 2006 verurteilte ihn der Gerichtskreis X Thun wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtens einer Massnahme sowie wegen Rückfalls zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen. Mit Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 8. Juni 2010 betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde zunächst im Wesentlichen festgestellt, dass die Ausschaffung bis anhin nicht möglich gewesen sei. Mangels Kenntnis der Identität hätten keine Reisepapiere beschafft werden können. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Verhandlung vom 8. Juni 2010 angegeben, dass er Omogbai Ileaboya heisse, 1978 geboren sei und aus Nigeria stamme. Da die Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 4 AuG erfüllt waren, wurde die Haftverlängerung gutgeheissen. F. Am 20. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme Stellung zu nehmen. Er verzichtete jedoch auf sein Äusserungsrecht und verweigerte eine diesbezügliche Unterschrift. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit ab dem 29. Juli 2010. Zur Begründung stützte sie sich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG wegen Nichtbefolgens behördlicher Anordnungen, illegalen Aufenthalts sowie falscher Identitätsangabe und auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG, weil er in Ausschaffungshaft gewesen sei und ausgeschafft werden musste. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55. Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und der Beschwerdeführer wurde nach 138 Tagen Haft am 29. Juli 2010 nach Lagos ausgeschafft. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und Neuverfügung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt er zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er vor Erlass des Einreiseverbotes nicht angehört worden sei. Weiter sei gemäss Art 67 Abs. 2 AuG vor Erlass der Verfügung der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) (seit 1. Januar 2010 Nachrichtendienst des Bundes, NDB) anzuhören, was versäumt worden sei. Bezüglich Dauer des Verbots enthalte die Verfügung keine Angaben über eine Befristung, was gegen Art. 67 Abs. 3 AuG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstosse. Dem Massnahmecharakter der Bestimmung sei zu wenig Rechnung getragen worden. Es gelte nämlich künftige Störungen zu verhindern, was nicht seinen Absichten entspreche. Daher rechtfertige sich im Zuge der Verhältnismässigkeit die Prüfung einer Milderung. Da in seiner Heimatregion Verfolgungen gehäuft vorkämen gelte er zumindest als abstrakt gefährdet. Dass ihm nun die Möglichkeit zur Flucht in die Schweiz abgeschnitten werde, sei fragwürdig. Unter Hinweis auf Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), müsse aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine "erhebliche Wahrscheinlichkeit" bestehen, dass ein Aufenthalt zu einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung führen könne. Indessen sei dieser Vorwurf von der Vorinstanz nicht erhoben worden. Weiter sei auch seiner familiären Situation nicht Rechnung getragen worden. Mit Eingabe vom 4. November 2010 reicht der Beschwerdeführer eine nigerianische Heiratsurkunde in Kopie zu den Akten. Dieser ist zu entnehmen, dass er am 6. Oktober 2010 eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet hat. Dazu führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er gehe davon aus, dass unter diesen Umständen ein Einreiseverbot unverhältnismässig wäre, da die Eheleute sonst getrennt würden. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die Kriterien von Art. 67 AuG seien erfüllt. Durch Nichtbefolgen einer behördlichen Anordnung, illegalen Aufenthalt und falschen Angaben zur Identität habe der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen, weshalb die Fernhaltemassnahme gerechtfertigt sei. I. Am 17. Januar 2011 repliziert der Beschwerdeführer unter Einreichen weiterer Unterlagen im Wesentlichen, das Einreiseverbot erfülle überhaupt keine gesetzlichen Kriterien. Bei Verheirateten sei ein Einreiseverbot nur in schwerwiegenden Fällen zulässig. Vorliegend störe die Schweiz massiv den "heiligen ehelichen Frieden", was eine schwere Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darstelle. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt formell eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht: Unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 2 AuG (seit 1. Januar 2011 Art. 67 Abs. 4 AuG), rügt er, dass vor Erlass der Einreisesperre der DAP hätte angehört werden müssen. Zunächst ist anzumerken, dass der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) und der strategische Nachrichtendienst (SND) zusammengeführt wurden. Per 1. Januar 2010 entstand daraus der Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Diese Änderung wurde auch im Gesetz so übernommen. Eine Anhörung durch den NDB setzt voraus, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) den Erlass des Einreiseverbotes beabsichtigt, was vorliegend nicht der Fall ist. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass ihm vor Erlass des Einreiseverbotes das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Den Akten zufolge wurde ihm am 20. Juli 2010 im Regionalgefängnis Thun explizit die Möglichkeit geboten, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern, worauf er jedoch verzichtete und seine Unterschrift verweigerte. Dem ist nichts beizufügen.

E. 4.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ANAG abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die - wie vorliegend - noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Ulrich häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Vollständig überarbeitet Auflage, Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E.3.2).

E. 4.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

E. 5.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung des in Art. 67 AuG geregel­ten Einreiseverbots in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerin­nen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen ha­ben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verur­sacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver­hängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betrof­fene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfü­gende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fern­haltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2482/2009 E. 6.2 in fine).

E. 5.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 ANAG) ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (seit dem 1. Januar 2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) bildet den Oberbe­griff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Ver­letzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Ver­pflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b VZAE sowie Rainer J. Schwei­zer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si­cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).

E. 5.3 In Bezug auf die Verfehlungen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, gilt zudem allgemein, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3 mit Hinweis). 6.6.1. In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer Missachten einer behördlichen Anordnung, illegaler Aufenthalt sowie falsche Identitätsangabe vorgeworfen. Aus den Akten geht hervor, dass er sich vom 25. September 2004 bis zu seiner Ausschaffung am 29. Juli 2010 illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Sein Aufenthalt ist als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Der Beschwerdeführer wurde deswegen verschiedentlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Es steht ausser Zweifel, dass er durch das Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist, den illegalen Aufenthalt von knapp sechs Jahren, der Vereitelung jeglicher Vollzugsmassnahmen sowie der fehlenden Bereitschaft, während dieser Zeit auszureisen, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). 6.2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft genommen und ausgeschafft werden musste. Durch seinen Haftaufenthalt von 138 Tagen hat er dem Kanton Bern Kosten in der Höhe von Fr. 29'000.- verursacht, weshalb er auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).

E. 7 7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheit des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).

E. 7.2 Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich unter Angabe einer falschen Identität während mehrerer Jahre rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat, ohne sich um die Illegalität seiner Anwesenheit zu kümmern und freiwillig Konsequenzen daraus zu ziehen. So widersetzte er sich den behördlich angesetzten Ausreisefristen und musste letztendlich während 138 Tagen in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft genommen werden, was hohe Kosten verursachte. Sein Verhalten vermittelt ganz allgemein das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Insofern sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3, 2. Satz AuG erfüllt. Sowohl aus general- wie aus spezialpräventiven Überlegungen besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einem Einreiseverbot von der verhängten Dauer zu belegen. Mit Bezug auf Art. 80 Abs. 2 VZAE führt das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers offensichtlich zu einer negativen Prognose. Die Erfahrung deutet auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gefährdung hin.

E. 7.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, das Einreiseverbot verwehre jede Möglichkeit zur Flucht in die sichere Schweiz zielt ins Leere, weil damit eine asylrechtliche Frage aufgeworfen wird, welche ohnehin bloss hypothetischen Inhalts ist.

E. 7.4 Persönliche Interessen sieht der Beschwerdeführer in der während des Beschwerdeverfahrens geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Er macht diesbezüglich geltend, der "heilige eheliche Frieden" eines weitgehend unbescholtenen Ehepaares werde massiv gestört, was gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK verstosse. Dieser Einwand ist, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergeben wird, unbegründet: Im vorliegenden Zusammenhang können allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund sachlicher bzw. funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegen-stand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2). Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze Zeit gewährt (zum Ganzen siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009 E.7.3, C-5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.6 oder C-1401/2008 vom 20. August 2008 E. 6.5).

E. 7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8.Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 13)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.__________ retour) - das Migrationsamt des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5985/2010 Urteil vom 27. Oktober 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, geboren 1978, reiste nach eigenen Angaben am 12. Mai 2004 illegal in die Schweiz ein und reichte am 16. Mai 2004 unter dem Aliasnamen Peter Tailo, geboren 1969 in Greenville Liberia, ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 26. August 2004 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist wurde auf den 27. August 2004 angesetzt. Am 7. September 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche mit Entscheid vom 15. September 2004 abgewiesen wurde. Am 20. September 2004 wurde er durch den Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) schriftlich angewiesen, die Schweiz selbständig bis am 24. September 2004 zu verlassen. Da sich der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Verlängerung der Ausreisefrist der Ausreise widersetzte und eine Ausschaffung insbesondere wegen seines unkooperativen Verhaltens nicht möglich war, hielt er sich in den nachfolgenden Jahren illegal in der Schweiz auf. B. Am 9. November 2004 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des MIDI wegen Drogenhandels aus dem Gebiet der Gemeinde Thun ausgegrenzt. Gemäss Strafregisterauszug wurde er zwischen dem 24. September 2004 und dem 7. Juni 2006 mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme etc. zu insgesamt 14 Monaten Gefängnisstrafen verurteilt. C. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 12. März 2010 wurde der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache in Biel gebracht, wo man ihn als Peter Tailo identifizierte. Mithin ergab die Überprüfung des in seinem Besitze gefundenen Mobiltelefons im RIPOL, dass dieses seit dem Jahre 2008 im Zusammenhang mit einem Raub ausgeschrieben war. Der Verdacht einer möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers konnte jedoch nicht erhärtet werden. Indessen wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) angezeigt. Der MIDI ordnete umgehend die Ausschaffungshaft an und führte ihn dem Ausländer- und Bürgerrechtsdienst Bern (nachfolgend ABD) zu. D. Gemäss Strafregisterauszug vom 13. März 2010 wurde der Beschwerdeführer am 24. September 2004 durch das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt (bei einer Probezeit von 2 Jahren). Mit Urteil vom 15. Juni 2005 des Gerichtskreises X Thun wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Am 10. August 2005 erfolgte eine Verurteilung durch das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland Thun wegen Missachtens einer Massnahme zu 30 Tagen Gefängnis. Mit Urteil vom 6. April 2006 des Obergerichts des Kantons Bern wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, BS 1 121), Missachtens einer Massnahme sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Am 7. April 2006 verurteilte ihn der Gerichtskreis X Thun wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtens einer Massnahme sowie wegen Rückfalls zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen. Mit Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 8. Juni 2010 betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde zunächst im Wesentlichen festgestellt, dass die Ausschaffung bis anhin nicht möglich gewesen sei. Mangels Kenntnis der Identität hätten keine Reisepapiere beschafft werden können. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Verhandlung vom 8. Juni 2010 angegeben, dass er Omogbai Ileaboya heisse, 1978 geboren sei und aus Nigeria stamme. Da die Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 4 AuG erfüllt waren, wurde die Haftverlängerung gutgeheissen. F. Am 20. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme Stellung zu nehmen. Er verzichtete jedoch auf sein Äusserungsrecht und verweigerte eine diesbezügliche Unterschrift. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit ab dem 29. Juli 2010. Zur Begründung stützte sie sich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG wegen Nichtbefolgens behördlicher Anordnungen, illegalen Aufenthalts sowie falscher Identitätsangabe und auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG, weil er in Ausschaffungshaft gewesen sei und ausgeschafft werden musste. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55. Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und der Beschwerdeführer wurde nach 138 Tagen Haft am 29. Juli 2010 nach Lagos ausgeschafft. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und Neuverfügung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt er zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er vor Erlass des Einreiseverbotes nicht angehört worden sei. Weiter sei gemäss Art 67 Abs. 2 AuG vor Erlass der Verfügung der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) (seit 1. Januar 2010 Nachrichtendienst des Bundes, NDB) anzuhören, was versäumt worden sei. Bezüglich Dauer des Verbots enthalte die Verfügung keine Angaben über eine Befristung, was gegen Art. 67 Abs. 3 AuG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstosse. Dem Massnahmecharakter der Bestimmung sei zu wenig Rechnung getragen worden. Es gelte nämlich künftige Störungen zu verhindern, was nicht seinen Absichten entspreche. Daher rechtfertige sich im Zuge der Verhältnismässigkeit die Prüfung einer Milderung. Da in seiner Heimatregion Verfolgungen gehäuft vorkämen gelte er zumindest als abstrakt gefährdet. Dass ihm nun die Möglichkeit zur Flucht in die Schweiz abgeschnitten werde, sei fragwürdig. Unter Hinweis auf Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), müsse aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine "erhebliche Wahrscheinlichkeit" bestehen, dass ein Aufenthalt zu einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung führen könne. Indessen sei dieser Vorwurf von der Vorinstanz nicht erhoben worden. Weiter sei auch seiner familiären Situation nicht Rechnung getragen worden. Mit Eingabe vom 4. November 2010 reicht der Beschwerdeführer eine nigerianische Heiratsurkunde in Kopie zu den Akten. Dieser ist zu entnehmen, dass er am 6. Oktober 2010 eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet hat. Dazu führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er gehe davon aus, dass unter diesen Umständen ein Einreiseverbot unverhältnismässig wäre, da die Eheleute sonst getrennt würden. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die Kriterien von Art. 67 AuG seien erfüllt. Durch Nichtbefolgen einer behördlichen Anordnung, illegalen Aufenthalt und falschen Angaben zur Identität habe der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen, weshalb die Fernhaltemassnahme gerechtfertigt sei. I. Am 17. Januar 2011 repliziert der Beschwerdeführer unter Einreichen weiterer Unterlagen im Wesentlichen, das Einreiseverbot erfülle überhaupt keine gesetzlichen Kriterien. Bei Verheirateten sei ein Einreiseverbot nur in schwerwiegenden Fällen zulässig. Vorliegend störe die Schweiz massiv den "heiligen ehelichen Frieden", was eine schwere Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darstelle. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor­liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever­botes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2). 3. Der Beschwerdeführer rügt formell eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht: Unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 2 AuG (seit 1. Januar 2011 Art. 67 Abs. 4 AuG), rügt er, dass vor Erlass der Einreisesperre der DAP hätte angehört werden müssen. Zunächst ist anzumerken, dass der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) und der strategische Nachrichtendienst (SND) zusammengeführt wurden. Per 1. Januar 2010 entstand daraus der Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Diese Änderung wurde auch im Gesetz so übernommen. Eine Anhörung durch den NDB setzt voraus, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) den Erlass des Einreiseverbotes beabsichtigt, was vorliegend nicht der Fall ist. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass ihm vor Erlass des Einreiseverbotes das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Den Akten zufolge wurde ihm am 20. Juli 2010 im Regionalgefängnis Thun explizit die Möglichkeit geboten, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern, worauf er jedoch verzichtete und seine Unterschrift verweigerte. Dem ist nichts beizufügen. 4. 4.1. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ANAG abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die - wie vorliegend - noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Ulrich häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Vollständig überarbeitet Auflage, Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E.3.2). 4.2. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 5. 5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung des in Art. 67 AuG geregel­ten Einreiseverbots in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerin­nen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen ha­ben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verur­sacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver­hängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betrof­fene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfü­gende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fern­haltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2482/2009 E. 6.2 in fine). 5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 ANAG) ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (seit dem 1. Januar 2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) bildet den Oberbe­griff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Ver­letzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Ver­pflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b VZAE sowie Rainer J. Schwei­zer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si­cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). 5.3. In Bezug auf die Verfehlungen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, gilt zudem allgemein, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3 mit Hinweis). 6.6.1. In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer Missachten einer behördlichen Anordnung, illegaler Aufenthalt sowie falsche Identitätsangabe vorgeworfen. Aus den Akten geht hervor, dass er sich vom 25. September 2004 bis zu seiner Ausschaffung am 29. Juli 2010 illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Sein Aufenthalt ist als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Der Beschwerdeführer wurde deswegen verschiedentlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Es steht ausser Zweifel, dass er durch das Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist, den illegalen Aufenthalt von knapp sechs Jahren, der Vereitelung jeglicher Vollzugsmassnahmen sowie der fehlenden Bereitschaft, während dieser Zeit auszureisen, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). 6.2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft genommen und ausgeschafft werden musste. Durch seinen Haftaufenthalt von 138 Tagen hat er dem Kanton Bern Kosten in der Höhe von Fr. 29'000.- verursacht, weshalb er auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).

7. 7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheit des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.). 7.2. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich unter Angabe einer falschen Identität während mehrerer Jahre rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat, ohne sich um die Illegalität seiner Anwesenheit zu kümmern und freiwillig Konsequenzen daraus zu ziehen. So widersetzte er sich den behördlich angesetzten Ausreisefristen und musste letztendlich während 138 Tagen in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft genommen werden, was hohe Kosten verursachte. Sein Verhalten vermittelt ganz allgemein das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Insofern sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3, 2. Satz AuG erfüllt. Sowohl aus general- wie aus spezialpräventiven Überlegungen besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einem Einreiseverbot von der verhängten Dauer zu belegen. Mit Bezug auf Art. 80 Abs. 2 VZAE führt das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers offensichtlich zu einer negativen Prognose. Die Erfahrung deutet auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gefährdung hin. 7.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Einreiseverbot verwehre jede Möglichkeit zur Flucht in die sichere Schweiz zielt ins Leere, weil damit eine asylrechtliche Frage aufgeworfen wird, welche ohnehin bloss hypothetischen Inhalts ist. 7.4. Persönliche Interessen sieht der Beschwerdeführer in der während des Beschwerdeverfahrens geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Er macht diesbezüglich geltend, der "heilige eheliche Frieden" eines weitgehend unbescholtenen Ehepaares werde massiv gestört, was gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK verstosse. Dieser Einwand ist, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergeben wird, unbegründet: Im vorliegenden Zusammenhang können allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund sachlicher bzw. funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegen-stand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2). Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze Zeit gewährt (zum Ganzen siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009 E.7.3, C-5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.6 oder C-1401/2008 vom 20. August 2008 E. 6.5). 7.5. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8.Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 13) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.__________ retour)

- das Migrationsamt des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: