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C-6292/2023

C-6292/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-29 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (...) 1958 geborene, in Polen wohnhafte polnische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) von November bis Dezember 2010, von Februar bis August 2011 sowie im Oktober 2011, d.h. insgesamt während 10 Monaten, in der Schweiz erwerbstätig, wobei er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 17). B. B.a Am 15. Mai 2023 meldete sich der Versicherte über den zuständigen polnischen Versicherungsträger zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. Formular E 202 PL vom 16. Juni 2023, SAK-act. 7). B.b Mit Verfügung vom 21. August 2023 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Rentengesuch des Versicherten ab mit der Begründung, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt (vgl. SAK-act. 18). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. September 2023 Einsprache und beantragte, es sei eine Ausnahme von der Bestimmung Art. 29 Abs. 1 AHVG zu machen. Es seien auch Versicherungszeiten und Beitragszahlungen ausserhalb der Schweiz, z.B. aus Polen oder einem anderen Land, in dem er gearbeitet habe, zu berücksichtigen. Er würde gerne eine Anstellung in der Schweiz annehmen, um dort noch zwei Monate zu arbeiten, jedoch sei er dazu aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage (vgl. SAK-act. 22). B.d Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Berechnung der schweizerischen Renten die schweizerischen Bestimmungen gälten und diese keine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten vorsähen. Die unterjährige Versicherungszeit von 10 Monaten begründe keinen schweizerischen Rentenanspruch (vgl. SAK-act. 23). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte am 8. November 2023 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprache einer ordentlichen Altersrente. Er führte die gleiche Begründung wie bereits in der Einsprache an (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. Januar 2024 aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet (vgl. BVGer-act. 9). C.c Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe weder neue Tatsachen aufgeführt noch Belege beigelegt, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Ausserdem habe er sich in keiner Weise mit dem Einspracheentscheid auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 11). C.d Mit Spontaneingabe vom 21. Februar 2024 (Datum Postaufgabe), welche vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vom Beschwerdeführer anders geschriebenen Nachnamens ("B._______" statt "A._______") unter einer neuen Verfahrensnummer (C-1210/2024) erfasst wurde, fragte der Beschwerdeführer an, ob er die Krankenversicherungsbeiträge, die er während seines Aufenthalts in der Schweiz gezahlt habe, zurückerstattet bekommen könnte. Zudem hielt er fest, er wolle eine Entschädigung, falls er keine Rente oder Sozialleistungen erhalte (vgl. C-1210/2024, BVGer-act. 1). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 In den beiden vorliegenden Verfahren C-6292/2023 und C-1210/2024 ist der Beschwerdeführer Verfahrenspartei und es geht um den gleichen Sachverhalt (Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Oktober 2023), weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren C-6292/2023 und C-1210/2024 zu vereinigen und über die Angelegenheit in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. zur Verfahrensvereinigung Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 mit Rechtsprechungshinweisen).

E. 3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Oktober 2023, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. September 2023 gegen die Verfügung vom 21. August 2023 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV-Altersrente zu Recht abgelehnt hat.

E. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2023 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Männer von 65 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger, wohnt in Polen und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt somit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).

E. 5.1.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).

E. 5.1.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 5.2 Gemäss IK-Auszug vom 17. August 2023 war der Beschwerdeführer von November bis Dezember 2010, von Februar bis August 2011 sowie im Oktober 2011, d.h. insgesamt während 10 Monaten, bei der C._______ AG in D._______ erwerbstätig und leistete dabei AHV/IV-Beiträge. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Beitragszeiten in der Schweiz geltend gemacht, geschweige denn Nachweise für zusätzliche Beitragszeiten in der Schweiz vorgelegt. Vielmehr hat er sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde eingeräumt, dass er nur 10 Monate in der Schweiz Beiträge gezahlt habe und ihm 2 Monate fehlten (vgl. SAK-act. 22 und BVGer-act. 1). Somit ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer lediglich während insgesamt 10 Monaten in der Schweiz Beitragszahlungen geleistet hat, womit er die gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG für einen Anspruch auf eine AHV-Altersrente vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert jedoch, es sei eine Ausnahme von Art. 29 Abs. 1 AHVG zu machen und ihm seien zusätzlich zu den 10 Monaten Beitragszeit in der Schweiz auch ausländische Versicherungszeiten anzurechnen. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelungen vorsehen, dass in Abweichung vom vorliegend für die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV grundsätzlich anwendbaren schweizerischen Recht (vgl. oben E. 4.2) eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten zu erfolgen hat.

E. 5.3.1 Wie bereits ausgeführt, sind vorliegend das FZA und insbesondere die am 1. April 2012 in Kraft gesetzte Verordnung (EG) Nr. 833/2004, welche die bis am 31. März 2012 geltende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 abgelöst hat, anwendbar. Konkret ist vorliegend die Verordnung Nr. 883/2004 in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da ein Leistungsanspruch für die Zeit nach dessen Inkrafttreten geltend gemacht wird und der angefochtene Einspracheentscheid nach diesem Datum ergangen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass allenfalls Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen sind, die in einem anderen Abkommensstaat vor dem 1. April 2012 zurückgelegt worden sind (vgl. Art. 87 [Übergangsbestimmungen] der Verordnung Nr. 833/2004; vgl. auch BGE 133 V 137 E. 5 zu dem inhaltlich mit Art. 87 Abs. 2 übereinstimmenden Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71). In persönlicher Hinsicht ist die Verordnung Nr. 833/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates zu betrachten ist, für den die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2004 gelten oder galten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 833/2004 unter anderem auf Leistungen bei Alter bezieht (Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Verordnung Nr. 833/2004).

E. 5.3.2 Gemäss der noch unter Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen und auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 833/2004 nach wie vor gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Berechnung der Altersrente der AHV die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Es findet kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird. Die Berechnung der AHV-Altersrenten erfolgt somit autonom nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.2 - 5.4; 131 V 371 E. 6; vgl. auch Silvia Bucher, Die sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens, in: SZS 2016, S. 128 f. mit Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VIII Teil 1 der Verordnung Nr. 833/2004).

E. 5.3.3 Von den Regelungen zur Berechnung der Altersrente sind jene zur Bestimmung der nach nationalem Recht vorausgesetzten Mindestversicherungszeit für den Erwerb eines Altersrentenanspruchs zu unterscheiden. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob für die gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG für einen Anspruch auf eine AHV-Altersrente vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr ausländische Versicherungszeiten des Beschwerdeführers anzurechnen sind.

E. 5.3.3.1 Nach Art. 6 der Verordnung Nr. 833/2004 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig machen, soweit erforderlich, die nach diesen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 45 Abs. 1 der bis am 31. März 2012 geltenden Verordnung Nr. 1408/71, welcher vorsah, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit abhängt, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte, soweit dies für den Erwerb des Leistungsanspruchs des betreffenden Arbeitnehmers erforderlich ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hielt im Urteil C-440/09 vom 3. März 2011 zu dieser Bestimmung konkretisierend fest, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sei, eine Mindestbeitragszeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben sowie die Art und Begrenzung der Versicherungszeiten festzulegen, die für diesen Zweck berücksichtigt werden könnten, sofern die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten gemäss Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt würden, als ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (vgl. Rn. 32 des Urteils). Fordert also ein Mitgliedstaat eine Mindestversicherungszeit, damit überhaupt ein Leistungsanspruch entsteht, so gilt gemäss Art. 6 der Verordnung Nr. 833/2004 grundsätzlich, dass die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten mit jenen Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, die im betreffenden Mitgliedstaat absolviert wurden (vgl. Basile Cardinaux, 1. Teil: Rechtsentwicklung in der Europäischen Union und die Schweiz - Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Recht der sozialen Sicherheit, in: Epiney/Progin-Theuerkauf/Zl tescu [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2021/2022, S. 152).

E. 5.3.3.2 Allerdings wird in Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2004 (vgl. den entsprechenden Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) im Sinne eines Vorbehalts festgehalten, dass der Träger eines Mitgliedstaates ungeachtet des Art. 52 Abs. 1 Bst. b nicht verpflichtet ist, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde (vgl. auch Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999, S. 6324 "Wartezeit").

E. 5.3.3.3 Der Beschwerdeführer weist in der Schweiz eine Versicherungszeit von 10 Monaten, d.h. von weniger als einem Jahr, auf und hat aufgrund dieser Zeit nach schweizerischem Recht keinen Leistungsanspruch erworben, da gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG für die Entstehung eines AHV-Altersrentenanspruchs eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr vorausgesetzt ist. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 833/2004 liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland (Gesamtversicherungszeit: 39 Monate, vgl. Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung über den Versicherungsverlauf in Deutschland vom 30. Juni 2023, SAK-act. 11) als auch in Polen (Gesamtversicherungszeit: 333 Monate, vgl. Formular 205 PL vom 16. Juni 2023, SAK-act. 8) Versicherungszeiten von jeweils mehr als einem Jahr aufweist. Für die Zwecke des Art. 52 Abs. 1 Bst. b Ziff i) der Verordnung Nr. 833/2004 wird die in der Schweiz zurückgelegte unterjährige Versicherungszeit vom zuständigen Träger jedes betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt (vgl. Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 833/2004; für die Anrechnung unterjähriger ausländischer Versicherungszeiten vgl. auch Rz. 4007 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL]), worauf die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zu Recht hingewiesen hat.

E. 5.3.3.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch gemäss den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keinen Anspruch auf eine schweizerische AHV-Altersrente.

E. 5.4 Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung trotz entsprechenden Willens nicht in der Lage, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit für noch zwei Monate auszuüben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Art. 29 Abs. 1 AHVG setzt für die Entstehung des AHV-Altersrentenanspruchs eine einjährige Mindestbeitragsdauer voraus. Für die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte, wie z. B. einer persönlichen Härte, besteht keine gesetzliche Grundlage.

E. 5.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Altersrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr abgelehnt.

E. 6 In seiner Spontaneingabe vom 21. Februar 2024 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rückvergütung seiner in der Schweiz entrichteten AHV-Beiträge und Krankenkassenprämien.

E. 6.1.1 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, soll die obere Instanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Aus prozessökonomischen Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Zudem muss die Verwaltung Gelegenheit gehabt haben, sich im Laufe des Verfahrens zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. Urteil des EVG H 101/99 vom 18. Februar 2000 E. 2a, je mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.210).

E. 6.1.2 Vorliegend steht die spruchreife Frage einer allfälligen Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge in derart engem Bezug zu dem streitgegenständlichen Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers, dass von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen ist (so auch Urteil H 101/99 E. 2c mit Hinweis). Zudem hat sich die Verwaltung im vorinstanzlichen Verfahren bereits zur Frage der Rückvergütung von AHV-Beiträgen geäussert. Der Beschwerdeführer hatte bei der Vorinstanz bereits in den Jahren 2013 und 2015 um Rückvergütung seiner in den Jahren 2010 und 2011 entrichteten AHV-Beiträge ersucht (vgl. SAK-act. 1 und 3), woraufhin die Vorinstanz geantwortet hatte, dass aufgrund des vorliegend geltenden FZA eine Rückerstattung der Beiträge nicht stattfinden könne (vgl. SAK-act. 2 und 4). Der Sachverhalt, welcher der Äusserung der Vorinstanz zugrunde lag, hat sich im weiteren Verlauf des Verfahrens bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids nicht verändert. Da somit sowohl eine Tatbestandsgesamtheit als auch eine einschlägige Äusserung der Vorinstanz gegeben sind, kann vorliegend eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rückvergütung erfolgen.

E. 6.2.1 Art. 18 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden können. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.

E. 6.2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Abs. 2).

E. 6.2.3 Der in Polen wohnhafte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und somit eines EU-Mitgliedstaates. Zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten gelten das FZA und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA (vgl. oben E. 4.2). Da somit einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen und diese auch keine Beitragsrückerstattung vorsehen (für eine abschliessende Liste der Länder, mit denen Abkommen bestehen, aufgrund derer ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen eine Rückvergütung möglich ist, vgl. https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/les-versements-uniques/remboursement-des-cotisations.html, abgerufen am 29. Februar 2024), ist eine Rückvergütung der vom Beschwerdeführer entrichteten AHV-Beiträge gemäss Gesetz nicht möglich (vgl. Art 18 Abs. 3 AHVG e contrario). Im Übrigen ist vorliegend auch die weitere materielle Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von einem vollen Jahr (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV) nicht erfüllt, womit eine Rückvergütung auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist.

E. 6.3 Was die vom Beschwerdeführer beantragte Rückvergütung der Krankenkassenprämien anbelangt, so ist festzuhalten, dass nur die AHV-Beiträge einer Rückerstattung unterliegen. Die Beiträge an die Invalidenversicherung können ebenso wenig zurückerstattet werden wie die Beiträge an die Erwerbsersatzordnung, an die Arbeitslosenversicherung oder an die Krankenversicherung (vgl. BVGE 2016/6 E. 5.5.1 [mit Hinweisen] und E. 5.6.3). Das IVG (SR 831.20), die EO (SR 834.1), das AVIG (SR 837.0) und das KVG (SR 832.10) sehen - im Unterschied zum AHVG - eine Rückerstattung der Beiträge an Ausländerinnen und Ausländer, die definitiv in ihre Heimat zurückgekehrt sind, nicht vor. Ob die SAK überhaupt zuständig wäre, über eine Rückerstattung von Krankenkassenprämien zu befinden, kann daher offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer C-5857/2015 vom 30. Mai 2017 E. 4.3).

E. 7 Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Verfahren C-6292/2023 und C-1210/2024 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6292/2023, C-1210/2024 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Polen), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente(Einspracheentscheid vom 18.10.2023). Sachverhalt: A. Der am (...) 1958 geborene, in Polen wohnhafte polnische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) von November bis Dezember 2010, von Februar bis August 2011 sowie im Oktober 2011, d.h. insgesamt während 10 Monaten, in der Schweiz erwerbstätig, wobei er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 17). B. B.a Am 15. Mai 2023 meldete sich der Versicherte über den zuständigen polnischen Versicherungsträger zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. Formular E 202 PL vom 16. Juni 2023, SAK-act. 7). B.b Mit Verfügung vom 21. August 2023 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Rentengesuch des Versicherten ab mit der Begründung, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt (vgl. SAK-act. 18). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. September 2023 Einsprache und beantragte, es sei eine Ausnahme von der Bestimmung Art. 29 Abs. 1 AHVG zu machen. Es seien auch Versicherungszeiten und Beitragszahlungen ausserhalb der Schweiz, z.B. aus Polen oder einem anderen Land, in dem er gearbeitet habe, zu berücksichtigen. Er würde gerne eine Anstellung in der Schweiz annehmen, um dort noch zwei Monate zu arbeiten, jedoch sei er dazu aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage (vgl. SAK-act. 22). B.d Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Berechnung der schweizerischen Renten die schweizerischen Bestimmungen gälten und diese keine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten vorsähen. Die unterjährige Versicherungszeit von 10 Monaten begründe keinen schweizerischen Rentenanspruch (vgl. SAK-act. 23). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte am 8. November 2023 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprache einer ordentlichen Altersrente. Er führte die gleiche Begründung wie bereits in der Einsprache an (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. Januar 2024 aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet (vgl. BVGer-act. 9). C.c Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe weder neue Tatsachen aufgeführt noch Belege beigelegt, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Ausserdem habe er sich in keiner Weise mit dem Einspracheentscheid auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 11). C.d Mit Spontaneingabe vom 21. Februar 2024 (Datum Postaufgabe), welche vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vom Beschwerdeführer anders geschriebenen Nachnamens ("B._______" statt "A._______") unter einer neuen Verfahrensnummer (C-1210/2024) erfasst wurde, fragte der Beschwerdeführer an, ob er die Krankenversicherungsbeiträge, die er während seines Aufenthalts in der Schweiz gezahlt habe, zurückerstattet bekommen könnte. Zudem hielt er fest, er wolle eine Entschädigung, falls er keine Rente oder Sozialleistungen erhalte (vgl. C-1210/2024, BVGer-act. 1). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2. In den beiden vorliegenden Verfahren C-6292/2023 und C-1210/2024 ist der Beschwerdeführer Verfahrenspartei und es geht um den gleichen Sachverhalt (Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Oktober 2023), weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren C-6292/2023 und C-1210/2024 zu vereinigen und über die Angelegenheit in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. zur Verfahrensvereinigung Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 mit Rechtsprechungshinweisen).

3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Oktober 2023, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. September 2023 gegen die Verfügung vom 21. August 2023 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV-Altersrente zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2023 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Männer von 65 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121). 4.2 Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger, wohnt in Polen und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt somit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 5. 5.1 5.1.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). 5.1.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 5.2 Gemäss IK-Auszug vom 17. August 2023 war der Beschwerdeführer von November bis Dezember 2010, von Februar bis August 2011 sowie im Oktober 2011, d.h. insgesamt während 10 Monaten, bei der C._______ AG in D._______ erwerbstätig und leistete dabei AHV/IV-Beiträge. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Beitragszeiten in der Schweiz geltend gemacht, geschweige denn Nachweise für zusätzliche Beitragszeiten in der Schweiz vorgelegt. Vielmehr hat er sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde eingeräumt, dass er nur 10 Monate in der Schweiz Beiträge gezahlt habe und ihm 2 Monate fehlten (vgl. SAK-act. 22 und BVGer-act. 1). Somit ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer lediglich während insgesamt 10 Monaten in der Schweiz Beitragszahlungen geleistet hat, womit er die gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG für einen Anspruch auf eine AHV-Altersrente vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert jedoch, es sei eine Ausnahme von Art. 29 Abs. 1 AHVG zu machen und ihm seien zusätzlich zu den 10 Monaten Beitragszeit in der Schweiz auch ausländische Versicherungszeiten anzurechnen. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelungen vorsehen, dass in Abweichung vom vorliegend für die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV grundsätzlich anwendbaren schweizerischen Recht (vgl. oben E. 4.2) eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten zu erfolgen hat. 5.3.1 Wie bereits ausgeführt, sind vorliegend das FZA und insbesondere die am 1. April 2012 in Kraft gesetzte Verordnung (EG) Nr. 833/2004, welche die bis am 31. März 2012 geltende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 abgelöst hat, anwendbar. Konkret ist vorliegend die Verordnung Nr. 883/2004 in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da ein Leistungsanspruch für die Zeit nach dessen Inkrafttreten geltend gemacht wird und der angefochtene Einspracheentscheid nach diesem Datum ergangen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass allenfalls Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen sind, die in einem anderen Abkommensstaat vor dem 1. April 2012 zurückgelegt worden sind (vgl. Art. 87 [Übergangsbestimmungen] der Verordnung Nr. 833/2004; vgl. auch BGE 133 V 137 E. 5 zu dem inhaltlich mit Art. 87 Abs. 2 übereinstimmenden Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71). In persönlicher Hinsicht ist die Verordnung Nr. 833/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates zu betrachten ist, für den die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2004 gelten oder galten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 833/2004 unter anderem auf Leistungen bei Alter bezieht (Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Verordnung Nr. 833/2004). 5.3.2 Gemäss der noch unter Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen und auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 833/2004 nach wie vor gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Berechnung der Altersrente der AHV die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Es findet kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird. Die Berechnung der AHV-Altersrenten erfolgt somit autonom nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.2 - 5.4; 131 V 371 E. 6; vgl. auch Silvia Bucher, Die sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens, in: SZS 2016, S. 128 f. mit Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VIII Teil 1 der Verordnung Nr. 833/2004). 5.3.3 Von den Regelungen zur Berechnung der Altersrente sind jene zur Bestimmung der nach nationalem Recht vorausgesetzten Mindestversicherungszeit für den Erwerb eines Altersrentenanspruchs zu unterscheiden. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob für die gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG für einen Anspruch auf eine AHV-Altersrente vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr ausländische Versicherungszeiten des Beschwerdeführers anzurechnen sind. 5.3.3.1 Nach Art. 6 der Verordnung Nr. 833/2004 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig machen, soweit erforderlich, die nach diesen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 45 Abs. 1 der bis am 31. März 2012 geltenden Verordnung Nr. 1408/71, welcher vorsah, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit abhängt, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte, soweit dies für den Erwerb des Leistungsanspruchs des betreffenden Arbeitnehmers erforderlich ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hielt im Urteil C-440/09 vom 3. März 2011 zu dieser Bestimmung konkretisierend fest, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sei, eine Mindestbeitragszeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben sowie die Art und Begrenzung der Versicherungszeiten festzulegen, die für diesen Zweck berücksichtigt werden könnten, sofern die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten gemäss Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt würden, als ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (vgl. Rn. 32 des Urteils). Fordert also ein Mitgliedstaat eine Mindestversicherungszeit, damit überhaupt ein Leistungsanspruch entsteht, so gilt gemäss Art. 6 der Verordnung Nr. 833/2004 grundsätzlich, dass die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten mit jenen Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, die im betreffenden Mitgliedstaat absolviert wurden (vgl. Basile Cardinaux, 1. Teil: Rechtsentwicklung in der Europäischen Union und die Schweiz - Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Recht der sozialen Sicherheit, in: Epiney/Progin-Theuerkauf/Zl tescu [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2021/2022, S. 152). 5.3.3.2 Allerdings wird in Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2004 (vgl. den entsprechenden Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) im Sinne eines Vorbehalts festgehalten, dass der Träger eines Mitgliedstaates ungeachtet des Art. 52 Abs. 1 Bst. b nicht verpflichtet ist, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde (vgl. auch Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999, S. 6324 "Wartezeit"). 5.3.3.3 Der Beschwerdeführer weist in der Schweiz eine Versicherungszeit von 10 Monaten, d.h. von weniger als einem Jahr, auf und hat aufgrund dieser Zeit nach schweizerischem Recht keinen Leistungsanspruch erworben, da gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG für die Entstehung eines AHV-Altersrentenanspruchs eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr vorausgesetzt ist. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 833/2004 liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland (Gesamtversicherungszeit: 39 Monate, vgl. Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung über den Versicherungsverlauf in Deutschland vom 30. Juni 2023, SAK-act. 11) als auch in Polen (Gesamtversicherungszeit: 333 Monate, vgl. Formular 205 PL vom 16. Juni 2023, SAK-act. 8) Versicherungszeiten von jeweils mehr als einem Jahr aufweist. Für die Zwecke des Art. 52 Abs. 1 Bst. b Ziff i) der Verordnung Nr. 833/2004 wird die in der Schweiz zurückgelegte unterjährige Versicherungszeit vom zuständigen Träger jedes betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt (vgl. Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 833/2004; für die Anrechnung unterjähriger ausländischer Versicherungszeiten vgl. auch Rz. 4007 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL]), worauf die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zu Recht hingewiesen hat. 5.3.3.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch gemäss den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keinen Anspruch auf eine schweizerische AHV-Altersrente. 5.4 Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung trotz entsprechenden Willens nicht in der Lage, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit für noch zwei Monate auszuüben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Art. 29 Abs. 1 AHVG setzt für die Entstehung des AHV-Altersrentenanspruchs eine einjährige Mindestbeitragsdauer voraus. Für die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte, wie z. B. einer persönlichen Härte, besteht keine gesetzliche Grundlage. 5.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Altersrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr abgelehnt.

6. In seiner Spontaneingabe vom 21. Februar 2024 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rückvergütung seiner in der Schweiz entrichteten AHV-Beiträge und Krankenkassenprämien. 6.1 6.1.1 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, soll die obere Instanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Aus prozessökonomischen Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Zudem muss die Verwaltung Gelegenheit gehabt haben, sich im Laufe des Verfahrens zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. Urteil des EVG H 101/99 vom 18. Februar 2000 E. 2a, je mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.210). 6.1.2 Vorliegend steht die spruchreife Frage einer allfälligen Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge in derart engem Bezug zu dem streitgegenständlichen Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers, dass von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen ist (so auch Urteil H 101/99 E. 2c mit Hinweis). Zudem hat sich die Verwaltung im vorinstanzlichen Verfahren bereits zur Frage der Rückvergütung von AHV-Beiträgen geäussert. Der Beschwerdeführer hatte bei der Vorinstanz bereits in den Jahren 2013 und 2015 um Rückvergütung seiner in den Jahren 2010 und 2011 entrichteten AHV-Beiträge ersucht (vgl. SAK-act. 1 und 3), woraufhin die Vorinstanz geantwortet hatte, dass aufgrund des vorliegend geltenden FZA eine Rückerstattung der Beiträge nicht stattfinden könne (vgl. SAK-act. 2 und 4). Der Sachverhalt, welcher der Äusserung der Vorinstanz zugrunde lag, hat sich im weiteren Verlauf des Verfahrens bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids nicht verändert. Da somit sowohl eine Tatbestandsgesamtheit als auch eine einschlägige Äusserung der Vorinstanz gegeben sind, kann vorliegend eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rückvergütung erfolgen. 6.2 6.2.1 Art. 18 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden können. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. 6.2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Abs. 2). 6.2.3 Der in Polen wohnhafte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und somit eines EU-Mitgliedstaates. Zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten gelten das FZA und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA (vgl. oben E. 4.2). Da somit einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen und diese auch keine Beitragsrückerstattung vorsehen (für eine abschliessende Liste der Länder, mit denen Abkommen bestehen, aufgrund derer ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen eine Rückvergütung möglich ist, vgl. https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/les-versements-uniques/remboursement-des-cotisations.html, abgerufen am 29. Februar 2024), ist eine Rückvergütung der vom Beschwerdeführer entrichteten AHV-Beiträge gemäss Gesetz nicht möglich (vgl. Art 18 Abs. 3 AHVG e contrario). Im Übrigen ist vorliegend auch die weitere materielle Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von einem vollen Jahr (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV) nicht erfüllt, womit eine Rückvergütung auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist. 6.3 Was die vom Beschwerdeführer beantragte Rückvergütung der Krankenkassenprämien anbelangt, so ist festzuhalten, dass nur die AHV-Beiträge einer Rückerstattung unterliegen. Die Beiträge an die Invalidenversicherung können ebenso wenig zurückerstattet werden wie die Beiträge an die Erwerbsersatzordnung, an die Arbeitslosenversicherung oder an die Krankenversicherung (vgl. BVGE 2016/6 E. 5.5.1 [mit Hinweisen] und E. 5.6.3). Das IVG (SR 831.20), die EO (SR 834.1), das AVIG (SR 837.0) und das KVG (SR 832.10) sehen - im Unterschied zum AHVG - eine Rückerstattung der Beiträge an Ausländerinnen und Ausländer, die definitiv in ihre Heimat zurückgekehrt sind, nicht vor. Ob die SAK überhaupt zuständig wäre, über eine Rückerstattung von Krankenkassenprämien zu befinden, kann daher offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer C-5857/2015 vom 30. Mai 2017 E. 4.3).

7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 8. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren C-6292/2023 und C-1210/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: