opencaselaw.ch

C-5857/2015

C-5857/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-30 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. Der am _______ 1949 geborene X.________ ist Staatsangehöriger von Kosovo (SAK-act. 24) und lebt in seiner Heimat. In der Zeit zwischen 1976 und 1983 hatte er mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 31 und 25). Mit Datum vom 23. Juni 2014 beantragte er die Rückvergütung von AHV-Beiträgen (SAK-act. 23). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) sprach ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2015 den Rückvergütungsbetrag von CHF 10'517.55 zu (SAK-act. 21), den sie am 5. Februar 2015 überweisen liess (SAK-act. 28). X.________ machte mit Einsprache vom 2. Februar 2015 geltend, in der Verfügung werde nicht im Detail ausgewiesen, welche Beiträge pro Monat für die einzelnen Versicherungen (AHV, IV, Krankenversicherung etc.) abgezogen worden seien. Dies zeige, dass der Rückerstattungsbetrag nicht aufgrund der tatsächlich geleisteten Beiträge berechnet beziehungsweise unrichtig sei (SAK-act. 30). In ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2015 erläuterte die SAK die vorgenommene Berechnung und wies erneut darauf hin, dass nur AHV-Beiträge zurückerstattet werden könnten. Sie bestätigte ihre Verfügung vom 21. Januar 2015 und wies die Einsprache ab (SAK-act. 32). Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erkundigte sich X.________ nach dem Stand des Einspracheverfahrens, worauf ihm die SAK den Einspracheentscheid vom 13. April 2015 mit Datum vom 15. Juli 2015 erneut (nun jedoch per Einschreiben mit Rückschein) zusandte (SAK-act. 36). B. Mit Beschwerde vom 11. September 2015 machte X.________ geltend, der Rückvergütungsbetrag sei falsch berechnet worden. Die Verfügung sei ihm zweimal zugesandt worden, mit unterschiedlichen Berechnungen. Weiter seien ihm die Arbeitgeberbeiträge und die Beiträge an die Krankenversicherung nicht beziehungsweise nicht vollständig zurückerstattet worden (act. 1 und 4). C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der zurückerstattete Betrag von CHF 10'517.55 entspreche dem Total der vom Beschwerdeführer bezahlten AHV-Beiträge (act. 8). D. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 leitete die Vorinstanz eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016 weiter (act. 10). Darin führte er aus, er bestreite die Richtigkeit des von der Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegten Einkommens (von Total CHF 125'209.- für die Jahre 1976 bis 1983) nicht. Die Rückerstattungsberechnung sei aber zu seinen Ungunsten ausgefallen, insbesondere weil zu Unrecht nicht auf das im Zeitpunkt der Beitragsleistung geltende Recht abgestellt worden sei. E. Mit Duplik vom 27. Juli 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 12). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 2 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend am 23. Juni 2014) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist deshalb nicht das Recht massgebend, welches im Zeitpunkt der Leistung der Beiträge in Kraft stand.

E. 3.1 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen haben gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG grundsätzlich nur Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Satz 1). Eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die den Export Altersrente vorsieht, besteht zwischen dem Kosovo und der Schweiz seit dem 1. April 2010 nicht mehr (BGE 139 V 263).

E. 3.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen.

E. 3.2.1 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).

E. 3.2.2 Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV). Nach Art. 7 RV-AHV geht der Anspruch auf Rückvergütung unter mit dem Tod des Berechtigten. Er verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall.

E. 3.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG; Art. 137 ff. AHVV [SR 831.101]; zu den Voraussetzungen einer Kontenberichtigung siehe Art. 141 AHVV und BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 4 Unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für eine Rückvergütung erfüllt sind und der Beschwerdeführer zwischen 1976 und 1983 ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 125'209.- erzielt hat. Umstritten ist lediglich, ob bei der Berechnung alle dem Beschwerdeführer zurückzuerstattenden Beiträge berücksichtigt worden sind.

E. 4.1 Im individuellen Konto ist namentlich das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Franken einzutragen (Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV). Die monatlich geleisteten Beiträge sind hingegen nicht zu erfassen. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Gesetz. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4.2 % erhoben (Arbeitnehmerbeitrag). Der Arbeitgeberbeitrag beträgt gemäss Art. 13 AHVG ebenfalls 4.2 %. Der Rückerstattung unterliegt sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeitrag (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG). Massgebend ist somit ein Beitragssatz von 8.4 %.

E. 4.2 Die vom Beschwerdeführer und seinen Arbeitgebern für die Jahre 1976 bis 1983 geleisteten Beiträge betragen CHF 10'517.55 (125'209 x 8.4 % = 10'517.56). Der Rückerstattungsbetrag von CHF 10'517.55 stimmt sowohl mit der in der Verfügung aufgeführten Berechnung als auch mit derjenigen im Einspracheentscheid überein. Die Vorbringen, die Vorinstanz habe den Betrag im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich berechnet, lässt sich aufgrund der Akten nicht bestätigen.

E. 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, unterliegen nur die AHV-Beiträge einer Rückerstattung. Die Beiträge an die Invalidenversicherung können ebenso wenig zurückerstattet werden wie die Beiträge an die Erwerbsersatzordnung, an die Arbeitslosenversicherung oder an die Krankenversicherung (vgl. BVGE 2016/6 E. 5.5.1 [mit Hinweisen] und E. 5.6.3). Das IVG (SR 831.20), die EO (SR 834.1), das AVIG (SR 837.0) und das KVG (SR 832.10) sehen - im Unterschied zum AHVG - eine Rückerstattung der Beiträge an Ausländerinnen und Ausländer, die definitiv in ihre Heimat zurückgekehrt sind, nicht vor. Ob die SAK überhaupt zuständig wäre, über eine Rückerstattung von Krankenkassenprämien zu befinden, kann daher offenbleiben.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2015 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5857/2015 Urteil vom 30. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückvergütung Beiträge (Einspracheentscheid vom 13. April 2015). Sachverhalt: A. Der am _______ 1949 geborene X.________ ist Staatsangehöriger von Kosovo (SAK-act. 24) und lebt in seiner Heimat. In der Zeit zwischen 1976 und 1983 hatte er mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 31 und 25). Mit Datum vom 23. Juni 2014 beantragte er die Rückvergütung von AHV-Beiträgen (SAK-act. 23). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) sprach ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2015 den Rückvergütungsbetrag von CHF 10'517.55 zu (SAK-act. 21), den sie am 5. Februar 2015 überweisen liess (SAK-act. 28). X.________ machte mit Einsprache vom 2. Februar 2015 geltend, in der Verfügung werde nicht im Detail ausgewiesen, welche Beiträge pro Monat für die einzelnen Versicherungen (AHV, IV, Krankenversicherung etc.) abgezogen worden seien. Dies zeige, dass der Rückerstattungsbetrag nicht aufgrund der tatsächlich geleisteten Beiträge berechnet beziehungsweise unrichtig sei (SAK-act. 30). In ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2015 erläuterte die SAK die vorgenommene Berechnung und wies erneut darauf hin, dass nur AHV-Beiträge zurückerstattet werden könnten. Sie bestätigte ihre Verfügung vom 21. Januar 2015 und wies die Einsprache ab (SAK-act. 32). Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erkundigte sich X.________ nach dem Stand des Einspracheverfahrens, worauf ihm die SAK den Einspracheentscheid vom 13. April 2015 mit Datum vom 15. Juli 2015 erneut (nun jedoch per Einschreiben mit Rückschein) zusandte (SAK-act. 36). B. Mit Beschwerde vom 11. September 2015 machte X.________ geltend, der Rückvergütungsbetrag sei falsch berechnet worden. Die Verfügung sei ihm zweimal zugesandt worden, mit unterschiedlichen Berechnungen. Weiter seien ihm die Arbeitgeberbeiträge und die Beiträge an die Krankenversicherung nicht beziehungsweise nicht vollständig zurückerstattet worden (act. 1 und 4). C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der zurückerstattete Betrag von CHF 10'517.55 entspreche dem Total der vom Beschwerdeführer bezahlten AHV-Beiträge (act. 8). D. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 leitete die Vorinstanz eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016 weiter (act. 10). Darin führte er aus, er bestreite die Richtigkeit des von der Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegten Einkommens (von Total CHF 125'209.- für die Jahre 1976 bis 1983) nicht. Die Rückerstattungsberechnung sei aber zu seinen Ungunsten ausgefallen, insbesondere weil zu Unrecht nicht auf das im Zeitpunkt der Beitragsleistung geltende Recht abgestellt worden sei. E. Mit Duplik vom 27. Juli 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 12). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

2. Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend am 23. Juni 2014) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist deshalb nicht das Recht massgebend, welches im Zeitpunkt der Leistung der Beiträge in Kraft stand. 3.1 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen haben gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG grundsätzlich nur Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Satz 1). Eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die den Export Altersrente vorsieht, besteht zwischen dem Kosovo und der Schweiz seit dem 1. April 2010 nicht mehr (BGE 139 V 263). 3.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen. 3.2.1 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). 3.2.2 Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV). Nach Art. 7 RV-AHV geht der Anspruch auf Rückvergütung unter mit dem Tod des Berechtigten. Er verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall. 3.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG; Art. 137 ff. AHVV [SR 831.101]; zu den Voraussetzungen einer Kontenberichtigung siehe Art. 141 AHVV und BGE 117 V 261 E. 3a).

4. Unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für eine Rückvergütung erfüllt sind und der Beschwerdeführer zwischen 1976 und 1983 ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 125'209.- erzielt hat. Umstritten ist lediglich, ob bei der Berechnung alle dem Beschwerdeführer zurückzuerstattenden Beiträge berücksichtigt worden sind. 4.1 Im individuellen Konto ist namentlich das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Franken einzutragen (Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV). Die monatlich geleisteten Beiträge sind hingegen nicht zu erfassen. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Gesetz. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4.2 % erhoben (Arbeitnehmerbeitrag). Der Arbeitgeberbeitrag beträgt gemäss Art. 13 AHVG ebenfalls 4.2 %. Der Rückerstattung unterliegt sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeitrag (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG). Massgebend ist somit ein Beitragssatz von 8.4 %. 4.2 Die vom Beschwerdeführer und seinen Arbeitgebern für die Jahre 1976 bis 1983 geleisteten Beiträge betragen CHF 10'517.55 (125'209 x 8.4 % = 10'517.56). Der Rückerstattungsbetrag von CHF 10'517.55 stimmt sowohl mit der in der Verfügung aufgeführten Berechnung als auch mit derjenigen im Einspracheentscheid überein. Die Vorbringen, die Vorinstanz habe den Betrag im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich berechnet, lässt sich aufgrund der Akten nicht bestätigen. 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, unterliegen nur die AHV-Beiträge einer Rückerstattung. Die Beiträge an die Invalidenversicherung können ebenso wenig zurückerstattet werden wie die Beiträge an die Erwerbsersatzordnung, an die Arbeitslosenversicherung oder an die Krankenversicherung (vgl. BVGE 2016/6 E. 5.5.1 [mit Hinweisen] und E. 5.6.3). Das IVG (SR 831.20), die EO (SR 834.1), das AVIG (SR 837.0) und das KVG (SR 832.10) sehen - im Unterschied zum AHVG - eine Rückerstattung der Beiträge an Ausländerinnen und Ausländer, die definitiv in ihre Heimat zurückgekehrt sind, nicht vor. Ob die SAK überhaupt zuständig wäre, über eine Rückerstattung von Krankenkassenprämien zu befinden, kann daher offenbleiben. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2015 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: