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AL.2018.00235

Verneinung der Anspruchsberechtigung eines Deutschen, der während seiner Freistellung alle Verträge (Telefon, Wohnung etc.) in der CH kündigte, Zeit bei seiner Familie in D verbrachte und nur noch im Rahmen der Kontrollvorschriften in die CH zurückkehrte, wo er jeweils bei einem Freund zu Gast war; Qualifikation als unechter Grenzgänger zufolge Verlegung des Wohnortes zwecks Zusammenführung der Familie in der inaktiven Zeit, womit «Wahlrecht» zwischen Beschäftigungs- und Wohnstaat (VO Nr. 883/2004 65 II Satz 1 und Satz 3) sowie Verzicht auf Voraussetzung nach AVIG 8 I lit. c; indem Wohnort bzw. ordentlichen Aufenthalt in D, ist er dorthin «zurückgekehrt», so dass Wohnstaat zuständig

Zürich SozVersG · 2019-05-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, Staatsangehöriger von Deutschland mit B EG/EFTA A ufenthaltsbewilligung ( Urk. 6/2 , 6/28 ), war ab dem 1. Juli 2013 als National trainer für Y.___ tätig. Am 8. November 2017 kündigte die Arbe itgebe rin das Arbeitsverhältnis ordentlich per 2 8. Februar 2018 und s tellte den Ver sicherten per so fort frei

( Urk. 6/3 , 6/5 , 6/8-9 , 6/18-19 , 6/21 ).

Am 3 0. Januar 2018 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ an und beantragte ab dem 1. März 2018 die Ausrichtung von A rbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/2-3 , 6/28 ) .

Am 2 9. März 2018 wurde ihm vom RAV A.___

mit Formular PDU 2 e in Leistungsexport für de n Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 nach Deutschland bewilligt, worauf er sich dort bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender anmeldete ( Urk. 6/38) .

Mit Verfügung vom 3 0. April 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

alsdann den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung a b 1. März 2018 mit der Begründung, der Lebensmittelpunkt des Versicherten befinde sich in Deuts chland und nicht in der Schweiz ( Urk. 6/39) . Hieran hielt sie

nach Ein sprache des Versicherten ( Urk. 6/42 inkl. Beilagen; Urk. 44) und weitere n Abklä rungen ( Urk. 6/53-54) mit E ntscheid vom 2 9. Juni 2018 fest ( Urk. 2). Inzwischen hatte auch die zuständige Bundesagentur für Arbeit in Deutschland einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld verneint ( Urk. 6/46).

Die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich empfahl dem Versicherten eine vorsorg liche Anfechtung jenes Entscheides ( Urk. 6/51). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 2 9. Juni 2018 erhob der Versicherte mit Ein gaben vom 1 3. und 3 1. August 2018 Beschwerde. Darin beantragte er die Zuspre chung von Arbeitslosenentschädigung einschliesslich Verzugszinsen ab dem 1. März 2018

und Genehmigung des Leistungsexports . Ferner verlangte er sinn gemäss eine entsprechende Anpassung des Formulars PDU-1

vom 6. August 2018 , dass in der Schweiz ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Eventualiter seien die von ihm geleisteten Beiträge an die Arbeitslosenversiche rung verzinst an ihn zurückzahlen oder an die Agentur für Arbeit in Deutschland zu übertragen ( Urk. 1 /1-2; Beilagen Urk. 3/1-32 ). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 201 8. Der Beschwerdeführer ist d eutscher Staatsangehöriger und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zule tzt in der Schweiz beschäftigt. Umstritten ist insbesondere , wann der Beschwerdeführer seinen Wohnort bzw. Aufenthalt nach Deutschland zurückverlegte. 2.

2.1

Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persön licher

und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA ; SR 0.142.112.681 ; insbe sondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 ). Be schlagen ist zudem d ie mit Wirkung ab 1. April 2012 anwendbare Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par laments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 8 83/2004; vgl. zur zeitlichen Anwend barkeit: BGE 138 V 392 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2013 vom 2 2. September 2014 E. 3.1.2), die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 ( nachfolgend: VO Nr. 988/2009) geändert wurde (vgl. Anhang II des FZA, Abschnitt A, Ziff. 1 ; zum Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit . h VO Nr. 883/2004 ).

Bei ab 1. März 2018 geltend gemachtem Anspruch ist d ie Verordnung in der seit dem

1. Januar 2015 geltenden Fassung, also einschliesslich der Änderung gemäss Ver ordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Mai 2012, anwendbar. 2.2

Zuständig für die Ausrichtung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist grundsätz lich der Staat, in welch em eine Person ihren letzten Arbeitsplatz hatte. Dies in Bestätigung des Beschäftigungslandprinzip s ( lex loci laboris ), wonach für eine Person die Sozialversicherungen des Staates zuständig sind, in welchem sie zuletzt beschäftigt war ( Art. 11 Abs. 3 lit . a und 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004). Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es dabei Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werde n (Urteil e des Bunde s gerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 246 E. 2.2 und 8C_187/2017 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 590 E 4.2 ).

In diesem Zusammenhang ist Art. 8 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu nennen, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus gesetzt wird, dass der Versicherte in der Schweiz w ohnt ( Abs. 1 lit . c), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verbots des Leis tungsexports und des grundlegenden Prinzips der persönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2319 Rz 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit . j VO Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht ( Nussbau mer , a.a.O., S. 2319 f. Rz 1 82). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weit gehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen).

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG genügt ein tatsächlicher oder "gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit auf rechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbezie hungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1.b i.f .) . Einzig berufliche Beziehungen zur Schweiz, mögen sie noch so intensiv sein, genügen nicht. Entscheidend sind dabei

- in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativie rung des soeben zu Art. 1 lit . j VO Nr. 883/2004 Ausgeführten - objektive Krite rien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist

(BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 und 8C_186/2017 vom 1. September 2017 E. 5.1). 2.3

Eine vom Beschäftigungs landprinzip abweichende Regelung sieht Art. 65 VO Nr.

883/2004 für Arbeitslose vor , die in einem anderen als dem zuständ igen Mit gliedstaat gewohnt haben . Als «echte» Grenzgänger gelten Personen, die in einem S taat eine Beschäftigung ausüben und in einem anderen St aat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren ( Art. 1 lit . f VO Nr. 883/2004 ). Eine Person, die zwar in einem Staat tätig ist und im anderen wohnt, aber nicht mindestens einmal wöchentlich in diesen zurück kehrt, gilt als «unechter» Grenzgänger und wird in der Verordnung als «kein Grenzgänger» bezeichnet . Die Eigenschaft als Grenzgänger muss vor Eintritt der faktischen Arbeitslosigkeit begründet werden. Wer zwar w ährend der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Staat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die angestammte Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die während eines inaktiven Zeitraums ihrer letzten Beschäfti gung (z.B. Krankheit, Ferien) ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und danach nicht mehr in den Beschäftigungs staat zurückkehren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben; sie gelten als unechte Grenzgänger. Dies ist gerechtfertigt, da sie kraft Familienzusammenführung sofort enge – insbesondere persönliche – Bindungen zu dem Staat haben, indem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbe its losenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Januar 2019, A25, A29 und A34 ; Urteil des EuGH C-236/87 Bergemann vom 22. September 1988 ).

E ine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt

oder in ihn zurückkehrt , muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen und erhält

von diesem Arbeits losenentschädigung , als ob für sie während ihrer letzten Beschäftigung dessen Rechtsvorschriften gegolten hätten. Die Leistungen des Wohn mitglied staates wer den dabei gegebenenfalls solange ausgesetzt, als einem «unechten» Grenzgänger vor seiner Rückkehr bereits Leistungen im Beschäftigungsstaat gewährt wurden und er zunächst noch Leistungen nach Art. 64 VO Nr. 883/2004 (Leistungsexport) erhält.

Um die Chancen auf berufliche Wiedereingliederung zu verbessern, hat eine solche vollarbeitslose Person zwar zusätzlich die Möglichkeit, sich auch der Arbeitsvermittlung des Staates zur Verfügung zu stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt ha t , ohne aber in jenem Staat Arbeitslosenentschädigung beanspruchen zu können ( Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit

Abs. 5 lit . a VO Nr. 883/2004 ; BGE 142 V 590 E. 4.3 und Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3 sowie 8C_186/2017 vom 1. September 2017 E. 7.2 und 7.3 ; Urteil des EuGH Jeltes u.a. vom 1 1. April 2013 ) .

E in Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist

und nicht in seinen Wohnmitglied staat zurückkehrt , muss sich indes der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben ( Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ) . Diese Personen erhalten mangels abwei chender Regelung zudem Leistungen entsprechend dem Beschäftigungslandprin zip ( Art. 11 Abs. 3 lit . a und 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004; nach dem Wortlaut nicht anwendbar ist Art. 65 Abs. 5 lit . a VO Nr. 883/2004 ). Der Leistungsanspruch kann hierbei nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die betroffene Person ihren Wohnort im Ausland hat. Die Vertragsstaaten dürfen die Voraussetzungen der Verfügbarkeit (Wohnerfordernis) nicht so stre ng definier en, dass die arbeitslose Person praktisch zu einem Wohnortwechsel gezwungen würde. Das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG entfällt somit für unechte Grenzgänger, die in der Schweiz Anspruch stellen. Diese Personen müssen nur die Kontrollvorschriften in der Schweiz erfüllen. Ob dies die Auf rechterhaltung des Aufenthaltsorts in der Schweiz erfordert, ist im Einzelfall von der zuständigen Amtsstelle zu entscheiden ( Art. 7 VO Nr. 883/2004 ; KS ALE 883 A88-92).

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, in der Anmeldung vom 3 0. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei wegen der Freistellung postalisch unter der Adresse … in D- …

B.___ erreichbar. Zudem habe sein Vermieter schriftlich bestätigt, dass er nur bis Ende November 201 7 in der Wohnung in C.___ gewesen sei. Gemäss d en eigenen Angaben im Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» lebe seine Ehefrau in Deutschland , wo der Beschwerdeführer letztlich über einen festen Wohnsitz verfüge. So sei seine Familie t rotz der mehrjährigen T ätigkeit nicht in die Schweiz umgezogen und bei der von ihm in der Schweiz gemieteten Wohnung habe es sich lediglich um eine möblierte Dienstwohnung , d.h. n icht um eine Wohn situation von dauerhaftem Charakter , gehandelt. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus

weder über eine schweizerische Telefonnummer noch e in C H-Kontrollschildnummer. Ebenso wenig habe er in der Schweiz Hobbies mit wöchentlichen Verpflichtungen und sei ausserdem bereit gewesen, seinen Aufenthalt hier bei Bewilligung des Leistungsexportes möglichst zeitnah abzubrechen. Demnach habe er am 1. März 2018 weder den Sch werpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz noch die Absicht gehabt , seinen Aufenthalt in der Schweiz

während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten . Er habe denn auch nicht belegt, dass er sich nach der Frei stellung noch regelmässig hier aufgehalten und hier eine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Der Bezug zur Schweiz im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts dürfe sich indes nicht auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränken ( Urk. 2 Ziff. 4-6 ; Urk. 5 Ziff. 2 und 3 ) .

3 .2

Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, er habe in der Schweiz jeweils

die Gastfreundschaft des ehemaligen Präsidenten vom Verein

D.___

genossen . So sei die

Trainer- und Athletenwohnung für den Bedarf von Y.___ frei gewesen. Die schweizerische Postadresse habe er der Einfachheit halber bei der Dienstwohnung belassen , zumal er die Post jeweils zu Fuss habe abholen können und über deren Eingang informiert worden sei . Er habe nicht gewusst, ob und wo er in der Schweiz eine neue Stelle finden würde . Er habe s ich deshalb auch erkundigt, was bei einem inländischen Wohnsitzwechsel zu beach ten wäre , und mit dem erneuten Entscheid über Auto und Telefon bei Auslaufen der Verträge zugewartet . Im März 2018 habe er sich hier auf zwei Stellen ( bei E.___ am 7. März 2018 und F.___ am 2 3. März 2018) beworben und auch die Termine vom 2 7. und 2 9. März 2018 beim RAV wahrgenommen. Er habe sich in dieser Bewerbungsphase also in der Schweiz aufgehalten, soweit er nicht im Rahmen von Arbeitsbemühungen unterwegs gewesen sei oder seine Familie besucht habe. Mit seiner Ehefrau führe er eine Fernbeziehung mit äusserst unre gelmässigen Besuchen. Im April 2018 habe er sich bei bewilligtem Leistungs export in Deutschland zur Arbeitssuche angemeldet .

Für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 sei er nicht rechenschaftspflichtig , da n och ein Arbeits verhältnis bestanden habe. Im Übrigen sei in Deutschland aufgrund seiner nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben (Meldebestätigung mit Status «Aufenthalt B», Miet- und Arbeitsvertrag mit Dienstort, Arbeitsumfang, Fahr zeugschein mit Schweizer Zulassung und Kennzeichen, Schweizer Krankenver sicherung) ein Ablehnungsentscheid ergangen ( Urk. 1/2). 3.3

Damit wird der Sa chverhalt von den Parteien weitestgehend übereinstimmend darge legt . Zeitnah zu seiner Freistellung übergab d er Beschwerdeführer seine Dienstwohnung an die Arbeitgeberin (vgl. auch Urk. 6/54) , retournierte sein früheres CH-Kontrollschild ( Urk. 6/26) , v erzichtete bei Vertragsablauf auf eine Erneuerung seines schweizerischen Mobilfunk- Abonnements

( Urk. 6/32, Rech nungsperiode November 2017) und war postalisch in Deutschland bei seiner Familie

zu erreichen . Er widersprach denn auch nicht der impliziten Darstellung der Beschwerdegegnerin, er habe die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 bei seiner Familie in Deutschland verbracht, sondern erachtete seinen Aufent haltsort während dieser Monate als nicht rechenschaftspflichtig bzw. erklärt e , sein Aufenthalt sei in der aktiven Bewerbungsphase [im März 20 18] in der Schweiz gewesen .

Indessen behauptete er selbst nicht , nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2018 nochmals in der Schweiz gearbeitet oder hier irgendwelche Anstrengungen unternommen zu haben, um sich wieder in der Schweiz zu installieren (z.B. Wohnungssuche, neuer Mobilfunkvertrag, neues CH-Kontrollschild). Vielmehr beabsichtigte er von Anfang an einen Leistungsexport (vgl. auch Urk. 6/17) und kam in der Schweiz jeweils bei einem Freund

als Gast unter, d.h. er war nicht einmal Untermieter mit Anspruch auf Mitgebrauch der Wohnung.

Es mag zutreffen, dass er all dies tat, weil er sich aufgrund seines Berufes ohnehin dazu gezwungen sah bzw. bereit war, baldmöglich st irgendwo auf der Welt und nicht nur in der Schweiz eine neue Stelle anzutreten . Dies bestätigt aber gerade, d ass ihn

nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle nichts mehr in der Schweiz hielt (vgl. auch Urk. 6/16/116) und er letztlich im März 2018 nur noch zur Erfüllung d er Kontrollvorschriften hierher zurückkehrte.

Den Schwer punkt seiner Lebensbeziehungen hatte er, soweit sich dieser nicht schon immer in Deutschland befand, bereits vor Eintritt

der Arbeitslosigkeit dorthin zurück verlegt . Soweit er nicht für Bewerbungsgespräche oder zur Erfüllung der Kon trollvorschriften unterwegs war, hielt er sich mit überwiegender Wahrscheinlich keit bei seiner Familie auf, wo er somit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3.4

Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG nicht . Indessen handelt es sich bei ihm um einen unechten Grenzgänger, zumal die Rückverlegung des Wohnortes nach Deutschland während der inaktiven Zeit offensichtlich der Zusammenfüh rung der Familie diente. Als solcher hatte er nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 3 VO Nr. 883/2004 grundsätzlich ein « Wahlrecht » , ob er sich im Beschäftigungs- oder im Wohnstaat zur Arbeitsvermittlung anmelden und Arbeitslosentschädigung beziehen wollte . Die Ausübung desselben ist allerdings

in dem Sinne mit dem Aufenthalt verknüpft, als nur eine Person , die keine Grenzgänger in

ist und zusätzlich –

anders als der Beschwerdeführer – nicht in den Wohnstaat zurück gekehrt ist , Leistungen im Beschäftigungsstaat beziehen kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 4.2.2 ; Fuchs , in: Euro päisches Sozialrecht, Fuchs [Hrsg.], 7. Aufl. 20 18 , S. 468 ) .

Folglich spielt es für die Anspruchsberechtigung vorliegend keine Rolle, dass Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG auf unechte Grenzgänger keine Anwendung findet und es

im Rahmen der Kontrollvorschriften wohl nicht nötig gewesen wäre, sich mehrheitlich in der Schweiz aufzuhalten, nachdem die Beschwerdegegnerin selbst einräumte, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes nur im Aus land eine Anstellung finden könne ( Urk. 2 Ziff. 7) . 3.5

Ergänzend ist festzustellen, dass die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland ihren Ablehnungsentscheid vom 1 6. Mai 2018 damit begründete, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine der Beitrags pflicht in Deutschland unterworfene Arbeitsstelle innegehabt habe bzw. nicht als echter oder unechter Grenzgänger beschäftigt gewesen sei ( Urk. 3/21).

Demnach

stellte sie nur in Abrede , dass der Beschwerdeführer bereits während der Beschäf tigung in der Schweiz seinen Wohnort in Deutschland hatte, nicht aber , dass er Wohn- bzw. Aufenthaltsort bei Geltendmachung des Anspruchs in Deutschland hatte . Eine Beilegung des Streits zwischen der Schweiz und Deutschland

über die Frage, ob der Beschwerdeführer als Grenzgänger zu qualifizieren ist, würde indessen nach dem vorstehend Gesagten nichts an der Verneinung

eines Anspruchs gegenüber der Schweizer Arbeitslosenversicherung ändern . Würde die Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004

nämlich verneint, bliebe es bei der A nspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG . Folglich ist auf eine Rückweisung zur Durchführung eines V erfahrens zwischen den Staaten nach Art. 6 und 11 VO Nr. 987/2009 zu verzichten (vgl. BGE 144 V 210 E. 7.2.2.2) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend , er habe angenommen, mit dem bewilligten Leistungsexport seien nun alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt . Niemand habe ihm bis zu diesem Zeitpunkt einen Hinweis gegeben, dass es zu Problemen beim Lei s tungsbezug kommen könnte ( Urk. 1/2 S. 3). 4.2

Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin, die Aufgabe des gewöhnlichen Aufent halts in der Schweiz sei nicht erst mit der Zusprache des Leistungsexports erfolgt. Ausserdem habe das RAV schon in den E-Mails vom 1. Februar und 7. März 2018 Zweifel bezüglich der Wohnsitua tion geäussert ( Urk. 5 Ziff. 3 f. ). 4. 3

Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen de Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 4.4

In der Tat wurde d er Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 1. Februar 2018 ( Urk. 6/1) und 7. März 2018 ( Urk. 6/16) darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in der Schweiz aufhalten müsse, um Arbeitslosenentschädigung zu beziehen , nachdem der Verdacht aufkam, es handle sich bei C.___ nur um einen formalen Wohnsitz . Dabei hätte er auch erkennen müs sen , das s

ein Leistungsexport ohne

vorbestehenden Anspruch auf Arbeits losenentschädigung unrichtig ist , das heisst der Leistungsexport einen Anspruch zwingend voraussetzt, denn es geht beim Export

gemäss dem Titel des Formulars PD U2 lediglich um die « Aufrechterhaltung des Anspruchs » während eines kurzen Auslandaufenthalts ( Urk. 3/9) .

Vor diesem Hintergrund legte die Beschwerdegeg nerin zutreffend dar, dass de r Beschwerdeführer seinen Wohnort faktisch schon vor Gewährung des Leistungsexports am 2 9. März 2018 nach Deutschland ver legt e und in diesem Sinne nicht erst im Vertrauen auf diesen Dispositionen traf . Dies bestätigt auch die Tatsache, dass er sich soweit aktenkundig weder nach Hinweis der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. April 2018 ( Urk. 6/35/65) noch nach Ablauf der Bewilligung ( Urk. 6/38) wieder ordentlich in der Schweiz aufhielt. Der Beschwerdeführer kann deshalb auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen. 5 .

5.1

Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers ist

anzumerken, dass

im ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhält nisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind , zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5.2

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückforderung oder Überweisung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung bildet nicht Gegenstand des Ein spracheentscheids , weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist . Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nichts vorbrachte, was gegen eine in der Schweiz versicherungspflichtige Tätigkeit bis Ende Februar 2018 und damit für eine unrechtmässige Beitragserhebung sprechen würde .

Eine Rückvergütung an Ausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist alsdann unter engen Voraussetzungen für (rechtmässig erhobene) AHV-Beiträge vorgesehen ( Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter lassenen versicherung , AHVG) . Die Beiträge an die Invalidenversicherung können demgegenüber ebenso wenig zurückerstattet werden wie die Beiträge an die Erwerbsersatzordnung (EO) , an die Arbeitslosenversicherung oder an die Kran ken versicherung. Das Bundes gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) , die EO, das AVIG und das Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG)

sehen – im Unterschied zum AHVG – nämlich eine Rückerstattung der Beiträge an Ausländer , die definitiv in ihre Heima t zurückgekehrt sind, nicht vor (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5857/2015 vom 3 0. Mai 2017 E. 3.2 und 4.3 sowie C-5283/2013 vom 1 0. März 2015 E. 6). 5.3

Inwiefern die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungs zeiten sowie das hier erzielte Einkommen von der Deutschen Arbeitslosenver sicherung zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach Art. 61 und 62 VO Nr. 883/200 4. Ob und in welchem Umfang sich die Schweiz an allfälligen Leistungen der Deutschen Arbeitslosenversicherung zu beteiligen bzw. diese zu erstatten hat, bestimmt sich gegebenenfalls nach Art. 65 Abs. 6 bis 8 VO Nr. 883/2004 und ist Sache der beiden Staaten. Das erforderliche Formular PD U1 wurde vorliegend offenbar am 6. August 2018 erstellt, liegt indes nicht bei den Akten und bildet auch nicht Gegenstand des Einspracheentscheides . Für eine Änderung, wie sie der Beschwerdeführer beantragte, bestünde aufgrund des Verfahrensausgangs für den Zeitraum bis zum Erlass de s

angefochtenen Einspracheentscheides , welcher den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 ), indes wohl kein Anlass. 6 .

Zusammenfassend erfüllte der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeit raum zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. März 2018 und Erlass des angefochtenen Entscheids am 2 9. Juni 2018 die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht. N ach Auffassung d es Gerichts ist er alsdann als unechter Grenzgänger zu qualifizieren , der aber

in seinen Wohnstaat zurückkehrte . Dem nach hat die Beschwerdegegnerin s einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung zu Recht verneint. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2018 ist deshalb abzuweisen , soweit darauf mit Blick auf die Nebenan träge ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, Staatsangehöriger von Deutschland mit B EG/EFTA A ufenthaltsbewilligung ( Urk. 6/2 , 6/28 ), war ab dem 1. Juli 2013 als National trainer für Y.___ tätig. Am 8. November 2017 kündigte die Arbe itgebe rin das Arbeitsverhältnis ordentlich per 2 8. Februar 2018 und s tellte den Ver sicherten per so fort frei

( Urk. 6/3 , 6/5 , 6/8-9 , 6/18-19 , 6/21 ).

Am 3 0. Januar 2018 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ an und beantragte ab dem 1. März 2018 die Ausrichtung von A rbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/2-3 , 6/28 ) .

Am 2 9. März 2018 wurde ihm vom RAV A.___

mit Formular PDU 2 e in Leistungsexport für de n Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 nach Deutschland bewilligt, worauf er sich dort bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender anmeldete ( Urk. 6/38) .

Mit Verfügung vom 3 0. April 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

alsdann den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung a b 1. März 2018 mit der Begründung, der Lebensmittelpunkt des Versicherten befinde sich in Deuts chland und nicht in der Schweiz ( Urk. 6/39) . Hieran hielt sie

nach Ein sprache des Versicherten ( Urk. 6/42 inkl. Beilagen; Urk. 44) und weitere n Abklä rungen ( Urk. 6/53-54) mit E ntscheid vom 2 9. Juni 2018 fest ( Urk. 2). Inzwischen hatte auch die zuständige Bundesagentur für Arbeit in Deutschland einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld verneint ( Urk. 6/46).

Die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich empfahl dem Versicherten eine vorsorg liche Anfechtung jenes Entscheides ( Urk. 6/51).

E. 2 4. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persön licher

und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA ; SR 0.142.112.681 ; insbe sondere Art. 1 Abs. 1 und Art.

E. 2.2 Zuständig für die Ausrichtung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist grundsätz lich der Staat, in welch em eine Person ihren letzten Arbeitsplatz hatte. Dies in Bestätigung des Beschäftigungslandprinzip s ( lex loci laboris ), wonach für eine Person die Sozialversicherungen des Staates zuständig sind, in welchem sie zuletzt beschäftigt war ( Art.

E. 2.3 Eine vom Beschäftigungs landprinzip abweichende Regelung sieht Art. 65 VO Nr.

883/2004 für Arbeitslose vor , die in einem anderen als dem zuständ igen Mit gliedstaat gewohnt haben . Als «echte» Grenzgänger gelten Personen, die in einem S taat eine Beschäftigung ausüben und in einem anderen St aat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren ( Art. 1 lit . f VO Nr. 883/2004 ). Eine Person, die zwar in einem Staat tätig ist und im anderen wohnt, aber nicht mindestens einmal wöchentlich in diesen zurück kehrt, gilt als «unechter» Grenzgänger und wird in der Verordnung als «kein Grenzgänger» bezeichnet . Die Eigenschaft als Grenzgänger muss vor Eintritt der faktischen Arbeitslosigkeit begründet werden. Wer zwar w ährend der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Staat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die angestammte Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die während eines inaktiven Zeitraums ihrer letzten Beschäfti gung (z.B. Krankheit, Ferien) ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und danach nicht mehr in den Beschäftigungs staat zurückkehren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben; sie gelten als unechte Grenzgänger. Dies ist gerechtfertigt, da sie kraft Familienzusammenführung sofort enge – insbesondere persönliche – Bindungen zu dem Staat haben, indem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbe its losenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Januar 2019, A25, A29 und A34 ; Urteil des EuGH C-236/87 Bergemann vom 22. September 1988 ).

E ine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt

oder in ihn zurückkehrt , muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen und erhält

von diesem Arbeits losenentschädigung , als ob für sie während ihrer letzten Beschäftigung dessen Rechtsvorschriften gegolten hätten. Die Leistungen des Wohn mitglied staates wer den dabei gegebenenfalls solange ausgesetzt, als einem «unechten» Grenzgänger vor seiner Rückkehr bereits Leistungen im Beschäftigungsstaat gewährt wurden und er zunächst noch Leistungen nach Art. 64 VO Nr. 883/2004 (Leistungsexport) erhält.

Um die Chancen auf berufliche Wiedereingliederung zu verbessern, hat eine solche vollarbeitslose Person zwar zusätzlich die Möglichkeit, sich auch der Arbeitsvermittlung des Staates zur Verfügung zu stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt ha t , ohne aber in jenem Staat Arbeitslosenentschädigung beanspruchen zu können ( Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit

Abs. 5 lit . a VO Nr. 883/2004 ; BGE 142 V 590 E. 4.3 und Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3 sowie 8C_186/2017 vom 1. September 2017 E. 7.2 und 7.3 ; Urteil des EuGH Jeltes u.a. vom 1 1. April 2013 ) .

E in Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist

und nicht in seinen Wohnmitglied staat zurückkehrt , muss sich indes der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben ( Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ) . Diese Personen erhalten mangels abwei chender Regelung zudem Leistungen entsprechend dem Beschäftigungslandprin zip ( Art.

E. 5 ). Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 201 8. Der Beschwerdeführer ist d eutscher Staatsangehöriger und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zule tzt in der Schweiz beschäftigt. Umstritten ist insbesondere , wann der Beschwerdeführer seinen Wohnort bzw. Aufenthalt nach Deutschland zurückverlegte. 2.

E. 5.1 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers ist

anzumerken, dass

im ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhält nisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind , zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückforderung oder Überweisung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung bildet nicht Gegenstand des Ein spracheentscheids , weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist . Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nichts vorbrachte, was gegen eine in der Schweiz versicherungspflichtige Tätigkeit bis Ende Februar 2018 und damit für eine unrechtmässige Beitragserhebung sprechen würde .

Eine Rückvergütung an Ausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist alsdann unter engen Voraussetzungen für (rechtmässig erhobene) AHV-Beiträge vorgesehen ( Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter lassenen versicherung , AHVG) . Die Beiträge an die Invalidenversicherung können demgegenüber ebenso wenig zurückerstattet werden wie die Beiträge an die Erwerbsersatzordnung (EO) , an die Arbeitslosenversicherung oder an die Kran ken versicherung. Das Bundes gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) , die EO, das AVIG und das Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG)

sehen – im Unterschied zum AHVG – nämlich eine Rückerstattung der Beiträge an Ausländer , die definitiv in ihre Heima t zurückgekehrt sind, nicht vor (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5857/2015 vom 3 0. Mai 2017 E. 3.2 und 4.3 sowie C-5283/2013 vom 1 0. März 2015 E. 6).

E. 5.3 Inwiefern die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungs zeiten sowie das hier erzielte Einkommen von der Deutschen Arbeitslosenver sicherung zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach Art. 61 und 62 VO Nr. 883/200 4. Ob und in welchem Umfang sich die Schweiz an allfälligen Leistungen der Deutschen Arbeitslosenversicherung zu beteiligen bzw. diese zu erstatten hat, bestimmt sich gegebenenfalls nach Art. 65 Abs. 6 bis 8 VO Nr. 883/2004 und ist Sache der beiden Staaten. Das erforderliche Formular PD U1 wurde vorliegend offenbar am 6. August 2018 erstellt, liegt indes nicht bei den Akten und bildet auch nicht Gegenstand des Einspracheentscheides . Für eine Änderung, wie sie der Beschwerdeführer beantragte, bestünde aufgrund des Verfahrensausgangs für den Zeitraum bis zum Erlass de s

angefochtenen Einspracheentscheides , welcher den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 ), indes wohl kein Anlass. 6 .

Zusammenfassend erfüllte der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeit raum zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. März 2018 und Erlass des angefochtenen Entscheids am 2 9. Juni 2018 die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht. N ach Auffassung d es Gerichts ist er alsdann als unechter Grenzgänger zu qualifizieren , der aber

in seinen Wohnstaat zurückkehrte . Dem nach hat die Beschwerdegegnerin s einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung zu Recht verneint. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2018 ist deshalb abzuweisen , soweit darauf mit Blick auf die Nebenan träge ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

E. 8 83/2004; vgl. zur zeitlichen Anwend barkeit: BGE 138 V 392 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2013 vom 2 2. September 2014 E. 3.1.2), die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 ( nachfolgend: VO Nr. 988/2009) geändert wurde (vgl. Anhang II des FZA, Abschnitt A, Ziff. 1 ; zum Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit . h VO Nr. 883/2004 ).

Bei ab 1. März 2018 geltend gemachtem Anspruch ist d ie Verordnung in der seit dem

1. Januar 2015 geltenden Fassung, also einschliesslich der Änderung gemäss Ver ordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Mai 2012, anwendbar.

E. 11 Abs. 3 lit . a und 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004; nach dem Wortlaut nicht anwendbar ist Art. 65 Abs. 5 lit . a VO Nr. 883/2004 ). Der Leistungsanspruch kann hierbei nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die betroffene Person ihren Wohnort im Ausland hat. Die Vertragsstaaten dürfen die Voraussetzungen der Verfügbarkeit (Wohnerfordernis) nicht so stre ng definier en, dass die arbeitslose Person praktisch zu einem Wohnortwechsel gezwungen würde. Das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG entfällt somit für unechte Grenzgänger, die in der Schweiz Anspruch stellen. Diese Personen müssen nur die Kontrollvorschriften in der Schweiz erfüllen. Ob dies die Auf rechterhaltung des Aufenthaltsorts in der Schweiz erfordert, ist im Einzelfall von der zuständigen Amtsstelle zu entscheiden ( Art. 7 VO Nr. 883/2004 ; KS ALE 883 A88-92).

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, in der Anmeldung vom 3 0. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei wegen der Freistellung postalisch unter der Adresse … in D- …

B.___ erreichbar. Zudem habe sein Vermieter schriftlich bestätigt, dass er nur bis Ende November 201 7 in der Wohnung in C.___ gewesen sei. Gemäss d en eigenen Angaben im Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» lebe seine Ehefrau in Deutschland , wo der Beschwerdeführer letztlich über einen festen Wohnsitz verfüge. So sei seine Familie t rotz der mehrjährigen T ätigkeit nicht in die Schweiz umgezogen und bei der von ihm in der Schweiz gemieteten Wohnung habe es sich lediglich um eine möblierte Dienstwohnung , d.h. n icht um eine Wohn situation von dauerhaftem Charakter , gehandelt. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus

weder über eine schweizerische Telefonnummer noch e in C H-Kontrollschildnummer. Ebenso wenig habe er in der Schweiz Hobbies mit wöchentlichen Verpflichtungen und sei ausserdem bereit gewesen, seinen Aufenthalt hier bei Bewilligung des Leistungsexportes möglichst zeitnah abzubrechen. Demnach habe er am 1. März 2018 weder den Sch werpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz noch die Absicht gehabt , seinen Aufenthalt in der Schweiz

während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten . Er habe denn auch nicht belegt, dass er sich nach der Frei stellung noch regelmässig hier aufgehalten und hier eine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Der Bezug zur Schweiz im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts dürfe sich indes nicht auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränken ( Urk. 2 Ziff. 4-6 ; Urk. 5 Ziff. 2 und 3 ) .

3 .2

Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, er habe in der Schweiz jeweils

die Gastfreundschaft des ehemaligen Präsidenten vom Verein

D.___

genossen . So sei die

Trainer- und Athletenwohnung für den Bedarf von Y.___ frei gewesen. Die schweizerische Postadresse habe er der Einfachheit halber bei der Dienstwohnung belassen , zumal er die Post jeweils zu Fuss habe abholen können und über deren Eingang informiert worden sei . Er habe nicht gewusst, ob und wo er in der Schweiz eine neue Stelle finden würde . Er habe s ich deshalb auch erkundigt, was bei einem inländischen Wohnsitzwechsel zu beach ten wäre , und mit dem erneuten Entscheid über Auto und Telefon bei Auslaufen der Verträge zugewartet . Im März 2018 habe er sich hier auf zwei Stellen ( bei E.___ am 7. März 2018 und F.___ am 2 3. März 2018) beworben und auch die Termine vom 2 7. und 2 9. März 2018 beim RAV wahrgenommen. Er habe sich in dieser Bewerbungsphase also in der Schweiz aufgehalten, soweit er nicht im Rahmen von Arbeitsbemühungen unterwegs gewesen sei oder seine Familie besucht habe. Mit seiner Ehefrau führe er eine Fernbeziehung mit äusserst unre gelmässigen Besuchen. Im April 2018 habe er sich bei bewilligtem Leistungs export in Deutschland zur Arbeitssuche angemeldet .

Für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 sei er nicht rechenschaftspflichtig , da n och ein Arbeits verhältnis bestanden habe. Im Übrigen sei in Deutschland aufgrund seiner nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben (Meldebestätigung mit Status «Aufenthalt B», Miet- und Arbeitsvertrag mit Dienstort, Arbeitsumfang, Fahr zeugschein mit Schweizer Zulassung und Kennzeichen, Schweizer Krankenver sicherung) ein Ablehnungsentscheid ergangen ( Urk. 1/2). 3.3

Damit wird der Sa chverhalt von den Parteien weitestgehend übereinstimmend darge legt . Zeitnah zu seiner Freistellung übergab d er Beschwerdeführer seine Dienstwohnung an die Arbeitgeberin (vgl. auch Urk. 6/54) , retournierte sein früheres CH-Kontrollschild ( Urk. 6/26) , v erzichtete bei Vertragsablauf auf eine Erneuerung seines schweizerischen Mobilfunk- Abonnements

( Urk. 6/32, Rech nungsperiode November 2017) und war postalisch in Deutschland bei seiner Familie

zu erreichen . Er widersprach denn auch nicht der impliziten Darstellung der Beschwerdegegnerin, er habe die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 bei seiner Familie in Deutschland verbracht, sondern erachtete seinen Aufent haltsort während dieser Monate als nicht rechenschaftspflichtig bzw. erklärt e , sein Aufenthalt sei in der aktiven Bewerbungsphase [im März 20 18] in der Schweiz gewesen .

Indessen behauptete er selbst nicht , nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2018 nochmals in der Schweiz gearbeitet oder hier irgendwelche Anstrengungen unternommen zu haben, um sich wieder in der Schweiz zu installieren (z.B. Wohnungssuche, neuer Mobilfunkvertrag, neues CH-Kontrollschild). Vielmehr beabsichtigte er von Anfang an einen Leistungsexport (vgl. auch Urk. 6/17) und kam in der Schweiz jeweils bei einem Freund

als Gast unter, d.h. er war nicht einmal Untermieter mit Anspruch auf Mitgebrauch der Wohnung.

Es mag zutreffen, dass er all dies tat, weil er sich aufgrund seines Berufes ohnehin dazu gezwungen sah bzw. bereit war, baldmöglich st irgendwo auf der Welt und nicht nur in der Schweiz eine neue Stelle anzutreten . Dies bestätigt aber gerade, d ass ihn

nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle nichts mehr in der Schweiz hielt (vgl. auch Urk. 6/16/116) und er letztlich im März 2018 nur noch zur Erfüllung d er Kontrollvorschriften hierher zurückkehrte.

Den Schwer punkt seiner Lebensbeziehungen hatte er, soweit sich dieser nicht schon immer in Deutschland befand, bereits vor Eintritt

der Arbeitslosigkeit dorthin zurück verlegt . Soweit er nicht für Bewerbungsgespräche oder zur Erfüllung der Kon trollvorschriften unterwegs war, hielt er sich mit überwiegender Wahrscheinlich keit bei seiner Familie auf, wo er somit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3.4

Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG nicht . Indessen handelt es sich bei ihm um einen unechten Grenzgänger, zumal die Rückverlegung des Wohnortes nach Deutschland während der inaktiven Zeit offensichtlich der Zusammenfüh rung der Familie diente. Als solcher hatte er nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 3 VO Nr. 883/2004 grundsätzlich ein « Wahlrecht » , ob er sich im Beschäftigungs- oder im Wohnstaat zur Arbeitsvermittlung anmelden und Arbeitslosentschädigung beziehen wollte . Die Ausübung desselben ist allerdings

in dem Sinne mit dem Aufenthalt verknüpft, als nur eine Person , die keine Grenzgänger in

ist und zusätzlich –

anders als der Beschwerdeführer – nicht in den Wohnstaat zurück gekehrt ist , Leistungen im Beschäftigungsstaat beziehen kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 4.2.2 ; Fuchs , in: Euro päisches Sozialrecht, Fuchs [Hrsg.], 7. Aufl. 20 18 , S. 468 ) .

Folglich spielt es für die Anspruchsberechtigung vorliegend keine Rolle, dass Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG auf unechte Grenzgänger keine Anwendung findet und es

im Rahmen der Kontrollvorschriften wohl nicht nötig gewesen wäre, sich mehrheitlich in der Schweiz aufzuhalten, nachdem die Beschwerdegegnerin selbst einräumte, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes nur im Aus land eine Anstellung finden könne ( Urk. 2 Ziff. 7) . 3.5

Ergänzend ist festzustellen, dass die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland ihren Ablehnungsentscheid vom 1 6. Mai 2018 damit begründete, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine der Beitrags pflicht in Deutschland unterworfene Arbeitsstelle innegehabt habe bzw. nicht als echter oder unechter Grenzgänger beschäftigt gewesen sei ( Urk. 3/21).

Demnach

stellte sie nur in Abrede , dass der Beschwerdeführer bereits während der Beschäf tigung in der Schweiz seinen Wohnort in Deutschland hatte, nicht aber , dass er Wohn- bzw. Aufenthaltsort bei Geltendmachung des Anspruchs in Deutschland hatte . Eine Beilegung des Streits zwischen der Schweiz und Deutschland

über die Frage, ob der Beschwerdeführer als Grenzgänger zu qualifizieren ist, würde indessen nach dem vorstehend Gesagten nichts an der Verneinung

eines Anspruchs gegenüber der Schweizer Arbeitslosenversicherung ändern . Würde die Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004

nämlich verneint, bliebe es bei der A nspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG . Folglich ist auf eine Rückweisung zur Durchführung eines V erfahrens zwischen den Staaten nach Art. 6 und 11 VO Nr. 987/2009 zu verzichten (vgl. BGE 144 V 210 E. 7.2.2.2) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend , er habe angenommen, mit dem bewilligten Leistungsexport seien nun alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt . Niemand habe ihm bis zu diesem Zeitpunkt einen Hinweis gegeben, dass es zu Problemen beim Lei s tungsbezug kommen könnte ( Urk. 1/2 S. 3). 4.2

Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin, die Aufgabe des gewöhnlichen Aufent halts in der Schweiz sei nicht erst mit der Zusprache des Leistungsexports erfolgt. Ausserdem habe das RAV schon in den E-Mails vom 1. Februar und 7. März 2018 Zweifel bezüglich der Wohnsitua tion geäussert ( Urk. 5 Ziff. 3 f. ). 4. 3

Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen de Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 4.4

In der Tat wurde d er Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 1. Februar 2018 ( Urk. 6/1) und 7. März 2018 ( Urk. 6/16) darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in der Schweiz aufhalten müsse, um Arbeitslosenentschädigung zu beziehen , nachdem der Verdacht aufkam, es handle sich bei C.___ nur um einen formalen Wohnsitz . Dabei hätte er auch erkennen müs sen , das s

ein Leistungsexport ohne

vorbestehenden Anspruch auf Arbeits losenentschädigung unrichtig ist , das heisst der Leistungsexport einen Anspruch zwingend voraussetzt, denn es geht beim Export

gemäss dem Titel des Formulars PD U2 lediglich um die « Aufrechterhaltung des Anspruchs » während eines kurzen Auslandaufenthalts ( Urk. 3/9) .

Vor diesem Hintergrund legte die Beschwerdegeg nerin zutreffend dar, dass de r Beschwerdeführer seinen Wohnort faktisch schon vor Gewährung des Leistungsexports am 2 9. März 2018 nach Deutschland ver legt e und in diesem Sinne nicht erst im Vertrauen auf diesen Dispositionen traf . Dies bestätigt auch die Tatsache, dass er sich soweit aktenkundig weder nach Hinweis der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. April 2018 ( Urk. 6/35/65) noch nach Ablauf der Bewilligung ( Urk. 6/38) wieder ordentlich in der Schweiz aufhielt. Der Beschwerdeführer kann deshalb auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen. 5 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00235

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 8. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, Staatsangehöriger von Deutschland mit B EG/EFTA A ufenthaltsbewilligung ( Urk. 6/2 , 6/28 ), war ab dem 1. Juli 2013 als National trainer für Y.___ tätig. Am 8. November 2017 kündigte die Arbe itgebe rin das Arbeitsverhältnis ordentlich per 2 8. Februar 2018 und s tellte den Ver sicherten per so fort frei

( Urk. 6/3 , 6/5 , 6/8-9 , 6/18-19 , 6/21 ).

Am 3 0. Januar 2018 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ an und beantragte ab dem 1. März 2018 die Ausrichtung von A rbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/2-3 , 6/28 ) .

Am 2 9. März 2018 wurde ihm vom RAV A.___

mit Formular PDU 2 e in Leistungsexport für de n Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 nach Deutschland bewilligt, worauf er sich dort bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender anmeldete ( Urk. 6/38) .

Mit Verfügung vom 3 0. April 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

alsdann den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung a b 1. März 2018 mit der Begründung, der Lebensmittelpunkt des Versicherten befinde sich in Deuts chland und nicht in der Schweiz ( Urk. 6/39) . Hieran hielt sie

nach Ein sprache des Versicherten ( Urk. 6/42 inkl. Beilagen; Urk. 44) und weitere n Abklä rungen ( Urk. 6/53-54) mit E ntscheid vom 2 9. Juni 2018 fest ( Urk. 2). Inzwischen hatte auch die zuständige Bundesagentur für Arbeit in Deutschland einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld verneint ( Urk. 6/46).

Die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich empfahl dem Versicherten eine vorsorg liche Anfechtung jenes Entscheides ( Urk. 6/51). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 2 9. Juni 2018 erhob der Versicherte mit Ein gaben vom 1 3. und 3 1. August 2018 Beschwerde. Darin beantragte er die Zuspre chung von Arbeitslosenentschädigung einschliesslich Verzugszinsen ab dem 1. März 2018

und Genehmigung des Leistungsexports . Ferner verlangte er sinn gemäss eine entsprechende Anpassung des Formulars PDU-1

vom 6. August 2018 , dass in der Schweiz ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Eventualiter seien die von ihm geleisteten Beiträge an die Arbeitslosenversiche rung verzinst an ihn zurückzahlen oder an die Agentur für Arbeit in Deutschland zu übertragen ( Urk. 1 /1-2; Beilagen Urk. 3/1-32 ). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 201 8. Der Beschwerdeführer ist d eutscher Staatsangehöriger und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zule tzt in der Schweiz beschäftigt. Umstritten ist insbesondere , wann der Beschwerdeführer seinen Wohnort bzw. Aufenthalt nach Deutschland zurückverlegte. 2.

2.1

Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persön licher

und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA ; SR 0.142.112.681 ; insbe sondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 ). Be schlagen ist zudem d ie mit Wirkung ab 1. April 2012 anwendbare Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par laments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 8 83/2004; vgl. zur zeitlichen Anwend barkeit: BGE 138 V 392 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2013 vom 2 2. September 2014 E. 3.1.2), die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 ( nachfolgend: VO Nr. 988/2009) geändert wurde (vgl. Anhang II des FZA, Abschnitt A, Ziff. 1 ; zum Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit . h VO Nr. 883/2004 ).

Bei ab 1. März 2018 geltend gemachtem Anspruch ist d ie Verordnung in der seit dem

1. Januar 2015 geltenden Fassung, also einschliesslich der Änderung gemäss Ver ordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Mai 2012, anwendbar. 2.2

Zuständig für die Ausrichtung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist grundsätz lich der Staat, in welch em eine Person ihren letzten Arbeitsplatz hatte. Dies in Bestätigung des Beschäftigungslandprinzip s ( lex loci laboris ), wonach für eine Person die Sozialversicherungen des Staates zuständig sind, in welchem sie zuletzt beschäftigt war ( Art. 11 Abs. 3 lit . a und 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004). Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es dabei Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werde n (Urteil e des Bunde s gerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 246 E. 2.2 und 8C_187/2017 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 590 E 4.2 ).

In diesem Zusammenhang ist Art. 8 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu nennen, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus gesetzt wird, dass der Versicherte in der Schweiz w ohnt ( Abs. 1 lit . c), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verbots des Leis tungsexports und des grundlegenden Prinzips der persönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2319 Rz 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit . j VO Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht ( Nussbau mer , a.a.O., S. 2319 f. Rz 1 82). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weit gehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen).

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG genügt ein tatsächlicher oder "gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit auf rechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbezie hungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1.b i.f .) . Einzig berufliche Beziehungen zur Schweiz, mögen sie noch so intensiv sein, genügen nicht. Entscheidend sind dabei

- in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativie rung des soeben zu Art. 1 lit . j VO Nr. 883/2004 Ausgeführten - objektive Krite rien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist

(BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 und 8C_186/2017 vom 1. September 2017 E. 5.1). 2.3

Eine vom Beschäftigungs landprinzip abweichende Regelung sieht Art. 65 VO Nr.

883/2004 für Arbeitslose vor , die in einem anderen als dem zuständ igen Mit gliedstaat gewohnt haben . Als «echte» Grenzgänger gelten Personen, die in einem S taat eine Beschäftigung ausüben und in einem anderen St aat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren ( Art. 1 lit . f VO Nr. 883/2004 ). Eine Person, die zwar in einem Staat tätig ist und im anderen wohnt, aber nicht mindestens einmal wöchentlich in diesen zurück kehrt, gilt als «unechter» Grenzgänger und wird in der Verordnung als «kein Grenzgänger» bezeichnet . Die Eigenschaft als Grenzgänger muss vor Eintritt der faktischen Arbeitslosigkeit begründet werden. Wer zwar w ährend der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Staat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die angestammte Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die während eines inaktiven Zeitraums ihrer letzten Beschäfti gung (z.B. Krankheit, Ferien) ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und danach nicht mehr in den Beschäftigungs staat zurückkehren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben; sie gelten als unechte Grenzgänger. Dies ist gerechtfertigt, da sie kraft Familienzusammenführung sofort enge – insbesondere persönliche – Bindungen zu dem Staat haben, indem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbe its losenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Januar 2019, A25, A29 und A34 ; Urteil des EuGH C-236/87 Bergemann vom 22. September 1988 ).

E ine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt

oder in ihn zurückkehrt , muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen und erhält

von diesem Arbeits losenentschädigung , als ob für sie während ihrer letzten Beschäftigung dessen Rechtsvorschriften gegolten hätten. Die Leistungen des Wohn mitglied staates wer den dabei gegebenenfalls solange ausgesetzt, als einem «unechten» Grenzgänger vor seiner Rückkehr bereits Leistungen im Beschäftigungsstaat gewährt wurden und er zunächst noch Leistungen nach Art. 64 VO Nr. 883/2004 (Leistungsexport) erhält.

Um die Chancen auf berufliche Wiedereingliederung zu verbessern, hat eine solche vollarbeitslose Person zwar zusätzlich die Möglichkeit, sich auch der Arbeitsvermittlung des Staates zur Verfügung zu stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt ha t , ohne aber in jenem Staat Arbeitslosenentschädigung beanspruchen zu können ( Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit

Abs. 5 lit . a VO Nr. 883/2004 ; BGE 142 V 590 E. 4.3 und Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3 sowie 8C_186/2017 vom 1. September 2017 E. 7.2 und 7.3 ; Urteil des EuGH Jeltes u.a. vom 1 1. April 2013 ) .

E in Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist

und nicht in seinen Wohnmitglied staat zurückkehrt , muss sich indes der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben ( Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ) . Diese Personen erhalten mangels abwei chender Regelung zudem Leistungen entsprechend dem Beschäftigungslandprin zip ( Art. 11 Abs. 3 lit . a und 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004; nach dem Wortlaut nicht anwendbar ist Art. 65 Abs. 5 lit . a VO Nr. 883/2004 ). Der Leistungsanspruch kann hierbei nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die betroffene Person ihren Wohnort im Ausland hat. Die Vertragsstaaten dürfen die Voraussetzungen der Verfügbarkeit (Wohnerfordernis) nicht so stre ng definier en, dass die arbeitslose Person praktisch zu einem Wohnortwechsel gezwungen würde. Das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG entfällt somit für unechte Grenzgänger, die in der Schweiz Anspruch stellen. Diese Personen müssen nur die Kontrollvorschriften in der Schweiz erfüllen. Ob dies die Auf rechterhaltung des Aufenthaltsorts in der Schweiz erfordert, ist im Einzelfall von der zuständigen Amtsstelle zu entscheiden ( Art. 7 VO Nr. 883/2004 ; KS ALE 883 A88-92).

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, in der Anmeldung vom 3 0. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei wegen der Freistellung postalisch unter der Adresse … in D- …

B.___ erreichbar. Zudem habe sein Vermieter schriftlich bestätigt, dass er nur bis Ende November 201 7 in der Wohnung in C.___ gewesen sei. Gemäss d en eigenen Angaben im Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» lebe seine Ehefrau in Deutschland , wo der Beschwerdeführer letztlich über einen festen Wohnsitz verfüge. So sei seine Familie t rotz der mehrjährigen T ätigkeit nicht in die Schweiz umgezogen und bei der von ihm in der Schweiz gemieteten Wohnung habe es sich lediglich um eine möblierte Dienstwohnung , d.h. n icht um eine Wohn situation von dauerhaftem Charakter , gehandelt. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus

weder über eine schweizerische Telefonnummer noch e in C H-Kontrollschildnummer. Ebenso wenig habe er in der Schweiz Hobbies mit wöchentlichen Verpflichtungen und sei ausserdem bereit gewesen, seinen Aufenthalt hier bei Bewilligung des Leistungsexportes möglichst zeitnah abzubrechen. Demnach habe er am 1. März 2018 weder den Sch werpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz noch die Absicht gehabt , seinen Aufenthalt in der Schweiz

während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten . Er habe denn auch nicht belegt, dass er sich nach der Frei stellung noch regelmässig hier aufgehalten und hier eine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Der Bezug zur Schweiz im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts dürfe sich indes nicht auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränken ( Urk. 2 Ziff. 4-6 ; Urk. 5 Ziff. 2 und 3 ) .

3 .2

Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, er habe in der Schweiz jeweils

die Gastfreundschaft des ehemaligen Präsidenten vom Verein

D.___

genossen . So sei die

Trainer- und Athletenwohnung für den Bedarf von Y.___ frei gewesen. Die schweizerische Postadresse habe er der Einfachheit halber bei der Dienstwohnung belassen , zumal er die Post jeweils zu Fuss habe abholen können und über deren Eingang informiert worden sei . Er habe nicht gewusst, ob und wo er in der Schweiz eine neue Stelle finden würde . Er habe s ich deshalb auch erkundigt, was bei einem inländischen Wohnsitzwechsel zu beach ten wäre , und mit dem erneuten Entscheid über Auto und Telefon bei Auslaufen der Verträge zugewartet . Im März 2018 habe er sich hier auf zwei Stellen ( bei E.___ am 7. März 2018 und F.___ am 2 3. März 2018) beworben und auch die Termine vom 2 7. und 2 9. März 2018 beim RAV wahrgenommen. Er habe sich in dieser Bewerbungsphase also in der Schweiz aufgehalten, soweit er nicht im Rahmen von Arbeitsbemühungen unterwegs gewesen sei oder seine Familie besucht habe. Mit seiner Ehefrau führe er eine Fernbeziehung mit äusserst unre gelmässigen Besuchen. Im April 2018 habe er sich bei bewilligtem Leistungs export in Deutschland zur Arbeitssuche angemeldet .

Für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 sei er nicht rechenschaftspflichtig , da n och ein Arbeits verhältnis bestanden habe. Im Übrigen sei in Deutschland aufgrund seiner nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben (Meldebestätigung mit Status «Aufenthalt B», Miet- und Arbeitsvertrag mit Dienstort, Arbeitsumfang, Fahr zeugschein mit Schweizer Zulassung und Kennzeichen, Schweizer Krankenver sicherung) ein Ablehnungsentscheid ergangen ( Urk. 1/2). 3.3

Damit wird der Sa chverhalt von den Parteien weitestgehend übereinstimmend darge legt . Zeitnah zu seiner Freistellung übergab d er Beschwerdeführer seine Dienstwohnung an die Arbeitgeberin (vgl. auch Urk. 6/54) , retournierte sein früheres CH-Kontrollschild ( Urk. 6/26) , v erzichtete bei Vertragsablauf auf eine Erneuerung seines schweizerischen Mobilfunk- Abonnements

( Urk. 6/32, Rech nungsperiode November 2017) und war postalisch in Deutschland bei seiner Familie

zu erreichen . Er widersprach denn auch nicht der impliziten Darstellung der Beschwerdegegnerin, er habe die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 bei seiner Familie in Deutschland verbracht, sondern erachtete seinen Aufent haltsort während dieser Monate als nicht rechenschaftspflichtig bzw. erklärt e , sein Aufenthalt sei in der aktiven Bewerbungsphase [im März 20 18] in der Schweiz gewesen .

Indessen behauptete er selbst nicht , nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2018 nochmals in der Schweiz gearbeitet oder hier irgendwelche Anstrengungen unternommen zu haben, um sich wieder in der Schweiz zu installieren (z.B. Wohnungssuche, neuer Mobilfunkvertrag, neues CH-Kontrollschild). Vielmehr beabsichtigte er von Anfang an einen Leistungsexport (vgl. auch Urk. 6/17) und kam in der Schweiz jeweils bei einem Freund

als Gast unter, d.h. er war nicht einmal Untermieter mit Anspruch auf Mitgebrauch der Wohnung.

Es mag zutreffen, dass er all dies tat, weil er sich aufgrund seines Berufes ohnehin dazu gezwungen sah bzw. bereit war, baldmöglich st irgendwo auf der Welt und nicht nur in der Schweiz eine neue Stelle anzutreten . Dies bestätigt aber gerade, d ass ihn

nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle nichts mehr in der Schweiz hielt (vgl. auch Urk. 6/16/116) und er letztlich im März 2018 nur noch zur Erfüllung d er Kontrollvorschriften hierher zurückkehrte.

Den Schwer punkt seiner Lebensbeziehungen hatte er, soweit sich dieser nicht schon immer in Deutschland befand, bereits vor Eintritt

der Arbeitslosigkeit dorthin zurück verlegt . Soweit er nicht für Bewerbungsgespräche oder zur Erfüllung der Kon trollvorschriften unterwegs war, hielt er sich mit überwiegender Wahrscheinlich keit bei seiner Familie auf, wo er somit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3.4

Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG nicht . Indessen handelt es sich bei ihm um einen unechten Grenzgänger, zumal die Rückverlegung des Wohnortes nach Deutschland während der inaktiven Zeit offensichtlich der Zusammenfüh rung der Familie diente. Als solcher hatte er nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 3 VO Nr. 883/2004 grundsätzlich ein « Wahlrecht » , ob er sich im Beschäftigungs- oder im Wohnstaat zur Arbeitsvermittlung anmelden und Arbeitslosentschädigung beziehen wollte . Die Ausübung desselben ist allerdings

in dem Sinne mit dem Aufenthalt verknüpft, als nur eine Person , die keine Grenzgänger in

ist und zusätzlich –

anders als der Beschwerdeführer – nicht in den Wohnstaat zurück gekehrt ist , Leistungen im Beschäftigungsstaat beziehen kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 4.2.2 ; Fuchs , in: Euro päisches Sozialrecht, Fuchs [Hrsg.], 7. Aufl. 20 18 , S. 468 ) .

Folglich spielt es für die Anspruchsberechtigung vorliegend keine Rolle, dass Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG auf unechte Grenzgänger keine Anwendung findet und es

im Rahmen der Kontrollvorschriften wohl nicht nötig gewesen wäre, sich mehrheitlich in der Schweiz aufzuhalten, nachdem die Beschwerdegegnerin selbst einräumte, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes nur im Aus land eine Anstellung finden könne ( Urk. 2 Ziff. 7) . 3.5

Ergänzend ist festzustellen, dass die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland ihren Ablehnungsentscheid vom 1 6. Mai 2018 damit begründete, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine der Beitrags pflicht in Deutschland unterworfene Arbeitsstelle innegehabt habe bzw. nicht als echter oder unechter Grenzgänger beschäftigt gewesen sei ( Urk. 3/21).

Demnach

stellte sie nur in Abrede , dass der Beschwerdeführer bereits während der Beschäf tigung in der Schweiz seinen Wohnort in Deutschland hatte, nicht aber , dass er Wohn- bzw. Aufenthaltsort bei Geltendmachung des Anspruchs in Deutschland hatte . Eine Beilegung des Streits zwischen der Schweiz und Deutschland

über die Frage, ob der Beschwerdeführer als Grenzgänger zu qualifizieren ist, würde indessen nach dem vorstehend Gesagten nichts an der Verneinung

eines Anspruchs gegenüber der Schweizer Arbeitslosenversicherung ändern . Würde die Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004

nämlich verneint, bliebe es bei der A nspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG . Folglich ist auf eine Rückweisung zur Durchführung eines V erfahrens zwischen den Staaten nach Art. 6 und 11 VO Nr. 987/2009 zu verzichten (vgl. BGE 144 V 210 E. 7.2.2.2) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend , er habe angenommen, mit dem bewilligten Leistungsexport seien nun alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt . Niemand habe ihm bis zu diesem Zeitpunkt einen Hinweis gegeben, dass es zu Problemen beim Lei s tungsbezug kommen könnte ( Urk. 1/2 S. 3). 4.2

Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin, die Aufgabe des gewöhnlichen Aufent halts in der Schweiz sei nicht erst mit der Zusprache des Leistungsexports erfolgt. Ausserdem habe das RAV schon in den E-Mails vom 1. Februar und 7. März 2018 Zweifel bezüglich der Wohnsitua tion geäussert ( Urk. 5 Ziff. 3 f. ). 4. 3

Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen de Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 4.4

In der Tat wurde d er Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 1. Februar 2018 ( Urk. 6/1) und 7. März 2018 ( Urk. 6/16) darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in der Schweiz aufhalten müsse, um Arbeitslosenentschädigung zu beziehen , nachdem der Verdacht aufkam, es handle sich bei C.___ nur um einen formalen Wohnsitz . Dabei hätte er auch erkennen müs sen , das s

ein Leistungsexport ohne

vorbestehenden Anspruch auf Arbeits losenentschädigung unrichtig ist , das heisst der Leistungsexport einen Anspruch zwingend voraussetzt, denn es geht beim Export

gemäss dem Titel des Formulars PD U2 lediglich um die « Aufrechterhaltung des Anspruchs » während eines kurzen Auslandaufenthalts ( Urk. 3/9) .

Vor diesem Hintergrund legte die Beschwerdegeg nerin zutreffend dar, dass de r Beschwerdeführer seinen Wohnort faktisch schon vor Gewährung des Leistungsexports am 2 9. März 2018 nach Deutschland ver legt e und in diesem Sinne nicht erst im Vertrauen auf diesen Dispositionen traf . Dies bestätigt auch die Tatsache, dass er sich soweit aktenkundig weder nach Hinweis der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. April 2018 ( Urk. 6/35/65) noch nach Ablauf der Bewilligung ( Urk. 6/38) wieder ordentlich in der Schweiz aufhielt. Der Beschwerdeführer kann deshalb auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen. 5 .

5.1

Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers ist

anzumerken, dass

im ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhält nisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind , zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5.2

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückforderung oder Überweisung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung bildet nicht Gegenstand des Ein spracheentscheids , weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist . Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nichts vorbrachte, was gegen eine in der Schweiz versicherungspflichtige Tätigkeit bis Ende Februar 2018 und damit für eine unrechtmässige Beitragserhebung sprechen würde .

Eine Rückvergütung an Ausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist alsdann unter engen Voraussetzungen für (rechtmässig erhobene) AHV-Beiträge vorgesehen ( Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter lassenen versicherung , AHVG) . Die Beiträge an die Invalidenversicherung können demgegenüber ebenso wenig zurückerstattet werden wie die Beiträge an die Erwerbsersatzordnung (EO) , an die Arbeitslosenversicherung oder an die Kran ken versicherung. Das Bundes gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) , die EO, das AVIG und das Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG)

sehen – im Unterschied zum AHVG – nämlich eine Rückerstattung der Beiträge an Ausländer , die definitiv in ihre Heima t zurückgekehrt sind, nicht vor (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5857/2015 vom 3 0. Mai 2017 E. 3.2 und 4.3 sowie C-5283/2013 vom 1 0. März 2015 E. 6). 5.3

Inwiefern die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungs zeiten sowie das hier erzielte Einkommen von der Deutschen Arbeitslosenver sicherung zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach Art. 61 und 62 VO Nr. 883/200 4. Ob und in welchem Umfang sich die Schweiz an allfälligen Leistungen der Deutschen Arbeitslosenversicherung zu beteiligen bzw. diese zu erstatten hat, bestimmt sich gegebenenfalls nach Art. 65 Abs. 6 bis 8 VO Nr. 883/2004 und ist Sache der beiden Staaten. Das erforderliche Formular PD U1 wurde vorliegend offenbar am 6. August 2018 erstellt, liegt indes nicht bei den Akten und bildet auch nicht Gegenstand des Einspracheentscheides . Für eine Änderung, wie sie der Beschwerdeführer beantragte, bestünde aufgrund des Verfahrensausgangs für den Zeitraum bis zum Erlass de s

angefochtenen Einspracheentscheides , welcher den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 ), indes wohl kein Anlass. 6 .

Zusammenfassend erfüllte der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeit raum zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. März 2018 und Erlass des angefochtenen Entscheids am 2 9. Juni 2018 die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit . c AVIG mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht. N ach Auffassung d es Gerichts ist er alsdann als unechter Grenzgänger zu qualifizieren , der aber

in seinen Wohnstaat zurückkehrte . Dem nach hat die Beschwerdegegnerin s einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung zu Recht verneint. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2018 ist deshalb abzuweisen , soweit darauf mit Blick auf die Nebenan träge ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti