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C-5283/2013

C-5283/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-10 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. A.______, geboren 1939 (nachfolgend: Versicherte), ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Sie hat von Januar 1967 bis Juli 1968 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet. Am 3. August 2004 liess sie via ihren deutschen Versicherer bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Leistungen stellen, der bei der SAK am 14. September 2004 eintraf (Akten SAK 1 f.). B. B.a Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 sprach die SAK der Versicherten eine monatliche Altersrente von Fr. 51.- ab Dezember 2002 beziehungsweise Fr. 52.- ab Januar 2003 unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und sieben Monaten und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 16'458.- bei einem anrechenbaren Versicherungsjahr und der anwendbaren Rentenskala 2 zu. Gleichzeitig stellte sie der Versicherten die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse für Dezember 2002 bis Oktober 2004 von Fr. 1'195.- innert den nächsten Tagen in Aussicht (SAK 7). B.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 beantragte die Versicherte bei der Vorinstanz eine einmalige Auszahlung ihres Gesamt-Versicherungsbe­trags von zirka Fr. 17'000.- bis 18'000.- mit der Begründung, die monatlichen Zahlungen seien zu niedrig und zu umständlich (SAK 8). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2004 beantragte sie die Vorauszahlung von AHV-Leistungen für fünf Jahre (SAK 9). Mit einem Schreiben vom 30. Oktober 2004 an die SAK verwies sie auf ihre derzeitige schwierige finanzielle Lage und bat sinngemäss um baldige Erstattung ihres gesamten eingezahlten Versicherungsbetrags (SAK 10). B.c Am 15. Dezember 2004 bestätigte die SAK ihre bisherigen und künftigen Rentenleistungen und teilte der Versicherten mit, eine Beitragsrückvergütung an deutsche Staatsangehörige oder eine einmalige Auszahlung des Rentenbetrags sei nicht möglich (SAK 12). B.d Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 verwies die Beschwerdeführerin zu Handen der SAK auf das Merkblatt AHV/IV für deutsche Staatsangehörige, Ziffern 22 und 23, wonach bei Austritt aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule), Versicherte, die endgültig die Schweiz verlassen, eine Barauszahlung verlangen könnten. Sinngemäss hielt sie gestützt darauf an ihrem Begehren auf Auszahlung ihres gesamten Guthabens fest (SAK 15). B.e Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 bestätigte die SAK der Versicherten die weitere monatliche Rentenauszahlung und teilte mit, dass die AHV-Beiträge nicht zurückerstattet werden könnten und dass die 2. Säule von der AHV unabhängig sei (SAK 16). Auf nochmalige Eingaben der Versicherten vom 29. Mai 2005 und vom 8. September 2005 hin (SAK 17 f.) bestätigte die SAK ihr nochmals mit Schreiben vom 26. September 2005 die monatliche Auszahlung der ordentlichen einfachen Altersrente von Fr. 52.- ab 1. Januar 2003 und von Fr. 53.- ab Januar 2005. Sie führte weiter aus, die monatlichen Auszahlungen der Fr. 53.- würden jeweils zum Tageskurs in Euro überwiesen und könnten nicht individuell auf einen bestimmten Zahlungstermin ausbezahlt werden. Sie verwies darauf, dass es sich bei der Auszahlung der Fr. 1'195.- um eine einmalige Nachzahlung für den Zeitraum vom Dezember 2002 bis Oktober 2004 gehandelt habe. Gemäss dem Wunsch der Versicherten seien ihr die weiteren monatlichen Renten, welche in Hinsicht auf eine einmalige jährliche Zahlung aufgespart worden seien, am 19. Mai 2005 nachbezahlt worden und ab Juni 2005 monatliche Zahlungen eingeführt worden. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, dass die Rückerstattung von AHV-Beiträgen (1. Säule) nicht möglich sei, nur die betriebliche Altersvorsorge der 2. Säule könne zurückerstattet werden. Im Übrigen verwies sie auf die noch nicht zurückgesandte Lebensbescheinigung, weshalb die Auszahlung der monatlichen Rentenleistungen eingestellt worden sei, und machte die Versicherte auf ihre Meldepflicht aufmerksam (SAK 19). C. C.a Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 an die SAK verwies die Versicherte auf ihre geringen AHV-Rentenbeträge und beantragte die Auszahlung des "Restbetrages von ca. Fr. 10'000.-", da sie das Geld dringend benötige (SAK 25). C.b Mit Schreiben vom 6. März 2013 verwies die SAK darauf, dass AHV-Beiträge nur an Personen ausbezahlt werden könnten, mit deren Heimatstaat die Schweiz keine zwischenstaatliche Vereinbarung abgeschlossen habe. Die Versicherte sei deutsche Staatsangehörige und daher gelte das unterzeichnete Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den EU-Ländern. Diese Vereinbarung ermögliche nur die Ausrichtung einer AHV-Rente. Eine Rückerstattung der Beiträge sei nicht möglich. Im Übrigen bestätigte sie die weitere monatliche Ausrichtung der Altersrente (SAK 27). C.c Mit Eingabe vom 16. März 2013 teilte die Versicherte der Vorinstanz ihr Unverständnis für diesen Bescheid mit und hielt im Wesentlichen an ihrem Antrag auf Rückerstattung "ihres Restbetrages" fest, da sie die Bedingungen, welche ihr für die Rückerstattung im Jahr 1968 in Aussicht ge­stellt worden seien, akzeptiere (SAK 28). Aufforderungsgemäss verlangte sie am 17. April 2013 von der SAK eine einsprachefähige Verfügung (SAK 30). C.d Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wies die Vorinstanz den Antrag auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge ab, da hierauf wegen des vorhandenen Sozialversicherungsabkommens mit Deutschland kein Anspruch bestehe. Gleichzeitig bestätigte sie der Versicherten ihren monatlichen Rentenanspruch von Fr. 57.- (SAK 32). C.e Am 27. Mai 2013 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache, hielt im Wesentlichen an ihrem Antrag auf Rückerstattung von AHV-Sozialbeiträgen fest und verwies auf eine Auskunft, welche sie im Jahr 1968 mit dem AHV-Ausweis erhalten habe, wonach die Beiträge aus­bezahlbar seien (SAK 33). C.f Mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 27. Mai 2013 ab. Sie begründete ausführlich, dass aufgrund des geltenden Staatsvertrags zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 2012, die Rück­erstattung von AHV-Beiträgen für Staatsangehörige eines EU-Staa­tes wie vorliegend eine deutsche Staatsangehörige nicht möglich sei, aber ein Rentenanspruch bestehe (SAK 34). C.g Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 an die SAK hielt die Versicherte im Wesentlichen an ihrem behaupteten Anspruch auf Auszahlung von zirka Fr. 11'000.- fest und verwies darauf, dass sie bereits im Jahr 2003 einen diesbezüglichen Antrag gestellt habe, lange bevor der erwähnte Staatsvertrag in Kraft getreten sei. Weiter führte sie an, dass wenn die Auszahlung "nicht vorgesehen" sei, heisse dies doch, dass sie nicht vollumfänglich ausgeschlossen sei und verwies gleichzeitig auf ihre Notlage, weshalb hier nicht die allgemeine Regel anzuwenden sei. Sie merkte an, dass sie eine Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht für angebracht halte, da "die Angelegenheit sicher auf dem Verhandlungsweg geregelt werden könne" (SAK 36). C.h Mit Schreiben vom 23. August 2013 bestätigte die Vorinstanz der Versicherten den Eingang der Eingabe vom 31. Juli 2013 und verwies sinngemäss auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 23. Juli 2013 und die laufende Beschwerdefrist (SAK 37). C.i Mit Eingabe vom 31. August 2013 forderte die Versicherte die SAK auf, die Akte umgehend an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen und vorerst bis zur Klärung der Angelegenheit die monatlichen Renten weiter auszuzahlen. Sie merkte an, dass es sich um ihr eigenes, eingezahltes Geld handle, das sie gerne zurückhaben möchte. Mit einer weiteren Eingabe an die SAK vom 2. September 2013 verwies sie auf ein Informationsheft "der AHV-Germany" mit der Kurzinformation, dass Beitragsrückerstattungen an deutsche Staatsbürger nicht ohne weiteres möglich seien und ergänzte, darauf Bezug nehmend, sie verstehe nicht, weshalb. Sie verwies im Übrigen wiederum darauf, dass ihr beim Verlassen der Schweiz im Jahr 1968 die Rückerstattungsmöglichkeit zugesagt worden sei und sie diesen Anspruch rechtlich durchsetzen wolle (SAK 38 f.). D. D.a Am 17. September 2013 übermittelte die SAK die Originaleingaben von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 31. Juli und vom 31. August 2013 sowie die ergänzende Eingabe vom 2. Septem­ber 2013 (oben Bst. C.g und C.i) an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses nahm die Eingaben als Beschwerde entgegen und forderte die Vor­instanz auf, dazu Stellung zu nehmen (Beschwerdeakten [B-act.] 1 f.). Unaufgefordert reichte die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen sowie einen Brief ein. Sie verwies darin darauf, dass sie für die Schweiz eine Ausländerin sei und deshalb Anspruch auf die Auszahlung der eingezahlten AHV-Beiträge habe. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Eingabe an die Vorinstanz, damit diese die Eingabe in ihrer Stellungnahme berücksichtigen könne (B-act. 3 f.). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Einspracheverfügung vom 23. Juli 2013. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass grundsätzlich nur Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatland die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, die bezahlten AHV-Beiträge zurückerstattet werden könnten. Da die Schweiz mit dem Heimatland der Beschwerdeführerin einen Staatsvertrag geschlossen habe, sei die Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge nicht möglich, da das Abkommen keine Beitragsrückerstattung vorsehe. Die genannte Gesetzgebung sehe zudem keine Ausnahmen im Sinne der Notlageargumentation der Beschwerdeführerin vor. Sie verwies im Übrigen sinngemäss darauf, dass schon mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der Europäischen Union per 1. Juni 2002 kein entsprechender Anspruch mehr bestanden habe und zu diesem Zeitpunkt das Abkommen der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland über die Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzabkommen aufgehoben worden seien (B-act. 4). D.c Mit Replik vom 5. November 2013 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag auf Rückerstattung ihrer in der Schweiz geleisteten Sozialabgaben fest. Sie führte aus, es bestehe keine einheitliche Sozialgesetzgebung der EU, dies werde von den EU-Ländern auf Landesebene geregelt. Sie verwies auf eine Auskunft der SAK, wonach es mit der BRD keine entsprechende Abmachung gebe. Entsprechend gelte für deutsche Bundesbürger, die in der Schweiz arbeiteten, nur Schweizer Arbeitsrecht. Nach diesem Schweizer Arbeitsrecht hätten die AHV-Beiträge für Ausländer ausgezahlt werden können, wenn in der Schweiz kein Arbeitsplatz mehr beansprucht würde; es handle sich ja um das eigene, eingezahlte Geld. Sie verwies weiter darauf, dass bei einer Tätigkeit von nur 16 Monaten (recte: 19) in der Schweiz keine angemessene Rente resultieren könne, weshalb vorliegend die Auszahlung angebracht sei. Sie führte im Übrigen an, dass sie in den 16 Monaten je rund Fr. 1'500.- Sozialbeiträge pro Monat (50% des Bruttogehaltes) geleistet habe, was ungefähr Fr. 24'000.- ergebe. Davon würden Steuern und Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht, weshalb sie ungefähr Fr. 18'000.- bis Fr. 19'000.- Sozialbeiträge für die Rente geleistet habe. Davon abzuziehen seien die bereits ausgezahlten Renten von zirka Fr. 7'000.-, was einen Rückerstattungsbetrag von zirka Fr. 11'000.- ergebe (B-act. 6). D.d In ihrer Duplik vom 3. Dezember 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 fest und verwies auf die Eingabe der Beschwerdeführerin betreffend die - von der AHV unabhängige - berufliche Vorsorge (B-act. 8). D.e Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2013 übermittelte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), weshalb - unter Vorbehalt der Frage, ob die vorgebrachten Rügen das Anfechtungsobjekt betreffen (siehe hienach E. 3) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Versicherte ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht vorliegend anwend­bar ist.

E. 2.2.1 Anwendbar sind vorliegend bis am 30. März 2012 das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzabkommen (SR 0.831.109.136.1) abgelöst. Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Verordnung 883/2004; SR 0.831.109.268.1), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 987/2009) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051). Im vorliegenden Fall ist das seit 1. April 2012 gültige Abkommen anwendbar, zumal der hier angefochtene Einspracheentscheid auf den 23. Juli 2013 datiert ist (siehe hiernach E. 2.3).

E. 2.2.2 Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Anspruchs auf Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen nach schweizerischem Recht (vgl. z.B. BGE 137 V 282 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit Hinweisen), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 23. Juli 2013, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gemäss der ab 23. Juli 2013 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.

E. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höch­stens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Einspracheentscheid zur Gesetzgebung für die Rückerstattung von an die AHV geleistete Beiträge nach internem Schweizer Recht (AHVG und RV-AHV) und die geltende Rechtslage betreffend die staatsvertragsrechliche Situation in der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung geäussert und hat entschieden, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Rechtslage keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge habe. Demnach betrifft das Anfechtungsobjekt und damit der anfechtbare Streitgegenstand (nur) die Frage nach dem Anspruch auf Rückvergütung der von der Beschwerdeführerin geleisteten AHV-Beiträge. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Rückerstattung von allen in der Schweiz geleisteten "Sozialbeiträgen" geltend macht (wie Beiträge an die 2. Säule, an die Invaliden- und die Arbeitslosenversicherung; vgl. B-act. 6), sind diese Begehren nicht durch das Anfechtungsobjekt gedeckt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. aber hiernach E. 6).

E. 4 Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückerstattung ihrer geleisteten Beiträge. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Rahmen des Anfechtungsobjekts (siehe hiervor E. 3.2) zu prüfen, ob die SAK der Beschwerdeführerin die Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge zu Recht verwei­gert hat. Vorab ist auf die geltende Rechtslage im Rahmen der Schweizerischen Altersvorsorge (3-Säulenprinzip, E. 4.1) sowie der vorliegend massgebenden AHV-Gesetzgebung (E. 4.2 f.) einzugehen.

E. 4.1 Die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beruht auf drei Säulen, nämlich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der (freiwilligen) Selbstvorsorge (3. Säule; vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 BV sowie Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012, § 3 Rz. 7). Die erste Säule bilden die AHV und die IV, welche obliga­torisch sind und die ganze Wohnbevölkerung und die in der Schweiz erwerbstätigen Personen versichern. Das AHVG ist am 1. Januar 1948 und das IVG (SR 831.20) am 1. Januar 1960 in Kraft getreten (vgl. Scartazzini/Hürzeler, a.a.O. § 1 Rz. 12 ff.). Beide Gesetze wurden zusammen mit den sie ausführenden Verordnungen mehrfach revidiert. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) per 1. Januar 1985 wurde in der Schweiz das Obligatorium in der beruflichen Vorsorge eingeführt (2. Säule). Zuvor beruhte die berufliche Vorsorge auf der Freiwilligkeit der Arbeitgeber (vgl. Scartazzini/Hürzeler, a.a.O. § 1 Rz. 20 und § 15 Rz. 1). Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch, unter Vorbehalt von Ausnahmen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b BV).

E. 4.2 Die vorliegend anwendbare AHV-Gesetzgebung (1. Säule) lautet wie folgt:

E. 4.2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 4.2.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. b AHVG).

E. 4.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.

E. 5.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1967 und 1968 insgesamt während einem Jahr und sieben Monaten Beiträge an die Schweizerische AHV geleistet hat, weshalb sie grundsätzlich gemäss Art. 21 AHVG in Verbindung mit Art. 29 AHVG bis zu ihrem Tod einen Anspruch auf eine ordentliche Alters-Teilrente bei einem anrechenbaren Versicherungsjahr hat.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Daher gilt seit 1. Juni 2002 beziehungsweise seit 1. April 2012 zwischen der Schweiz und dem EU-Mitgliedstaat Deutschland das Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen. Vor dem 1. Juni 2002 bestand zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Abkommen über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. Mai 1966; siehe ausführlich oben E. 2.2.1). Mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin besteht demnach - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - seit vielen Jahren eine zwischenstaatliche Vereinbarung.

E. 5.3 Da vorliegend eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin und der Schweiz besteht, hat sie Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV (siehe hiervor E. 5.1). Da der Rentenanspruch der Rückerstattung vorgeht - es besteht nur entweder ein Anspruch auf eine Rente oder (wenn kein Rentenanspruch besteht) ein Anspruch auf Rückerstattung - ist die Rückerstattung der seinerzeit an die AHV geleisteten Beiträge vorliegend ausgeschlossen (siehe oben E. 4.3.2). Diese Rechtslage lässt kein Wahlrecht der versicherten Person zu, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge hat, wie die Vorins­tanz grundsätzlich zu Recht festgestellt hat.

E. 6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der Schweiz Sozialbeiträge von rund Fr. 24'000.- geleistet (B-act. 6) und die Rückerstattung sei ihr im Jahr 1968 in Aussicht gestellt worden (SAK 28 S. 2). Sie belegt diese Behauptungen allerdings nicht ansatzweise (beispielsweise mit Lohnabrechnungen oder Lohnausweisen bzw. mit der [schriftlichen] Stellungnahme jener Behörde aus dem Jahr 1968, auf welche sich die Beschwerdeführerin bezieht).

E. 6.1 Was die von ihr geleisteten Beiträge an die AHV betrifft, ist festzustellen, dass bereits im Jahr 1968 ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland bestand, welcher die Rückerstattung von AHV-Beiträgen grundsätzlich ausschloss (vgl. Kreisschreiben Nr. 57 des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV an die Ausgleichskassen über die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose vom 17. März 1952 S. 2). Es bleibt daher unklar, gestützt worauf die Beschwerdeführerin behauptet, es sei ihr die Rückerstattung von AHV-Beiträgen in Aussicht gestellt worden. Zudem betrug der Beitragssatz für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit - im Folgenden massgebender Lohn genannt - in den Jahren 1967/1968 in der AHV 2 % für den Arbeitnehmer (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG in der Fassung gültig bis 31. Dezember 1968, AS 63 837). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Beiträge von rund Fr. 24'000.- an die AHV geleistet, erweist sich bei einem massgebenden Lohn von insgesamt Fr. 18'250.- in den 19 Monaten von Januar 1967 - Juli 1968 (vgl. IK-Auszug, SAK 47) nicht als nachvollziehbar. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin seit Erreichen ihres Rentenalters im Dezember 2002 als Gegenleistung für ihre einbezahlten AHV-Beiträge über einen Rentenanspruch von zur Zeit monatlich Fr. 58.- (vgl. Rententabellen AHV/IV 2015 des BSV, S. 102, siehe oben Sachverhalt Bst. B.a, B.e, C.d und E. 5.1).

E. 6.2 Die Arbeitnehmerbeiträge für die Invalidenversicherung betrugen im Jahr 1967 10 % der Beiträge gemäss AHVG, das heisst 0.2% vom massgebenden Lohn für unselbständige Erwerbstätige und ab 1. Januar 1968 0.5% (vgl. Art. 3 Abs. 1 IVG in den Fassungen vom 19. Juni 1959 [AS 1959 827 f.] und vom 5. Oktober 1967 [AS 1968 29]). Die Beiträge an die Invalidenversicherung werden jedoch nicht zurückerstattet (vgl. Art. 3 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario sowie Ueli Kieser in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 230 mit Hinweisen). Auch was die von der Beschwerdeführerin erwähnten Beiträge für die Arbeitslosenversicherung betrifft, macht sie weder geltend noch belegt sie, auf welcher Grundlage sie Rückerstattungsansprüche geltend machen will beziehungsweise wie diese angerechnet worden sein sollen. Dasselbe gilt für ihre Behauptung, es seien von ihren Sozialabgaben Steuern abgezogen worden (vgl. B-act. 6).

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin hingegen Ansprüche aus der zweiten Säule geltend macht (vgl. Ziffern 23 f. des Merkblatts AHV/IV für deutsche Staatsangehörige, Beilage zu B-act. 6), kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilt werden, ob sie diesbezügliche Ansprüche erworben hat, da ein allfälliger Anspruch im Rahmen der zweiten Säule nicht das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens betrifft (siehe oben E. 3) und die Beschwerdeführerin im Übrigen dazu auch keine Belege eingereicht hat. Allerdings besteht das Obligatorium in der 2. Säule erst seit 1985 (siehe oben E. 4.1). Es steht der Beschwerdeführerin indessen offen, bei der Zentralstelle 2. Säule, Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG, Meldung von kontaktlosen und vergessenen Guthaben (vgl. http://www.sfbvg.ch/xml_2/internet/de/application/d354/f366.cfm) und /oder den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen ihrer damaligen Arbeitgeber (beziehungsweise deren Nachfolgeeinrichtungen: PUBLICA für den Bund und Vorsorgeeinrichtung des Kantons Zürich, BVK) abzuklären, ob sie in den Jahren 1967 und 1968 Beiträge der 2. Säule geleistet und ob sie Leistungsansprüche erworben hat.

E. 6.4 Im Hinblick auf die beiden ergangenen Verwaltungsverfahren (oben Bst. B. und C.) bleibt zu ergänzen, dass es vorliegend wünschbar gewesen wäre, dass die Vorinstanz ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht sowie ihrer Pflicht, über Anordnungen, mit welchen die betroffene Person nicht einverstanden ist, zu verfügen, schon früher nachgekommen wäre und der nicht rechtskundigen Beschwerdeführerin die Rechtslage sachgerecht - insbesondere hinsichtlich ihrer allfälligen Ansprüche aus der 2. Säule (siehe oben E. 6.3) - erklärt hätte. Die vorliegend anwendbare Rechtslage hätte mit einem solchen Vorgehen bereits früher - nachvollziehbar für die Beschwerdeführerin - geklärt werden können.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer geleisteten AHV-Beiträge, aber weiterhin einen Anspruch auf eine Teil-Rente der schweizerischen AHV hat. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Umstände können an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: siehe nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5283/2013 Urteil vom 10. März 2015 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung; Rückerstattung AHV-Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 23. Juli 2013. Sachverhalt: A. A.______, geboren 1939 (nachfolgend: Versicherte), ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Sie hat von Januar 1967 bis Juli 1968 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet. Am 3. August 2004 liess sie via ihren deutschen Versicherer bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Leistungen stellen, der bei der SAK am 14. September 2004 eintraf (Akten SAK 1 f.). B. B.a Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 sprach die SAK der Versicherten eine monatliche Altersrente von Fr. 51.- ab Dezember 2002 beziehungsweise Fr. 52.- ab Januar 2003 unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und sieben Monaten und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 16'458.- bei einem anrechenbaren Versicherungsjahr und der anwendbaren Rentenskala 2 zu. Gleichzeitig stellte sie der Versicherten die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse für Dezember 2002 bis Oktober 2004 von Fr. 1'195.- innert den nächsten Tagen in Aussicht (SAK 7). B.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 beantragte die Versicherte bei der Vorinstanz eine einmalige Auszahlung ihres Gesamt-Versicherungsbe­trags von zirka Fr. 17'000.- bis 18'000.- mit der Begründung, die monatlichen Zahlungen seien zu niedrig und zu umständlich (SAK 8). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2004 beantragte sie die Vorauszahlung von AHV-Leistungen für fünf Jahre (SAK 9). Mit einem Schreiben vom 30. Oktober 2004 an die SAK verwies sie auf ihre derzeitige schwierige finanzielle Lage und bat sinngemäss um baldige Erstattung ihres gesamten eingezahlten Versicherungsbetrags (SAK 10). B.c Am 15. Dezember 2004 bestätigte die SAK ihre bisherigen und künftigen Rentenleistungen und teilte der Versicherten mit, eine Beitragsrückvergütung an deutsche Staatsangehörige oder eine einmalige Auszahlung des Rentenbetrags sei nicht möglich (SAK 12). B.d Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 verwies die Beschwerdeführerin zu Handen der SAK auf das Merkblatt AHV/IV für deutsche Staatsangehörige, Ziffern 22 und 23, wonach bei Austritt aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule), Versicherte, die endgültig die Schweiz verlassen, eine Barauszahlung verlangen könnten. Sinngemäss hielt sie gestützt darauf an ihrem Begehren auf Auszahlung ihres gesamten Guthabens fest (SAK 15). B.e Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 bestätigte die SAK der Versicherten die weitere monatliche Rentenauszahlung und teilte mit, dass die AHV-Beiträge nicht zurückerstattet werden könnten und dass die 2. Säule von der AHV unabhängig sei (SAK 16). Auf nochmalige Eingaben der Versicherten vom 29. Mai 2005 und vom 8. September 2005 hin (SAK 17 f.) bestätigte die SAK ihr nochmals mit Schreiben vom 26. September 2005 die monatliche Auszahlung der ordentlichen einfachen Altersrente von Fr. 52.- ab 1. Januar 2003 und von Fr. 53.- ab Januar 2005. Sie führte weiter aus, die monatlichen Auszahlungen der Fr. 53.- würden jeweils zum Tageskurs in Euro überwiesen und könnten nicht individuell auf einen bestimmten Zahlungstermin ausbezahlt werden. Sie verwies darauf, dass es sich bei der Auszahlung der Fr. 1'195.- um eine einmalige Nachzahlung für den Zeitraum vom Dezember 2002 bis Oktober 2004 gehandelt habe. Gemäss dem Wunsch der Versicherten seien ihr die weiteren monatlichen Renten, welche in Hinsicht auf eine einmalige jährliche Zahlung aufgespart worden seien, am 19. Mai 2005 nachbezahlt worden und ab Juni 2005 monatliche Zahlungen eingeführt worden. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, dass die Rückerstattung von AHV-Beiträgen (1. Säule) nicht möglich sei, nur die betriebliche Altersvorsorge der 2. Säule könne zurückerstattet werden. Im Übrigen verwies sie auf die noch nicht zurückgesandte Lebensbescheinigung, weshalb die Auszahlung der monatlichen Rentenleistungen eingestellt worden sei, und machte die Versicherte auf ihre Meldepflicht aufmerksam (SAK 19). C. C.a Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 an die SAK verwies die Versicherte auf ihre geringen AHV-Rentenbeträge und beantragte die Auszahlung des "Restbetrages von ca. Fr. 10'000.-", da sie das Geld dringend benötige (SAK 25). C.b Mit Schreiben vom 6. März 2013 verwies die SAK darauf, dass AHV-Beiträge nur an Personen ausbezahlt werden könnten, mit deren Heimatstaat die Schweiz keine zwischenstaatliche Vereinbarung abgeschlossen habe. Die Versicherte sei deutsche Staatsangehörige und daher gelte das unterzeichnete Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den EU-Ländern. Diese Vereinbarung ermögliche nur die Ausrichtung einer AHV-Rente. Eine Rückerstattung der Beiträge sei nicht möglich. Im Übrigen bestätigte sie die weitere monatliche Ausrichtung der Altersrente (SAK 27). C.c Mit Eingabe vom 16. März 2013 teilte die Versicherte der Vorinstanz ihr Unverständnis für diesen Bescheid mit und hielt im Wesentlichen an ihrem Antrag auf Rückerstattung "ihres Restbetrages" fest, da sie die Bedingungen, welche ihr für die Rückerstattung im Jahr 1968 in Aussicht ge­stellt worden seien, akzeptiere (SAK 28). Aufforderungsgemäss verlangte sie am 17. April 2013 von der SAK eine einsprachefähige Verfügung (SAK 30). C.d Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wies die Vorinstanz den Antrag auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge ab, da hierauf wegen des vorhandenen Sozialversicherungsabkommens mit Deutschland kein Anspruch bestehe. Gleichzeitig bestätigte sie der Versicherten ihren monatlichen Rentenanspruch von Fr. 57.- (SAK 32). C.e Am 27. Mai 2013 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache, hielt im Wesentlichen an ihrem Antrag auf Rückerstattung von AHV-Sozialbeiträgen fest und verwies auf eine Auskunft, welche sie im Jahr 1968 mit dem AHV-Ausweis erhalten habe, wonach die Beiträge aus­bezahlbar seien (SAK 33). C.f Mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 27. Mai 2013 ab. Sie begründete ausführlich, dass aufgrund des geltenden Staatsvertrags zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 2012, die Rück­erstattung von AHV-Beiträgen für Staatsangehörige eines EU-Staa­tes wie vorliegend eine deutsche Staatsangehörige nicht möglich sei, aber ein Rentenanspruch bestehe (SAK 34). C.g Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 an die SAK hielt die Versicherte im Wesentlichen an ihrem behaupteten Anspruch auf Auszahlung von zirka Fr. 11'000.- fest und verwies darauf, dass sie bereits im Jahr 2003 einen diesbezüglichen Antrag gestellt habe, lange bevor der erwähnte Staatsvertrag in Kraft getreten sei. Weiter führte sie an, dass wenn die Auszahlung "nicht vorgesehen" sei, heisse dies doch, dass sie nicht vollumfänglich ausgeschlossen sei und verwies gleichzeitig auf ihre Notlage, weshalb hier nicht die allgemeine Regel anzuwenden sei. Sie merkte an, dass sie eine Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht für angebracht halte, da "die Angelegenheit sicher auf dem Verhandlungsweg geregelt werden könne" (SAK 36). C.h Mit Schreiben vom 23. August 2013 bestätigte die Vorinstanz der Versicherten den Eingang der Eingabe vom 31. Juli 2013 und verwies sinngemäss auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 23. Juli 2013 und die laufende Beschwerdefrist (SAK 37). C.i Mit Eingabe vom 31. August 2013 forderte die Versicherte die SAK auf, die Akte umgehend an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen und vorerst bis zur Klärung der Angelegenheit die monatlichen Renten weiter auszuzahlen. Sie merkte an, dass es sich um ihr eigenes, eingezahltes Geld handle, das sie gerne zurückhaben möchte. Mit einer weiteren Eingabe an die SAK vom 2. September 2013 verwies sie auf ein Informationsheft "der AHV-Germany" mit der Kurzinformation, dass Beitragsrückerstattungen an deutsche Staatsbürger nicht ohne weiteres möglich seien und ergänzte, darauf Bezug nehmend, sie verstehe nicht, weshalb. Sie verwies im Übrigen wiederum darauf, dass ihr beim Verlassen der Schweiz im Jahr 1968 die Rückerstattungsmöglichkeit zugesagt worden sei und sie diesen Anspruch rechtlich durchsetzen wolle (SAK 38 f.). D. D.a Am 17. September 2013 übermittelte die SAK die Originaleingaben von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 31. Juli und vom 31. August 2013 sowie die ergänzende Eingabe vom 2. Septem­ber 2013 (oben Bst. C.g und C.i) an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses nahm die Eingaben als Beschwerde entgegen und forderte die Vor­instanz auf, dazu Stellung zu nehmen (Beschwerdeakten [B-act.] 1 f.). Unaufgefordert reichte die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen sowie einen Brief ein. Sie verwies darin darauf, dass sie für die Schweiz eine Ausländerin sei und deshalb Anspruch auf die Auszahlung der eingezahlten AHV-Beiträge habe. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Eingabe an die Vorinstanz, damit diese die Eingabe in ihrer Stellungnahme berücksichtigen könne (B-act. 3 f.). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Einspracheverfügung vom 23. Juli 2013. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass grundsätzlich nur Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatland die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, die bezahlten AHV-Beiträge zurückerstattet werden könnten. Da die Schweiz mit dem Heimatland der Beschwerdeführerin einen Staatsvertrag geschlossen habe, sei die Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge nicht möglich, da das Abkommen keine Beitragsrückerstattung vorsehe. Die genannte Gesetzgebung sehe zudem keine Ausnahmen im Sinne der Notlageargumentation der Beschwerdeführerin vor. Sie verwies im Übrigen sinngemäss darauf, dass schon mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der Europäischen Union per 1. Juni 2002 kein entsprechender Anspruch mehr bestanden habe und zu diesem Zeitpunkt das Abkommen der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland über die Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzabkommen aufgehoben worden seien (B-act. 4). D.c Mit Replik vom 5. November 2013 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag auf Rückerstattung ihrer in der Schweiz geleisteten Sozialabgaben fest. Sie führte aus, es bestehe keine einheitliche Sozialgesetzgebung der EU, dies werde von den EU-Ländern auf Landesebene geregelt. Sie verwies auf eine Auskunft der SAK, wonach es mit der BRD keine entsprechende Abmachung gebe. Entsprechend gelte für deutsche Bundesbürger, die in der Schweiz arbeiteten, nur Schweizer Arbeitsrecht. Nach diesem Schweizer Arbeitsrecht hätten die AHV-Beiträge für Ausländer ausgezahlt werden können, wenn in der Schweiz kein Arbeitsplatz mehr beansprucht würde; es handle sich ja um das eigene, eingezahlte Geld. Sie verwies weiter darauf, dass bei einer Tätigkeit von nur 16 Monaten (recte: 19) in der Schweiz keine angemessene Rente resultieren könne, weshalb vorliegend die Auszahlung angebracht sei. Sie führte im Übrigen an, dass sie in den 16 Monaten je rund Fr. 1'500.- Sozialbeiträge pro Monat (50% des Bruttogehaltes) geleistet habe, was ungefähr Fr. 24'000.- ergebe. Davon würden Steuern und Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht, weshalb sie ungefähr Fr. 18'000.- bis Fr. 19'000.- Sozialbeiträge für die Rente geleistet habe. Davon abzuziehen seien die bereits ausgezahlten Renten von zirka Fr. 7'000.-, was einen Rückerstattungsbetrag von zirka Fr. 11'000.- ergebe (B-act. 6). D.d In ihrer Duplik vom 3. Dezember 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 fest und verwies auf die Eingabe der Beschwerdeführerin betreffend die - von der AHV unabhängige - berufliche Vorsorge (B-act. 8). D.e Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2013 übermittelte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), weshalb - unter Vorbehalt der Frage, ob die vorgebrachten Rügen das Anfechtungsobjekt betreffen (siehe hienach E. 3) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Versicherte ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht vorliegend anwend­bar ist. 2.2.1 Anwendbar sind vorliegend bis am 30. März 2012 das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzabkommen (SR 0.831.109.136.1) abgelöst. Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Verordnung 883/2004; SR 0.831.109.268.1), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 987/2009) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051). Im vorliegenden Fall ist das seit 1. April 2012 gültige Abkommen anwendbar, zumal der hier angefochtene Einspracheentscheid auf den 23. Juli 2013 datiert ist (siehe hiernach E. 2.3). 2.2.2 Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Anspruchs auf Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen nach schweizerischem Recht (vgl. z.B. BGE 137 V 282 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit Hinweisen), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 23. Juli 2013, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gemäss der ab 23. Juli 2013 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höch­stens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Einspracheentscheid zur Gesetzgebung für die Rückerstattung von an die AHV geleistete Beiträge nach internem Schweizer Recht (AHVG und RV-AHV) und die geltende Rechtslage betreffend die staatsvertragsrechliche Situation in der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung geäussert und hat entschieden, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Rechtslage keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge habe. Demnach betrifft das Anfechtungsobjekt und damit der anfechtbare Streitgegenstand (nur) die Frage nach dem Anspruch auf Rückvergütung der von der Beschwerdeführerin geleisteten AHV-Beiträge. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Rückerstattung von allen in der Schweiz geleisteten "Sozialbeiträgen" geltend macht (wie Beiträge an die 2. Säule, an die Invaliden- und die Arbeitslosenversicherung; vgl. B-act. 6), sind diese Begehren nicht durch das Anfechtungsobjekt gedeckt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. aber hiernach E. 6).

4. Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückerstattung ihrer geleisteten Beiträge. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Rahmen des Anfechtungsobjekts (siehe hiervor E. 3.2) zu prüfen, ob die SAK der Beschwerdeführerin die Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge zu Recht verwei­gert hat. Vorab ist auf die geltende Rechtslage im Rahmen der Schweizerischen Altersvorsorge (3-Säulenprinzip, E. 4.1) sowie der vorliegend massgebenden AHV-Gesetzgebung (E. 4.2 f.) einzugehen. 4.1 Die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beruht auf drei Säulen, nämlich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der (freiwilligen) Selbstvorsorge (3. Säule; vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 BV sowie Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012, § 3 Rz. 7). Die erste Säule bilden die AHV und die IV, welche obliga­torisch sind und die ganze Wohnbevölkerung und die in der Schweiz erwerbstätigen Personen versichern. Das AHVG ist am 1. Januar 1948 und das IVG (SR 831.20) am 1. Januar 1960 in Kraft getreten (vgl. Scartazzini/Hürzeler, a.a.O. § 1 Rz. 12 ff.). Beide Gesetze wurden zusammen mit den sie ausführenden Verordnungen mehrfach revidiert. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) per 1. Januar 1985 wurde in der Schweiz das Obligatorium in der beruflichen Vorsorge eingeführt (2. Säule). Zuvor beruhte die berufliche Vorsorge auf der Freiwilligkeit der Arbeitgeber (vgl. Scartazzini/Hürzeler, a.a.O. § 1 Rz. 20 und § 15 Rz. 1). Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch, unter Vorbehalt von Ausnahmen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b BV). 4.2 Die vorliegend anwendbare AHV-Gesetzgebung (1. Säule) lautet wie folgt: 4.2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.2.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. b AHVG). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). 4.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 5. 5.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1967 und 1968 insgesamt während einem Jahr und sieben Monaten Beiträge an die Schweizerische AHV geleistet hat, weshalb sie grundsätzlich gemäss Art. 21 AHVG in Verbindung mit Art. 29 AHVG bis zu ihrem Tod einen Anspruch auf eine ordentliche Alters-Teilrente bei einem anrechenbaren Versicherungsjahr hat. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Daher gilt seit 1. Juni 2002 beziehungsweise seit 1. April 2012 zwischen der Schweiz und dem EU-Mitgliedstaat Deutschland das Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen. Vor dem 1. Juni 2002 bestand zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Abkommen über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. Mai 1966; siehe ausführlich oben E. 2.2.1). Mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin besteht demnach - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - seit vielen Jahren eine zwischenstaatliche Vereinbarung. 5.3 Da vorliegend eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin und der Schweiz besteht, hat sie Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV (siehe hiervor E. 5.1). Da der Rentenanspruch der Rückerstattung vorgeht - es besteht nur entweder ein Anspruch auf eine Rente oder (wenn kein Rentenanspruch besteht) ein Anspruch auf Rückerstattung - ist die Rückerstattung der seinerzeit an die AHV geleisteten Beiträge vorliegend ausgeschlossen (siehe oben E. 4.3.2). Diese Rechtslage lässt kein Wahlrecht der versicherten Person zu, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge hat, wie die Vorins­tanz grundsätzlich zu Recht festgestellt hat.

6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der Schweiz Sozialbeiträge von rund Fr. 24'000.- geleistet (B-act. 6) und die Rückerstattung sei ihr im Jahr 1968 in Aussicht gestellt worden (SAK 28 S. 2). Sie belegt diese Behauptungen allerdings nicht ansatzweise (beispielsweise mit Lohnabrechnungen oder Lohnausweisen bzw. mit der [schriftlichen] Stellungnahme jener Behörde aus dem Jahr 1968, auf welche sich die Beschwerdeführerin bezieht). 6.1 Was die von ihr geleisteten Beiträge an die AHV betrifft, ist festzustellen, dass bereits im Jahr 1968 ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland bestand, welcher die Rückerstattung von AHV-Beiträgen grundsätzlich ausschloss (vgl. Kreisschreiben Nr. 57 des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV an die Ausgleichskassen über die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose vom 17. März 1952 S. 2). Es bleibt daher unklar, gestützt worauf die Beschwerdeführerin behauptet, es sei ihr die Rückerstattung von AHV-Beiträgen in Aussicht gestellt worden. Zudem betrug der Beitragssatz für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit - im Folgenden massgebender Lohn genannt - in den Jahren 1967/1968 in der AHV 2 % für den Arbeitnehmer (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG in der Fassung gültig bis 31. Dezember 1968, AS 63 837). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Beiträge von rund Fr. 24'000.- an die AHV geleistet, erweist sich bei einem massgebenden Lohn von insgesamt Fr. 18'250.- in den 19 Monaten von Januar 1967 - Juli 1968 (vgl. IK-Auszug, SAK 47) nicht als nachvollziehbar. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin seit Erreichen ihres Rentenalters im Dezember 2002 als Gegenleistung für ihre einbezahlten AHV-Beiträge über einen Rentenanspruch von zur Zeit monatlich Fr. 58.- (vgl. Rententabellen AHV/IV 2015 des BSV, S. 102, siehe oben Sachverhalt Bst. B.a, B.e, C.d und E. 5.1). 6.2 Die Arbeitnehmerbeiträge für die Invalidenversicherung betrugen im Jahr 1967 10 % der Beiträge gemäss AHVG, das heisst 0.2% vom massgebenden Lohn für unselbständige Erwerbstätige und ab 1. Januar 1968 0.5% (vgl. Art. 3 Abs. 1 IVG in den Fassungen vom 19. Juni 1959 [AS 1959 827 f.] und vom 5. Oktober 1967 [AS 1968 29]). Die Beiträge an die Invalidenversicherung werden jedoch nicht zurückerstattet (vgl. Art. 3 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario sowie Ueli Kieser in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 230 mit Hinweisen). Auch was die von der Beschwerdeführerin erwähnten Beiträge für die Arbeitslosenversicherung betrifft, macht sie weder geltend noch belegt sie, auf welcher Grundlage sie Rückerstattungsansprüche geltend machen will beziehungsweise wie diese angerechnet worden sein sollen. Dasselbe gilt für ihre Behauptung, es seien von ihren Sozialabgaben Steuern abgezogen worden (vgl. B-act. 6). 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin hingegen Ansprüche aus der zweiten Säule geltend macht (vgl. Ziffern 23 f. des Merkblatts AHV/IV für deutsche Staatsangehörige, Beilage zu B-act. 6), kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilt werden, ob sie diesbezügliche Ansprüche erworben hat, da ein allfälliger Anspruch im Rahmen der zweiten Säule nicht das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens betrifft (siehe oben E. 3) und die Beschwerdeführerin im Übrigen dazu auch keine Belege eingereicht hat. Allerdings besteht das Obligatorium in der 2. Säule erst seit 1985 (siehe oben E. 4.1). Es steht der Beschwerdeführerin indessen offen, bei der Zentralstelle 2. Säule, Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG, Meldung von kontaktlosen und vergessenen Guthaben (vgl. http://www.sfbvg.ch/xml_2/internet/de/application/d354/f366.cfm) und /oder den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen ihrer damaligen Arbeitgeber (beziehungsweise deren Nachfolgeeinrichtungen: PUBLICA für den Bund und Vorsorgeeinrichtung des Kantons Zürich, BVK) abzuklären, ob sie in den Jahren 1967 und 1968 Beiträge der 2. Säule geleistet und ob sie Leistungsansprüche erworben hat. 6.4 Im Hinblick auf die beiden ergangenen Verwaltungsverfahren (oben Bst. B. und C.) bleibt zu ergänzen, dass es vorliegend wünschbar gewesen wäre, dass die Vorinstanz ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht sowie ihrer Pflicht, über Anordnungen, mit welchen die betroffene Person nicht einverstanden ist, zu verfügen, schon früher nachgekommen wäre und der nicht rechtskundigen Beschwerdeführerin die Rechtslage sachgerecht - insbesondere hinsichtlich ihrer allfälligen Ansprüche aus der 2. Säule (siehe oben E. 6.3) - erklärt hätte. Die vorliegend anwendbare Rechtslage hätte mit einem solchen Vorgehen bereits früher - nachvollziehbar für die Beschwerdeführerin - geklärt werden können.

7. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer geleisteten AHV-Beiträge, aber weiterhin einen Anspruch auf eine Teil-Rente der schweizerischen AHV hat. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Umstände können an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: